Military Personnel Complaint Procedure Reform
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a motion to improve legal protection for military personnel. The motion argued that the current complaint procedure under military regulations is insufficient and lacks due process, suggesting that appeals should be possible to an independent authority and that administrative procedure law should apply more broadly. The Federal Council, however, recommended rejecting the motion, arguing that the existing complaint system adequately protects military personnel and that introducing external judicial review would undermine the authority of military commanders and the nature of a militia army. The Federal Council proposed instead to convert the motion into a postulate, indicating a willingness to further examine the issue but not to commit to the specific reforms proposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Bst, Art. 74 Bst. d VwVG; Military Personnel Complaint Procedure Reform: The motion argued that the current complaint procedure under military regulations is insufficient and lacks due process, suggesting that appeals should be possible to an independent authority and that administrative procedure law should apply more broadly. The Federal Council, however, recommended rejecting the motion, arguing that the existing complaint system adequately protects military personnel and that introducing external judicial review would undermine the authority of military commanders and the nature of a militia army. The Federal Council proposed instead to convert the motion into a postulate, indicating a willingness to further examine the issue but not to commit to the specific reforms proposed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to state that certain administrative decisions in military matters can be appealed to the Federal Council.
Volltext
18. März 1983 509 Motion Muheim
cette raison que des contacts sont maintenus avec de nom- - de créer une possibilité de recours en dernière instance
breuses armées étrangères, parmi lesquelles figurent à une autorité ne dépendant pas de l'administration contre
l'armée israélienne ainsi que celles de nombreux Etats les décisions prises au sujet de plaintes de militaires,
arabes. - de distinguer clairement les cas auxquels la procédure
S'agissant d'Israël, les contacts concernent principalement de plainte prévue par le règlement de service est applica-
l'achat d'armement, pour lequel ce pays fait des offres ble, de ceux qui doivent être traités conformément aux dis-
concurrentielles. Dans ce domaine, les relations d'affaires positions de la loi sur la procédure administrative,
se déroulent de la même façon qu'avec les autres pays
- de permettre l'application de la loi sur la procédure admi-
livrant des armements à la Suisse. On a cependant renoncé nistrative également aux cas qui ne relèvent pas du com-
à un développement commun des armements, avec une mandement au sens étroit du terme,
participation financière de la Suisse.
Les Chambres fédérales ont approuvé l'acquisition de - de permettre le recours à une autorité judiciaire dans les
munition-flèche israélienne, dont la livraison est en cours. cas auxquels la procédure administrative est applicable,
En ce qui concerne le programme pour le maintien de la - de simplifier les procédures à suivre pour obtenir la révi-
valeur de combat de nos chars Centurion, des projets sion de décisions sur les qualifications, l'avancement et la
d'autres pays étrangers sont actuellement examinés, paral- remise d'un commandement ou son retrait.
lèlement au programme israélien. Le Conseil fédéral est invité à présenter un projet de loi
réglant le droit des militaires de porter plainte et modifiant
Schriftliche Erklärung des Bundesrates la loi sur la procédure administrative et le cas échéant
Déclaration écrite du Conseil fédéral d'autres lois.
Le Conseil fédéral recommande le rejet de la motion.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Ammann-
Abgelehnt - Rejeté St. Gallen, Baechtold, Bäumlin, Bundi, Chopard, Deneys,
Eggenberg-Thun, Euler, Ganz, Jaggi, Lang, Mauch, Morf,
Müller-Bern, Neukomm, Oester, Reimann, Renschier, Rubi,
Ruffy, Schalcher, Uchtenhagen, Wagner, Weber-Arbon,
Zehnder (26)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
82.399
Das Dienstreglement von 1980 der Schweizerischen Armee
#ST#
Motion Muheim regelt die Pflichten und Rechte des Wehrmannes, ordnet
Rechtsschutz des Wehrmannes die Befugnisse und Verantwortlichkeit der Kommandanten
und Mannschaften und enthält die Disziplinarstrafordnung.
Protection juridique des militaires Wenn ein Angehöriger der Armee Unrecht erlitten hat, kann
er Klage bei seinem Kommandanten oder dessen Vorge-
setzten führen. Dessen Entscheid kann an den nächsthöhe-
ren Vorgesetzten weitergezogen werden. Nur bei offen-
sichtlicher Missachtung von Tatsachen oder Verletzung
Wortlaut der Motion vom 9. Juni 1982 wesentlicher Verfahrensvorschriften kann die Klage noch-
Der Rechtsschutz des Wehrmannes ist durch die Revision mals weitergezogen werden, und zwar an das Eidgenössi-
der einschlägigen Erlasse zu verbessern. sche Militärdepartement, das endgültig entscheidet. Dage-
Zu diesem Zwecke sind vor allem gen sieht die Disziplinarstrafordnung einen ändern Rechts-
- das Klageverfahren gemäss Dienstreglement nach weg vor. Der Wehrmann kann gegen eine Strafverfügung
rechtsstaatlichen Grundsätzen auszubauen und auf Geset- beim nächsthöheren Kommandanten Beschwerde führen;
zesstufe zu regeln, bei Arreststrafen ist ein Weiterzug des Beschwerdeent-
scheides an einen Ausschuss des Militärappellationsgerich-
- bei Entscheiden über Klagen des Wehrmannes der letztli- tes möglich.
che Weiterzug an eine verwaltungsunabhängige Instanz ein- Diese Regelung der Rechtsstellung des Wehrmannes ist -
zuführen, abgesehen von der Disziplinarstrafordnung - unter rechts-
- eine klare Ausscheidung jener Fälle vorzunehmen, bei staatlichen Gesichtspunkten ungenügend, auch wenn man
denen das Klageverfahren gemäss Dienstreglement oder die Besonderheiten des militärischen Dienstbetriebes
das Verfahren gemäss dem Bundesgesetz über das Verwal- berücksichtigt. Das Dienstreglement ist bloss eine Verord-
' tungsverfahren anzuwenden ist, nung des Bundesrates, währenddem sich die Disziplinar-
- das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren auch strafordnung auf das 1979 revidierte Militärstrafgesetz stüt-
auf Fälle anwendbar zu erklären, die nicht zum engern Kom- zen kann. Ich habe bereits 1979 mit einem Postulat ver-
mandobereich gehören, langt, dass das allgemeine Klagerecht des Wehrmannes auf
- bei Anwendung des Verwaltungsverfahrens der Weiter- Gesetzesstufe verankert und die richterliche Überprüfung
zug an eine richterliche Instanz zu ermöglichen, der Beschwerdeentscheide ermöglicht wird, wie das in
anderen Rechtsbereichen, speziell bei der militärischen Dis-
- der Rechtsweg für die Anfechtung von Qualifikationen
ziplinarstrafordnung, der Fall ist. Das Postulat ist vom Natio-
und von Entscheiden über Beförderung, Kommandoüber-
nalrat seinerzeit überwiesen worden.
tragung und -entzug zu vereinfachen.
Die Rechtsstellung des Wehrmannes wurde aber seither
Der Bundesrat wird eingeladen, den Entwurf für eine nicht verbessert. Rechte und Pflichten des Wehrmannes,
gesetzliche Regelung des Klagerechts der Wehrmänner seine Befugnisse und seine Verantwortung, insbesondere
und für eine Revision des Bundesgesetzes über das Ver- auch sein Rechtsschutz, bedürfen einer gesetzlichen
waltungsverfahren und allenfalls weiterer Gesetze vorzule- Grundlage. Das im Dienstreglement vorgesehene Klagever-
gen. fahren ist sehr formlos. Wenn auch dieses Verfahren unbe-
dingt einfach sein muss, so sind aus rechtsstaatlichen
Texte de la motion du 9 juin 1982
Gründen doch gewisse minimale Verfahrensvorschriften
La protection juridique des militaires doit être améliorée par nötig, zum Beispiel bezüglich Beweisabnahme. Ferner ist
la révision des actes législatifs qui leur sont applicables. nach dem Weiterzug des Klageentscheides an den nächst-
A cet effet, il convient notamment höheren militärischen Vorgesetzten eine abschliessende
- de développer la procédure de plainte prévue par le und nicht allzu enge Überprüfung durch eine unabhängige
règlement de service et de la régler sur le plan législatif Instanz ausserhalb der Militärverwaltung zu ermöglichen.
conformément aux principes de l'Etat fondé sur le droit, Es handelt sich keinswegs darum, die Truppenführung oder
65-N
Motion Muheim 510 N 18 mars 1983
die Kommandogewalt einem Richter zu übertragen. Aber es lichkeitsrechten verletzt sah oder glaubte, dass Komman-
muss für jeden Wehrman gewährleistet sein, bei offensicht- dobefugnisse überschritten wurden.
lichen Ungerechtigkeiten letztlich eine unabhängige Instanz Die Möglichkeit, grundsätzlich über alle dienstlichen Vor-
anrufen zu können. In einem Bericht der Geschäftsprü- kommnisse Klage führen zu können, setzt voraus, dass Kla-
fungskommission vom 13. Mai 1982 in Sachen der Herren gen von denjenigen Stellen behandelt werden, die für den
Jakob und Knuchel wurde auf Seite 17 festgestellt, dass Dienstbetrieb verantwortlich sind, d. h. von den militäri-
das EMD als letzte Instanz die rechtsstaatlichen Garantien schen Vorgesetzten. Mit dem zusätzlichen Weiterzug an
nicht immer in genügendem Masse wahrnimmt. Der Beizug eine richterliche Behörde ausserhalb von Armee und Militär-
einer verwaltungsunabhängigen Instanz kann das Vertrauen departement würde die Verantwortung der militärischen
des Wehrmannes in seine Armee nur erhöhen. Vorgesetzten für die militärische Führung auf Dritte übertra-
Wie prekär die Rechtsstellung des Wehrmannes auch heute gen. Eine solche Verschiebung der Verantwortung ist nach
noch ist, haben verschiedene Fälle der letzten Jahre deut- Auffassung des Bundesrates unerwünscht. Sie wäre weder
lich gezeigt. Selbst militärischen Kommandanten und der mit dem Zweck der militärischen Ausbildung zum Kriegsge-
Militärverwaltung ist es unklar, wer für die Behandlung einer nügen noch mit dem besonderen Charakter einer Milizar-
Klage nach Dienstreglement gegen Qualifikationen, bei Ent- mee zu vereinbaren.
scheiden über Vorschläge zur Weiterausbildung und Beför- Der Rechtsschutz der Angehörigen der Armee ist garan-
derung, Umteilung usw. zuständig ist. Ich verweise auf den tiert. Das Klageverfahren gemäss DR wird rechtsstaatlichen
erwähnten Bericht der Geschäftsprüfungskommission Sei- Anforderungen gerecht. Auch dem Wehrmann stehen
ten 4 bis 6. Der Rechtsschutz des Wehrmannes ist illuso- selbstverständlich die sich direkt aus der Bundesverfas-
risch, wenn er nicht weiss, wohin er sich zu wenden hat. sung ergebenden Verfahrensrechte zu (Anspruch auf recht-
Zudem bedeutet es zumindest eine starke Erschwernis für liches Gehör, Akteneinsicht, Begründungspflicht usw.).
die Geltendmachung seiner Rechte, wenn er zum Beispiel Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG)
wegen der Qualifikationen bei einer anderen militärischen ist bei Verfügungen in militärischen Kommandosachen nur
Stelle Beschwerde führen muss als wegen des fehlenden im erstinstanzlichen Verfahren ausgeschlossen, findet aber
Vorschlags zur Weiterausbildung, obschon die beiden im Beschwerdeverfahren (z. B. vor dem EMD) Anwendung.
Sachen voneinander abhängen. Es muss daher im Interesse Entgegen den Darlegungen des Motionärs können derar-
des Wehrmannes und der militärischen Instanzen der tige Verfügungen, sofern es sich um den Ausschluss von
Rechtsweg vereinfacht und klargestellt werden. der persönlichen Dienstleistung oder ähnliche die Rechts-
Darüber hinaus besteht aber auch eine grosse Unsicher- stellung des Wehrmannes stark tangierende verwaltungs-
heit, in welchen Fällen aus dem Gebiete der militärischen rechtliche Sanktionen handelt, auch an den Bundesrat wei-
Landesverteidigung das Bundesgesetz über das Verwal- tergezogen werden (Art. 74 Bst. d VwVG). Es trifft zu, dass
tungsverfahren anzuwenden ist, das die Rechte der Betrof- es in der Praxis oft nicht leichtfällt, den Bereich der militäri-
fenen weit besser schützt als das Dienstreglement. schen Kommandogewalt abzugrenzen und das anzuwen-
Gemäss Artikel 3 Buchstabe d dieses Gesetzes wird die dende Verfahrensrecht (Vwvg oder DR) zu bestimmen.
Anwendbarkeit auf erstinstanzliche Kommandosacnen aus- Sobald genügend Erfahrungen mit dem DR 80 gesammelt
geschlossen. Selbst in militärischen Kreisen gehen die Mei- worden sind, werden diese Abgrenzungsfragen einer einge-
nungen darüber auseinander, was Kommandosache oder henden Prüfung unterzogen.
Verwaltungssache ist, auf die das Bundesgesetz über das Der Rechtsweg für die Anfechtung von Qualifikationen und
Verwaltungsverfahren anwendbar ist. Nach der erwähnten von Entscheiden über Beförderungen und dergleichen ist
Gesetzesbestimmung ist vorgesehen, dass dieses Verfah- zu Recht auf der in der Armee unerlässlich und jedem
ren nur für den Ausschluss der persönlichen Dienstleitung Wehrmann vertrauten Kommandostruktur aufgebaut. Das
wegen einer strafrechtlichen Verurteilung, wegen Bevor- Beförderungsverfahren wurde im übrigen mit der Mitte 1982
mundung, wegen Konkurses sowie bei Kommandoenthe- in Kraft getretenen Beförderungsverordnung klarer gefasst.
bung wegen Unfähigkeit anzuwenden ist. Aber auch in die- Weitere Vereinfachungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
sen Fäl'en endet das Verwaltungsverfahren beim EMD. Der Probleme im Zusammenhang mit dem Rechtsweg lassen
Weiterzug an den Bundesrat oder das Bundesgercht wird sich in Einzelfällen nie ausschliessen; Kompetenzfragen
ausgeschlossen. Das ist völlig unzulänglich, betreffen doch stellen sich in allen Rechtsbereichen.
diese Verfügungen den Wehrmann in seiner Rechtsstellung Der Bundesrat hat sich schon in seiner Antwort auf die
stark. Sie sind auch keineswegs der Ausfluss der Befehls- Motion Muheim vom 21. Juni 1978 bereit erklärt, die Frage
gewalt oder der Führung der Truppe, sowenig wie Dispen- zu prüfen, ob das Klagerecht in einem formellen Gesetz
sationen, Aushebungsentscheide, Verfügungen betreffend geregelt werden soll. Zuerst müssen genügend Erfahrun-
den waffenlosen Dienst oder Entscheide der UC. gen mit der Handhabung des neuen Dienstreglements
Es muss endlich klargestellt werden, welche Entscheide gesammelt werden können. Dabei werden auch die in der
militärischer Instanzen zum engeren Kommandobereich Motion Muheim vom 9. Juni 1982 erwähnten Abgrenzungs-
gehören. Für alle ändern Verfügungen von Kommando- fragen zu prüfen sein.
öder Verwaltungsstellen ist das Bundesgesetz über das Einen verbindlichen Auftrag für eine Regelung des Klage-
Verwaltungsverfahren anwendbar zu erklären, wobei letztin- rechts der Wehrmänner auf Gesetzesstufe und für eine
stanzlich eine richterliche Überprüfung nicht ausgeschlos- Revision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah-
sen werden darf. ren und weiterer Gesetze kann der Bundesrat dagegen
Der Bundesrat ist zu beauftragen, Gesetzentwürfe vorzule- nicht entgegennehmen.
gen, um die Rechtsstellung und den Rechtsschutz des
Wehrmannes zu verbessern. Auch im militärischen Bereich Schriftliche Erklärung des Bundesrates
sind die rechtsstaatlichen Garantien soweit wie möglich zu Déclaration écrite du Conseil fédéral
gewährleisten. Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
Ich ersuche um Überweisung der Motion. wandeln.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Rapport écrit du Conseil fédéral
Seit dem Inkrafttreten des Dienstreglementes 80 steht dem
Angehörigen der Armee ein erweitertes Klagerecht zu. Der
Klagegegenstand ist heute praktisch unbeschränkt; es
genügt, wenn der Kläger überzeugt ist, es sei ihm Unrecht
geschehen. Das frühere Dienstreglement liess einzig in
denjenigen Fällen Dienstbeschwerden zu, in denen sich der
Angehörige der Armee in seiner Ehre oder seinen Persön-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Muheim Rechtsschutz des Wehrmannes
Motion Muheim Protection juridique des militaires
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.399
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1983 - 08:00
Date
Data
Seite 509-510
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Pagina
Ref. No 20 011 315
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