Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 82-399 KI-generiert

Military Personnel Complaint Procedure Reform

Geschäftsnummer VPB 82-399
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a motion to improve legal protection for military personnel. The motion argued that the current complaint procedure under military regulations is insufficient and lacks due process, suggesting that appeals should be possible to an independent authority and that administrative procedure law should apply more broadly. The Federal Council, however, recommended rejecting the motion, arguing that the existing complaint system adequately protects military personnel and that introducing external judicial review would undermine the authority of military commanders and the nature of a militia army. The Federal Council proposed instead to convert the motion into a postulate, indicating a willingness to further examine the issue but not to commit to the specific reforms proposed.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Bst, Art. 74 Bst. d VwVG; Military Personnel Complaint Procedure Reform: The motion argued that the current complaint procedure under military regulations is insufficient and lacks due process, suggesting that appeals should be possible to an independent authority and that administrative procedure law should apply more broadly. The Federal Council, however, recommended rejecting the motion, arguing that the existing complaint system adequately protects military personnel and that introducing external judicial review would undermine the authority of military commanders and the nature of a militia army. The Federal Council proposed instead to convert the motion into a postulate, indicating a willingness to further examine the issue but not to commit to the specific reforms proposed.

Schlagwörter

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Militärpersonen Rechtsreform Normenkontrolle Verwaltungsbeschwerde verfahrensrechtliche Fragen Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Bst
Landesverteidigung das Bundesgesetz über das Verwal- tergezogen werden (Art. 74 Bst.
Art. 74 Bst. d VwVG
Cited to state that certain administrative decisions in military matters can be appealed to the Federal Council.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Bst. d VwVG

Cited to state that certain administrative decisions in military matters can be appealed to the Federal Council.

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Volltext

18. März 1983 509 Motion Muheim

cette raison que des contacts sont maintenus avec de nom- - de créer une possibilité de recours en dernière instance

breuses armées étrangères, parmi lesquelles figurent à une autorité ne dépendant pas de l'administration contre

l'armée israélienne ainsi que celles de nombreux Etats les décisions prises au sujet de plaintes de militaires,

arabes. - de distinguer clairement les cas auxquels la procédure

S'agissant d'Israël, les contacts concernent principalement de plainte prévue par le règlement de service est applica-

l'achat d'armement, pour lequel ce pays fait des offres ble, de ceux qui doivent être traités conformément aux dis-

concurrentielles. Dans ce domaine, les relations d'affaires positions de la loi sur la procédure administrative,

se déroulent de la même façon qu'avec les autres pays

- de permettre l'application de la loi sur la procédure admi-

livrant des armements à la Suisse. On a cependant renoncé nistrative également aux cas qui ne relèvent pas du com-

à un développement commun des armements, avec une mandement au sens étroit du terme,

participation financière de la Suisse.

Les Chambres fédérales ont approuvé l'acquisition de - de permettre le recours à une autorité judiciaire dans les

munition-flèche israélienne, dont la livraison est en cours. cas auxquels la procédure administrative est applicable,

En ce qui concerne le programme pour le maintien de la - de simplifier les procédures à suivre pour obtenir la révi-

valeur de combat de nos chars Centurion, des projets sion de décisions sur les qualifications, l'avancement et la

d'autres pays étrangers sont actuellement examinés, paral- remise d'un commandement ou son retrait.

lèlement au programme israélien. Le Conseil fédéral est invité à présenter un projet de loi

réglant le droit des militaires de porter plainte et modifiant

Schriftliche Erklärung des Bundesrates la loi sur la procédure administrative et le cas échéant

Déclaration écrite du Conseil fédéral d'autres lois.

Le Conseil fédéral recommande le rejet de la motion.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Ammann-

Abgelehnt - Rejeté St. Gallen, Baechtold, Bäumlin, Bundi, Chopard, Deneys,

Eggenberg-Thun, Euler, Ganz, Jaggi, Lang, Mauch, Morf,

Müller-Bern, Neukomm, Oester, Reimann, Renschier, Rubi,

Ruffy, Schalcher, Uchtenhagen, Wagner, Weber-Arbon,

Zehnder (26)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

82.399

Das Dienstreglement von 1980 der Schweizerischen Armee

#ST#

Motion Muheim regelt die Pflichten und Rechte des Wehrmannes, ordnet

Rechtsschutz des Wehrmannes die Befugnisse und Verantwortlichkeit der Kommandanten

und Mannschaften und enthält die Disziplinarstrafordnung.

Protection juridique des militaires Wenn ein Angehöriger der Armee Unrecht erlitten hat, kann

er Klage bei seinem Kommandanten oder dessen Vorge-

setzten führen. Dessen Entscheid kann an den nächsthöhe-

ren Vorgesetzten weitergezogen werden. Nur bei offen-

sichtlicher Missachtung von Tatsachen oder Verletzung

Wortlaut der Motion vom 9. Juni 1982 wesentlicher Verfahrensvorschriften kann die Klage noch-

Der Rechtsschutz des Wehrmannes ist durch die Revision mals weitergezogen werden, und zwar an das Eidgenössi-

der einschlägigen Erlasse zu verbessern. sche Militärdepartement, das endgültig entscheidet. Dage-

Zu diesem Zwecke sind vor allem gen sieht die Disziplinarstrafordnung einen ändern Rechts-

- das Klageverfahren gemäss Dienstreglement nach weg vor. Der Wehrmann kann gegen eine Strafverfügung

rechtsstaatlichen Grundsätzen auszubauen und auf Geset- beim nächsthöheren Kommandanten Beschwerde führen;

zesstufe zu regeln, bei Arreststrafen ist ein Weiterzug des Beschwerdeent-

scheides an einen Ausschuss des Militärappellationsgerich-

- bei Entscheiden über Klagen des Wehrmannes der letztli- tes möglich.

che Weiterzug an eine verwaltungsunabhängige Instanz ein- Diese Regelung der Rechtsstellung des Wehrmannes ist -

zuführen, abgesehen von der Disziplinarstrafordnung - unter rechts-

- eine klare Ausscheidung jener Fälle vorzunehmen, bei staatlichen Gesichtspunkten ungenügend, auch wenn man

denen das Klageverfahren gemäss Dienstreglement oder die Besonderheiten des militärischen Dienstbetriebes

das Verfahren gemäss dem Bundesgesetz über das Verwal- berücksichtigt. Das Dienstreglement ist bloss eine Verord-

' tungsverfahren anzuwenden ist, nung des Bundesrates, währenddem sich die Disziplinar-

- das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren auch strafordnung auf das 1979 revidierte Militärstrafgesetz stüt-

auf Fälle anwendbar zu erklären, die nicht zum engern Kom- zen kann. Ich habe bereits 1979 mit einem Postulat ver-

mandobereich gehören, langt, dass das allgemeine Klagerecht des Wehrmannes auf

- bei Anwendung des Verwaltungsverfahrens der Weiter- Gesetzesstufe verankert und die richterliche Überprüfung

zug an eine richterliche Instanz zu ermöglichen, der Beschwerdeentscheide ermöglicht wird, wie das in

anderen Rechtsbereichen, speziell bei der militärischen Dis-

- der Rechtsweg für die Anfechtung von Qualifikationen

ziplinarstrafordnung, der Fall ist. Das Postulat ist vom Natio-

und von Entscheiden über Beförderung, Kommandoüber-

nalrat seinerzeit überwiesen worden.

tragung und -entzug zu vereinfachen.

Die Rechtsstellung des Wehrmannes wurde aber seither

Der Bundesrat wird eingeladen, den Entwurf für eine nicht verbessert. Rechte und Pflichten des Wehrmannes,

gesetzliche Regelung des Klagerechts der Wehrmänner seine Befugnisse und seine Verantwortung, insbesondere

und für eine Revision des Bundesgesetzes über das Ver- auch sein Rechtsschutz, bedürfen einer gesetzlichen

waltungsverfahren und allenfalls weiterer Gesetze vorzule- Grundlage. Das im Dienstreglement vorgesehene Klagever-

gen. fahren ist sehr formlos. Wenn auch dieses Verfahren unbe-

dingt einfach sein muss, so sind aus rechtsstaatlichen

Texte de la motion du 9 juin 1982

Gründen doch gewisse minimale Verfahrensvorschriften

La protection juridique des militaires doit être améliorée par nötig, zum Beispiel bezüglich Beweisabnahme. Ferner ist

la révision des actes législatifs qui leur sont applicables. nach dem Weiterzug des Klageentscheides an den nächst-

A cet effet, il convient notamment höheren militärischen Vorgesetzten eine abschliessende

- de développer la procédure de plainte prévue par le und nicht allzu enge Überprüfung durch eine unabhängige

règlement de service et de la régler sur le plan législatif Instanz ausserhalb der Militärverwaltung zu ermöglichen.

conformément aux principes de l'Etat fondé sur le droit, Es handelt sich keinswegs darum, die Truppenführung oder

65-N

Motion Muheim 510 N 18 mars 1983

die Kommandogewalt einem Richter zu übertragen. Aber es lichkeitsrechten verletzt sah oder glaubte, dass Komman-

muss für jeden Wehrman gewährleistet sein, bei offensicht- dobefugnisse überschritten wurden.

lichen Ungerechtigkeiten letztlich eine unabhängige Instanz Die Möglichkeit, grundsätzlich über alle dienstlichen Vor-

anrufen zu können. In einem Bericht der Geschäftsprü- kommnisse Klage führen zu können, setzt voraus, dass Kla-

fungskommission vom 13. Mai 1982 in Sachen der Herren gen von denjenigen Stellen behandelt werden, die für den

Jakob und Knuchel wurde auf Seite 17 festgestellt, dass Dienstbetrieb verantwortlich sind, d. h. von den militäri-

das EMD als letzte Instanz die rechtsstaatlichen Garantien schen Vorgesetzten. Mit dem zusätzlichen Weiterzug an

nicht immer in genügendem Masse wahrnimmt. Der Beizug eine richterliche Behörde ausserhalb von Armee und Militär-

einer verwaltungsunabhängigen Instanz kann das Vertrauen departement würde die Verantwortung der militärischen

des Wehrmannes in seine Armee nur erhöhen. Vorgesetzten für die militärische Führung auf Dritte übertra-

Wie prekär die Rechtsstellung des Wehrmannes auch heute gen. Eine solche Verschiebung der Verantwortung ist nach

noch ist, haben verschiedene Fälle der letzten Jahre deut- Auffassung des Bundesrates unerwünscht. Sie wäre weder

lich gezeigt. Selbst militärischen Kommandanten und der mit dem Zweck der militärischen Ausbildung zum Kriegsge-

Militärverwaltung ist es unklar, wer für die Behandlung einer nügen noch mit dem besonderen Charakter einer Milizar-

Klage nach Dienstreglement gegen Qualifikationen, bei Ent- mee zu vereinbaren.

scheiden über Vorschläge zur Weiterausbildung und Beför- Der Rechtsschutz der Angehörigen der Armee ist garan-

derung, Umteilung usw. zuständig ist. Ich verweise auf den tiert. Das Klageverfahren gemäss DR wird rechtsstaatlichen

erwähnten Bericht der Geschäftsprüfungskommission Sei- Anforderungen gerecht. Auch dem Wehrmann stehen

ten 4 bis 6. Der Rechtsschutz des Wehrmannes ist illuso- selbstverständlich die sich direkt aus der Bundesverfas-

risch, wenn er nicht weiss, wohin er sich zu wenden hat. sung ergebenden Verfahrensrechte zu (Anspruch auf recht-

Zudem bedeutet es zumindest eine starke Erschwernis für liches Gehör, Akteneinsicht, Begründungspflicht usw.).

die Geltendmachung seiner Rechte, wenn er zum Beispiel Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG)

wegen der Qualifikationen bei einer anderen militärischen ist bei Verfügungen in militärischen Kommandosachen nur

Stelle Beschwerde führen muss als wegen des fehlenden im erstinstanzlichen Verfahren ausgeschlossen, findet aber

Vorschlags zur Weiterausbildung, obschon die beiden im Beschwerdeverfahren (z. B. vor dem EMD) Anwendung.

Sachen voneinander abhängen. Es muss daher im Interesse Entgegen den Darlegungen des Motionärs können derar-

des Wehrmannes und der militärischen Instanzen der tige Verfügungen, sofern es sich um den Ausschluss von

Rechtsweg vereinfacht und klargestellt werden. der persönlichen Dienstleistung oder ähnliche die Rechts-

Darüber hinaus besteht aber auch eine grosse Unsicher- stellung des Wehrmannes stark tangierende verwaltungs-

heit, in welchen Fällen aus dem Gebiete der militärischen rechtliche Sanktionen handelt, auch an den Bundesrat wei-

Landesverteidigung das Bundesgesetz über das Verwal- tergezogen werden (Art. 74 Bst. d VwVG). Es trifft zu, dass

tungsverfahren anzuwenden ist, das die Rechte der Betrof- es in der Praxis oft nicht leichtfällt, den Bereich der militäri-

fenen weit besser schützt als das Dienstreglement. schen Kommandogewalt abzugrenzen und das anzuwen-

Gemäss Artikel 3 Buchstabe d dieses Gesetzes wird die dende Verfahrensrecht (Vwvg oder DR) zu bestimmen.

Anwendbarkeit auf erstinstanzliche Kommandosacnen aus- Sobald genügend Erfahrungen mit dem DR 80 gesammelt

geschlossen. Selbst in militärischen Kreisen gehen die Mei- worden sind, werden diese Abgrenzungsfragen einer einge-

nungen darüber auseinander, was Kommandosache oder henden Prüfung unterzogen.

Verwaltungssache ist, auf die das Bundesgesetz über das Der Rechtsweg für die Anfechtung von Qualifikationen und

Verwaltungsverfahren anwendbar ist. Nach der erwähnten von Entscheiden über Beförderungen und dergleichen ist

Gesetzesbestimmung ist vorgesehen, dass dieses Verfah- zu Recht auf der in der Armee unerlässlich und jedem

ren nur für den Ausschluss der persönlichen Dienstleitung Wehrmann vertrauten Kommandostruktur aufgebaut. Das

wegen einer strafrechtlichen Verurteilung, wegen Bevor- Beförderungsverfahren wurde im übrigen mit der Mitte 1982

mundung, wegen Konkurses sowie bei Kommandoenthe- in Kraft getretenen Beförderungsverordnung klarer gefasst.

bung wegen Unfähigkeit anzuwenden ist. Aber auch in die- Weitere Vereinfachungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.

sen Fäl'en endet das Verwaltungsverfahren beim EMD. Der Probleme im Zusammenhang mit dem Rechtsweg lassen

Weiterzug an den Bundesrat oder das Bundesgercht wird sich in Einzelfällen nie ausschliessen; Kompetenzfragen

ausgeschlossen. Das ist völlig unzulänglich, betreffen doch stellen sich in allen Rechtsbereichen.

diese Verfügungen den Wehrmann in seiner Rechtsstellung Der Bundesrat hat sich schon in seiner Antwort auf die

stark. Sie sind auch keineswegs der Ausfluss der Befehls- Motion Muheim vom 21. Juni 1978 bereit erklärt, die Frage

gewalt oder der Führung der Truppe, sowenig wie Dispen- zu prüfen, ob das Klagerecht in einem formellen Gesetz

sationen, Aushebungsentscheide, Verfügungen betreffend geregelt werden soll. Zuerst müssen genügend Erfahrun-

den waffenlosen Dienst oder Entscheide der UC. gen mit der Handhabung des neuen Dienstreglements

Es muss endlich klargestellt werden, welche Entscheide gesammelt werden können. Dabei werden auch die in der

militärischer Instanzen zum engeren Kommandobereich Motion Muheim vom 9. Juni 1982 erwähnten Abgrenzungs-

gehören. Für alle ändern Verfügungen von Kommando- fragen zu prüfen sein.

öder Verwaltungsstellen ist das Bundesgesetz über das Einen verbindlichen Auftrag für eine Regelung des Klage-

Verwaltungsverfahren anwendbar zu erklären, wobei letztin- rechts der Wehrmänner auf Gesetzesstufe und für eine

stanzlich eine richterliche Überprüfung nicht ausgeschlos- Revision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah-

sen werden darf. ren und weiterer Gesetze kann der Bundesrat dagegen

Der Bundesrat ist zu beauftragen, Gesetzentwürfe vorzule- nicht entgegennehmen.

gen, um die Rechtsstellung und den Rechtsschutz des

Wehrmannes zu verbessern. Auch im militärischen Bereich Schriftliche Erklärung des Bundesrates

sind die rechtsstaatlichen Garantien soweit wie möglich zu Déclaration écrite du Conseil fédéral

gewährleisten. Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

Ich ersuche um Überweisung der Motion. wandeln.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Rapport écrit du Conseil fédéral

Seit dem Inkrafttreten des Dienstreglementes 80 steht dem

Angehörigen der Armee ein erweitertes Klagerecht zu. Der

Klagegegenstand ist heute praktisch unbeschränkt; es

genügt, wenn der Kläger überzeugt ist, es sei ihm Unrecht

geschehen. Das frühere Dienstreglement liess einzig in

denjenigen Fällen Dienstbeschwerden zu, in denen sich der

Angehörige der Armee in seiner Ehre oder seinen Persön-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Muheim Rechtsschutz des Wehrmannes

Motion Muheim Protection juridique des militaires

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1983

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 82.399

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.03.1983 - 08:00

Date

Data

Seite 509-510

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Ref. No 20 011 315

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