Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 82-371 KI-generiert

Parliamentary Self-Governance in Appointing Senior Officials

Geschäftsnummer VPB 82-371
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The parliamentary services and their general secretariat are constitutionally part of the Federal Chancellery, meaning their senior officials are legally employees of the Federal Council and elected by it. Attempts to establish these services as an independent parliamentary administration failed due to the lack of constitutional revision. The court recognizes the unacceptable situation where parliament has no influence on the election of its closest staff, who are merely heard by the Federal Council. Therefore, parliament or its organs must be given the ability to directly influence the selection of their key personnel, aligning with the principle of parliamentary self-governance and the intent behind the motion to grant parliament a direct say in appointing its senior officials.

Legislator-Regeste

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Art. 2 im, Art. 85 BV, Art. 105 Absatz, Art. 85 Ziff. 4, 2. Satz BV; Parliamentary Self-Governance in Appointing Senior Officials: Attempts to establish these services as an independent parliamentary administration failed due to the lack of constitutional revision. The court recognizes the unacceptable situation where parliament has no influence on the election of its closest staff, who are merely heard by the Federal Council. Therefore, parliament or its organs must be given the ability to directly influence the selection of their key personnel, aligning with the principle of parliamentary self-governance and the intent behind the motion to grant parliament a direct say in appointing its senior officials.

Schlagwörter

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Parlamentswahl verfassungsmässiger Grundsatz Personalauswahl Direktwahl parlamentarische Aufsicht Verfassungsänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85 Ziff. 4, 2. Satz BV

Cited to support the possibility of transferring election competencies to parliamentary bodies through legislation, especially concerning the personnel infrastructure of parliament.

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Volltext

20. März 1984 N 269 Motion Zbinden

respond à la proposition de M. Dafflon. Nous pourrons donc Das Generalsekretariat der Bundesversammlung und die

nous prononcer au point 2. ihm angegliederten Parlamentsdienste sind verfassungs-

Mme Christinat propose le renvoi de ces propositions à la mässig der Bundeskanzlei zugeordnet, so dass - ein wahrer

Conférence des présidents de groupe. Celle-ci s'oppose à Anachronismus in einer Zeit, da das Parlament sich um

ce qu'elles lui soient renvoyées. seine Aufwertung gegenüber Bundesrat und Verwaltung

Je vous prie de vous prononcer. bemüht - der Generalsekretär und die Beamten der Parla-

mentsdienste rechtlich Beamte des Bundesrates sind und -

Abstimmung - Vote aus verfassungsrechtlicher Sicht logisch - auch von diesem

Für den Antrag Christinat 72 Stimmen gewählt werden. Versuche, das Generalsekretariat der Bun-

Für den Antrag der Fraktionspräsidenten- desversammlung mit den Parlamentsdiensten aus der Bun-

konferenz 70 Stimmen deskanzlei auszugliedern und gegenüber dem Bundesrat

als eigentliche Parlamentsverwaltung zu verselbständigen,

An die Fraktionspräsidentenkonferenz sind Anfang der siebziger Jahre gescheitert, weil man die

A la Conférence des présidents de groupe notwendige Verfassungsrevision nicht für opportun hielt.

Gleichwohl ist es für das Parlament ein unerträglicher

Zustand, dass ihm seine engsten Mitarbeiter vom Bundesrat

gewissermassen zugewiesen werden, ohne dass es auf

deren Wahl irgendeinen Einfluss nehmen kann. Die Organe

des Parlamentes haben nach geltender Rechtslage nicht

#82.371

ST#

einmal ein Vorschlagsrecht, sondern sie sind vom Bundes-

rat lediglich anzuhören. Dieser Zustand darf angesichts der

Motion Zbinden Wichtigkeit, die dem Generalsekretariat und den Parla-

Parlamentsdienste. Wahl der höheren Beamten mentsdiensten zukommt, nicht andauern. Das Parlament

Services du Parlement bzw. seine Organe müssen die Möglichkeit erhalten, die

Nomination des fonctionnaires supérieurs Wahl seiner engsten Mitarbeiter direkt beeinflussen zu

können.

Wir stellen uns vor, dass-wie dies bei der Vorbereitung des

Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste bereits

erwogen wurde - der Generalsekretär der Bundesversamm-"

Wortlaut der Motion vom 17. März 1982 lung durch die Vereinigte Bundesversammlung und die

höheren Beamten des Generalsekretariates und der Parla-

Der Bundesrat wird eingeladen, eine Vorlage zur Abände- mentsdienste, die heute durch den Bundesrat gewählt wer-

rung des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste den, durch ein Parlamentsorgan zu wählen wären. Als Wahl-

vom 9. März 1972 und - falls notwendig - des Geschäftsver- organ könnte die heutige Fraktionspräsidentenkonferenz

kehrsgesetzes zu unterbreiten, um dem Parlament bzw. zusammen mit dem Büro des Ständerates in Frage kom-

seinen Organen direkten Einfluss auf die Wahl der höheren men; es wäre aber auch denkbar, diese Aufgabe einem noch

Beamten der Parlamentsdienste einzuräumen. zu schaffenden neuen Koordinationsorgan der beiden Räte

Texte de la motion du 17 mars 1982 zu übertragen, wie es zurzeit in der nationalrätlichen Kom-

mission «Parlamentsreform» diskutiert wird.

Le Conseil fédéral est chargé de présenter un projet de

Durch die Übertragung der Wahlkompetenzen an das Parla-

modification de l'arrêté fédéral sur les services du Parlement

ment und seine Organe ändert sich im übrigen nichts an der

du 9 mars 1972, et au besoin de la loi sur les rapports entre

verfassungsmässigen Situation, wonach die Parlamentsver-

les conseils, de manière à permettre au Parlement ou à ses

waltung administrativ der Bundeskanzlei angegliedert

organes d'influer directement sur le choix des fonction-

bleibt. Die Verfassung sieht aber selbst vor, dass der Bun-

naires supérieurs des services du Parlement.

desversammlung über die Wahl der Magistratspersonen hin-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Ammann- aus weitere Wahlen durch die Bundesgesetzgebung über-

Bern, Auer, Barras, Biderbost, Blunschy, Bonnard, Bremi, tragen werden können (BV Art. 85 Ziff. 4, 2. Satz). Dass von

Bürer-Walenstadt, Butty, Cantieni, de Capitani, de Chasto- dieser Bestimmung in diesem Falle, da die personelle Infra-

nay, Columberg, Cotti, Coutau, Darbellay, Dirren, Dürr, struktur des Parlamentes zur Diskussion steht, Gebrauch

Eisenring, Eppenberger-Nesslau, Feigenwinter, Fischer- gemacht werden kann, erscheint hier sicher gerechtfertigt.

Bern, Frei-Romanshorn, Friedrich, Früh, Huggenberger,

Humbel, Hunziker, Iten, Jeanneret, Kaufmann, Koller Arnold, Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Kopp, Linder, Loretan, Lüchinger, Massy, Meier Josi, Meier Rapport écrit du Conseil fédéral

Kaspar, Messmer, Müller-Luzern, Müller-Balsthal, Nef, Nuss- Die Stellungnahme zur Motion setzt voraus, dass deren

baumer, Oehler, Risi-Schwyz, Röthlin, Rüegg, Rüttimann, Begründung von Anfang an miteinbezogen wird, denn sie

Scherer, Schnider-Luzern, Segmüller, Spreng, Steinegger, konkretisiert das allgemein gehaltene Begehren der Motion.

Stucky, Tochon, Vetsch, Villiger, Weber-Schwyz, Weber Leo, Nach dem Text der Motion soll dem Parlament bzw. seinen

Wilhelm, Wyss, Ziegler-Solothurn (64) Organen direkter Einfluss auf die Wahl der höheren Beam-

ten der Parlamentsdienste eingeräumt werden. In der

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Begründung der Motion werden konkret folgende Möglich-

Es ist eine Tatsache, dass ein Miliz- oder Halbberufsparla- keiten angeregt:

ment wie das schweizerische ohne einen guten Mitarbeiter-

a) Wahl des Generalsekretärs durch die Vereinigte Bundes-

stab in der Parlamentsverwaltung nicht mehr auskommen

versammlung;

könnte. Das Generalsekretariat der Bundesversammlung

und die Mitarbeiter der Parlamentsdienste sind nicht bloss b) Wahl der höheren Beamten der Parlamentsdienste durch

unerlässlicheund mitentscheidende Instanzen bei der admi- ein Parlamentsorgan, zum Beispiel die Fraktionspräsiden-

nistrativen Abwicklung des parlamentarischen Betriebes, tenkonferenz zusammen mit dem Büro des Ständerates,

sondern sie. nehmen ebenso an der materiellen Ausgestal- eventuell durch ein neu zu schaffendes Koordinationsorgan

tung der Parlamentsarbeit teil. Es sei hier nur beispielsweise der beiden Räte.

auf die Betreuung der ständigen Kommissionen oder auf die Die Motion knüpft damit an die bereits geltenden Bestim-

Bearbeitung der Parlamentarischen Initiativen verwiesen. mungen über das Zusammenwirken von Bundesrat und

Unser Parlament ist sicher mit Hilfsdiensten nicht überdo- Bundesversammlung bei der Wahl der Chefbeamten der

tiert, weshalb es besonders wichtig ist, dass die entspre- Parlamentsdienste an. Nach Artikel 9 des Bundesbeschlus-

chenden Mitarbeiter fachlich qualifiziert sind und das Ver- ses vom 9. März 1972 über die Parlamentsdienste hört der

trauen des Parlamentes finden. Bundesrat bei all diesen Wahlen Organe des Parlamentes

Motion Zbinden 270 N 20 mars 1984

an, so namentlich die Fraktionspräsidentenkonferenz und dienste beschloss der Nationalrat im Januar 1971, eine aus

das Büro des Ständerates fi r die Wahl des Generalsekre- 11 National- und 6 Stäncteräten bestehende Verwaltungs-

tärs, die Dokumentationskommission für den Chef des kommission zu schaffen, die den Generalsekretär und wei-

Dokumentationsdienstes und die Geschäftsprüfungskom- tere höhere Beamte der Parlamentsdienste zu wählen hätte.

missionen für deren Sekretär. Bei der Wahl des Direktors Der Ständerat stiess sich vor allem an der nicht paritätischen

der Eidgenössischen Finanz<ontrolle sowie des Sekretärs Zusammensetzung der Verwaltungskommission und lehnte

der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation der eid- im Oktober 1971 die vorgeschlagene Änderung des

genössischen Räte bedarf d e Wahl durch den Bundesrat Geschäftsverkehrsgesetzes ab. Der Wortlaut von Artikel 2 im

jeweils der Bestätigung durch die Finanzdelegation der eid- geltenden Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste

genössischen Räte. Nach de' Motion würde nun die Wahl- geht auf den Antrag des Ständerates zurück.

kompetenz in all diesen Fällen ganz auf die Bundesver- 3. Andere Möglichkeiten. Nebst der Übertragung der Wahl-

sammlung bzw. eine ihrer Kommissionen übertragen. kompetenz auf ein parlamentarisches Organ Hessen sich

Der Bundesrat möchte zu don aufgeworfenen Fragen wie hier aber auch andere Möglichkeiten einer intensiveren Mit-

folgt Stellung nehmen: sprache der Bundesversammlung denken, und zwar für alle

I.Wahl des Generalsekretärs durch die Bundesversamm- Chefbeamten, einschliesslich des Generalsekretärs. So

lung. Rechtlich wäre die Wahl des Generalsekretärs durch könnte beispielsweise - unter Beibehaltung der Wahlkom-

die Vereinigte Bundesversam nlung ohne Änderung der Ver- petenz des Bundesrates - das geltende Anhörungsrecht

fassung möglich, da diese d e Wahlkompetenzen der Ver- durch ein Vorschlagsrecht ersetzt werden, wobei dieses

einigten Bundesversammlung in Artikel 85 BV nicht Recht wiederum verschieden ausgestaltet werden kann:

abschliessend aufzählt. Allerdings darf dabei nicht überse- Einervorschlag oder mehrere Vorschläge der zuständigen

hen werden, dass die Gleichstellung des Generalsekretärs parlamentarischen Kommission. Denkbar wäre aber auch

der Bundesversammlung mit dem Bundeskanzler bei gleich- eine breitere Anwendung der bereits zitierten Wahlbestäti-

bleibender Fassung von Artikel 105 der Bundesverfassung gung (Direktor Finanzkontrolle, Sekretär Finanzdelegation)

das Problem der Verantwortung der beiden Ämter aufwirft, durch die zuständige parlamentarische Kommission. Es

so dass man sich doch fragen kann, ob dieser so grundle- dürfte sich zweifellos rechtfertigen, vor einer verfassungs-

genden Neuerung nicht eine Revision von Artikel 105 der mässig problematischen Kompetenzübertragung (Wahlbe-

Bundesverfassung vorausgehen sollte. fugnis) an eine parlamentarische Kommission diese Mög-

Der Bundesrat verkennt die grosse Bedeutung des Postens lichkeiten näher zu prüfen und gegebenenfalls auszu-

schöpfen.

des Generalsekretärs für ein gutes Zusammenwirken von

Exekutive und Legislative nicht. Es ist auch kaum zu Aus all diesen Gründen kommt der Bundesrat zum Schluss,

befürchten, dass die Wahl de>s Generalsekretärs durch die dass die Motion als Postulat überwiesen werden sollte. Er ist

Vereinigte Bundesversammlung Anschlussbegehren auslö- bereit, die hier aufgezeigten Varianten zu untersuchen, dem

sen könnte, da keine Verg eiche mit ähnlichen Stellen Parlament Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

ersichtlich sind. Die Frage stellt sich aber doch, ob die Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Leitung des Sekretariates der Bundesversammlung auf die Déclaration écrite du Conseil fédéral

gleiche Ebene der anderen Magistratsfunktionen (Bundes-

rat, Bundeskanzler und Bundesrichter) gestellt werden Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

kann. Wie erinnerlich, ist schon der Bericht der Kommission wandeln.

des Nationalrates vom 6. Oktober 1970 betreffend Stellung

und Organisation der ParUmentsdienste zum Schluss Le président: Le Conseil fédéral accepte la motion de

gekommen, dass die dem Generalsekretär obliegenden Auf- M. Zbinden sous la forme du postulat. Son auteur s'oppose

gaben seine Erhebung zur Vlagistratsperson nicht erfor- à sa transformation en postulat. Je lui donne la parole.

dern. Auch in der Begründung der Motion wird nicht nach-

gewiesen, dass eine materielle Notwendigkeit zu einer so Zbinden: Unser Geschäftsverkehrsgesetz bestimmt in Arti-

tiefgreifenden Reorganisation besteht. Der Bundesrat ist kel 40, dass die Kanzleigeschäfte beider Räte und der Ver-

deshalb der Auffassung, das: einer allfälligen Revision der einigten Bundesversammlung vom Sekretariat der Bundes-

Verfassung bzw. des Gescheftsverkehrsgesetzes oder des versammlung unter der Leitung eines Generalsekretärs

Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste noch eine besorgt werden. Dieser Generalsekretär untersteht den Prä-

gründliche Abklärung der hior aufgeworfenen Fragen vor- sidenten beider Räte.

ausgehen sollte. Zu den Parlamentsdiensten gehören einerseits unser Gene-

2. Wahl der Chefbeamten dei Parlamentsdienste durch ein ralsekretariat, dann der Chef des Dokumentationsdienstes,

Parlamentsorgan. Der Vorschlag, die höheren Beamten der der Sekretär der Geschäftsprüfungskommissionen und der

Parlamentsdienste durch ein Parlamentsorgan (Kommis- Sekretär der Finanzkommissionen.

sion) wählen zu lassen, brächte ein neues Element in das Artikel 1 des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdien-

schweizerische Parlamentsrecht: einer Kommission würde ste erklärt, die Parlamentsdienste seien für die Ausübung

erstmals eine endgültige und alleinige Entscheidungskom- ihrer Funktionen von Bundesrat und Bundeskanzlei unab-

petenz eingeräumt. In Lehre und Praxis wird überwiegend hängig. So weit, so gut.

die Meinung vertreten, eine abschliessende Entscheidungs- Warum also eine Motion? - Ganz einfach, weil der Bundes-

befugnis könne den parlamentarischen Kommissionen im beschluss über die Parlamentsdienste für die Wahl dieser

Bunde nach geltendem Verfassungsrecht nicht übertragen General- und Kommissionssekretäre den Bundesrat für

werden (so Aubert: Traité do droit constitutionnel suisse, zuständig erklärt. Dieses Wahlrecht des Bundesrates für die

n° 1424). Zu den Entscheidungen gehören unbestrittener- engsten und höchsten Mitarbeiter des Parlamentes finde ich

massen auch die Wahlen. Nach Prof. Eichenberger könnte nun unannehmbar. Mit mir gleicher Meinung sind 64 weitere

die verfassungsrechtliche Fundierung in einer Neudeutung Ratsmitglieder, welche die Motion mitunterzeichnet haben.

von Delegationsmöglichkeiten im Verfassungsrecht durch Es handelt sich hier keineswegs um eine Formfrage. Es geht

den Gesetzgeber erblickt werden (konstitutive Praxisände- um die Selbständigkeit des Parlamentes, es geht um die

rung). Allerdings weist er darauf hin, dass diese Meinung Prärogativen der Räte gegenüber dem Bundesrat. Das Par-

zweifellos auch Ablehnung auslösen werde. Man würde alle lament sollte doch mindestens das Recht beanspruchen,

Diskussionen um die Zulässicjkeit der Delegation in diesem sich selbst zu regieren. Ich befürchte ohnehin, dass in der

Bereich ausschalten, wenn di rch einen neuen Verfassungs- Macht- und Kompetenzverteilung die Regierung in unserem

artikel die Übertragung der Wahlbefugnisse auf eine Kom- Lande immer mehr und das Parlament immer weniger zu

mission ausdrücklich verankert würde. Diese Möglichkeit ist sagen hat. Wir sollten in den beiden Räten etwas mehr «auf

aber in der Motion nicht vorgesehen. die Hinterbeine» stehen» und auf unserer Eigenständigkeit

Im Zusammenhang mit der Vorlage über die Parlaments- .beharren. Ganz analog übrigens zu meinem Vorstoss zielte

20. März 1984 N 271 Volksinitiative

die Motion Binder im Zusammenhang mit dem Einbezug Generalsekretär ist- anders als der Bundeskanzler- nicht in

des Parlamentes in die politische Planung. der Stellung einer Magistratsperson.

Es ist eine Anomalie und wohl einzig unter den echten Die Bedenken rechtlicher Natur in bezug auf das Wahlorgan

Parlamenten dieser Welt, dass wir uns unsere engsten Mitar- für den Generalsekretär sind verständlich. Dabei soll die

beiter durch die Regierung zuweisen lassen. wesentliche Funktion dieses Parlamentsmitarbeiters keines-

Wie könnte nun dieses Selbstbestimmungsrecht der Räte wegs verkannt werden.

für die Ernennung der Chefs der Parlamentsdienste und der Wer soll die wesentlichen Chef beamten der Parlamentsdien-

Sekretäre der Geschäftsprüfungskommissionen und der ste wählen, eine Kommission oder ein «Forum mixtum»?

Finanzkommissionen ausgestaltet werden? - Ich gehe Den heutigen Ausführungen von Nationalrat Zbinden meine

zurück auf die Bundesverfassung Artikel 85 Ziffer 4. Dem- ich zu entnehmen, dass er vor allem an ein solches Forum

nach kann das Parlament auf dem Wege der Gesetzgebung mixtum als Wahlgremium denkt. Das wäre in der Tat ein

die Vornahme - und ich betone - die Bestätigung von Novum, nicht nur in unserem Verfassungsrecht, sondern

Wahlen der Bundesversammlung übertragen. Das bedeutet auch in unserer Parlamentsgeschichte. Auch damit hat sich

also, dass jedenfalls keine Verfassungsänderung notwendig das Parlament übrigens schon beschäftigt, nämlich der

ist. Die bundesrätliche Antwort sieht da offenbar ein Ständerat im Jahre 1971. Er hat das ganz klar abgelehnt. Er

Phantom. hat sich dagegen ausgesprochen, derartige Wahlgremien

Wie könnte das Problem praktisch gelöst werden? - Vorab für die Wahl von Chefbeamten der Parlamentsdienste zu

kann die Erhebung, zum Beispiel des Generalsekretärs zur schaffen.

Magistratsperson, vermieden werden, indem dessen Wahl Dass die Stellung des Parlamentes hinsichtlich der Mitwir-

nicht durch die Bundesversammlung erfolgen muss. Das- kung bei der Wahl der wesentlichen Mitarbeiter der Parla-

selbe gilt auch für die anderen Sekretäre der beiden wichtig- mentsdienste, von Generalsekretär und Chefbeamten,

sten Kommissionen. gestärkt werden soll, dem hat der Bundesrat nichts entge-

Ich stelle mir vor, dass zum Beispiel für den Generalsekretär genzuhalten. Damit ist er einverstanden. Es bestehen ver-

die Büros der beiden Räte gemeinsam oder getrennt und für schiedene Möglichkeiten: Man kann, statt des heutigen Ver-

die anderen Sekretäre die betreffenden Kommissionen die fahrens, beispielsweise ein verbindliches Vorschlagsrecht

Wahlen vornehmen, entweder endgültig oder unter Vorbe- oder einen Genehmigungsvorbehalt des Parlamentes in

halt der Bestätigung durch die beiden Räte. Eine solche Erwägung ziehen.

Bestätigung ist ja in der Verfassung schon ausdrücklich Der Bundesrat - und das ist sein Anliegen - möchte diese

vorgesehen. Dazu genügt eine einfache Ergänzung des Fragen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verfassungs-

Geschäftsverkehrsgesetzes und der beiden Geschäftsregle- mässigkeit als auch der Praktikabilität und der Auswirkun-

mente. Also: wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg. gen sorgfältig prüfen und Ihnen dazu einen Bericht erstat-

Der Bundesrat hat denn auch eine gewisse Bereitschaft zur ten. Wir werden diesen Vorstoss nicht schubladisieren.

Lösung des Problems gezeigt. Ich sehe von der Schaffung Allerdings sind wir nicht der Meinung, Ihnen bereits eine

neuer Magistratspersonen ab. Es besteht kein Grund, den Vorlage zu bringen, sondern wir denken an einen Bericht, in

Vorstoss als Postulat zu schubladisieren. dem wir die sich bietenden Möglichkeiten und die Stellung-

Herr Bundespräsident, überlassen Sie der Parlamentsküche, nahme des Bundesrates darlegen. Nach dem, was ich in der

ihre Köche selbst zu bestimmen! Meine Damen und Herren, letzten Stunde hier miterleben durfte, scheint es mir nicht im

Sie ersuche ich, sich auf das Recht des Parlamentes zu Sinne einer rationellen Parlaments-und Regierungstätigkeit

besinnen und der Motion zuzustimmen. zu sein, dem Bundesrat einfach einmal einen Auftrag zu

geben, um dann den bundesrätlichen Vorschlag wieder

zurückzuweisen.

Bundespräsident Schlumpt: Der Bundesrat hat am 15. Sep- Ich möchte Sie also bitten, der Umwandlung in ein Postulat

tember 1982 zur Motion schriftlich Stellung bezogen. Die zuzustimmen.

Antwort wurde Ihnen ausgeteilt. Sie haben Sie zweifellos

gestern oder heute wieder gelesen. Ich kann im Sinne einer Le président: M. Zbinden maintient son intervention sous la

Rationalisierung des Parlamentsbetriebes davon absehen, forme de la motion.

den Inhalt wiederzugeben. Ich rufe Ihnen lediglich in Erinne-

rung, dass der Bundesrat beantragt, die Motion in Form Abstimmung - Vote

eines Postulates zu überweisen. Für Überweisung als Motion 64 Stimmen

Ich möchte Ihnen nur die hauptsächlichen Argumente in Für Überweisung als Postulat 61 Stimmen

Erinnerung rufen, die den Bundesrat zu dieser Stellung-

An den Ständerat - Au Conseil des Etats

nahme geführt haben.

Einmal zur Wahlkompetenz für den Generalsekretär. Herr

Nationalrat Zbinden, der Bundesrat anerkennt wie Sie die

Bedeutung des Parlamentes. Wie könnte er auch anders, er

ist ja mit Ihnen auf die Bundesverfassung verpflichtet, und

dort ist diese Stellung festgeschrieben. Aber in dergleichen

Bundesverfassung ist auch die Stellung des Bundeskanzlers

und des Sekretariates der Bundesversammlung festge- #ST# 83.059

schrieben. Und unsere Bundesverfassung ist unteilbar; sie

ist nicht selektiv anwendbar, sondern nur global. Genau aus Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen.

diesem Grunde, weil ohne Änderung der Bundesverfassung, Volksinitiative

von Artikel 105 Absatz 1 BV, eine Wahl des Generalsekretärs Indemnisation des victimes d'actes

durch die Bundesversammlung nicht zulässig wäre, hat die de violence criminels. Initiative populaire

nationalrätliche Kommission im Jahre 1970 einen dahinge-

henden Vorstoss abgelehnt. Es stehen bedeutendere Juri-

sten als ich dieser Auffassung zu Gevatter, nämlich Herr Fortsetzung - Suite

Ständerat Aubert. Sein «Droit constitutionnel» sagt ganz Siehe Seite 253 hiervor - Voir page 253 ci-devant

klar, dass es ohne Revision von Artikel 105 Absatz 1 der

Bundesverfassung nicht zulässig wäre, die Bundesver-

sammlung als Wahlbehörde für den Generalsekretär einzu-

setzen. Im Artikel 105 der Bundesverfassung ist geregelt,

dass eine Bundeskanzlei, welcher ein Kanzler vorsteht, die Bundesrat Friedrich: Sie beraten eine Volksinitiative, die

Kanzleigeschäfte der Bundesversammlung besorgt. Das auch der Bundesrat mit einer gewissen Sympathie entge-

Sekretariat ist also in die Bundeskanzlei eingegliedert; der gengenommen hat. Trotz unserer grundsätzlichen Zustim-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Zbinden Parlamentsdienste Wahl der höheren Beamten

Motion Zbinden Services du Parlement Nomination des fonctionnaires supérieurs

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1984

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 11

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 82.371

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 20.03.1984 - 08:00

Date

Data

Seite 269-271

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Ref. No 20 012 248

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