Household Allowance for Small Farmers Postponed for Broader Family Allowance Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a motion to grant a household allowance to small farmers, arguing it would supplement income and support those in need. The court acknowledged the potential benefit but noted that child allowances already serve a similar purpose and that a new allowance for small farmers would create significant additional costs for the federal and cantonal governments. Therefore, the court decided to convert the motion into a postulate, indicating that the issue would be further investigated within the context of broader revisions to family allowance laws and considering financial realities and the division of responsibilities between federal and cantonal authorities.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 FLG, Art. 42 Absatz, Art. 42 Abs. 4 IVG, Art. 42 al. 4 IVG; Household Allowance for Small Farmers Postponed for Broader Family Allowance Review: The court acknowledged the potential benefit but noted that child allowances already serve a similar purpose and that a new allowance for small farmers would create significant additional costs for the federal and cantonal governments. Therefore, the court decided to convert the motion into a postulate, indicating that the issue would be further investigated within the context of broader revisions to family allowance laws and considering financial realities and the division of responsibilities between federal and cantonal authorities.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision establishes the right to an allowance for severe visual impairment and blindness, which the motion seeks to extend analogously to AHV pensioners.
Volltext
18. März 1983 503 Motion Müller-Bern
Haushaltes und nicht mit der Kinderzahl zusammenhängen. Bergbevölkerung sowie der Arbeitsgemeinschaft der
Die Ausrichtung einer Haushaltzulage ist in dieser Situation Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter an.
die familienpolitisch sinnvolle Ergänzung zu den einkom- In ihrem im November 1982 vorgelegten Schlussbericht
menspolitischen Massnahmen für das Berggebiet. Nach- führt die Arbeitsgruppe aus, die von der eidgenössischen
dem das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Expertenkommission im Jahre 1959 vorgebrachten Argu-
Landwirtschaft im Jahre 1979 eine differenzierte Revision mente gegen die Einführung von Haushaltzulagen an Klein-
erfahren hat, bietet es durch seine Anspruchsvorausset- bauern hätten noch heute weitgehend ihre Gültigkeit behal-
zungen Gewähr, dass über die Ausrichtung einer zusätzli- ten. Kinderzulagen könnten - ganz im Sinne der vorliegen-
chen Haushaltzulage für Kleinbauern wirklich jene Land- den Motion - die gleiche Funktion erfüllen wie Haushaltzula-
wirte begünstigt werden, die auf diese sozialpolitische gen, handle es sich bei ihnen doch auch um eine direkte
Massnahme angewiesen sind. Der Aufwand, der Bund und finanzielle Unterstützung, welche von der Betriebsgrösse
Kantone aus dieser zusätzlichen Leistung erwachsen unabhängig sei. Kinderzulagen garantieren auch, dass nur
würde, ist angesichts des positiven Effektes einer derarti- diejenigen Kleinbauern darauf Anspruch hätten, welche
gen direkten Unterstützung der Kleinlandwirte durchaus zu auch wirklich auf diese Sozialzulage angewiesen seien. Die
rechtfertigen. Mit einer angenommenen Haushaltzulage von Zahlung einer Haushaltzulage an Kleinbauern von monatlich
100 Franken pro Haushalt und Monat müsste schätzungs- 100 Franken würde jährliche Mehrkosten von 53,95 Millio-
weise mit jährlichen Aufwendungen vom 30 Millionen Fran- nen Franken verursachen; angesichts der schlechten
ken gerechnet werden, in die sich Bund und Kantone im Finanzlage des Bundes und verschiedener Kantone können
Verhältnis zwei zu eins zu teilen hätten. eine neue Ausgabe dieser Grössenordnung, die zudem von
Im Rahmen der geforderten Revision bzw. Ergänzung des der öffentlichen Hand alleine zu tragen wäre, nicht in Frage
Familienzulagengesetzes wäre auch die Frage zu prüfen, ob kommen. Die Priorität solle weiterhin bei den Kinderzulagen
die Definition des Haushaltes allenfalls umfassender sein liegen.
soll als im geltenden Artikel 3 FLG. Es ist namentlich an Der Bundesrat wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse
eine Erweiterung zu denken, für den Fall, dass ein Landwirt des Schlussberichtes sowie der finanzpolitischen Rahmen-
zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil einen bedingungen und der Aspekte der Aufgabenteilung zwi-
eigenen Haushalt führt, ohne dass diese eine AHV- oder schen Bund und Kantonen einen Entwurf für die Revision
IV-Rente beziehen. Diese Erweiterung des Begriffes des des FLG ausarbeiten, den er den Kantonen sowie den inter-
Haushaltes erscheint notwendig, weil auf diese Weise die essierten Organisationen und den politischen Parteien zur
rechtzeitige Übernahme eines Hofes durch die junge Gene- Vernehmlassung unterbreiten wird.
ration erleichtert wird. Im Zusammenhang mit der durch die Arbeitsgruppe zu prü-
fenden Frage eines Sozialausgleiches innerhalb der Land-
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates wirtschaft wird sich die Gelegenheit bieten, den Problem-
Rapport écrit du Conseil fédéral kreis «Haushaltzulagen an Kleinbauern» weiter zu diskutie-
Die Frage der Einführung von Haushaltzulagen an Kleinbau- ren.
ern ist nicht neu. Bereits vor etwas mehr als 25 Jahren for-
derten die Motionen Despland (vom 8. März 1956) und Piot Schriftliche Erklärung des Bundesrates
(vom 20. März 1956) die Einführung von Haushaltzulagen an Déclaration écrite du Conseil fédéral
Bergbauern. Die im Sommer 1957 eingesetzte eidgenössi- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
sche Expertenkommission für die Prüfung der Fragen einer wandeln.
bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen hatte sich
auch eingehend mit diesem Thema befasst und war in ihrem • Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Bericht vom 27. Februar 1959 zum Schluss gekommen, eine
Ausrichtung von Haushaltzulagen auch an Bergbauern sei
nicht gerechtfertigt, unter anderem deshalb, weil diese -
anders als die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer - im all-
gemeinen über eine Wohnung im eigenen Haus verfügten 82.361
und zahlreiche Artikel des täglichen Bedarfs aus dem eige-
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nen Betrieb bezögen. Daneben waren auch finanzielle Motion Müller-Bern
Aspekte für diese Meinung der Expertenkommission mass- AHV-Rentner.
gebend (siehe Bericht der Expertenkommission vom Hilflosenentschädigung leichten Grades
27. Februar 1959, Seite 154 f.).
In letzter Zeit gelangte der Schweizerische Bauernverband Rentiers AVS. Allocation pour légère impotence
mehrmals mit Anliegen betreffend die nächste Revision des
Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirt-
schaft (FLG) und betreffend den Problemkreis einer
Sozialcharta in der Landwirtschaft an den Bundesrat.
Neben der Motion Schnider hat ein weiterer parlamentari- Wortlaut der Motion vom 17. März 1982
scher Vorstoss das FLG zum Inhalt: Das Postulat Bundi Blinde und hochgradig Sehschwache erhalten eine Hilflo-
(vom 27. Januar 1982, vom Nationalrat am 25. Juni 1982 senentschädigung nach IVG Artikel 42 Absatz 4. AHV-Rent-
angenommen) lädt den Bundesrat ein, die Ansätze der ner, sofern sie nicht schon vorher als Invalide genussbe-
Zulagen zu erhöhen und die Einkommensgrenze für Klein- rechtigt waren, erhalten keine solche Entschädigung.
bauern heraufzusetzen. Die Benachteiligung der AHV-Rentner wird je länger je
Die Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf Haushalt- mehr als unnötige Härte empfunden. Aus diesem Grunde
zulagen sowie Inhalt und Tragweite einer künftigen Revision wird der Bundesrat beauftragt, das AHV-Gesetz so zu
des FLG - und daneben auch der Wunsch nach einer ändern, dass sinngemäss Artikel 42 Absatz 4 des IVG über-
Sozialcharta für die Landwirtschaft - werfen grundsätzliche nommen wird.
soziale und finanzpolitische Probleme auf. Das Departe-
ment des Innern hat am 14. April 1982 eine Arbeitsgruppe Texte de la motion du 17 mars 1982
zur Vorbereitung einer Revision des FLG und zur Prüfung Selon l'article 42, 4e alinéa, LAI, les aveugles et les per-
weiterer Fragen aus dem Gebiet der landwirtschaftlichen sonnes ayant une vue très basse reçoivent une allocation
Sozialpolitik eingesetzt. Ihr gehören neben Vertretern der pour impotent. En revanche, les rentiers AVS ne touchent
betroffenen Verwaltungszweige (Bundesamt für Landwirt- aucune allocation, à moins qu'ils aient joui précédemment
schaft, eidgenössische Finanzverwaltung) solche der kan- du traitement accordé aux invalides.
tonalen Ausgleichskassen (Vollzugsorgane), des Schweize- Ce tort causé aux rentiers AVS est de plus en plus ressenti
rischen Bauernverbandes, der Arbeitsgemeinschaft für die comme une rigueur inutile. C'est pourquoi le Conseil fédéral
Motion Günter 504 N 18 mars 1983
est chargé de modifier la LAVS de telle façon qu'elle en- den, die im AHV-Alter mittelschwer hilflos werden. Die Ver-
globe par analogie l'article 42, 4e alinéa, LAI. wirklichung der in der Motion enthaltenen Forderung
müsste also zu einer völligen Übernahme des IV-Leistungs-
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, systems durch die AHV führen.
Bäumlin, Bircher, Borei, Bratschi, Bundi, Chopard, Christi- Eine solch umfassende Ausdehnung des Anspruchs hätte
nat, Ganz, Hubacher, Jaggi, Lang, Loetscher, Meier Werner, grosse finanzielle Folgen. Schon in der Botschaft vom
Meizoz, Merz, Morel, Morf, Muheim, Neukomm, Reimann, 4. März 1968 zur 7. AHV-Revision wurde ausgeführt, dass
Reiniger, Riesen-Fribourg, Robbiani, Rubi, Schmid, Stich, die Hilflosigkeit der Betagten nach Art und sozialer Auswir-
Uchtenhagen, Vannay, Weber-Arbon (30) kung verschieden sei von derjenigen der Invaliden. Die mei-
Schriftliche Begründung - Développement par écrit sten alten Leute werden im höheren Alter irgendwie pflege-
bedürftig und hilflos. Es kann aber nicht Aufgabe der AHV
Seit dem I.Januar 1979 wird hochgradig sehschwachen sein, in Fällen leichter Altershilflosigkeit eine Leistung zu
und-blinden IV-Rentnern für die durch ihre Infirmität verur- erbringen, die praktisch einer durchgehenden Erhöhung
sachten Mehrauslagen eine Hilflosenentschädigung leich- der Altersrente gleichkäme.
ten Grades gewährt. In Artikel 42 Absatz 2 wird abgegrenzt, Hingegen erscheint es gerechtfertigt, die Gewährung der
wer in den Genuss einer solchen Zusatzrente kommt. Näm- Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit an
lich unter anderem derjenige, der wegen der Invalidität für Altersrentner im Rahmen der 10. AHV-Revision zu prüfen,
die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Drit- da die Voraussetzungen für die Anerkennung einer schwe-
ter oder der persönlichen Überwachung bedarf. ren Hilflosigkeit sehr streng sind und zu gewissen Härten
Dass man seit einigen Jahren eine Hilflosenentschädigung führen.
leichten Grades, die gegenwärtig 124 Franken im Monat
beträgt, an Sehschwache und Blinde ausrichtet, darf unbe- Schriftliche Erklärung des Bundesrates
stritten als Fortschritt bezeichnet werden. In den Genuss Déclaration écrite du Conseil fédéral
der Entschädigung geraten auch Invalide, die das IV-Alter
überschritten haben im Sinne einer Besitzstandsgarantie. Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
Auch das darf anerkennend vermerkt werden. wandeln.
Ausgeschlossen von dieser Wohltat sind aber Leute, die Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
erst im AHV-Alter erblinden. Das ist eine Härte, die beseitigt
werden sollte. Leute, die im Alter erblinden, sind ebenso
wie jüngere Invalide auf die Hilfe von Drittpersonen ange-
wiesen. Diese Hilfe verursacht ihnen zahlreiche zusätzliche
Auslagen. Dazu kommt, dass viele der Sehbehinderten der 82.947
älteren Generation sich mit bescheidenen Einkommen
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begnügen mussten und deshalb nur geringe oder über- Motion Günter
haupt keine AHV-Prämien entrichteten. Ihre AHV-Rente ist AHV. Gleiches Rentenalter für Mann und Frau
deshalb in den meisten Fällen sehr niedrig oder besteht nur
aus der Minimalrente. Um so notwendiger ist es, dass sie Age donnant droit à la rente AVS.
einen kleinen Zustupf in Form einer Hilflosenentschädigung Egalité entre hommes et femmes
bekommen, damit ihre erhöhten Auslagen einigermassen
abgedeckt sind.
Die Erfahrung zeigt, dass gerade Invalide ein sehr grosses
Kontaktbedürfnis haben. Diesen Wunsch zu erfüllen, bedarf
es aber bei Sehschwachen und Blinden der Hilfe Dritter, Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1982
was entsprechende Mehrauslagen zur Folge hat. Es ist Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament möglichst
nicht angängig, die Invaliden einfach ihrem Schicksal zu rasch eine Vorlage zu unterbreiten, welche den Grundsatz
überlassen. Es geht darum, auch älteren Invaliden die für der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau in bezug
sie, wie für jeden Menschen, notwendigen Verbindungen auf das Rentenalter verwirklicht.
zur Umwelt zu erleichtern.
Ich beantrage Annahme der Motion. Texte de la motion du 16 décembre 1982
Le Conseil fédéral est chargé de présenter le plus rapide-
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates ment possible au Parlement un projet permettant d'appli-
Rapport écrit du Conseil fédéral quer le principe de l'égalité entre hommes et femmes en ce
qui concerne l'âge donnant droit à la rente AVS.
Die Invalidenversicherung (IV) kennt drei Stufen von Hilflo-
senentschädigungen: 124 Franken im Monat für leichte, 310 Mitunterzeichner - Cosignataires: Aider, Biel, Jaeger, Klo-
Franken für mittlere und 496 Franken für schwere Hilflosig- ter, Müller-Aargau, Schalcher, Weber Monika, Widmer, Zwy-
keit. Gestützt auf eine besondere Ermächtigung im Gesetz gart (9)
(Art. 42 Abs. 4 IVG) richtet die IV allen Blinden und hochgra-
dig Sehschwachen mindestens eine Hilflosenentschädi- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
gung leichten Grades aus. Es ist wünschenswert, wenn der Grundsatz der gleichen
In der AHV hingegen besteht ein Entschädigungsanspruch Rechte für Mann und Frau möglichst bald überall dort ver-
grundsätzlich nur bei Hilflosigkeit schweren Grades. Hat ein wirklicht wird, wo sich dies einigermassen sinnvoll tun lässt.
Versicherter jedoch vor Erreichen des Rentenalters schon Die Motion fordert nun, dass dieses Rechtsziel beim Ren-
eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, so wird sie tenalter verwirklicht wird. Die Diskussion um diesen Punkt
ihm in der Höhe der bisherigen Stufe (leicht oder mittel) von sollte losgelöst von der (auch aktuellen) Frage erfolgen, in
der AHV weitergewährt (Besitzstandgarantie). welchem Alter für beide Geschlechter ein Rentenanspruch
Die Motion verfolgt nun das Ziel, auch jenen Betagten eine in Zukunft fällig sein soll. Während nämlich die Gleichstel-
Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten, die lung eine juristische Frage ist, hängt die Höhe, in welcher
erst im Rentenalter erblinden oder hochgradig sehschwach das Rentenalter festgelegt wird, wesentlich von wirtschaftli-
werden. Damit würde aber diese Gruppe gegenüber allen chen und finanziellen Gegebenheiten und Möglichkeiten ab.
anderen Versicherten privilegiert, die erst im AHV-Alter Durch die Trennung des juristischen Prinzips von der Fixie-
leicht hilflos werden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit rung des Alters wird die Diskussion vereinfacht und ein
müsste eine Ausweitung des Leistungsanspruchs alle «An-einander-Vorbeireden» vermieden. Die Gefahr eines
Altersrentner erfassen, die leicht hilflos werden. Zwangsläu- Scheiterns der Revision ist damit kleiner.
fig müsste dann aber auch jenen Versicherten der Das Anliegen der Motion ist auch wichtig, wenn man sich
Anspruch auf die Hiflosenentschädigung zugestanden wer- für ein flexibles Rentenalter entscheiden sollte (was dem
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Müller-Bern AHV-Rentner. Hilflosenentschädigung leichten Grades
Motion Müller-Bern Rentiers AVS. Allocation pour légère impotence
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.361
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1983 - 08:00
Date
Data
Seite 503-504
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Ref. No 20 011 310
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