Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 82-361 KI-generiert

Household Allowance for Small Farmers Postponed for Broader Family Allowance Review

Geschäftsnummer VPB 82-361
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a motion to grant a household allowance to small farmers, arguing it would supplement income and support those in need. The court acknowledged the potential benefit but noted that child allowances already serve a similar purpose and that a new allowance for small farmers would create significant additional costs for the federal and cantonal governments. Therefore, the court decided to convert the motion into a postulate, indicating that the issue would be further investigated within the context of broader revisions to family allowance laws and considering financial realities and the division of responsibilities between federal and cantonal authorities.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 3 FLG, Art. 42 Absatz, Art. 42 Abs. 4 IVG, Art. 42 al. 4 IVG; Household Allowance for Small Farmers Postponed for Broader Family Allowance Review: The court acknowledged the potential benefit but noted that child allowances already serve a similar purpose and that a new allowance for small farmers would create significant additional costs for the federal and cantonal governments. Therefore, the court decided to convert the motion into a postulate, indicating that the issue would be further investigated within the context of broader revisions to family allowance laws and considering financial realities and the division of responsibilities between federal and cantonal authorities.

Schlagwörter

KI-generiert
Haushaltungszulage Kindesunterhalt finanzielle Unterstützung Landwirtschaftsrecht Anspruch auf Kinderzulagen Direktzahlungen an Landwirtschaftsbetriebe
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 42 al. 4 IVG

This provision establishes the right to an allowance for severe visual impairment and blindness, which the motion seeks to extend analogously to AHV pensioners.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

18. März 1983 503 Motion Müller-Bern

Haushaltes und nicht mit der Kinderzahl zusammenhängen. Bergbevölkerung sowie der Arbeitsgemeinschaft der

Die Ausrichtung einer Haushaltzulage ist in dieser Situation Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter an.

die familienpolitisch sinnvolle Ergänzung zu den einkom- In ihrem im November 1982 vorgelegten Schlussbericht

menspolitischen Massnahmen für das Berggebiet. Nach- führt die Arbeitsgruppe aus, die von der eidgenössischen

dem das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Expertenkommission im Jahre 1959 vorgebrachten Argu-

Landwirtschaft im Jahre 1979 eine differenzierte Revision mente gegen die Einführung von Haushaltzulagen an Klein-

erfahren hat, bietet es durch seine Anspruchsvorausset- bauern hätten noch heute weitgehend ihre Gültigkeit behal-

zungen Gewähr, dass über die Ausrichtung einer zusätzli- ten. Kinderzulagen könnten - ganz im Sinne der vorliegen-

chen Haushaltzulage für Kleinbauern wirklich jene Land- den Motion - die gleiche Funktion erfüllen wie Haushaltzula-

wirte begünstigt werden, die auf diese sozialpolitische gen, handle es sich bei ihnen doch auch um eine direkte

Massnahme angewiesen sind. Der Aufwand, der Bund und finanzielle Unterstützung, welche von der Betriebsgrösse

Kantone aus dieser zusätzlichen Leistung erwachsen unabhängig sei. Kinderzulagen garantieren auch, dass nur

würde, ist angesichts des positiven Effektes einer derarti- diejenigen Kleinbauern darauf Anspruch hätten, welche

gen direkten Unterstützung der Kleinlandwirte durchaus zu auch wirklich auf diese Sozialzulage angewiesen seien. Die

rechtfertigen. Mit einer angenommenen Haushaltzulage von Zahlung einer Haushaltzulage an Kleinbauern von monatlich

100 Franken pro Haushalt und Monat müsste schätzungs- 100 Franken würde jährliche Mehrkosten von 53,95 Millio-

weise mit jährlichen Aufwendungen vom 30 Millionen Fran- nen Franken verursachen; angesichts der schlechten

ken gerechnet werden, in die sich Bund und Kantone im Finanzlage des Bundes und verschiedener Kantone können

Verhältnis zwei zu eins zu teilen hätten. eine neue Ausgabe dieser Grössenordnung, die zudem von

Im Rahmen der geforderten Revision bzw. Ergänzung des der öffentlichen Hand alleine zu tragen wäre, nicht in Frage

Familienzulagengesetzes wäre auch die Frage zu prüfen, ob kommen. Die Priorität solle weiterhin bei den Kinderzulagen

die Definition des Haushaltes allenfalls umfassender sein liegen.

soll als im geltenden Artikel 3 FLG. Es ist namentlich an Der Bundesrat wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse

eine Erweiterung zu denken, für den Fall, dass ein Landwirt des Schlussberichtes sowie der finanzpolitischen Rahmen-

zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil einen bedingungen und der Aspekte der Aufgabenteilung zwi-

eigenen Haushalt führt, ohne dass diese eine AHV- oder schen Bund und Kantonen einen Entwurf für die Revision

IV-Rente beziehen. Diese Erweiterung des Begriffes des des FLG ausarbeiten, den er den Kantonen sowie den inter-

Haushaltes erscheint notwendig, weil auf diese Weise die essierten Organisationen und den politischen Parteien zur

rechtzeitige Übernahme eines Hofes durch die junge Gene- Vernehmlassung unterbreiten wird.

ration erleichtert wird. Im Zusammenhang mit der durch die Arbeitsgruppe zu prü-

fenden Frage eines Sozialausgleiches innerhalb der Land-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates wirtschaft wird sich die Gelegenheit bieten, den Problem-

Rapport écrit du Conseil fédéral kreis «Haushaltzulagen an Kleinbauern» weiter zu diskutie-

Die Frage der Einführung von Haushaltzulagen an Kleinbau- ren.

ern ist nicht neu. Bereits vor etwas mehr als 25 Jahren for-

derten die Motionen Despland (vom 8. März 1956) und Piot Schriftliche Erklärung des Bundesrates

(vom 20. März 1956) die Einführung von Haushaltzulagen an Déclaration écrite du Conseil fédéral

Bergbauern. Die im Sommer 1957 eingesetzte eidgenössi- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

sche Expertenkommission für die Prüfung der Fragen einer wandeln.

bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen hatte sich

auch eingehend mit diesem Thema befasst und war in ihrem • Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Bericht vom 27. Februar 1959 zum Schluss gekommen, eine

Ausrichtung von Haushaltzulagen auch an Bergbauern sei

nicht gerechtfertigt, unter anderem deshalb, weil diese -

anders als die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer - im all-

gemeinen über eine Wohnung im eigenen Haus verfügten 82.361

und zahlreiche Artikel des täglichen Bedarfs aus dem eige-

#ST#

nen Betrieb bezögen. Daneben waren auch finanzielle Motion Müller-Bern

Aspekte für diese Meinung der Expertenkommission mass- AHV-Rentner.

gebend (siehe Bericht der Expertenkommission vom Hilflosenentschädigung leichten Grades

27. Februar 1959, Seite 154 f.).

In letzter Zeit gelangte der Schweizerische Bauernverband Rentiers AVS. Allocation pour légère impotence

mehrmals mit Anliegen betreffend die nächste Revision des

Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirt-

schaft (FLG) und betreffend den Problemkreis einer

Sozialcharta in der Landwirtschaft an den Bundesrat.

Neben der Motion Schnider hat ein weiterer parlamentari- Wortlaut der Motion vom 17. März 1982

scher Vorstoss das FLG zum Inhalt: Das Postulat Bundi Blinde und hochgradig Sehschwache erhalten eine Hilflo-

(vom 27. Januar 1982, vom Nationalrat am 25. Juni 1982 senentschädigung nach IVG Artikel 42 Absatz 4. AHV-Rent-

angenommen) lädt den Bundesrat ein, die Ansätze der ner, sofern sie nicht schon vorher als Invalide genussbe-

Zulagen zu erhöhen und die Einkommensgrenze für Klein- rechtigt waren, erhalten keine solche Entschädigung.

bauern heraufzusetzen. Die Benachteiligung der AHV-Rentner wird je länger je

Die Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf Haushalt- mehr als unnötige Härte empfunden. Aus diesem Grunde

zulagen sowie Inhalt und Tragweite einer künftigen Revision wird der Bundesrat beauftragt, das AHV-Gesetz so zu

des FLG - und daneben auch der Wunsch nach einer ändern, dass sinngemäss Artikel 42 Absatz 4 des IVG über-

Sozialcharta für die Landwirtschaft - werfen grundsätzliche nommen wird.

soziale und finanzpolitische Probleme auf. Das Departe-

ment des Innern hat am 14. April 1982 eine Arbeitsgruppe Texte de la motion du 17 mars 1982

zur Vorbereitung einer Revision des FLG und zur Prüfung Selon l'article 42, 4e alinéa, LAI, les aveugles et les per-

weiterer Fragen aus dem Gebiet der landwirtschaftlichen sonnes ayant une vue très basse reçoivent une allocation

Sozialpolitik eingesetzt. Ihr gehören neben Vertretern der pour impotent. En revanche, les rentiers AVS ne touchent

betroffenen Verwaltungszweige (Bundesamt für Landwirt- aucune allocation, à moins qu'ils aient joui précédemment

schaft, eidgenössische Finanzverwaltung) solche der kan- du traitement accordé aux invalides.

tonalen Ausgleichskassen (Vollzugsorgane), des Schweize- Ce tort causé aux rentiers AVS est de plus en plus ressenti

rischen Bauernverbandes, der Arbeitsgemeinschaft für die comme une rigueur inutile. C'est pourquoi le Conseil fédéral

Motion Günter 504 N 18 mars 1983

est chargé de modifier la LAVS de telle façon qu'elle en- den, die im AHV-Alter mittelschwer hilflos werden. Die Ver-

globe par analogie l'article 42, 4e alinéa, LAI. wirklichung der in der Motion enthaltenen Forderung

müsste also zu einer völligen Übernahme des IV-Leistungs-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, systems durch die AHV führen.

Bäumlin, Bircher, Borei, Bratschi, Bundi, Chopard, Christi- Eine solch umfassende Ausdehnung des Anspruchs hätte

nat, Ganz, Hubacher, Jaggi, Lang, Loetscher, Meier Werner, grosse finanzielle Folgen. Schon in der Botschaft vom

Meizoz, Merz, Morel, Morf, Muheim, Neukomm, Reimann, 4. März 1968 zur 7. AHV-Revision wurde ausgeführt, dass

Reiniger, Riesen-Fribourg, Robbiani, Rubi, Schmid, Stich, die Hilflosigkeit der Betagten nach Art und sozialer Auswir-

Uchtenhagen, Vannay, Weber-Arbon (30) kung verschieden sei von derjenigen der Invaliden. Die mei-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit sten alten Leute werden im höheren Alter irgendwie pflege-

bedürftig und hilflos. Es kann aber nicht Aufgabe der AHV

Seit dem I.Januar 1979 wird hochgradig sehschwachen sein, in Fällen leichter Altershilflosigkeit eine Leistung zu

und-blinden IV-Rentnern für die durch ihre Infirmität verur- erbringen, die praktisch einer durchgehenden Erhöhung

sachten Mehrauslagen eine Hilflosenentschädigung leich- der Altersrente gleichkäme.

ten Grades gewährt. In Artikel 42 Absatz 2 wird abgegrenzt, Hingegen erscheint es gerechtfertigt, die Gewährung der

wer in den Genuss einer solchen Zusatzrente kommt. Näm- Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit an

lich unter anderem derjenige, der wegen der Invalidität für Altersrentner im Rahmen der 10. AHV-Revision zu prüfen,

die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Drit- da die Voraussetzungen für die Anerkennung einer schwe-

ter oder der persönlichen Überwachung bedarf. ren Hilflosigkeit sehr streng sind und zu gewissen Härten

Dass man seit einigen Jahren eine Hilflosenentschädigung führen.

leichten Grades, die gegenwärtig 124 Franken im Monat

beträgt, an Sehschwache und Blinde ausrichtet, darf unbe- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

stritten als Fortschritt bezeichnet werden. In den Genuss Déclaration écrite du Conseil fédéral

der Entschädigung geraten auch Invalide, die das IV-Alter

überschritten haben im Sinne einer Besitzstandsgarantie. Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

Auch das darf anerkennend vermerkt werden. wandeln.

Ausgeschlossen von dieser Wohltat sind aber Leute, die Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

erst im AHV-Alter erblinden. Das ist eine Härte, die beseitigt

werden sollte. Leute, die im Alter erblinden, sind ebenso

wie jüngere Invalide auf die Hilfe von Drittpersonen ange-

wiesen. Diese Hilfe verursacht ihnen zahlreiche zusätzliche

Auslagen. Dazu kommt, dass viele der Sehbehinderten der 82.947

älteren Generation sich mit bescheidenen Einkommen

#ST#

begnügen mussten und deshalb nur geringe oder über- Motion Günter

haupt keine AHV-Prämien entrichteten. Ihre AHV-Rente ist AHV. Gleiches Rentenalter für Mann und Frau

deshalb in den meisten Fällen sehr niedrig oder besteht nur

aus der Minimalrente. Um so notwendiger ist es, dass sie Age donnant droit à la rente AVS.

einen kleinen Zustupf in Form einer Hilflosenentschädigung Egalité entre hommes et femmes

bekommen, damit ihre erhöhten Auslagen einigermassen

abgedeckt sind.

Die Erfahrung zeigt, dass gerade Invalide ein sehr grosses

Kontaktbedürfnis haben. Diesen Wunsch zu erfüllen, bedarf

es aber bei Sehschwachen und Blinden der Hilfe Dritter, Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1982

was entsprechende Mehrauslagen zur Folge hat. Es ist Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament möglichst

nicht angängig, die Invaliden einfach ihrem Schicksal zu rasch eine Vorlage zu unterbreiten, welche den Grundsatz

überlassen. Es geht darum, auch älteren Invaliden die für der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau in bezug

sie, wie für jeden Menschen, notwendigen Verbindungen auf das Rentenalter verwirklicht.

zur Umwelt zu erleichtern.

Ich beantrage Annahme der Motion. Texte de la motion du 16 décembre 1982

Le Conseil fédéral est chargé de présenter le plus rapide-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates ment possible au Parlement un projet permettant d'appli-

Rapport écrit du Conseil fédéral quer le principe de l'égalité entre hommes et femmes en ce

qui concerne l'âge donnant droit à la rente AVS.

Die Invalidenversicherung (IV) kennt drei Stufen von Hilflo-

senentschädigungen: 124 Franken im Monat für leichte, 310 Mitunterzeichner - Cosignataires: Aider, Biel, Jaeger, Klo-

Franken für mittlere und 496 Franken für schwere Hilflosig- ter, Müller-Aargau, Schalcher, Weber Monika, Widmer, Zwy-

keit. Gestützt auf eine besondere Ermächtigung im Gesetz gart (9)

(Art. 42 Abs. 4 IVG) richtet die IV allen Blinden und hochgra-

dig Sehschwachen mindestens eine Hilflosenentschädi- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

gung leichten Grades aus. Es ist wünschenswert, wenn der Grundsatz der gleichen

In der AHV hingegen besteht ein Entschädigungsanspruch Rechte für Mann und Frau möglichst bald überall dort ver-

grundsätzlich nur bei Hilflosigkeit schweren Grades. Hat ein wirklicht wird, wo sich dies einigermassen sinnvoll tun lässt.

Versicherter jedoch vor Erreichen des Rentenalters schon Die Motion fordert nun, dass dieses Rechtsziel beim Ren-

eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, so wird sie tenalter verwirklicht wird. Die Diskussion um diesen Punkt

ihm in der Höhe der bisherigen Stufe (leicht oder mittel) von sollte losgelöst von der (auch aktuellen) Frage erfolgen, in

der AHV weitergewährt (Besitzstandgarantie). welchem Alter für beide Geschlechter ein Rentenanspruch

Die Motion verfolgt nun das Ziel, auch jenen Betagten eine in Zukunft fällig sein soll. Während nämlich die Gleichstel-

Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten, die lung eine juristische Frage ist, hängt die Höhe, in welcher

erst im Rentenalter erblinden oder hochgradig sehschwach das Rentenalter festgelegt wird, wesentlich von wirtschaftli-

werden. Damit würde aber diese Gruppe gegenüber allen chen und finanziellen Gegebenheiten und Möglichkeiten ab.

anderen Versicherten privilegiert, die erst im AHV-Alter Durch die Trennung des juristischen Prinzips von der Fixie-

leicht hilflos werden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit rung des Alters wird die Diskussion vereinfacht und ein

müsste eine Ausweitung des Leistungsanspruchs alle «An-einander-Vorbeireden» vermieden. Die Gefahr eines

Altersrentner erfassen, die leicht hilflos werden. Zwangsläu- Scheiterns der Revision ist damit kleiner.

fig müsste dann aber auch jenen Versicherten der Das Anliegen der Motion ist auch wichtig, wenn man sich

Anspruch auf die Hiflosenentschädigung zugestanden wer- für ein flexibles Rentenalter entscheiden sollte (was dem

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Müller-Bern AHV-Rentner. Hilflosenentschädigung leichten Grades

Motion Müller-Bern Rentiers AVS. Allocation pour légère impotence

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1983

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 82.361

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.03.1983 - 08:00

Date

Data

Seite 503-504

Page

Pagina

Ref. No 20 011 310

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.