Federal vs. Cantonal Authority on Road Rest Areas and Spousal Insurance Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed two distinct issues. Firstly, concerning rest areas along national roads, the court ruled that while the federal government establishes technical guidelines, cantons are responsible for determining the location and priority of these facilities, balancing regional interests with traffic needs. Secondly, regarding the insurance of spouses of expatriate Swiss citizens, the court affirmed that each insurance relationship is individual and does not automatically extend to a spouse. While acknowledging past informational shortcomings, the court stated that individual cases of damage due to misinformation would be handled based on good faith principles, but a fundamental change in the law to equate spouses' insurance status was not feasible due to international complexities and the trend towards individualizing insurance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 al. 1 LTF; Federal vs. Cantonal Authority on Road Rest Areas and Spousal Insurance Rights: Firstly, concerning rest areas along national roads, the court ruled that while the federal government establishes technical guidelines, cantons are responsible for determining the location and priority of these facilities, balancing regional interests with traffic needs. Secondly, regarding the insurance of spouses of expatriate Swiss citizens, the court affirmed that each insurance relationship is individual and does not automatically extend to a spouse. While acknowledging past informational shortcomings, the court stated that individual cases of damage due to misinformation would be handled based on good faith principles, but a fundamental change in the law to equate spouses' insurance status was not feasible due to international complexities and the trend towards individualizing insurance.
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Volltext
Interpellation Schule 978 N 25 juin 1982
4. Qu'il ne faut pas tenir compte uniquement des besoins bar, die Autobahnen und Autostrassen zu verlassen. Den
du trafic mais bien plus des intérêts vitaux élémentaires des Bau von Raststätten überlässt der Bund deshalb weitge-
régions concernées et de leur population? hend der Initiative der Kantone.
5. Que la route du San Bernardino, au vu de ses caractéris- 4. Raststätten an Nationalstrassen berühren die Lebensin-
tiques techniques (forte déclivité), a été construite pour le teressen der betroffenen Regionen und ihrer Bevölkerung.
tourisme et non pour le trafic lourd et que, par conséquent, Neben den negativen Auswirkungen, beispielsweise Flä-
ses installations annexes ne doivent pas être conçues en chenverluste, bestehen aber auch positive, wie neu
premier lieu pour celui-ci? geschaffene Arbeitsplätze und wirtschaftliche Aktivitäten.
b. Le Conseil fédéral, en l'occurrence le Département de Die Auswirkungen solcher raumwirksamer Tätigkeiten dar-
l'intérieur, est-il disposé à réexaminer soigneusement et à zustellen ist Aufgabe der Behörden; Interessenkonflikte
réviser l'ordonnance du 3 décembre 1973 en sorte que l'on können zum Beispiel im Rahmen der kantonalen Richtpla-
tienne compte dans une juste mesure des principes nung behandelt werden.
concernant la qualité de la vie ainsi que la protection du 5. Die Raststätten bzw. Rastplätze an der Bernhardinroute
paysage et de l'environnement, principes que tout le monde wurden nicht auf den Schwerverkehr, sondern auf den
s'accorde aujourd'hui à reconnaître? Est-il d'accord de Gesamtverkehr ausgerichtet. Wird dem Schwerverkehr
réduire à de plus justes proportions les plans qui ont acquis nicht Gelegenheit gegeben, an der Nationalstrasse auszu-
force obligatoire. stellen, werden diese Verkehrsteilnehmer gezwungen, ihre
Fahrzeuge in die von der Nationalstrasse umfahrenen Dör-
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bundi, Geissbühler, Hari, fer und Ortschaften zu lenken und diese dort abzustellen.
Müller-Scharnachtal, Reichling, Schalcher, Schnyder-Bern Das liegt kaum im Interesse der dortigen Bevölkerung.
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b. Weil es weitgehend im Ermessen der kantonalen Behör-
den liegt, ob Raststätten oder Rastplätze zu errichten sind,
Begründung erachten wir es nicht als erforderlich, die Verordnung vom
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht 3. Dezember 1973 über technische Richtlinien und Empfeh-
eine schriftliche Antwort. lungen für den Bau und Betrieb von Nebenanlagen in Revi-
sion zu ziehen. Die .Verordnung entspricht den heutigen
Développement
Gegebenheiten und Bedürfnissen. Nach geltender Praxis
L'auteur renonce au développement et demande une ist es Sache der Kantone, darüber zu befinden, an welchen
réponse écrite. im Richtplan vorgesehenen Standorten in welcher Prioritä-
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates tenfolge Nationalstrassenraststätten oder Rastplätze er-
stellt werden sollen. In der Anwendung der Verordnung
Rapport écrit du Conseil fédéral kann somit allen wünschbaren Erfordernissen Rechnung
Nationalstrassen sind die wichtigsten Strassenverbindun- getragen werden.
gen von gesamtschweizerischer Bedeutung. Dementspre-
chend weisen sie in der Regel einen grossen Verkehr auf. Präsidentin: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort
Da ein Anhalten auf diesen Strassen verboten ist, müssen des Bundesrates teilweise befriedigt.
in angemessenen Abständen Rastplätze und, zur Versor-
gung und Verpflegung der Strassenbenützer sowie zum
Betanken der Fahrzeuge, Raststätten errichtet werden. Das
Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen
sieht eine entsprechende rechtliche Regelung vor. Im Jahre
1971 musste das Nationalstrassengesetz unter dem Druck #ST# 82.345
der öffentlichen Meinung und parlamentarischer Vorstösse Interpellation Schule
in dieser Materie geändert werden, um einer grosszügige-
ren Gestaltung der Tankstellen und Verpflegungsstätten Schweizer im Ausland. Versicherung der Ehefrau
längs Autobahnen und Autostrassen die erforderliche Suisses à l'étranger. AVS de l'épouse
Rechtsgrundlage zu geben. Auf dieser Revision des Natio-
nalstrassengesetzes beruht die Verordnung des Departe-
ments des Innern vom 3. Dezember 1973 über technische
Richtlinien und Empfehlungen für den Bau und Betrieb von
Nebenanlagen an Nationalstrassen erster und zweiter Wortlaut der Interpellation vom 9. März 1982
Klasse. Mit Kreisschreiben vom 13. März 1981 und 14. August 1981
Im Lichte dieser Vorbemerkungen lassen sich die vom hat das EDA erstmals zum Problem der unvollständigen
Interpellanten gestellten Fragen wie folgt beantworten, Versicherung der Ehefrau des EDA-Bediensteten im Aus-
a. 1. Im Richtplan über Nebenanlagen an Nationalstrassen land klar Stellung genommen und eine Empfehlung zum
1. und 2. Klasse werden nicht die genauen örtlichen Stand- Beitritt zur freiwilligen Versicherung abgegeben. Mit dieser
orte der Raststätten auf dem Nationalstrassennetz bezeich- Auffassung steht die bisherige Praxis mindestens zum Teil
net. Diese ergeben sich erst aus der näheren Projektierung in Widerspruch. Verschiedentlich sind in früheren Jahren
und unter Berücksichtigung 'der raumplanerischen Aspekte von Bundesstellen aus Mitteilungen ergangen, wonach Ehe-
des Landschafts- und des Umweltschutzes. frauen von obligatorisch versicherten Schweizer Bürgern im
2. Rastplätze und Raststätten sind Bestandteil der Natio- Ausland, die der Sozialversicherung des Wohnsitzstaates
nalstrasse. Die Landbeanspruchung für diese notwendigen nicht angehören, den in der Schweiz wohnhaften Ehefrauen
Nebenanlagen hält sich in angemessenem Rahmen. Rast- von Schweizer Bürgern gleichgestellt seien. Durch fehler-
plätze, die nur zum Ausstellen, Ausspannen und zum Pick- hafte Auskünfte oder mangelhafte Information haben es
nicken dienen, benötigen weniger Raum. viele Ehefrauen unterlassen, wenigstens der freiwilligen
3. Die Anordnung von Rastplätzen in bestimmten Abstän- Versicherung (FV) beizutreten.
den (30 bis 40 Kilometer) ist aus Gründen der Verkehrssi- Es stellen sich in dieser Situation kurz- und längerfristige
cherheit ein unbedingtes Erfordernis. Da das Anhalten auf Fragen:
Autobahnen und Autostrassen strikte verboten ist, muss 1. Stimmt der Bundesrat dem Prinzip der Gleichstellung
dem Automobilisten Gelegenheit gegeben werden, abseits der Ehefrau eines obligatorisch im Ausland AHV-versicher-
der Fahr- und Pannenstreifen einen Halt einzuschalten. ten Schweizer Bürgers mit der in der Schweiz wohnhaften
Die Anordnung von Raststätten in bestimmten Abständen Ehefrau grundsätzlich zu? Lässt sich diese Gleichstellung,
ist erwünscht, jedoch nicht unbedingt erforderlich. Für die unabhängig von der Schaffung eines eigenständigen Ren-
Verpflegung und das Betanken der Fahrzeuge ist es zumut- tenanspruchs der Ehefrau im Rahmen der 10. AHV-Revi-
25. Juni 1982 979 Interpellation Schule
sion, mitteils einer Praxisänderung erreichen, und ist der Ehemannes nicht auf seine Ehefrau erstreckt. Das Versi-
Bundesrat zum Erlass eines entsprechenden Beschlusses cherungsverhältnis wird von jeder Person individuell
bereit? begründet, wenn sie eine der vom Gesetz oder vom
2. Haben der Bundesrat bzw. das EDA Massnahmen anwendbaren Staatsvertrag aufgestellten Voraussetzungen
getroffen, damit die noch nicht versicherten Ehefrauen der erfüllt: Wohnsitz in der Schweiz, Erwerbstätigkeit in der
freiwilligen Versicherung rasch beitreten und dass künftig Schweiz, Entlöhnung im Ausland durch einen Arbeitgeber
bei der Versetzung eines EDA-Beamten ins Ausland eine in der Schweiz oder Bestehen eines anerkannten Entsand-
lückenlose Unterstellung seiner Ehefrau unter die freiwillige tenverhältnisses. Die Versicherteneigenschaft darf jedoch
Versicherung garantiert ist? nicht mit der Anspruchsberechtigung verwechselt werden.
3. Können bereits eingetretene Versicherungsfälle so So muss zum Beispiel für die Auslösung einer Witwenrente
behandelt werden, wie wenn die Ehefrauen bereits und dau- der verstorbene Ehegatte versichert gewesen sein und
ernd AHV/IV-versichert gewesen wären? Wie lässt sich nicht die überlebende Witwe. Ebenso erhält ein versicherter
andernfalls der auf Nicht-Information oder Falsch-Informa- Ehemann eine Ehepaarrente, selbst wenn seine Gattin nicht
tion durch Verwaltungsstellen zurückzuführende Schaden versichert ist.
decken? Es trifft zu, dass dieser Sachverhalt nicht genügend
bekannt ist. Das Bundesamt für Sozialversicherung und die
Texte de l'interpellation du 9 mars 1982 Ausgleichskassen unternehmen jedoch grosse Anstren-
Par circulaire des 13 mars 1981 et 14 août 1981, le Départe- gungen, um ihr zum Durchbruch zu verhelfen, damit die
ment des affaires étrangères s'est prononcé pour la pre- Ehefrauen von obligatorisch versicherten Ausrandschwei-
mière fois sur le problème résultant du fait que les épouses zern durch den Beitritt zur freiwilligen Versicherung das
des employés de ce département en fonction à l'étranger fehlende Versicherungsverhältnis herstellen können. Der
ne sont pas entièrement assurées; il a recommandé que Bundesrat gibt sich auch Rechenschaft darüber, dass die
ces personnes s'assurent volontairement. Cette opinion frühere Unsicherheit ihren Grund zum Teil in einer mangel-
s'oppose en partie du moins à la pratique suivie jusqu'à haften Informationspraxis hatte. Bei einem derart grossen,
présent. A plusieurs reprises, des services de la Confédéra- dezentral verwalteten und weltweit durchgeführten Versi-
tion ont autrefois déclaré que les épouses de citoyens cherungswerk wie der eidgenössischen AHV/IV sind aber
suisses résidant à l'étranger et soumis à l'assurance obliga- solche Informationspannen in ausgesprochenen Spezialfra-
toire ont, si elles ne sont pas assurées par les institutions gen nicht gänzlich zu vermeiden. Für derartige Fälle hat die
sociales .du pays de résidence, le même statut que les Rechtsprechung eingehende Regeln erarbeitet, die es
épouses de citoyens suisses domiciliées dans notre pays. unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlauben,
De nombreuses épouses, se fondant sur ces renseigne- gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben, einem
ments inexacts ou incomplets, ont omis de s'assurer volon- falsch Informierten Leistungen ausserhalb des Gesetzes
tairement. auszurichten. Dabei ist jeder Fall einzeln zu prüfen.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sei hier noch aus-
Dans ces conditions les questions suivantes se posent à
drücklich darauf hingewiesen, dass das Versicherungsver-
court ou à long terme:
hältnis in der freiwilligen Versicherung anders geregelt ist
1. Le Conseil fédéral accepte-t-il le principe selon lequel als in der obligatorischen. So kann ein Auslandschweizer
l'épouse d'un citoyen suisse vivant à l'étranger et soumis à Ehepaar grunsätzlich nur gemeinsam seinen Beitritt erklä-
l'assurance-vieillesse obligatoire a le même statut qu'une ren. Diese Abweichung ist durch das Wesen der freiwilligen
épouse domiciliée en Suisse? Cette égalité de traitement Versicherung bedingt.
pour-elle être obtenue - indépendamment de l'institution,
Die Antworten auf die drei konkreten Fragen lauten:
dans le cadre de la 10e révision de l'AVS, d'un droit propre
de l'épouse à toucher une rente - par une modification de 1. Mit Rücksicht auf Gesetz, Staatsverträge und Recht-
la jurisprudence? Le Conseil fédéral est-il prêt à prendre sprechung muss der Bundesrat das von den Interpellanten
une décision dans ce sens? erwähnte Prinzip verneinen. Er stellt fest, dass es schwierig
wäre, die gesetzliche Ordnung grundsätzlich zu ändern, da
2. Le Conseil fédéral ou le Département des affaires étran-
dies angesichts der internationalen Verflechtungen auf die-
gères ont-ils pris des mesures pour permettre aux épouses
sem Gebiet sehr weitreichende Folgen hätte und ausser-
qui ne se sont pas assurées volontairement, de pallier rapi-
dem der heutigen Tendenz (Frauenfragen der 10. AHV-Revi-
dement cette omission, et pour garantir dorénavant le pas-
sion) widerspräche, das Versicherungsverhältnis der Ehe-
sage à l'assurance facultative de l'épouse d'un fonction-
partner noch stärker zu individualisieren.
naire du Département des affaires étrangères transféré à
l'étranger, sans qu'une interruption de l'assurance ne se 2. Im Bereich des EDA wurden die erforderlichen Massnah-
produise? men zur Vermeidung künftiger Versicherungslücken bei den
Gattinnen der Auslandbeamten bereits getroffen. Im
3. Est-il possible de traiter les cas d'assurance en suspens
Bereich der Privatwirtschaft soll das gleiche Ziel durch eine
comme si les épouses intéressées avaient été toujours affi-
verstärkte Information erreicht werden. Ausserdem soll bei
liées à l'AVS/AI? Comment pourrait-on, le cas échéant,
der 10. AHV-Revision eine nochmalige Erhöhung des Bei-
couvrir le dommage découlant des renseignements faux ou
trittsalters für die freiwillige Versicherung zur Diskussion
incomplets fournis par les services de l'administration?
gestellt werden.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-Bern, de Capi- 3. Fälle, in denen bis heute tatsächlich ein solcher Schaden
tani, Früh, Hunziker, Jost, Kunz, Ribi, Vetsch (8) eingetreten ist, sind jedoch sehr selten und von den zustän-
digen Gerichten meistens noch nicht endgültig entschie-
Begründung den. Im übrigen ist auf das Bundesgesetz über die Verant-
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht wortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder
eine schriftliche Antwort und Beamten zu verweisen.
Développement Schule: Ich fasse mich kurz und erkläre mich befriedigt, vor
L'auteur renonce au développement et demande une allem auch wegen der Antwort und den Ausführungen, die
réponse écrite. der Bundesrat anlässlich der Debatte über die Staatsrech-
nung und den Geschäftsbericht 1981 hier in diesem Saale
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates gemacht hat.
Rapport écrit du Conseil fédérai
In Verwaltungspraxis und Rechtsprechung steht heute ein-
deutig fest, dass sich das Versicherungsverhältnis eines
obligatorisch in der eidgenössischen AHV/IV versicherten
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Schüle Schweizer im Ausland. Versicherung der Ehefrau
Interpellation Schüle Suisses à l'étranger. AVS de l'épouse
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1982
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.345
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 25.06.1982 - 08:00
Date
Data
Seite 978-979
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Ref. No 20 010 580
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