Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 82-317 KI-generiert

Reforming Benefits Eligibility for Delayed Diagnoses of Congenital Conditions

Geschäftsnummer VPB 82-317
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a case where parents were denied benefits for their child's congenital condition because it wasn't diagnosed or treated before the child's ninth birthday, as required by regulations. The court acknowledged that the difficulty in timely diagnosis and treatment, especially for children from disadvantaged backgrounds or with less obvious conditions, could unfairly deny benefits. Therefore, the court concluded that the eligibility criteria should be reformed to allow for situations where the condition is proven to exist but diagnosis or treatment was delayed due to circumstances beyond the parents' or doctors' control, and the burden of proof should be based on a high probability.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Absatz Ammann-St, Art. 5, Art. 7; Reforming Benefits Eligibility for Delayed Diagnoses of Congenital Conditions: The court acknowledged that the difficulty in timely diagnosis and treatment, especially for children from disadvantaged backgrounds or with less obvious conditions, could unfairly deny benefits. Therefore, the court concluded that the eligibility criteria should be reformed to allow for situations where the condition is proven to exist but diagnosis or treatment was delayed due to circumstances beyond the parents' or doctors' control, and the burden of proof should be based on a high probability.

Schlagwörter

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Anspruch auf Kinderzulagen angeborener psychischer Gesundheitsschaden Wiedererwägung der Invalidenrente mangelhafte medizinische Sachverhaltsabklärung vorbestehende Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Versicherungsleistungen
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5

Cited in the dispositive as needing amendment to increase income limits for family allowances for small farmers.

Art. 7

Cited in the dispositive as needing amendment to increase child allowance rates.

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Volltext

25. Juni 1982 967 Postulat Bundi

notwendigen Massnahmen, sofern die Gebrechen bei voll- #ST# 82.317

endeter Geburt bestanden und in einer offiziellen Liste

(Geburtsgebrechenverordnung [GgV] und Ergänzungser- Postulat Bundi

lasse [EDI]) aufgenommen sind. Angeborene Hirnstörun- Kleinbauern. Familien- und Kinderzulagen

gen geben nach Ziffer 404 der GgV diesen Anspruch nur, Petits paysans.

sofern sie auch als solche vor dem Ablauf des 9. Altersjah-

res erkannt und behandelt worden sind. Diese in der Fas-

Allocations familiales et pour enfants

sung der GgV von 1976 letztmals angehobene Altersgrenze

wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (unter

anderem in BGE 105 V 22) als gesetzeskonform bezeichnet.

Ein kantonales Gericht hat seither in einem neueren Fall von

«POS» (Psychoorganisches Syndrom) erneut festgestellt, Wortlaut des Postulates vom 27. Januar 1982

dass es an der rechtzeitigen Diagnose und Behandlung nur Im Hinblick auf eine demnächst fällig werdende Revision

deshalb gefehlt habe, weil die erforderlichen Möglichkeiten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Land-

zur rechten Zeit mangelten. Die Eltern hätten nicht früh wirtschaft (FLG) vom 20. Juni 1952 wird der Bundesrat ein-

genug jene Fachleute getroffen, die imstande gewesen geladen, die Artikel 5 und 7 in folgendem Sinne zu ändern:

wären, das Gebrechen als solches zu erkennen. Das. die Einkommensgrenzen von 22 000 Franken, die zum

Gericht (Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, LGVE Bezug einer Familienzulage für Kleinbauern berechtigen,

1980 II Nr. 35) hielt in seinem Entscheid fest, die heutige sowie die Ansätze der Kinderzulagen sind zu erhöhen.

Einschränkung sei sehr problematisch und führe im Einzel-

Texte du postulat du 27 janvier 1982

fall zu stossender Leistungablehnung. Die leistungsent-

scheidende Annahme, dass ein Geburtsgebrechen, falls Etant donné que la loi fédérale du 20 juin 1952 sur les allo-

vorhanden, sicher vor dem Ende des 9. Lebensjahres cations familiales dans l'agriculture (LFA) doit être révisée

diagnostiziert und behandelt worden wäre, sollte daher min- très prochainement, le Conseil fédéral est invité à modifier

destens durch den Nachweis des angeborenen Leidens les articles 5 et 7 de la loi. Il convient en effet d'augmenter

umgestossen werden können. Dabei hätte die im Sozialver- les allocations pour enfants et de relever la limite, actuelle-

sicherungsrecht gültige Beweisregel (hohe bzw. höhere ment fixée à 22 000 francs, du revenu qui permet aux petits

Wahrscheinlichkeit) den Ausschlag zu geben. Dieser Kritik paysans de bénéficier d'allocations familiales.

ist Rechnung zu tragen. Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Akeret,

In der Tat nützt der Bundesrat den ihm in Artikel 13 Absatz Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Bühler-Tschappina,

2 Satz 1 IVG eingeräumten Ermessensspielraum unbefrie- Cantieni, Deneys, Dürr, Eggenberg-Thun, Gloor, Hösli,

digend aus. Er kann einer beweglicheren Lösung zum Jaggi, Kühne, Loetscher, Morel, Muheim, Nef, Neukomm,

Durchbruch verhelfen, die sich für die betroffenen Kinder Oehen, Oester, Ott, Pini, Reimann, Riesen-Freiburg, Rob-

weniger ungerecht auswirkt. Das Unvermögen von Eltern, biani, Rothen, Rubi, Schnider-Luzern, Stich, Vannay, Wag-

Kindern und Ärzten, die Gebrechen dieser Kinder frühzeitig ner, Zehnder, Ziegler-Genf, Zwygart (35)

richtig zu erkennen, benachteiligt die Betroffenen ohnehin

schon, indem dadurch die richtige Behandlung verzögert Schriftliche Begründung - Développement par écrit

wird; es sollte nicht noch zum (mindestens teilweisen) Lei- Es ist erwiesen und wiederholt dargestellt worden, dass die

stungsverlust führen. Nach Angabe des Gerichtes sind Kleinbauern im allgemeinen den Paritätslohn bei weitem

Fälle, bei denen die Ansprüche nur an dieser Altersgrenze nicht erreichen. Die Frage der Einkommensverbesserung in

scheitern, keineswegs selten. Die Schwierigkeit der recht- der Berg- und Kleinlandwirtschaft muss ernsthaft weiter

zeitigen Erkennung hat denn auch dazu beigetragen, dass verfolgt werden. Auch im innerlandwirtschaftlichen Ver-

die Altersgrenze schon früher erhöht wurde. Dabei wären - gleich gibt es namhafte Unterschiede. So betrug 1980 das

wiederum nach den vom Gericht gesammelten Erfahrungen durchschnittliche Gesamteinkommen (inkl. Nebenerwerb)

- die umstrittenen medizinischen Leistungen im Hinblick auf für das Berggebiet bei Betriebsgrössen von 5 bis 10 Hekta-

das Eingliederungsziel gut angelegt. Ein als Experte zuge- ren lediglich 60,8 Prozent des Talgebietes und bei Betriebs-

zogener Spezialarzt bezeichnete die absolute Altersgrenze grössen darüber zwischen 63,8 Prozent und 73,7 Prozent.

als willkürlich und sozial diskriminierend. Aufgrund seiner Bei wiederholt vorgetragenen Vorschlägen nach innerer

Erfahrungen mit vielen Kindern stellte er fest, dass je nach Aufstockung und weiteren Nebenverdiensten ist man in vie-

Intelligenzgrad der Kinder, nach der pädagogischen Erfah- len Fällen an die oberen Grenzen gelangt. Die Einführung

rung von Lehrern und nach den diagnostischen Möglichkei- einer Preisdifferenzierung für Milch und andere Agrarpro-

ten einzelner Ärzte oft (besonders bei Kindern aus sozial dukte ist in der Wintersession 1981 des Nationalrates als

schwächeren Schichten) kürzere oder längere Irrwege zum verbindlicher Auftrag abgelehnt worden. Nebst anderen zur

Verpassen der Frist und damit zu unerwünschten Lei- Diskussion stehenden Massnahmen, wie Verbesserungen

stungslücken und Verspätungen bei der Eingliederung füh- in der Förderung des Viehabsatzes, im Erb-, Boden- und

ren. Pachtrecht und bei den Rindviehalterbeiträgen verbleiben

Der Nachweis, dass ein Geburtsgebrechen nach Ziffer 404 noch die sozialen Beihilfen. Kinderzulagen sind insbeson-

vorlag, obwohl entweder die frühzeitige Diagnose oder dere angezeigt, die Einkommensrückstände zu vermindern.

Behandlung fehlte, sollte daher durch eine entsprechende Ziel dieses Postulates ist es, durch eine Erhöhung der Ein-

Neuformulierung der GgV ermöglicht werden. Das Postulat kommensgrenzen zum Bezug der Familienzulage und

ist in diesem Sinne zu überweisen. ebenso der Ansätze der Kinderzulage eine angemessene

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Teuerungs- uns Einkommensanpassung zugunsten der

Kleinbauern zu erreichen:

Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Déclaration écrite du Conseil fédéral

Überwiesen - Transmis

Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.

Überwiesen - Transmis

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Bundi Kleinbauern. Familien- und Kinderzulagen

Postulat Bundi Petits paysans. Allocations familiales et pour enfants

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1982

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 82.317

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 25.06.1982 - 08:00

Date

Data

Seite 967-967

Page

Pagina

Ref. No 20 010 567

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