Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 82-311 KI-generiert

Disability Pension Gradation Review

Geschäftsnummer VPB 82-311
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The motion argues that the current system of granting only full or half disability pensions creates unfair disparities, as a small difference in the assessed degree of disability can lead to vastly different financial outcomes, potentially discouraging reintegration into the workforce. The court, in response to a related interpellation, acknowledged the issue and committed to a comprehensive review of the disability pension system, including a more nuanced gradation of pensions, though it noted the significant financial implications of such changes. The motion was ultimately converted into a postulate, indicating the government's agreement to examine the issue further.

Legislator-Regeste

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Art. 28 IVG, Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Disability Pension Gradation Review: The court, in response to a related interpellation, acknowledged the issue and committed to a comprehensive review of the disability pension system, including a more nuanced gradation of pensions, though it noted the significant financial implications of such changes. The motion was ultimately converted into a postulate, indicating the government's agreement to examine the issue further.

Schlagwörter

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Überprüfung der Invalidenrente Invaliditätsgrad halbe Rente Dreiviertelsrente Entschädigung für Invalidität Vorsorgeausgleich
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

This article establishes the conditions for receiving full or half disability pensions and is the primary legal basis for the motion's request to revise the pension system.

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Volltext

14. Juni 1982 253 Motion Gadient

besonders akut geworden ist, sich sehr eingehend dieser #ST# 82.311

Problematik annehmen, und sogar in den Gemeindeparla-

menten wird das sogenannte Wohnungsproblem für kinder- Motion Gadient

reiche Familien und Betagte erörtert. IV-Rentensystem. Überprüfung

Die Frage der Entlastung von Familien und Rentnern mit Régime des rentes AI. Réexamen

bescheidenem Einkommen von den hohen Kosten des

Gesundheitswesens ist ein Postulat, das uns durchaus

bekannt ist. Wenn Sie unsere Vorlage über die Revision der

Krankenversicherung, die jetzt in der nationalrätlichen Kom-

mission behandelt wird, studieren, so sehen Sie, dass aus- Wortlaut der Motion vom 27. Januar 1982

gerechnet diesem Problem seitens des Bundesrates ganz

Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-

besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Wir möchten

rung (IVG) bestimmt, dass der Anspruch auf eine ganze

von dem zu Recht kritisierten sogenannten Giesskannen-

Rente besteht, wenn der Versicherte mindestens zu zwei

prinzip, wonach wir einfach Beiträge nach der Zahl der Ver-

Drittel, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens

sicherten an die Sozialversicherungen ausrichten, wegkom-

zur Hälfte invalid ist.

men. Im Entwurf für die Teilrevision der Krankenversiche-

Die Abstufung in nur ganze und halbe Renten führt zu

rung ist vorgesehen, dass die Prämien für Kinder ermässigt

unhaltbaren Härten und Ungleichheiten, die durch die Pra-

und dass das dritte und die folgenden Kinder von der Prä-

xis der Einstufung und der Bestimmung des Invaliditätsgra-

mienpflicht befreit werden. Überdies - ich komme auf das,

des noch verschärft werden. Je nach zufälligem Invaliditäts-

was ich einleitend gesagt habe, zurück - möchten wir auch

grad werden Behinderte durch das Gesetz willkürlich

die Kantone gezielt verpflichten, ihre entsprechenden Lei-

bevorzugt oder benachteiligt. Oft bewirkt die Zunahme der

stungen zugunsten einkommensschwacher Familien zu ver-

Erwerbsfähigkeit eine Einkommensverminderung. Eine sol-

stärken. Gewisse Kantone machen das heute schon. Die

che Regelung kann zur Lähmung des Eingliederungswil-

Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen sind aber

lens, zu Einkommensmanipulationen und zu einem Ver-

noch recht gross. Wenn der Nationalrat diese Vorlage

trauensschwund in die wertvolle Einrichtung der Invaliden-

behandelt hat, werden Sie Gelegenheit haben, auch diesem

versicherung führen. Dieser Entwicklung ist mit Entschie-

Problem, das mit der vierten Frage der Interpellation aufge-

denheit zu begegnen.

worfen wird, die entsprechende Beachtung zu schenken.

Der Bundesrat wird beauftragt, das IV-Rentensystem

Wenn es uns gelingt, die Bundessubventionen für die Kran-

umfassend zu überprüfen und die für ein möglichst wirksa-

kenversicherung von derzeit, wenn Sie alles rechnen, rund

mes und gerechtes Rentensystem erforderlichen Massnah-

900 Millionen Franken gezielter einzusetzen, so glaube ich,

men zu ergreifen, wobei die für eine feinere, der SUVA-

dass die erwähnte Vorlage damit vor allem auch ihrer sozial-

Regelung möglichst entsprechende Rentenabstufung

politischen Zielsetzung gerecht wird.

erforderliche Gesetzesrevision vorzubereiten ist.

Gestatten Sie mir noch eine Schlussbemerkung. Unsere

Sozialversicherungen sind Versicherungen, und sie sollen Texte de la motion du 27janvier 1982

es bleiben. Wer Prämien bezahlt, soll auch Anspruch auf L'article 28 de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité (LAI)

Leistungen haben. Und weil es Sozialversicherungen sind, prescrit que l'assuré a droit à une rente entière s'il est inva-

enthalten insbesondere die AHV und die IV, aber auch die lide pour les deux tiers au moins, et à une demi-rente s'il

Krankenversicherung echte sozialpolitische Komponenten, est invalide pour la moitié au moins.

die Krankenversicherung nach dem Vorschlag, wie er vor L'octroi de rentes entières ou de demi-rentes aboutit à des

der nationalrätlichen Kommission liegt, im Sinne einer eid- situations et à des inégalités insupportables, rendues

genössischen, kantonalen und Gemeinderegelung, gezielt encore plus criantes par la classification qui est établie et le

unterstützt auch durch private Institutionen. In diesem mode de détermination du degré d'invalidité. Selon celui-ci,

Zusammenhang erwähne ich die segensreiche Tätigkeit von les handicapés sont arbitrairement favorisés ou désavanta-

Pro Senectute, Pro Infirmis, Pro Juventute und Pro Familia. gés par la loi. Souvent, l'augmentation de la capacité de

Alle diese Institutionen haben in den letzten Jahrzehnten gain se traduit par une diminution du revenu. Une telle

vieles im Sinne der Interpellation getan. Es ist durchaus réglementation peut amoindrir la volonté de l'assuré de se

zuzugeben, dass diese Aufgabe nie abgeschlossen sein réadapter, provoquer des manipulations du revenu et

wird und dass vor allem in der heutigen Zeit die Familie und ébranler la confiance qui existe à l'égard de la précieuse

deren Existenz ein Anliegen unserer staatlichen Gemein- institution que constitue l'assurance-invalidité. Il convient

schaft, ein Anliegen unseres Föderativstaates bleiben soll, de faire résolument face à cette évolution.

indem diese Verantwortung in unserem dreistufigen Staat Le Conseil fédéral est chargé de revoir globalement le

nicht allein vom Bund, sondern auch von den Kantonen und régime des rentes Al et de prendre toutes les mesures

Gemeinden, aber auch vom einzelnen wahrgenommen wird. nécessaires pour que ce régime soit juste et efficace. Il

s'agit en particulier d'élaborer une révision de la loi si l'on

Le président: Aux termes de l'article 32, 3e alinéa, de notre veut obtenir un meilleur étalement des rentes, qui corres-

règlement, l'interpellateur peut en quelques mots dire s'il ponde autant que possible à la réglementation de la CNA.

est satisfait ou non de la réponse qu'il vient de recevoir.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Bauer, Binder, Bührer,

Piller: Leider bin ich von der Antwort des Bundesrates Cavelty, Generali, Gerber, Steiner (7)

nicht restlos befriedigt. Ich bin davon überzeugt, dass der

Schutz und die Unterstützung der Familie zu den vornehm- Gadient: Die Motion strebt eine Verbesserung des Renten-

sten Aufgaben unseres Staates gehören. Viele Kantone systems bei der IV, insbesondere eine Änderung der Ren-

sind dazu ohne Mithilfe des Bundes nicht in der Lage. Eine tenabstufung an.

materielle Besserstellung unserer Familien kostet Geld. Ich Im Gegensatz zu den Invalidenrenten der obligatorischen

hätte deshalb vom Bundesrat eine doch etwas positivere Unfallversicherung und der Militärversicherung setzt die IV-

Antwort auf meine Interpellation erwartet. Tatsache ist, Rente eine beträchtliche qualifizierte Invalidität von minde-

dass in absehbarer Zeit gerade die materielle Besserstel- stens 50 Prozent oder, in Härtefällen, von mindestens

lung unserer Familien ganz gezielt vorangetrieben werden einem Drittel voraus. Das Rentensystem der IV ist auf jenem

muss. Ich kann mich somit nur teilweise befriedigt erklären. der AHV aufgebaut, obgleich das Dreisäulenkonzept der

AHV für die meisten Behinderten überhaupt nicht zum Tra-

gen kommt.

Heute gelten bei den IV-Renten zwei Stufen, indem halbe

Renten bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent und ganze

Renten ab 66,6 Prozent Invalidität vorgesehen sind. Im Här-

Motion Gadient 254 14 juin 1982

tefall werden auch halbe Renten bezahlt, wenn die Invalidi- Invaliditätsbemessung nicht dem Zufall einer scheinexakten

tät zwischen 50 und 33,3 Prozent beträgt. Somit entschei- Berechnung überlassen, sondern, wie bei der SUVA und

den bei der Einstufung lediglich 16,6 Prozent der Invalidität der Militärversicherung, von den IV-Kommissionsmitglie-

darüber, ob der Versicherte die ganze oder keine Rente dern in voller Verantwortung zu schätzen sei. Auch sind

bekommt. Rentenrevisionen nach dieser fundierten Auffassung auf

Im zweiten Band des soeben erschienenen «Sozialversiche- jene Fälle zu beschränken, in denen sich effektiv die

rungsrechtes» sagt Prof. Maurer dazu: «Es dürfte rechtspo- Erwerbsfähigkeit und nicht nur der jeweilige Erwerb ändert.

litisch angezeigt sein, diesen doch recht grossen <Sprung> Eine entsprechende Invaliditätsbemessung bildet auch für

durch eine etwas verfeinerte Abstufung der anspruchsbe- die in dieser Motion hauptsächlich geforderte feinere Ren-

gründenden Invalidität zu mildern; denn die Ermittlung des tenabstufung eine wesentliche Voraussetzung.

Invaliditätsgrades erfolgt durch Schätzung und nicht durch Die feinere Abstufung der IV-Renten muss, nach unserer

mathematisch genaue Operationen, weshalb eine minimale Überzeugung, noch in die 10. AHV-Revision einbezogen

«Willkür- nie mit Sicherheit auszuschliessen ist.» werden, dies um so mehr, als dieses Anliegen im Rahmen

Wenn ein Unterschied des Invaliditätsgrades von weniger der 9. AHV-Revision zur weiteren Prüfung bei einer näch-

als 1 Prozent darüber entscheiden kann, ob jemand eine sten Revision zurückgestellt wurde. Die Angleichung der

ganze, eine halbe oder keine Rente erhält, dann wird ein Rentenabstufung an jene der SUVA scheint unter den

Teil der Behinderten je nach der Bemessung des zufälligen gegebenen Voraussetzungen richtig. Im Minimum sollten

Invaliditätsgrades durch das Gesetz völlig willkürlich bevor- fünf Rentenstufen (Vi-, 4 /s-, 2 /3-, *k- und Va-Renten)

zugt oder benachteiligt. geschaffen werden. Damit könnte in der Folge die Härtefall-

Da die Zunahme der Erwerbsfähigkeit oft eine Einkom- klausel für Invaliditätsgrade unter 50 Prozent entfallen.

mensverminderung bewirkt, führt das zu einer unerwünsch- Kostenmässig geht es primär um die Umverteilung der Gel-

ten Lähmung des Eingliederungswillens, auf den es so ent- der. Dauernde Mehrkosten werden sich dabei allerdings

scheidend ankommt. Wer will sich beruflich nach Kräften durch einen generellen Rentenanspruch im bisherigen Här-

einsetzen, wenn ihn letztlich für diese Anstrengung eine tefallbereich unter 50 Prozent ergeben. Wir teilen jedoch

Einkommensverschlechterung erwartet? Die Gefahr von hier die Auffassung von Frau Marie-Thérèse Kaufmann (frü-

Einkommensmanipulationen liegt auf der Hand und damit here Leiterin von Pro Infirmis St. Gallen), wenn sie feststellt,

auch jene eines Vertrauensschwundes in die so wertvolle dass sich die Mehrheit des Schweizervolkes einen allgemei-

Einrichtung der Invalidenversicherung. nen Versicherungsschutz wünscht gegen «ihrer Natur nach

Ein Beispiel: Das Einkommen eines Ehemannes mit zwei langdauernde Verdiensteinbussen, Einbussen, die in ihrem

Kindern, der als Gesunder jährlich 33 000 Franken verdie- Ausmass und durch die Verbindung mit Krankheit und

nen könnte und dessen IV-Rente (inklusive Zusatzrenten) Behinderung besonders schwer treffen».

rund 25 000 Franken ausmacht, beträgt 25 000 Franken bei Zur weiteren Begründung darf ich in diesem Zusammen-

100 Prozent Erwerbsunfähigkeit (er erhält in diesem Fall nur hang auf die einschlägigen Publikationen von Frau Kauf-

Renten), 36000 Franken bei 66,6 Prozent Erwerbsunfähig- mann und von Frau Erika Liniger, Zentralsekretärin von Pro

keit (11 000 Franken Verdienst plus ganze Rente), 24000 Infirmis, verweisen.

Franken bei 65 Prozent Erwerbsunfähigkeit (11 500 Franken Im Rahmen der nachgesuchten Revision sollte schliesslich

Verdienst plus halbe Rente), 29 000 Franken bei 50 Prozent auch dem Anliegen nach mehr Rechtsstaatlichkeit in der

Erwerbsunfähigkeit (16500 Franken Verdienst plus halbe IV-Gesetzgebung Genüge getan und der Grundsatz des

Rente), 17 000 Franken bei 49,5 Prozent Erwerbsunfähigkeit rechtlichen Gehörs hinreichend verankert werden. Begrün-

(nur Verdienst, wenn kein Härtefall vorliegt) und 34 000 dungspflicht für alle IV-Entscheide sowie die Schaffung

Franken bei 33,3 Prozent Erwerbsunfähigkeit (nur im Härte- eines verwaltungsinternen Einspracheverfahrens vor der

fall: 22000 Franken Verdienst plus halbe Rente). gerichtlichen Beschwerde bilden Gegenstand dieses

Wenn solche von Zufälligkeiten abhängige Schwankungen Begehrens. Im Vordergrund der Reformpostulate steht für

des Renteneinkommens in unserem Lande zum Alltag uns das Anliegen nach feinerer Abstufung der IV-Renten,

gehören, dann ruft das dringend einer grundlegenden Kor- doch sollten auch die übrigen hier angedeuteten Probleme,

rektur. Dabei wird der Invaliditätsgrad nicht vom Arzt fest- insbesondere die Bemessung des Invaliditätsgrades, kurz-

gestellt. Artikel 28 des IV-Gesetzes lautet: «Für die Bemes- fristig einer befriedigenden Lösung zugeführt werden.

sung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der

Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- Bundesrat Hürlimann: Das Problem, das mit der Motion von

rung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm Herrn Gadient aufgeworfen wird, ist uns längstens bekannt,

zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage und der Auftrag an die AHV-Kommission, im Zusammen-

erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- hang mit der 10. AHV-Revision auch die verfeinerte Abstu-

men, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden fung der IV-Renten zu überprüfen, ist bereits erteilt. Ich

wäre.» habe das vor zwei Stunden auch auf eine Frage im National-

«Es müssen somit bei der Festsetzung von Dauerleistun- rat erklärt.

gen - Renten - zwei hypothetische Einkommen miteinander Die verschiedenen Revisionspunkte bei der 10. AHV-Revi-

verglichen werden: anhand der Differenz der künftigen Ein- sion wären sehr schnell in Kraft zu setzen, wenn wir nicht

kommen mit und ohne gesundheitliche Schädigung soll der gleichzeitig die Pflicht hätten, die Sie uns ja immer wieder

Grad der Invalidität bestimmt werden (sog. Differenztheo- auferlegen, mit der Revision auch die Finanzierung sicher-

rie)», stellt Maurer fest. zustellen. In diesem Sinne habe ich denn auch eine Motion

In der Praxis wird in erster Linie die Erwerbseinbusse im Nationalrat in der Form eines Postulates entgegenge-

berücksichtigt. Mit Recht weist Prof. Maurer darauf hin, nommen. Wir sind bereit, das IV-Rentensystem - übrigens

dass diese wirtschaftlich-praktische Betrachtungsweise mit in voller Übereinstimmung mit dem, was Herr Gadient in sei-

dem zitierten Artikel 28 IVG kaum in Einklang stehen dürfte. ner Motion selber verlangt - umfassend zu prüfen. Zur

Das Aktionskomitee für das Jahr der Behinderten Schweiz umfassenden Prüfung gehört natürlich nicht nur die Einfüh-

(AKBS 81) spricht in diesem Zusammenhang von einer rung der verschiedenen Rentenskalen. Ich gebe zu, dass

scheinexakten Berechnung und steht auf dem Standpunkt, jetzt mit der sogenannten SOprozentigen Invalidität gesetz-

dass eine solche Praxis nicht gesetzeskonform sei; es ver- lich ein etwas harter Übergang festgelegt ist. Wir sind

weist auch auf entsprechende Feststellungen des Eidge- daran, dies zu überprüfen. Schon erste Berechnungen

nössischen Versicherungsgerichts. haben aber ergeben, dass, wenn wir in dieser Beziehung

Richtigerweise müsste ohne Zweifel auf die voraussichtli- gegenüber der bisherigen Regelung weitergingen, uns dies

che durchschnittliche Beeinträchtigung der heutigen von einem Jahr auf das andere etwa 200 Millionen Franken

Erwerbsmöglichkeit und nicht auf das tatsächliche Einkom- zusätzlich kosten würde.

men im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung abgestellt wer- Ich sage nicht, Herr Gadient, dass wir das nicht trotzdem in

den. So fordert denn das AKBS, dass das Endresultat der Aussicht nehmen müssen. Aber bei der Prüfung all dieser

15. Juni 1982 255 Bundesverfassung. Bürgerrecht

Fragen, die man uns im Hinblick auf die 10. AHV-Revision in #ST# Sechste Sitzung - Sixième séance

Form von bunten Sträussen überreicht hat, sind wir eben

verpflichtet, uns auch zu überlegen, wie wir die vorgesehe-

Dienstag, 15. Juni 1982, Vormittag

nen Verbesserungen letztlich auch finanzieren können. Gibt

es allenfalls eine Verschiebung in bezug auf den gesamten Mardi 15 juin 1982, matin

Leistungsausbau im Bereich der AHV und IV, oder sind 8.00h

Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereit, eventuell auch die

öffentliche Hand, für die Verbesserung dieser Leistungen Vorsitz - Présidence: M. Dreyer

zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen? Die Pflicht des

Bundesrates besteht darin, echte soziale Anliegen - und Ihr

Anliegen ist ein solches, Herr Gadient - zu prüfen, doch

dürfen wir gegenüber diesen Forderungen - ich wiederhole

es - auch die Frage der Finanzierung nicht übersehen. Ich 82.019

weiss aus Erfahrung, wie wir ankommen, wenn wir nicht

gleichzeitig sagen, wie letztlich eine Aufgabe auch finanziert Bundesverfassung (Bürgerrecht)

werden soll. Constitution fédérale (Nationalité)

Ich bitte deshalb Herrn Gadient im Namen des Bundesra-

tes, seine Motion in ein Postulat umzuwandeln. Dasselbe

Botschaft und Beschlussentwurf vom 7. April 1982 (BBI II, 125)

hat der Nationalrat in der gleichen Sache bereits getan. Ich

Message et projet d'arrêté du 7 avril 1982 (FF II, 137)

könnte mir nämlich nicht gut vorstellen, dass der National-

rat eine Motion Ihres Rates erheblich erklären würde, nach-

dem er ein Postulat überwiesen hat. Die Form des Postula-

tes ist hier sicher die geeignete, weil wir die ganze Proble-

matik sowohl in bezug auf die AHV wie auch in bezug auf

Antrag der Kommission

die IV im Rahmen der bevorstehenden Revision wirklich

«umfassend», wie es von Herrn Gadient verlangt wird, über- Eintreten

prüfen wollen. Ich stelle Ihnen somit den Antrag, es sei die Proposition de la commission

Motion in ein Postulat umzuwandeln.

Entrer en matière

Le président: M. Gadient est-il disposé à convertir sa Antrag Schmid

motion en postulat?

Bundesbeschluss B: Nichteintreten

Gadient: Herr Bundesrat Hürlimann hat die Motion, die im Proposition Schmid

Nationalrat in der gleichen Sache vorgelegt worden ist, Arrêté fédéral B: Ne pas entrer en matière

erwähnt. Diese ist, wie übrigens auch die Standesinitiative

des Kantons Basel-Land zum gleichen Thema, nach der hier

heute zur Beratung stehenden Motion eingereicht worden.

81.227

Zur Frage kurz folgendes:

#ST#

Auch nach dem Jahr der Behinderten bleiben diese Anlie- Parlamentarische Initiative des Nationalrates

gen, wie zahlreiche andere, aktuell. Das UNO-Jahr 1981 Schweizer Bürgerrecht

brachte zwar manchem die Probleme der Behinderten

näher; indessen sind wir von der Zielsetzung der vollen Teil- Initiative parlementaire du

nahme und der Gleichberechtigung noch weit entfernt. Wir Conseil national. Nationalité suisse

sind nach wie vor verpflichtet, unseren behinderten Mitmen-

schen gegenüber in solidarischer Denk- und vor allem Bericht und Beschlussentwurf der Kommission des Nationalrates

Handlungsweise verbunden zu bleiben und uns auch dann vom 29. April 1980 (BBI II, 1424)

für eine menschlichere Gesellschaft zugunsten dieser Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Februar 1981 (BBI l, 1172)

benachteiligten Mitbürgerinnen und Mitbürger einzusetzen, Rapport et projet d'arrêté de la commission du Conseil national

wenn sich daraus finanzielle Konsequenzen ergeben. In du 29 avril 1980 (FF II, 1446)

anderen Bereichen bringen wir das auch zustande. Letztlich Avis du Conseil fédéral du 18 février 1981 (FF I, 1193)

ist die Verfassung unseres Staates, deren Erwahrung im

hiesigen Saale heute hervorgehoben worden ist, gerade

aus dieser Solidarität heraus entstanden und in massgebli-

chen Schritten fortgebildet worden.

Wir zählen daher darauf, dass der Bundesrat dieses von Antrag der Kommission

ihm selber als legitim bezeichnete und als berechtigt aner- Abschreibung

kannte Anliegen auch in Postulatsform konsequent weiter-

verfolgt und nicht irgendwann, sondern eben im Zusam- Proposition de la commission

menhang mit der 10. AHV-Revision einer Lösung zuführt. In Classer l'initiative

dieser Erwartung sind wir mit der Umwandlung in ein Postu-

lat einverstanden.

Überwiesen als Postulat

Transmis comme postulat

Schluss der Sitzung um 18.50 Uhr

La séance est levée à 18 h 50

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Gadient IV-Rentensystem. Überprüfung

Motion Gadient Régime des rentes AI. Réexamen

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1982

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 05

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 82.311

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 14.06.1982 - 17:30

Date

Data

Seite 253-255

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Ref. No 20 010 682

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