Disability Pension Gradation Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe motion argues that the current system of granting only full or half disability pensions creates unfair disparities, as a small difference in the assessed degree of disability can lead to vastly different financial outcomes, potentially discouraging reintegration into the workforce. The court, in response to a related interpellation, acknowledged the issue and committed to a comprehensive review of the disability pension system, including a more nuanced gradation of pensions, though it noted the significant financial implications of such changes. The motion was ultimately converted into a postulate, indicating the government's agreement to examine the issue further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28 IVG, Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Disability Pension Gradation Review: The court, in response to a related interpellation, acknowledged the issue and committed to a comprehensive review of the disability pension system, including a more nuanced gradation of pensions, though it noted the significant financial implications of such changes. The motion was ultimately converted into a postulate, indicating the government's agreement to examine the issue further.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article establishes the conditions for receiving full or half disability pensions and is the primary legal basis for the motion's request to revise the pension system.
Volltext
14. Juni 1982 253 Motion Gadient
besonders akut geworden ist, sich sehr eingehend dieser #ST# 82.311
Problematik annehmen, und sogar in den Gemeindeparla-
menten wird das sogenannte Wohnungsproblem für kinder- Motion Gadient
reiche Familien und Betagte erörtert. IV-Rentensystem. Überprüfung
Die Frage der Entlastung von Familien und Rentnern mit Régime des rentes AI. Réexamen
bescheidenem Einkommen von den hohen Kosten des
Gesundheitswesens ist ein Postulat, das uns durchaus
bekannt ist. Wenn Sie unsere Vorlage über die Revision der
Krankenversicherung, die jetzt in der nationalrätlichen Kom-
mission behandelt wird, studieren, so sehen Sie, dass aus- Wortlaut der Motion vom 27. Januar 1982
gerechnet diesem Problem seitens des Bundesrates ganz
Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Wir möchten
rung (IVG) bestimmt, dass der Anspruch auf eine ganze
von dem zu Recht kritisierten sogenannten Giesskannen-
Rente besteht, wenn der Versicherte mindestens zu zwei
prinzip, wonach wir einfach Beiträge nach der Zahl der Ver-
Drittel, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens
sicherten an die Sozialversicherungen ausrichten, wegkom-
zur Hälfte invalid ist.
men. Im Entwurf für die Teilrevision der Krankenversiche-
Die Abstufung in nur ganze und halbe Renten führt zu
rung ist vorgesehen, dass die Prämien für Kinder ermässigt
unhaltbaren Härten und Ungleichheiten, die durch die Pra-
und dass das dritte und die folgenden Kinder von der Prä-
xis der Einstufung und der Bestimmung des Invaliditätsgra-
mienpflicht befreit werden. Überdies - ich komme auf das,
des noch verschärft werden. Je nach zufälligem Invaliditäts-
was ich einleitend gesagt habe, zurück - möchten wir auch
grad werden Behinderte durch das Gesetz willkürlich
die Kantone gezielt verpflichten, ihre entsprechenden Lei-
bevorzugt oder benachteiligt. Oft bewirkt die Zunahme der
stungen zugunsten einkommensschwacher Familien zu ver-
Erwerbsfähigkeit eine Einkommensverminderung. Eine sol-
stärken. Gewisse Kantone machen das heute schon. Die
che Regelung kann zur Lähmung des Eingliederungswil-
Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen sind aber
lens, zu Einkommensmanipulationen und zu einem Ver-
noch recht gross. Wenn der Nationalrat diese Vorlage
trauensschwund in die wertvolle Einrichtung der Invaliden-
behandelt hat, werden Sie Gelegenheit haben, auch diesem
versicherung führen. Dieser Entwicklung ist mit Entschie-
Problem, das mit der vierten Frage der Interpellation aufge-
denheit zu begegnen.
worfen wird, die entsprechende Beachtung zu schenken.
Der Bundesrat wird beauftragt, das IV-Rentensystem
Wenn es uns gelingt, die Bundessubventionen für die Kran-
umfassend zu überprüfen und die für ein möglichst wirksa-
kenversicherung von derzeit, wenn Sie alles rechnen, rund
mes und gerechtes Rentensystem erforderlichen Massnah-
900 Millionen Franken gezielter einzusetzen, so glaube ich,
men zu ergreifen, wobei die für eine feinere, der SUVA-
dass die erwähnte Vorlage damit vor allem auch ihrer sozial-
Regelung möglichst entsprechende Rentenabstufung
politischen Zielsetzung gerecht wird.
erforderliche Gesetzesrevision vorzubereiten ist.
Gestatten Sie mir noch eine Schlussbemerkung. Unsere
Sozialversicherungen sind Versicherungen, und sie sollen Texte de la motion du 27janvier 1982
es bleiben. Wer Prämien bezahlt, soll auch Anspruch auf L'article 28 de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité (LAI)
Leistungen haben. Und weil es Sozialversicherungen sind, prescrit que l'assuré a droit à une rente entière s'il est inva-
enthalten insbesondere die AHV und die IV, aber auch die lide pour les deux tiers au moins, et à une demi-rente s'il
Krankenversicherung echte sozialpolitische Komponenten, est invalide pour la moitié au moins.
die Krankenversicherung nach dem Vorschlag, wie er vor L'octroi de rentes entières ou de demi-rentes aboutit à des
der nationalrätlichen Kommission liegt, im Sinne einer eid- situations et à des inégalités insupportables, rendues
genössischen, kantonalen und Gemeinderegelung, gezielt encore plus criantes par la classification qui est établie et le
unterstützt auch durch private Institutionen. In diesem mode de détermination du degré d'invalidité. Selon celui-ci,
Zusammenhang erwähne ich die segensreiche Tätigkeit von les handicapés sont arbitrairement favorisés ou désavanta-
Pro Senectute, Pro Infirmis, Pro Juventute und Pro Familia. gés par la loi. Souvent, l'augmentation de la capacité de
Alle diese Institutionen haben in den letzten Jahrzehnten gain se traduit par une diminution du revenu. Une telle
vieles im Sinne der Interpellation getan. Es ist durchaus réglementation peut amoindrir la volonté de l'assuré de se
zuzugeben, dass diese Aufgabe nie abgeschlossen sein réadapter, provoquer des manipulations du revenu et
wird und dass vor allem in der heutigen Zeit die Familie und ébranler la confiance qui existe à l'égard de la précieuse
deren Existenz ein Anliegen unserer staatlichen Gemein- institution que constitue l'assurance-invalidité. Il convient
schaft, ein Anliegen unseres Föderativstaates bleiben soll, de faire résolument face à cette évolution.
indem diese Verantwortung in unserem dreistufigen Staat Le Conseil fédéral est chargé de revoir globalement le
nicht allein vom Bund, sondern auch von den Kantonen und régime des rentes Al et de prendre toutes les mesures
Gemeinden, aber auch vom einzelnen wahrgenommen wird. nécessaires pour que ce régime soit juste et efficace. Il
s'agit en particulier d'élaborer une révision de la loi si l'on
Le président: Aux termes de l'article 32, 3e alinéa, de notre veut obtenir un meilleur étalement des rentes, qui corres-
règlement, l'interpellateur peut en quelques mots dire s'il ponde autant que possible à la réglementation de la CNA.
est satisfait ou non de la réponse qu'il vient de recevoir.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bauer, Binder, Bührer,
Piller: Leider bin ich von der Antwort des Bundesrates Cavelty, Generali, Gerber, Steiner (7)
nicht restlos befriedigt. Ich bin davon überzeugt, dass der
Schutz und die Unterstützung der Familie zu den vornehm- Gadient: Die Motion strebt eine Verbesserung des Renten-
sten Aufgaben unseres Staates gehören. Viele Kantone systems bei der IV, insbesondere eine Änderung der Ren-
sind dazu ohne Mithilfe des Bundes nicht in der Lage. Eine tenabstufung an.
materielle Besserstellung unserer Familien kostet Geld. Ich Im Gegensatz zu den Invalidenrenten der obligatorischen
hätte deshalb vom Bundesrat eine doch etwas positivere Unfallversicherung und der Militärversicherung setzt die IV-
Antwort auf meine Interpellation erwartet. Tatsache ist, Rente eine beträchtliche qualifizierte Invalidität von minde-
dass in absehbarer Zeit gerade die materielle Besserstel- stens 50 Prozent oder, in Härtefällen, von mindestens
lung unserer Familien ganz gezielt vorangetrieben werden einem Drittel voraus. Das Rentensystem der IV ist auf jenem
muss. Ich kann mich somit nur teilweise befriedigt erklären. der AHV aufgebaut, obgleich das Dreisäulenkonzept der
AHV für die meisten Behinderten überhaupt nicht zum Tra-
gen kommt.
Heute gelten bei den IV-Renten zwei Stufen, indem halbe
Renten bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent und ganze
Renten ab 66,6 Prozent Invalidität vorgesehen sind. Im Här-
Motion Gadient 254 14 juin 1982
tefall werden auch halbe Renten bezahlt, wenn die Invalidi- Invaliditätsbemessung nicht dem Zufall einer scheinexakten
tät zwischen 50 und 33,3 Prozent beträgt. Somit entschei- Berechnung überlassen, sondern, wie bei der SUVA und
den bei der Einstufung lediglich 16,6 Prozent der Invalidität der Militärversicherung, von den IV-Kommissionsmitglie-
darüber, ob der Versicherte die ganze oder keine Rente dern in voller Verantwortung zu schätzen sei. Auch sind
bekommt. Rentenrevisionen nach dieser fundierten Auffassung auf
Im zweiten Band des soeben erschienenen «Sozialversiche- jene Fälle zu beschränken, in denen sich effektiv die
rungsrechtes» sagt Prof. Maurer dazu: «Es dürfte rechtspo- Erwerbsfähigkeit und nicht nur der jeweilige Erwerb ändert.
litisch angezeigt sein, diesen doch recht grossen <Sprung> Eine entsprechende Invaliditätsbemessung bildet auch für
durch eine etwas verfeinerte Abstufung der anspruchsbe- die in dieser Motion hauptsächlich geforderte feinere Ren-
gründenden Invalidität zu mildern; denn die Ermittlung des tenabstufung eine wesentliche Voraussetzung.
Invaliditätsgrades erfolgt durch Schätzung und nicht durch Die feinere Abstufung der IV-Renten muss, nach unserer
mathematisch genaue Operationen, weshalb eine minimale Überzeugung, noch in die 10. AHV-Revision einbezogen
«Willkür- nie mit Sicherheit auszuschliessen ist.» werden, dies um so mehr, als dieses Anliegen im Rahmen
Wenn ein Unterschied des Invaliditätsgrades von weniger der 9. AHV-Revision zur weiteren Prüfung bei einer näch-
als 1 Prozent darüber entscheiden kann, ob jemand eine sten Revision zurückgestellt wurde. Die Angleichung der
ganze, eine halbe oder keine Rente erhält, dann wird ein Rentenabstufung an jene der SUVA scheint unter den
Teil der Behinderten je nach der Bemessung des zufälligen gegebenen Voraussetzungen richtig. Im Minimum sollten
Invaliditätsgrades durch das Gesetz völlig willkürlich bevor- fünf Rentenstufen (Vi-, 4 /s-, 2 /3-, *k- und Va-Renten)
zugt oder benachteiligt. geschaffen werden. Damit könnte in der Folge die Härtefall-
Da die Zunahme der Erwerbsfähigkeit oft eine Einkom- klausel für Invaliditätsgrade unter 50 Prozent entfallen.
mensverminderung bewirkt, führt das zu einer unerwünsch- Kostenmässig geht es primär um die Umverteilung der Gel-
ten Lähmung des Eingliederungswillens, auf den es so ent- der. Dauernde Mehrkosten werden sich dabei allerdings
scheidend ankommt. Wer will sich beruflich nach Kräften durch einen generellen Rentenanspruch im bisherigen Här-
einsetzen, wenn ihn letztlich für diese Anstrengung eine tefallbereich unter 50 Prozent ergeben. Wir teilen jedoch
Einkommensverschlechterung erwartet? Die Gefahr von hier die Auffassung von Frau Marie-Thérèse Kaufmann (frü-
Einkommensmanipulationen liegt auf der Hand und damit here Leiterin von Pro Infirmis St. Gallen), wenn sie feststellt,
auch jene eines Vertrauensschwundes in die so wertvolle dass sich die Mehrheit des Schweizervolkes einen allgemei-
Einrichtung der Invalidenversicherung. nen Versicherungsschutz wünscht gegen «ihrer Natur nach
Ein Beispiel: Das Einkommen eines Ehemannes mit zwei langdauernde Verdiensteinbussen, Einbussen, die in ihrem
Kindern, der als Gesunder jährlich 33 000 Franken verdie- Ausmass und durch die Verbindung mit Krankheit und
nen könnte und dessen IV-Rente (inklusive Zusatzrenten) Behinderung besonders schwer treffen».
rund 25 000 Franken ausmacht, beträgt 25 000 Franken bei Zur weiteren Begründung darf ich in diesem Zusammen-
100 Prozent Erwerbsunfähigkeit (er erhält in diesem Fall nur hang auf die einschlägigen Publikationen von Frau Kauf-
Renten), 36000 Franken bei 66,6 Prozent Erwerbsunfähig- mann und von Frau Erika Liniger, Zentralsekretärin von Pro
keit (11 000 Franken Verdienst plus ganze Rente), 24000 Infirmis, verweisen.
Franken bei 65 Prozent Erwerbsunfähigkeit (11 500 Franken Im Rahmen der nachgesuchten Revision sollte schliesslich
Verdienst plus halbe Rente), 29 000 Franken bei 50 Prozent auch dem Anliegen nach mehr Rechtsstaatlichkeit in der
Erwerbsunfähigkeit (16500 Franken Verdienst plus halbe IV-Gesetzgebung Genüge getan und der Grundsatz des
Rente), 17 000 Franken bei 49,5 Prozent Erwerbsunfähigkeit rechtlichen Gehörs hinreichend verankert werden. Begrün-
(nur Verdienst, wenn kein Härtefall vorliegt) und 34 000 dungspflicht für alle IV-Entscheide sowie die Schaffung
Franken bei 33,3 Prozent Erwerbsunfähigkeit (nur im Härte- eines verwaltungsinternen Einspracheverfahrens vor der
fall: 22000 Franken Verdienst plus halbe Rente). gerichtlichen Beschwerde bilden Gegenstand dieses
Wenn solche von Zufälligkeiten abhängige Schwankungen Begehrens. Im Vordergrund der Reformpostulate steht für
des Renteneinkommens in unserem Lande zum Alltag uns das Anliegen nach feinerer Abstufung der IV-Renten,
gehören, dann ruft das dringend einer grundlegenden Kor- doch sollten auch die übrigen hier angedeuteten Probleme,
rektur. Dabei wird der Invaliditätsgrad nicht vom Arzt fest- insbesondere die Bemessung des Invaliditätsgrades, kurz-
gestellt. Artikel 28 des IV-Gesetzes lautet: «Für die Bemes- fristig einer befriedigenden Lösung zugeführt werden.
sung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der
Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- Bundesrat Hürlimann: Das Problem, das mit der Motion von
rung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm Herrn Gadient aufgeworfen wird, ist uns längstens bekannt,
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage und der Auftrag an die AHV-Kommission, im Zusammen-
erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- hang mit der 10. AHV-Revision auch die verfeinerte Abstu-
men, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden fung der IV-Renten zu überprüfen, ist bereits erteilt. Ich
wäre.» habe das vor zwei Stunden auch auf eine Frage im National-
«Es müssen somit bei der Festsetzung von Dauerleistun- rat erklärt.
gen - Renten - zwei hypothetische Einkommen miteinander Die verschiedenen Revisionspunkte bei der 10. AHV-Revi-
verglichen werden: anhand der Differenz der künftigen Ein- sion wären sehr schnell in Kraft zu setzen, wenn wir nicht
kommen mit und ohne gesundheitliche Schädigung soll der gleichzeitig die Pflicht hätten, die Sie uns ja immer wieder
Grad der Invalidität bestimmt werden (sog. Differenztheo- auferlegen, mit der Revision auch die Finanzierung sicher-
rie)», stellt Maurer fest. zustellen. In diesem Sinne habe ich denn auch eine Motion
In der Praxis wird in erster Linie die Erwerbseinbusse im Nationalrat in der Form eines Postulates entgegenge-
berücksichtigt. Mit Recht weist Prof. Maurer darauf hin, nommen. Wir sind bereit, das IV-Rentensystem - übrigens
dass diese wirtschaftlich-praktische Betrachtungsweise mit in voller Übereinstimmung mit dem, was Herr Gadient in sei-
dem zitierten Artikel 28 IVG kaum in Einklang stehen dürfte. ner Motion selber verlangt - umfassend zu prüfen. Zur
Das Aktionskomitee für das Jahr der Behinderten Schweiz umfassenden Prüfung gehört natürlich nicht nur die Einfüh-
(AKBS 81) spricht in diesem Zusammenhang von einer rung der verschiedenen Rentenskalen. Ich gebe zu, dass
scheinexakten Berechnung und steht auf dem Standpunkt, jetzt mit der sogenannten SOprozentigen Invalidität gesetz-
dass eine solche Praxis nicht gesetzeskonform sei; es ver- lich ein etwas harter Übergang festgelegt ist. Wir sind
weist auch auf entsprechende Feststellungen des Eidge- daran, dies zu überprüfen. Schon erste Berechnungen
nössischen Versicherungsgerichts. haben aber ergeben, dass, wenn wir in dieser Beziehung
Richtigerweise müsste ohne Zweifel auf die voraussichtli- gegenüber der bisherigen Regelung weitergingen, uns dies
che durchschnittliche Beeinträchtigung der heutigen von einem Jahr auf das andere etwa 200 Millionen Franken
Erwerbsmöglichkeit und nicht auf das tatsächliche Einkom- zusätzlich kosten würde.
men im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung abgestellt wer- Ich sage nicht, Herr Gadient, dass wir das nicht trotzdem in
den. So fordert denn das AKBS, dass das Endresultat der Aussicht nehmen müssen. Aber bei der Prüfung all dieser
15. Juni 1982 255 Bundesverfassung. Bürgerrecht
Fragen, die man uns im Hinblick auf die 10. AHV-Revision in #ST# Sechste Sitzung - Sixième séance
Form von bunten Sträussen überreicht hat, sind wir eben
verpflichtet, uns auch zu überlegen, wie wir die vorgesehe-
Dienstag, 15. Juni 1982, Vormittag
nen Verbesserungen letztlich auch finanzieren können. Gibt
es allenfalls eine Verschiebung in bezug auf den gesamten Mardi 15 juin 1982, matin
Leistungsausbau im Bereich der AHV und IV, oder sind 8.00h
Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereit, eventuell auch die
öffentliche Hand, für die Verbesserung dieser Leistungen Vorsitz - Présidence: M. Dreyer
zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen? Die Pflicht des
Bundesrates besteht darin, echte soziale Anliegen - und Ihr
Anliegen ist ein solches, Herr Gadient - zu prüfen, doch
dürfen wir gegenüber diesen Forderungen - ich wiederhole
es - auch die Frage der Finanzierung nicht übersehen. Ich 82.019
weiss aus Erfahrung, wie wir ankommen, wenn wir nicht
gleichzeitig sagen, wie letztlich eine Aufgabe auch finanziert Bundesverfassung (Bürgerrecht)
werden soll. Constitution fédérale (Nationalité)
Ich bitte deshalb Herrn Gadient im Namen des Bundesra-
tes, seine Motion in ein Postulat umzuwandeln. Dasselbe
Botschaft und Beschlussentwurf vom 7. April 1982 (BBI II, 125)
hat der Nationalrat in der gleichen Sache bereits getan. Ich
Message et projet d'arrêté du 7 avril 1982 (FF II, 137)
könnte mir nämlich nicht gut vorstellen, dass der National-
rat eine Motion Ihres Rates erheblich erklären würde, nach-
dem er ein Postulat überwiesen hat. Die Form des Postula-
tes ist hier sicher die geeignete, weil wir die ganze Proble-
matik sowohl in bezug auf die AHV wie auch in bezug auf
Antrag der Kommission
die IV im Rahmen der bevorstehenden Revision wirklich
«umfassend», wie es von Herrn Gadient verlangt wird, über- Eintreten
prüfen wollen. Ich stelle Ihnen somit den Antrag, es sei die Proposition de la commission
Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Entrer en matière
Le président: M. Gadient est-il disposé à convertir sa Antrag Schmid
motion en postulat?
Bundesbeschluss B: Nichteintreten
Gadient: Herr Bundesrat Hürlimann hat die Motion, die im Proposition Schmid
Nationalrat in der gleichen Sache vorgelegt worden ist, Arrêté fédéral B: Ne pas entrer en matière
erwähnt. Diese ist, wie übrigens auch die Standesinitiative
des Kantons Basel-Land zum gleichen Thema, nach der hier
heute zur Beratung stehenden Motion eingereicht worden.
81.227
Zur Frage kurz folgendes:
#ST#
Auch nach dem Jahr der Behinderten bleiben diese Anlie- Parlamentarische Initiative des Nationalrates
gen, wie zahlreiche andere, aktuell. Das UNO-Jahr 1981 Schweizer Bürgerrecht
brachte zwar manchem die Probleme der Behinderten
näher; indessen sind wir von der Zielsetzung der vollen Teil- Initiative parlementaire du
nahme und der Gleichberechtigung noch weit entfernt. Wir Conseil national. Nationalité suisse
sind nach wie vor verpflichtet, unseren behinderten Mitmen-
schen gegenüber in solidarischer Denk- und vor allem Bericht und Beschlussentwurf der Kommission des Nationalrates
Handlungsweise verbunden zu bleiben und uns auch dann vom 29. April 1980 (BBI II, 1424)
für eine menschlichere Gesellschaft zugunsten dieser Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Februar 1981 (BBI l, 1172)
benachteiligten Mitbürgerinnen und Mitbürger einzusetzen, Rapport et projet d'arrêté de la commission du Conseil national
wenn sich daraus finanzielle Konsequenzen ergeben. In du 29 avril 1980 (FF II, 1446)
anderen Bereichen bringen wir das auch zustande. Letztlich Avis du Conseil fédéral du 18 février 1981 (FF I, 1193)
ist die Verfassung unseres Staates, deren Erwahrung im
hiesigen Saale heute hervorgehoben worden ist, gerade
aus dieser Solidarität heraus entstanden und in massgebli-
chen Schritten fortgebildet worden.
Wir zählen daher darauf, dass der Bundesrat dieses von Antrag der Kommission
ihm selber als legitim bezeichnete und als berechtigt aner- Abschreibung
kannte Anliegen auch in Postulatsform konsequent weiter-
verfolgt und nicht irgendwann, sondern eben im Zusam- Proposition de la commission
menhang mit der 10. AHV-Revision einer Lösung zuführt. In Classer l'initiative
dieser Erwartung sind wir mit der Umwandlung in ein Postu-
lat einverstanden.
Überwiesen als Postulat
Transmis comme postulat
Schluss der Sitzung um 18.50 Uhr
La séance est levée à 18 h 50
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Gadient IV-Rentensystem. Überprüfung
Motion Gadient Régime des rentes AI. Réexamen
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1982
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.311
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.06.1982 - 17:30
Date
Data
Seite 253-255
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Ref. No 20 010 682
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