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VPB 82-303 KI-generiert

Federal Court Ruling on Swiss Land Survey Reform: Cantonal Systems and Data Security

Geschäftsnummer VPB 82-303
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns a proposed reform of official land surveying in Switzerland, which aims to create a national land information system. The main concern is the centralization of data, its security, and the costs involved. The court decided that while improvements in data access and coordination are beneficial, a fully centralized system is not intended. Instead, the reform will allow for the development of land information systems at the cantonal level, with standardized interfaces for data exchange. Data security and protection are to be addressed through federal regulations, ensuring access only by authorized entities. The financial responsibility will largely fall on the cantons and users, with the federal government providing basic data and coordination.

Legislator-Regeste

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Art. 4 VollzV V VGM; Federal Court Ruling on Swiss Land Survey Reform: Cantonal Systems and Data Security: The main concern is the centralization of data, its security, and the costs involved. The court decided that while improvements in data access and coordination are beneficial, a fully centralized system is not intended. Instead, the reform will allow for the development of land information systems at the cantonal level, with standardized interfaces for data exchange. Data security and protection are to be addressed through federal regulations, ensuring access only by authorized entities. The financial responsibility will largely fall on the cantons and users, with the federal government providing basic data and coordination.

Schlagwörter

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Datensicherheit Informationszugang E-Government Informationssystem Grundbuchplan Bodenrecht
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 VollzV V VGM

This provision addresses the preference for domestic applicants over foreign ones in the context of collecting royalties for broadcast works.

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Volltext

25. Juni 1982 N 985 Interpellation Stucky

Radio und Fernsehen gesendeten Werke grundsätzlich que de données pour tous les domaines qui (en pratique)

schweizerischen Verwertungsgesellschaften anvertraut ont quelque rapport avec le territoire, le sol et l'espace. Des

werden soll. Dies ergibt sich aus Artikel 4 der Vollziehungs- questions sont donc évoquées qui ont une importance

verordnung zum Verwertungsgesetz von 1940, wonach capitale, car des processus irréversibles seront engagés.

gegenüber einem ausländischen Bewerber der inländische C'est pourquoi je formule les questions suivantes à

den Vorzug hat. l'adresse du Conseil fédéral:

3. Der Bundesrat ist auch der Ansicht, dass die Bewilligung 1. Envisage-t-on, en ce qui concerne la réforme projetée

zur Verwertung des Weiterverbreitungsrechts für jede de la mensuration officielle, de centraliser toutes les don-

Werkkategorie nur einer einzigen Verwertungsgesellschaft nées concernant le territoire et l'espace dans un seul et uni-

erteilt werden darf. Dies ist in einer Verfügung des Eidge- que réseau d'ordinateurs, ou prévoit-on une centralisation

nössischen Justiz- und Polizeidepartements vorgesehen, partielle dans les cantons?

die der Ausdehnung des Verwertungsgesetzes von 1940 2. Le gouvernement estime-t-il judicieux d'obliger les ser-

durch den Bundesrat Folge gibt. vices cantonaux à stocker des données spécifiques, qui ne

4. Der Bundesrat teilt die in der Interpellation ausgedrückte relèvent en pratique que de leur seul et unique champ

Sorge über die Rolle der Radio- und Fernsehanstalten bei d'activité, dans le système central d'information?

der Verwertung des Weiterverbreitungsrechts an den von 3. Comment le Conseil fédéral conçoit-il la protection des

ihnen gesendeten Werken. Die genannte Verfügung des données si tous les services officiels et autorités, de même

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements trägt die- que les entreprises exerçant leur activité dans le domaine

ser Sorge Rechnung, zieht aber auch die speziellen Interes- du territoire et de l'espace (entreprise de construction,

sen dieser Anstalten in Betracht. bureaux d'ingénieurs et de mensuration, banques, sociétés

d'assurance, etc.) peuvent et doivent avoir accès à tout ou

Präsidentin: Frau Morf erklärt sich von der Antwort des partie des données?

Bundesrates befriedigt.

4. Est-il possible d'indiquer quels seront, aux différentes

étapes du développement de ce projet, les besoins en per-

sonnel et en crédits du système centralisé d'information

prévu par l'étude susmentionnée, dans leur ordre de gran-

deur pour le moins?

#ST# 82.303

Interpellation Stucky Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Zur Frage 1: Der Chef der Vermessungsdirektion hat im

Reform der amtlichen Vermessung

Dezember 1981 in einem Vortrag in Zürich von eventuell

Réforme des mensurations officielles teilzentralisierten Datenbanken gesprochen, nicht einem

zentralisierten Netz. Das Konzept erweckt aber eher den

gegenteiligen Eindruck. Man muss sich fragen, ob der

Öffentlichkeit (Notare, Geometer, Gemeindebehörden,

Landeigentümer usw.) nicht besser mit dem heutigen,

Wortlaut der Interpellation vom 25. Januar 1982 dezentralisierten System gedient wäre. Immerhin zeigen

Im Juni 1981 hat die Vermessungsdirektion des JPD ein Erfahrungszahlen im Kanton Zürich, dass mit der Compute-

Konzept veröffentlicht, betitelt «Reform amtliche Vermes- risierung die Kosten von Grundstückmutationen um einen

sung». Es soll Grundlage nicht nur für eine totale Überarbei- Drittel gestiegen sind. Dringend wären wohl einheitliche

tung des Vermessungsrechtes bilden, sondern auch Aus- EDV-Konzepte, Zulassungskriterien für Systeme, Normie-

gangspunkt sein für ein Landesinformationssystem als rung der Schnittstellen durch das Amt zuhanden der Ver-

Datenbank für praktisch alle Gebiete, die einen Bezug zum messungsbüros, Notare usw.

Raum und Boden haben. Damit werden Fragen aufgewor- Zur Frage 2: Alle Bodenwerte (wie Schätzungswerte,

fen, die von grundlegender Bedeutung sind, denn es wer- Brandversicherungswerte usw.) sollen erfasst und Behör-

den Prozesse eingeleitet, die irreversibel sind. Ich richte den zugänglich gemacht werden. Damit werden zum Bei-

daher folgende Fragen an den Bundesrat: spiel die kantonalen Gebäudeversicherungen zur Heraus-

1. Ist bei der geplanten Reform der amtlichen Vermessung gabe ihrer Werte, die gemäss modernen versicherungs-

an eine Zentralisierung sämtlicher Angaben über Boden technischen Gesichtspunkten ermittelt werden, verpflichtet.

und Raum auf ein einziges Netz von Computern gedacht Für die Besteuerung des Grundeigentums sind diese Werte

oder an eine Teilzentralisierung in den Kantonen? ungeeignet. Umgekehrt sollen die Steuerbehörden offenbar

2. Hält es der Bundesrat für sinnvoll, dass kantonale Stellen die Steuerwerte ebenfalls eingeben, die ändern Behörden

verpflichtet werden, spezifische Angaben, die praktisch für ihre Belange wenig nützen, sondern nur zur Verwirrung

ausschliesslich in ihren Aufgabenkreis fallen, in das zentrale führen.

Informationssystem einzuspeisen? Zur Frage 3: Im Konzept werden Fragen des Datenschutzes

3. Wie stellt sich der Bundesrat die Datensicherung vor, lediglich aufgeworfen. Besteht aber nicht die Wahrschein-

wenn alle Behördenstellen und die im Bereich Boden und lichkeit von derart grossen Problemen des Datenschutzes,

Raum tätigen Firmen (Baugesellschaften, Ingenieur-/Ver- dass auf eine Redimensionierung bzw. Dezentralisierung

messungsbüros, Banken, Versicherungen usw.) teilweise der geplanten Datenbank - nicht zuletzt auch aus Sicher-

oder gar ganz Zugriff auf die Daten erhalten sollen und heitsgründen - tendiert werden müsste?

müssen? Zur Frage 4: Das Konzept gibt auch nicht rudimentär (je

4. Kann der Finanz- und Personalbedarf des zentralisierten nach den diskutierten Varianten) Angaben über den Perso-

Informationssystems gemäss der Studie in den verschiede- nal- und Finanzbedarf. Dieser dürfte die Öffentlichkeit, ins-

nen Phasen wenigstens in der Grössenordnung angegeben besondere die davon betroffene Privatwirtschaft, die Kan-

werden? tone und das Parlament interessieren. Fragwürdig wäre

zum Beispiel, dass sich Gemeinden an den Kosten der Auf-

Texte de l'interpellation du 25janvier 1982 arbeitung aller graphischen Kataster beteiligen müssten,

Au mois de juin 1981, la direction des mensurations du DJP selbst wenn während Jahren keine Handänderungen vor-

a publié une «conception» intitulée «Réforme de la mensu- kommen.

ration officielle» (Reform amtliche Vermessung). Cette

étude doit constituer non seulement la base d'une réforme Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

totale du droit en la matière, mais aussi le point de départ Rapport écrit du Conseil fédéral

d'un système d'information national conçu en tant que ban- Das vorliegende Grobkonzept für eine Reform der amtli-

Interpellation Herczog 986 N 25 juin 1982

chen Vermessung bildet lediglich die Grundlage für noch gewünschte Ausweitungen des Inhalts der amtlichen Ver-

auszuarbeitende detaillierte Lösungsvorschläge. messung (= Optionen) sind von diesen selber zu finanzie-

Das Ziel der geplanten Reform besteht in einer Verbesse- ren. Ihre künftige Belastung wird einerseits abhängen von

rung der Dienstleistung der Vermessung für Wirtschaft, Ver- ihrem Bedarf an Optionen und andererseits vom Ausmass

waltung und Private. Insbesondere sollen die Informationen der auf die Verursacher und Benutzer übertragenen

über die Verhältnisse in bezug auf Grund und Boden erwei- Kosten. Dabei liegt es im Kompetenzbereich der Kantone,

tert und der Zugang zu dieser Information erleichtert wer- für eine Entflechtung Kanton - Gemeinde - Eigentümer zu

den. sorgen, wobei an eine Kostentragung nach Massgabe des

Die Daten der heutigen amtlichen Vermessung sind nicht Interesses und an eine möglichst weitgehende Überwäl-

einheitlich über das ganze vermessene Gebiet erhoben zung auf die Verursacher gedacht wird. Die genaue Festle-

worden oder sie sind in einer Form dargestellt, die sich gung der Finanzierungsanteile erfolgt jedoch zweckmässi-

wohl für die Zwecke des Grundbuches, nicht aber für gerweise erst im Rahmen des Detailkonzeptes. Immerhin

andere Aufgaben eignet. Die amtliche Vermessung könnte lassen die bisherigen Erfahrungen aus der Parzellarvermes-

so organisiert werden, dass sie im Bereich der raumbezo- sung erkennen, dass nicht mit wesentlichen Mehrkosten

genen Information koordinierend wirken und als Grundlage allein aus dem EDV-Einsatz zu rechnen ist. Hingegen bringt

für ein raumbezogenes Informationssystem dienen kann. die Einführung eines raumbezogenen Informationssystems

Es besteht nicht die Absicht, die Kantone oder die Gemein- viele - nicht direkt in Franken umrechenbare Vorteile für die

den zu einer Umarbeitung bestehender Vermessungswerke Öffentlichkeit und für die Verwaltung aller Ebenen. Die

zu zwingen. Die zukünftigen Bundesvorschriften sollen angestrebten raumbezogenen Informationssysteme würden

lediglich derartige Umarbeitungen ermöglichen, sofern dies mithelfen, bessere Grundlagen für politische Entscheidun-

im Interesse der Benutzer als wünschenswert erscheint. gen zu liefern und den Komfort für die Benutzer zu erhö-

Aus diesen Überlegungen lassen sich die gestellten Fragen hen. Ausserdem könnten Doppelspurigkeiten in den Ver-

beantworten: waltungen vermieden werden, wie zum Beispiel die mehrfa-

Frage 1 : Es ist keine Zentralisierung vorgesehen. Die Kom- che Führung von Grundeigentümerverzeichnissen durch

mission schlägt vor, durch einen Ausbau der Kompetenzen voneinander unabhängige Stellen (Grundbuchamt, Steuer-

der Kantone den regional unterschiedlichen Bedürfnissen verwaltung, Gemeindeverwaltung usw.).

vermehrt Rechnung zu tragen. Es könnte dabei den Kanto- Ausserdem ist es möglich, mit Hilfe der EDV die Qualität

nen anheimgestellt werden, Aufgaben, die sie nicht unbe- (Zuverlässigkeit) eines Vermessungswerkes wesentlich zu

dingt selber ausführen müssen, im Rahmen ihrer Organisa- steigern.

tionshoheit zu delegieren, zum Beispiel an Gemeinden, pri-

vate Büros oder an gemischtwirtschaftliche Unternehmun- Präsidentin: Herr Stucky erklärt sich von der Antwort des

gen. Bundesrates teilweise befriedigt.

Land- (im Sinne von Boden-, nicht Landes-)lnformationssy-

steme sollen auf kommunaler, regionaler oder kantonaler

Ebene, gestützt auf die Grundlagen der amtlichen Vermes-

sung aufgebaut werden können. Mittels Normierung von

EDV-Schnittstellen kann der Datenaustausch bzw. die Ver-

knüpfung zwischen verschiedenen Informationssystemen

sichergestellt werden. 81.419

#ST#

Frage 2: Aus dem vorliegenden Grobkonzept fliessen keine Interpellation Herczog

solchen Verpflichtungen. Das noch zu erarbeitende Detail- Kampfflugzeugbeschaffung. Zusatzkredite

konzept soll darüber Auskunft geben, ob und wie weit es

für den Bund wünschbar wäre, gewisse Informationen von Acquisition d'avions de combat.

den Kantonen zu erhalten. Crédits additionnels

Frage 3: Datensicherheit (oder Datensicherung) = Schutz

der gespeicherten Daten vor Verfälschung oder Verlust.

Datenschutz = Massnahmen, die verhindern, dass gewisse

Daten Unberechtigten zugänglich sind.

Das Grobkonzept hebt hervor, dass den Forderungen des Wortlaut der Interpellation vom 17. Juni 1981

Datenschutzes grösste Beachtung zu schenken sei. Aller- Im Zusammenhang mit dem Bundesbeschluss über die

dings sind die damit zusammenhängenden rechtlichen und Folgebeschaffung von 38 Tiger-Kampfflugzeugen wies der

technischen Fragen noch zu klären. Durch Bundesvor- Bundesrat in seiner Botschaft vom 12. Dezember 1980 auf

schriften sollen Anforderungen an die Norm und 'Qualität verschiedene kommerzielle und terminliche Beschaffungsri-

der Daten, an die Datensicherung und an den Datenschutz siken hin, insbesondere auf das Risiko der Kostenberech-

festgelegt werden. Fest steht jedoch schon heute, dass der nung bezüglich der Teuerungsentwicklung und der Wech-

Zugriff nur durch Berechtigte möglich sein darf und dass selkursverhältnisse.

die Daten jeweils nur von einer Stelle (der berechtigten) Den Kosten für die zweite Tiger-Serie liegt ein Wechselkurs

nachgeführt, d. h. verändert werden dürfen. von 1.70 Schweizerfranken pro US-Dollar zugrunde; ge-

Frage 4: Wie bereits oben ausgeführt, ist keine Zentralisie- mäss Aussagen in der Militärkommission bewirkt eine Kurs-

rung vorgesehen. Das Grobkonzept sieht vor, durch einen steigerung um 10 Rappen Beschaffungsmehrkosten von

Ausbau der Kompetenzen der Kantone den regional unter- zirka 30 Millionen Franken.

schiedlichen Bedürfnissen vermehrt Rechnung zu tragen. Ich frage deshalb den Bundesrat an:

Parallel dazu wird das Postulat aufgestellt, die finanzielle 1. Ist der Bundesrat bereit, dem Parlament über die eigent-

Zuständigkeit weitgehend mit derjenigen für die organisato- liche Entwicklung der Beschaffungskosten im Vergleich zur

rischen Aufgaben zu decken. Aufgrund der vorgeschlage- Kostenberechnungsbasis periodisch Bericht zu erstatten?

nen Aufgabenteilung ergäbe sich folgendes: 2. Welche Massnahmen hat der Bundesrat vorgesehen,

Der Bund beschränkt sich auf die Bereitstellung der Grund- damit auf Zusatzkreditbegehren verzichtet werden kann?

daten für raumbezogene Informationssysteme. Die finan-

zielle Belastung des Bundes wird sich deshalb im gleichen Texte de l'interpellation du 17juin 1981

Rahmen wie heute bewegen. Die Ausweitung des Grundda- Dans son message du 12 novembre 1980 à l'appui d'un pro-

tensatzes gegenüber den heute von der amtlichen Vermes- jet d'arrêté sur l'acquisition complémentaire de 38 avions

sung erhobenen und verwalteten Daten ist bescheiden, und de combat du type Tiger, le Conseil fédéral fait état de diffé-

die dem Bund übertragenen Koordinationsaufgaben sind rents risques d'ordre commercial et de problèmes de délais

nicht aufwendig. Von den Kantonen oder Gemeinden découlant de cette acquisition. Il mentionne notamment la

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Stucky Reform der amtlichen Vermessung

Interpellation Stucky Réforme des mensurations officielles

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1982

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 82.303

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 25.06.1982 - 08:00

Date

Data

Seite 985-986

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Ref. No 20 010 585

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