Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 82-073 KI-generiert

Swiss Federal Council Approves Social Security Convention Amendments

Geschäftsnummer VPB 82-073
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This document details the Swiss Federal Council's and Commission's approval of three supplementary agreements to existing social security conventions with Yugoslavia, Germany/Liechtenstein/Austria, and Spain. These agreements aim to update and harmonize social security provisions for citizens working or residing abroad, addressing issues such as pension payments, integration measures, and administrative procedures, with generally minimal financial and personnel impacts expected for Switzerland, except for a modest extension of disability insurance benefits under the Spain agreement.

Legislator-Regeste

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Art. 1 und 2; Swiss Federal Council Approves Social Security Convention Amendments: These agreements aim to update and harmonize social security provisions for citizens working or residing abroad, addressing issues such as pension payments, integration measures, and administrative procedures, with generally minimal financial and personnel impacts expected for Switzerland, except for a modest extension of disability insurance benefits under the Spain agreement.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsabkommen Vorschriften über das Ruhegehalt Versicherungsleistung der Sozialversicherung Zusatzversicherung Harmonisierung der Sozialversicherung Soziale Eingliederung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 und 2

These articles are part of the titles and preambles of the federal resolutions concerning the supplementary agreements, which were adopted by the council.

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Volltext

Sécurité sociale 118 9 mars 1983

#ST# Sechste Sitzung - Sixième séance Miville, Berichterstatter: Zur Genehmigung unterbreitet werden Ihnen drei Abkommen über soziale Sicherheit, Mittwoch, 9. März 1983, Vormittag wobei es sich in allen drei Fällen um Ergänzungen zu schon bestehenden Verträgen handelt. Sie werden damit einver- Mercredi 9 mars 1983, matin standen sein, dass ich über alle drei Geschäfte zusammen- 8.00h fassend referiere, um Ihnen die Zustimmungsanträge Ihrer Aussenwirtschaftskommission zu unterbreiten. Voraus- Vorsitz - Présidence: Herr Weber schicken möchte ich die Bemerkung, dass Geschäfte dieser Art sicher nicht zu den wichtigsten Aufgaben gehören, die von den eidgenössischen Räten zu behandeln sind. Wir dürfen aber nicht übersehen, welche Bedeutung solche sozialen Sicherungen für den einzelnen Menschen haben, 82.070 der sich als Ausländer in der Schweiz oder auch als Schweizer im Ausland aufhält und im Bedarfsfall auf Dichte und Sozialversicherung. Tragfähigkeit dessen, was man als soziales Netz bezeich- Zusatzabkommen mit Jugoslawien net, angewiesen ist. Assurances sociales. Wie uns der Vorsteher des Departements des Innern Convention avec la Yougoslavie anlässlich unserer Kommissionssitzung erklärt hat, hat die Schweiz bis heute 20 bilaterale und 2 multilaterale Abkommen dieser Art abgeschlossen. Das Vertragsnetz deckt fast Botschaft und Beschlussentwurf vom 3. November 1982 (BBI IM, 1053)

alle Länder Westeuropas ab, besonders jene, aus denen Message et projet d'arrêté du 3 novembre 1982 (FF III, 993)

grosse Gastarbeiterkontingente zu uns kommen und seit dem Einbezug der USA nun auch jenen Staat, in dem sich bedeutende Schweizerkolonien befinden. 95 Prozent der bei uns ansässigen oder erwerbstätigen Ausländer und 70 Prozent der Schweizer Bürger im Ausland werden von die- Antrag der Kommission sem Vertragssystem erfasst bzw. geschützt. Es versteht Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates sich von selbst, dass solche Abkommen von Zeit zu Zeit Proposition de la commission revidiert werden müssen, weil die Gesetzgebungen der Partnerländer Änderungen erfahren - man kann sich vor-

Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral stellen, was zum Beispiel die Einführung der eidgenössi-

schen Invalidenversicherung anno 1960 für Konsequenzen für die Verträge hatte -, oder weil sich das internationale Sozialversicherungsrecht weiterentwickelt oder weil zwei Partnerstaaten eine Vereinbarung miteinander treffen, die #ST# 82.071 für uns eine Revision eines Abkommens bedingt. Typisch Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen das 3. Zusatzabkommen zwischen der Bundesrepublik und mit der BRD, Liechtenstein und Österreich Österreich vom Jahre 1980, dessen Neuerungen nun mit der Ihnen unterbreiteten Vertragsergänzung eben auch für Sécurité sociale. Convention complémentaire Liechtensteiner und Schweizer ihre Wirkungen entfalten avec la RFA, le Liechtenstein et l'Autriche sollen. So mussten zum Beispiel die Abfindung geringfügiger Renten an ausländische Bezüger im Ausland und die

Botschaft und Beschlussentwurf vom 10. November 1982 (BBI III, 824) Überweisung schweizerischer AHV-Beiträge an die auslän-

Message et projet d'arrêté du 10 novembre 1982 (FF III, 784) dische Versicherung, nachdem sie 1962 mit Italien verein-

bart worden waren, in der Folge in andere Abkommen aufgenommen werden.

Die heute zur Genehmigung vorliegenden drei Abkommen sind das Resultat langwieriger Verhandlungen. Dabei konn- Antrag der Kommission ten nicht alle Wünsche ausländischer Partner erfüllt werden. Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Immer wieder werden an die Schweiz Forderungen gestellt, zum Beispiel auf Auszahlung der ausserordentlichen Ren- Proposition de la commission ten, der Hilflosenentschädigungen und der Härtefallrenten

Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral der IV ins Ausland, ebenfalls der Übernahme von Kranken-

kosten oder von IV-Massnahmen im Ausland, Forderungen, die nicht erfüllt werden können, weil sie unserem System widersprechen oder aus administrativen Gründen. So wäre es zum Beispiel von jugoslawischer Seite gerne gesehen #ST# 82.073 worden, wenn das revidierte Abkommen die Überweisung Soziale Sicherheit. schweizerischer Sozialversicherungsbeiträge mit Zins und Zusatzabkommen mit Spanien Zinseszinsen gewährleistet hätte, worauf auch nicht eingegangen werden konnte. Sécurité sociale.

Ich wende mich nun - stichwortartig - den einzelnen Avenant à la convention avec l'Espagne Abkommen zu:

1. Zusatzabkommen mit Jugoslawien Botschaft und Beschlussentwurf vom 10. November 1982 (BBI III, 1067) Message et projet d'arrêté du 10 novembre 1982 (FF III, 1005)

Das aus dem Jahr 1962 stammende Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien wird erstmals revidiert. Das Zusatzabkommen bringt folgende Änderungen:

- Die Möglichkeit, bei Teilrenten zwischen Rentenzahlung Antrag der Kommission und einmaliger Abfindung zu wählen; Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates - Erleichterung in bestimmten Fällen des Bezuges von Eingliederungsmassnahmen und Renten der IV, womit eine in Proposition de la commission sozialer Hinsicht stossende Lücke geschlossen werden

Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral kann; was ich Ihnen auch aus meiner beruflichen Erfahrung

9. März 1983 119 Soziale Sicherheit

als Leiter einer kantonalen Ausgleichskasse bestätigen Bundesbeschluss kann. betreffend ein Zusatzabkommen zum Abkommen

- Angleichung der Regelung für den Übertritt zwischen mit Jugoslawien über Sozialversicherung den Krankenversicherungen der beiden Länder an diejenige Arrêté fédéral in unseren anderen Sozialversicherungsverträgen; approuvant un Avenant à la Convention relative

- Anpassung der Regelung betreffend die vorübergehend aux assurances sociales avec la Yougoslavie von einem in den anderen Staat entsandten Arbeitnehmer. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Die finanziellen Auswirkungen all dessen dürften äusserst Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière gering sein, sowohl betreffend die Zunahme der Leistungen wie auch des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes. Detailberatung - Discussion par articles

2. Zusatzabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Das ursprüngliche vierseitige Übereinkommen zwischen Titre et préambule, art. 1 et 2 der Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein, Österreich Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble und der Schweiz, eine Art Dach für die unter diesen vier Staaten bestehenden zweiseitigen Sozialversicherungsab- Für Annahme des Beschlussentwurfes 32 Stimmen kommen, stammt aus dem Jahre 1977. 1980 schlössen die (Einstimmigkeit) Bundesrepublik und Österreich ein drittes Zusatzabkom- An den Nationalrat - Au Conseil national men, dessen Bestimmungen nun in den bestehenden Dachvertrag einbezogen werden sollen, damit sie auch für Bürger aus Liechtenstein und aus der Schweiz zugänglich wer- Bundesbeschluss den. Das deutsch-österreichische Abkommen trägt den seit betreffend das Zusatzübereinkommen zwischen der Bundem 2. Zusatzabkommen von 1974 eingetretenen sozialverdesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, sicherungsrechtlichen Entwicklungen Rechnung und führt der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgeauch zu einer Lockerung der engen Verknüpfung der Rennossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit tenversicherungen in der BRD. Die Inkraftsetzung des Zusatzabkommens führt lediglich zu Arrêté fédéral einer Ausdehnung der Rechte und Pflichten von Schweizer approuvant la Convention complémentaire concernant la Bürgern gegenüber der deutschen und österreichischen sécurité sociale entre la République fédérale d'Alle- Sozialversicherung und hat deshalb für unser Land weder magne, la Principauté de Liechtenstein, la République finanzielle noch personelle Auswirkungen. d'Autriche et la Confédération suisse

3. Zusatzabkommen mit Spanien Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Das Abkommen zwischen Spanien und der Schweiz stammt Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière aus dem Jahre 1969 und wird nun erstmals wie folgt revidiert: Detailberatung - Discussion par articles

- Möglichkeit, in bestimmten Fällen zwischen Rente und Titel und Ingress, Art. 1 und 2 einmaliger Abfindung zu wählen;

Titre et préambule, art. 1 et 2

- Erleichterung des Erwerbes einer schweizerischen IV- Leistung für in der Schweiz lebende spanische Staatsange- Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble hörige; Für Annahme des Beschlussentwurfes 31 Stimmen

- Umgestaltung der Abkommensvorschriften über die (Einstimmigkeit) Anwendung des spanischen Rechts im Rentenversicherungsbereich; An den Nationalrat - Au Conseil national

- Erweiterung der Regelung, nach der die beidseitigen Versicherungsträger auf Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem für den Schaden verantwort- Bundesbeschluss lichen Dritten Rückgriff nehmen können; betreffend ein Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

- Schaffung eines gemischten Ausschusses und Spanien über Soziale Sicherheit

- Ergänzung der Krankenversicherungsregelung. Arrêté fédéral Dieser Zusatz zum Spanien-Abkommen wird finanzielle approuvant un Avenant à la Convention de sécurité Auswirkungen haben, weil die Leistungen unserer Invalidensociale entre la Confédération suisse et l'Espagne versicherung ausgedehnt werden; doch sind die Fälle nicht allzu zahlreich. Die Möglichkeit der Wahl zwischen Rente Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen und Abfindung dürfte die Administration einigermassen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière belasten, aber auch das hält sich in vertretbaren Grenzen. In der Kommissionssitzung ist zur Frage Stellung genom- Detailberatung - Discussion par articles men worden, weshalb nicht mehr multilaterale Verträge abgeschlossen werden. Erstens sind diese eben ihrem Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Wesen nach in ihrem Anwendungsbereich meist auf die Titre et préambule, art. 1 et 2 Angehörigen der beiden Vertragsstaaten limitiert. Zweitens sind aber das eidgenössische Departement des Innern bzw. Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble das Bundesamt für Sozialversicherung bestrebt, für gleiche Für Annahme des Beschlussentwurfes 32 Stimmen Verhältnisse gleiche Lösungen durchzusetzen. (Einstimmigkeit) Die einstimmige Kommission empfiehlt Ihnen Eintreten auf An den Nationalrat - Au Conseil national die drei Vorlagen und Genehmigung derselben.

Bundesrat Egli: Die gründlichen Aussagen des Herrn Referenten gestatten es mir, meinerseits auf weitere Ausführungen zu verzichten. Der Bundesrat schliesst sich den Anträgen der Kommission an. Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit Spanien

Sécurité sociale. Avenant à la convention avec l'Espagne

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1983 Année Anno

Band II Volume Volume

Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile

Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 06 Séance Seduta

Geschäftsnummer 82.073 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 09.03.1983 - 08:00 Date Data

Seite 118-119 Page Pagina

Ref. No 20 011 418

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