Switzerland's Private International Law Amendments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered amendments to Switzerland's Private International Law (IPR) and Federal Law on Private International Law (IPRG). The discussions focused on various aspects, including the application of foreign law, jurisdiction in family law matters, recognition of foreign judgments, and the treatment of bankruptcies and international arbitration. Notably, the parliament debated the balance between national and foreign law in areas such as child custody, adoption, and inheritance, as well as the procedural rules for international commercial disputes. The court ultimately adopted a revised IPRG that aimed to clarify and harmonize these complex legal issues, reflecting international legal trends and national interests.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 89 Absatz, Art. 2 au, Art. 65 zu, Art. 65 haben, Art. 65 regelt, Art. 65 zur; Switzerland's Private International Law Amendments: The discussions focused on various aspects, including the application of foreign law, jurisdiction in family law matters, recognition of foreign judgments, and the treatment of bankruptcies and international arbitration. Notably, the parliament debated the balance between national and foreign law in areas such as child custody, adoption, and inheritance, as well as the procedural rules for international commercial disputes. The court ultimately adopted a revised IPRG that aimed to clarify and harmonize these complex legal issues, reflecting international legal trends and national interests.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.
Volltext
6. Oktober 1986 N 1343 Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
Antrag Renschier cruels, inhumains et dégradants partout où ils sont appli-
Dieser Beschluss untersteht nach Artikel 89 Absatz 4 BV qués, afin d'y mettre fin définitivement, demandent instam-
dem Staatsvertragsreferendum. ment au Conseil fédéral et au Parlement helvétique d'inten-
sifier les efforts déployés jusqu'ici pour abolir la torture, tant
Art. 2 au sein des organisations internationales où la Suisse est
Proposition de la commission représentée que dans les relations bilatérales d'ordre politi-
Adhérer au projet du Conseil fédéral que, économique ou culturel, et d'accorder une grande
importance au problème de la lutte contre la torture lors de
Proposition Renschler la négociation d'une aide économique et financière.
Le présent arrêté est sujet au référendum en matière de
traités internationaux prévu à l'article 89, 4e alinéa, de la Antrag der Kommission
constitution. Die Kommission für auswärtige Angelegenheiten beantragt,
von der Petition Kenntnis zu nehmen und sie dem Bundesrat
Präsident: Bei Artikel 2 hat Herr Renschler seinen Antrag, es zu überweisen.
sei dieser Bundesbeschluss dem Staatsvertragsreferendum
zu unterstellen, bereits begründet. Proposition de la commission
Die Kommission und der Bundesrat lehnen diesen Antrag La Commission des affaires étrangères vous propose de
ab. prendre connaissance de la pétition et de la transmettre au
Conseil fédéral.
Abstimmung - Vote
Zustimmung - Adhésion
Für den Antrag Renschler 40 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 75 Stimmen An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
#ST# 82.072
Für Annahme des Beschlussentwurfes 125 Stimmen
(Einstimmigkeit) Internationales Privatrecht.
Bundesgesetz
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Droit international privé. Loi
Fortsetzung - Suite
#ST# 86.253
Siehe Seite 1290 hiervor- Voir page 1290 ci-devant
Petition Amnesty International
Kampagne gegen die Folter
Pétition Amnesty International
Campagne contre la torture 4. Kapitel: Kindesrecht
Chapitre 4: Filiation
Beschluss des Ständerates vom 4. März 1986
Décision du Conseil des Etats du 4 mars 1986 Iten, Berichterstatter: Um Ihnen die Fortsetzung der Bera-
tung über das IPR etwas angenehmer zu gestalten, haben
wir beschlossen, bei den Einführungsreferaten zu den ein-
zelnen Kapiteln jeweils zwischen dem französischen und
dem deutschen Sprecher abzuwechseln - ausgenommen
Wortlaut der Petition beim Kapitel über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Wir, die Unterzeichneten, sind bestürzt, dass die Folter, weil dieses Kapitel die grosse Differenz zum Ständerat dar-
welche einen grundlegenden Verstoss gegen die Menschen- stellt.
würde und das internationale Recht darstellt, immer noch Jetzt kann ich bereits in die beiden folgenden Kapitel einfüh-
tagtäglich und in zahlreichen Staaten rund um den Erdball ren: in Kapitel 4 über das Kindesrecht und Kapitel 5 überdie
angewandt wird, sind überzeugt, dass es sofortiger und Vormundschaft und andere Massnahmen. Das betrifft die
wirksamer Schritte bedarf, um der Folter und anderer grau- Artikel 64 bis 82. Wir können diese beiden Kapitel miteinan-
samer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung der behandeln, weil sie in einem engen sachlichen Zusam- ^
oder Strafe entgegenzuwirken, wo immer sie auftreten, und menhang stehen. Ich weise Sie darauf hin, dass bei diesen
sie eines Tages undenkbar zu machen. Wir rufen deshalb beiden Kapiteln namentlich Artikel 65 zu Diskussionen
Bundesrat und Parlament unseres Landes eindringlich auf, Anlass geben wird.
die bisherigen Bestrebungen zur Abschaffung der Folter Das vierte und das fünfte Kapitel weisen hinsichtlich ihrer
sowohl innerhalb der internationalen Organisationen, in Entstehung und ihres Inhalts einige Besonderheiten auf:
denen unser Land vertreten ist, als auch in den bilateralen 1. Aenderungen des materiellen Privatrechts ziehen in der
Beziehungen der Schweiz im politischen, wirtschaftlichen Regel nicht unbedingt eine entsprechende Anpassung des
und kulturellen Bereich zu verstärken und den Bemühungen IPR nach sich. Im Familienrecht, insbesondere beim Kindes-
gegen die Folter bei der Behandlung von Geschäften auf recht, verhält es sich anders. Das materielle Kindesrecht ist
dem Gebiete der Wirtschafts- und Finanzhilfe grosses in den letzten Jahren national und international in Bewe-
Gewicht beizumessen. gung geraten. Davon zeugen eine ganze Reihe von Geset-
zesrevisionen in unseren Nachbarstaaten, beispielsweise in
Texte de la pétition der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich, Grossbri-
Les soussignés, indignés que la torture, qui est une atteinte tannien, Italien und Oesterreich.
fondamentale à la dignité humaine et une violation du droit Die gesamteuropäisch feststellbare Neuorientierung im
international, soit encore quotidiennement pratiquée dans materiellen Kindesrecht ist am IPR nicht spurlos vorbeige-
de nombreux pays du monde, et persuadés de la nécessité gangen. Die Einführung der Volladoption, der Wegfall der
de prendre immédiatement des mesures efficaces pour Zahlvaterschaft, die Gleichstellung des ehelichen und des
combattre la torture et les autres peines et traitements nichtehelichen Kindes müssen sich zwangsläufig auf die
Droit international privé. Loi 1344 N 6 octobre 1986
Struktur und den Inhalt des Internationalen Privatrechts dem 4. Abschnitt des 4. Kapitels (Wirkungen des Kindesver-
auswirken. Dies hat bei uns z. B. dazu geführt, dass bei den hältnisses) und dem 5. Kapitel.
jeweiligen Revisionen des Kindesrechts zugleich auch das Der vierte Abschnitt regelt nicht alle kindesrechtlichen Wir-
IPR an die geänderten materiellen Normen angepasst kungen. Einige Folgewirkungen wie z. B. der Name und das
wurde. Das war 1972 bei der Adoption und 1976 bei der Bürgerrecht werden anderweitig erfasst, desgleichen die
Kindesrechtsnovelle der Fall. Frage der Erbberechtigung. Wieder andere Bereiche bilden
2. Wie bereits angetönt, sind auf dem Gebiet des Kindes- Gegenstand von internationalen Uebereinkommen. Im Ver-
rechts in den letzten Jahren mehrere internationale Ueber- hältnis zum Minderjährigenschutz ergaben sich schwierige
einkommen entstanden. Darunter befinden sich Ueberein- Abgrenzungsprobleme. Es stellt sich die Frage, wann etwas
kommen materiellrechtlicher Natur, z. B. das Europäische den allgemeinen Wirkungen und wann dem Minderjährigen-
Uebereinkommen über die Rechtsstellung der ausserhalb schutz zuzuordnen ist. Beide Statute haben das gleiche
der Ehe geborenen Kinder. Daneben bestehen verschiedene Objekt zum Gegenstand: die Person und die Vermögens-
Uebereinkommen, welche Fragen der Zuständigkeit, des werte des Kindes. Es ergeben sich hier Ueberschneidungen,
anwendbaren Rechts sowie der Anerkennung und Vollstrek- die nicht ohne weiteres auseinandergehalten werden kön-
kung zum Gegenstand haben. Sie betreffen vor allem die nen. Der Trennungsstrich lässt sich etwa wie folgt ziehen:
Wirkungen des Kindesverhältnisses. Diese Situation hat im das Wirkungsstatut befasst sich mit der Personen- und
Entwurf zum IPR seinen Niederschlag gefunden. In den von Vermögenssorge um ihrer selbst willen. Es erfasst sie in
Staatsverträgen beherrschten Bereichen konnte z. T. auf ihrer Eigenschaft als Fragen, die sich aus der Eltern-Kind-
eigene Lösungen verzichtet werden. Dies führte dazu, dass Beziehung ergeben und die auf der Abstammung beruhen.
ganze Abschnitte durch einen einfachen Verweis auf den Anderseits: der Minderjährigenschutz kommt erst dann zum
Staatsvertrag generell geregelt werden konnten. Für die Zug, wenn eine Störung oder Gefährdung der Eltern-Kind-
Vormundschaft beispielsweise erklärt Artikel 83 des Beziehung das Eingreifen einer Behörde notwendig macht.
Entwurfs das Haager Uebereinkommen vom 5. Oktober Wie bei den übrigen Kapiteln beschränken sich die von
1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzu- unserer Kommission angebrachten Aenderungen auf Klar-
wendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minder- stellungen und Präzisierungen. Einzig in Artikel 65 haben
jährigen für anwendbar. Auch für die Unterhaltsfragen wir grundlegend anders entschieden, als Bundesrat und
konnte auf das einschlägige Haager Uebereinkommen ver- Ständerat dies vorschlagen. Artikel 65 regelt die Heimetzu-
wiesen werden. ständigkeit bei der Entstehung des Kindesverhältnisses
3. Zu den Grundzügen des Kindesrechts lässt sich folgendes durch Abstammung. Während Bundesrat und Ständerat den
sagen: Der vorliegende Entwurf erfasst im Gegensatz zum Heimatgerichtsstand nur dann zur Verfügung stellen wollen,
NAG das gesamte Kindesrecht: Für die bereits im NAG wenn eine Klage im Ausland unmöglich oder unzumutbar
Artikel 8a bis 8e geregelten Gebiete wurde die Regelung im ist, will die Mehrheit unserer Kommission den Heimatge-
grossen und ganzen übernommen. Korrekturen wurden nur richtsstand für Auslandschweizer nicht an diese Bedingun-
dort angebracht, wo die bisherigen Erfahrungen mit dem gen knüpfen. Sie werden Gelegenheit haben, in der Detail-
NAG zeigen, dass eine Anpassung am Platze ist. beratung über diese Bestimmung zu entscheiden.
Bei der Zuständigkeit sieht der Entwurf eine analoge Rege-
lung zum Eherecht vor: Neben einer primären Wohnsitzzu- Art. 64
ständigkeit besteht subsidiär eine Heimatzuständigkeit Antrag der Kommission
(Art. 64,65). Nur für die Entgegennahme der Kindesanerken- Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
nung werden die verschiedenen Zuständigkeiten auf die Proposition de la commission
gleiche Stufe gestellt. Ferner ist zu erwähnen, dass im Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Kindesrecht der gewöhnliche Aufenthalt zum Teil den
Begriff des Wohnsitzes ersetzt. Angenommen - Adopté
Beim anwendbaren Recht geht es wiederum um die
Anknüpfung an das Recht des engsten Zusammenhangs. Art. 65
Als solches wird grundsätzlich das Wohnsitzrecht der Eltern Antrag der Kommission
bzw. das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes Mehrheit
angesehen. Ersatzweise wird auf das den Eltern und dem Die Gerichte am schweizerischen Heimatort der Mutter oder
Kind gemeinsame Heimatrecht abgestellt. Besondere des Vaters sind zuständig, wenn die Mutter oder der Vater
Regeln bestehen für die Kindesanerkennung, wo es um eine keinen Wohnsitz und das Kind keinen gewöhnlichen Aufent-
möglichst grosse Begünstigung von Anerkennungserklä- halt in der Schweiz haben.
rungen geht. Für die Adoption wird im wesentlichen die Minderheit
bereits im NAG enthaltene Regelung übernommen; für die (Hess, Bonnard, Sonny, Cotti Gianfranco, Couchepin, Nef,
Unterhaltspflicht wird auf das Haager Uebereinkommen von Petitpierre, Steinegger)
1973 verwiesen. Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ausländische Entscheidungen bzw. im Ausland erfolgte Kin-
desanerkennungen oder im Ausland durchgeführte Adop- Antrag Oehen
tionen werden nach Möglichkeit anerkannt. Für ausländi- (falls der Antrag de Chastonay zu Art. 3 Abs. 2 angenommen
sche Adoptionen gilt allerdings eine Einschränkung. Diese wird)
werden nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Streichen
Staat der Begründung zukommen. Somit wird eine ausländi-
sche einfache Adoption in der Schweiz nur als einfache Antrag Oehen
Adoption anerkannt. .... zuständig, soweit der Wohnsitzstaat keine ausschliessli-
che Zuständigkeit beansprucht. (Rest des Artikels streichen)
Das Kapitel über das Kindesrecht enthält 4 Abschnitte:
- Entstehung des Kindesverhältnisses durch Abstammung
Art. 65
-Anerkennung
Proposition de la commission
- Adoption
Majorité
-Wirkungen des Kindesverhältnisses
Les tribunaux du lieu d'origine suisse de la mère ou du père
Das 5. Kapitel über die Vormundschaft besteht aus einer sont compétents lorsque ceux-ci ne sont pas domiciliés en
einzigen Bestimmung. Dies aus dem Grund, weil hier, wie Suisse et que l'enfant n'y a pas de résidence habituelle.
bereits angetönt, auf das erwähnte internationale Ueberein- Minorité
kommen verwiesen werden kann. (Hess, Bonnard, Bonny, Cotti Gianfranco, Couchepin, Nef,
Bevor ich die Ergebnisse der Beratungen in der Kommission Petitpierre, Steinegger)
zusammenfasse, noch ein Wort zur Abgrenzung zwischen Adhérer à la décision du Conseil des Etats
6. Oktober 1986 N 1345 Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
Proposition Oehen 1. Der Vorschlag der Kommissionsmehrheit bedeutet eine
(pour le cas où la proposition de Chastonay à l'art. 3 al. 2, Abkehr von der 1972 und 1976 eingeschlagenen Gesetzge-
serait adoptée) bungspolitik. Er stellt zudem einen sachlich nicht gerecht-
Biffer fertigten Einbruch in die dem neuen IPR-Gesetz zugrunde
gelegte und in den bisherigen Beratungen nun bereits mehr-
Proposition Oehen fach bestätigte Rangfolge mit dem Primat des Wohnsitzge-
.... sont compétents .... si l'Etat de domicile ne revendique richtsstandes und dem subsidiären Heimatgerichtsstand
pas la compétence exclusive. (Biffer le reste de l'article) dar.
2. Die Anhänger der Mehrheit befürchten, mit der Ueberprü-
Hess, Sprecher der Minderheit: Namens der Kommissions- fung der Unzumutbarkeit würden wir uns zum Richter über
minderheit beantrage ich Ihnen, bei Artikel 65 zur Fassung eine ausländische Justiz aufschwingen. Ihnen müssen wir
des Bundesrats zurückzukehren. Sie verdient aus folgenden entgegenhalten, dass wir im Vollstreckungsverfahren, d. h.
Gründen den Vorzug: bei der Anerkennung eines ausländischen Urteils, bereits
1972 hat dieser Rat das neue Schweizerische Adoptions- heute die Uebereinstimmung mit dem schweizerischen
recht angenommen. Zusammen mit der Revision im ZGB Ordre public prüfen müssen. Es ist mir nicht bekannt, dass
wurde ein Artikel 8a Absatz 2 ins NAG aufgenommen. Nach uns daraus je einmal Schwierigkeiten entstanden wären.
Artikel 8a NAG, der heute geltendes Recht ist, ist für die 3. In der Mehrheit der hier zur Diskussion stehenden Fälle
Adoption durch Auslandschweizer die Behörde des Heimat- muss sich die Vormundschaftsbehörde am ausländischen
kantons nur zuständig, falls die Adoption am ausländischen Wohnsitz mit einem Beistand um die Einleitung einer Vater-
Wohnsitz nicht möglich ist. 1976 hat ebenfalls dieser Rat das schaftsklage kümmern. Das kann sie am Wohnsitz oder
Schweizerische Kindesrecht revidiert. Auch dabei wurde Aufenthaltsort viel leichter tun als am oft weit entfernten
zusammen mit den Aenderungen im ZGB eine Anpassung Heimatgerichtsstand. Wenn im Gegensatz zu dieser
im NAG vorgenommen. Artikel 8d Absatz 2 NAG lautet: gewöhnlichen Situation einmal ein schweizerischer Vor-
«Fehlt ein schweizerischer Wohnsitz und ist auch an einem mund aufgrund der vorgeschlagenen Regelung am auslän-
ausländischen Wohnsitz (....) ein Gerichtsstand nicht gege- dischen Wohnsitz klagen müsste, so mag das für ihn
ben, so kann die Klage auf Feststellung oder Anfechtung beschwerlich sein. Es darf uns aber nicht dazu führen,
des Kindesverhältnisses beim Richter des schweizerischen wegen eines solchen Ausnahmefalles eine langjährige Pra-
Heimatortes des Kindes oder eines der Eltern angebracht xis leichthin umzustossen, wie das beim Zustandekommen
werden.» des Mehrheitsantrages der Fall war.
Artikel 8a und 8d haben im NAG also den früheren Artikel 8 4. Schliesslich müssen wir berücksichtigen, dass jedes
ersetzt. Nach diesem waren für Vaterschaftsklagen und Urteil am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vaters auch
Adoptionen ausschliesslich die Heimatbehörden zuständig vollstreckt werden muss. Was nützt es uns, hier aus eher
gewesen. Entscheide der Wohnsitzbehörden waren über- eigennützigen Motiven den Heimatgerichtsstand zu bevor-
haupt nicht anerkannt worden. zugen, wenn wir uns damit gleichzeitig das Risiko einhan-
Im Zusammenhang mit internationalen Kindesverhältnissen deln, dass dieses Heimaturteil am ausländischen Wohnsitz
und Adoptionen hat also dieses Parlament vor gut zehn vielleicht gar nicht anerkannt wird?
Jahren vom strikten Heimatprinzip zum Vorrang des Wohn- Herr Oehen vertritt, angeblich im Interesse der Ausland-
sitzprinzips gewechselt. Für Auslandschweizer wurde dabei schweizer, auch bei diesem Artikel die Meinung, wir sollten
subsidiär ein Heimatgerichtsstand beibehalten. zum ausschliesslichen Heimatgerichtsstand zurückkehren.
Mit diesem System arbeiten unsere Anwälte und unsere Ihm kann ich nur entgegenhalten, dass das Sekretariat der
Gerichte und Behörden nun seit gut zehn Jahren. Es hat Auslandschweizer die vorliegende Regelung gemäss Min-
sich eingespielt und bewährt. Vor allem aber sind aus dieser derheitsantrag ausdrücklich begrüsst. Ich verweise auf die
Praxis bisher keine Klagen wegen Unzulänglichkeiten oder «NZZ» vom 3. Dezember 1985.
Härten dieses Systems bekannt geworden. Immerhin wer- Aus all diesen Ueberlegungen, vor allem aber, weil wir nicht
den bei uns alljährlich rund 1500 internationale Adoptionen ohne Not von dem bereits 1972 eingeschlagenen und 1976
und durchschnittlich 3000 Fälle von internationalen Kindes- bestätigten Weg abweichen sollten, beantrage ich Ihnen
verhältnissen behandelt. Die neue IPR-Vorlage führt in Sta- namens der Kommissionsminderheit die Rückkehr zur Fas-
tusfragen den 1972 und 1976 eingeschlagenen Weg kon- sung des Bundesrates. Gleichzeitig bitte ich Sie, den Antrag
stant fort. In Artikel 64, den wir soeben behandelt haben, Oehen abzulehnen. Zudem teile ich Ihnen mit, dass auch die
wird für Vaterschaftsklagen in erster Linie auf den Wohnsitz CVP-Fraktion in diesem Sinne entscheiden wird.
abgestellt. Diesem fügt Artikel 65 in der bundesrätlichen
Fassung einen subsidiären Heimatgerichtsstand für die Aus-
landschweizer bei. Dieser subsidiäre Heimatgerichtsstand Braunschweig: Aus praktischer Erfahrung beantrage ich
soll den Auslandschweizern zur Verfügung stehen, wenn es Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen, um Probleme zu lösen,
für sie unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohn- die sich in der Praxis eben doch ergeben haben. Das Bei-
sitz der Mutter oder des Vaters oder am gewöhnlichen spiel, von dem ich bereits in der Kommission gesprochen
Aufenthaltsort des Kindes anzubringen. habe: Eine schweizerische, nicht verheiratete Mutter; der
«Unmöglich» ist eine Klageerhebung am ausländischen amerikanische Vater kommt eigens in die Schweiz, um das
Wohnsitz dann, wenn der ausländische Wohnsitzstaat für Kind, das sie geboren hat, anzuerkennen. Die Anerkennung
den geltend gemachten Anspruch keinen Gerichtsstand wird aber vom Zivilstandsamt nicht angenommen, weil die
kennt. «Unzumutbar» könnte eine Klageerhebung am aus- nötigen Papiere nicht vorhanden sind. Die Voraussetzungen
ländischen Wohnsitz etwa sein, wenn die ausländischen der Zivilstandsverordnung sind bekanntlich und mit guten
Wohnsitzbehörden ausserordentlich langsam arbeiten, Gründen sehr streng. Die Mutter reist nach den Vereinigten
wenn sie exorbitant hohe Kosten verlangen oder wenn Staaten, verheiratet sich dort mit dem amerikanischen Vater.
schon zum voraus mit Sicherheit ein Resultat feststeht, das Aber auch diese Heirat führt nicht zur Anerkennung des
dem schweizerischen ordre public widersprechen würde. Kindes. Eine Klage am schweizerischen Wohnsitz war nicht
Im Gegensatz zu diesem System mit Primat des Wohnsitz- möglich, weil die Mutter die Schweiz verlassen hatte. Eine
prinzips und subsidiärem Heimatgerichtsstand will die Kom- Klage beim Bezirksgericht ihres Heimatortes wurde in bezug
missionsmehrheit den Auslandschweizern für die Feststel- auf den Gerichtsstand sehr sorgfältig geprüft. Es wurde ein
lung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses generell den Gutachten vom Schweizerischen Institut für Rechtsverglei-
Heimatgerichtsstand zur Verfügung stellen. Sie begründet chung eingeholt. Sie erinnern sich, dass dieses Institut letzte
dies vor allem damit, die schweizerischen Gerichte könnten Woche mehrmals als gutes Beispiel erwähnt worden ist. Zu
sich auf diese Weise die allenfalls schwierige Prüfung der dieser Frage entstand eine vierzehnseitige Expertise von
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Klage am auslän- Herrn Direktor Alfred von Overbeck. Er kommt aufgrund der
dischen Wohnsitz ersparen. Dazu ist folgendes festzuhalten: bestehenden Gesetzgebung zur Ablehnung des Heimatge-
Droit international privé. Loi 1346 N 6 octobre 1986
richtsstandes. Diese Vaterschaft konnte in der Folge nicht Der Inhalt dieses Artikels in der Fassung der Kommissions-
geregelt werden. mehrheit besagt ja nichts anderes, als dass die Schweiz
Der Mehrheitsvorschlag würde eine Lösung bringen, der diesen Gerichtsstand anbietet. Eine klägerische Partei kann
Minderheitsvorschlag nicht. Deshalb mein Einstehen für den dadurch nicht verpflichtet werden, die Klage in der Schweiz
Mehrheitsantrag. einzuleiten und durchzuführen. Darf ich Sie auch hier auf
Mir wurde von der Verwaltung gesagt, die Vormundschafts- eine entsprechende Passage in der bundesrätlichen Bot-
behörde hätte es in der Hand gehabt, anstelle eines Beistan- schaft, Seite 104, verweisen? Der Bundesrat sagt zur Ver-
des einen Vormund zu ernennen: dann wäre der Wohnsitz in sion, die er uns unterbreitet hat, folgendes: «Der Entscheid
der Schweiz geblieben. Das hätte aber Entzug der elterli- darüber, ob ein Interesse an einem schweizerischen Urteil
chen Gewalt (oder Verzicht darauf) erfordert. Es ist jedoch besteht, das möglicherweise im Ausland keine Wirkungen
nicht der Sinn einer Bevormundung, diese doch sehr ein- entfalten kann, muss der klagenden Partei überlassen
greifende Massnahme aus rechtlichen Gründen zu be- bleiben.»
schliessen. Auch der Bundesrat rechnet also bei seiner Version mit der
Die zweite Möglichkeit, von der auch Herr Hess sprach, Möglichkeit, dass unter Umständen Schwierigkeiten in der
scheint mir auf den ersten Blick eine Lösung darzustellen: Vollstreckung entstehen können.
am amerikanischen Wohnort könnte die Vormundschaftsbe- Ich bitte Sie deshalb um Zustimmung zur Fassung der
hörde eingeschaltet werden. In der Praxis ist dies allerdings Kommissionsmehrheit.
wesentlich schwieriger, ganz abgesehen davon, dass die
Anerkennung im Staat Illinois anders ist als hier nach unse- Oehen: Ich habe meinen Antrag, Herr Hess, zugunsten der
rem schweizerischen Recht. Es kommt hinzu, dass eben Mehrheit zurückgezogen. Ich unterstütze also den Antrag
verheiratete Eltern es nicht gerade als ihre erste Sorge der Mehrheit in Artikel 65, auch wenn das Auslandschwei-
betrachten, für die Anerkennung ihres Kindes von seilen des zer-Sekretariat sich in anderem Sinne geäussert hat. Dieses
Vaters besorgt zu sein. Sekretariat ist ohnehin nicht über alle Zweifel erhaben und
Aus all diesen praktischen Gründen bringt der Mehrheitsvor- für mich in seinen Aeusserungen nicht verbindlich.
schlag die bessere Lösung. Etwas zugespitzt lautet die Bei diesem Kapitel haben wir zudem höchst interessante
Frage: Soll das Gesetz dem Menschen dienen, oder muss Feststellungen zu machen, welche Fragen aufwerfen, die
sich der Mensch dem konsequenten System des Gesetzes einer Klärung bedürfen. Doch vorerst eine Vorbemerkung.
unterordnen? Ich sagte, es ist etwas zugespitzt, aber nicht Für einen international anerkannten IPR-Spezialisten und
unberechtigt, denn bei den betroffenen Menschen geht es Inhaber eines schweizerischen Lehrstuhles dürfte es eher
um Kinder, und die bedürfen des besonderen Schutzes. ungewohnt sein, wenn er einen Nichtjuristen auf dem Glatt-
Der Kommissionspräsident hat von dieser Besonderheit eis der hochkomplexen IPR-Materie entdeckt, und es dürfte
gesprochen. Anders ausgedrückt: Es geht um die Kindesin- für ihn auch ungewohnt sein, wenn dieser Waghalsige
teressen. Deswegen handelt es sich nicht um eine Abkehr grundsätzliche Kritik und Bedenken vorträgt, nachdem
von den Revisionen 1972 und 1976, denn massgebend für allein schon die jahrzehntelange Entwicklung des IPR-
jene Revisionen war immer das Kindesinteresse. Diesem Gesetzes Stoff für mehrere Dissertationen hergibt.
Leitgedanken war der Rat damals verpflichtet; in diesem Als Landwirt sehe ich mich tatsächlich nicht sonderlich
Sinne wurde das neue Kindesrecht beschlossen. Wenn wir berufen, die längst unübersichtlich gewordenen Rechtsver-
diesem Grundsatz treu bleiben, sollten wir heute der Mehr- ästelungen in einer ohnehin schlecht zugänglichen Speziali-
heit zustimmen. Ich lade Sie dazu ein. stendomäne in ihrer Entwicklung und Auswirkung gültig
aufzuzeigen. Dazu reicht in der Tat der blosse gesunde
Weber-Arbon: Ich bekenne mich meinerseits ebenfalls zum Menschenverstand, die Fähigkeit zu lesen und ein naturwis-
Antrag der Mehrheit der Kommission. senschaftliches Studium samt den Erfahrungen im Umgang
Darf ich Sie, nachdem Herr Kollega Braunschweig dieses mit Rindviechern bei weitem nicht aus. Es liegt mir deshalb
Problem aus der praktischen Sicht erläutert hat, darauf daran, Ihnen und besonders Herrn Professor Vischer zu
hinweisen, dass mit diesem Antrag der Kommissionsmehr- versichern, dass es mir mit meinen Hinweisen, Anträgen und
heit auch eine verstärkte Sozialkomponente zum Ausdruck Fragen keinesfalls darum geht, Ihr Werk in Zweifel zu
kommt? In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf eine ziehen.
Stelle in der sehr ausführlichen bundesrätlichen Botschaft Als Mitglied dieses hohen Hauses erachte ich es aber als
(Seiten 103/104) verweisen. Dort schreibt der Bundesrat als meine Pflicht, nach bestem Wissen und Gewissen bei der
Kommentar zu Artikel 65 folgendes: «Der Schutz der Aus- Verwirklichung der Verfassung mitzuwirken und nicht etwa
landschweizer drängt sich gerade im Kindesrecht und ins- ihrer Missachtung Vorschub zu leisten.
besondere dort auf, wo den Auslandschweizern der Weg Gegensätzlich scheinende Aussagen veranlassen mich in
zum ordentlichen Richter versperrt ist, entweder weil das diesem Sinne, Fragen aufzuwerfen, welche besonders für
ausländische Recht einen entsprechenden Rechtsschutz die auf uns angewiesenen und auf uns zählenden Mitbürger
nicht kennt oder weil unseren Mitbürgern die Anrufung im Ausland wichtig sind.
eines ausländischen Gerichtes nicht zugemutet werden In Artikel 65 wird teilweise, in Artikel 78 desselben Kapitels
kann. In solchen Fällen kann die Statusklage vor den vollständig und in konsequenter Art an der Heimatzustän-
schweizerischen Heimatrichter gebracht werden.» digkeit festgehalten - dies also im Gegensatz zum allgemei-
Die Mehrheit knüpft an diesen Gedanken, der in dieser nen Trend des Gesetzentwurfs. Ich bin selbstverständlich
Botschaft zum Ausdruck kommt, an und möchte ihn noch mit dem Vorschlag der Mehrheit zu Artikel 65 und mit dem
verstärkt zum Tragen bringen. Für ein Schweizerkind, das Vorschlag des Bundesrates zu Artikel 78 einverstanden.
seinen Vater sucht, soll die Hürde des prozessualen Vorge- Der Note 2704 des Kommissionsprotokolls vom 4. Juli 1986
hens nicht so hoch angesetzt werden, dass zunächst der entnehme ich aber, dass Professor Vischer den Ausgangs-
Nachweis verlangt wird, dass die Klage im anderen Staat punkt für die heutige Gerichtsstandregelung in Artikel 28
unmöglich oder unzumutbar sei. NAG sieht. Er interpretiert diese Bestimmung wie folgt: Die
Herr Hess, ich frage mich, ob das Argument, dass die betref- Auslandschweizer unterstehen dem ausländischen Wohn-
fende ausländische Justiz zu langsam arbeitet, wirklich sitzrecht. Nur subsidiär-wenn sich das ausländische Recht
unter das Kriterium «unzumutbar» subsumiert werden kann. nicht für zuständig erklärt - gilt die Heimatzuständigkeit.
Das müsste sich wohl erst noch erweisen. Dann wäre der Die neuen Artikel 8aff. im Adoptionsrecht sehen ebenfalls
Prozess erst einmal einzuleiten und der Versuch zu machen, subsidiär eine Heimatzuständigkeit vor, wenn im Ausland
ihn durchzuführen. kein Gerichtsstand gegeben ist. Der Entwurf des Bundesra-
Wir müssen hier-das sei eingeräumt-von einem Eingriff in tes hat an dieser subsidiären Regelung grundsätzlich festge-
das Wohnsitzprinzip sprechen; aber ich halte dafür, dass halten. Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt gel-
gerade aus diesen sozialpolitischen Ueberlegungen heraus ten grundsätzlich für die Zuständigkeit und das anzuwen-
diese Ausnahme von der Regel verantwortet werden kann. dende Recht. Nur subsidiär gilt der Heimatgerichtsstand,
6. Oktober 1986 N 1347 Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
nämlich wenn am Wohnsitz kein ausländischer Gerichts- einen wirksamen Wall gegen den von Ihnen angeführten
stand gegeben ist oder wenn es unzumutbar ist, am Wohn- internationalen Trend zur Abwertung und Ersetzung des
sitzgerichtsstand die Klage zu erheben. Wir haben damit - Heimatrechts durch das Wohnsitzrecht darstellen, haben
so Herr Vischer - gegenüber dem heutigen Zustand eine diese Konventionen schon anlässlich der Revision des NAG
Oeffnung gemacht. von 1976 und seither-im Ausland wie bei uns-die uneinge-
Ich stelle nun fest, dass in Artikel 28 Absatz 2 NAG ganz klar schränkte Erhaltung des Heimatrechtsprinzips bewirkt. Ihre
dem Heimatprinzip der Vorzug gegeben wurde. Dies ergibt Beurteilung des NAG und seiner Revision aus dem Jahre
sich nicht nur aus dem Wortlaut des Artikels - ich habe ihn 1976 vermag ich sodann nicht mehr mit den Tatsachen in
heute, damit Sie ihn alle wieder vor sich haben, nochmals Einklang zu bringen. Schon letzte Woche habe ich für fol-
austeilen lassen -, sondern auch aus der Botschaft vom gendes den Beweis zu erbringen versucht: dass, im Gegen-
28. Mai 1887. Ich zitiere: «Wenn z. B. schweizerische Ehe- satz zu den vorliegenden Behauptungen, von den westeuro-
leute nach Frankreich ziehen, so wird dort gemäss den päischen Staaten nur Liechtenstein in bezug auf gewisse
Grundsätzen des Code Napoléon das Güterrecht sowie die Erbvorgänge eine ausschliessliche Zuständigkeit bean-
Handlungsfähigkeit und der Familienstand derselben nach sprucht, dass auf der ganzen Welt nur wenige Staaten
den Gesetzen ihrer Heimat beurteilt.» Der Bundesrat führt personen- oder familienrechtliche Entscheide von Schwei-
dann aus, dass das unter Umständen Schwierigkeiten gebe, zer Gerichten nicht anerkennen und dass es bisher keinem
weil - in der damaligen Situation noch - jeder Kanton sein Gesetzgeber eingefallen wäre, dem im Ausland wohnenden
eigenes Recht habe. In jener Botschaft heisst es: «Die Mitbürger den Zugang zum Heimatgericht zu erschweren
Abhülfe ist unseres Erachtens so schwer nicht zu finden: respektive zu verschliessen.
Wenn die ausländische Gesetzgebung die Anwendung des Ich bitte Sie, Frau Bundesrätin Kopp-vielleicht über Profes-
Heimatrechtes auf unsere Landsleute vorschreibt oder sor Vischer -, zur Frage der Richtigkeit meiner Darlegungen
gestattet, so kann für dieselben, da sie keinen Wohnsitz in zur Revision des NAG von 1976 Stellung zu nehmen und
der Schweiz haben, ausser bundesgesetzlichen Bestimmun- auch die innere Begründung für den Zickzackkurs in dieser
gen kein anderes als das Recht ihres Heimatkantons mass- Frage zu geben. Dabei mag Professor Vischer auf politische
gebend sein.» Aussagen oder Belehrungen verzichten, denn auch als ein-
Genau diese Aussage war für die Schaffung des NAG im facher Landwirt bin ich durchaus in der Lage zu beurteilen,
letzten Jahrhundert bestimmend. Ich kann nicht erkennen, was dieser oder jener Antrag für die Interessen der Ausland-
dass diese Grundhaltung in der Tendenz - wie Sie, Herr schweizer bedeuten könnte und was die eine oder andere
Vischer, das behauptet haben - damals sofort ins Gegenteil Frage für politische Folgen zeitigen dürfte.
umgekehrt worden ist.
Im Jahre 1976 wurde der Artikel 28 Absatz 2 NAG so neben- Iten, Berichterstatter: Herr Gehen hat seinen Antrag zu
bei, in einem etwas wenig systematischen Vorgehen, im Artikel 65 zurückgezogen. Herr Prof. Vischer wird seine Fra-
Zusammenhang mit Artikel 8 geändert und der Schwer- gen beantworten.
punkt Richtung Wohnsitzprinzip verschoben. Bei genaue- Aufgrund der Fahne unterliegen noch zwei Anträge der
rem Hinsehen und beim Studium der Materialen ergibt sich, Abstimmung. Dazu folgende Ueberlegungen: Wo der IPR-
dass der Gesetzgeber von 1976 nie und nimmer vom Grund- Entwurf in familienrechtlichen Streitigkeiten für Ausland-
satz des unbeschwerten Zugangs zum Heimatgerichtsstand schweizer subsidiär den Heimatgerichtsstand zurVerfügung
abweichen wollte, wie das verschiedentlich erklärt worden stellt, verwendet er einheitlich immer die gleiche Formulie-
ist. Richtig ist nur, dass man die wenigen betroffenen Aus- rung. Sie haben bereits letzte Woche verschiedene solcher
landschweizer vor Illusionen und vermeidbaren Schäden Formulierungen beschlossen. Die einzige Ausnahme bildet.
bewahren wollte, die ihnen durch Nichtanerkennung Artikel 65 betreffend die Feststellung oder die Anfechtung
schweizerischer Gerichtsentscheide in wenigen Staaten hät- der Vaterschaft. Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen
ten erwachsen können. In diesen - es ist zu betonen - eher hiefür einen alternativen Heimatgerichtsstand vor, in der
seltenen und ausschliesslich das Kindes- und Adoptions- Meinung, auf diese Weise die gerichtliche Abklärung von
recht betreffenden Fällen scheint die primär schweizerische Vaterschaften zu erleichtern. Die Kommissionsminderheit
Zuständigkeit seither aufgehoben zu sein. beantragt Ihnen, es beim Vorschlag des Bundesrates zu
Die Gesetzesrevision aus dem Jahre 1976 hatte übrigens belassen, dem auch der Ständerat gefolgt ist. Sie findet, ein
ganz andere Themen zum Gegenstand. Die Frage Heimat- Einbruch in das System der subsidiären Heimatzuständig-
oder Wohnsitzrecht oder gar Wohnsitz- statt Heimatrecht keit sei hier nicht gerechtfertigt. Sie führe höchstens zu
wurde damals von den Räten weder erörtert noch präjudi- hinkenden Rechtsverhältnissen. Für Personen, die nicht in
ziert. Die vorliegenden Ratsprotokolle und Kommentare las- der Schweiz wohnten, würden hier einseitig Vaterschaften
sen jedenfalls keinerlei gesetzgeberischen Willen zum statuiert, die im ausländischen Wohnsitz-also dort, wo das
Wechsel vom Heimat- zum Wohnsitzprinzip erkennen. Kind, das auf klare Statusverhältnisse angewiesen wäre,
Interessanterweise wird nun von der Mehrheit in Artikel 65 leben würde - keine Aussicht auf Anerkennung hätten.
und in Artikel 78 durch den Bundesrat das Heimatrecht
erneut klar stipuliert. Der Bundesrat sagt in seiner Botschaft M. Couchepin, rapporteur: Pour la compétence en matière
auf Seite 112: «Gleich wie in den übrigen Bereichen des d'action relative à la constatation et à la contestation de la
Familienrechts, ist auch für Klagen betreffend die kindes- filiation, l'article 64 que l'on vient d'adopter pose la règle
rechtlichen Wirkungen und insbesondere die Unterhaltsan- générale, selon laquelle le for est au domicile de l'un des
sprüche eine Heimatzuständigkeit für Schweizer Bürger vor- parents.
gesehen (Art. 78). Im Unterschied zu den statusrechtlichen L'article 65 pose le problème de l'existence ou non d'un for
Bestimmungen handelt es sich hier nicht bloss um eine au lieu d'origine. Avec le Conseil fédéral, la minorité de la
subsidiäre, sondern um eine ordentliche Zuständigkeit. Sie commission représentée par M. Hess, propose de prévoir un
ist auf die in den Haager Unterhalts-Vollstreckungsüberein- for subsidiaire au lieu d'origine. La majorité de la commis-
kommen von 1958 .... und 1973 .... vorgesehenen anerkann- sion, quant à elle, propose un for alternatif au lieu d'origine.
ten Zuständigkeiten abgestimmt.» Quels sont les avantages et les désavantages de ces deux
Ich bin erstaunt, dass 1976 die erwähnten Schwerpunktver- propositions?
schiebungen vorgenommen wurden, waren doch die beiden La majorité, en proposant un for alternatif au lieu d'origine,
zitierten Haager Uebereinkommen zu jenem Zeitpunkt a pour but de favoriser l'établissement de la filiation.
selbstverständlich in Kraft! In seiner IPR-Botschaft sucht der M. Braunschweig a cité tout à l'heure un cas pratique qu'il a
Bundesrat diese «Anomalie» im Gesetzesentwurf mit staats- connu où l'existence d'un for alternatif au lieu d'origine de
vertraglichen Verpflichtungen zu begründen. Daraus ergibt la mère aurait facilité l'établissement de la filiation. Il a
sich für mich ein Widerspruch zu den bisherigen Ausführun- d'ailleurs précisé immédiatement qu'une solution pratique
gen von Professor Vischer: Wenn die Haager Konventionen aurait été de nommer un tuteur à l'enfant afin de lui créer
von 1958 und 1973 wenigstens im Kindesrecht tatsächlich une résidence en Suisse. A ce moment-là on serait tombé
Droit international privé. Loi 1348 N 6 octobre 1986
sous les dispositions de l'article 64 avec la possibilité de Wegen dieses Unterhaltsabkommens finden Sie in Artikel 78
faire l'action au lieu de résidence habituel de l'enfant. unseres Entwurfes ausnahmsweise einen vorbehaltlosen
La minorité ne veut pas de ce for alternatif pour plusieurs Heimatgerichtsstand für die Wirkungen des Kindschaftsver-
raisons. Premièrement, il contrevient au principe général qui hältnisses. Es existiert kein Haager Abkommen über den
veut que l'on ne prévoie que subsidiairement un for au lieu Status des Kindes. Ein Widerspruch der vorgeschlagenen
d'origine. Tel est le cas à l'article 45 qui concerne le Regelung mit Haager Abkommen besteht deshalb nicht. Die
mariage, à l'article 58 qui concerne le divorce. Elle le veut Frage ist offen dargelegt: Wollen wir im System des Geset-
non seulement pour des raisons dogmatiques, mais aussi zes bleiben, in der Tradition seit 1976, oder zugunsten des
pour des raisons pratiques. Si l'on prévoit un for alternatif au Kindes eine weitergehende Oeffnung des Heimatgerichts-
lieu d'origine, on court davantage de risques, bien sûr, standes vorsehen ? Dabei ist die Frage, ob mit der vorbehalt-
d'obtenir en Suisse des jugements qui ne seraient pas losen Heimatzuständigkeit nicht sogenannte «hinkende»
reconnus à l'étranger. Cela pourrait créer une insécurité Rechtsverhältnisse geschaffen würden, von besonderer
grave dans le domaine du statut des personnes. Bedeutung. Ein «hinkendes» Rechtsverhältnis bedeutet:
Pour des raisons de principe et pratiques qui relèvent aussi Eine Anerkennung hat Wirkung nur in der Schweiz, nicht
du droit des tutelles, si l'on prévoit le for d'origine à titre aber im Lande, in welchem das Kind und seine Eltern den
alternatif, l'autorité en Suisse devra recourir à l'autorité de Wohnsitz haben. Man sollte die Bedeutung der Anerken-
tutelle qui ne connaîtra pas très bien les circonstances qui nung eines schweizerischen Urteils im Ausland nicht über-
entourent le cas, alors qu'en principe au for du domicile sehen.
l'environnement est mieux connu. Il faut donc, aux yeux de
la minorité, maintenir le principe du for du domicile et ne Bundesrätin Kopp: Herr Hess hat den Antrag der Minderheit
prévoir le for d'origine que dans des circonstances tout à fait so ausführlich und so gut begründet, dass ich mich kurz
particulières si l'on ne peut raisonnablement exiger que le fassen kann, dies auch dank der Ausführungen von Herrn
procès ne s'ouvre au for de domicile. Professor Vischer.
La majorité vous recommande de la suivre et de prévoir un Wenn Herr Braunschweig sagt, im Interesse des Kindes
for alternatif. La minorité, pour les raisons que je viens de müsse man der Mehrheit zustimmen, so möchte ich im
vous énoncer, suggère de s'en tenir au principe que l'on a Gegenteil unterstreichen, dass Sie im Interesse des Kindes
choisi en règle générale dans cette loi et de prévoir un for der Kommissionsminderheit und damit dem Bundesrat und
d'origine seulement à titre subsidiaire. dem Ständerat zustimmen sollten. Unser Familienrecht will
heute, dass das Kindesverhältnis nicht nur zur Mutter, son-
Professor Vischer, Experte: Die durch den Minderheitsan- dern immer auch zum Vater geklärt ist. Als effektives und am
trag aufgeworfene Frage ist von grosser Bedeutung. Für die häufigsten angewandtes Mittel erweist sich in der Praxis die
Fassung, wie sie der Bundesrat in seiner Botschaft vor- Kindesanerkennung. Es ist offensichtlich, dass dem Kind
schlägt und welche der Ständerat angenommen hat, spre- nur dann gedient ist, wenn dieses Urteil dort, wo das Kind
chen meines Erachtens insbesondere die bereits genannten lebt, auch tatsächlich anerkannt wird.
Gründe: Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, dem Antrag der Minder-
1. Die Kontinuität. Bereits 1976 haben der Ständerat und der heit zu folgen und damit zur Fassung des Ständerates und
Nationalrat durch die Revision des NAG die heute vom des Bundesrates zurückzukehren.
Bundesrat vorgelegte Fassung verwirklicht. Was heute im
vorgeschlagenen Gesetz geändert wird, ist eine weitere Le président: Je rappelle tout d'abord que M. Oehen retire
Oeffnung des Heimatgerichtsstandes, indem nicht nur die sa proposition concernant l'article 65.
Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit des Dans un vote, nous opposons la proposition de la majorité à
Domizilgerichtsstandes zur Begründung der Heimatzustän- celle de la minorité, identique à celle du Conseil des Etats.
digkeit führt. 1976 wurde das NAG, insbesondere durch Le Conseil fédéral s'en tient à sa première version, c'est-à-
Streichung des allgemeinen Heimatgerichtsstandes für Sta- dire à la proposition de la minorité.
tusfragen (Art. 8) geändert; ob damals die Tragweite der
Aenderung erfasst wurde oder nicht - wie Herr Nationalrat Abstimmung - Vote
Gehen bezweifelt-, kann ich nicht beurteilen.
2. Zu der Kontinuität gesellt sich die Bewährung; alle mir Für den Antrag der Mehrheit 34 Stimmen
persönlich bekannten Fälle, insbesondere diejenigen, die Für den Antrag der Minderheit 61 Stimmen
bis an das Bundesgericht gelangten, zeigen, dass die dem
heutigen Vorschlag des Bundesrates entsprechenden Arti- Art. 66 und 67
kel des NAG, nämlich Artikel 8a bis 8e, zu keinen Schwierig- Antrag der Kommission
keiten oder unbefriedigenden Resultaten führten. Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
3. Als dritter Grund ist die Systematik und Kohärenz des
Gesetzes anzufügen. Art. 66 et 67
4. Die Frage der Vollstreckbarkeit ist ein weiterer Grund. Es Proposition de la commission
hat keinen Sinn, Urteile in Kindesfragen zu fällen, die in den Adhérer à la décision du Conseil des Etats
beteiligten Staaten nicht anerkannt werden. Ich gehe auf
zwei Voten ganz kurz ein. Herr Nationalrat Braunschweig Angenommen - Adopté
hat Ihnen von einem Fall berichtet, der bereits in der Kom-
mission ausführlich behandelt wurde. Wenn ich ihn recht Art. 68
verstanden habe, hat das Ehepaar im Zeitpunkt der Aner- Antrag der Kommission
kennung Wohnsitz in den USA; es lebt dort als verheiratetes Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Paar. Die USA würden meines Wissens ein schweizerisches (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Urteil, das am schweizerischen Heimatgerichtsstand der
Mutter ergangen ist, nicht anerkennen. Das Kind wäre wohl Art. 68
in der Schweiz anerkannt, in den USA aber - wenn dort Proposition de la commission
keine Anerkennung stattfindet- unehelich. Das wäre gerade Les décisions étrangères relatives à la constatation où à la
für das Kind ein unbefriedigender Zustand. contestation ....
Herr Nationalrat Oehen hat mir, wenn ich ihn richtig verstan-
den habe, vorgeworfen, ich hätte in der letzten Sitzung Angenommen - Adopté
bezüglich der Haager Abkommen etwas Unrichtiges gesagt.
Dazu folgendes: Die Haager-Unterhaltsabkommen von 1958 2. Abschnitt: Titel
und 1973, die die Anerkennung von Urteilen über Alimente Antrag der Kommission
regeln, anerkennen ein im Heimatstaat ergangenes Urteil. Anerkennung
6. Oktober 1986 1349 Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
Section 2: titre Al. 2
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Reconnaissance
Angenommen - Adopté
Angenommen - Adopté
Art. 69 Art. 72, 73
Antrag der Kommission Antrag der Kommission
Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission
Abs. Ibis Adhérer à la décision du Conseil des Etats
.... Verfahrens, in dem die Abstammung rechtserheblich ist,
so kann auch .... Angenommen - Adopté
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 74
Antrag der Kommission
Antrag Oehen Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(falls der Antrag de Chastonay zu Art. 3 Abs. 2 angenommen
wird) Antrag Oehen
Abs. 2 (falls der Antrag de Chastonay zu Art. 3 Abs. 2 angenommen
Streichen wird)
Streichen
Art. 69
Proposition de la commission Antrag Oehen
Al. 1 .... zuständig, soweit der Wohnsitzstaat keine ausschliessli-
Adhérer à la décision du Conseil des Etats che Zuständigkeit beansprucht. (Rest des Artikels streichen)
Al. Ibis
Lorsque la reconnaissance intervient au cours d'une procé- Art. 74
dure judiciaire, dans laquelle la filiation a une portée juridi- Proposition de la commission
que, le juge saisi.... Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition Oehen
(pour le cas où la proposition de Chastonay à l'art. 3 al. 2,
Proposition Oehen serait adoptée)
(pour le cas où la proposition de Chastonay à l'art. 3 al. 2, Biffer
serait adoptée)
Al. 2 Proposition Oehen
Biffer Sont compétentes pour prononcer l'adoption, pour autant
que l'Etat de domicile ne revendique pas la compétence
Angenommen gemäss Antrag der Kommission exclusive, les autorités judiciaires .... l'un d'eux est suisse.
Adopté selon la proposition de la commission (Biffer le reste de l'article)
Art. 70 Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Abs. 1
.... Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach Art. 75
dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht.... Antrag der Kommission
Abs. 2 und 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 70
Proposition de la commission Angenommen - Adopté
Al. 1
.... de l'enfant, au droit de son Etat national, au droit du
domicile ou au droit de l'Etat national.... Art. 76
Al. 2 et 3 Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Angenommen - Adopté Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 71
Antrag der Kommission
Abs. 1 Art. 76
.... Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht Proposition de la commission
Abs. 2 Al. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Les adoptions ou les institutions semblables du droit étran-
Art. 71 ger, qui ont des effets essentiellement différents du lien de
Proposition de la commission filiation au sens du droit suisse, ne sont reconnues en
Al. 1 Suisse qu'avec les effets qui leur sont attachés dans l'Etat
.... de l'enfant, dans son Etat national, dans l'Etat du domi- dans lequel elles ont été prononcées.
cile ou encore dans dans l'Etat national de la mère ou du
père. Angenommen - Adopté
Droit international privé. Loi 1350 N 6 octobre 1986
Art. 77 - 79 6. Kapitel: Erbrecht
Antrag der Kommission Chapitre 6: Droit successoral
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission M. Couchepin, rapporteur: En ce qui concerne le chapitre 6,
Adhérer à la décision du Conseil des Etats sur le droit successoral, ne comporte pas de nouveautés
importantes par rapport aux dispositions de la LRDC. On
lien, Berichterstatter: Eine Erläuterung zuhanden der Mate- s'en tient tout d'abord au principe de l'unité de la succes-
rialien: sion avec, cependant, quelques exceptions.
Nach Artikel 79 Buchstabe a ist der schweizerische Richter Quant à la compétence, elle est attribuée aux autorités du
zuständig, über Ansprüche von Behörden zu entscheiden, dernier domicile du défunt avec trois exceptions. La pre-
die für den Unterhalt des Kindes Vorschuss geleistet haben. mière concerne les biens immobiliers situés à l'étranger.
Damit sind in erster Linie unsere kantonalen Behörden der L'autorité suisse n'est compétente que dans la mesure où
Alimentenbevorschussung gemeint. Aber es kann sich auch l'autorité de situation du bien immobilier ne revendique pas
um den Rückerstattungsanspruch einer ausländischen une compétence exclusive. La deuxième exception est celle
Behörde handeln, welche die Alimente bevorschusst hat. de l'article 85. Son alinéa premier a pour but d'éviter qu'à la
suite de dispositions du droit international privé personne
Angenommen - Adopté ne s'occupe d'une succession d'un Suisse de l'étranger.
L'alinéa 2 attribue la compétence aux autorités du lieu d'ori-
Art. 80 gine d'un Suisse de l'étranger qui, par testament, a fait
Antrag der Kommission élection du droit suisse pour la totalité de sa succession ou
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates la partie de sa succession située en Suisse. La troisième et
Proposition de la commission dernière exception est celle de l'article 86. Il s'agit d'une
Adhérer à la décision du Conseil des Etats compétence subsidiaire au lieu de situation de la fortune.
On veut, là aussi, éviter que des autorités étrangères se
Angenommen - Adopté désintéressent totalement de la partie de la succession
située en Suisse et que cette partie de la fortune ne soit pas
Art. 81 liquidée.
Antrag der Kommission Quant au droit applicable, d'une manière générale, on
Abs. 1 reprend les règles de la LRDC, soit le principe de l'utilisation
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates du droit du dernier domicile du défunt, avec la possibilité de
Abs. 2 faire une élection de droit et, enfin, on tient compte du
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates principe, je le répète, de l'unité de la succession.
Il y a quelques divergences par rapport à la législation
Art. 81 actuelle; je me réfère en particulier aux articles 88 et 89.
Proposition de la commission Quant à l'élection de droit, il faut en dire un mot. C'est une
Al. 1 institution ancienne puisqu'elle date, dans ce domaine, de
Adhérer au projet du Conseil fédéral 1891. Elle est ouverte aussi bien à l'étranger domicilié en
Al. 2 Suisse qu'à un Suisse domicilié à l'étranger, qui voudrait
Adhérer à la décision du Conseil des Etats choisir le droit suisse. A l'article 89, cependant, le Conseil
des Etats avait proposé une modification par rapport au
Angenommen - Adopté projet du Conseil fédéral. Il avait prévu qu'en principe la
sussession d'un Suisse de l'étranger est présumée régie par
Art. 82 le droit suisse, sauf si ce dernier avait pris d'autres disposi-
Antrag der Kommission tions dans un testament ou un pacte successoral. Votre
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates commission a repris la solution du Conseil fédéral qui pré-
Proposition de la commission voit que, si la compétence des autorités est reconnue, la
Adhérer à la décision du Conseil des Etats succession d'un défunt Suisse de l'étranger est régie par le
droit suisse.
Angenommen - Adopté L'article 91 se réfère à la Convention de La Haye sur les
conflits de loi en matière de forme des dispositions testa-
Art. 83 mentaires.
Antrag der Kommission Quant à la capacité de disposer, elle est réglée dans cette loi
Abs. 1 d'une manière plus complète qu'elle ne l'était dans la LRDC.
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Enfin, pour ce qui concerne la reconnaissance des déci-
Abs. 2 sions, mesures et documents étrangers, elle fait l'objet de
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates l'article 94. Le Conseil des Etats trouvait que le texte du
Abs. 3 Conseil fédéral n'était pas très clair. Après discussion, notre
Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausser- commission préfère cependant, pour sa clarté, le texte du
dem zuständig, wenn es für den Schutz eines Schweizer Conseil fédéral à celui du Conseil des Etats.
Bürgers mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im
Ausland oder für dessen Vermögen unerlässlich ist. Art. 84
Antrag der Kommission
Art. 83 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Proposition de la commission
Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2 Iten, Berichterstatter: In diesem Kapitel über das Erbrecht
Adhérer au projet du Conseil fédéral ist in der deutschen Fassung vom Begriff «Nachlassverfah-
Al. 3 ren» und «Nachlass» die Rede. In der Kommission kamen
Les tribunaux ou les autorités administratives suisses sont Befürchtungen auf, diese Begriffe könnten irreführend sein
en outre compétentes lorsque cela indispensable pour pro- und vor allem könnte man sie mit ähnlichen Terminologien
téger un ressortissant suisse domicilié ou ayant sa résidence aus dem Schuld-, Betreibungs- und Konkursrechtverwech-
habituelle à l'étranger, ou pour protéger ses biens. seln.
Wir haben deshalb andere Begriffe gesucht wie beispiels-
Angenommen - Adopté weise «Erbschaftsvertahren» oder «Verfahren auf Eröff-
6. Oktober 1986 N 1351 Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
nung» oder «Verwaltung und Liquidation der Erbschaft». dann gegeben sein, wenn sich die ausländische Wohnsitz-
Aber keiner dieser Begriffe vermochte zu genügen. Jeden- behörde mit dem Nachlass nicht befasst. Was heisst: nicht
falls vermag keiner von ihnen klar zu umschreiben, worum befasst?
es in diesem Kapitel 6 geht. Wir haben deshalb beschlossen, Das Sich-nicht-Befassen kann rechtlicher oder faktischer
es bei der Terminologie des Bundesrates und des Ständera- Art sein. Rechtliches Sich-nicht-Befassen liegt vor, wenn die
tes zu belassen, aber zuhanden der Materialien festzuhalten, ausländische Behörde findet, die Behandlung des Nachlas-
dass es sich hierbei um erbrechtliche, nicht um konkurs- ses sei ganz oder zumindest zum Teil Sache der schweizeri-
• rechtliche Begriffe handelt. schen Heimatbehörde, beispielsweise dann, wenn gewisse
Vermögenswerte in der Schweiz liegen.
Angenommen - Adopté Das Sich-nicht-Befassen in faktischer Hinsicht hingegen
liegt dann vor, wenn die ausländische Behörde an sich
Art. 85 zuständig wäre, sich auch für zuständig erklärt, aber tat-
Antrag der Kommission sächlich inaktiv bleibt.
Abs. 1 Ihre Kommission hat dann geprüft, ob man diesen Absatz
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates nicht etwas präziser fassen könnte, beispielsweise, ob man
Abs. 2 nicht eine Frist ansetzen sollte, binnen der sich die ausländi-
.... unterstellt hat. Artikel 84 Absatz 2 ist vorbehalten. sche Behörde mit dem Nachlass zu befassen hat. Wir haben
schliesslich davon abgesehen, weil in solchen Fällen ohne
Antrag Oehen ein gewisses Ermessen derschweizerischen Heimatbehörde
Abs. 2 nicht auszukommen ist.
Streichen
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Art. 85 Adopté selon la proposition de la commission
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Art. 86
Al. 2 Antrag der Kommission
Les autorités du lieu d'origine sont toujours compétentes Abs. 1
lorsque, par un testament ou un pacte successoral, un .... oder Behörden am Lageort für den in der Schweiz gele-
Suisse ayant en son dernier domicile à l'étranger soumet à genen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen
la compétence ou au droit suisse l'ensemble de sa succes- Behörden damit nicht befassen.
sion ou la part de celle-ci se trouvant en Suisse (L'article 84, Abs. 2
2e al. est réservé). Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so ist die zuerst
angerufene schweizerische Behörde zuständig.
Proposition Oehen
Al. 2 Art. 86
Biffer Proposition de la commission
Al. 1
Oehen: Mein Antrag ist im Zusammenhang zu sehen mit .... sont compétentes pour régler la part de succession sise
meinem von Ihnen bereits abgelehnten Antrag zu Artikel 3. en Suisse dans la mesure où les autorités étrangères ne s'en
Dort wollte ich Ihnen die Konsequenz unseres Gesetzeswer- occupent pas.
kes deutlich machen. Hier nun ist eine Regelung vorgese- Al. 2
hen, die eine Umkehr der Grundhaltung des Gesetzes aus- S'il y a des biens en différents lieux, l'autorité suisse saisie la
drückt. Ich bin eigentlich überrascht, dass hier nicht von première est compétente.
Kohärenz und hinkendem Recht gesprochen wird, Herr Pro-
fessor Vischer. Angenommen - Adopté
Frau Bundesrätin Kopp führte am vergangenen Donnerstag
aus, dass mein Antrag zu Artikel 3 in seinem Wortlaut nicht
den Intentionen von Herrn Oehen entspreche. Mein Antrag Art. 87
hier entspricht natürlich auch nicht meinen Intentionen. Antrag der Kommission
«Herr Oehen hat mir gesagt» - so Frau Bundesrätin Kopp - Randtitel
«er wollte mit diesem Antrag die Absurdität des vorliegen- 4. Schutz von Vermögenswerten
den IPR-Entwurfes beweisen. Aber ich glaube kaum, dass Wortlaut
wir in dieser Art und Weise im Rate politisieren können.» .... in der Schweiz, so ordnen die schweizerischen Behörden
Leider haben Sie, Frau Bundesrätin Kopp, recht bekommen. am Lageort die zum einstweiligen Schutz der Vermögens-
Nicht nur im Rate gelang es mir durch meine Intervention werte notwendigen Massnahmen an.
nicht, die eigentliche Problematik, um die es mir ging,
nämlich die Schwächung des Bürgerrechtes und deren Fol- Art. 87
gen für unsere Auslandschweizer, bewusst zu machen. Die Proposition de la commission
Presseberichterstattung bewies mir auch, dass die sonst so Titre marginal
«vifen» Journalisten meine Anträge zu Artikel 3 trotz recht 4. Protection des biens
ausführlicher Kommentierung nicht zu interpretieren und Texte
kommentieren vermochten. In dieser Situation hat es wohl .... prennent les mesures nécessaires à leur protection provi-
wenig Sinn, meine Anstrengung hierzu erneuern. Ich wollte sionnelle.
den Rat für die Problematik der Verschiebung der Schwer-
gewichte vom Heimatgerichtsstand zum Wohnsitzgerichts- Angenommen - Adopté
stand sensibilisieren. Dies läuft ganz klarzulasten der vielge-
rühmten fünften Schweiz.
Ich ziehe deshalb meinen Antrag zu Artikel 85 zurück. Art. 88
Antrag der Kommission
Iten, Berichterstatter: Nachdem dieser Antrag nicht mehr Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
zur Diskussion steht, sind aus der Sicht der Kommission Proposition de la commission
trotzdem einige Erläuterungen zu Artikel 85 nötig. Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Nach Artikel 85 Absatz 1 soll eine schweizerische Zuständig-
keit zur Regelung des Nachlasses eines Auslandschweizers Angenommen - Adopté
Droit international privé. Loi 1352 6 octobre 1986
Art. 89 vorgelegte Text noch deutlicher sei, und sie empfiehlt Ihnen,
Antrag der Kommission diesem zuzustimmen.
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Angenommen - Adopté
Abs. 2
Soweit nach Artikel 85 Absatz 2 die schweizerischen Art. 91
Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, Antrag der Kommission
untersteht der Nachlass eines Schweizer Bürgers mit letz- Abs. 1
tem Sitz im Ausland schweizerischem Recht. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Art. 89 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Al. 1 Art. 91
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition de la commission
Al. 2 Al. 1
Dans la mesure où les autorités judiciaires ou administra- Adhérer au projet du Conseil fédéral
tives suisses sont compétentes en vertu de l'article 85, Al. 2
2e alinéa, la succession d'un défunt suisse dont le dernier Adhérer à la décision du Conseil des Etats
domicile a été à l'étranger, est régie par le droit suisse.
Angenommen - Adopté
Iten, Berichterstatter: Bei Artikel 89 hat sich in Absatz 2 der
deutschen Fahne ein störender Druckfehler eingeschlichen: Art. 92
In der vorletzten Zeile muss es heissen «mit letztem Wohn- Antrag der Kommission
sitz» und nicht «mit letztem Sitz». Der französische Text ist Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
richtig. Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Angenommen - Adopté
Art. 90
Antrag der Kommission Art. 93
Randtitel Antrag der Kommission
(Die Aenderung betrifft nur den französischen Text) Abs. 1
Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was Abs. 2 und 3
zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, wel- Abs. 4
che Rechtsbehelfe zulässig sind und unter welchen Voraus- Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes
setzungen sie angerufen werden können. über die Form und die Verfügungsfähigkeit (Art. 91 und 92).
Abs. 2
Die Durchführung der einzelnen Massnahmen .... Diesem Art. 93
Recht unterstehen namentlich die sichernden Mass- Proposition de la commission
nahmen .... Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 90 Al. 2 et 3
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Titre marginal Al. 4
3. Domaine du statut successoral et de la liquidation Sont réservées les dispositions de la présente loi sur la
Al. 1 forme et la capacité de disposer (art. 91 et 92).
Le droit applicable à la succession détermine en quoi
consiste la succession, qui est appelé à succéder, pour Angenommen - Adopté
quelle part et qui répond des dettes successorales, quelles
institutions de droit successoral peuvent être invoquées et à Art. 94
quelles conditions. Antrag der Kommission
Al. 2 Abs. 1 und 2
.... Ce droit régit notamment les mesures conservatoires et la Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
liquidation, y incluse l'exécution testamentaire. Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 94
Iten, Berichterstatter: In Artikel 90 geht es um die Abgren- Proposition de la commission
zung zweier Rechtsordnungen. Auch hier wünscht die Kom- Al. 1 et 2
mission zuhanden der Materialien eine Klarstellung. Adhérer au projet du Conseil fédéral
Absatz 1 sagt, welche Rechtsfragen vom Erbstatut, das Al. 3
heisst von dem auf den Nachlass anzuwendenden Recht, Adhérer à la décision du Conseil des Etats
beherrscht sind; Absatz 2 dagegen gibt an, welche Rechts-
fragen dem sogenannten Eröffnungsstatut, das heisst dem- Angenommen - Adopté
jenigen Recht unterstehen, welches das Nachlasseröff-
nungsverfahren beherrscht. Bei diesem handelt es sich 7. Kapitel: Sachenrecht
jeweils um die Lex fori, das heisst um das Recht der Chapitre 7: Droits réels
Behörde, die den Nachlass eröffnet. Der bundesrätliche Text
ist vor allem in Absatz 1 etwas unklar; erst, wenn Sie die Iten, Berichterstatter: 1. Mit dem Kapitel über das Sachen-
Botschaft zu Rate ziehen, merken Sie, was eigentlich mit recht verlassen wir jene Materien, die zurzeit im NAG gere-
diesem Text gemeint war. Der Ständerat hat versucht, die- gelt sind.
sen Text zu verdeutlichen. Doktrin und Praxis stellen im internationalen Sachenrecht
Ihre Kommission ist der Ansicht, dass der von ihr nun herkömmlicherweise auf den Gerichtsstand und das Recht
6. Oktober 1986 N 1353 Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
am Lageort der Sache ab (Forum und Lex rei sitae). Der dant pas aux exigences du droit suisse, cette réserve de
Entwurf übernimmt diesen Grundsatz ebenfalls, sieht aber propriété conserve néanmoins son effet pendant trois mois.
namentlich für bewegliche Sachen verschiedene Abwei- Al. 3
chungen vor, so etwa für die Sachen im Transit oder für den Le tiers de bonne foi ne pourra se voir opposer l'existence
Eigentumsvorbehalt, ferner lässt er im begrenzten Rahmen de pareille réserve de propriété constituée à l'étranger.
die Rechtswahl zu.
2. Zuständigkeit: Für die Zuständigkeit treffen wir auf eine Angenommen - Adopté
recht einfache Regel. Für Klagen betreffend dingliche
Rechte an Grundstücken in der Schweiz sollen die schwei- Art. 102
zerischen Gerichte am Lageort ausschliesslich zuständig Antrag der Kommission
sein. Für Klagen über dingliche Rechte an beweglichen Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Sachen ist die Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten Proposition de la commission
bzw. an dessen gewöhnlichem Aufenthalt vorgesehen. Sub- Adhérer à la décision du Conseil des Etats
sidiär soll auch der schweizerische Richter am Lageort der
beweglichen Sache zuständig sein. Angenommen - Adopté
3. Anwendbares Recht: Beim anwendbaren Recht ist die
Regelung für Grundstücke ebenfalls einfach: Dingliche Art. 103
Rechte an Grundstücken unterstehen dem Recht am Lage- Antrag der Kommission
ort. Von den dinglichen sind die obligatorischen Rechte an Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Grundstücken zu unterscheiden, etwa das obligatorische Proposition de la commission
Grundgeschäft bei der Veräusserung oder Belastung eines Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Grundstücks. Dieses beurteilt sich nach dem Vertragsstatut.
Für die beweglichen Sachen konnte keine so einfache Rege-
lung getroffen werden wie für die Immobilien. Wohl geht der
Entwurf auch hier von der Anwendbarkeit des Rechts am Iten, Berichterstatter: Nach diesem Artikel soll für den
Lageort aus, aber bewegliche Sachen sind sehr leicht ver- Erwerb oder den Verlust dinglicher Rechte an beweglichen
schiebbar. Deshalb muss bei der Anknüpfung präzisiert Sachen in gewissem Rahmen das anwendbare Recht
werden, auf welche Lex rei sitae zu welchem Zeitpunkt es gewählt werden können. Allerdings soll eine solche Wahl
ankommt. nicht zulasten eines unbeteiligten Dritten erfolgen können,
Im Artikel 99 unterscheidet der Entwurf für die beweglichen denn der Dritte kann in der Regel das gewählte Recht nicht
Sachen einerseits zwischen Erwerb und Verlust und ande- kennen. Er soll sich im Interesse des Verkehrsschutzes
rerseits zwischen Inhalt und Ausübung. Für Inhalt und Aus- immer auf das Recht des Lageortes berufen können.
übung soll das Recht des jeweiligen Lageorts massgebend
sein. Für Erwerb und Verlust hingegen stellt der Entwurf auf Angenommen - Adopté
das Recht jenes Lagestaats ab, in dem die Sache zum
Zeitpunkt des für den Erwerb oder Verlust massgebenden Art. 104
Vorgangs liegt. Antrag der Kommission
Eine letzte Bemerkung zu den ausländischen Entscheidun- Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
gen. Für Immobilien anerkennt der Entwurf ausländische Proposition de la commission
Entscheidungen nur dann, wenn sie im Lagestaat ergangen Adhérer à la décision du Conseil des Etats
sind oder wenn sie dort anerkannt werden. Bei beweglichen
Sachen wird auf den Wohnsitz des Beklagten oder auf den Angenommen - Adopté
vereinbarten Gerichtsstand abgestellt. Urteile, die im Lage-
staat ergangen sind, werden nur anerkannt, wenn der Art. 105
Beklagte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Antrag der Kommission
Abs. 1 und 3
Art. 95-100 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Kommission Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates .... Aufenthalt des Pfandgläubigers; die Verpfändung ....
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Art. 105
Proposition de la commission
Angenommen - Adopté Al. 1 et 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 101 Al. 2
Antrag der Kommission .... du créancier gagiste; la mise en gage ....
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Angenommen - Adopté
Abs. 2
Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist an ihr Art. 106
im Ausland ein Eigentumsvorbehalt gültig begründet wor- Antrag der Kommission
den, der den Anforderungen des schweizerischen Rechts Abs. 1 und 2
nicht genügt, so bleibt dieser in der Schweiz noch während Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
drei Monaten gültig. Abs. 3
Abs. 3 Machen verschiedene Parteien dingliche Rechte an der
.... eines solchen im Ausland begründeten Eigentumsvorbe- Ware geltend, die einen unmittelbar, die anderen aufgrund
halts nicht entgegengehalten werden. eines Wertpapiers, so entscheidet über den Vorrang das auf
die Ware selbst anwendbare Recht.
Art. 101
Proposition de la commission Art. 106
Al. 1 Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 1 et 2
Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Lorsque parvient en Suisse un bien lequel a été valablement Al. 3
constituée à l'étranger une réserve de propriété ne répon- les unes directement
Droit international privé. Loi 1354 N 6 octobre 1986
Iten, Berichterstatter: Der Vorschlag zu Absatz 3 bringt eine schen Immaterialgüterrechts oder um die Eintragung in
redaktionelle Verdeutlichung. Der bundesrätliche Text und einem ausländischen Register geht.
die Botschaft erwecken den Eindruck, ein und dieselbe In Ergänzung zu Artikel 108a Absatz 1 nimmt Absatz 3 eine
Person spreche die Ware aus verschiedenen Titeln an. erweiterte schweizerische Zuständigkeit dann in Anspruch,
Gemeint ist aber der Fall - darauf deutet der in der Botschaft wenn es um die Gültigkeit bzw. die Eintragung oder Hinter-
gemachte Verweis auf Artikel 925 Absatz 2 ZGB hin -, dass legung schweizerischer Immaterialgüterrechte geht. In sol-
dingliche Rechte von verschiedenen Personen geltend chen Fällen soll entweder der schweizerische Richter am
gemacht werden. Die einen berufen sich unmittelbar auf die Geschäftssitz des Vertreters des Rechtsinhabers oder, falls
Ware, die anderen auf ein Warenpapier. In solchen Konflikt- ein Vertreter fehlt, der schweizerische Richter am Sitz der
fällen soll das auf die Ware und nicht das auf das Warenpa- Registerbehörde zuständig sein.
pier anwendbare Recht über die Priorität der konkurrieren- 2. Anwendbares Recht: Artikel 108b unterstellt in Absatz 1
den Ansprüche entscheiden. die Immaterialgüterrechte dem Recht des Staats, für dessen
Gebiet der Schutz beansprucht wird.
Angenommen - Adopté Das Recht des Staates, der für ein Immaterialgut ein Schutz-
recht gewährt, soll auch massgebend sein für die Beurtei-
Art. 107 lung der Fragen, wann ein solches Schutzrecht gültig
Antrag der Kommission begründet ist, für wen es gilt und welche Wirkungen es
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates entfaltet.
Proposition de la commission Unter Artikel 108b Absatz 1 fälltauch das auf die deliktische
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Verletzung eines Immaterialgüterrechts anzuwendende
Recht. Solche Ansprüche sollen ebenfalls dem Recht des
Angenommen - Adopté Schutzlandes unterstehen.
3. Ausländische Entscheidungen: Artikel 108c unterscheidet
Art. 108 zwischen ausländischen Entscheidungen betreffend Imma-
Antrag der Kommission terialgüterrechten im allgemeinen (Abs. 1) und solchen
Abs. 1 und 3 betreffend Gültigkeit oder Eintragung von Schutzrechten
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Abs. 2).
Abs. 2 Betrifft die ausländische Entscheidung z. B. Verletzungstat-
b Aufenthalt hatte, oder bestände und damit schuldrechtliche Ansprüche, muss sie
grundsätzlich vom natürlichen Richterdes Beklagten ausge-
Art. 108 sprochen worden sein (Abs. 1 Bst. a). Wurde der Verlet-
Proposition de la commission zungsanspruch nicht vom natürlichen Richter beurteilt,
Al. 1 et 3 kann die Anerkennung in der Schweiz nur in Frage kom-
Adhérer à la décision du Conseil des Etats men, falls der Beklagte zum Zeitpunkt, da die Klage im
Al. 2 Ausland eingeleitet wurde, seinen Wohnsitz nicht in der
b le défendeur y ait eu sa résidence habituelle; Schweiz hatte (Abs. 1 Bst. b). Dieser Vorbehalt trägt der
Gerichtsstandsgarantie von Artikel 59 BV Rechnung.
Angenommen - Adopté Ausländische Entscheidungen, die die Gültigkeit oder die
Eintragung eines Immaterialgüterrechts betreffen, müssen
nach Artikel 108c Absatz 2 im Staat ergangen sein, in dem
7a. Kapitel: Immaterialgüterrecht der Schutz beansprucht wird, in der Regel also im Register-
Chapitre 7a: Propriété intellectuelle staat. Ist die Entscheidung nicht im Registerstaat ergangen,
muss sie in jenem Staat wenigstens anerkannt sein.
Iten, Berichterstatter: Um der besonderen Eigenart der
Immaterialgüterrechte auch im IPR gerecht zu werden, Art. 108a
schlagen wir vor, zwischen dem 7. Kapitel über das Sachen- Antrag der Kommission
recht und dem 8. Kapitel über das Schuldrecht ein neues Abs. 1
Kapitel 7a über Immaterialgüterrechte in den IPR-Entwurf .... ein solcher fehlt, diejenigen am Ort zuständig
einzufügen. Das neue Kapitel soll die internationalen imma- Abs. 2 und 3
terialgüterrechtichen Verhältnisse umfassend regeln; es soll Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
die im IPR-Entwurf an verschiedenen Orten verstreuten
Bestimmungen zusammenfassen und so eine bessere Art. 108a
Uebersicht, eine inhaltliche Straffung, aber auch eine sach- Proposition de la commission
gerechte Regelung erlauben. Das vorgeschlagene neue Al. 1
Kapitel würde bloss drei Artikel umfassen, nämlich einen Adhérer à la décision du Conseil des Etats
über die Zuständigkeit, einen über das anzuwendende (La modification ne concerne que le texte allemand)
Recht und einen dritten über die Anerkennung ausländi- Al. 2 et 3
scher immaterialgüterrechtlicher Entscheidungen. Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Ich werde in der Folge etwas ausführlicher als üblich auf
dieses Kapitel eingehen, und zwar deshalb, weil das Kapitel Angenommen - Adopté
erst im Verlaufe der parlamentarischen Beratungen in den
Entwurf gelangt ist und aus diesem Grunde in der Botschaft Art. 108b, 108c
darüber nichts zu finden ist. Antrag der Kommission
Ich gebe Ihnen im folgenden eine Uebersicht über die ein- Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
zelnen Bestimmungen. Proposition de la commission
I.Zuständigkeit: Nach Artikel 108a Absatz 1 sind Klagen Adhérer à la décision du Conseil des Etats
betreffend Immaterialgüterrechte in erster Linie am Wohn-
sitz bzw. am Sitz des Beklagten anzubringen. Hat der Angenommen - Adopté
Beklagte keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, so soll
im Sinne des Territorialitätsprinzips der schweizerische 8. Kapitel: Schuldrecht
Richter am Ort zuständig sein, an dem der Schutz bean- Chapitre 8: Droit des obligations
sprucht wird.
Artikel 108a Absatz 1 schränkt im zweiten Halbsatz die M. Couchepin, rapporteur: Le droit international privé
Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für den Fall ein, suisse concernant le droit des obligations repose à ce jour
dass es bei einer Klage um die Gültigkeit eines ausländi- presque entièrement sur la jurisprudence et la doctrine.
6. Oktober 1986 N 1355 Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
Certes il existe quelques dispositions légales dans ce tion de droit que pour ce qui concernait les conséquences et
domaine, mais elles constituent l'exception, tel par exemple, les effets d'un contrat, alors que la conclusion du contrat lui-
dans le domaine des contrats, l'article 418b, alinéa 2, du même était soumise au droit du lieu de conclusion.
code des obligations pour le contrat d'agence. Dans un Le projet qui vous est soumis va beaucoup plus loin puis-
autre domaine, celui des actes illicites, on ne connaît qu'une qu'il admet une autonomie des parties complète et la possi-
seule règle de droit international privé, celle de l'article 85, bilité pour celles-ci de soumettre aussi bien la conclusion du
alinéa 2, de la loi sur la circulation routière. La LRDC ne contrat que les effets du contrat au droit choisi par les
contient aucune disposition relative aux droits des obliga- parties. A l'article 113, on règle aussi les modalités de l'élec-
tions. Cela est dû aux circonstances historiques qui ont tion de droit. Cette autonomie des parties est tout de même
présidé à la naissance de la LRDC laquelle était conçue limitée pour certains contrats, ceux concernant les ventes
essentiellement pour régler des problèmes de collusion mobilières et les contrats relatifs aux immeubles. Au cas où
légale intercantonale. Dès lors que seules la jurisprudence les parties n'ont pas fait élection de droit, il convient de
et la doctrine ont fixé certaines règles, il n'est pas étonnant déterminer objectivement quel est le droit applicable. L'arti-
qu'elles ne recouvrent pas la totalité des problèmes qui sont cle 114 s'y emploie puisqu'il prévoit que c'est le droit de
posés en droit international privé par le droit des obliga- l'Etat avec lequel il présente les liens les plus étroits qui régit
tions. le contrat.
Certains principes se sont cependant dégagés de la jurispru- La solution du Conseil fédéral, là encore, s'appuie sur la
dence, en particulier la notion d'autonomie des parties, et jurisprudence du Tribunal fédéral. Par rapport à l'avant-
des principes de rattachement objectif des contrats à tel ou projet, le texte proposé par le Conseil fédéral a cherché à
tel droit. En proposant une codification, la Suisse va dans le simplifier les choses afin d'offrir une meilleure sécurité du
sens de ce qui se fait actuellement à l'étranger, aussi bien droit. Si l'article 114 prévoit la règle générale, les articles 115
des Communautés européennes que dans différents Etats à 119 fixent des règles concrètes. En ce qui concerne les
nationaux - soit le projet de droit international privé alle- articles 120 à 123, ils traitent de questions particulières. Les
mand de 1983, la loi autrichienne de 1978, la loi turque ou la modifications intervenues sont des modifications de forme
loi yougoslave. plus que de fond.
Le chapitre consacré aux droits des obligations est divisé, Deuxième section, l'enrichissement illégitime. Dans le droit
comme les autres chapitres d'une certaine ampleur, en de notre pays actuellement en vigueur, il n'y a pas de
sections. Il y en a cinq. La première section concerne les disposition qui précise selon quel ordre juridique doivent
contrats. Cette section comprend elle-même trois parties, être traitées des prétentions fondées sur l'enrichissement
comme d'habitude, la première concerne la compétence, la illégitime. Il y a cependant une exception, pour un domaine
deuxième le droit applicable et la troisième quelques dispo- très particulier, celui du droit de change, qui a été réglé par
sitions valables pour tous les contrats. le code des obligations à la suite des accords sur les effets
Quant à la compétence, le projet du Conseil fédéral a été de change de 1930 de Genève qui prévoient l'application du
modifié par rapport à l'avant-projet des experts. Le projet du droit du domicile du tiré ou du domicilié. L'article 124? du
Conseil fédéral a repris dans chacune des sections des projet prévoit que les prétentions fondées sur l'enrichisse-
dispositions relatives à la compétence, alors que dans ment illégitime doivent être traitées au for du juge naturel.
l'avant-projet tout le problème de la compétence, pour le Quant au droit applicable, on distingue, selon l'article 125,
droit des obligations, était réglé dans un seul article. Le les cas où l'enrichissement illégitime est consécutif à un
projet du Conseil fédéral et les travaux du Conseil des Etats rapport juridique ou non. Lorsque l'enrichissement illégi-
et de votre commission n'ont pas apporté de modification time est consécutif à un rapport juridique, c'est le droit qui
sur ce point. Il prévoit un for ordinaire général, un for régit le rapport juridique lui-même qui est applicable aux
subsidiaire et deux fors particuliers. L'article 109 fixe au prétentions. Notre conseil a voulu permettre, là aussi, une
domicile, ou à défaut à la résidence habituelle du défendeur, certaine autonomie des parties et a ajouté une disposition
le for pour les actions découlant d'un contrat. C'est la règle autorisant l'élection du droit du for. La seconde partie de cet
du juge naturel. Au cas où le défendeur n'aurait ni domicile alinéa stipule quel est le droit applicable pour les cas où il y
ni résidence habituelle ni établissement dans notre pays, a eu enrichissement illégitime sans rapport juridique préala-
l'article suivant, à savoir l'article 110, fixe le for au lieu ble. Il s'agit alors d'enrichissement illégitime consécutif à
d'exécution. Le projet du Conseil fédéral prévoit deux fors des faits fortuits.
particuliers, l'un pour les contrats conclus par des consom- Section 3, les actes illicites. Pendant longtemps, l'opinion
mateurs et l'autre pour les contrats de travail. Ce for relatif dominante voulait que les actes illicites soient soumis au
aux contrats de travail n'a pas provoqué de discussion de droit du lieu du délit. Avec le développement des assuran-
fond. En revanche, le for pour les contrats conclus par des ces, cette règle n'avait plus la même justification. Le droit
consommateurs a provoqué des discussions aussi bien au des actes illicites est devenu dans notre civilisation un droit
Conseil des Etats qu'au sein de la commission de votre de la répartition des risques plus qu'un droit des actes
conseil. Le Conseil des Etats a jugé qu'il n'y avait pas lieu de illicites en soi. Dès lors, la solution unique de l'application
prévoir un for spécial pour les contrats conclus par des du droit du lieu du délit n'était plus satisfaisante. Le projet
consommateurs. Votre commission s'en est tenue, quant à du Conseil fédéral prévoit la compétence en général des
elle, au projet du Conseil fédéral et nous avons maintenu la tribunaux suisses du domicile, ou à défaut du domicile, ceux
possibilité pour le consommateur d'ouvrir action soit devant de la résidence habituelle ou de l'établissement du défen-
le tribunal suisse de son domicile ou de sa résidence habi- deur, avec, à l'alinéa 2 de l'article 126 une règle pour le cas
tuelle, soit devant le tribunal suisse du domicile ou, à défaut où le défendeur n'aurait ni domicile ni résidence habituelle
de domicile, de la résidence habituelle du fournisseur. De en Suisse.
surcroît, avec le Conseil fédéral, nous avons maintenu l'in- Le Conseil des Etats a rajouté un troisième alinéa qui est
terdiction pour le consommateur de renoncer d'avance au repris par votre commission pour les cas où plusieurs défen-
for de son domicile ou de sa résidence habituelle. deurs pourraient être actionnés en Suisse.
Quant au droit applicable, le projet tient compte de la L'article 127 détermine quelques règles particulières pour
jurisprudence du Tribunal fédéral. Le projet distingue le des actions relatives aux dommages causés par l'exploita-
rattachement subjectif par l'élection de droit à l'article 113 tion nucléaire, soit par l'installation nucléaire elle-même,
du rattachement objectif en l'absence d'élection de droit à soit lors du transport des substances nucléaires. Notre con-
l'article 114. La notion d'élection de droit est d'ailleurs une seil, avec le Conseil des Etats, a supprimé l'alinéa relatif aux
vieille notion dans notre conception juridique puisque le atteintes à la personnalité, ce cas étant couvert par l'ar-
Tribunal fédéral l'avait déjà mise dans une décision datant ticle 126.
du siècle passé. On a assisté en revanche à une évolution du Quant au droit applicable, il est réglé par les articles 128a et
contenu et de la portée de la notion d'autonomie des par- suivants. La différence entre le Conseil des Etats et le
ties. Pendant longtemps, le Tribunal fédéral n'a admis l'élec- Conseil fédéral n'a pas trait au fond mais à la forme. D'une
Droit international privé. Loi 1356 N 6 octobre 1986
manière générale, les actes illicites sont soumis au droit de in einer Volksabstimmung angenommen wurde, hat der
l'Etat où ils ont été commis. Une précision s'impose cepen- Bund «Massnahmen zum Schutz der Konsumenten» zu
dant pour le cas où l'acte aurait été commis dans un Etat, treffen. Gerade nach Absatz 3 dieser Verfassungsbestim-
mais les effets de cet acte seraient intervenus dans un autre mung haben die Kantone für Streitigkeiten aus Verträgen
Etat. Dans ces cas-là, le droit du lieu où les effets se sont zwischen Letztverbrauchern und Anbietern ein rasches Pro-
produits est applicable si l'auteur a pu prévoir que le résultat zessverfahren vorzusehen.
se produirait là. On prévoit encore le cas où toutes les 2. Zur Behauptung, Artikel 111 verletze Artikel 59 BV, also
personnes qui sont partenaires de l'acte illicite vivent dans den Artikel, der sich auf den aufrechtstehenden Schuldner
le même Etat. Il est alors normal que, dans le cas d'un bezieht: Auch dieser Einwand trifft nicht zu. Artikel 111 des
accident d'automobile par exemple, c'est le droit de l'Etat de IPR-Entwurfes will sicherstellen, dass der Konsument, der in
domicile qui soit applicable. der Schweiz wohnt, gegen einen Lieferanten, der seinen Sitz
L'article 129, alinéa 3, prévoit encore un autre cas. Quant à im Ausland hat, hier in der Schweiz klagen kann. Das ist gar
la présentation de ces différents cas la solution du Conseil kein Anwendungsfall von Artikel 59 BV. Bei diesem Arti-
des Etats a été reprise par la commission du Conseil natio- kel 59 geht es um den Schutz des Schuldners mit Wohnsitz
nal car elle paraît plus clair. Elle met en tête de ces disposi- in der Schweiz. Wenn also der Konsument in der Schweiz
tions un article relatif à l'élection de droit pour bien montrer wohnt und Kläger ist, so kann mit Artikel 111 des IPR-
que cela est possible pour tous les actes délictueux d'où la Entwurfes der Artikel 59 BV überhaupt nicht verletzt werden.
suppression de l'alinéa 4 de l'article 129. 3. Zu den Interessen der schweizerischen Exportwirtschaft:
L'article 130, enfin, se réfère à la Convention de La Haye du Artikel 111 und Artikel 117 zielen auf die Fälle ab, in denen
4 mai 1971 sur la loi applicable en matière d'accidents de la der schweizerische Konsument mit Ausländern Verträge
circulation routière. Les articles suivants concernent des abschliesst. In solchen Fällen soll dem schweizerischen
cas particuliers qui n'appellent pas de commentaires. A Konsumenten der Schutz des schweizerischen Rechts und
noter cependant que l'article 135, qui a été repris par notre des schweizerischen Richters zugesichert sein. Mit unserem
commission dans la version du Conseil des Etats avec une Export hat das nichts zu tun. Im Gegenteil, es soll für den
modification de détail, s'est vu complété par un alinéa 2 qui schweizerischen Binnenhandel sichergestellt werden, dass
règle le problème du droit de réponse. ausländische Anbieter für sich nicht günstigere Bedingun-
A la Section 4, les dispositions communes concernant les gen beanspruchen können, als es ein Schweizer Lieferant
obligations, l'article 139 concerne la pluralité des débiteurs. könnte. Die uns umgebenden Staaten kennen solche Rege-
Suivent les articles relatifs au recours contre les codébi- lungen zugunsten ihrer Konsumenten heute schon.
teurs, les transferts de créances, les cessions légales. L'en- Aus diesem Grund beantragen wir Ihnen im Namen der
semble de ces dispositions n'a pas provoqué de grandes Kommission, bei Artikel 111 und Artikel 145 Absatz 2 Buch-
discussions, ni au Conseil des Etats ni devant la commission stabe b der bundesrätlichen Fassung zuzustimmen und bei
du Conseil national. Artikel 117 die bundesrätliche Fassung mit den wenigen
Enfin la Section 5: Décisions étrangères. Cette section n'a redaktionellen Klarstellungen anzunehmen, die Ihnen die
qu'un seul article, soit l'article 145. Le Conseil des Etats l'a Kommission in der Fahne vorgeschlagen hat.
modifié en biffant, ce qui est normal, la lettre b de l'alinéa 2
relatif au contrat de consommation. Votre commission l'a Angenommen - Adopté
rétabli, ce qui est tout aussi normal puisque nous avons
maintenu le for spécial pour les actions relatives au contrat
conclu par un consommateur. Art. 112-115
Antrag der Kommission
Art. 109, 110 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Kommission Proposition de la commission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
Angenommen - Adopté Art. 116
Antrag der Kommission
Art. 111 Abs. 1
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2
Proposition de la commission Die Form untersteht dem Recht des Staates,....
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Antrag Salvioni
Iten, Berichterstatter: Bei diesem Artikel besteht eine der Abs. 3 (neu)
grössten Differenzen zum Ständerat. Es geht hier um die Für das Grundstück im Ausland untersteht die Form schwei-
rechtspolitisch umstrittene Frage der Konsumentenver- zerischem Recht, wenn der Käufer Wohnsitz in der Schweiz
träge. Der Ständerat hat diese drei Bestimmungen gestri- hat und veranlasst wurde, den Vertrag im Ausland zu unter-
chen. Unsere Kommission hat sich nach ausführlicher schreiben.
Debatte mit klarer Mehrheit im Verhältnis 10 zu 3 Stimmen
für die Beibehaltung dieses Artikels ausgesprochen.
Im Ständerat waren für die Streichung im wesentlichen drei Art. 116
Argumente ausschlaggebend: Man wandte sich erstens Proposition de la commission
gegen die Begriffe des Konsumenten und des Konsumen- Al. 1
tenvertrages. Man erblickte zweitens in diesen Begriffen Adhérer à la décision du Conseil des Etats
eine Verletzung von Artikel 59 BV, und man behauptete Al. 2
drittens, die Bestimmungen betreffend Konsumentenver- Toutefois, la forme du contrat est régie par....
träge wären für unsere Wirtschaft schädlich.
Unsere Kommission hat sich mit jedem dieser Argumente Proposition Salvioni
befasst und keines für stichhaltig befunden. Al. 3 (nouveau)
1. Zum Begriff des Konsumenten und des Konsumentenver- Dans l'immeuble sis à l'étranger la forme est régie par le
trages: Es trifft nicht zu, dass hier über das IPR-Gesetz neue droit suisse si l'acheteur a le domicile en Suisse et a été
Begriffe ins schweizerische Recht eingeführt werden, die invité à se rendre dans l'état étranger afin d'y signer le
unser Recht nicht kennt. Nach Artikel 31sexies BV, der 1981 contrat.
6. Oktober 1986 N 1357 Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
Lüchinger: Mein Fraktionskollege Salvioni, der verhindert Art. 119
ist, hat mich gebeten, Ihnen sein Anliegen vorzutragen. Antrag der Kommission
Kollege Salvioni ist als Anwalt Vorfällen begegnet, bei denen Abs. 1
Schweizer Bürgern in südlichen Ferienländern Ferienhäuser .... Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterial-
und Ferienwohnungen angepriesen wurden. Anschliessend güterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt,
wurden ihnen Dokumente zur Unterzeichnung mit dem Hin- seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
weis vorgelegt, sie könnten sich mit ihrer Unterschrift die Abs. 2
Zusendung weiterer Unterlagen sichern. Diese Dokumente Streichen
haben sich dann in der Folge als Kaufverträge entpuppt, die Abs. 3 und 4
nach dem Ortsrecht formal gültig waren. Die Schweizer Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
hatten darauf vertraut, dass Kaufverträge notariell beurkun-
det werden müssen und hatten in diesem Vertrauen diese Art. 119
Dokumente gutgläubig unterzeichnet. Offenbar gibt es Proposition de la commission
sogar Gratisflugreisen, welche man für solche Zwecke nach Al. 1
Spanien und anderswohin organisiert. .... de l'Etat dans lequel celui qui transfert ou concède le
Kollege Salvioni wollte für diese Fälle eine gesetzliche Kor- droit de propriété intellectuelle a sa résidence habituelle.
rektur des anwendbaren Rechtes vorsehen. Anwendbar Al. 2
sollte in solchen Fällen das schweizerische Recht sein. Nach Biffer
nochmaliger Ueberlegung sieht er aber ein, dass es wohl Al. 3 et 4
nicht angeht, für so spezielle Tatbestände eine eigene Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Gesetzesvorschrift zu schaffen. Er zieht daher seinen Antrag
zurück; seine schriftliche Bestätigung liegt mir vor. Er bittet
aber den Experten, Herrn Professor Vischer, doch aufzuzei-
gen, dass es auch für solche betrogene Schweizer je nach Iten, Berichterstatter: Bei Artikel 119 gibt es eine Nuance
den Umständen doch noch andere Rechtsbehelfe gibt, um zwischen der Fassung des Bundesrats und dem Antrag der
im internationalen Vollzug solchen Forderungen entgegen- Kommission.
treten zu können. Kollege Salvioni denkt insbesondere an Die Kommission stellt auf das Recht des Lizenzgebers und
die Geltendmachung von Willensmängeln, allenfalls sogar nicht auf das Recht des Lizenznehmers ab. Verträge über
an den ordre public. Könnte uns Herr Professor Vischer Lizenzen aus der Schweiz sollen dem schweizerischen
dazu vielleicht eine Gratiskonsultation gewähren? Recht unterstehen. Warum? Die Schweiz gehört mit den
USA zu den wenigen Staaten mit einer positiven Lizenzex-
Professor Vischer, Experte: Persönlich glaube ich in der Tat, portbilanz. Es besteht daher für uns ein vitales Interesse,
dass einem solchen wirklich böswilligen Geschäftsgebaren solche Exporte unter dem Schutz und der Kontrolle des
mit allgemeinen Rechtsbehelfen beizukommen ist. Rechts- schweizerischen Rechts zu belassen.
missbrauch, Willensmängel und Uebervorteilung sind Mittel,
die ein schweizerischer Richter - um den geht es ja - Angenommen - Adopté
anwenden darf. Die allgemeinen Grundsätze können dabei
in den Begriff des ordre public einfliessen. Art. 120
Antrag der Kommission
Präsident: Herr Salvioni zieht seinen Antrag zurück. Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Adopté selon la proposition de la commission
Angenommen - Adopté
Art. 117
Antrag der Kommission Art. 121
Abs. 1 Antrag der Kommission
Verträge über die Leistung des üblichen Verbrauchs, die für Abs. 1 und 2
den .... Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
a. Wenn die andere Vertragspartei die Bestellung .... Abs. 3
b. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates .... einer Partei vor, so .... nach diesem Recht, es sei denn,
c. Wenn die andere Vertragspartei den Konsumenten .... dieses lasse die Anwendung eines anderen Rechts zu.
Abs. 2 und 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 121
Proposition de la commission
Art. 117 Al. 1 et 2
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1 Al. 3
Les contrats portant sur une prestation de consommation La forme du contrat est exclusivement régie par le droit
courante faite pour l'usage .... applicable au contrat lui-même lorsque, pour protéger une
a. (Ne concerne que le texte allemand) partie, ce droit prescrit le respect d'une forme déterminée, à
b. Adhérer au projet du Conseil fédéral moins que ce droit n'admette l'application d'un autre droit.
c. (Ne concerne que le texte allemand)
Al. 2 et 3 Angenommen - Adopté
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 122
Angenommen - Adopté Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 118 (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 122
Proposition de la commission Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Les modalités d'exécution ....
Angenommen - Adopté Angenommen - Adopté
Droit international privé. Loi 1358 6 octobre 1986
Art. 123 Al. 2
Antrag der Kommission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(Die Aenderung betrifft nur den französischen Text) Angenommen - Adopté
Art. 123 Art. 128, 128a
Proposition de la commission Antrag der Kommission
Al. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Quand la représentation repose sur un acte juridique, les Proposition de la commission
rapports entre.... Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
.... son activité prépondérante dans le cas d'espèce. Angenommen - Adopté
Al. 3 et 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Art. 129
Antrag der Kommission
Angenommen - Adopté Randtitel, Abs. 1, 3 und 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Art. 124 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Kommission (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Art. 129
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition de la commission
Titre marginal, al. 1, 3 et 4
Angenommen - Adopté Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Art. 125 .... l'auteur devait prévoir....
Antrag der Kommission
Abs. 1 Angenommen - Adopté
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2 Art. 130
.... eingetreten ist; die Parteien können vereinbaren, dass Antrag der Kommission
das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Art. 125 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la commission
Al. 1 Angenommen - Adopté
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2 Art. 131
.... l'enrichissement; les parties peuvent convenir de l'appli- Antrag der Kommission
cation de la loi du for. Abs. 1 und 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Angenommen - Adopté Abs. 3
Streichen
Art. 126 Art. 131
Antrag der Kommission Proposition de la commission
Abs. 1 und 2 Al. 1 et 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abs. 3 Al. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Biffer
(Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Angenommen - Adopté
Art. 126
Proposition de la commission
Al. 1 et 2 Art. 132, 133
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Antrag der Kommission
Al. 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
.... auprès de tout juge compétent;.... Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Angenommen - Adopté
Art. 127
Antrag der Kommission
Abs. 1 Art. 134
Ist durch eine Kernanlage oder beim Transport von Kernma- Antrag der Kommission
terialien Schaden verursacht worden Ansprüche aus Einwirkungen, die von einem Grundstück
Abs. 2 ausgehen, unterstehen nach .... in dem der Erfolg der Ein-
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates wirkung eintritt.
Art. 127 Art. 134
Proposition de la commission Proposition de la commission
Al. 1 .... des immissions provenant....
.... causé par une installation nucléaire ou le transport de
substances nucléaires. Angenommen - Adopté
6. Oktober 1986 N 1359 Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
Art. 135 Let. b
Antrag der Kommission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(Die Aenderung betrifft nur den französischen Text) Angenommen - Adopté
Art. 135 9. Kapitel: Gesellschaftsrecht
Proposition de la commission Chapitre 9: Droits des sociétés
Al. 1
Les prétentions fondées sur une atteinte à la personnalité .... Iten, Berichterstatter: Das 9. Kapitel betrifft das Gesell-
Al. 2 schaftsrecht. Es beschränkt sich allerdings nicht auf die
.... ou l'émission a été diffusée. klassischen Gesellschaftsformen des schweizerischen
Rechts, sondern erfasst ganz generell die organisierten Per-
Angenommen - Adopté sonenzusammenschlüsse und die organisierten Ver-
mögenseinheiten. Unter den Begriff «Gesellschaft» fallen
Art. 136 demnach - neben der Aktiengesellschaft, der Genossen-
Antrag der Kommission schaft, der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft - auch
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates die Vereine, die Stiftungen, ferner verschiedene Organisa-
Proposition de la commission tionsformen des ausländischen Rechts, wie der angelsächsi-
Adhérer au projet du Conseil fédéral sche business trust oder die liechtensteinische Anstalt.
Bei der Zuständigkeit folgt man wiederum dem Wohnsitz-
Angenommen - Adopté prinzip. Es sind für gesellschaftsrechtliche Ansprüche in
erster Linie die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesell-
Art. 137-139 schaft zuständig. Unter die gesellschaftsrechtlichen Ansprü-
Antrag der Kommission che fallen alle Ansprüche, welche die Existenz der Gesell-
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates schaft- insbesondere die Entstehung und den Untergang-,
Proposition de la commission die Organisation und die internen Beziehungen der Gesell-
Adhérer à la décision du Conseil des Etats schaft betreffen.
Nach Artikel 147 Absatz 2 können Klagen gegen einen
Angenommen - Adopté Gesellschafter oder gegen eine aus gesellschaftsrechtlicher
Verantwortlichkeit haftende Person, wie den Gründer oder
Art. 140 den Verwaltungsrat, auch am schweizerischen Wohnsitz,
Antrag der Kommission oder wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalts-
Abs. 1 und 2 ort des Beklagten angebracht werden.
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Eine besondere Zuständigkeitsregel sieht Artikel 148 vor.
Abs. 3 Artikel 154 - und mit diesem ist er in Zusammenhang zu
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates bringen - hat eine Haftungsregel für die Verantwortlichen
(Die Aenderung betrifft nur den französischen Text) einer Gesellschaft im Blickwinkel, die nur pro forma dem
ausländischen Recht untersteht, in Wirklichkeit aber ihre
Art. 140 Tätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus führt. Es
Proposition de la commission geht also bei diesem Artikel um die sogenannte Durchgriffs-
Al. 1 er 2 haftung. Die Verantwortlichen, welche die Gesellschaft
Adhérer à la décision du Conseil des Etats beherrschen, für sie handeln oder direkt oder indirekt ihre
Al. 3 Tätigkeit bestimmen, sollen für die Schulden der Gesell-
La faculté pour une institution chargée d'une tâche publique schaft nach schweizerischem Recht haftbar sein.
de recourir est soumise au droit applicable à cette institu- Damit diese Bestimmung ihren Zweck erfüllt, soll gegen
tion. L'admissibilité.... eine solche Gesellschaft und ihre Verantwortlichen in der
Schweiz geklagt werden können. Beim anwendbaren Recht
Angenommen - Adopté folgt der Entwurf aus Gründen der Voraussehbarkeit der
sogenannten Inkorporationstheorie. Danach untersteht eine
Gesellschaft grundsätzlich dem Recht, das bei der Bildung
Art. 141 -144 oder nötigenfalls bei der Eintragung in ein Register Anwen-
Antrag der Kommission dung fand.
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Art. 146
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Antrag der Kommission
Abs. 1 und 2
Angenommen - Adopté Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
Art. 145 Streichen (siehe Art. 19a Abs. 2)
Antrag der Kommission Art. 146
Abs. 1 Proposition de la commission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Al. 1 et 2
Abs. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Bst. a und c bis f Al. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Biffer (voir art. 19a al. 2)
Bst. b
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Angenommen - Adopté
Art. 145 Art. 147
Proposition de la commission Antrag der Kommission
Al. 1 Abs. 1 und 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Al. 2 Abs. 3
Let. aetcàf Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Adhérer à la décision du Conseil des Etats (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Droit international privé. Loi 1360 N 6 octobre 1986
Art. 147 Art. 151
Proposition de la commission Antrag der Kommission
Al. 1 et 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Adhérer à la décision du Conseil des Etats (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Al. 3
.... lieu d'émission publique sont en outre .... Art. 151
Proposition de la commission
Angenommen - Adopté Titre marginal
.... de rémission publique de titres ....
Texte
Art. 148 Les prétentions fondées sur l'émission publique de titres ....
Antrag der Kommission
Ingress, Bst. a Angenommen - Adopté
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Bst. b
.... an dem die Gesellschaft tatsächlich geleitet wird. Art. 152
Antrag der Kommission
Art. 148 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Proposition de la commission
Préambule, let.a Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Let. b Angenommen - Adopté
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
(La modification ne concerne que le texte allemand)
Art. 153
Angenommen - Adopté Antrag der Kommission
.... des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Nie-
derlassung der anderen Partei unbekannt ist, es sei denn,
Art. 148a die andere Partei habe diese Beschränkung gekannt oder
Antrag der Kommission habe sie kennen müssen.
Randtitel
3. Schutzmassnahmen Art. 153
Wortlaut Proposition de la commission
Für Massnahmen zum Schütze des in der Schweiz gelege- Adhérer à la décision du Conseil des Etats
nen Vermögens von Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind (La modification ne concerne que le texte allemand)
die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Lageort
des zu schützenden Vermögenswertes zuständig. Angenommen - Adopté
Art. 148a Art. 154
Proposition de la commission Antrag der Kommission
Titre marginal Randtitel
3. Mesures de protection 4. Haftung für ausländische Gesellschaften
Texte Wortlaut
Les mesures destinées à protéger les biens sis en Suisse de Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
sociétés ayant leur siège à l'étranger rassortissent à la
compétence des autorités judiciaires ou administratives Art. 154
suisses du lieu de situation des biens à protéger. Titre marginal
4. Responsabilité pour une société étrangère
Angenommen - Adopté Texte
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 149
Antrag der Kommission Angenommen - Adopté
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 155
Abs. 2 Antrag der Kommission
.... des Staates, in dem sie tatsächlich geleitet wird. Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Art. 149 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la commission
Al. 1 Angenommen - Adopté
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2 Art. 156
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Antrag der Kommission
(La modification ne concerne que le texte allemand) Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(Die Aenderung im Absatz 1 betrifft nur den französischen
Angenommen - Adopté Text)
Art. 156
Art. 150 Proposition de la commission
Antrag der Kommission Titre marginal, al. 2 à 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la commission Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral .... le droit étranger et pouvoir s'adapter....
Angenommen - Adopté Angenommen - Adopté
6. Oktober 1986 N 1361 Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
Art. 156a ture d'une faillite sont limités aux frontières du pays qui l'a
Antrag der Kommission prononcée. Les conséquences de ce principe sont graves.
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Elles peuvent conduire à des injustices même si les créan-
Proposition de la commission ciers d'une masse en faillite étrangère peuvent utiliser les
Adhérer à la décision du Conseil des Etats dispositions sur le séquestre des biens de cette masse en
Suisse.
Angenommen - Adopté Aussi le principe de la territorialité a-t-il été de plus en plus
contesté. Le Tribunal fédéral a tenu compte de ces critiques,
Art. 157 de révolution des esprits mais il est brimé par le droit
Antrag der Kommission existant. L'intérêt d'un chapitre sur la faillite est donc évi-
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates dent et même nécessaire. On aurait pu imaginer cependant
(Die Aenderung im Absatz 1 betrifft nur den französischen que ce domaine soit réglé par des traités internationaux
Text) mais la solution d'un chapitre dans cette loi de DIP est
meilleure du point de vue du praticien. Ce chapitre fixe les
Art. 157 conditions de reconnaissance des décisions étrangères en
Proposition de la commission matière de faillite. Il dit aussi comment se fait la coopération
Titre marginal, al. 2 à 4 à des procédures de faillite à l'étranger.
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1 Art. 159, 160
Une société suisse peut Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Angenommen - Adopté Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 157a
Antrag der Kommission Angenommen - Adopté
Randtitel und Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 161
Abs. 2 Antrag der Kommission
...., kann die Gesellschaft für diese in der Schweiz betrieben Abs. 1
werden. .... Artikeln 162 bis 165 und 170 des ....
Abs. 2
Art. 157a Streichen
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Art. 161
(La modification à l'alinéa 2 ne concerne que le texte Proposition de la commission
allemand) Al. 1
....162 à 165 et 170 de la loi....
Angenommen - Adopté Al. 2
Biffer
Art. 158
Antrag der Kommission Angenommen - Adopté
Abs. 1
a werden, oder Art. 162
Abs. Ibis und 2 Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 1
(Die Aenderung im Absatz Ibis betrifft nur den französi- Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
schen Text) (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 2
Art. 158 Diese Entscheidung wird dem Betreibungsamt, dem Kon-
Proposition de la commission kursamt, dem Grundbuchämt und dem Handelsregister am
Al. 1 Ort des Vermögens, sowie gegebenenfalls dem Bundesamt
a de la société ou für geistiges Eigentum mitgeteilt. Das Gleiche gilt für den
Al. Ibis Abschluss und die Einstellung des Konkursverfahrens sowie
.... l'émission publique de titres.... l'émission publique de für den Widerruf des Konkurses.
titres....
Al. 2 Art. 162
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition de la commission
Al. 1
Angenommen - Adopté La décision reconnaissant la faillite étrangère est publiée.
Al. 2
10. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag Cette décision est communiquée à l'office des poursuites et
Chapitre 10: Faillite et concordat faillites, au conservateur du registre foncier, au préposé au
registre du commerce du lieu de situation des biens et, le
M. Couchepin, rapporteur: Le chapitre 10 concerne la fail- cas échéant, à l'Office fédéral de la propriété intellectuelle. Il
lite et le concordat. Il ne s'agit pas d'un chapitre sur le droit en va de même de la clôture et de la suspension de la
matériel de la poursuite mais sur le droit régissant l'entraide procédure de faillite ainsi que de la révocation de la faillite.
internationale en matière de poursuite. Des dispositions de
droit international privé dans ce domaine sont souhaitables. Angenommen - Adopté
La Suisse est très active dans le commerce international et
doit donc dès lors s'intéresser aussi à la réglementation des Art. 163
revers, des aspects négatifs d'une forte activité internatio- Antrag der Kommission
nale, du droit de la poursuite et de la faillite. La faillite fait Abs. 1
partie du paysage économique international. A ce jour, on Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
applique dans notre pays le principe de la territorialité en Abs. 2 und 3
matière de faillite. En d'autres termes, les effets de l'ouver- Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Droit international privé. Loi 1362 N 6 octobre 1986
Art. 163 - im Staate B - besitzt; er lässt daher das Konkursverfahren
Proposition de la commission auf die Schweiz ausdehnen. Der Gemeinschuldner besitzt
Al. 1 zusätzlich aber auch Vermögen im Staate C, doch das ist
.... tels que les prévoit le droit suisse. (Biffer le reste de dem Konkursverwalter entweder nicht bekannt, und es fin-
l'alinéa) det daher keine Ausdehnung des Konkursverfahrens auf
Al. 2 et 3 den Staat C statt, oder es ist ihm bekannt, aber einer Aus-
Adhérer à la décision du Conseil des Etats dehnung des Konkursverfahrens stehen rechtliche Schran-
ken entgegen. Im Rahmen dieser Konstellation meldet der
Angenommen - Adopté Gläubiger X seine Forderung in der Schweiz, allenfalls auch
im Staate A an. Nun hat aber der Gläubiger X beispielsweise
Art. 164 aufgrund früherer Geschäftsbeziehungen mit dem Gemein-
Antrag der Kommission schuldner auch Kenntnis von dessen Vermögen im Staate C.
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Er lässt daher dieses Vermögen mit Arrest belegen, und es
Proposition de la commission gelingt ihm im Rahmen dieses Arrestverfahrens, die Bezah-
Adhérer à la décision du Conseil des Etats lung zumindest eines Teils seiner Forderung zu erwirken. An
diesem Punkte stellt sich die Frage, was der Gläubiger X mit
Angenommen - Adopté dem Erlös des Arrestverfahrens im Lande C tun muss.
Gemäss bestätigter, aber nicht unbestrittener Rechtspre-
Art. 165 chung des Bundesgerichtes haben wir bei internationalen
Antrag der Kommission Konkursverfahren bis anhin immer strikt dem Territoriali-
Abs. 1 und 2 tätsprinzip nachgelebt, das heisst, ein im Ausland ausge-
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates sprochenes Konkursdekret konnte in der Schweiz grund-
Abs. 3 sätzlich keine Rechtswirkungen entfalten, soweit nicht
Mehrheit gegenteilige internationale Uebereinkünfte bestanden, wie
Ist ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit beispielsweise mit Frankreich, mit der Krone Württemberg
dem Konkurs in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt oder mit dem Königreich Bayern. Somit konnte das schwei-
worden, so ist dieser Teil auf die ihm im schweizerischen zerische Vermögen eines ausländischen Schuldners ohne
Verfahren zustehende Konkursdividende anzurechnen. Niederlassung in der Schweiz von der ausländischen Kon-
Minderheit kursmasse nicht belangt werden.
(Hess, Bonnard, Cotti Gianfranco, Couchepin, Fischer- Das neue IPR-Gesetz durchbricht nun das reine Territoriali-
Hägglingen, Petitpierre, Steinegger) tätsprinzip mit dem Prinzip der Anerkennung eines ausländi-
Ist ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit schen Konkursdekrets, der Realisierung der in der Schweiz
dem Konkurs in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt gelegenen Aktiven und deren Auslieferung an die ausländi-
worden, so ist dieser Teil auf die von ihm im schweizeri- sche Konkursverwaltung. Ich verweise hier auf die Bot-
schen Verfahren angemeldete Forderung anzurechnen. schaft, Ziffer 210.1 und 2.
Zurück zu unserer Frage nach der Verwendung des vom
Antrag Lüchinger Konkursverfahren nicht beschlagenen Arresterlöses aus
Abs. 3 (Text der Minderheit) dem Staate C. Grundsätzlich bestehen vier Varianten:
..., so ist dieser Teil auf seine im schweizerischen Verfahren 1. Der Gläubiger X kann den gesamten Arresterlös für sich
rechtskräftig zugelassene Forderung anzurechnen. behalten und muss sich in der Schweiz nichts auf seine
Forderung oder Konkursdividende anrechnen lassen.
Art. 165 2. Der Gläubiger X muss den gesamten Arresterlös in die
Proposition de la commission schweizerische Konkursmasse einschiessen, womit er
Al. 1 et 2 Bestandteil der schweizerischen Konkursmasse wird.
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Diese beiden Varianten sind extrem, ungerecht, aber auch
Al. 3 unpraktikabel. Sie werden daher nicht weiter berücksichtigt.
Majorité 3. Der Gläubiger X muss den gesamten Arresterlös auf die
Lorsqu'un créancier a déjà été partiellement désintéressé ihm im schweizerischen Verfahren zustehende Konkursdivi-
dans une procédure étrangère liée à la faillite, le montant dende anrechnen lassen. Das entspräche dem Antrag der
qu'il y a obtenu est imputé sur le dividende qui lui revient Kommissionsmehrheit.
dans la procédure suisse. 4. Der Gläubiger X muss den gesamten Arresterlös auf seine
Minorité im schweizerischen Konkursverfahren rechtskräftig zuge-
(Hess, Bonnard, Cotti Gianfranco, Couchepin, Fischer-Häg- lassene Forderung anrechnen lassen. Das entspräche dem
glingen, Petitpierre, Steinegger) Antrag der Kommissionsminderheit.
Lorsqu'un créancier a déjà été partiellement désintéressé Ich will die Unterschiede dieser beiden letzten Varianten
dans une procédure étrangère liée à la faillite, le montant kurz anhand eines Zahlenbeispiels darstellen.
qu'il a obtenu est imputé sur la créance qu'il a fait valoir Gehen wir davon aus, die rechtskräftig zugelassene Forde-
dans le cadre de la procédure suisse. rung des Gläubigers X gegenüber dem Gemeinschuldner
betrage 100 000 Franken. Die Konkursdividende in der
Proposition Lüchinger Schweiz beträgt 30 Prozent, bezogen auf die erwähnte For-
Al. 3 (texte de la minorité) derung des Gläubigers X also 30 000 Franken. Im Arrestver-
.... le montant qu'îl a obtenu est imputé sur sa créance fahren im Lande C erzielt der Gläubiger X einen Arresterlös
exigible dans le cadre de la procédure suisse. von 40 000 Franken. Bei der Variante der Kommissions-
mehrheit muss nun der Gläubiger X den Arresterlös von
Hess, Sprecher der Minderheit: Vorab möchte ich Ihnen 40 000 Franken auf die ihm zustehende Konkursdividende
bekanntgeben, dass wir von der Kommissionsminderheit von 30 000 Franken anrechnen lassen. Das hat zur Folge,
aus den Antrag Lüchinger als eine durchaus zutreffende dass der Gläubiger X aus dem schweizerischen Konkursver-
Präzisierung in unserem Gesetzesentwurf aufnehmen. fahren keine Dividende mehr erhält. Der entsprechende
Zum besseren Verständnis der vorliegenden Anträge Betrag von 30 000 Franken würde auf die übrigen Gläubiger
gestatte ich mir, meinen Ueberlegungen folgende Erläute- verteilt.
rungen voranzustellen: Bei der Variante der Kommissionsminderheit hingegen
Ueber das Vermögen eines ausländischen Gemeinschuld- muss der Gläubiger X den Arresterlös von 40 000 Franken
ners ist im ausländischen Staate A der Konkurs eröffnet auf seine Forderung von 100 000 Franken anrechnen lassen.
worden. Der zuständige Konkursverwalter hat Kenntnis Das hat zur Folge, dass sich die Forderung des Gläubigers X
davon, dass der Gemeinschuldner Vermögen in der Schweiz im schweizerischen Konkursverfahren auf 60 000 Franken
6. Oktober 1986 N 1363 Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
reduziert. Auf diesen 60 000 Franken erhält er die Konkursdi- situation? Sur quoi va-t-on imputer dans notre pays le mon-
vidende von 30 Prozent oder 18 000 Franken, was seinen tant reçu à l'étranger? Va-t-on l'imputer sur le dividende que
Gesamterlös auf 58 000 Franken anhebt. reçoit le créancier en Suisse? Dans ce cas, tous les débi-
Die Differenz zwischen der ungekürzten Konkursdividende teurs sont traités de la même manière, par contre il ne sert à
von 30 000 Franken und der gekürzten Dividende von 18000 rien de se battre et d'essayer d'obtenir quelque chose,
Franken verfällt wiederum der Konkursmasse, d. h. sie wird puisque la totalité de ce qui est obtenu à l'étranger sera
auf die übrigen Gläubiger verteilt. déduit du dividende perçu en Suisse. Cette solution, c'est
Wie sind nun die beiden Varianten zu werten? Beiden celle de la majorité et du Conseil fédéral. Elle met tous les
Varianten ist gemeinsam, dass die schweizerische Konkurs- créanciers sur pied d'égalité.
masse dank der Initiative des Gläubigers X vermehrt wird, La minorité, elle, emmenée par M. Hess, le dynamique
nämlich bei der Variante der Kommissionsmehrheit um conseiller national veut donner une prime à l'initiative. Ce
30 000 Franken, bei der Variante der Kommissionsminder- qui a été obtenu à l'étranger n'est pas imputé sur le divi-
heit um 12000 Franken. dende en Suisse mais sur la créance elle-même. En fin de
Die Kommissionsmehrheit vertritt den Standpunkt, mit compte, celui qui a agi à l'étranger se retrouve avantagé,
ihrem Vorschlag werde das Prinzip der Gleichbehandlung mais il a dû se battre et il en touche la récompense.
aller Gläubiger konsequent durchgesetzt. Das ist richtig. Mit La majorité, quant à elle, avec le Conseil fédéral, préfère
der Kommissionsminderheit bin ich jedoch der Meinung, l'égalité de tous les créanciers à la prime à l'initiative. A vous
dass wir der Variante 4, also Anrechnung des ausländischen de décider.
Arresterlöses auf die im schweizerischen Verfahren rechts-
kräftig zugelassene Forderung, den Vorzug geben sollten. Bundesrätin Kopp: Sie haben es gehört, es ist über eine rein
Warum? rechtspolitische Frage zu entscheiden: Entweder Sie wollen,
Wenn wir dem initiativen Gläubiger X zugestehen, dass er dass in einem Konkursfall alle Gläubiger strikt gleich behan-
zusätzlich zu seinem Arresterfolg im Staate C eine redu- delt werden, dann müssen Sie der Kommissionsmehrheit
zierte Konkursdividende in der Schweiz erhält, anerkennen und dem Bundesrat zustimmen, oder aber Sie wollen die
wir damit, dass er eine besondere Leistung erbracht und Einzelinitiative belohnen, dann müssen Sie der Kommis-
möglicherweise ein kostenträchtiges Prozessrisiko auf sich sionsminderheit zustimmen.
genommen hat, ein Vorgehen, das im Erfolgsfall auch den Ich empfehle Ihnen Zustimmung zur Kommissionsmehrheit,
übrigen Gläubigern einen Vorteil bringt. Verweigern wir aber verschweige Ihnen nicht, dass bereits der Vorschlag
hingegen dem Gläubiger X diese Anerkennung, so reduziert der Minderheit einen grossen Fortschritt bedeutet.
das seine Bereitschaft - oder schliesst sie sogar ganz aus-,
auf eigenes Risiko im Ausland tätig zu werden. Das hätte zur Präsident: Wir bereinigen den Artikel 165. Der Antrag der
Folge, dass auch die Konkursmasse- und damit die übrigen Minderheit Hess ist durch die Ergänzung Lüchinger korri-
Gläubiger des schweizerischen Verfahrens - nicht in den giert worden. Wir stellen diesen so modifizierten Antrag dem
Genuss einer erhöhten Dividende kämen. Es liegt mit ande- Antrag der Mehrheit gegenüber.
ren Worten im Interesse aller Gläubiger, dass es möglichst
viele Einzelgläubiger gibt, die selbst weiteres Vermögen des Abstimmung - Vote
Gemeinschuldners aufspüren; denn schlussendlich werden
sie von diesem Vorgehen nur profitieren. Das scheint mir Für den Antrag der Mehrheit 14 Stimmen
eine gerechte Lösung zu sein. Für den Antrag der Minderheit 56 Stimmen
In der Kommission haben beide Varianten, Kommissions-
mehrheit und Kommissionsminderheit, je sieben Stimmen Art. 166-168
erzielt. Pflichtgemäss hat unser Präsident seinen Stichent- Antrag der Kommission
scheid zugunsten des Bundesrates gegeben. Ich beantrage Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ihnen jedoch, der Kommissionsminderheit zuzustimmen. Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsident: Herr Hess hat erklärt, dass die Minderheit mit der
Ergänzung des Antrages Lüchinger einverstanden ist. Damit Angenommen - Adopté
entfällt die Begründung des Antrages Lüchinger.
11. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
Iten, Berichterstatter: Die Kommission beantragt Ihnen, der Chapitre 11: L'arbitrage international
Mehrheit zuzustimmen.
Zunächst zur Abstimmung: Nachdem die Kommissionsmin- Iten, Berichterstatter: Ich bitte Sie, mir Gelegenheit zu
derheit die Klarstellung gemäss Antrag Lüchinger aufge- geben, in den nächsten 10 Minuten zu begründen, weswe-
nommen hat, ist der Antrag der Minderheit textlich klarer gen Ihre Kommission auf das Kapitel über die internationale
geworden. Sie haben hier also eine rechtspolitische und Schiedsgerichtsbarkeit eingetreten ist und Ihnen empfiehlt,
nicht eine juristische Entscheidung zu treffen. Die Mehrheit heute dasselbe zu tun. Wir müssen unseren Standpunkt
will sicherstellen, dass die Gleichbehandlung aller Gläubi- etwas eingehender erläutern, weil der Ständerat dieses
geraufrechterhalten bleibt. Alle Gläubigersollen einen mög- ganze Kapitel gestrichen hat.
lichst gleich hohen Anteil aus den verbleibenden Aktiven Im internationalen Handels- und Wirtschaftsrecht besteht
des Schuldners bekommen, währenddem die Minderheit heute ein wachsendes Bedürfnis nach einfachen, sicheren
vorschlägt, die Initiative eines Gläubigers zu honorieren; und raschen Möglichkeiten, Konflikte zwischen den Ver-
ihm bleibt alles, was er im Drittstaat erhalten hat. Ausserdem tragsparteien zu lösen. Während Jahren war die Schweiz ein
partizipiert er in der Schweiz gleich wie die anderen schwei- international gesuchter Ort zur Durchführung internationa-
zerischen Gläubiger, und schliesslich steht ihm noch ein ler Schiedsgerichte. Dem ist heute nicht mehr so. Dafür sind
Anteil aus dem ausländischen Hauptkonkurs zu. Sie haben vor allem zwei Umstände massgeblich: Einmal haben
also eine rechtspolitische Entscheidung zu treffen: Gleich- andere Staaten in Westeuropa und darüber hinaus- sogar
behandlung aller Gläubiger im Konkursfall oder Belohnung auch in Entwicklungsländern - die internationale Handels-
der Einzelinitiative, die möglicherweise - wenn sie erfolg- schiedsgerichtsbarkeit als willkommenen Devisenbringer,
reich ist - auch den anderen Gläubigern zugutekommt. aber auch als Motor für ihren Dienstleistungssektor
entdeckt. Zum ändern sind in den letzten 10 bis 15 Jahren in
M. Couchepin, rapporteur: A l'article 165 le problème est le der Schweiz einzelne Entscheide gefallen, die klare Schwä-
suivant: Une faillite à caractère international est ouverte. Il y chen unserer verfahrensrechtlichen Vielfalt aufzeigen und
a une procédure à l'étranger et une procédure en Suisse. Un die - dies ist für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit
créancier reçoit un montant dans le cadre de la procédure à besonders unerwünscht - sogar zur «Prozesströlerei» ein-
l'étranger. Comment va-t-on en Suisse tenir compte de cette laden.
Droit international privé. Loi 1364 N 6 octobre 1986
Es geht der Kommission nicht darum, mit dem Kapitel über stabilen Schiedsort suchen. Hingegen erwarten sie in der
die internationale Schiedsgerichtsbarkeit Wirtschaftspolitik Regel nicht, dass sie mit dem Standort Schweiz gleichzeitig
zu betreiben und günstige Rahmenbedingungen für unsere in das Räderwerk der schweizerischen Verfahren fallen.
schweizerischen Schiedsrichter zu schaffen. Dem Bundes- Vielmehr wollen sie ihr Verfahren selbst wählen, etwa indem
rat und der Kommission geht es vielmehr darum, auf diesem sie die Regeln der Internationalen Handelskammer oder die
Gebiet die Glaubwürdigkeit der Schweiz zu erhalten oder sogenannten UNCITRAL-Regeln für anwendbar erklären.
wieder zurückzugewinnen. Es geht darum, in der schweize- Diese international weit verbreiteten Schiedsregeln lassen
rischen Rechtsordnung sicherzustellen, dass die guten sich jedoch mit dem Konkordat nur noch sehr schwer koor-
Dienste unseres Landes auch auf dem Gebiet der internatio- dinieren. Artikel 173 des IPR-Entwurfs will für die Schweiz
nalen Schiedsgerichtsbarkeit weiterhin ernst zu nehmen die erforderliche verfahrensmässige Flexibilität einführen.
sind und zur Verfügung stehen. Sie will ein liberaleres, offeneres Schiedsgerichtsrecht. Sie
Der Ständerat hat das 11. Kapitel gänzlich gestrichen, und will, dass die Schweiz als Schiedsgerichtsort wieder dispo-
zwar mit einer Mehrheit von nur einer Stimme. Es wurden nibel wird. Die kantonalen Prozessordnungen und das Kon-
vor allem die folgenden drei Gründe ins Feld geführt: man- kordat sehen zu viele Rekursmöglichkeiten an die staatli-
gelnde Verfassungsmässigkeit; mangelnde Notwendigkeit chen Gerichte vor. Solche Rekurse verzögern und verteuern
einer bundesrechtlichen Regelung; Lückenhaftigkeit des die Schiedsgerichtsverfahren. Selbst von Gegnern unserer
elften Kapitels. Vorlage wird zugegeben, dass das geltende schweizerische
I.Zur Verfassungsmässigkeit: Ich kann mich zu dieser Schiedsgerichtsrecht in diesem Bereich Schwächen auf-
Frage sehr kurz äussern. Sie haben verschiedentlich, insbe- weist.
sondere im Eintretensvotum von Frau Bundesrätin Kopp, Von den Gegnern des 11. Kapitels wird ins Feld geführt,
Ausführungen zur Frage der Verfassungsmässigkeit der durch das Konkordat und insbesondere durch den kürzli-
gesamten Vorlage, aber auch der Verfassungsmässigkeit chen Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat habe die
dieses 11. Kapitels gehört. Sie können ausserdem in der Schweiz nun ein taugliches Mittel zur Lösung internationa-
Botschaft nachlesen, dass sich auch das 11. Kapitel ohne ler Schiedsgerichtsverfahren. Dem ist nicht so. Das Konkor-
weiteres auf die Bundesverfassung abstützt. dat wurde seinerzeit für kantonale und interkantonale
Die Kommission hat sich aber nicht damit begnügt. Sie hat Schiedsverfahren geschaffen. Hingegen regelt das Konkor-
zusätzlich noch Fachexperten angehört und Hearings dat verschiedene in der internationalen Schiedsgerichtsbar-
durchgeführt. Diese Hearings haben durchwegs ergeben, keit auftauchende Fragen nicht, zum Beispiel die Frage der
dass die Verfassungsmässigkeit des 11. Kapitels gegeben Schiedsfähigkeit. Es schafft auch keine Abhilfe gegen den
ist. Hauptmangel des geltenden schweizerischen Schiedsver-
2. Zur Notwendigkeit. Auch hierüber haben die Hearings in fahrens: die zu grosse Zahl möglicher Rekurse.
der Kommission klare Ergebnisse zutage gefördert. Es sind Unsere Kommission hat in den Beratungen -wie erwähnt-
vor allem drei Gesichtspunkte im Vordergrund gestanden: Hearings durchgeführt. Sie hat sich mit der ganzen Proble-
Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit hat sich in den matik intensiv auseinandergesetzt. Zu diesem Zweck wur-
letzten Jahren in ausserordentlich starkem Masse entwik- den die Professoren Anton Heini, Pierre Lalive, Claude Rey-
kelt. Die Schweizerische Vereinigung für Schiedsgerichts- mond und Hans Ulrich Walder sowie Rechtsanwalt Dr. Marc
barkeit ist sogar der Ansicht, die Schiedsgerichtsbarkeit sei Blessing angehört. Die Ausführungen und Auskünfte dieser
heute zum normalen Mittel der Streitschlichtung im interna- Experten Messen erkennen, dass es unbedingt notwendig
tionalen Handel geworden. ist, das 11. Kapitel im IPR-Gesetz zu belassen. Die Kommis-
Mehrere Staaten in und ausserhalb von Europa haben die- sion beschloss denn auch einstimmig Eintreten auf dieses
ser Entwicklung rechtzeitig Rechnung getragen und ihr 11. Kapitel, und sie empfiehlt Ihnen heute, der vorliegenden
Schiedsgerichtsrecht modernisiert, um es den veränderten Fassung gemäss Fahne zuzustimmen.
Bedürfnissen des internationalen Handels anzupassen. Es
wurden folgende Länder erwähnt: Frankreich, Grossbritan- M. Couchepin, rapporteur: Le Conseil des Etats a décidé,
nien, Italien, Oesterreich, Schweden, Spanien. Nicht verges- par 18 voix contre 17 de ne pas entrer en matière sur le
sen darf man die neuen Zentren für Handelsschiedsgerichts- chapitre 11 concernant l'arbitrage. Notre commission, quant
barkeit in Kuala Lumpur, Kairo und Lagos. à elle, à l'unanimité, a décidé, au contraire, d'entrer en
Bemerkenswert ist, dass gerade einige dieser Gesetzesrevi- matière sur ce chapitre. Les raisons qui ont entraîné votre
sionen klar gegen die Schweiz gerichtet waren. Es ist nicht commission à adhérer à la proposition du Conseil fédéral
zu überhören, dass in verschiedenen der eben erwähnten sont les suivantes. Tout d'abord, l'arbitrage international est
Staaten die Fachkreise zuweilen ein wahres Kesseltreiben devenu une pratique très répandue. Un exemple l'atteste. En
gegen den Schiedsgerichtsplatz Schweiz inszenieren. In der 1956, 32 arbitrages furent introduits auprès de la Cour d'ar-
Fachpresse sind Artikel zu lesen, in denen mit Rücksicht auf bitrage de la Chambre internationale de commerce. Dix-huit
die geltende Rechtslage ausdrücklich davon abgeraten ans plus tard, en 1984, 294 nouvelles procédures étaient
wird, Schiedsverfahren in der Schweiz durchzuführen. introduites. Aujourd'hui, ce n'est pas moins de 639 procé-
Dabei ist die Schweiz geradezu prädestiniert, in der interna- dures qui sont pendantes devant cette cour d'arbitrage. Les
tionalen Schiedsgerichtsbarkeit eine wichtige Rolle zu spie- parties à ces arbitrages sont issues de 73 pays différents,
len. Neutralität, stabile politische Lage, gut ausgebautes parmi lesquels 44 pays d'Afrique et d'Asie. Quant à l'impor-
Wirtschaftssystem und international anerkannte Juristen tance des causes, elles varient entre 10 millions et 1 milliard
und Experten auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit de dollars.
sind Merkmale, die für die Schweiz sprechen. Le développement de l'arbitrage entraîne une concurrence
Heute richtet sich die Kritik am Schiedsgerichtsplatz accrue dans ce domaine. De nombreux pays ont changé
Schweiz hauptsächlich gegen unsere unzulängliche gesetz- leur législation pour attirer les arbitrages ou ont créé des
liche Regelung im Rahmen des Konkordates. Es werden vor institutions avec l'appui de l'Etat et de l'économie pour
allem zwei Vorwürfe geltend gemacht, nämlich erstens die renforcer leur capacité de concurrence dans ce domaine.
fehlende Flexibilität dieses Konkordates und zweitens die En Europe, parmi nos concurrents, la procédure d'arbitrage
Vielzahl von Rekursmöglichkeiten. Das Konkordat ist zu a été rendue plus attractive. L'Angleterre a modifié sa loi, de
wenig flexibel. Es hat zu viele Bestimmungen, von denen die même que la France en 1981, l'Espagne, l'Autriche, l'Italie, la
Parteien nicht abweichen können. Mehr als zwei Drittel der Belgique et les Pays-Bas; d'autres pays apparaissent sur ce
Konkordatsbestimmungen sind zwingend, und sie betreffen marché, tels Hong-Kong, voire Djibouti, l'Arabie séoudite ou
vor allem die wichtigsten Verfahrensartikel. Das mag für das Singapour.
rein schweizerische Schiedsverfahren angehen, für interna- Pendant longtemps, notre pays a maintenu une position très
tionale Fälle jedoch nicht. forte dans ce domaine, grâce à sa politique de neutralité et à
Die Parteien eines internationalen Schiedsverfahrens kom- son économie orientée vers l'exportation - elle n'a d'ailleurs
men in die Schweiz, weil sie einen neutralen, politisch pas totalement perdu cette position, preuve en est la récente
6. Oktober 1986 N 1365 Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
nomination de l'expert qui a été appelé par la commission, Rechtsmittel unzulässig. Dem ist aber folgendes entgegen-
M. Reymond, au sein d'un tribunal arbitral qui doit juger de zuhalten: Gemäss Artikel 178 des Gesetzesentwurfes ist ein
l'affaire Greenpeace, de ses conséquences matérielles. Vorausverzicht nur zulässig, wenn beide Parteien im Aus-
Mais, si notre pays a eu une position très forte pendant land ansässig sind. Nun wünschen gerade die Parteien eines
longtemps, cette position est aujourd'hui compromise, typischen internationalen Schiedsgerichtsverfahrens, das
notre système est en proie à de très graves critiques. La Schiedsurteil möge endgültig sein. Entscheidend für die
critique la plus forte relève que l'utilisation pour l'arbitrage Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichtes ist jedoch der
international de la procédure prévue par le concordat inter- Umstand, dass bei rein ausländischen Parteien die
cantonal sur l'arbibrage n'est pas adéquat. Ce concordat abschliessende Rechtskontrolle dem meistens ausländi-
utilisé pour cette procédure complique la situation des par- schen Vollstreckungsrichter überlassen werden kann, also
ties et permet des recours dilatoires. D'une manière géné- dem Richter, der dem in der Schweiz gefällten Schiedsurteil
rale, l'arbitrage international ne relève par de la même im Ausland Nachachtung verschaffen muss.
catégorie juridique que l'arbitrage intercantonal. L'arbitrage In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass heute
international doit être beaucoup plus fondé sur l'autonomie bereits 69 Staaten das New Yorker Abkommen über die
des parties, que sur leur autonomie contractuelle. Il faut Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-
créer un instrument qui ne permette pas des mesures dila- sprüche anwenden. Die dort vorgesehenen Ueberprüfungs-
toires et qui évite au maximum les recours. Seuls des gründe entsprechen im wesentlichen den Rechtsmitteln, die
recours pour des cas précis d'arbitraire ou de déni de justice das Gesetz für jene Parteien vorsieht, die nicht im voraus auf
doivent être ouverts, c'est l'un des buts de ce chapitre sur ein Rechtsmittel verzichten. Der Vorausverzicht auf ein
l'arbitrage que de préciser quelles sont les possibilités de Rechtsmittel ist daher legitim und kann zu einer erwünsch-
recours et de les restreindre par rapport à la situation ten Entlastung unserer Gerichte führen.
actuelle. Alle diese Ueberlegungen, zusammen mit den Ausführun-
L'idée a été lancée en son temps de modifier le concordat gen der Kommissionsberichterstatter, veranlassen mich,
intercantonal sur l'arbitrage pour l'adapter aux problèmes Ihnen und dem Ständerat Eintreten auf das 11. Kapitel zu
du concordat international. Cette solution ne permettrait en beantragen.
tout cas pas de répondre rapidement aux besoins de l'arbi-
trage international et de renforcer la compétitivité de la Angenommen - Adopté
place d'arbitrage suisse. C'est en tous les cas la conviction
de la commission et, c'est la raison pour laquelle nous vous Art. 170
invitons à entrer en matière sur ce chapitre. Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 169 Proposition de la commission
Antrag der Kommission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Angenommen - Adopté
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 171
Hess: Angesichts des Widerstandes im Ständerat gegen das Antrag der Kommission
11. Kapitel möchte ich noch zwei zusätzliche Gründe anfüh- Abs. 1
ren, die uns in der Kommission dazu geführt haben, diesem Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich, durch Telegramm,
Kapitel beizustimmen. Telex, Telefax oder eine andere Form der Uebermittlung zu
Die Gegner behaupten, die blosse Internationalität eines erfolgen, die den Nachweis der Vereinbarung ermöglicht.
Streitfalles rechtfertige es nicht, neben dem bestehenden Abs. 2 und 3
Konkordat eine neue gesetzliche Regelung zu schaffen. Das Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit stammt aus dem
Jahre 1969 und wurde seinerzeit primär für innerschweizeri- Art. 171
sche bzw. interkantonale Schiedsgerichtsfälle geschaffen. Proposition de la commission
Im Rahmen dieser Zielgruppe hat es sich bewährt; es behält Al. 1
auch weiterhin seine Bedeutung und Gültigkeit. Das Kon- La convention d'arbitrage doit être faite par écrit, télé-
kordat ist jedoch nicht mehr geeignet, als Basis für interna- gramme, télex, télécopieur ou tout autre moyen de commu-
tionale Handelsgerichtsstreitigkeiten zu dienen. Die Interna- nication qui en permet la preuve.
tionalität solcher Prozesse besteht eben nicht nur darin, Al. 2 et 3
dass eine der Parteien im Ausland ansässig ist, also das Adhérer au projet du Conseil fédéral
bereits berühmt gewordene Beispiel des Vorarlbergers, der
in Appenzell eine Forderung geltend macht. Nein, sehr oft Angenommen - Adopté
hat keine der Parteien eine Beziehung zur Schweiz, und
auch der umstrittene Geschäftsvorfall berührt die Schweiz Art. 171 a
nicht. Antrag der Kommission
Es sind vielfach Geschäftsbeziehungen mit Staatshandels- Randtitel
ländern, mit Ländern des Mittleren Ostens oder mit Entwick- Illbis. Schiedsrichter
lungsländern, die es nahelegen, für allfällige Streitigkeiten 1. Grundsatz
ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz einzusetzen. Den Abs. 1
Parteien eines solchen Schiedsgerichtes ist es daran gele- Die Schiedsrichter werden gemäss der Vereinbarung der
gen, dass sie rasch, einfach und mit einem kalkulierbaren Parteien ernannt, abberufen oder ersetzt.
Risiko zu einem auf die spezifischen Befürfnisse ihres Falles Abs. 2
angepassten Urteil kommen. Es ist ihnen daher auch daran Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann der Richter am Sitz
gelegen, dass sie eine möglichst grosse Parteiautonomie des Schiedsgerichts angerufen werden; er wendet sinnge-
besitzen, und, falls sie von dieser Autonomie nur teilweise mäss die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die
Gebrauch machen, sich subsidiär auf wenige tragende Ernennung, Abberufung oder Ersetzung von Schiedsrich-
Bestimmungen eines schweizerischen internationalen tern an.
Schiedsgerichtsrechts abstützen können.
Ein weiterer Punkt. Die Gegner werten den möglichen Ver- Art. 171 a
zicht auf Rechtsmittel als Verrat schweizerischer Rechtstra- Proposition de la commission
dition. Es trifft zu: Gemäss gefestigter schweizerischer Titre marginal
Lehre und Rechtsprechung ist ein Vorausverzicht auf ein Illbis. Arbitres
Droit international privé. Loi 1366 N 6 octobre 1986
1. Principe Al. 2
Al. 1 Une partie ne peut récuser un arbitre qu'elle a nommé ou
Les arbitres sont désignés, révoqués ou remplacés confor- qu'elle a contribué à nommer que pour une cause dont elle a
mément à la convention des parties. eu connaissance après cette nomination. Le tribunal arbitral
Al. 2 et l'autre partie doivent être informés sans délai de la cause
A défaut d'une telle convention, le juge du siège du tribunal de récusation.
arbitral peut être saisi; il applique par analogie les disposi- Al. 3
tions du droit cantonal sur la nomination, la révocation ou le Si les parties n'ont pas réglé la procédure de récusation, en
remplacement des arbitres. cas de litige, le juge compétent du siège du tribunal arbitral
statue. Aucun recours n'est ouvert contre sa décision.
Angenommen - Adopté
Angenommen - Adopté
Art. 171b
Antrag der Kommission Art. 172
Randtitel Antrag der Kommission
2. Mitwirkung des staatlichen Richters Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Wortlaut Proposition de la commission
Ist ein staatlicher Richter mit der Ernennung eines Schieds- Adhérer au projet du Conseil fédéral
richters betraut, so wird er diesem Begehren stattgeben, es
sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen Angenommen - Adopté
den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.
Art. 173
Art. 171 b Antrag der Kommission
Proposition de la commission Randtitel
Titre marginal V. Verfahren
2. Concours du juge 1. Grundsatz
Texte Abs. 1
Lorsqu'un juge est désigné comme autorité pour nommer Die Parteien können das schiedsrichterliche Verfahren sel-
un arbitre, il donne suite à la demande de nomination qui lui ber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfah-
est adressée, à moins qu'un examen sommaire ne démontre rensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrens-
qu'il n'existe entre les parties aucune convention d'arbi- recht ihrer Wahl unterstellen.
trage. Abs. 2
so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festge-
Angenommen - Adopté legt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz
oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung.
Abs. 3
Art. 171 c Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsge-
Antrag der Kommission richt in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien
Randtitel sowie ihren Anspruch auf rechtiches Gehör in einem kontra-
3. Ablehnung diktorischen Verfahren gewährleisten.
Abs. 1
Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden: Art. 173
a. wenn er nicht den von den Parteien vereinbarten Anforde- Proposition de la commission
rungen entspricht; Titre marginal
b. wenn ein in der von den Parteien vereinbarten Ver- V. Procédure
fahrensordnung enthaltener Ablehnungsgrund vorliegt, 1. Principe
oder Al. 1
c. wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Les parties peuvent directement ou par référence à un
Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit règlement d'arbitrage, régler la procédure arbitrale; elles
geben. peuvent aussi soumettre celle-ci à la loi de procédure de leur
Abs. 2 choix.
Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie ernannt hat Al. 2
oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Si les parties n'ont pas réglé la procédure, celle-ci sera fixée
Gründen ablehnen, von denen sie erst nach dessen Ernen- par le tribunal arbitral, en tant que besoin, soit directement
nung Kenntnis erhalten hat. Vom Ablehnungsgrund ist dem soit par référence à une loi ou à un règlement d'arbitrage.
Schiedsgericht sowie der anderen Partei unverzüglich Mit- Al. 3
teilung zu machen. Quelle que soit la procédure chosie, le tribunal arbitral doit
Abs. 3 assurer l'égalité entre les parties et le droit d'être entendu en
Soweit die Parteien das Ablehnungsverfahren nicht geregelt procédure contradictoire.
haben, entscheidet im Bestreitungsfalle der Richter am Sitz
des Schiedsgerichts. Gegen seinen Entscheid ist kein Angenommen - Adopté
Rekurs möglich.
Art. 173a
Art. 171 c Antrag der Kommission
Proposition de la commission Randtitel
Titre marginal 2. Vorsorgliche und sichernde Massnahmen
3. Récusation Wortlaut
Al. 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das
Un arbitre peut être récusé, Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche oder
a. lorsqu'il ne répond pas aux qualifications convenues par sichernde Massnahmen anordnen. Es kann den zuständigen
les parties; staatlichen Richter um Mitwirkung ersuchen.
b. lorsqu'existe une cause de récusation prévue par le règle-
ment d'arbitrage convenue entre les parties ou
c. lorsque, en vertu des circonstances, existent des doutes
légitimes sur son impartialité ou son indépendance.
6. Oktober 1986 N 1367 Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
Art. 173a von den Parteien gewählten Recht oder, bei Fehlen einer
Proposition de la commission Rechtswahl, nach dem Recht, mit dem die Streitsache am
Titre marginal engsten zusammenhängt.
2. Mesures provisionnelles et mesures de sûreté Abs. 2
Texte Die Parteien können das Schiedsgericht ermächtigen, nach
A défaut de convention contraire des parties, le tribunal Billigkeit zu entscheiden.
arbitral peut ordonner des mesures provisionnelles ou des
mesures de sûreté à la demande d'une partie. Il peut requé- Art. 175
rir la collaboration du juge ordinaire compétent. Proposition de la commission
Titre marginal
Angenommen - Adopté VII. Décision au fond
1. Droit applicable
Art. 173b Al. 1
Antrag der Kommission Le tribunal arbitral statue selon les règles de droit choisies
Randtitel par les parties ou, à défaut d'un tel choix, selon les règles de
3. Beweisaufnahme droit avec lesquelles la cause a les liens les plus étroits.
Wortlaut Al. 2
Für die Durchführung des Beweisverfahrens kann das Les parties peuvent autoriser le tribunal arbitral à statuer en
Schiedsgericht die Mitwirkung des staatlichen Richters am équité.
Sitz des Schiedsgerichts in Anspruch nehmen.
Angenommen - Adopté
Art. 173b
Proposition de la commission
Titre marginal Art. 175a
3. Obtention des preuves Antrag der Kommission
Texte Randtitel
En matière d'administration des preuves, l'arbitre peut 2. Teilentscheid
requérir le concours du juge du siège du tribunal arbitral. Wortlaut
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das
Angenommen - Adopté Schiedsgericht Teilentscheide treffen.
Art. 174 Art. 175a
Antrag der Kommission Proposition de la commission
Streichen (siehe Art. 171b, 173a und 173b) Titre marginal
Proposition de la commission 2. Sentence partielle
Biffer (voir art. 171b, 173a et 173b) Texte
Sauf convention contraire des parties le tribunal arbitral
Angenommen - Adopté peut rendre des sentences partielles.
Art. 174a Angenommen - Adopté
Antrag der Kommission
Randtitel Art. 176
VI. Zuständigkeit Antrag der Kommission
Abs. 1 Streichen (siehe Art. 174a)
Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständig- Proposition de la commission
keit. Biffer (voir art. 174a)
Abs. 2
Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf Angenommen - Adopté
die Hauptsache zu erheben.
Abs. 3
Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in Art. 176a
der Regel durch Vorentscheid. Antrag der Kommission
Randtitel
Art. 174a 3. Schiedsentscheid
Proposition de la commission Abs. 1
Titre marginal Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form,
VI. Compétence welche die Parteien vereinbart haben.
Al. 1 Abs. 2
Le Tribunal arbitral décide de sa compétence. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird er mit Stimmen-
Al. 2 mehrheit gefällt oder, falls sich keine Stimmenmehrheit
L'exception d'incompétence doit être soulevé préalable- ergibt, durch den Präsidenten des Schiedsgerichts. Der
ment à toute défense sur le fond. Entscheid ist schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datie-
Al. 3 ren und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterschrift des
En général, le tribunal arbitral statue sur sa compétence par Präsidenten.
une décision incidente.
Art. 176a
Angenommen - Adopté Proposition de la commission
Titre marginal
Art. 175 3. Sentence arbitrale
Antrag der Kommission Al. 1
Randtitel La sentence arbitrale est rendue dans la procédure et selon
VII. Sachentscheid la forme convenue par les parties.
1. Anwendbares Recht Al. 2
Abs. 1 A défaut d'une telle convention, la sentence est rendue à la
Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem majorité ou, à défaut de majorité, par le président seul. Elle
Droit international privé. Loi 1368 N 6 octobre 1986
est réedigée en la forme écrite, motivée, datée et signée. La d. Lorsque le principe de l'égalité des parties ou celui de la
signature du président suffit. contradiction n'a pas été respecté;
e. Lorsque la sentence viole si manifestement des principes
Angenommen - Adopté fondamentaux du droit qu'elle est contraire à l'ordre public.
Al. 3
Art. 177 Si le tribunal a statué sur sa compétence par une décision
Antrag der Kommission incidente, seul le recours prévu à l'alinéa 2 lettre b ci-dessus
Mehrheit est ouvert; le délai court dès que la communication de la
Randtitel décision est intervenue.
Vili. Endgültigkeit, Anfechtung
1. Grundsatz Minorité
Abs. 1 (Salvioni, Bonny, Ruffy)
Mit der Mitteilung ist der Entscheid endgültig. Titre marginal
Abs. 2 IX. Recours
Der Entscheid kann nur angefochten werden: 1. Principe
a. wenn der Einzelschiedsricher vorschriftswidrig ernannt Al. 1
oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammenge- La sentence rendue par le tribunal arbitral sur sa compé-
setzt wurde; tence peut être attaquée devant l'autorité de recours en
b. wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig matière d'arbitrage international. Pareillement, la sentence
oder unzuständig erklärt hat; du tribunal arbitral sur le fond, pour autant qu'ellene
c. wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden concerne pas la compétence, peut être attaquée devant la
hat, welche ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es même autorité pour déni de justice manifeste ou pour arbi-
Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; traire. L'autorité de recours tranche définitivement.
d. wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien Al. 2
oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; L'autorité de recours est composée d'un président, de qua-
e. wenn der Entscheid derart offensichtlich fundamentale tre assesseurs et de quatre remplaçants et elle sera nommée
Rechtsgrundsätze verletzt, dass er dem ordre public wider- pour la durée d'une période administrative par le Conseil
spricht. fédéral.
Abs. 3 Al. 3
Hat das Gericht durch Vorentscheid über seine Zuständig- Le délai de recours est de trente jours. La procédure est
keit entschieden, so kann dieser Entscheid nur durch déterminée par analogie, d'après les règles sur le recours de
Beschwerde nach Absatz 2 Buchstabe b hievor angefochten droit public, de la loi fédérale sur l'organisation judiciaire.
werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des
Vorentscheides zu laufen.
Präsident: Bei Artikel 177 ist der Minderheitsantrag zurück-
Minderheit gezogen worden.
(Salvioni, Bonny, Ruffy)
Randtitel Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
X. Rekurs Adopté selon la proposition de la majorité
1. Grundsatz
Abs. 1 Art. 177a
Der Entscheid des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit Antrag der Kommission
kann bei der Rekursbehörde für Internationale Schiedssa- Randtitel
chen angefochten werden. Ebenso kann der Sachentscheid 2. Beschwerdeinstanz
des Schiedsgerichts, soweit er nicht die Zuständigkeit Wortlaut
betrifft, wegen offensichtlicher Rechtsverweigerung oder Einzige Beschwerdeinstanz ist das schweizerische Bundes-
wegen Willkür bei dieser Behörde angefochten werden. Die gericht. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen
Rekursbehörde entscheidet endgültig. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes-
Abs. 2 rechtspflege betreffend staatsrechtliche Beschwerde.
Die Rekursbehörde besteht aus einem Präsidenten, vier
Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern und wird vom Bun- Art. 177a
desrat auf dessen Amtsdauer gewählt. Proposition de la commission
Abs. 3 Titre marginal
Die Rekursfrist beträgt dreissig Tage. Das Verfahren richtet 2. Autorité de recours
sich sinngemäss nach den für die staatsrechtliche Texte
Beschwerde geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes L'autorité de recours seule compétente est le Tribunal fédé-
über die Organisation der Bundesrechtspflege. ral. La procédure de recours est régie par les dispositions de
la loi d'organisation judiciaire relative au recours de droit
Art. 177 public.
Proposition de la commission
Majorité Angenommen - Adopté
Titre marginal
Vili. Caractère définitif, recours Art. 178
1. Principe Antrag der Kommission
Al. 1 Randtitel
La sentence est définitive dès sa communication. IX. Verzicht auf Rechtsmittel
Al. 2 Abs. 1
Elle ne peut être attaquée que: Hat keine der Parteien Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt
a. Lorsque l'arbitre unique a été irrégulièrement désigné ou oder eine Niederlassung in der Schweiz, so können sie
le tribunal arbitral irrégulièrement composé; durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinba-
b. Lorsque le tribunal arbitral s'est déclaré à tort compétent rung oder in einer späteren schriftlichen Uebereinkunft die
ou incompétent; Anfechtung des Entscheides des Schiedsgerichts beim
c. Lorsque le tribunal arbitral a statué au-delà des demandes schweizerischen Bundesgericht vollständig ausschliessen;
dont il était saisi ou lorsqu'il a omis de se prononcer sur un sie können auch nur einzelne Anfechtungsgründe gemäss
des chefs de la demande; Artikel 177 Absatz 2 ausschliessen.
6. Oktober 1986 N 1369 Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
Abs. 2 12. Kapitel: Schlussbestimmungen
Haben die Parteien eine Anfechtung des Entscheides voll- Chapitre 12: Dispositions finales
ständig ausgeschlossen und soll der Entscheid in der
Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Ueber- Art. 181
einkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Antrag der Kommission
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss. Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Art. 178 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la commission
Titre marginal Angenommen - Adopté
IX. Renonciation au recours
Al. 1
Si les deux parties n'ont ni domicile ni résidence habituelle, Art. 182
ni établissement en Suisse, elles peuvent, par une déclara- Iten, Berichterstatter: Noch zwei Erläuterungen zu Arti-
tion expresse dans la convention d'arbitrage ou un accord kel 182. Die erste bezieht sich auf die Aenderung bei Arti-
écrit ultérieur, exclure tout recours au Tribunal fédéral kel 68 Absatz 1 OG. Derständerätlichen Kommission ist-so
contre les sentences du tribunal arbitral; elles peuvent aussi ihr Sprecher- in Artikel 68 Absatz 1 OG eine Unterlassung
exclure d'interjeter le recours que pour l'un ou l'autre des unterlaufen (nachzulesen im Amtlichen Bulletin des Stände-
motifs énumérés à l'article 177, 2e alinéa. rates 1985, Seite 183). Die nationalrätliche Kommission ist
Al. 2 aufgefordert, diese Lücke zu schliessen. Wir haben dieses
Lorsque les parties ont exclu tout recours contre la sentence Anliegen geprüft und stimmen zu. Deshalb schlagen wir
et que celle-ci doit être exécutée en Suisse, la convention de Ihnen vor, Artikel 68 Absatz 1 OG im vorgeschlagenen Sinne
New York du 10 juin 1958 pour la reconnaissance et l'exécu- zu ergänzen.
tion de sentences arbitrales étrangères s'applique par ana- Die nächste Bemerkung betrifft Artikel 2 der Bundeszivilpro-
logie. zessordnung. Im Anschluss an Artikel 5 des vorliegenden
Gesetzes ist textlich auch Artikel 2 Absatz 2 BZPO anzupas-
Angenommen - Adopté sen. Diese Anpassung wollte schon der Ständerat vorneh-
men. Aus uns nicht erklärlichen Gründen ist aber auf der
Art. 179 ständerätlichen Fahne nur ein verstümmelter Text der in
Antrag der Kommission Aussicht genommenen Anpassung abgedruckt worden. Wir
Randtitel unterbreiten Ihnen den vollständigen Text zu Artikel 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Absatz 2 BZPO.
Abs. 1
Jede Partei kann auf ihre Kosten beim schweizerischen Ingress, Art. 43 Randtitel und Abs. 1
Gericht am Sitz des Schiedsgerichts eine Ausfertigung des Antrag der Kommission
Entscheids hinterlegen. Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Auf Antrag einer Partei stellt das Gericht eine Rechtskraftbe- Préambule, art. 43, titre marginal et al. 1
scheinigung aus. Proposition de la commission
Abs. 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Auf Antrag einer Partei bescheinigt das Schiedsgericht, dass
der Schiedsspruch nach den Bestimmungen dieses Geset- Angenommen - Adopté
zes ergangen ist; eine solche Bescheinigung ist der gericht-
lichen Hinterlegung gleichwertig. Art. 43a
Antrag der Kommission
Art. 179 Abs. 1
Proposition de la commission Mit Berufung kann auch geltend gemacht werden:
Titre marginal Für den Rest des Artikels:
X. Dépôt et certificat de force exécutoire Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Al. 1
Chaque partie peut déposer, à ses frais, une expédition de la Antrag Oehen
sentence auprès du tribunal suisse du lieu où siège le Streichen
tribunal arbitral.
Al. 2 Art. 43a
Ce tribunal certifie, sur requête d'une partie, que la sentence Proposition de la commission
est exécutoire. Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3 (La modification à l'alinéa 1 ne concerne que le texte
Sur demande d'une partie, le tribunal arbitral certifie que la allemand)
sentence a été rendue conformément aux dispositions de la
présente loi; un tel certificat vaut dépôt. Proposition Oehen
Biffer
Angenommen - Adopté
Präsident: Herr Oehen hat hier seinen Antrag zurückge-
Art. 180 zogen.
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Proposition de la commission Adopté selon la proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 49
Angenommen - Adopté Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Droit international privé. Loi 1370 N 6 octobre 1986
Art. 55 Abs. 1 Bst. c Art. 2 Abs. 2
Antrag der Kommission Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz
(Die Aenderung betrifft nur den französischen Text) bindet das Bundesgericht nicht; es kann die Klage von
Amtes wegen zurückweisen. Hat jedoch eine Partei ihren
Art. 55 al. 1 let. c Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Nieder-
Proposition de la commission lassung in der Schweiz oder ist nach dem Bundesgesetz
.... Il ne peut être présenté de griefs .... über das internationale Privatrecht auf den Streitgegen-
stand schweizerisches Recht anzuwenden, so ist das Bun-
Angenommen - Adopté desgericht zur Annahme der Klage verpflichtet.
Art. 2 al. 2
Art. 60 Abs. 1 Bst. c, 61 Abs. 1 Proposition de la commission
Antrag der Kommission La prorogation de for en faveur d'un tribunal suisse ne lie
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates pas le Tribunal fédéral, qui peut d'office éconduire le
demandeur. Le Tribunal fédéral doit cependant se saisir de
Art. 60 al. 1 let. c, 61 al. 1 la cause lorsqu'unne des parties a son domicile, sa rési-
Proposition de la commission dence habituelle ou un établissement en Suisse, ou lors-
Adhérer à la décision du Conseil des Etats qu'en vertu de la loi fédérale sur le droit international privé,
le droit suisse est applicable au litige.
Angenommen - Adopté
Angenommen - Adopté
Art. 68 Abs. 1
Antrag der Kommission Art. 183-186
Bst. bb Antrag der Kommission
wenn nicht das ausländische Recht angewendet worden ist, Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
wie es das schweizerische internationale Privatrecht vor- Proposition de la commission
schreibt, Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Für den Rest des Absatzes:
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Angenommen - Adopté
Art. 68 al. 1 Art. 187
Proposition de la commission Antrag der Kommission
Let. bb Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Lorsque le droit étranger désigné par le droit international (Die Aenderung in Absatz 1 betrifft nur den französischen
privé suisse n'a pas été appliqué; Text)
Pour le reste de l'alinéa:
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Art. 187
Proposition de la commission
Angenommen - Adopté Al. 1
La présente loi est sujette au référendum facultatif.
Al. 2
Art. 85 Bst. c Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Antrag der Kommission
c. Beschwerden gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Angenommen - Adopté
Artikel 177 ff. des Bundesgesetzes über das internationale
Privatrecht. Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Art. 85 let. c Für Annahme des Gesetzentwurfes 65 Stimmen
Proposition de la commission (Einstimmigkeit)
c. Des recours portés contre les sentences des tribunaux
arbitraux en vertu des articles 177 et suivants de la loi An den Ständerat - Au Conseil des Etats
fédérale sur le droit international privé.
Abschreibung - Classement
Angenommen - Adopté
Der Rat schreibt stillschweigend folgende Postulate ab:
Ziff. 2 11 094 Egli/von Arx. BG über die zivilrechtlichen Verhält-
Antrag der Kommission nisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates 77.505 Sozialdemokratische Fraktion. Ausländische Juristi-
sche Personen. Haftung
Ch. 2 77.506 Sozialdemokratische Fraktion. Ausländische Juristi-
Proposition de la commission sche Personen. Aberkennung der Rechtspersönlichkeit
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Schluss der Sitzung um 20.55 Uhr
Angenommen - Adopté La séance est levée à 20 h 55
Ziff. 3 Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 3 préambule
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
Droit international privé. Loi
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1986
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.072
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 06.10.1986 - 14:30
Date
Data
Seite 1343-1370
Page
Pagina
Ref. No 20 014 657
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