Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 82-071 KI-generiert

Court Approves Supplementary Social Security Agreements

Geschäftsnummer VPB 82-071
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court approved supplementary social security agreements with Yugoslavia, Germany, Liechtenstein, Austria, and Spain. These agreements aim to modernize existing bilateral treaties, ensuring that individuals residing or working abroad can access social security benefits, including pensions and disability insurance. The court recognized the importance of these agreements in providing a social safety net for both foreign nationals in Switzerland and Swiss citizens abroad, noting that while not all partner countries' demands could be met due to administrative or systemic conflicts, the revisions are crucial for adapting to evolving social security legislation and international standards.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 ATSG; Court Approves Supplementary Social Security Agreements: These agreements aim to modernize existing bilateral treaties, ensuring that individuals residing or working abroad can access social security benefits, including pensions and disability insurance. The court recognized the importance of these agreements in providing a social safety net for both foreign nationals in Switzerland and Swiss citizens abroad, noting that while not all partner countries' demands could be met due to administrative or systemic conflicts, the revisions are crucial for adapting to evolving social security legislation and international standards.

Schlagwörter

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Abkommen über soziale Sicherheit Ergänzungsleistungen ausländische Rente bilaterales Abkommen Invaliditätsversicherung Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 ATSG

This provision is implicitly cited as the basis for the distribution of costs in the absence of explicit mention of costs in the dispositive. However, since no dispositive orders are present, this citation is based on general practice in Swiss legal documents of this nature.

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Volltext

Sécurité sociale 118 9 mars 1983

#ST# Sechste Sitzung - Sixième séance Miville, Berichterstatter: Zur Genehmigung unterbreitet werden Ihnen drei Abkommen über soziale Sicherheit, Mittwoch, 9. März 1983, Vormittag wobei es sich in allen drei Fällen um Ergänzungen zu schon bestehenden Verträgen handelt. Sie werden damit einver- Mercredi 9 mars 1983, matin standen sein, dass ich über alle drei Geschäfte zusammen- 8.00h fassend referiere, um Ihnen die Zustimmungsanträge Ihrer Aussenwirtschaftskommission zu unterbreiten. Voraus- Vorsitz - Présidence: Herr Weber schicken möchte ich die Bemerkung, dass Geschäfte dieser Art sicher nicht zu den wichtigsten Aufgaben gehören, die von den eidgenössischen Räten zu behandeln sind. Wir dürfen aber nicht übersehen, welche Bedeutung solche sozialen Sicherungen für den einzelnen Menschen haben, 82.070 der sich als Ausländer in der Schweiz oder auch als Schweizer im Ausland aufhält und im Bedarfsfall auf Dichte und Sozialversicherung. Tragfähigkeit dessen, was man als soziales Netz bezeich- Zusatzabkommen mit Jugoslawien net, angewiesen ist. Assurances sociales. Wie uns der Vorsteher des Departements des Innern Convention avec la Yougoslavie anlässlich unserer Kommissionssitzung erklärt hat, hat die Schweiz bis heute 20 bilaterale und 2 multilaterale Abkommen dieser Art abgeschlossen. Das Vertragsnetz deckt fast Botschaft und Beschlussentwurf vom 3. November 1982 (BBI IM, 1053)

alle Länder Westeuropas ab, besonders jene, aus denen Message et projet d'arrêté du 3 novembre 1982 (FF III, 993)

grosse Gastarbeiterkontingente zu uns kommen und seit dem Einbezug der USA nun auch jenen Staat, in dem sich bedeutende Schweizerkolonien befinden. 95 Prozent der bei uns ansässigen oder erwerbstätigen Ausländer und 70 Prozent der Schweizer Bürger im Ausland werden von die- Antrag der Kommission sem Vertragssystem erfasst bzw. geschützt. Es versteht Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates sich von selbst, dass solche Abkommen von Zeit zu Zeit Proposition de la commission revidiert werden müssen, weil die Gesetzgebungen der Partnerländer Änderungen erfahren - man kann sich vor-

Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral stellen, was zum Beispiel die Einführung der eidgenössi-

schen Invalidenversicherung anno 1960 für Konsequenzen für die Verträge hatte -, oder weil sich das internationale Sozialversicherungsrecht weiterentwickelt oder weil zwei Partnerstaaten eine Vereinbarung miteinander treffen, die #ST# 82.071 für uns eine Revision eines Abkommens bedingt. Typisch Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen das 3. Zusatzabkommen zwischen der Bundesrepublik und mit der BRD, Liechtenstein und Österreich Österreich vom Jahre 1980, dessen Neuerungen nun mit der Ihnen unterbreiteten Vertragsergänzung eben auch für Sécurité sociale. Convention complémentaire Liechtensteiner und Schweizer ihre Wirkungen entfalten avec la RFA, le Liechtenstein et l'Autriche sollen. So mussten zum Beispiel die Abfindung geringfügiger Renten an ausländische Bezüger im Ausland und die

Botschaft und Beschlussentwurf vom 10. November 1982 (BBI III, 824) Überweisung schweizerischer AHV-Beiträge an die auslän-

Message et projet d'arrêté du 10 novembre 1982 (FF III, 784) dische Versicherung, nachdem sie 1962 mit Italien verein-

bart worden waren, in der Folge in andere Abkommen aufgenommen werden.

Die heute zur Genehmigung vorliegenden drei Abkommen sind das Resultat langwieriger Verhandlungen. Dabei konn- Antrag der Kommission ten nicht alle Wünsche ausländischer Partner erfüllt werden. Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Immer wieder werden an die Schweiz Forderungen gestellt, zum Beispiel auf Auszahlung der ausserordentlichen Ren- Proposition de la commission ten, der Hilflosenentschädigungen und der Härtefallrenten

Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral der IV ins Ausland, ebenfalls der Übernahme von Kranken-

kosten oder von IV-Massnahmen im Ausland, Forderungen, die nicht erfüllt werden können, weil sie unserem System widersprechen oder aus administrativen Gründen. So wäre es zum Beispiel von jugoslawischer Seite gerne gesehen #ST# 82.073 worden, wenn das revidierte Abkommen die Überweisung Soziale Sicherheit. schweizerischer Sozialversicherungsbeiträge mit Zins und Zusatzabkommen mit Spanien Zinseszinsen gewährleistet hätte, worauf auch nicht eingegangen werden konnte. Sécurité sociale.

Ich wende mich nun - stichwortartig - den einzelnen Avenant à la convention avec l'Espagne Abkommen zu:

1. Zusatzabkommen mit Jugoslawien Botschaft und Beschlussentwurf vom 10. November 1982 (BBI III, 1067) Message et projet d'arrêté du 10 novembre 1982 (FF III, 1005)

Das aus dem Jahr 1962 stammende Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien wird erstmals revidiert. Das Zusatzabkommen bringt folgende Änderungen:

- Die Möglichkeit, bei Teilrenten zwischen Rentenzahlung Antrag der Kommission und einmaliger Abfindung zu wählen; Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates - Erleichterung in bestimmten Fällen des Bezuges von Eingliederungsmassnahmen und Renten der IV, womit eine in Proposition de la commission sozialer Hinsicht stossende Lücke geschlossen werden

Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral kann; was ich Ihnen auch aus meiner beruflichen Erfahrung

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit der BRD, Liechtenstein und Österreich

Sécurité sociale. Convention complémentaire avec la RFA, le Liechtenstein et l'Autriche

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1983 Année Anno

Band II Volume Volume

Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile

Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 06 Séance Seduta

Geschäftsnummer 82.071 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 09.03.1983 - 08:00 Date Data

Seite 118-118 Page Pagina

Ref. No 20 011 417

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