Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 82-051 KI-generiert

Switzerland's Customs Tariff Adjustments for Developing Countries

Geschäftsnummer VPB 82-051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Council proposed adjustments to the customs tariff, including the continued duty-free import of hand-woven fabrics from specific countries and expanded preferential tariff treatment for the least developed countries. These measures were aimed at supporting exports and providing economic assistance, with the Council arguing that while these changes would result in some customs revenue loss, they were necessary to maintain favorable trade relations and comply with international agreements, particularly in the context of competition with other industrial nations and the need to support developing economies.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 30 al. 3 ASG; Switzerland's Customs Tariff Adjustments for Developing Countries: These measures were aimed at supporting exports and providing economic assistance, with the Council arguing that while these changes would result in some customs revenue loss, they were necessary to maintain favorable trade relations and comply with international agreements, particularly in the context of competition with other industrial nations and the need to support developing economies.

Schlagwörter

KI-generiert
Zolltarif Internationaler Handel Entwicklungsländer gewerbesteuerliche Hinzurechnung Internationale Beziehungen Wirtschaftlicher Verlust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 al. 3 ASG

Cited as the procedure to be followed for the matter at hand, concerning price supplements on imported edible fats.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

27. September 1982 N 1145 Gebrauchszolltarif. 35. Bericht

Verfügung zu stellen. Diese Schikanen stören uns! Sie #ST# 82.051 haben auch mit Recht festgestellt, dass wir verschiedentlich an der Grenze mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatten. Gebrauchszolltarif. 35. Bericht Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie uns ganz konkrete Fälle Tarif d'usage des douanes. 35e rapport nennen würden, weil wir dann bei den französischen Behör-

den intervenieren könnten. Für den Moment, glaube ich, ist Bericht und Beschlussentwurt des Bundesrates vom 14. September

es nicht nötig, an Retorsionsmassnahmen zu denken. Sollte 1982 (BBI II, 1189)

aber in grösserem Umfange unser Export nach Frankreich Rapport et projet d'arrêté du Conseil fédéral du 14 septembre 1982

tangiert werden, dann würde ich persönlich nicht davor (FF II, 1225) zurückschrecken, auch Retorsionsmassnahmen ins Auge zu fassen. Aber es müssten dann französischerseits Massnahmen vorliegen, die im Widerspruch zu den internationalen Abmachungen stehen.

Antrag der Kommission Präsidentin: Die Kommission beantragt, vom 19. Bericht für Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Aussenwirtschaftspolitik Kenntnis zu nehmen und den Bun- Proposition de la commission desbeschlüssen über die Genehmigung aussenwirtschaftli- Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral cher Massnahmen und über eine Abänderung des Übereinkommens von Stockholm betreffend die EFTA-Sonderbe- Herr Risi-Schwyz legt im Namen der Wirtschaftskommisstimmungen für Portugal zuzustimmen.

sion den folgenden schriftlichen Bericht vor: l Der 35. Bericht über die Änderungen des Gebrauchszolltarifs 1959 beantragt die Genehmigung durch die Bundesver- Bundesbeschluss über die Genehmigung sammlung von folgenden Massnahmen, die im ersten Halbvon aussenwirtschaftlichen Massnahmen jahr 1982 vom Bundesrat beschlossen wurden: Arrêté fédéral approuvant a. Die Weiterführung der zollfreien Einfuhr von auf Handdes mesures économiques extérieures webstühlen hergestellten Geweben und Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen b. Die Ergänzung des schweizerischen Zollpräferenzen- Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière schemas insbesondere zugunsten der ärmsten Entwicklungsländer. Gesamtberatung - Traitement global du projet 1. Verordnung über die zollfreie Einfuhr von auf Handwebstühlen hergestellten Geweben: Der Bundesrat hat mit Ver- Titel und Ingress, Art. 1 und 2 ordnung vom 17. Februar 1982 die zollfreie Einfuhr von auf Titre et préambule, art. 1 et 2 Handwebstühlen hergestellten Geweben für weitere zehn Jahre ermöglicht. In den Genuss dieser Begünstigung kom- Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble men nur jene Lieferländer, mit denen besondere bilaterale Für Annahme des Beschlussentwurfes 97 Stimmen Vereinbarungen bestehen. Das sind gegenwärtig Indien und (Einstimmigkeit) Pakistan, die beiden wichtigsten Hersteller und Exporteure solcher Gewebe. Die Volksrepublik China und Sri Lanka haben kürzlich ihr Interesse am Abschluss einer solchen Bundesbeschluss Vereinbarung mit der Schweiz bekundet. über eine Änderung des Anhangs G Die anderen westlichen Industrieländer kennen in diesem (Sonderbestimmungen für Portugal) Bereich ebenfalls Sonderregelungen. zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung Die Zollausfälle betragen pro Jahr rund 90 000 Franken. der Europäischen Freihandeis-Assoziation (EFTA) 2. Verordnung über die Präferenzzollansätze zugunsten Arrêté fédéral der Entwicklungsländer: Es hat sich gezeigt, dass die 31 sur l'amendement de l'Annexe G ärmsten Entwicklungsländer, die nicht sehr viele exportfä- (dispositions spéciales pour le Portugal) hige Güter produzieren, nur beschränkt in der Lage sind,

de la convention du 4 janvier 1960 instituant l'Association von den Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen zu

européenne de libre-échange (AELE) profitieren. Aus diesem Grunde hat der Bundesrat mit Wirkung ab I.Juli 1982 und im Einklang mit den Ergebnissen Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen der Tokio-Runde des GATT diesen Ländern Zollfreiheit für

Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière alle diejenigen Industriegüter (Textilien, Bekleidungswaren,

Schirme, Batterien, Rohaluminium) zugestanden, für welche Gesamtberatung - Traitement global du projet die übrigen Entwicklungsländer nur eine beschränkte Zollpräferenz geniessen. Darüber hinaus wurde den 31 Ländern Titel und Ingress, Art. 1 und 2 für bestimmte landwirtschaftliche Produkte ebenfalls die Titre et préambule, art. 1 et 2 Zollfreiheit eingeräumt.

Ebenfalls mit Wirkung ab I.Juli 1982 wurden auf Begehren Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble einzelner Entwicklungsländer in einigen Tarifbereichen die Für Annahme des Beschlussentwurfes 95 Stimmen bisher reduzierten Zollpräferenzen dem allgemeinen Niveau (Einstimmigkeit) angenähert oder angepasst.

Schliesslich wurden auf Wunsch einiger Entwicklungsländer Präsidentin: Vom Bericht haben Sie in zustimmendem die Einfuhrzölle auf einer kleinen Anzahl landwirtschaftlicher Sinne Kenntnis genommen. Produkte abgebaut.

Diese Erweiterungen des schweizerischen Zollpräferenzen- An den Ständerat - Au Conseil des Etats schemas werden Zollausfälle von jährlich rund 700000 Franken verursachen.

3. Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen an Entwicklungsländer: Die unter Ziffer 2 geschilderten Massnahmen erfordern eine Ergänzung der Verordnung vom Jahre 1975 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen an Entwicklungsländer im Zusammenhang mit dem Abbau der Einfuhrzölle auf landwirtschaftlichen Produkten.

Huiles et graisses comestibles. Supplément de prix 1146 N 27 septembre 1982

Präsidentin: Die Kommission beantragt Ihnen, auf die Vor- Zur Gewährleistung des Absatzes muss Butter allerdings lage einzutreten und dem Bundesbeschluss über die nach wie vor - je nach Sorte - um 4 bis 8 Franken pro Kilo Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen zuzustimzugunsten aller mit Mitteln aus der Bundeskasse verbilligt

men. - Es .wird kein anderer Antrag gestellt; Sie haben vom werden. Diese Verbilligung zugunsten aller wirkt sich aber

Bericht Kenntnis genommen. in der Milchrechnung nur zuungunsten der Produzenten aus. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Zwangsläufig verschlechtert ein Butterpreisaufschlag das

Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Preisverhältnis zu den Speiseölen und -fetten, ganz beson-

ders zur Margarine. Butter darf aber nicht - wie vielfach Gesamtberatung - Traitement global du projet argumentiert wird - nur mit Margarine in Beziehung gesetzt werden. In der Küche, in Bäckereien und Biskuitsfabriken Titel und Ingress, Art. 1 und 2 steht die Butter auch mit Speisefetten und -ölen in Konkur- Titre et préambule, art. 1 et 2 renz. Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Im Zusammenhang mit Butterpreiserhöhungen mussten auch die Preiszuschläge auf ausländische Fettstoffe ange- Für Annahme des Beschlussentwurfes 95 Stimmen passt werden. Hätte man dies nicht getan, wäre die Diffe- (Einstimmigkeit) renz zwischen Butter und Substitutionsprodukten noch An den Ständerat - Au Conseil des Etats grösser geworden. Der Verbrauch hätte sich noch stärker auf die billigen Speiseöle und -fette verlagert. Wie Herr Bundespräsident Honegger in der Kommission ausführte, ist die Anpassung der Preiszuschläge jedes Mal eine heikle Angelegenheit, es müssen jeweils verschiedene Aspekte #ST# 82.048 berücksichtigt werden. Im übrigen sei nicht bei jeder But- Speiseöle und Speisefette. Preiszuschläge terpreiserhöhung automatisch eine Erhöhung der Preiszuschläge vorgenommen worden. Zum Beispiel sind im Juli Huiles et graisses comestibles. 1979 nur die Butterpreise angehoben worden. Die heutige Supplément de prix Preisrelation zwischen Margarine, Kochbutter und Vorzugsbutter ist 1 zu 3 zu 4. Bundesrat und Kommissionsmehrheit

Botschaft und Beschlussentwurf vom 31. August 1982 (BBI II, 941) sind der Auffassung, zufolge des letzten Butterpreisauf-

Message et projet d'arrêté du 31 août 1982 (FF II, 965) schlages mussten auch die Preiszuschläge erhöht werden.

Nebenbei bemerkt, ist dies auf den 1. Juli 1982 geschehen.

Die eidgenössischen Räte haben das jeweils in der nächstfolgenden Session zu beurteilen. Die alleinige Verteuerung der Butter hätte bestimmt zu einem Überschreiten der Reiz- Antrag der Kommission schwelle - d. h. tendenziell und längerfristig eine Abwande- Eintreten rung der Konsumenten zu den heute bis viermal billigeren Substitutionsprodukten - geführt. Herr Bundespräsident Antrag Biel Honegger gab zu, dass die vorgenommene Erhöhung der Nichteintreten Preiszuschläge eine generelle und deshalb eine grobe Massnahme sei, die auch Produkte, wie beispielsweise Proposition de la commission Salatöl, treffe, die nicht in einem direkten Konkurrenzver- Entrer en matière hältnis zur Butter stehen; aber mangels differenzierterer Instrumente mussten diese Nachteile in Kauf genommen Proposition Biel werden. Auch die direkt Interessierten hätten bisher kein Ne pas entrer en matière anderes System vorschlagen können. Andererseits ist noch einmal zu betonen, dass das Konkurrenzverhältnis weit Risi-Schwyz, Berichterstatter: Am I.Juli 1982 hat der Bunüber jenes von Butter/Margarine hinausgeht.

desrat den bäuerlichen Preisbegehren teilweise stattgege- Zum Schluss sei noch auf den sogenannten Käse-Butterben und insbesondere beschlossen, den Milchgrundpreis Plan hingewiesen. Wir alle haben ein eminentes Interesse um 5 Rappen zu erhöhen. Die Verbesserung des bäuerlidaran, dass der Butterverbrauch mindestens nicht zurück-

chen Einkommens stützte sich auf die Lagebeurteilung der geht. Die Inlandproduktion bringt uns durch die Verbilligung

Buchhaltungsbetriebe. Wie Sie der Botschaft entnehmen weit grössere Verluste als Produktion und Verkauf von

konnten, war der Bundesrat zu dieser Grundpreiserhöhung Käse. Wir sind alle am Import billiger Butter zur Entlastung

nur unter der Voraussetzung bereit, dass dem Bund daraus der Milchrechnung interessiert. Der Preiszuschlag auf keine zusätzliche finanzielle Belastung erwachse. Um die importierten Fettstoffen wird gemäss Vorschlag des Bun- Milchrechnung zu schonen, hat der Bundesrat denn auch desrates um 30 Franken erhöht; der Bundesrat ist bei seidie Preisverbesserung so weit wie möglich auf die Konsunem Antrag also weit unter dem vollen, gerechtfertigten menten abgewälzt. Das heisst, dass keine 100prozentige Ausgleich von 80 Franken geblieben. Die Auswirkungen auf Überwälzung stattgefunden hat. Die Grundpreiserhöhung den Index der Konsumentenpreise machen gemäss Botum 5 Rappen (inklusive Höherbewertung der Magermilch) schaft 0,02 Prozent aus.

verteuert die Butter um 96 Rappen pro Kilo. Eine Ablehnung dieser Vorlage würde sich in der Milchrech- Gleichzeitig waren verschiedene Margenverbesserungen, nung negativ auswirken. Die Kommission hat sich mit 10 zu die nicht den Produzenten angelastet werden können, zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen für Zustimmung ausgespro-

behandeln. Aus diesen Margenverbesserungen resultierte chen. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzu-

eine zusätzliche Verteuerung um 20 Rappen pro Kilo. Diese stimmen.

Mehrkosten von insgesamt ungefähr 8 Millionen Franken gehen zulasten der Milchrechnung. Da sich jedoch - M. Coutau, rapporteur: Le Conseil fédéral demande au Par-

zufolge der Preiserhöhung auf Butter um 1 Franken - die lement de ratifier la décision qu'il a prise, avec effet au

Einnahmen aus der Importabgabe auf Butter bei unverän- 1er juillet dernier, de majorer de 30 francs les suppléments

dertem Verbrauch erhöhen werden, dürfte im Endeffekt de prix prélevés sur les matières grasses comestibles eine ausgeglichene Rechnung erwartet werden. importées.

Durch Anhebung der Butterpreise um 1 Franken werden La procédure prévue pour ce genre d'affaire est fixée à

Kochbutter und eingesottene Butter für den Konsumenten l'article 30, 3e alinéa, de l'arrêté fédéral sur le statut du lait.

erstmals teurer als im Sommer 1967; ich bitte Sie, das zur Avant de majorer ces suppléments, le Conseil fédéral doit

Kenntnis zu nehmen: erstmals teurer als im Sommer 1967! entendre les milieux intéressés ainsi que la Commission Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Gebrauchszolltarif. 35. Bericht

Tarif d'usage des douanes. 35e rapport

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1982 Année Anno

Band IV Volume Volume

Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 05 Séance Seduta

Geschäftsnummer 82.051 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 27.09.1982 - 15:30 Date Data

Seite 1145-1146 Page Pagina

Ref. No 20 010 754

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.