Zurich Prosecutor v. National Councilor: Immunity from Prosecution for Disobedience
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe District Attorney of Zurich requested the lifting of parliamentary immunity for a National Councilor accused of disobedience to an official order. The councilor had refused to testify in a case concerning the violation of official secrets, arguing he was bound by professional secrecy and his parliamentary position, which granted him media access. The commission recommended against lifting immunity, noting that while the councilor claimed to act in both his professional and parliamentary capacities, the refusal to testify was politically motivated and linked to his status as a parliamentarian. The commission also considered that the potential offense was minor and nearing statutory limitation, and that parliamentary immunity should be maintained unless exceptional circumstances warrant its removal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 1 Absatz, Art. 292 StGB, Art. 14 tiert, Art. 41 taire, Art. 14 Absatz, Art. 14 Abs. 1 VG; Zurich Prosecutor v. National Councilor: Immunity from Prosecution for Disobedience: The councilor had refused to testify in a case concerning the violation of official secrets, arguing he was bound by professional secrecy and his parliamentary position, which granted him media access. The commission recommended against lifting immunity, noting that while the councilor claimed to act in both his professional and parliamentary capacities, the refusal to testify was politically motivated and linked to his status as a parliamentarian. The commission also considered that the potential offense was minor and nearing statutory limitation, and that parliamentary immunity should be maintained unless exceptional circumstances warrant its removal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for requiring parliamentary authorization for prosecution of council members for acts related to their official duties.
Cited as the legal provision for disobedience to an official order, which was the basis of the district attorney's request.
Cited as the procedural rule for submitting requests for lifting parliamentary immunity to the Petitions and Guarantees Commission.
Cited as the procedural rule allowing the council member to comment on the request for lifting immunity.
Volltext
23. Juni 1982 869 Gesuch um Aufhebung der Immunität
#ST# 82.029 ihm gesetzlich obliegenden Berufsgeheimnisses - anderer-
seits in seiner politischen Stellung als Nationalrat - wegen
Bezirksanwaltschaft Zürich. des damit verbundenen Zugangs zu den Medien - erhalten.
Gesuch um Aufhebung der Immunität Ziel der Täterschaft - die über das Vorgehen der Zürcher
von Nationalrat Moritz Leuenberger Justizbehörden moralisch empört war - sei es gewesen,
Procureur du district de Zürich. diese Informationen an die Öffentlichkeit zu tragen. Herr
Leuenberger beantragte der Kommission, seine parlamen-
Requête tendant à obtenir la levée de tarische Immunität aufzuheben, da er sich keines strafbaren
l'immunité de M. Moritz Leuenberger, Verhaltens bewusst sei.
conseiller national
5. Die Kommission beantragt mit 6 zu 4 Stimmen bei 2 Ent-
haltungen, es sei auf das Gesuch der Bezirksanwaltschaft
Zürich einzutreten:
Für die Mehrheit der Kommissionsmitglieder ist eine klare
Trennung zwischen der amtlichen Stellung und Tätigkeit
Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und eines Parlamentariers und seinem privaten Beruf nicht
Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen immer möglich. Diese Schwierigkeit ergebe sich insbeson-
Bericht: dere bei Rechtsanwälten, die sowohl beruflich als auch als
1. Am 15. April 1982 reichte die Bezirksanwaltschaft Zürich Ratsmitglieder angegangen werden, aber auch bei Journali-
ein Gesuch um Aufhebung der Immunität von Nationalrat sten, Ärzten usw. Im vorliegenden Fall lasse aber der politi-
Moritz Leuenberger wegen Ungehorsams gegen eine amtli- sche Charakter der Angelegenheit einen deutlichen Zusam-
che Verfügung im Sinne von Artikel 292 des Strafgesetzbu- menhang zwischen der Zeugnisverweigerung von Herrn
ches ein. Darin wirft sie Herrn Leuenberger vor, er habe - Leueberger und seiner politischen Stellung als SP-Parla-
im Zusammenhang mit der Entsiegelung des Archivs von mentarier erkennen. Es sei mit Sicherheit davon auszuge-
Ernst Cincera - in einem Strafverfahren gegen Unbekannt hen, dass Herrn Leuenberger - hätte er kein politisches
wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ohne gesetzli- Mandat - die vertraulichen Informationen nicht zugeleitet
chen Grund das Zeugnis verweigert. worden wären.
Die Bezirksanwaltschaft Zürich rnacht in ihrem Schreiben Das Parlament hat sowohl im «Fall Hubacher» als auch im
darauf aufmerksam, dass die absolute Verjährung einer Zusammenhang mit der Revision von «Bestimmungen
allenfalls strafbaren Handlung mit dem 25. Juni 1982 eintritt. betreffend das Post-, Telefon- und Telegrafengeheimnis
2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission, welcher und die Immunität» im Jahre 1971 betont, dass «im Zweifel
Begehren um Aufhebung der Immunität von Ratsmitglie- Immunität anzunehmen ist. Fragt es sich zum Beispiel, ob
dern und Magistratspersonen gemäss Artikel 41 des Rats- eine Straftat sich auf die amtliche Stellung oder Tätigkeit
reglementes unterbreitet werden, setzte am 19. April 1982 oder auf den privaten Beruf eines Ratsmitgliedes bezieht,
eine Arbeitsgruppe, bestehend aus den Herren Oester so ist nicht massgebend, ob der amtliche Charakter über-
(Präsident), Braunschweig, Duboule, Fischer-Hägglingen wiegt oder nicht. Sobald nicht jede Beziehung zum Amt ein-
und Frei-Romanshorn zur Prüfung des Ermächtigungsgesu- deutig ausgeschlossen werden kann, besteht die Immunität
ches ein. Das Büro wurde über dieses Vorgehen orientiert. und ist das Ermächtigungsverfahren einzuschlagen» (vgl.
Am 28. Mai 1982 gab die Gesamtkommission Herrn Leuen- BBI 1971, Bd. 3, S. 377; «Amtliches Bulletin» SR 1971,
berger Gelegenheit, zum Gesuch der Bezirksanwaltschaft 5. 677 Votum Amstad; «Amtliches Bulletin» NR 1970, S. 418
Zürich Stellung zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 des Verantwort- Votum Weber-Arbon).
lichkeitsgesetzes, VG), und führte eine allgemeine Ausspra- Einige Kommissionsmitglieder gehen davon aus, dass kein
che durch. Grundlage dieser Aussprache bildete ein Bericht Amtsdelikt im Sinne von Artikel 14 des Verantwortlichkeits-
der Arbeitsgruppe vom 11. Mai 1982, worin zwei verschie- gesetzes vorliegt. Es sei fragwürdig, den Schutz der Immu-
dene Auffassungen vertreten wurden und unterschiedliche nität auf Handlungen auszudehnen, die nur mit dem priva-
Verfahrensmöglichkeiten aufgezeigt wurden. ten Beruf des Parlamentariers zu tun hätten. Im vorliegen-
3. Kernpunkt der Differenz sowohl in der Arbeitsgruppe als den Fall sei ein Zusammenhang zwischen der Zeugnisver-
auch in der Gesamtkommission war die Frage, ob die Zeug- weigerung von Herrn Leuenberger und seiner Tätigkeit als
nisverweigerung von Herrn Leuenberger im Zusammen- Nationalrat nicht zu erkennen. Deshalb sei auf das Ermäch-
hang mit seiner amtlichen Tätigkeit oder Stellung als Natio- tigungsgesuch der Bezirksanwaltschaft gar nicht einzutre-
nalrat steht oder nur seine berufliche Tätigkeit als Anwalt ten.
betrifft. 6. Das Verantwortlichkeitsgesetz enthält keine Richtlinien
Wenn nämlich Herr Leuenberger auch in seiner Eigenschaft für die Erteilung oder Verweigerung der Ermächtigung zur
als Parlamentarier gehandelt hat, dann ist Artikel 14 Strafverfolgung von Ratsmitgliedern. Es ist dem Ermessen
Absatz 1 VG anwendbar: Danach ist die Strafverfolgung der eidgenössischen Räte überlassen, zu bestimmen, ob
von Mitgliedern des National- oder des Ständerates wegen die vorhandenen Verdachtsgründe und die Bedeutung der
strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit angeblichen Verfehlung eine Strafverfolgung rechtfertigen.
oder Stellung beziehen, nur mit Ermächtigung der eidge- Sie haben dabei zwischen dem öffentlichen Interesse an
nössischen Räte zulässig. der uneingeschränkten Ausübung des parlamentarischen
Geht man hingegen davon aus, dass kein Zusammenhang Mandates und dem gleichwertigen öffentlichen Interesse an
besteht zwischen der Weigerung von Herrn Leuenberger, der Verhinderung bzw. Aufklärung strafrechtlicher Handlun-
als Zeuge auszusagen, und seiner Tätigkeit oder Stellung gen abzuwägen.
als Nationalrat, so kommt allenfalls Artikel 1 Absatz 1 des Die Kommission ist der Meinung, dass es im vorliegenden
Garantiegesetzes zur Anwendung, wonach gegen Mitglie- Fall nicht verhältnismässig wäre, ein Ermächtigungsverfah-
der des National- und des Ständerates während der Dauer ren einzuleiten, da es sich bei der allfällig strafbaren Hand-
der Bundesversammlung eine polizeiliche oder gerichtliche lung um eine blosse Übertretung (Ungehorsam gegen eine
Verfolgung wegen Verbrechen oder Vergehen, welche sich amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB) handelt. Zudem
nicht auf ihre amtliche Stellung beziehen, nur mit schriftli- ist das Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses
cher Zustimmung oder mit Zustimmung des Rates, wel- mit Verfügung vom 16. Februar 1982 eingestellt worden. Es
chem er angehört, eingeleitet werden kann, nicht aber das besteht daher nur noch ein Interesse an der Zeugenaus-
relativ aufwendige Verfahren für Straftaten mit Amtsbezie- sage von Herrn Leuenberger, weil dadurch unter Umstän-
hung. den das einstweilen eingestellte Verfahren wiederaufge-
4. Herr Leuenberger machte in seiner Einvernahme gel- nommen werden könnte.
tend, er habe die in Frage stehenden Informationen einer- Die Kommission hält sich im übrigen an die bisherige
seits in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt - wegen des Praxis, derzufolge das Parlament bei der Aufhebung der
Requête tendant à obtenir la levée de l'immunité 870 N 23 juin 1982
Immunität seiner Mitglieder sehr zurückhaltend war. Die massgebliche strafbare Handlung, diese Übertretung nach
parlamentarische Immunität soll den einzelnen Parlamenta- Artikel 292 StGB, werde am 25. Juni 1982, also übermor-
rier vor einer Behinderung in seiner .Mandatsausübung gen, absolut verjähren. Das Gesuch der Bezirksanwalt-
bewahren, gleichzeitig aber auch das Parlament als Institu- schaft Zürich wurde bereits am 19. April 1982, also im
tion und den Ratsbetrieb schützen. Schnellzugsverfahren, der Petitions- und Gewährleistungs-
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission ohne kommission zur Behandlung überwiesen, welche gleichen-
Gegenstimme bei 4 Enthaltungen, die Immunität von Natio- tags einen Arbeitsausschuss bestellte und alsdann auf-
nalrat Moritz Leuenberger nicht aufzuheben. grund von dessen Bericht am 28. Mai 1982 nach vorschrift-
Sie weist im übrigen darauf hin, dass das Parlament in die- gemässer Anhörung von Herrn Leuenberger beschloss, die
ser Sache zu raschem Handeln gezwungen ist, weil am parlamentarische Immunität nicht aufzuheben und damit die
25. Juni 1982 eine allfällig strafbare Handlung von Herrn Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht zu erteilen.
Leuenberger verjährt. Die Zürcher Behörden haben seit Wie dem vorliegenden Bericht der Gesamtkommission ent-
Juni 1980 - ausser der Überweisung der Akten an die nommen werden kann, war eine Minderheit für Nichteintre-
Bezirksanwaltschaft im April 1981 - keine Amtshandlung ten auf das Gesuch um Erteilung der Ermächtigung zur
vorgenommen und das Gesuch erst am 15. April 1982 ein- Durchführung eines Strafverfahrens mangels relevanten
gereicht. Dies führte dazu, dass die Kommission unter Zeit- Straftatbestandes. Mit anderen Worten: Das Vorliegen einer
druck arbeiten musste. Einzelne Mitglieder waren der Auf- strafbaren Handlung, die sich auf die amtliche Tätigkeit oder
fassung, die Kommission hätte noch zusätzlich dokumen- die Stellung als Nationalrat im Sinne von Artikel 14
tiert werden sollen, und enthielten sich deshalb bezüglich Absatz 1 Verantwortlichkeitsgesetz bezieht, wurde von die-
des Eintretens der Stimme. ser Minderhe.it verneint. Die Minderheit hatte am 28. Mai
1982 den gestellten Minderheitsantrag auf Nichteintreten
Anträge
zurückgenommen, dies deshalb, weil übermorgen, am
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt 25. Juni 1982, bezüglich des hier massgeblichen Straftatbe-
a. auf das Gesuch der Bezirksanwaltschaft Zürich einzutre- standes der Missachtung einer amtlichen Verfügung die
ten; absolute Verjährung- eintreten wird. Angesichts dieses
b. die Immunität von Nationalrat Moritz Leuenberger nicht Umstandes hat es meines Erachtens keinen Sinn, hier über
aufzuheben. die Frage der Aufhebung oder Nichtaufhebung der parla-
mentarischen Immunität lange zu diskutieren. Vielmehr
Propositions sollte angesichts der unmittelbar bevorstehenden Verjäh-
La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- rung auf das Geschäft nicht eingetreten werden.
tions cantonales vous propose Nach Rücksprache mit den Herren der Minderheit der Kom-
a. d'entrer en matière sur la requête du procureur du dis- mission stelle ich den Nichteintretensantrag in der Mei-
trict de Zurich; nung, dass über diesen, wie über denjenigen der Mehrheit
b. de ne pas lever l'immunité du conseiller national Moritz der Kommission, befunden wird ohne eine vorausgehende
Leuenberger. zeitraubende Diskussion, die angesichts der geschilderten
Situation überhaupt nichts bringen kann.
Antrag Frei-Romanshorn Hätte die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich ihr
Nichteintreten Gesuch um Aufhebung der parlamentarischen Immunität in
dem Moment gestellt, als sich Herr Leuenberger auf diese
Proposition Frei-Romanshorn berief, hätte allenfalls genügend Zeit für eine Aussprache
Ne pas entrer en matière bestanden. Heute handelt es sich nur noch um eine Pro-
forma-Übung, die wie gesagt - ich muss das wiederholen -,
Frei-Romanshorn: Zum Gesuch der Bezirksanwaltschaft am 25. Juni 1982, also übermorgen, infolge Verjährung
Zürich um Aufhebung der parlamentarischen Immunität von ohnehin gegenstandslos wird.
Nationalrat Leuenberger, datiert vom 15. April 1982, stelle Auch für den Zweitrat wird sich diese Frage stellen, und ich
ich Ihnen den Antrag auf Nichteintreten. kann mir nicht vorstellen, dass dort anders entschieden
Dem Bericht der Petitions- und Gewährleistungskommis- wird.
sion vom 28. Mai 1982 können Sie entnehmen, dass Herr Ich ersuche Sie, meinem Antrag Folge zu leisten.
Leuenberger am 3. April 1980 in einem bei der Bezirksan-
waltschaft Zürich pendenten Strafuntersuchungsverfahren Oester, Berichterstatter: Gestatten Sie mir drei kurze
gegen vier bestimmte Personen und gegen Unbekannt Bemerkungen zu den Kommissionsanträgen.
betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses unter Beru- 1. Mein Bestreben als Präsident der Petitions- und Gewähr-
fung auf das Anwaltsgeheimnis das Zeugnis verweigert hat. leistungskommission ist es, dieses Ermächtigungsgesuch
Er änderte seine Haltung auch nicht, als die Staatsanwalt- schon aus Gründen der Verhältnismässigkeit ohne unnötige
schaft „des Kantons Zürich in einem Rekursentscheid vom Plenumsdiskussion über die Runden zu bringen. Wir haben
18. Juni 1980 die Zeugnispflicht bejahte. Bei der Verweige- wahrhaft Wesentlicheres zu debattieren.
rung des Zeugnisses blieb es auch trotz der Androhung 2. Die Kommissionsmehrheit hat bewusst nicht den beque-
von Haft oder Busse gemäss Artikel 292 Strafgesetzbuch. men Ausweg über die Verjährung gewählt, sondern mate-
Darauf wurde Nationalrat Leuenberger zur Bestrafung riell Stellung bezogen. Dies in der Erkenntnis, dass jeder
wegen Missachtung einer amtlichen Verfügung dem Polizei- Immunitätsfall den Rat als Ganzes, das Parlament als Insti-
richteramt Zürich zur Bestrafung überwiesen, worauf er - tution, angeht und nicht nur das jeweils in Frage stehende
nach Rücksprache mit dem Kommissionsdienst unseres Ratsmitglied. Insofern ist es rechtlich unerheblich, dass
Parlamentes - am 8. Februar 1982 auf eine Vorladung hin Herr Leuenberger bei seiner Stellungnahme vor der Kom-
unter Bezugnahme auf Artikel 14 des Verantwortlichkeits- mission beantragte, seine Immunität aufzuheben.
gesetzes erklärte, dass er als Nationalrat nur aufgrund einer 3. Aus sämtlichen Unterlagen im Zusammenhang mit den -
Ermächtigung der eidgenössischen Räte strafverfolgt wer- allerdings .wenig zahlreichen - früheren Immunitätsfällen
den könne. Am 16. Februar 1982 wurde das am 27. Novem- ergibt sich ganz klar als Leitlinie, dass die Immunität im
ber 1977 eröffnete Strafverfahren betreffend Verletzung des Zweifelsfall nicht aufzuheben ist. Die Kommissionsanträge
Amtsgeheimnisses teils definitiv und teils einstweilig einge- liegen genau auf dieser bisher unbestritten gebliebenen
stellt. Mit Eingabe vom 13. April 1982 stellte die Bezirksan- Linie.
,waltschaft Zürich das Gesuch um Ermächtigung zur Durch- Ich bitte Sie deshalb, den Kommissionsanträgen zuzustim-
führung eines gegen Nationalrat Leuenberger gerichteten men.
Strafverfahrens wegen Missachtung einer amtlichen Verfü-
gung im Sinne von Artikel 292 StGB. In der entsprechen- M. Duboule, rapporteur: Cette affaire n'est vraiment pas
den Eingabe findet sich unter anderem der Hinweis, die bien grave. Pour la commission, le problème était de savoir
23. Juni 1982 N 871 Gesuch um Aufhebung der Immunität
s'il fallait entrer en matière puis, dans l'affirmative, s'il Bundesrechtspflege beim Bundesgericht ein. Darin ver-
convenait de lever l'immunité parlementaire de notre collè- langte er insbesondere die Auszahlung seines Gehaltes bis
gue M. Leuenberger ou d'y renoncer. Ende 1981, Schadenersatz und Genugtuung unter Kosten-
Je voudrais d'abord relever que les conditions dans les- folge für den Kanton Wallis. Die 2. Öffentlich-rechtliche
quelles nous avons été appelés à travailler ne sont pas Abteilung des Bundesgerichtes wies das Gesuch mit Ent-
admissibles. Je ne vois pas la raison pour laquelle l'autorité scheid vom 26. September 1980 ab.
judiciaire de Zurich affecte pratiquement deux ans à l'exa- Mit Schreiben vom 30. April 1981 an den Untersuchungs-
men de cette affaire pour nous remettre seulement à fin richter reichte Michel de Preux gegen die Bundesrichter
avril 1982 un dossier, assez détaillé et compliqué, ce qui a Kaufmann, Imer und Egli der 2. Öffentlich-rechtlichen Abtei-
obligé les membres de la Commission des pétitions à se lung Strafklage wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Arti-
saisir de cette affaire, à étudier le dossier et à rapporter kel 312 StGB ein. Darin warf er den Bundesrichtern vor, sie
dans un délai très court puisque, comme on vous l'a dit il y hätten bewusst Recht gebeugt, als sie davon ausgingen,
a un instant, de toute façon la prescription sera définitive- das Gespräch vom 27. Juni 1977 zwischen ihm und dem
ment acquise après-demain. Pour ma part, je n'accepte pas Staatskanzler des Kantons Wallis könne als Mahnung
de travailler ainsi sous pression et je trouve le procédé tout betrachtet werden, weshalb der Kanton nicht verpflichtet
à fait déplorable. Cela dit pour illustrer un peu le climat dans gewesen sei, den Gesuchsteller vor der fristlosen Entlas-
lequel nous avons dû travailler. sung nochmals zu mahnen.
Sur le plan purement juridique, la commission s'est effecti- Die Bundesanwaltschaft überwies am 18. Mai 1981 die
vement divisée à propos de l'entrée en matière. Celle-ci Strafklage an die Petitions- und Gewährleistungskommis-
dépend non pas de la proximité de la prescription, mais uni- sion des Nationalrates und an die Petitionskommission des
quement de la question de savoir si notre collègue Leuen- Ständerates (Art. 41 Abs. 1 Geschäftsreglement des Natio-
berger a agi en tant que conseiller national ou non. nalrates; Art. 38 Abs. 4 Geschäftsreglement des Ständera-
Quand on lit le dossier, on constate, d'ailleurs avec l'accord tes).
de l'intéressé, qu'effectivement M. Leuenberger a agi et Die Petitions- und Gewährleistungskommission beschloss
réagi également en tant que conseiller national et non seu- an ihrer Sitzung vom 7. September 1981, dem Gesuch von
lement en tant qu'avocat. Cela étant, on peut entrer en Michel de Preux keine Folge zu geben und ihm diesen Ent-
matière. En revanche, nous vous proposons de ne pas don- scheid - unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Peti-
ner suite à la demande de levée de l'immunité parlemen- tionskommission des Ständerates - gemäss Artikel 41
taire. Les faits ne sont pas du tout graves et l'attitude de Absatz 2 des Geschäftsreglementes direkt mit Brief der
M. Leuenberger n'a pas été critiquable. Au surplus, vous le Kommissionspräsidenten mitzuteilen. Die ständerätliche
savez, il existe une jurisprudence au sein de notre conseil Petitionskommission stimmte am 9. Dezember 1981 diesem
en matière de levée de l'immunité parlementaire qui plaide Vorgehen zu. Der Entscheid der Kommission wurde dem
plutôt en faveur du maintien de celle-ci, sauf circonstances Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. Dezember 1981 zuge-
exceptionnelles. Pour cette raison, il n'y a vraiment pas de stellt.
quoi s'exciter à propos de cette affaire.
2. Am 15. Januar 1982 ersuchte Michel de Preux die Peti-
La majorité de la commission vous invite à entrer en matière
tionskommissionen, «eine Untersuchung einzuleiten wegen
parce que notre collègue a agi en tant que conseiller natio-
Begünstigung im Sinne von Artikel 305 des Strafgesetzbu-
nal, puis de dire que son immunité parlementaire ne doit
ches gegen die Personen in Ihrer Kommission, die am Ent-
pas être levée.
scheid vom 7. September bzw. 9. Dezember 1981 betref-
Si vous vous rangez à l'avis de la minorité de la commis-
fend mein Gesuch um Einleitung einer Strafuntersuchung
sion, de toute façon vous mettez fin à cette affaire qui, par
gegen die Bundesrichter Kaufmann, Imer und Egli in irgend-
ailleurs, sera couverte par la prescription après-demain.
einer Weise positiv beteiligt waren (Übersetzung)». Falls
Abstimmung - Vote seinem Gesuch nicht Folge geleistet werde, droht Michel
de Preux, in dieser Sache an jedes Ratsmitglied persönlich
Für den Antrag der Kommission 63 Stimmen zu gelangen.
Für den Antrag Frei-Romanshorn 55 Stimmen
Am 26. Februar 1982 beauftragte das Büro die Petitions-
An den Ständerat - Au Conseil des Etats und Gewährleistungskommission, in dieser Sache dem Rat
Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
3. Nach Artikel 14 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgeset-
82.030 zes (VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von durch
die Bundesversammlung gewählten Behördemitgliedern
de Preux Michel, Siders. Aufhebung der Immunität der und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die
Mitglieder der Petitions- und Gewährleistungskommis- sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen,
sion des Nationalrates und der Petitionskommission des einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte.
Ständerates Die Ratsreglemente sehen vor, dass Begehren um Aufhe-
de Preux Michel, Sierre. Requête tendant à introduire une bung der Immunität von Ratsmitgliedern oder Magistrats-
enquête pénale contre les membres de la Commission personen zur Vorprüfung der Petitions- und Gewährlei-
des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales stungskommission bzw. der Petitionskommission unterbrei-
du Conseil national et les membres de la Commission des tet werden (Art. 41 Abs. 1 Geschäftsreglement des Natio-
pétitions du Conseil des Etats nalrates; Art. 38 Abs. 4 Geschäftsreglement des Ständera-
tes).
Frau Lang unterbreitet im Namen des Büros den folgenden Diese hat zu prüfen, ob eine Strafuntersuchung geboten
schriftlichen Bericht: oder angezeigt ist. Dabei hat sie die Plausibilität der
1. Michel de Preux, Jurist der Staatskanzlei des Kantons Anschuldigung zu werten. Kommt sie zum Schluss, dass
Wallis, wurde mit Entscheid vom 19. Oktober 1977 des die Vorwürfe offensichtlich unbegründet sind, so kann sie
Regierungsrates des Kantons Wallis aus wichtigen Gründen von sich aus die Ermächtigung verweigern. Kann dagegen
fristlos entlassen. Der Regierungsrat sprach ihm bis Ende den Anschuldigungen eine gewisse Plausibilität nicht abge-
1977 volle Entschädigung zu. sprochen werden, so hat die vorberatende Kommission zu
Wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs hob das Bun- entscheiden, ob die Durchführung eines Strafverfahrens
desgericht den Entscheid des Regierungsrates auf, der am opportun ist und den Räten Antrag zu stellen. Dabei kommt
6. September 1978 in einem neuen Verfahren seinen ersten es vor allem auf die Bedeutung der behaupteten Tat und
Entscheid bestätigte. der auf dem Spiel stehenden Interessen, namentlich auf das
Daraufhin reichte Michel de Preux ein Gesuch im Sinne von öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, die Erfolgsaus-
Artikel 42 des Bundesgesetzes über die Organisation der sichten des Verfahrens und auf den im Vergleich dazu
Pétitions 872 N 23 juin 1982
erforderlichen Verfahrensaufwand an. Wegleitend muss konzept neu zu überprüfen und auf die N 5 im Räume Solo-
auch der Zweck des Ermächtigungsverfahrens sein, näm- thurn-Biel zu verzichten. Aufwand und Ertrag stehen nach
lich der Wille des Gesetzes, die Behördemitglieder gegen Meinung der Petenten beim Bau der N 5 in einem krassen
Intrigen und leidenschaftliche Verfolgung zu schützen, die Missverhältnis:
Unabhängigkeit der Behörden zu sichern und störende - Der geplante Nationalstrassenabschnitt Solothurn-Biel
Behinderungen der Amtstätigkeit fernzuhalten, ohne aber sei ein unnötiger Ast des Nationalstrassennetzes. Auch
strafwürdige Widerhandlungen der Ahndung zu entziehen. ohne die N 5 bleibe die Ost-West-Verbindung gewährlei-
4. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des stet. Zudem eigne sich die N 5 ohnehin nicht als Ost-West-
Nationalrates und die Petitionskommission des Ständerates Transitverbindung (zwischen N 1 und der Westschweiz), da
haben jährlich mehrere Ermächtigungsgesuche vorzuprü- der N-5-Abschnitt am Nordufer des Bielersees nicht als
fen. Die meisten Fälle werden im gegenseitigen Einverneh- vierspurige Autobahn ausgebaut wird.
men der Kommissionen direkt erledigt, d. h. mit Brief des - Auch aus regionalem Blickwinkel betrachtet sei der
Kommissionspräsidenten und Mitteilung an den Rat (Art. 41 erhoffte Nutzen durch die N 5 sehr gering. Das Hauptstras-
Abs. 2 Geschäftsreglement Nationalrat; Art. 38 Abs. 4 senverkehrsnetz von Solothurn bis Biel sei mit der beste-
Geschäftsreglement Ständerat). Andere, nicht «offensicht- henden T 5 (Jurasüdfussverbindung) bereits ausgebaut und
lich unhaltbare» Eingaben werden durch den Beschluss bei-, dem Verkehr auch in Spitzenzeiten gewachsen. Eine Paral-
der Räte erledigt. lelverbindung in Form einer Autobahn sei unverhältnismäs-
Im vorliegenden Fall stellten die Kommissionen am 7. Sep- sig.
tember bzw. am 9. Dezember 1981 fest, dass die Voraus- - Die N 5 und ihre Zufahrten würden Wohngebiete, Schul-
setzungen für die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht und Sportanlagen in verschiedenen Gemeinden beeinträch-
erfüllt sind: Der Gesuchsteller könne in keiner Weise darle- tigen und die Aarelandschaft zwischen Solothurn und Biel
gen, dass die angeschuldigten Bundesrichter ihre richterli- weitgehend zerstören.
chen Befugnisse unrechtmässig, gesetzwidrig, moralisch
2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission prüfte
verwerflich oder amtszweckwidrig ausgeübt hätten. Im übri-
einen - auf ihren Wunsch erstellten - Bericht des Eidgenös-
gen könne es nicht Aufgabe der vorberatenden Kommis-
sischen Departementes des Innern zur Petition des
sion sein, die Interpretation des Bundesgerichtes bezüg-
lich des Gespräches vom 27. Juni 1977 auf ihre Richtigkeit Aktionskomitees gegen die N 5 vom 10. Februar 1982.
zu überprüfen. Sie Hess sich darüber orientieren, welche Abklärungen auf-
grund des Postulates von Nationalrat Ziegler-Solothurn vom
5. Nach Artikel 305 des Strafgesetzbuches begeht den 7. Oktober 1981, das in der Wintersession vom Nationalrat
Straftatbestand der Begünstigung, wer jemanden der Straf- überwiesen wurde, vorgenommen worden sind:
verfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in Das Projekt ist von der Verwaltung mit Vertretern der Kan-
den Artikeln 42 bis 44 und 100bis vorgesehenen Massnah- tone Bern und Solothurn noch einmal genau geprüft und in
men entzieht. den grossen Zügen bestätigt worden. Einige Fragen der
Aus den dargelegten Gründen ist ersichtlich, dass der Detailgestaltung werden hingegen noch näher abgeklärt.
gegen die Mitglieder der Petitions- und Gewährleistungs- Die Aufträge zu diesen technischen Abklärungen, die einige
kommission des Nationalrates und der Petitionskommission Projektverbesserungen und möglicherweise sogar Verbilli-
des Ständerates erhobene Vorwurf der Begünstigung jeder gungen bringen werden, sind bereits erteilt worden.
tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehrt. Eine Motion, mit der eine Standesinitiative zur Überprüfung
Antrag des Büros des Autobahnabschnitts Biel-Solothurn der N 5 angestrebt
wurde, hat der Solothurner Kantonsrat im Januar 1982 deut-
Das Büro beantragt, das Gesuch von Michel de Preux abzu- lich verworfen. Presseberichten zufolge führten insbeson-
lehnen. dere zwei Argumente zu diesem Entscheid: Die N 5 müsse
Proposition du Bureau schon aus staatspolitischen Gründen gebaut werden
(Anrecht des Juras auf einen direkten Anschluss an das
Le bureau propose de rejeter la requête M. de Preux
Schweizer Autobahnnetz); im übrigen sei der Bedarf vom
Verkehrsaufkommen her ausgewiesen.
Präsidentin: Das Büro hat Ihnen einen schriftlichen Bericht
zustellen lassen. Es beantragt, das Gesuch von Michel de 3. Die Kommission stimmt den Ausführungen des Departe-
Preux abzulehnen. mentes zur Bedeutung der Nationalstrasse N 5 [Luterbach
(Abzweigung von N 1) - Solothurn-Biel-Neuenstadt-Neu-
Zustimmung - Adhésion enburg-Yverdon (Anschluss an N 1)] als wichtige Verbin-
dung von gesamtschweizerischer Bedeutung zu. Wie sie
An den Ständerat - Au Conseil des Etats bereits bei der Behandlung anderer Petitionen zu National-
strassenabschnitten ausgeführt hat, erachtet die Kommis-
sion den Verzicht auf eine Teilstrecke des Verkehrssystems
- und somit die Entstehung einer Lücke im nationalen
Strassennetz - als eine fragwürdige Lösung. Sie lehnte des-
halb mehrheitlich den Vorschlag eines Kommissionsmitglie-
#ST# Petitionen - Pétitions des ab, der den Bundesrat mit einem Postulat beauftragen
wollte, weitere Varianten des Teilstücks der N 5 Solothurn-
Biel zu prüfen, unter besonderer Berücksichtigung des Ver-
kehrsaufkommens und des Entlastungsgrades sowie des
Bodenbedarfs und des Landschaftsschutzes.
82.254 Die Kommission geht davon aus, dass die verkehrstechni-
sche Erschliessung der Region Biel für das ganze Gebiet
Aktionskomitee gegen die N 5
von grosser wirtschaftlicher Bedeutung ist. Es geht darum,
Comité d'action contre la N 5 dieser bedrängten Region - sie zählt am meisten Arbeits-
lose - den lebenswichtigen Anschluss an das schweizeri-
Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und sche Nationalstrassennetz zu sichern. Aus diesem Grund
Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen hat der Nationalrat in der Frühjahrssession 1981 ein Postu-
Bericht: lat der Petitions- und Gewährleistungskommission vom
1. Am 6. Oktober 1981 hat das Aktionskomitee gegen die 15. Januar 1981 angenommen, worin der Bundesrat ersucht
N 5 eine Petition eingereicht, die von 20 399 Personen wird, die Frage der Aufwertung der Verbindungsstrasse von
unterzeichnet wurde (eigene Angaben). Die Petenten for- Le Locle nach Bern bei der nächsten sich bietenden Gele-
dern die eidgenössischen Räte auf, das Nationalstrassen- genheit zu prüfen. Nach Meinung der Kommission ist im
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bezirksanwaltschaft Zürich. Gesuch um Aufhebung der Immunität von Nationalrat Moritz
Leuenberger
Procureur du district de Zürich. Requête tendant à obtenir la levée de l'immunité de M.
Moritz Leuenberger, conseiller national
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1982
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.029
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.06.1982 - 08:00
Date
Data
Seite 869-872
Page
Pagina
Ref. No 20 010 530
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