Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 82-002 KI-generiert

Switzerland Adopts Multilateral Air Traffic Control Route Charges Agreement

Geschäftsnummer VPB 82-002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Switzerland is to adopt a multilateral agreement on air traffic control route charges, replacing a previous bilateral agreement. This new agreement treats participating states as partners with equal rights and obligations, with the Eurocontrol organization becoming the direct beneficiary of all charges. Crucially, the agreement provides a legal basis for the compulsory collection of unpaid charges in contracting states, addressing past difficulties in enforcement. The adoption of this agreement is necessary due to the expiry of an international convention and its subsequent renewal with amendments.

Legislator-Regeste

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Art. 85 Zif, Art. 85 Ziff. 5 BV, Art. 8 BV; Switzerland Adopts Multilateral Air Traffic Control Route Charges Agreement: This new agreement treats participating states as partners with equal rights and obligations, with the Eurocontrol organization becoming the direct beneficiary of all charges. Crucially, the agreement provides a legal basis for the compulsory collection of unpaid charges in contracting states, addressing past difficulties in enforcement. The adoption of this agreement is necessary due to the expiry of an international convention and its subsequent renewal with amendments.

Schlagwörter

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Völkerrechtliche Verträge zweiseitiger Vertrag Internationale Luftverkehrsgesellschaft Vollstreckung Verpflichtungsgrund Transeuropäische Netze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85 Ziff. 5 BV

This provision requires the Federal Assembly to approve international treaties.

Art. 8 BV

This provision establishes the competence of the Confederation to conclude international treaties.

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Volltext

30. September 1982 493 Flugsicherung. Streckengebühren

#ST# 82.002 dass das internationale Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 1983 ausläuft. Die Mitgliedstaaten haben es um wei- Flugsicherung. Streckengebühren tere 20 Jahre erneuert und gleichzeitig verschiedene Ände- Sécurité de la navigation aérienne. rungen angebracht. Redevances de route Die Änderung des Übereinkommens bot eine willkommene Gelegenheit, alle am Gebührensystem teilnehmenden Staa- Botschaft und Beschlussentwurf vom 20. Januar 1982 (BBI l, 931)

ten - somit auch die Schweiz - in einer neuen Mehrseitigen Message et projet d'arrêté du 20 janvier 1982 (FF I, 931)

Vereinbarung zu Partnern mit grundsätzlich gleichen Rechten und Pflichten werden zu lassen. Dies geschah durch die Beschluss des Nationalrates vom 15. Juni 1982 Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungsstreckenge- Décision du Conseil national du 15 juin 1982 bühren, die am 12. Februar 1981 in Brüssel durch alle bisher am Gebührensystem teilnehmenden Staaten unterzeichnet wurde. Sie wird das bilaterale Abkommen vom 9. August 1971 zwischen der Schweiz und der Eurocontrol ersetzen.

Die Vereinbarung vom 12.Februar 1981 ist ein Mehrseitiger Staatsvertrag. Materiell unterscheidet er sich vom vorläufi- Antrag der Kommission gen Abkommen von 1971 im wesentlichen darin, dass die Eintreten und Zustimmung zum Beschluss Eurocontrol für die Schweiz nicht mehr nur als reine Erhedes Nationalrates bungsund Inkassostelle in Erscheinung tritt, sondern zur unmittelbaren Rechtsträgerin der gesamten Gebührenfor- Proposition de la commission derung wird, die für einen Flug gestellt wird. In der Vergan- Entrer en matière et adhérer à la décision genheit konnte man in verschiedenen Fällen nicht durchsetdu Conseil national zen, dass die geschuldeten Gebühren bezahlt wurden. Die neue Vereinbarung enthält deshalb namentlich auch die Gerber, Berichterstatter: Am 13. Dezember 1960 unter- Rechtsgrundlage, die nötigenfalls die zwangsweise Eintreizeichneten sechs Staaten, nämlich Belgien, die Bundesrebung geschuldeter Flugsicherungsgebühren in den Verpublik Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Luxemtragsstaaten ermöglichen wird.

burg und die Niederlande, das Internationale Übereinkom- Die Vereinbarung wurde am 12. Februar 1981 unter Ratifika-

men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt. Dietionsvorbehalt unterzeichnet. Die Jahreseinnahmen der sem Übereinkommen schloss sich wenig später auch Irland Schweiz aus den zu erwartenden Gebühren werden in den an. Jahren nach dem Inkrafttreten der Mehrseitigen Vereinba-

Das wichtigste Ziel der Mitgliedstaaten dieses Übereinkomrung voraussichtlich einen Betrag von gegen 100 Millionen

mens war, die Streckenflugsicherung im Luftraum gemein- Franken erreichen, die zur Deckung der Kosten der schweisam auszuüben. Die technische Durchführung dieser Aufzerischen Streckenflugsicherung verwendet werden.

gaben wurde einer neugeschaffenen Agentur, der Europäi- Die Kompetenz zum Abschluss von Staatsverträgen beruht

schen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt, Euroconauf Artikel 8 der Bundesverfassung. Gemäss Artikel 85 Zif-

trol, mit Sitz in Brüssel, übertragen, die ihre Tätigkeit am fer 5 der Bundesverfassung ist der Staatsvertrag von der

1. März 1963 aufgenommen hat. Bundesversammlung zu genehmigen. Die einstimmige Ver- Die Eurocontrol ist eine internationale Verwaltungskörperkehrskortynission empfiehlt Ihnen Zustimmung zum Bunschaft mit selbständiger Rechtspersönlichkeit. Die Eurodesbeschltiss zur Mehrseitigen Vereinbarung über Flugcontrol, die von Anfang an eine möglichst grosse Zahl eurosicherung ur?d Streckengebühren und beantragt Ihnen päischer Staaten in ihrer Organisation zusammenfassen Behandlung:Ì3 globo.

wollte, lud auch die Schweiz zum Beitritt ein. Diese zog es

jedoch vor, lediglich den Austausch von Informationen über Hefti: Vor>>$er Sache her gehört dieser Vertrag nicht unter

die Luftverkehrskontrolle und die hiefür geplanten Massdas Staatsvertragsreferendum. Das heutige Vorgehen soll

nahmen mit der Eurocontrol zu vereinbaren. Die Vereinbaaber nicht präjudizierend wirken für Vorlagen von grösserer

rung wurde am 20. Mai 1965 unterzeichnet. Neben der Tragweite.

Schweiz haben auch andere Staaten ähnliche Vereinbarungen mit der Eurocontrol abgeschlossen. Bundesrat Schlumpt: Ich teile die Auffassung von Herrn Die Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten für den Ständerat Hefti. Wir haben in der Botschaft ja dargelegt,

Streckenverkehr wird von den Staaten allgemein als eine in dass gerade im Hinblick auf diese begrenzte Tragweite das

ihre Zuständigkeit fallende hoheitliche Aufgabe betrachtet. Staatsvertragsreferendum hier nicht zur Anwendung gelan-

Diese Dienste haben sich zu ausserordentlich aufwendigen gen soll.

Flugsicherungssystemen entwickelt. Es wurde daher die Forderung laut, die öffentlichen Finanzen seien durch Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Gebühren nach dem Verursacherprinzip zu entlasten. Die Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Internationale Zivilluftfahrtorganisation prüfte die Einführung von Streckenflugsicherungsgebühren. In der Folge wurden Gesamtberatung - Traitement global du projet weltweit in immer grösserem Umfang Streckengebühren Titel und Ingress, Art. 1 und 2 eingeführt.

Am 9. August 1971 wurde zwischen dem Bundesrat und der Titre et préambule, art. 1 et 2 Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt, Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Eurocontrol, über die Erhebung von Streckennavigationsgebühren ein vorläufiges Abkommen unterzeichnet. Mit die- Für Annahme des Beschlussentwurfes 29 Stimmen sem Abkommen beauftragte der Bundesrat die Eurocontrol (Einstimmigkeit)

mit der Einziehung der Gebühren, die für die Benützung der An den Bundesrat - Au Conseil fédéral im Zuständigkeitsbereich der Schweiz bereitgestellten Streckennavigationseinrichtungen und Dienste aufgrund der geltenden Bestimmungen zu entrichten sind. Das vorläufige Abkommen wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Gebührensystem hat in den zehn Jahren seit seiner Einführung seine Funktionstüchtigkeit unter Beweis gestellt.

Der unmittelbare Anlass, die Rechtsgrundlage für das Flugsicherungsstreckengebührensystem neu zu regeln, war, Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Flugsicherung. Streckengebühren

Sécurité de la navigation aérienne. Redevances de route

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1982 Année Anno

Band IV Volume Volume

Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 08 Séance Seduta

Geschäftsnummer 82.002 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 30.09.1982 - 08:00 Date Data

Seite 493-493 Page Pagina

Ref. No 20 010 953

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