Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 81-916 KI-generiert

Federal Prosecutor's Search Justified in Explosives Investigation

Geschäftsnummer VPB 81-916
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involved a house search conducted under a federal prosecutor's order to investigate explosives offenses. Seized items, including those belonging to a third party, were inventoried and initially secured due to unclarified ownership and the refusal of a suspect to cooperate. The court ruled that the search and seizure were justified by the investigation's needs to gather evidence against uncooperative suspects, emphasizing that the third party was never the target of the investigation and that their property was eventually returned.

Legislator-Regeste

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Art. 4 VollziehungsVerordnung zum Verwertungsgesetz von 1940; Federal Prosecutor's Search Justified in Explosives Investigation: Seized items, including those belonging to a third party, were inventoried and initially secured due to unclarified ownership and the refusal of a suspect to cooperate. The court ruled that the search and seizure were justified by the investigation's needs to gather evidence against uncooperative suspects, emphasizing that the third party was never the target of the investigation and that their property was eventually returned.

Schlagwörter

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Beschlagnahme von Beweismitteln Hausdurchsuchung Straftaten gegen das Vermögen Ermittlungsakten Anspruch auf eine wirksame Untersuchung Opportunitätsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 VollziehungsVerordnung zum Verwertungsgesetz von 1940
Cited to support the principle that Swiss exploitation companies should be entrusted with the exploitation of rights for works broadcast by radio and television, with preference given to domestic applicants over foreign ones.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 VollziehungsVerordnung zum Verwertungsgesetz von 1940

Cited to support the principle that Swiss exploitation companies should be entrusted with the exploitation of rights for works broadcast by radio and television, with preference given to domestic applicants over foreign ones.

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Volltext

Interpellation Morf 984 N 25 juin 1982

möglicherweise bedeutungsvollen Gegenständen und der verschoben wurde - diesmal auf die nächste Legislatur

Unterlagen nicht geklärt waren und wegen der Aussagever- -, ist die Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten, neuerdings

weigerung des beigezogenen Beschuldigten eine Ausschei- auch für Radio- und TV-Anstalten und deren Autoren, für

dung an Ort und Stelle nicht möglich war, wurde auch nicht Kabelgesellschaften und sogar für das Publikum noch grös-

den Beschuldigten gehörendes Material einstweilen sicher- ser geworden und droht der Raub an geistigem Eigentum

gestellt. Infolge der verlangten Siegelung war eine sofortige noch länger anzudauern. Da sich diesbezügliche dringende

Bestimmung der Eigentumsverhältnisse sowie die vorgese- Fragen stellen, deren Beantwortung sich nicht auf die lange

hene Rückgabe an die Dritteigentümer, einschliesslich die Bank schieben lassen, bitte ich den Bundesrat um Auskunft

Vertreter des Guatemala-Komitees, nicht möglich. zu folgenden Fragen:

Anfang Januar 1982 wurde die Strafsache gegen die beiden 1. Ist zu befürchten, dass durch diese neue Verschiebung

in Zürich verhafteten Beschuldigten den Behörden des Kan- der Behandlung des Urheberrechts dem Bundesgerichts-

tons Zürich zur weiteren Untersuchung und Beurteilung entscheid vom 20. Januar 1981 (Kabelrechte betreffend) in

übertragen. Das Bundesgericht überwies daher ein bei ihm absehbarer Zeit noch nicht Folge geleistet wird?

eingereichtes Entsiegelungsgesuch mit Entscheid vom 2. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass eine schwei-

12. Januar 1982 an die Zürcher Gerichtsbehörden. zerische Gesellschaft die Rechte wahrnehmen sollte, damit

Die Vertreter des Guatemala-Komitees haben einen Zür-

wir als kleines Produktionsland selbständig und möglichst

cher Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. unabhängig bleiben?

Am 31. März 1982 wohnte dieser einer Sichtung des sicher-

gestellten Materials durch die heute für die Durchführung 3. Unterstützt der Bundesrat die Vorstellung, dass es sich

des Verfahrens zuständige Bezirksanwaltschaft Zürich bei. dabei um eine einzige Gesellschaft pro Werkkategorie

Das Guatemala-Komitee ist im Anschluss daran wieder in handeln sollte?

den Besitz sämtlicher Gegenstände und Unterlagen 4. Wie stellt sich der Bundesrat zum Alleinvertretungsan-

gelangt, in welche keine Drittpersonen hatten Einsicht neh- spruch der Radio- und TV-Anstalten in ihren Bereichen;

men können. sieht er darin nicht auch die Gefahr, dass dadurch die Stel-

Zusammenfassend kann der Bundesrat die von der Inter- lung der Autoren geschwächt werden könnte?

pellantin gestellten Fragen wie folgt beantworten:

Texte de l'interpellation du 17 décembre 1981

1. Die beanstandete Hausdurchsuchung erfolgte gemäss

Le Conseil fédéral ayant une fois de plus renvoyé, à la pro-

den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundes-

chaine législature cette fois-ci, les délibérations sur le droit

strafrechtspflege in einem gerichtspolizeilichen Ermitt-

d'auteur - promises initialement pour l'automne 1981 -

lungsverfahren zur Abklärung bedeutender Sprengstoffde-

l'insécurité juridique s'est encore accrue pour tous les inté-

likte. Es lag ein rechtsgütliger Hausdurchsuchungsbefehl

ressés et tout récemment pour les instituts de radio et de

des Bundesanwaltes vor.

télévision et leurs auteurs également, pour les sociétés de

2. Über die anlässlich der Hausdurchsuchung sicherge- transmission par câble, voire pour le public lui-même; quant

stellten Gegenstände und Unterlagen wurde vorschriftsge- à la spoliation de la propriété intellectuelle, elle risque fort

mäss ein Verzeichnis erstellt. Angesichts der im Zeitpunkt de se prolonger encore très longtemps. Comme des ques-

der Durchsuchung ungeklärten Wohnverhältnisse konnte tions urgentes se posent à cet égard, questions dont la

dieses den betroffenen Mitbewohnern der durchsuchten réponse ne peut être différée indéfiniment, je demande au

Wohnung erst nachträglich ausgehändigt werden. Conseil fédéral des renseignements sur les points suivants:

3. Das zum Nachteil des Guatemala-Komitees sicherge- 1. Faut-il'craindre que ce nouvel ajournement de l'examen

stellte Material wurde keinen Drittpersonen zugänglich du droit d'auteur ne fasse obstacle à la mise en application,

gemacht und befindet sich wieder in dessen Besitz. Was ces prochains temps, de l'arrêt du Tribunal fédéral du

den unberechtigten Vorwurf «unrühmlicher Zusammenar- 20 janvier 1981 concernant les droits sur la transmission par

beit» schweizerischer Polizeibehörden mit der iranischen câbles?

Geheimpolizei betrifft, wird auf die Antwort des Bundesra-

2. Le gouvernement est-il aussi de l'avis qu'une société

tes auf eine entsprechende Einfache Anfrage von Herrn

suisse devrait défendre et sauvegarder les droits, de

Nationalrat Ziegler-Genf vom 21. Juni 1976 verwiesen.

manière que la Suisse, petit «pays de production», demeure

4. Hausdurchsuchung und Sicherstellung von für das autonome et aussi indépendante que possible?

Ermittlungsverfahren möglicherweise bedeutsamen Mate-

rials waren durch die Bedürfnisse der von der Bundesan- 3. Le Conseil fédéral souscrit-il à l'idée qu'il devrait s'agir,

en l'occurrence, d'une seule société par catégorie

waltschaft geführten Untersuchung geboten. Es sollte

damit allfälliges Beweismaterial gegenüber den jede Aus- d'œuvres de l'esprit?

sage verweigernden, erheblich belasteten Beschuldigten 4. Quelle est sa position face à la prétention des instituts

ermittelt werden. Das Guatemala-Komitee war zu keinem de radio et de télévision, visant à leur attribuer la représen-

Zeitpunkt Zielobjekt polizeilicher Erhebungen. tation exclusive de leur secteur d'activité; ne voit-il pas là

également le danger d'un affaiblissement de la position des

Präsidentin: Frau Morf erklärt sich von der Antwort des auteurs?

Bundesrates befriedigt. Ohne Begründung - Sans développement

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Rapport écrit du Conseil fédéral

1. Die Verordnung des Bundesrates vom 31. März 1982

#ST# 81.916 dehnt den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes von

1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten (SR

Interpellation Morf 231.2) auf die Verwertung des Weitersenderechts an allen

Kabelfernsehen. Urheberrecht durch Radio und Fernsehen gesendeten Werken aus. Diese

Télédistribution. Droits d'auteur Verordnung wurde als Folge der beiden Entscheidungen

des Bundesgerichts vom 20. Januar 1981 zu dieser Frage

erlassen; sie ist am 1. Mai 1982 in Kraft getreten. Die Ver-

schiebung der Behandlung der Totalrevision des Bundes-

gesetzes von 1922 betreffend das Urheberrecht auf die

nächste Legislaturperiode steht somit der Verwirklichung

Wortlaut der Interpellation vom 17. Dezember 1981

dieser beiden Urteile nicht entgegen.

Nachdem die ursprünglich auf Herbst 1981 versprochene 2. Der Bundesrat stellt sich hinter den Grundsatz, wonach

Behandlung des Urheberrechts vom Bundesrat schon wie- die Verwertung des Rechts zur Weiterverbreitung der von

25. Juni 1982 N 985 Interpellation Stucky

Radio und Fernsehen gesendeten Werke grundsätzlich que de données pour tous les domaines qui (en pratique)

schweizerischen Verwertungsgesellschaften anvertraut ont quelque rapport avec le territoire, le sol et l'espace. Des

werden soll. Dies ergibt sich aus Artikel 4 der Vollziehungs- questions sont donc évoquées qui ont une importance

verordnung zum Verwertungsgesetz von 1940, wonach capitale, car des processus irréversibles seront engagés.

gegenüber einem ausländischen Bewerber der inländische C'est pourquoi je formule les questions suivantes à

den Vorzug hat. l'adresse du Conseil fédéral:

3. Der Bundesrat ist auch der Ansicht, dass die Bewilligung 1. Envisage-t-on, en ce qui concerne la réforme projetée

zur Verwertung des Weiterverbreitungsrechts für jede de la mensuration officielle, de centraliser toutes les don-

Werkkategorie nur einer einzigen Verwertungsgesellschaft nées concernant le territoire et l'espace dans un seul et uni-

erteilt werden darf. Dies ist in einer Verfügung des Eidge- que réseau d'ordinateurs, ou prévoit-on une centralisation

nössischen Justiz- und Polizeidepartements vorgesehen, partielle dans les cantons?

die der Ausdehnung des Verwertungsgesetzes von 1940 2. Le gouvernement estime-t-il judicieux d'obliger les ser-

durch den Bundesrat Folge gibt. vices cantonaux à stocker des données spécifiques, qui ne

4. Der Bundesrat teilt die in der Interpellation ausgedrückte relèvent en pratique que de leur seul et unique champ

Sorge über die Rolle der Radio- und Fernsehanstalten bei d'activité, dans le système central d'information?

der Verwertung des Weiterverbreitungsrechts an den von 3. Comment le Conseil fédéral conçoit-il la protection des

ihnen gesendeten Werken. Die genannte Verfügung des données si tous les services officiels et autorités, de même

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements trägt die- que les entreprises exerçant leur activité dans le domaine

ser Sorge Rechnung, zieht aber auch die speziellen Interes- du territoire et de l'espace (entreprise de construction,

sen dieser Anstalten in Betracht. bureaux d'ingénieurs et de mensuration, banques, sociétés

d'assurance, etc.) peuvent et doivent avoir accès à tout ou

Präsidentin: Frau Morf erklärt sich von der Antwort des partie des données?

Bundesrates befriedigt.

4. Est-il possible d'indiquer quels seront, aux différentes

étapes du développement de ce projet, les besoins en per-

sonnel et en crédits du système centralisé d'information

prévu par l'étude susmentionnée, dans leur ordre de gran-

deur pour le moins?

#ST# 82.303

Interpellation Stucky Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Zur Frage 1: Der Chef der Vermessungsdirektion hat im

Reform der amtlichen Vermessung

Dezember 1981 in einem Vortrag in Zürich von eventuell

Réforme des mensurations officielles teilzentralisierten Datenbanken gesprochen, nicht einem

zentralisierten Netz. Das Konzept erweckt aber eher den

gegenteiligen Eindruck. Man muss sich fragen, ob der

Öffentlichkeit (Notare, Geometer, Gemeindebehörden,

Landeigentümer usw.) nicht besser mit dem heutigen,

Wortlaut der Interpellation vom 25. Januar 1982 dezentralisierten System gedient wäre. Immerhin zeigen

Im Juni 1981 hat die Vermessungsdirektion des JPD ein Erfahrungszahlen im Kanton Zürich, dass mit der Compute-

Konzept veröffentlicht, betitelt «Reform amtliche Vermes- risierung die Kosten von Grundstückmutationen um einen

sung». Es soll Grundlage nicht nur für eine totale Überarbei- Drittel gestiegen sind. Dringend wären wohl einheitliche

tung des Vermessungsrechtes bilden, sondern auch Aus- EDV-Konzepte, Zulassungskriterien für Systeme, Normie-

gangspunkt sein für ein Landesinformationssystem als rung der Schnittstellen durch das Amt zuhanden der Ver-

Datenbank für praktisch alle Gebiete, die einen Bezug zum messungsbüros, Notare usw.

Raum und Boden haben. Damit werden Fragen aufgewor- Zur Frage 2: Alle Bodenwerte (wie Schätzungswerte,

fen, die von grundlegender Bedeutung sind, denn es wer- Brandversicherungswerte usw.) sollen erfasst und Behör-

den Prozesse eingeleitet, die irreversibel sind. Ich richte den zugänglich gemacht werden. Damit werden zum Bei-

daher folgende Fragen an den Bundesrat: spiel die kantonalen Gebäudeversicherungen zur Heraus-

1. Ist bei der geplanten Reform der amtlichen Vermessung gabe ihrer Werte, die gemäss modernen versicherungs-

an eine Zentralisierung sämtlicher Angaben über Boden technischen Gesichtspunkten ermittelt werden, verpflichtet.

und Raum auf ein einziges Netz von Computern gedacht Für die Besteuerung des Grundeigentums sind diese Werte

oder an eine Teilzentralisierung in den Kantonen? ungeeignet. Umgekehrt sollen die Steuerbehörden offenbar

2. Hält es der Bundesrat für sinnvoll, dass kantonale Stellen die Steuerwerte ebenfalls eingeben, die ändern Behörden

verpflichtet werden, spezifische Angaben, die praktisch für ihre Belange wenig nützen, sondern nur zur Verwirrung

ausschliesslich in ihren Aufgabenkreis fallen, in das zentrale führen.

Informationssystem einzuspeisen? Zur Frage 3: Im Konzept werden Fragen des Datenschutzes

3. Wie stellt sich der Bundesrat die Datensicherung vor, lediglich aufgeworfen. Besteht aber nicht die Wahrschein-

wenn alle Behördenstellen und die im Bereich Boden und lichkeit von derart grossen Problemen des Datenschutzes,

Raum tätigen Firmen (Baugesellschaften, Ingenieur-/Ver- dass auf eine Redimensionierung bzw. Dezentralisierung

messungsbüros, Banken, Versicherungen usw.) teilweise der geplanten Datenbank - nicht zuletzt auch aus Sicher-

oder gar ganz Zugriff auf die Daten erhalten sollen und heitsgründen - tendiert werden müsste?

müssen? Zur Frage 4: Das Konzept gibt auch nicht rudimentär (je

4. Kann der Finanz- und Personalbedarf des zentralisierten nach den diskutierten Varianten) Angaben über den Perso-

Informationssystems gemäss der Studie in den verschiede- nal- und Finanzbedarf. Dieser dürfte die Öffentlichkeit, ins-

nen Phasen wenigstens in der Grössenordnung angegeben besondere die davon betroffene Privatwirtschaft, die Kan-

werden? tone und das Parlament interessieren. Fragwürdig wäre

zum Beispiel, dass sich Gemeinden an den Kosten der Auf-

Texte de l'interpellation du 25janvier 1982 arbeitung aller graphischen Kataster beteiligen müssten,

Au mois de juin 1981, la direction des mensurations du DJP selbst wenn während Jahren keine Handänderungen vor-

a publié une «conception» intitulée «Réforme de la mensu- kommen.

ration officielle» (Reform amtliche Vermessung). Cette

étude doit constituer non seulement la base d'une réforme Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

totale du droit en la matière, mais aussi le point de départ Rapport écrit du Conseil fédéral

d'un système d'information national conçu en tant que ban- Das vorliegende Grobkonzept für eine Reform der amtli-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Morf Kabelfernsehen. Urheberrecht

Interpellation Morf Télédistribution. Droits d'auteur

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1982

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 81.916

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 25.06.1982 - 08:00

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Data

Seite 984-985

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Ref. No 20 010 584

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