Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 81-915 KI-generiert

Municipalities Not Liable for Full AHV Administrative Costs

Geschäftsnummer VPB 81-915
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The motion argued that municipalities should be exempt from co-financing the administrative costs of the Swiss old-age and survivors' insurance (AHV), as there was no federal legal basis for such a burden and it placed undue financial strain on them. The court reasoned that while municipalities may bear some minimal costs for advisory services, the AHV law outlines how administrative costs should be covered through contributions, and it is primarily the cantons' responsibility to organize compensation funds and their branches. The court acknowledged that the precise allocation of costs for municipal branches can be complex, but ultimately, it upheld the principle that cantons have the authority to regulate these matters and that the current system, where cantonal compensation funds might shift costs to municipalities, was not legally supported by federal law for full cost recovery.

Legislator-Regeste

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Art. 61 AHVG, Art. 69 sagt, Art. 72 AHV-Gesetz, Art. 158 sagt, Art. 69 AHVG, Art. 72 AHVG; Municipalities Not Liable for Full AHV Administrative Costs: The court reasoned that while municipalities may bear some minimal costs for advisory services, the AHV law outlines how administrative costs should be covered through contributions, and it is primarily the cantons' responsibility to organize compensation funds and their branches. The court acknowledged that the precise allocation of costs for municipal branches can be complex, but ultimately, it upheld the principle that cantons have the authority to regulate these matters and that the current system, where cantonal compensation funds might shift costs to municipalities, was not legally supported by federal law for full cost recovery.

Schlagwörter

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AHV-Beiträge Verwaltungskosten Gemeindebehörden Kostenverlegung Kostenrückforderung Altersversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 AHVG

Cited as the legal basis for how administrative costs of the AHV are to be covered through specific contributions.

Art. 72 AHVG

Cited as the provision granting the Federal Council oversight over the implementation of the AHV law and the responsibility for ensuring uniform application of legal provisions.

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Volltext

19. September 1983 N 1115 Motion Huggenberger

Graf, glaube ich, können sie kaum erwarten. Insbesondere Bundesrat hat sich bereits 1950 in der Beantwortung einer

von den privaten Werken und Unternehmen werden Sie Motion Kunz auf den Standpunkt gestellt, es könne den

niemals sämtliche Angaben erhalten; denn letzten Endes Gemeinden zugemutet werden, Kosten für Mindestaufgaben

steht schon in der Bibel von der Wohltätigkeit: «Die Linke wie Auskunfterteilung und Beratung selbst zu tragen. Natür-

soll nicht wissen, was die Rechte tut.» lich wird die gelegentliche Auskunft eines Gemeinderats-

schreibers nicht zu grossen Entschädigungsforderungen

Präsident: Herr Graf hat Gelegenheit, zu erklären, ob er von führen. Es ist aber nicht in Ordnung, wenn Ausgleichskas-

der Antwort befriedigt sei. sen vorprogrammiert zum Beispiel der Stadt Zürich jährlich

etwa 350 000 Franken oder Winterthur etwa 70 000 Franken

Graf: Ich bin teilweise befriedigt. an Mitfinanzierung der Verwaltungskosten auferlegen wol-

len, wofür aufgrund der Gesetzgebung Verwaltungskosten-

beiträge zu erheben wären. Ein solches Vorgehen darf künf-

tig nicht mehr stillschweigend toleriert werden. Die Städte

haben ohnehin immer grössere Schwierigkeiten im Finanz-

81.915 bereich, so dass es nicht im Belieben kantonaler Ausgleichs-

kassen liegen darf, Städte und Gemeinden nach freiem

#ST#

Motion Huggenberger Ermessen mit Kostenbeiträgen zu belasten. Für eine derar-

AHV-Verwaltungskosten tige Belastung fehlt jede gesetzliche Grundlage im Bundes-

recht.

Frais d'administration de I'AVS Dem Kanton Zürich mutete man bei der Einführung der AHV

eine teilweise Übernahme der Verwaltungskosten deshalb

zu, weil man argumentierte, auch der Kanton leiste einen

Kantonsbeitrag an die Finanzierung der AHV. Dabei wurde

übersehen, dass die Kantonsbeiträge im AHV-Gesetz festge-

Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1981 legt werden, nicht hingegen Leistungen der Gemeinden an

Der Bundesrat wird eingeladen durchzusetzen, dass die die Verwaltungskosten. Nachdem im Rahmen der Aufgaben-

Gemeinden von der Mitfinanzierung der Verwaltungskosten teilung zwischen Bund und Kantonen die Kantone von Bei-

der AHV befreit werden, sei es durch Handhabung der trägen entlastet werden sollen, kann auch nicht mehr diese

bestehenden Gesetzgebung oder durch klare Festlegung sonderbare Argumentation herbeigezogen werden, weshalb

dieses Grundsatzes in der AHV-Verordnung, allenfalls späte- die Gemeinden einen Beitrag zu leisten hätten.

stens mit der Befreiung der Kantone von der Leistung von Es wäre schon heute möglich, durch saubere Handhabung

Kantonsbeiträgen gemäss der Botschaft über erste Mass- der bestehenden Gesetzgebung vom Bund aus dafür zu

nahmen zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund sorgen, dass diese Belastung der Gemeinden mit Verwal-

und Kantonen vom 28. September 1981. tungskosten aufhört. Es ist auch stossend, wie in der

Schweiz die eidgenössische AHV-Gesetzgebung in ihren

Texte de la motion du 17 décembre 1981 Auswirkungen im Bereich der Deckung der Verwaltungsko-

Le Conseil fédéral est chargé de faire en sorte que les sten gehandhabt wird.

communes soient exonérées du cofinancement des frais Dabei geht es nicht um den Grenzbereich, was eine ange-

administratifs de l'AVS, soit par modification de la législa- messene Entschädigung für den Verwaltungsaufwand für

tion, soit par stipulation dans l'ordonnance sur l'AVS, au die AHV-Zweigstellen sei. Es geht um die bewusste Bela-

plus tard lorsque les cantons seront libérés de l'obligation stung der Städte und Gemeinden mit Kosten, welche die

de fournir des contributions comme cela est prévu dans le Ausgleichskasse - die für sich volle Kostenentschädigung

message du 28 septembre 1981 sur la nouvelle répartition beansprucht - durch Verwaltungskostenbeiträge zu decken

des tâches entre la Confédération et les cantons. verpflichtet wäre.

Mitunterzeichner- Cosignataires: Biderbost, Bürer-Walen- Die Botschaft über die Aufgabenteilung muss Anlass sein,

stadt, de Chastonay, Kaufmann, Landoli, Loretan, Schiarii, diese Fragen zu überdenken und dafür zu sorgen, dass,

Widmer (8) wenn schon eine Aufgabenteilung Bund-Kantone ange-

strebt wird, nicht das letzte Glied, die Gemeinde, recht

Schriftliche Begründung - Développement par écrit zufällig und ungleich belastet bleibt, ohne dass dafür eine

Aus dem AHV-Gesetz und der AHV-Verordnung ergibt sich genügende Begründung gegeben ist.

das Prinzip, dass die Verwaltungskosten der AHV durch

Verwaltungskostenbeiträge zu decken sind. Ferner ist Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

ersichtlich, dass die Kantone befugt sind, die Führung von Rapport écrit du Conseil fédéral

Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse den Gemein-

den zu übertragen. Festzuhalten ist, dass weder im Gesetz Die Motion verlangt, dass die Gemeinden von der Mitfinan-

noch in der Verordnung ein Hinweis dafür besteht, dass die zierung der Verwaltungskosten der AHV befreit werden, sei

Gemeinden verpflichtet wären, aus Gemeindemitteln an es durch Handhabung der bestehenden Gesetzgebung oder

diese Verwaltungskosten Beiträge zu leisten. durch klare Festlegung dieses Grundsatzes in der AHV-

Trotzdem werden in verschiedenen Kantonen, die Gemein- Verordnung. Zur Diskussion steht somit, ob die kantonalen

den mit solchen Kosten belastet. Im Kanton Zürich wird im Ausgleichskassen ihre Gemeindezweigstellen voll zu

Einführungsgesetz zum BG über die AHV vom 28. Septem- entschädigen haben oder ob den Gemeinden zugemutet

ber 1947 in Paragraph 5 ebenfalls der Grundsatz festgehal- werden kann, einen Teil der Zweigstellenkosten selbst zu

ten, dass die Verwaltungskostenbeiträge und -Zuschüsse tragen.

kostendeckend zu bemessen sind. Trotzdem vergütet die Das AHVG befasst sich lediglich in zwei Artikeln mit den

Ausgleichskasse des Kantons Zürich unter Berufung auf Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen. In Artikel 65

Paragraph 6 die Gemeindezweigstellen für deren Arbeiten schreibt das Gesetz vor, dass die kantonalen Ausgleichskas-

nur teilweise. Vor allem die Städte, aber auch viele Gemein- sen in der Regel für jede Gemeinde eine Zweigstelle zu

den, haben allein in den letzten Jahren viele Millionen für unterhalten haben. Ferner bestimmt Artikel 61 AHVG, dass

ihre Gemeindezweigstellen für allgemeine und besondere jeder Kanton eine kantonale Ausgleichskasse als selbstän-

Aufgaben aufgewendet. Demgegenüber arbeiten die kanto- dige öffentliche Anstalt zu errichten habe und der kantonale

nalen Ausgleichskassen nicht defizitär, ja sie verfügen Erlass unter anderem Bestimmungen über die Errichtung

durchweg über grosse Reservefonds (in Zürich zurzeit etwa von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse

8,9 Millionen Franken). enthalten müsse. Daraus folgt, dass die Errichtung und

Diese Belastung vieler schweizerischer Gemeinden ohne Organisation der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichs-

Grundlagen im Bundesrecht muss korrigiert werden. Der kassen im wesentlichen Aufgaben der Kantone sind. Dies

Motion Huggenberger 1116 N 19 septembre 1983

gilt auch hinsichtlich der Entschädigung der Zweigstellen Huggenberger: Es handelt sich hier um eine Motion, die ich

durch die kantonalen Ausgleichskassen, worüber das AHVG vor bald zwei Jahren eingereicht habe. Sie ist aber nach wie

keine Vorschrift enthält. Wer hierüber näher Bescheid wis- vor sehr aktuell.

sen will, muss sich in den von den Kantonen gestützt auf Um was geht es? Die Motion verlangt die Befreiung der

Artikel 61 AHVG erlassenen kantonalen Einführungsceset- Gemeinden und damit der Steuerzahler von der Mitfinanzie-

zen zum AHVG sowie in den dazugehörenden Ausführungs- rung der AHV-Verwaltungskosten. Warum wird das ver-

vorschriften orientieren. langt? Weil für die Belastung der Gemeinden keinerlei

18 Kantone sehen in ihren Einführungserlassen allgemeine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht vorhanden ist und

Verwaltungskostenzuschüsse oder seltener auch Beiträge keine Rede davon sein kann, dass den Kantonen dafür eine

der Ausgleichskasse an die Zweigstellenleiter vor. Da die Kompetenz zustünde. Die Verwaltung der AHV erfolgt

Zuschüsse der verschiedenen Belastung der Gemeinden bekanntlich unter Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversi-

entsprechen sollen, wurde der Elastizität wegen darauf ver- cherung via private oder Verbandsausgleichskassen und via

zichtet, die Grundsätze für ihre Bemessung in die kantona- kantonale Ausgleichskassen, die ihrerseits Zweigstellen un-

len Erlasse aufzunehmen. So werden in Freiburg, Zürich terhalten.

und St. Gallen die Verwaltungskostenzuschüsse an die Nun beantragt der Bundesrat, die Motion abzulehnen. Er

Gemeinden durch die Ausgleichskasse selbst festgesetzt (in führt dazu unter anderem aus, es stehe zur Diskussion, ob

Zürich und St. Gallen unter Vorbehalt der Genehmigung den Gemeinden zugemutet werden könne, einen Teil der

durch den Regierungsrat), in Luzern durch das Fürsorgeamt Zweigstellen kosten selbst zu tragen. Diese Feststellung ist

auf Antrag der Ausgleichskasse, in Nidwaiden durch die falsch. Die Bezahlung der Verwaltungskosten der AHV ist

Verwaltungskommission und in den übrigen Kantonen nicht eine Frage des Zumutbaren, sondern ist im AHV-

durch die Regierung bzw. den Regierungsrat oder Staatsrat. Gesetz genau geregelt. In einem Rechtsstaat begründet sich

Durch die vom Motionär angestrebte Regelung, die für alle eine Schuldpflicht im privaten und im öffentlichen Recht

Zweigstellen die volle Kostendeckung vorsieht, würden die aufgrund der Gesetzgebung und nicht nach der Frage, ob

Kantone in ihren Kompetenzen beschnitten, das heisst sie eine Leistung zumutbar sei. Im zweiten Absatz der bundes-

wären nicht mehr zuständig, auf dem Gebiete der Entschä- rätlichen Antwort folgt eine weitere unrichtige Feststellung,

digung der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen nämlich die Entschädigung der Gemeindezweigstellen, wor-

zu legiferieren. Dies Messe sich aber nur durch eine Ände- über das AHV-Gesetz keine Vorschriften enthalte, sei durch

rung bzw. Ergänzung des AHVG erreichen, womit der 3und die Kantone zu regeln. Dazu ist zu sagen: Für die Finanzie-

auch in die Organisation der Zweigstellen und damit in rung der AHV braucht es Geld, einmal für die Auszahlung

etlichen Fällen in die Gemeindeverwaltung eingreifen müs- der Renten und dann für die Verwaltungskosten, und um

ste. Gleichzeitig müssten die kantonalen Einführungser- diese letzteren geht hier der Streit. Was sagt nun das von

lasse sowie die dazugehörenden Ausführungsvorschriften den eidgenössischen Räten erlassene AHV-Gesetz zur Frage

geändert werden. Zudem wäre es vor allem bei den Gemein- der Kostentragung der Verwaltungskosten? Artikel 69 sagt

dezweigstellen, denen die Mindestaufgaben gemäss Artikel klar und deutlich: «Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten

116 AHVV obliegen, schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, erheben die Ausgleichskassen besondere Beiträge.» In

die tatsächlichen Kosten zu ermitteln, weil diese in vielen Absatz 2 heisst es: «Den Ausgleichskassen können an ihre

Fällen Bestandteil der Gesamtkosten der Gemeindeverwal- Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds

tung sind und sich nur durch Schätzungen der Arbeitsbela- der AHV geleistet werden.»

stung feststellen Messen. Hinzu kommt, dass den Zweigstel- Wie man angesichts dieser klaren gesetzlichen Bestim-

len nebst reinen AHV-Aufgaben sehr oft auch solche im mung, wie die Verwaltungskosten zu decken sind, sagen

Bereich kantonaler Sozialwerke (z. B. Familienausgleichs- kann, es fehlten im Gesetz Bestimmungen, mit welchen

kasse) obliegen, was eine genaue Kostenausscheidung Mitteln die Kosten der Verwaltungszweige der AHV zu dek-

zusätzlich erschweren würde. ken sind, ist nur sehr schwer verständlich. Eine Kompetenz

Eine zwingende Notwendigkeit, die Entschädigung der an die Kantone, in Missachtung dieser gesetzlichen Rege-

Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse durch die lung zu legiferieren oder, im Klartext gesagt, den Gemeinde-

Gesetzgebung des Bundes zu ordnen, besteht nicht. Die zweigstellen die Deckung ihrer Verwaltungskosten teilweise

finanzielle Lage der kantonalen Ausgleichskassen ist durch- vorzuenthalten, gibt es im AHV-Gesetz nicht. Der in der

weg gut, so dass in den wenigen Fällen, in denen noch nicht Antwort des Bundesrates zitierte Artikel 61 des AHV-Geset-

allseits befriedigende Regelungen bestehen, entsprechende zes sagt lediglich, der kantonale Erlass über die Errichtung

Anpassungen bei den Vergütungsansätzen vorgenommen der kantonalen Ausgleichskassen habe Bestimmungen über

werden können. Dabei darf den Gemeinden - auch wenn (im die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und

Rahmen der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund Befugnisse und die Grundsätze zu enthalten, nach denen

und Kantonen) der Beitrag der Kantone an die AHV ganz die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden.

wegfallen sollte - durchaus zugemutet werden, für gewisse Bestritten wird deshalb auch die dritte Behauptung in der

Minimalaufgaben (insbesondere Auskunfterteilung, Mithilfe Antwort, die von der Motion angestrebte vollen Kostendek-

bei der Ausfüllung der Formulare) einen Kostenanteil selber kung würde die Kantone in ihrer Kompetenz beschneiden,

zu tragen, liegt doch die Erfüllung dieser Aufgaben ebenfalls d.h. die Kantone wären nicht mehr zuständig, auf dem

im Interesse der Gemeindeeinwohner. Gebiet der Entschädigung der Zweigstellen zu legiferieren.

Aus den dargelegten Gründen ist die Eidgenössische AHV- Die Kantone haben wohl die Kompetenz, ihre Kassen und

Kommission schon wiederholt zum Schluss gelangt, es bei Zweigstellen zu organisieren und Grundsätze über die Erhe-

der bisherigen Regelung bezüglich der Verwaltungskosten- bung der Verwaltungskostenbeiträge festzulegen, aber

zuschüsse an die Zweigstellen der kantonalen Ausgleichs- nicht die im AHV-Gesetz (Art. 69) statuierte Art der Deckung

kassen zu belassen. Diese Auffassung drang jeweils auch der Verwaltungskosten, nämlich durch Verwaltungskosten-

bei der Behandlung früherer parlamentarischer Vorstösse beiträge, abzuändern bzw. zu missachten. In der Antwort

durch (siehe die am 15. September 1950 vom Nationalrat des Bundesrates heisst es ferner, es sei nicht einfach, die

verworfene Motion Kunz, Hergiswil, und die Antwort des tatsächlichen Aufwendungen und damit Kosten einer

Bundesrates vom 10. September 1957 auf die Kleine Anfrage Gemeindezweigstelle zu ermitteln. Wenn ein Gemeindean-

Kämpfen vom 2. Juli 1957). gestellter nebenbei die AHV-Zweigstelle betreut, ist es tat-

Unter diesen Umständen erachtet es der Bundesrat nicht als sächlich nicht einfach, den Kostenanteil für diese Tätigkeit

gerechtfertigt, auf seine früheren Stellungnahmen zurück- genau festzulegen. Deshalb ist hier eine Pauschalierung

zukommen. zweckmässig und wird überall akzeptiert.

In diesem Sinne hat sich der Bundesrat bereits vor 25 Jahren

Schriftliche Erklärung des Bundesrates bei der Beantwortung eines parlamentarischen Vorstosses

Déclaration écrite du Conseil fédéral geäussert. Es geht hier aber nicht um den Grenzbereich,

Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. was eine angemessene Entschädigung des Verwaltungsauf-

19. September 1983 N 1117 Interpellation Kloter

wands für eine AHV-Zweigstelle sei. Ich kritisiere die be- #ST# 83.304

wusste Belastung der Städte und Gemeinden mit Kosten,

welche die kantonalen Ausgleichskassen durch Verwal- Interpellation Kloter

tungskostenbeiträge zu decken verpflichtet wären. Diese Verordnung zur beruflichen Vorsorge.

Kassen beanspruchen für sich ebenfalls die volle Kosten- Vernehmlassung

deckung. Sie kassieren die Verwaltungskostenbeiträge ein,

sitzen auf Reservepolstern in Millionenhöhe und diktieren Ordonnance sur la prévoyance

vor allem städtischen Zweigstellen Kosten, welche dann mit professionnelle. Procédure de consultation

Gemeindesteuergeldern abzudecken sind. So hat die Stadt

Zürich jährlich zwischen 300000 und 400000 Franken aus

Steuergeldern für diese Verwaltungskosten aufzubringen.

Diese Praxis widerspricht dem Bundesrecht, und ich bean-

stande, dass das Bundesamt für Sozialversicherung und der Wortlaut der Interpellation vom 31. Januar 1983

Bundesrat so etwas dulden. Nach Artikel 72 AHV-Gesetz übt Anlässlich der Behandlung des Gesetzes für die zweite

der Bundesrat die Aufsicht über die Durchführung dieses Säule wurde vom Bundesrat das Versprechen abgegeben,

Gesetzes aus. Er hat für die einheitliche Anwendung der den interessierten Kreisen die Vollziehungsverordnung für

gesetzlichen Vorschriften zu sorgen. Übrigens lässt sich das Gesetz zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Nun ist zu

auch aus der AHV-Verordnung nichts anderes ableiten. Arti- vernehmen, dass auf diese Vernehmlassung verzichtet wer-

kel 158 dieser Verordnung sieht in Absatz 1 zur Deckung der den soll.

Verwaltungskosten vor, dass aus dem Ausgleichsfonds der Ich ersuche den Bundesrat um Auskunft, wie er in dieser

AHV Zuschüsse an die Ausgleichskassen zu gewähren sind, Sache vorzugehen gedenkt und ob er die Vernehmlassung

die trotz rationeller Verwaltung ihre Verwaltungskosten nicht mehr für notwendig hält.

nicht aus den Verwaltungskostenbeiträgen decken können.

Absatz 3 von Artikel 158 sagt, dass diese Zuschüsse so Texte de l'interpellation du 31 Janvier 1983

festzulegen sind, dass die Kosten einer den strukturellen Au cours des débats parlementaires sur la loi concernant le

Gegebenheiten entsprechenden rationellen Verwaltung deuxième pilier, le Conseil fédéral a donné l'assurance qu'il

gedeckt sind. Also auch die AHV-Verordnung des Bundesra- engagerait auprès des milieux intéressés une procédure de

tes kennt klar das Prinzip der vollen Kostendeckung einer consultation sur l'ordonnance d'exécution de ladite loi. Or,

rationell geführten Verwaltung. le bruit court que l'on aurait renoncé à ouvrir cette consulta-

Kantonale Ausgleichskassen und die von ihnen eingesetz- tion.

ten Gemeindezweigstellen bilden eine Einheit, die bezüglich J'invite donc le Conseil fédéral à dire comment il entend

der Tragung der Verwaltungskosten einheitlich behandelt procéder en l'occurrence et s'il continue ou non à considé-

werden müssen. Es ist undenkbar, dass die kantonalen rer ladite consultation comme indispensable.

Kassen kostendeckend arbeiten können, dass aber anderer-

seits ihre Zweigstellen defizitär arbeiten müssen. Diese Mitunterzeichner- Cosignataires: Aider, Biel, Jaeger, Mül-

ungleiche Behandlung ist aus der Welt zu schaffen. Die ler-Aargau, Oester, Weber Monika, Widmer, Zwygart (8)

Motion zeigt Wege auf, wie der gesetzwidrigen Belastung

von Städten und Gemeinden mit Verwaltungskosten der Kloter: Ich habe meine Interpellation Ende Januar dieses

AHV Abhilfe geschaffen werden kann. Im Rahmen der Auf- Jahres eingereicht. Damals war vom Bundesamt für Sozial-

gabenteilung will der Bundesrat die Kantone von der Lei- wesen und vom Bundesrat gerüchteweise und tatsächlich

zu vernehmen, dass er gedenke, das Gesetz für die zweite

stung von Kantonsbeiträgen an die Rentenkosten, von

denen hier nicht die Rede war, vollständig befreien. Nach Säule auf 1. Januar 1984 in Kraft zu setzen. Dieser Termin

hätte die versprochene Vernehmlassung für die Verordnung

dieser Motionsbeantwortung will er es aber zulassen, dass

der zweiten Säule verunmöglicht. Zeitlich war eine Auswer-

nach freiem Ermessen einzelner kantonaler Ausgleichskas-

tung der Vernehmlassung und die Ausarbeitung einer even-

sen Gemeinden als letztes Glied mit Steuergeldern die AHV

tuell korrigierten Verordnung nicht mehr möglich gewesen.

als Sozialversicherung mitfinanzieren müssen.

Zudem hätten die Versicherungskassen die grösste Mühe

Dass der Bundesrat nicht einmal Hand bieten will, diesen

Ungerechtigkeiten auf den Leib zu rücken, indem er die gehabt, ihre Versicherung innert dieser kurzen Zeit auf die

neuen gesetzlichen Grundlagen umzustellen und anzupas-

Motion wenigstens als Postulat entgegen nimmt, ist bedau-

sen. Darum habe ich meine Interpellation eingereicht.

erlich. Ich mache es dem Bundesrat leichter, diese Frage

In der Zwischenzeit ist vom Bundesrat aus erklärt worden,

nochmals zu überprüfen und etwas zu unternehmen, und

dass er die zweite Säule erst auf 1.Januar 1985 in Kraft

bin bereit, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.

setzen wolle, und wie ich von Herrn Bundesrat Egli gehört

Bundesrat Egli: Herr Huggenberger, der Bundesrat kann habe, ist die Vernehmlassung bereits eingeleitet. Damit ist

sich nach wie vor nicht gut befreunden mit dem Gedanken, meinen Wünschen vollumfänglich Rechnung getragen und

dass er in die kantonale Hoheit hineinlegiferieren sollte. Das meine Interpellation in diesem Falle nicht mehr notwendig.

Bundesgesetz überlässt es den Kantonen, wie sie intern die

Verwaltungskosten für die AHV aufbringen wollen. Wir Präsident: Der Interpellant kann erklären, ob er mit der

sehen an sich keine Notwendigkeit, dass eine Bundes- Antwort des Bundesrates zufrieden ist.

rechtsregelung getroffen werden sollte, wie diese Aufwen-

dungen kantonsintern verteilt werden sollen. Sonst höre ich Kloter: Eine Erklärung kann ich nicht abgeben, weil der

in diesen Sälen immer das Hohelied von Föderalismus und Bundesrat auch keine abgegeben hat.

Gemeindeautonomie. Aber hier, wenn es um Ausgaben

geht, will man nichts mehr davon hören. Bundesrat Egli: Herr Kloter, damit Sie sich nicht von Ihrer

Immerhin - Herr Huggenberger -, da wir ja ohnehin daran eigenen Antwort als befriedigt erklären müssen, kann ich

sind, das AHV-Gesetz zu revidieren und bezüglich AHV eine Ihnen jetzt bestätigen, dass seit dem 12.August die mass-

Aufgabenteilung vorzunehmen, erkläre ich hiqr entgegen gebliche Verordnung II in der Vernehmlassung ist.

der schriftlichen Erklärung des Bundesrates: Annahme der

Motion in Form eines Postulates. Präsident: Die Interpellation ist somit erledigt.

Präsident: Herr Huggenberger ist bereit, seine Motion in ein

Postulat umzuwandeln. Das gleiche gilt für den Bundesrat.

Wird das Postulat aus der Mitte des Rates bekämpft? - Das

ist nicht der Fall. Der Vorstoss ist als Postulat überwiesen.

Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Huggenberger AHV-Verwaltungskosten

Motion Huggenberger Frais d'administration de l'AVS

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1983

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 81.915

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 19.09.1983 - 15:30

Date

Data

Seite 1115-1117

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Ref. No 20 011 753

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