Small Farmers' Household Allowance Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis motion proposes that small farmers, in addition to child allowances, should receive household allowances under the Federal Law on Family Allowances in Agriculture, provided they maintain a shared household with their spouse, children, or parents. The motion argues that small farmers, particularly in mountainous regions, perform vital economic and social functions, yet often face disadvantages compared to larger or full-time farmers due to their production levels and eligibility for certain support measures. The court, while acknowledging the valuable role of small farmers, ultimately rejected the motion for a household allowance, instead converting it into a postulate. The reasoning was that existing child allowances already serve a similar purpose of direct financial support independent of farm size, and the introduction of household allowances would create significant, unsustainable costs for the federal and cantonal governments. The government also noted that similar proposals had been rejected in the past due to financial concerns and the availability of existing support mechanisms.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 FLG, Art. 42 Absatz, Art. 7 FLG, Art. 2 FLG, Art. 42 al. 4 IVG; Small Farmers' Household Allowance Denied: The motion argues that small farmers, particularly in mountainous regions, perform vital economic and social functions, yet often face disadvantages compared to larger or full-time farmers due to their production levels and eligibility for certain support measures. The court, while acknowledging the valuable role of small farmers, ultimately rejected the motion for a household allowance, instead converting it into a postulate. The reasoning was that existing child allowances already serve a similar purpose of direct financial support independent of farm size, and the introduction of household allowances would create significant, unsustainable costs for the federal and cantonal governments. The government also noted that similar proposals had been rejected in the past due to financial concerns and the availability of existing support mechanisms.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article of the Federal Law on family allowances in agriculture is cited as the basis for the unequal treatment where self-employed small farmers only receive child allowances, unlike agricultural workers who receive both child and household allowances.
This article of the Federal Law on family allowances in agriculture is mentioned as the basis for agricultural workers receiving both child and household allowances.
This article of the Federal Law on family allowances in agriculture defines 'household', and its potential expansion is discussed in relation to the motion.
This provision concerning the allowance for the severely disabled is cited as a model for the proposed household allowance for small farmers.
Volltext
Motion Schnider-Luzern 502 N 18 mars 1983
#ST# Fünfzehnte Sitzung - Quinzième séance jener Randregionen sicher und leisten damit sowohl in
bevölkerungspolitischer Hinsicht als auch in bezug auf den
Landschaftsschutz einen wertvollen Dienst. Gleichzeitig
Freitag, 18. März 1983, Vormittag
stellen sie ein Potential an Arbeitskräften für saisonal
Vendredi 18 mars 1983, matin bedingte Tätigkeiten in Hôtellerie und Tourismus dar, sie
8.00h tragen durch ihre Bewirtschaftung zur Erhaltung der Infra-
struktur bei, und nicht zuletzt hängt vom Erhalt der Klein-
Vorsitz - Présidence: Herr Eng bauern im Berggebiet der Erhalt des gesellschaftlichen
Lebens in Vereinen, Kirchgemeinden, im politischen Leben
und in der Schule ab. Durch die zunehmende Motorisierung
wird die Versuchung immer grösser, dem oft recht harten
Bergbauernleben durch die Abwanderung auszuweichen.
Präsident: Ich eröffne die Sitzung mit der erfreulichen Mit- Andererseits erlaubt heute die Technisierung auch eine
teilung, dass unser zweitjüngstes Ratsmitglied heute einen nebenberufliche Bewirtschaftung eines Gehöftes im Berg-
geraden Geburtstag feiert. Ich gratuliere Frau Monika gebiet, während Gewerbe und Fremdenverkehr von den auf
Weber. (Beifall) diese Weise freigewordenen Arbeitskräften in den Rand-
Wir behandeln nun persönliche Vorstösse nach der ausge- regionen profitieren können. Die betroffenen Bergbauern
teilten separaten Liste. Ich möchte vorweg zwei Feststellun- nehmen zwar durch diese gemischte Erwerbstätigkeit eine
gen machen: schwere Belastung auf sich (geringe Freizeit, grosse
1. Usanzgemäss wird bei Motionen und Postulaten keine Arbeitswege, lange Arbeitstage), gleichwohl ist diese
Diskussion geführt, sondern eine eventuelle Diskussion Mischform der Erwerbstätigkeit das volkswirtschaftliche
wird auf später verschoben. Rückgrat der Berg- und Randgebiete. Es ist unbestritten,
dass die Berglandwirtschaft einer besonderen Förderung
2. Bei den Interpellationen, bei denen Diskussion beantragt durch den Staat bedarf. Die Massnahmen, welche meist
wird, wird unmittelbar über die Diskussion abgestimmt. produktionsabhängig sind, sind denn auch zahlreich, ohne
Sie sind damit einverstanden. dass im Berggebiet die Lohnverhältnisse auch nur annä-
hernd die gleichen wären wie im Talgebiet. Die Förderungs-
massnahmen zugunsten des Berggebietes sind entweder
direkt produktionsabhängig (Viehhalterbeiträge) oder aber
stehen in einem engen Zusammenhang mit der Produk-
tionsgrundlage (Bewirtschaftungsbeiträge). Die Kleinbau-
81.914
#ST#
ern im Berggebiet werden deshalb in der Tendenz benach-
teiligt, weil entweder ihre Produktion ohnehin nur klein oder
Motion Schnider-Luzern aber die Produktionsgrundlage - beispielsweise im Neben-
Haushaltzulage für Kleinbauern erwerbsbetrieb - nicht ausreichend ist. Die Nebenerwerbs-
Allocations de ménage aux petits paysans landwirte haben zudem die Schwierigkeit, dass sie von
Strukturverbesserungsmassnahmen wie Investitionskredi-
ten und Investitionssubventionen nicht in gleichem Aus-
masse profitieren können wie die hauptberuflich tätigen
Landwirte, weil die entsprechenden gesetzlichen Grundla-
Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1981 gen dies ausschliessen (ich verweise diesbezüglich auf
meine Motion vom 19. Juni 1980, womit die Änderung der
Der Bundesrat wird eingeladen, eine Revision des Bundes-
entsprechenden Verordnung über Investitionskredite und
gesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft vom
Betriebshilfen in der Landwirtschaft verlangt wurde und wel-
20. Juni 1952 vorzubereiten, wonach künftig Kleinbauern im
che in ein weniger verbindliches Postulat umgewandelt
Sinne dieses Gesetzes neben den Kinderzulagen auch wurde).
Anspruch auf eine Haushaltzulage haben, wenn sie mit 2. Verstärkung der sozial- und familienpolitischen Mass-
ihrem Ehegatten, ihren Kindern oder ihren Eltern, bzw.
nahmen: Den unschätzbaren Dienst, den die bäuerliche
einem Elternteil, einen gemeinsamen Haushalt führen.
Arbeit in den Berggebieten aus volkswirtschaftlicher wie
Texte de la motion du 17 décembre 1981 auch gesellschaftlicher Sicht leistet, kann man nicht abgel-
Le Conseil fédéral est chargé de faire élaborer un projet de ten, hingegen ist es möglich, durch zusätzliche gezielte
révision de la loi fédérale du 20 juin 1952 sur les allocations sozialpolitische Massnahmen die Kleinbauern unabhängig
familiales dans l'agriculture, projet qui prévoit que, doréna- von ihrer Produktion und von der Grosse ihres Hofes zu
vant, les petits paysans ont droit, en sus des allocations unterstützen. Die gute Massnahme der produktionsunab-
familiales, à une allocation de ménage lorsqu'ils font hängigen Direktzahlungen führt leider vielerorts dazu, dass
ménage commun avec leur conjoint, leurs enfants ou leurs der Berg- und Kleinbauer nicht oder nur zum Teil in den
parents (ou avec l'un ou l'autre de leurs parents). Genuss dieser Massnahme kommt, weil entweder die Ver-
pächter diese Zahlungen als Mehrpachtzins beanspruchen
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Barras, Bider- oder die Bodenpreise nach oben getrieben werden. Direkt-
bost, Blocher, Blunschy, Bühler-Tschappina, Bundi, Bürer- zahlungen in Form von Haushaltszulagen werden dem Emp-
Walenstadt, Butty, Cantieni, Columberg, Darbelay, Dürr, fänger dagegen von keiner Seite streitig gemacht. Der Bund
Fischer-Hägglingen, Frei-Romanshorn, Gerwig, Hari, Hof- kennt bereits mit dem Bundesgesetz über die Familienzula-
mann, Huggenberger, Iten, Jelmini, Jost, Jung, Kaufmann, gen in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. Juni 1952 ein
Keller, Koller Arnold, Kühne, Landoli, Loretan, Meier Josi, Instrument zur sozial- und familienpolitischen Unterstüt-
Merz, Muff, Muheim, Müller-Scharnachtal, Nebiker, Nef, zung der Kleinbauern. Gemäss diesem Gesetz erhalten
Nussbaumer, Gehen, Gehler, Oester, Ogi, Petitpierre, Räz, einerseits die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und ande-
Risi-Schwyz, Roth, Röthlin, Rubi, Rüttimann, Schärli, Scher- rerseits die Kleinbauern, welche eine bestimmte Einkom-
rer, Schnyder-Bern, Schule, Spiess, Tochon, Vannay, Zbin- menslimite nicht überschreiten, Familienzulagen. Während
den (56) die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer gemäss Artikel 2 die-
ses Gesetzes sowohl Kinder- als auch Haushaltzulagen
Schriftliche Begründung - Développement par écrit erhalten, bekommen die selbständigen haupt- und neben-
1. Ausgangslage: Die Kleinbauern im Berggebiet erfüllen - beruflichen Kleinbauern lediglich Kinderzulagen (Art. 7).
sowohl bei haupt- als auch bei nebenberuflicher Bewirt- Diese Ungleichbehandlung ist heute um so weniger zu
schaftung - sehr bedeutungsvolle Aufgaben. Einerseits begründen, als gerade der selbständige Kleinbauer zusätzli-
stellen sie eine dauernde Besiedelung und Bewirtschaftung che Lasten zu erbringen hat, die mit der Führung eines
18. März 1983 503 Motion Müller-Bern
Haushaltes und nicht mit der Kinderzahl zusammenhängen. Bergbevölkerung sowie der Arbeitsgemeinschaft der
Die Ausrichtung einer Haushaltzulage ist in dieser Situation Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter an.
die familienpolitisch sinnvolle Ergänzung zu den einkom- In ihrem im November 1982 vorgelegten Schlussbericht
menspolitischen Massnahmen für das Berggebiet. Nach- führt die Arbeitsgruppe aus, die von der eidgenössischen
dem das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Expertenkommission im Jahre 1959 vorgebrachten Argu-
Landwirtschaft im Jahre 1979 eine differenzierte Revision mente gegen die Einführung von Haushaltzulagen an Klein-
erfahren hat, bietet es durch seine Anspruchsvorausset- bauern hätten noch heute weitgehend ihre Gültigkeit behal-
zungen Gewähr, dass über die Ausrichtung einer zusätzli- ten. Kinderzulagen könnten - ganz im Sinne der vorliegen-
chen Haushaltzulage für Kleinbauern wirklich jene Land- den Motion - die gleiche Funktion erfüllen wie Haushaltzula-
wirte begünstigt werden, die auf diese sozialpolitische gen, handle es sich bei ihnen doch auch um eine direkte
Massnahme angewiesen sind. Der Aufwand, der Bund und finanzielle Unterstützung, welche von der Betriebsgrösse
Kantone aus dieser zusätzlichen Leistung erwachsen unabhängig sei. Kinderzulagen garantieren auch, dass nur
würde, ist angesichts des positiven Effektes einer derarti- diejenigen Kleinbauern darauf Anspruch hätten, welche
gen direkten Unterstützung der Kleinlandwirte durchaus zu auch wirklich auf diese Sozialzulage angewiesen seien. Die
rechtfertigen. Mit einer angenommenen Haushaltzulage von Zahlung einer Haushaltzulage an Kleinbauern von monatlich
100 Franken pro Haushalt und Monat müsste schätzungs- 100 Franken würde jährliche Mehrkosten von 53,95 Millio-
weise mit jährlichen Aufwendungen vom 30 Millionen Fran- nen Franken verursachen; angesichts der schlechten
ken gerechnet werden, in die sich Bund und Kantone im Finanzlage des Bundes und verschiedener Kantone können
Verhältnis zwei zu eins zu teilen hätten. eine neue Ausgabe dieser Grössenordnung, die zudem von
Im Rahmen der geforderten Revision bzw. Ergänzung des der öffentlichen Hand alleine zu tragen wäre, nicht in Frage
Familienzulagengesetzes wäre auch die Frage zu prüfen, ob kommen. Die Priorität solle weiterhin bei den Kinderzulagen
die Definition des Haushaltes allenfalls umfassender sein liegen.
soll als im geltenden Artikel 3 FLG. Es ist namentlich an Der Bundesrat wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse
eine Erweiterung zu denken, für den Fall, dass ein Landwirt des Schlussberichtes sowie der finanzpolitischen Rahmen-
zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil einen bedingungen und der Aspekte der Aufgabenteilung zwi-
eigenen Haushalt führt, ohne dass diese eine AHV- oder schen Bund und Kantonen einen Entwurf für die Revision
IV-Rente beziehen. Diese Erweiterung des Begriffes des des FLG ausarbeiten, den er den Kantonen sowie den inter-
Haushaltes erscheint notwendig, weil auf diese Weise die essierten Organisationen und den politischen Parteien zur
rechtzeitige Übernahme eines Hofes durch die junge Gene- Vernehmlassung unterbreiten wird.
ration erleichtert wird. Im Zusammenhang mit der durch die Arbeitsgruppe zu prü-
fenden Frage eines Sozialausgleiches innerhalb der Land-
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates wirtschaft wird sich die Gelegenheit bieten, den Problem-
Rapport écrit du Conseil fédéral kreis «Haushaltzulagen an Kleinbauern» weiter zu diskutie-
Die Frage der Einführung von Haushaltzulagen an Kleinbau- ren.
ern ist nicht neu. Bereits vor etwas mehr als 25 Jahren for-
derten die Motionen Despland (vom 8. März 1956) und Piot Schriftliche Erklärung des Bundesrates
(vom 20. März 1956) die Einführung von Haushaltzulagen an Déclaration écrite du Conseil fédéral
Bergbauern. Die im Sommer 1957 eingesetzte eidgenössi- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
sche Expertenkommission für die Prüfung der Fragen einer wandeln.
bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen hatte sich
auch eingehend mit diesem Thema befasst und war in ihrem • Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Bericht vom 27. Februar 1959 zum Schluss gekommen, eine
Ausrichtung von Haushaltzulagen auch an Bergbauern sei
nicht gerechtfertigt, unter anderem deshalb, weil diese -
anders als die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer - im all-
gemeinen über eine Wohnung im eigenen Haus verfügten 82.361
und zahlreiche Artikel des täglichen Bedarfs aus dem eige-
#ST#
nen Betrieb bezögen. Daneben waren auch finanzielle Motion Müller-Bern
Aspekte für diese Meinung der Expertenkommission mass- AHV-Rentner.
gebend (siehe Bericht der Expertenkommission vom Hilflosenentschädigung leichten Grades
27. Februar 1959, Seite 154 f.).
In letzter Zeit gelangte der Schweizerische Bauernverband Rentiers AVS. Allocation pour légère impotence
mehrmals mit Anliegen betreffend die nächste Revision des
Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirt-
schaft (FLG) und betreffend den Problemkreis einer
Sozialcharta in der Landwirtschaft an den Bundesrat.
Neben der Motion Schnider hat ein weiterer parlamentari- Wortlaut der Motion vom 17. März 1982
scher Vorstoss das FLG zum Inhalt: Das Postulat Bundi Blinde und hochgradig Sehschwache erhalten eine Hilflo-
(vom 27. Januar 1982, vom Nationalrat am 25. Juni 1982 senentschädigung nach IVG Artikel 42 Absatz 4. AHV-Rent-
angenommen) lädt den Bundesrat ein, die Ansätze der ner, sofern sie nicht schon vorher als Invalide genussbe-
Zulagen zu erhöhen und die Einkommensgrenze für Klein- rechtigt waren, erhalten keine solche Entschädigung.
bauern heraufzusetzen. Die Benachteiligung der AHV-Rentner wird je länger je
Die Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf Haushalt- mehr als unnötige Härte empfunden. Aus diesem Grunde
zulagen sowie Inhalt und Tragweite einer künftigen Revision wird der Bundesrat beauftragt, das AHV-Gesetz so zu
des FLG - und daneben auch der Wunsch nach einer ändern, dass sinngemäss Artikel 42 Absatz 4 des IVG über-
Sozialcharta für die Landwirtschaft - werfen grundsätzliche nommen wird.
soziale und finanzpolitische Probleme auf. Das Departe-
ment des Innern hat am 14. April 1982 eine Arbeitsgruppe Texte de la motion du 17 mars 1982
zur Vorbereitung einer Revision des FLG und zur Prüfung Selon l'article 42, 4e alinéa, LAI, les aveugles et les per-
weiterer Fragen aus dem Gebiet der landwirtschaftlichen sonnes ayant une vue très basse reçoivent une allocation
Sozialpolitik eingesetzt. Ihr gehören neben Vertretern der pour impotent. En revanche, les rentiers AVS ne touchent
betroffenen Verwaltungszweige (Bundesamt für Landwirt- aucune allocation, à moins qu'ils aient joui précédemment
schaft, eidgenössische Finanzverwaltung) solche der kan- du traitement accordé aux invalides.
tonalen Ausgleichskassen (Vollzugsorgane), des Schweize- Ce tort causé aux rentiers AVS est de plus en plus ressenti
rischen Bauernverbandes, der Arbeitsgemeinschaft für die comme une rigueur inutile. C'est pourquoi le Conseil fédéral
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Schnider-Luzern Haushaltzulage für Kleinbauern
Motion Schnider-Luzern Allocations de ménage aux petits paysans
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 81.914
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1983 - 08:00
Date
Data
Seite 502-503
Page
Pagina
Ref. No 20 011 309
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.