Horticultural Businesses in Agricultural Zones
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a motion proposing to allow horticultural businesses to be established and built in agricultural zones. The motion's proponents argued that Swiss gardeners face unfair competition due to foreign subsidies and lack clear legal grounds for modern operations in agricultural zones, despite their contribution to food security and community greenery. The Federal Council rejected the motion, stating that spatial planning is primarily a cantonal responsibility and the motion exceeded the scope of federal framework legislation. However, the Council agreed to monitor cantonal solutions and consider future federal action if necessary, recommending the motion be converted into an inquiry.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 22quater Abs. 1 BV, Art. 23 RPG; Horticultural Businesses in Agricultural Zones: The motion's proponents argued that Swiss gardeners face unfair competition due to foreign subsidies and lack clear legal grounds for modern operations in agricultural zones, despite their contribution to food security and community greenery. The Federal Council rejected the motion, stating that spatial planning is primarily a cantonal responsibility and the motion exceeded the scope of federal framework legislation. However, the Council agreed to monitor cantonal solutions and consider future federal action if necessary, recommending the motion be converted into an inquiry.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to explain that cantonal law regulates cases where existing businesses continue to operate within building zones.
Cited to establish the primary responsibility of cantons in spatial planning.
Volltext
Motion Roth 526 19 mars 1982
rekt das Gemeindeparlament als Verwaltungskontrollin- Die ausländische Konkurrenz geniesst infolge eindeutiger stanz anerkannt. Damit kann auch das Gemeindeparlament Zugehörigkeit zur Landwirtschaft zahlreiche Subventionsnicht ein Verwaltungsgremium sein. Dennoch bleibt ein und Stützungsmassnahmen, welche die Wettbewerbssituaschaler Geschmack zurück. Das Bezirksgericht hatte tion gegenüber der Schweiz massiv verzerren.
immerhin den Gemeindepolitiker anfänglich verurteilt. Jeder Der Schweizer Gärtner ist in seiner Entwicklung und Exi-
kritische Gemeindepolitiker ist seit dem Vorfall gewarnt. stenz bedroht, da es keine eindeutige Rechtsgrundlage
Angesichts dieser Tatsache und der neuen Situation sind gibt, einen modernen, leistungsfähigen Betrieb in der Land-
entsprechende Vorstösse im Kommen. Im Kanton Appenwirtschaftszone zu erstellen. zell-Ausserrhoden steht diese Frage im Zusammenhang mit Er lebt vom Boden und der Urproduktion wie der Landwirt der Revision des kantonalen Strafgesetzes bereits in Disund braucht daher den Boden als Grundelement seiner Prokussion. Im Kanton Luzern ist eine entsprechende Motion duktion. Er leistet einen bedeutenden Beitrag für die Verdeponiert. Im Aargau hat man bei der neuen Verfassung sorgung der Bevölkerung mit Blumen und Pflanzen, zur dies kurz und einfach vergessen. Entsprechende Korrektu- Bepflanzung unserer Städte und Gemeinden und für die ren oder Korrekturversuche werden kommen. Pflege und Erhaltung des Grüns. Nachdem der Bundesrat die Sache dem kantonalen Staats- Er ist mit seinem Produktionspotential in Notzeiten der
recht zuweist, scheint es mir völlig überflüssig, diese Garant für die zusätzliche Versorgung der Bevölkerung mit
Bemerkung überhaupt anzubringen. Von Interesse sind ja Gemüsesetzlingen und Frischgemüse, wie das im letzten nicht die vergangenen Bedürfnisse, sondern die gegenwär- Krieg unter Beweis gestellt werden konnte. tigen und zukünftigen. Diese haben sich nach dem zitierten Fall so entwickelt, dass wieder einmal neue Regelungen Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates und Normen notwendig werden, leider. Rapport écrit du Conseil fédéral Der Entwurf des Bundesrates für zweites, betont föderali- Frau Meier Josi: Ich möchte nur zwei Dinge sagen: stisch gestaltetes Bundesgesetz über die Raumplanung Erstens: Wenn hier nur kurze Bemerkungen erlaubt wer- (RPG) enthielt keine besondere Regelung über den Gartenden, sollte man sich wirklich auf kurze Bemerkungen bau (vgl. Botschaft vom 27. Februar 1978, BBI 19781
beschränken. Ich bitte die Präsidentin, das in Zukunft auch 1006 ff.). Er beschränkte sich auf die unumgänglich notwen-
so zu handhaben. digen Grundsätze und überliess es den Kantonen, in ihrer Zweitens gehe ich davon aus, dass wir hier weder Oberbun- Gesetzgebung die notwendigen Präzisierungen vorzuneh-
desgericht noch in der Lage sind, an Stelle eines - für diese men. Die Kantone können ihren besonderen Gegebenhei-
Motion allein zuständigen - kantonalen Parlamentes zu ten Rechnung tragen; ihnen weist die Bundesverfassung
tagen. Ich möchte Sie bitten, auch in diesem Sinne Ihre Vor- (Art. 22quater Abs. 1 BV) die Hauptverantwortung in der
stösse in Zukunft entsprechend zu beschränken. Raumplanung zu.
In der parlamentarischen Beratung fügte der Ständerat den Abgelehnt - Rejeté Gartenbau präzisierend zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung hinzu; er wollte den bodenabhängigen, vorwiegend im Freien tätigen Gartenbau grundsätzlich gleich behandeln. Er wollte aber die industriellen Formen des Gartenbaus auch nicht bevorzugter behandeln als jene der Landwirtschaft. In beiden Fällen sind Abgrenzungen nötig.
Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, heute diese #ST# 81.549 grundsätzliche Ordnung zu durchbrechen. Er ist überzeugt, Motion Roth dass den Kantonen bei der Erarbeitung angemessener Lösungen in der Nutzungsordnung - nicht nur für Gärtne- Gärtnereibetriebe in der Landwirtschaftszone reibetriebe - der notwendige Spielraum überlassen bleiben Etablissements d'horticulture en zone agricole muss. Dabei ist zu bedenken, dass Standortfragen für Gartenbaubetriebe sich nicht nur ausserhalb, sondern auch innerhalb der Bauzonen stellen (Weiterexistenz von Betrieben am bisherigen Standort!). Solche Fälle regelt ausdrücklich das kantonale Recht (Art. 23 RPG). Wortlaut der Motion vom 30. November 1981 Der Bundesrat lehnt die Motion ab, weil sie den Rahmen Der Bundesrat wird beauftragt, Bericht und Antrag zu einer der Grundsatzgesetzgebung sprengt und der von der Ver- Revision der einschlägigen rechtlichen Grundlagen so vorfassung gewollten Aufgabenteilung zuwiderläuft. Er wird zulegen, dass in Zukunft auch Gärtnereibetrieben eine aber die aufgeworfenen Fragen in der Praxis der Kantone Ansiedlung sowie die Errichtung der notwendigen Infraaufmerksam verfolgen und zu gegebener Zeit prüfen, ob
struktur und Bauten in der Landwirtschaftszone möglich ist. sich auf Bundesebene in raumplanerischer oder in anderen
Bereichen zusätzliche Massnahmen aufdrängen. Im übrigen Texte de la motion du 30 novembre 1981 stehen seine in der Sache zuständigen Fachstellen
Le Conseil fédéral est chargé de présenter un rapport et (Bundesamt für Raumplanung und Bundesamt für Landwirt-
des propositions concernant la révision des bases légales y schaft) zur Verfügung, um die Kantone zu beraten und sie
relatives afin de permettre également aux établissements in ihren Bemühungen zu unterstützen. d'horticulture de s'installer en zone agricole et d'y Schriftliche Erklärung des Bundesrates construire les bâtiments et l'infrastructure dont ils ont besoin. Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- Mitunterzeichner - Cosignataires: Akeret, Augsburger, wandeln. Basler, Blocher, Bühler-Tschappina, Eng, Fischer-Weinfelden, Fischer-Hägglingen, Geissbühler, Graf, Mari, Hofmann, Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Hösli, Martignoni, Müller-Scharnachtal, Nebiker, Oester, Ogi, Räz, Reichling, Rutishauser, Schnyder-Bern, Zwygart (23) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Schweiz ist das einzige Land Europas, das den produzierenden Gartenbau nicht voll der Agrargesetzgebung unterstellt. Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Roth Gärtnereibetriebe in der Landwirtschaftszone
Motion Roth Etablissements d'horticulture en zone agricole
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1982 Année Anno
Band II Volume Volume
Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15 Séance Seduta
Geschäftsnummer 81.549 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 19.03.1982 - 08:00 Date Data
Seite 526-526 Page Pagina
Ref. No 20 010 344
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