Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 81-481 KI-generiert

Cantonal Legislative Immunity for Statements During Proceedings

Geschäftsnummer VPB 81-481
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that Article 366 of the Swiss Penal Code allows cantons to enact provisions that remove or limit the criminal liability of members of cantonal legislative bodies for statements made during legislative proceedings, as this falls under cantonal matters of state law. The court found no need to extend this immunity to communal parliaments, as there was no demonstrated need or significant cantonal interest in doing so, and such a decision would be contrary to the intended division of tasks between the federal government and the cantons.

Legislator-Regeste

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Art. 366 Absatz, Art. 366 StGB, Art. 22quater Abs. 1 BV, Art. 23 RPG; Cantonal Legislative Immunity for Statements During Proceedings: The court found no need to extend this immunity to communal parliaments, as there was no demonstrated need or significant cantonal interest in doing so, and such a decision would be contrary to the intended division of tasks between the federal government and the cantons.

Schlagwörter

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parlamentarische Immunität Staatshaftung Regierungserklärung gesetzgebende Gewalt Strafprozessordnung staatliche Immunität
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)

Basis für die Ermächtigung der Kantone, Vorschriften zu erlassen, wonach die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitgliedern ihrer gesetzgebenden Behörden wegen Äusserungen in den Verhandlungen aufgehoben oder beschränkt wird.

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Volltext

19. März 1982 525 Motion Müller-Aargau dans le rapport final qu'il soumettra prochainement. Selon Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates les conclusions auxquelles il parviendra, le problème d'un Rapport écrit du Conseil fédéral régime général d'allocations familiales sur le plan fédéral Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a des Schweizerischen devra faire l'objet d'un examen approfondi, en tenant Strafgesetzbuches (StGB) berechtigt die Kantone, Vorcompte notamment des aspects qui relèvent de la répartischriften zu erlassen, wonach die strafrechtliche Verant-

tion des tâches entre la Confédération et les cantons. wortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden Behörden

Schriftliche Erklärung des Bunderates (Kantonsräte, Grosse Räte, Landsgemeinden) wegen Äus- Déclaration écrite du Conseil fédéral serungen in den Verhandlungen dieser Behörden aufgehoben oder beschränkt wird. Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en Diese Bestimmung beruht auf dem Gedanken, den Kantopostulat. nen keine Regelung der parlamentarischen Immunität auf Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat kantonaler Ebene aufdrängen zu wollen. Eine derartige Regelung soll eine Angelegenheit des kantonalen Staatsrechts bleiben.

Eine parlamentarische Immunität auch für Mitglieder von Gemeindeparlamenten oder für Teilnehmer an Gemeindeversammlungen stand vor Inkrafttreten des StGB nicht zur Diskussion. Auch in der Folge hat kein Kanton je verlangt, er sei in Artikel 366 StGB zu ermächtigen, die parlamentari- 81.481 #ST#

sche Immunität auf kommunaler Ebene einzuführen. Ein entsprechendes Bedürfnis lässt sich daher mangels eines Motion Müller-Aargau in dieser Frage entscheidenden kantonalen Interesses nicht Gemeindeparlamentarier. Immunität annehmen. Der Bundesrat lehnt die Motion schon aus die- Motion Müller-Argovie sem Grunde ab. Parlementaires communaux. Immunité Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen.

Wortlaut der Motion vom 29. September 1981 Müller-Aargau: Es ist eher ungewöhnlich und selten, dass ein Motionär mit der Ablehnung eines Vorstosses einver- Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 366 StGB in dem standen ist und dem Bundesrat für die Begründung sogar Sinne zu ändern, dass die Kantone berechtigt werden, dankt. Daher scheint es mir richtig, dass ich dazu einiges sowohl für kantonale als auch für kommunale Parlamente ausführe. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder wegen Eine erste Bemerkung: Wenn ich die Stellungnahme des Äusserungen in den Verhandlungen aufzuheben oder zu Bundesrates sorgfältig lese und interpretiere - und sie beschränken. braucht etwas Interpretation -, so wird darin festgehalten, Texte de la motion du 29 septembre 1981 dass Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a des Schweizerischen Strafgesetzbuches die Kantone nicht daran hindern Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'article 366 du

Code pénal suisse, de manière à autoriser les cantons à kann, für Gemeindeparlamentarier die Immunität vorzuse-

supprimer ou à restreindre, aussi bien pour les Parlements hen. Konkret wird ausgeführt: Es ist Sache des kantonalen

communaux que cantonaux, la responsabilité pénale des Staatsrechtes, die Frage der Immunität zu regeln. Der Bundesrat stellt sich damit gegen die Meinung der Luzerner membres de ces autorités à raison des opinions manifestées au cours des débats parlementaires. Regierung, die einen entsprechenden Vorstoss abgewimmelt hatte mit dem Hinweis auf Artikel 366 Strafgesetzbuch,

Mitunterzeichner-Cosignataires: Biel, Günter, Jaeger, Kloder eine Immunität für Gemeindeparlamentarier verunmögli-

ter, Oester, Schalcher, Schär, Widmer, Zwygart (9) che. Ein früherer Luzerner Regierungsrat hat noch kurz vor der Einreichung meines Vorstosses mir gegenüber festge- Schriftliche Begründung - Développement par écrit halten, dass er ein Gemeindeparlament als eine In einer Agglomerationsgemeinde Luzerns wurde wegen verwaltungstechnische Institution betrachte, die nicht den einer unbequemen Interpellation ein Mitglied des Einwoh- Charakter einer Legislativen habe. Wir stellen heute mit nerrates strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Das Freude und Befriedigung fest, dass der Bundesrat nicht Amtsgericht Luzern-Land sprach ihn schuldig, das Obergedieser Meinung ist. Der Motionär und die Unterzeichner richt des Kantons Luzern gab Freispruch. Nun ist der Fall sind es auch nicht, und ich danke dem Bundesrat für die vor Bundesgericht. Klarstellung. Wie immer auch dort entschieden wird, ist die Situation Eine zweite Bemerkung: Gar nicht einverstanden bin ich mit beschämend für einen demokratischen Staat. der Aussage des Bundesrates, ein entsprechendes Bedürf-

Dieser Fall zeigt, dass die parlamentarische Tätigkeit eines nis könne nicht nachgewiesen werden. Wenn bis heute in

Mitgliedes der Legislativen in einer Gemeinde durch die fehdieser Sache kaum Vorstösse zu verzeichnen waren, so lende Möglichkeit der freien Meinungsäusserung anlässlich beruhte dies auf der ungeschriebenen Gepflogenheit, von Ratssitzungen entscheidend eingeschränkt ist, denn Gemeindeparlamentarier bei ihrer Hauptaufgabe, der Überdem Ratsmitglied kann jederzeit der Prozess gemacht werwachung der Gemeindeverwaltung, nicht zu behindern. Es den. wäre kaum jemandem in den Sinn gekommen, einen Ein- In einer Motion wurde der Luzerner Regierungsrat gebeten, wohnerrat wegen einer kritischen Äusserung vor den Kadi Paragraph 3 des Gesetzes über die Strafprozessordnung zu ziehen. So war es, aber so ist es nicht mehr. Es gab bis folgendermassen zu ändern: anhin so etwas wie politische Fairness. Aber nachdem eine «Mitglieder des Grossen Rates und der Gemeindeparlakritische Bemerkung eines Einwohnerrates bis ans Bundesmente können wegen Äusserungen an den Verhandlungen gericht weitergezogen wurde, ist es manchem engagierten des Rates und seiner Kommission strafrechtlich nicht zur Politiker auf Gemeindeebene ungemütlich geworden. Zwar Verantwortung gezogen werden.» hat das Bundesgericht die Haltung des Gemeindeparlamen-

Nach der Meinung des Regierungsrates von Luzern ist aber tariers als «im öffentlichen Interesse liegend» geschützt und

eine Änderung der kantonalen Strafprozessordnung nur auch sein weiteres Vorgehen in dieser Sache, sein hartnäk-

möglich, wenn Artikel 366 StGB entsprechend geändert ist kiges Vorgehen, nicht als «Uneinsichtigkeit» aufgefasst,

und damit den Kantonen diese Kompetenz erteilt wird. sondern als politisches Engagement gelobt und damit indi- 67-N Motion Roth 526 19 mars 1982

rekt das Gemeindeparlament als Verwaltungskontrollin- Die ausländische Konkurrenz geniesst infolge eindeutiger stanz anerkannt. Damit kann auch das Gemeindeparlament Zugehörigkeit zur Landwirtschaft zahlreiche Subventionsnicht ein Verwaltungsgremium sein. Dennoch bleibt ein und Stützungsmassnahmen, welche die Wettbewerbssituaschaler Geschmack zurück. Das Bezirksgericht hatte tion gegenüber der Schweiz massiv verzerren.

immerhin den Gemeindepolitiker anfänglich verurteilt. Jeder Der Schweizer Gärtner ist in seiner Entwicklung und Exi-

kritische Gemeindepolitiker ist seit dem Vorfall gewarnt. stenz bedroht, da es keine eindeutige Rechtsgrundlage

Angesichts dieser Tatsache und der neuen Situation sind gibt, einen modernen, leistungsfähigen Betrieb in der Land-

entsprechende Vorstösse im Kommen. Im Kanton Appenwirtschaftszone zu erstellen. zell-Ausserrhoden steht diese Frage im Zusammenhang mit Er lebt vom Boden und der Urproduktion wie der Landwirt der Revision des kantonalen Strafgesetzes bereits in Disund braucht daher den Boden als Grundelement seiner Prokussion. Im Kanton Luzern ist eine entsprechende Motion duktion. Er leistet einen bedeutenden Beitrag für die Verdeponiert. Im Aargau hat man bei der neuen Verfassung sorgung der Bevölkerung mit Blumen und Pflanzen, zur dies kurz und einfach vergessen. Entsprechende Korrektu- Bepflanzung unserer Städte und Gemeinden und für die ren oder Korrekturversuche werden kommen. Pflege und Erhaltung des Grüns. Nachdem der Bundesrat die Sache dem kantonalen Staats- Er ist mit seinem Produktionspotential in Notzeiten der

recht zuweist, scheint es mir völlig überflüssig, diese Garant für die zusätzliche Versorgung der Bevölkerung mit

Bemerkung überhaupt anzubringen. Von Interesse sind ja Gemüsesetzlingen und Frischgemüse, wie das im letzten nicht die vergangenen Bedürfnisse, sondern die gegenwär- Krieg unter Beweis gestellt werden konnte. tigen und zukünftigen. Diese haben sich nach dem zitierten Fall so entwickelt, dass wieder einmal neue Regelungen Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates und Normen notwendig werden, leider. Rapport écrit du Conseil fédéral Der Entwurf des Bundesrates für zweites, betont föderali- Frau Meier Josi: Ich möchte nur zwei Dinge sagen: stisch gestaltetes Bundesgesetz über die Raumplanung Erstens: Wenn hier nur kurze Bemerkungen erlaubt wer- (RPG) enthielt keine besondere Regelung über den Gartenden, sollte man sich wirklich auf kurze Bemerkungen bau (vgl. Botschaft vom 27. Februar 1978, BBI 19781

beschränken. Ich bitte die Präsidentin, das in Zukunft auch 1006 ff.). Er beschränkte sich auf die unumgänglich notwen-

so zu handhaben. digen Grundsätze und überliess es den Kantonen, in ihrer Zweitens gehe ich davon aus, dass wir hier weder Oberbun- Gesetzgebung die notwendigen Präzisierungen vorzuneh-

desgericht noch in der Lage sind, an Stelle eines - für diese men. Die Kantone können ihren besonderen Gegebenhei-

Motion allein zuständigen - kantonalen Parlamentes zu ten Rechnung tragen; ihnen weist die Bundesverfassung

tagen. Ich möchte Sie bitten, auch in diesem Sinne Ihre Vor- (Art. 22quater Abs. 1 BV) die Hauptverantwortung in der

stösse in Zukunft entsprechend zu beschränken. Raumplanung zu.

In der parlamentarischen Beratung fügte der Ständerat den Abgelehnt - Rejeté Gartenbau präzisierend zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung hinzu; er wollte den bodenabhängigen, vorwiegend im Freien tätigen Gartenbau grundsätzlich gleich behandeln. Er wollte aber die industriellen Formen des Gartenbaus auch nicht bevorzugter behandeln als jene der Landwirtschaft. In beiden Fällen sind Abgrenzungen nötig.

Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, heute diese #ST# 81.549 grundsätzliche Ordnung zu durchbrechen. Er ist überzeugt, Motion Roth dass den Kantonen bei der Erarbeitung angemessener Lösungen in der Nutzungsordnung - nicht nur für Gärtne- Gärtnereibetriebe in der Landwirtschaftszone reibetriebe - der notwendige Spielraum überlassen bleiben Etablissements d'horticulture en zone agricole muss. Dabei ist zu bedenken, dass Standortfragen für Gartenbaubetriebe sich nicht nur ausserhalb, sondern auch innerhalb der Bauzonen stellen (Weiterexistenz von Betrieben am bisherigen Standort!). Solche Fälle regelt ausdrücklich das kantonale Recht (Art. 23 RPG). Wortlaut der Motion vom 30. November 1981 Der Bundesrat lehnt die Motion ab, weil sie den Rahmen Der Bundesrat wird beauftragt, Bericht und Antrag zu einer der Grundsatzgesetzgebung sprengt und der von der Ver- Revision der einschlägigen rechtlichen Grundlagen so vorfassung gewollten Aufgabenteilung zuwiderläuft. Er wird zulegen, dass in Zukunft auch Gärtnereibetrieben eine aber die aufgeworfenen Fragen in der Praxis der Kantone Ansiedlung sowie die Errichtung der notwendigen Infraaufmerksam verfolgen und zu gegebener Zeit prüfen, ob

struktur und Bauten in der Landwirtschaftszone möglich ist. sich auf Bundesebene in raumplanerischer oder in anderen

Bereichen zusätzliche Massnahmen aufdrängen. Im übrigen Texte de la motion du 30 novembre 1981 stehen seine in der Sache zuständigen Fachstellen

Le Conseil fédéral est chargé de présenter un rapport et (Bundesamt für Raumplanung und Bundesamt für Landwirt-

des propositions concernant la révision des bases légales y schaft) zur Verfügung, um die Kantone zu beraten und sie

relatives afin de permettre également aux établissements in ihren Bemühungen zu unterstützen. d'horticulture de s'installer en zone agricole et d'y Schriftliche Erklärung des Bundesrates construire les bâtiments et l'infrastructure dont ils ont besoin. Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- Mitunterzeichner - Cosignataires: Akeret, Augsburger, wandeln. Basler, Blocher, Bühler-Tschappina, Eng, Fischer-Weinfelden, Fischer-Hägglingen, Geissbühler, Graf, Mari, Hofmann, Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Hösli, Martignoni, Müller-Scharnachtal, Nebiker, Oester, Ogi, Räz, Reichling, Rutishauser, Schnyder-Bern, Zwygart (23) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Schweiz ist das einzige Land Europas, das den produzierenden Gartenbau nicht voll der Agrargesetzgebung unterstellt. Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Müller-Aargau Gemeindeparlamentarier. Immunität

Motion Müller-Argovie Parlementaires communaux. Immunité

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1982 Année Anno

Band II Volume Volume

Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15 Séance Seduta

Geschäftsnummer 81.481 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 19.03.1982 - 08:00 Date Data

Seite 525-526 Page Pagina

Ref. No 20 010 343

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