Tax Treaties: Great Britain and Hungary
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis document concerns two tax treaties. The first, with Great Britain, amends the 1977 agreement to allow British authorities to scrutinize Swiss companies claiming tax credits on dividends, preventing abuse by third countries. The second, with Hungary, replaces a 1942 agreement to align with modern tax practices and the OECD model, limiting withholding tax on dividends and interest to 10% and placing taxation of royalties solely in the recipient's country of residence. Both agreements were approved by the National Council and were not subject to referendum.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 89 Absatz, Art. 10 Absatz, Art. 89 Auch, Art. 89 al. 3 und 4 der Bundesverfassung; Tax Treaties: Great Britain and Hungary: The first, with Great Britain, amends the 1977 agreement to allow British authorities to scrutinize Swiss companies claiming tax credits on dividends, preventing abuse by third countries. The second, with Hungary, replaces a 1942 agreement to align with modern tax practices and the OECD model, limiting withholding tax on dividends and interest to 10% and placing taxation of royalties solely in the recipient's country of residence. Both agreements were approved by the National Council and were not subject to referendum.
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KI-generiertUsed to state that the Federal Decree was not subject to the optional referendum.
Volltext
Convention avec la Hongrie 98 3 mars 1982
#ST# 81.042 waltung gerichteten Brief vom 6. März 1981 (Seiten 11 und
12 der Botschaft) verpflichten sich die britischen Behörden Doppelbesteuerungsabkommen zu einer zurückhaltenden Anwendung des Protokolls, was mit Grossbritannien auch durchaus den bisherigen Erfahrungen mit den briti- Double imposition. schen Steuerorganen entsprechen würde. Convention avec la Grande-Bretagne Die Änderung des Abkommens mit Grossbritannien führt zu keinen finanziellen oder personellen Auswirkungen. Der Botschaft und Beschlussentwurf vom I.Juli 1981 (BBIII, 1281) Bundesbeschluss muss nach den geltenden Bestimmun-
Message et projet d'arrêté du 1» juillet 1981 (FF II, 1233)' gen gemäss Artikel 89 Absatz 3 und 4 der Bundesverfas-
sung dem Staatsvertragsreferendum nicht unterstellt wer- Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 1981 den. Ich beantrage Ihnen namens Ihrer einstimmigen Kom- Décision du Conseil national du 16 décembre 1981 mission, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss Ihre Zustimmung zu erteilen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Antrag der Kommission Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Gesamtberatung - Traitement global du projet Proposition de la commission Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil natio- Titre et préambule, art. 1 et 2 nal Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Mivllle, Berichterstatter: Mit Botschaft vom I.Juli 1981 Für Annahme des Beschlussentwurfes 22 Stimmen unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten ein (Einstimmigkeit) Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkom- An den Bundesrat - Au Conseil fédéral mens mit Grossbritannien vom 8. Dezember 1977. Dieses Protokoll ist am 5. März 1981 in London unterzeichnet worden. Der entsprechende Bundesbeschluss, den Ihnen Ihre Kommission zur Genehmigung empfiehlt, ist vom National- 81.054 rat am 16. Dezember 1981 einstimmig gutgeheissen wor- #ST#
den. Das erwähnte Doppelbesteuerungsabkommen sieht Doppelbesteuerungsabkommen mit Ungarn vor, dass schweizerischen Gesellschaften, sofern sie über Double imposition. Convention avec la Hongrie eine wesentliche Beteiligung (10 Prozent oder mehr) an einer britischen Gesellschaft verfügen, ein bedeutender Botschaft und Beschlussentwurf vom 2. September 1981 (BBI III, 518) steuerlicher Vorteil zukommt. Sie können nämlich anlässlich Message et projet d'arrêté du 2 septembre 1981 (FF III, 478) der Dividendenausschüttung durch die britische Gesellschaft die Erstattung der Hälfte der Steuergutschrift, des Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 1981 sogenannten «tax crédit», der nach britischem Recht mit Décision du Conseil national du 16 décembre 1981 diesen Dividenden verbunden ist, verlangen. Der «tax crédit» beträgt drei Siebtel der ausgeschütteten Dividende. Das Abkommen von 1977 bevorzugt in dieser Weise auch in der Schweiz ansässige Aktionäre britischer Gesellschaften und schweizerische Gesellschaften, die in einer britischen Antrag der Kommission Gesellschaft über mindestens 10 Prozent der Stimmrechte Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalraverfügen. tes Dieser Vorteil ist von Grossbritannien ausser der Schweiz auch den USA und den Niederlanden .eingeräumt worden. Proposition de la commission
Die britische Regierung befürchtet nun mit Blick auf ent- Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil natio-
sprechende Vorkommnisse in den Niederlanden, dass Indunal strieund Handelsgruppen aus nicht in gleicher Weise begünstigten Drittländern versuchen könnten, diesen Mivllle, Berichterstatter: Mit Botschaft vom 2. September Steuergutschriftsvorteil mittels Zwischenschaltung einer 1981 unterbreitet Ihnen der Bundesrat ein am 9. April 1981 sogenannten Transitgesellschaft in der Schweiz zu erlanunterzeichnetes Doppelbesteuerungsabkommen mit der gen. Zwar hat der Bundesrat bereits im Jahre 1962 Massungarischen Volksrepublik zur Genehmigung. Der Nationalnahmen zur Vermeidung solcher Missbräuche ergriffen. rat hat den entsprechenden Beschluss am 16. Dezember
Aber das genügt den britischen Behörden nicht. Sie wollen 1981 einstimmig gutgeheissen. Bereits am 5. Oktober 1942
aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens die Möghaben die Schweiz und das damalige Königreich Ungarn in lichkeit haben, die Erstattung der Hälfte der Steuergut- Budapest auf dem Gebiet der direkten Steuern ein Doppel-
schrift arv schweizerische Gesellschaften selbst zu überprübesteuerungsabkommen unterzeichnet. Wegen der Kriegs-
fen, um gegebenenfalls Massnahmen gegen missbräuchliereignisse kam in der Folge die Ratifikation nicht zustande, che Erstattungsgesuche ergreifen zu können. und nach dem Kriege erachteten die Behörden von Ungarn, Die von Grossbritannien schweizerischen Aktionären und das unterdessen eine Republik geworden war, die Promul- Gesellschaften zugestandene Lösung ist ausserordentlich gierung einer Vereinbarung aus der Zeit des Königreiches liberal. Die Schweiz konnte somit das britische Begehren nicht mehr als opportun. Erst ein von beiden Seiten unternicht zurückweisen. Auch andere Doppelbesteuerungsabzeichnetes Protokoll vom 2. Februar 1948 legte den Weg für kommen enthalten Vorkehren gegen Missbräuche. Buchdas Inkrafttreten des Doppelbesteuerungsabkommens aus stabe c von Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens von 1977 dem Jahre 1942 frei. gestattet es nun den britischen Behörden, die Vergütung Im März 1978 stellte der ungarische Finanzminister den der Hälfte der Steuergutschrift zu verweigern, wenn der Antrag auf Revision dieses Abkommens. Die Schweiz ging Antragsteller nicht nachweisen kann, dass er seine 10 Proauf dieses Ansinnen ein, entspricht doch das bestehende zent übersteigende Beteiligung an der ausschüttenden bri- Abkommen nicht mehr der schweizerischen Vertragspraxis tischen Gesellschaft nach Treu und Glauben aus wirtschaftund auch nicht dem OECD-Musterabkommen von 1977. Da lichen Gründen oder als normale Investition erworben hat. es sich um den ersten Vertrag der Eidgenossenschaft mit In einem an den Direktor der Eidgenössischen Steuervereinem osteuropäischen Staatswirtschaftsland handelte,
3. März 1982 99 Motion Affolter
erhielt er eine Art Testcharakter für weitere Verhandlungen und Absatz 6 der Bundesverfassung Ausführungsbestimund Abschlüsse in dieser Richtung. Insbesondere war zu mungen vorzulegen, mit welchen der verfassungsrechtliberücksichtigen, dass den beschränkten Investitionsmögchen Pflicht zum periodischen Ausgleich der Folgen der lichkeiten in Ungarn die volle Freizügigkeit in der Schweiz kalten Progression für die Steuer vom Einkommen der gegenübersteht. natürlichen Personen Nachachtung verschafft wird. Ungarn zeigte sich gewillt, die Lösungen aus dem OECD- Mustervertrag für sich zu übernehmen. Die Abweichungen Texte de la motion du 21 septembre 1981 sind in der Botschaft erwähnt. Das Abkommen trägt den Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres
wirtschaftlichen und fiskalischen Interessen der Schweiz fédérales des dispositions d'exécution en application de
weitgehend Rechnung. Es begrenzt bei Dividenden und l'article 41ter, 5e alinéa a, dernière phrase, et de l'alinéa 6 de
Zinsen die Quellensteuer auf 10 Prozent. Lizenzgebühren la constitution fédérale, afin que soit respectée l'obligation
können ausschliesslich im Wohnsitzstaat des Empfängers constitutionnelle de compenser périodiquement les effets besteuert werden. de la progression à froid sur l'impôt frappant le revenu des Seit einigen Jahren sind in Ungarn wirtschaftliche Unterneh,- personnes physiques. men mit ausländischer Beteiligung von höchstens 49 Prozent des Kapitalanteils, sogenannte Joint Ventures, mög- Mitunterzeichner - Cosignataires: Andermatt, Baumberger, lich. Das Doppelbesteuerungsabkommen soll aus ungari- Bürgi, Debétaz, Generali, Hänsenberger, Knüsel, Letsch, scher Sicht einen Anreiz zur Bildung solcher Joint Ventures Münz (9) schaffen. Vorläufig ist die Lage so, dass die sich aus dem Abkommen ergebenden Einbussen - eben Begrenzung der Quellensteuer, Null-Lösung bei den Lizenzgebühren - Affolter: Zur Begründung dieser Motion sind vorerst zwei gering sind, weil ungarische Privatpersonen bei uns keine Besonderheiten zu vermerken. Einmal bin ich in der unge-
Investitionen tätigen dürfen und schweizerische Investitiowohnten Lage, die Stellungnahme des Bundesrates zu mei-
nen in Ungarn eher Seltenheitswert aufweisen. Andererner Motion schon zu kennen, bevor ich sie auch nur seits ergeben sich Vorteile für die schweizerischen Fisken begründet habe. Ende Januar hat der Bundesrat in der daraus, dass die ungarische Quellensteuer auf Dividenden Presse bekanntgegeben, dass er beantragen werde,'gleichund Zinsen unter dem neuen Abkommen nicht zum Abzug lautende oder ähnliche Motionen im Nationalrat in unverzugelassen werden muss und somit die aus Ungarn stambindlichere Postulate umzuwandeln. Diese Absicht, wenn menden Einkünfte in der Schweiz brutto besteuert werden ich nicht ganz fehl gehe, dürfte er auch meiner Motion können. gegenüber bekunden.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat im Blick auf die Die zweite Besonderheit besteht darin, dass mir als Motio-
präjudizielle Bedeutung dieses Abkommens für Regelunnär diese Stellungnahme bis heute nicht schriftlich zugegen mit Oststaaten die Verhandlungsergebnisse vom Mai kommen ist, sondern dass ich sie samt Begründung etwa 1979 zum Gegenstand einer Umfrage bei Kantonen und am 25. Januar der Presse entnehmen musste. Nach diesem schweizerischen Wirtschaftskreisen gemacht. Stand der Dinge muss ich annehmen, dass der Vorsteher Das Abkommen sieht weder den Beitritt zu einer internatiodes Finanzdepartementes auch heute, entsprechend der nalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Haltung des Bundesrates vor fünf Wochen, die Motion nur Rechtsvereinheitlichung. Der Bundesbeschluss unterliegt in Form eines Postulates entgegennehmen will. daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Auch ich möchte der formellen Antwort des Bundesrates Absatz 3 der Bundesverfassung, ebenso fehlen die Vorausnun etwas vorwegnehmen, um völlige Klarheit zu schaffen: setzungen für ein fakultatives Referendum nach Absatz 4 Ich werde der Umwandlung meiner Motion in ein Postulat dieser Verfassungsbestimmung. heute und hier nicht zustimmen. Nach unserem Ratsregle- Ihre einstimmige Kommission beantragt, auf die Vorlage ment bedeutet dies, dass Ihnen nur die Wahl bleibt, entweeinzutreten und dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der die Motion zu überweisen oder sie abzulehnen; im der ungarischen Volksrepublik zuzustimmen. Gegensatz zum Nationalrat, wo das Geschäftsreglement es erlaubt, dass der Rat eine Motion auch gegen den Willen Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen des Motionärs als Postulat überweist.
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Zur Sache selbst: Sie kennen die Vorgeschichte dieser Motion. Ich habe letzten Sommer, im Zusammenhang mit Gesamtberatung - Traitement global der neuen Finanzordnung, das Problem des Ausgleichs der kalten Progression schon einmal an Sie herangetragen. Ich Titel und Ingress, Art. 1 und 2 wollte mit meinem damaligen Antrag die Periodizität des Titre et préambule, art. 1 et 2 Ausgleichs der kalten Progression verfassungsrechtlich Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble verankern, nämlich auf Beginn jeder Wehrsteuerveranlagungsperiode. Der Antrag ist seinerzeit «gestorben», weil Für Annahme des Beschlussentwurfes 28 Stimmen man ihm Unsicherheiten nachsagte. Ich erklärte damals, wir (Einstimmigkeit) sähen uns bei Philippi wieder, und reichte in der nachfol- An den Bundesrat - Au Conseil fédéral genden Session die heutige Motion ein. Der gleiche Motionstext wurde von der freisinnig-demokratischen Fraktion des Nationalrates übernommen, und in der gleichen Herbstsession reichten auch die unabhängige und evangelische Fraktion und Herr Nationalrat Chopard Motionen glei- #ST# 81.458 chen oder ähnlichen Inhalts im Nationalrat ein. Motion Affolter Dem heutigen Motionstext wird man keine Unsicherheiten mehr vorwerfen können. Verlangt wird schlicht und einfach Ausgleich der Folgen der kalten Progression der Erlass der längst fälligen Ausführungsgesetzgebung zu Compensation des effets einer eindeutigen, imperativen Verfassungsvorschrift, die de la progression à froid seit 1971 in unserer Bundesverfassung'steht, nämlich in Artikel 41 ter Absatz 5 letzter Satz. Die Argumente, die der Bundesrat in seiner Verlautbarung im Januar gegen die vollumfängliche Erfüllung der verfassungsrechtlichen Pflicht zum periodischen Ausgleich der kalten Progression und Wortlaut der Motion vom 21. September 1981 gegen deren gesetzliche Verankerung vorgebracht hat, sind Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen - ich halte mich an diese Verlautbarung, weil ich nichts
Räten in Anwendung von Artikel 41 ter Absatz 5 letzter Satz, anderes habe - in meinen Augen nicht stichhaltig, nicht
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Doppelbesteuerungsabkommen mit Ungarn
Double imposition. Convention avec la Hongrie
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Jahr 1982 Année Anno
Band II Volume Volume
Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile
Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 03 Séance Seduta
Geschäftsnummer 81.054 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 03.03.1982 - 08:00 Date Data
Seite 98-99 Page Pagina
Ref. No 20 010 442
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