Broadcasting Authority Establishment vs. Constitutional Framework
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the creation of an independent complaint authority for radio and television, with debate centering on whether to establish this authority before or after enacting a constitutional article defining the mandate of radio and television broadcasters. The court ultimately decided to proceed with establishing the authority, reasoning that while a constitutional framework for broadcasting was desirable, the existing legal basis, particularly court precedents on public service mandates and concessions, adequately supported the creation of an independent complaint body without undue delay, and that separating the two issues would not create unresolvable conflicts for future legislation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 36 rich, Art. 13 kommen, Art. 1 rat, Art. 1 Rahmen, Art. 1 wie, Art. 1 eine; Broadcasting Authority Establishment vs. Constitutional Framework: The court ultimately decided to proceed with establishing the authority, reasoning that while a constitutional framework for broadcasting was desirable, the existing legal basis, particularly court precedents on public service mandates and concessions, adequately supported the creation of an independent complaint body without undue delay, and that separating the two issues would not create unresolvable conflicts for future legislation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the constitutional basis for the federal government's authority to regulate radio and television through concessions and to impose conditions, including programm requirements.
Cited in the dispositive for the allocation of costs.
Volltext
28. September 1982 457 Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble artikel und erst gut einen Monat später, am 8. Juli 1981, die
Für Annahme des Beschlussentwurfes 40 Stimmen Botschaft über die Schaffung einer unabhängigen
(Einstimmigkeit) Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen. Schon diese
zeitliche Reihenfolge zeigt uns, dass auch der Bundesrat
An den Nationalrat - Au Conseil national die Absicht hatte, und dies ist an sich auch logisch, zuerst
über den Verfassungsartikel der SRG einen verfassungs-
mässigen Programmauftrag zu erteilen, um den Programm-
rahmen abzustecken, und dann die unabhängige
Beschwerdeinstanz zu schaffen.
#ST# Ad 11.740 Unsere Kommission hat die Reihenfolge gerade umgekehrt,
wird aber, so hoffe ich, bis zur Dezembersession auch den
Postulat des Ständerates Verfassungsartikel durchberaten haben. Dieser Verschie-
Sicherheitspolitik. Abschreibung bungsantrag kann deshalb nicht als Mittel zur Verzögerung
Postulat du Conseil des Etats eingestuft werden. Wenn wir heute die Beratungen ausset-
zen, können wir sie mit dem Verfassungsartikel zusammen
Politique de sécurité. Classement noch in diesem Jahre durchführen. Damit möchte ich auch
bereits gesagt haben, dass ich für eine unabhängige
Beschwerdeinstanz bin, sobald auch einmal feststeht, wel-
chen Auftrag das Parlament dem Träger oder den Trägern
von Radio und Fernsehen künftig erteilen will.
Weber, Vizepräsident: Ich kann es kurz machen. Bei die- Eine unabhängige Beschwerdeinstanz ist wohl etwas vom
sem Postulat handelte es sich ursprünglich um ein Postulat Normalsten, was man sich in einem demokratischen
des heutigen Bundesrates und damaligen Ständerates Rechtsstaat vorstellen kann, vorausgesetzt, dass Radio
Hans Hürlimann, das dann durch BescMuss vom 4. Dezem- und Fernsehen in einem dem Rechtsstaat würdigen Rah-
ber 1973 zum Postulat des Ständerates gemacht wurde. men arbeiten können. Wenn heute als Argument gebracht
Das Postulat ist überprüft worden im Zusammenhang mit wird, das Parlament habe eine diesbezügliche Motion unse-
der Frage der Sicherheitspolitik. Nun schlägt Ihnen das res Kollegen Guntern zur Schaffung einer unabhängigen
Büro im Einvernehmen mit der Militärkommission vor, das Beschwerdeinstanz akzeptiert und deshalb müsse vorwärts
Postulat abzuschreiben. Man will, das würde die volle Ver- gemacht werden, so möchte ich dem entgegenhalten, dass
wirklichung des Postulates bewirken, das Geschäftsregle- in anderen Bereichen Motionen viel länger auf ihre Verwirkli-
ment und den Namen der Militärkommission nicht ändern, chung warten müssen, denken wir nur an die Schwerver-
sondern weiterhin nach der bisherigen Praxis solche kehrsabgabe und die Autobahnvignette.
Geschäfte, die die Sicherheitspolitik betreffen, der Militär-
Unsere SRG befindet sich gegenwärtig in einem starken
kommission überweisen können. Man will aber die Möglich- Spannungsfeld. Auf der einen Seite kommen Wirtschafts-
keit offen lassen, solche Geschäfte, wenn es begründet ist, kreise, die das Monopol vollständig auflösen möchten. Auf
einer ad hoc-Kommission oder allenfalls der erweiterten der anderen Seite wiederum gibt es Leute, die die Pro-
Militärkommission überweisen zu können. grammschaffenden unter viel stärkere Staatskontrolle stel-
Das Büro beantragt Ihnen, das Postulat abzuschreiben.
len wollen. Beides lehne ich persönlich ab. Es braucht viel
Abgeschrieben - Classé politischen Willen von seilen des Parlamentes, um über den
vom Bundesrat vorgelegten Verfassungsartikel klar zu
sagen und festzulegen, welches Radio und welches Fernse-
hen die Schweiz künftig haben soll. Bevor dies nicht getan
ist, kann ich der Beschwerdevorlage nicht zustimmen.
Ich glaube auch, dass im Falle eines Referendums das
#ST# 81.043 Schweizervolk sich gegen einen Kauf der Katze im Sack
Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz aussprechen würde. Erinnern wir uns nur an die vergange-
nen Abstimmungen im Medienbereich. In der Zwischenzeit,
Radio et télévision
bis diese Beratungen durch sind, wird die Kommission
Autorité d'examen des plaintes Reck ihre Aufgabe weiterhin zu unserer vollen Zufriedenheit
Botschaft und Beschlussentwurf vom 8. Juli (BBI III, 105) ausführen. Ich hoffe nicht, dass gewisse Kreise, die dem
Message et projet d'arrêté du 8 juillet 1981 (FF III, 101) «Hofer-Klub» nahestehen, auch dieser Kommission Integri-
tät und Objektivität absprechen.
Ich bitte Sie deshalb, dem Ordnungsantrag zuzustimmen.
Hefti, Berichterstatter: Der Antrag von Herr Piller wurde
Antrag der Kommission bereits in der Kommission gestellt. Er ist dort abgelehnt
Eintreten worden mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung und 2 Absen-
zen. Der Bundesrat sprach sich ebenfalls für Ablehnung
Proposition de la commission dieses Antrages aus.
Entrer en matière Ich möchte auf folgendes hinweisen:
1979 reichte unser Kollege Guntern eine Motion ein, wo-
Ordnungsantrag Piller nach unverzüglich und ohne Rücksicht auf den zeitlichen
Die Beratungen des Bundesbeschlusses über die unabhän- Verlauf der Verfassungsvorlage betreffend Radio und Fern-
gige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen sind aus- sehen eine Staats- und verwaltungsunabhängige
zusetzen und nach der Behandlung des Radio- und Fern- Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen zu schaffen
sehartikels durchzuführen. sei. Der Bundesrat wollte - vor allem im Hinblick auf die
damals bevorstehende Vorlage über die Schaffung eines
Motion d'ordre Piller Radio- und Fernsehartikels - die Motion nur als Postulat
L'arrêté sur les autorités indépendantes d'examen des entgegennehmen. Beide Räte sprachen sich jedoch für die
plaintes radio et TV ne sera discuté qu'une fois l'article Motion aus. Hierauf legte, wie bereits der Vorredner sagte,
radio-TV traité. der Bundesrat mit Botschaft vom 8. Juli 1981 einen Gesetz-
entwurf entsprechend der Motion Guntern vor, etwa gleich-
Piller: Ich kann mich zur Begründung dieses Ordnungsan- zeitig mit der Botschaft betreffend Erlass eines Radio- und
trages relativ kurz fassen. Am 1. Juni 1981 unterbreitete uns Fernsehartikels, die das Datum des I.Juni 1981 trägt.
der Bundesrat die Botschaft über den Radio- und Fernseh- Ihre Kommission behandelt beide Vorlagen; der Bundesver-
59-S
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes 458 28 septembre 1982
fassungsartikel steht noch in Beratung, und die Gesetzes- Unsere Kommission hat sich etwas mehr Zeit gelassen.
vorlage über die Beschwerdeinstanz wurde in der Kommis- Schlussendlich aber war sich die Kommission mehrheitlich
sion durchberaten und zuhanden des Plenums verabschie- einig, dass diese Vorlage gut ist. Man hat sehr wenig geän-
det. Die Kommission beschloss, die Vorlage jetzt schon dert, und ich glaube, dass dies allein schon für die Vorlage
und vor dem Verfassungsartikel vom Rate behandeln zu las- spricht.
sen. Herr Kollege Piller bringt vor allem drei Argumente. Das
Dieses Vorgehen entspricht dem durch die Motion Guntern erste ist die Verfassungsmässigkeit, das zweite ist die Refe-
erteilten Auftrag, und es steht ihm auch von der Sache her rendumsträchtigkeit, und das dritte ist die mangelnde
nichts entgegen. Das Gesetz ist übrigens befristet bis zum Dringlichkeit der Vorlage.
Inkrafttreten eines Radio- und Fernsehgesetzes, längstens Beginnen wir bei der Verfassungsmässigkeit. Dazu hat
aber auf sechs Jahre nach seinem eigenen Inkrafttreten. unser Kommissionspräsident eigentlich schon sehr viel aus-
Solange der neue Verfassungsartikel nicht in Kraft getreten geführt. Ich muss Ihnen sagen, dass ich als Anwalt gewohnt
ist, steht die heutige Vorlage mit nichts im Widerspruch und bin, allen Lehrmeinungen zum Trotz, auf die Praxis des Bun-
nichts würde hindern, später eine Anpassung vorzuneh- desgerichtes abzustellen. Sie ist massgebend.
men, falls die Vorlage nicht mehr auf den Verfassungsartikel Das Bundesgericht hat, wie von Herrn Hefti bereits ausge-
abgestimmt wäre und falls sich dann die Anpassung nicht führt, das letzte Mal im Zusammenhang mit dem Entscheid
von selber ergibt. vom 17. Oktober 1980 zur Frage der Programmaufsicht
Nun hat Herr Piller auch die verfassungsmässige Grundlage Stellung bezogen. Es war dies im Zusammenhang mit den
dieser Gesetzesvorlage angezogen. Ist die Vorlage verfas- Untersuchungsgefangenen in Genf. Das Bundesgericht hat
sungsmässig zulässig? Sie stützt sich auf Artikel 36 der dabei folgende Überlegungen angestellt. Es hat gesagt:
Bundesverfassung, wonach das Post- und Telegrafenwesen «Artikel 36 der Bundesverfassung beinhaltet ein Regal des
Bundessache ist. Nach der bisherigen Praxis bezieht sich Bundes.» Der Bund habe nun vom Regal konkret Gebrauch
das auch auf Radio und Fernsehen, wobei der Bund nicht gemacht, indem er der SRG eine Konzession erteilte. Wenn
nur im technischen Bereich zuständig ist, sondern auch nun der Bund jemanden über eine Konzession ermächtigen
programmliche Belange ordnen kann. Grundsätzlich gleich könne, seine Infrastruktur zu nutzen, dann könne er auch
sprach sich wiederholt das Bundesgericht aus. In der Lite- sagen, unter welchen Bedingungen diese Nutzung erfolgen
ratur wurden auch andere Meinungen vertreten, und der solle. Der Bundesgerichtsentscheid sagt wörtlich:
Bericht der Expertenkommission für eine Gesamtmedien-
konzeption kritisierte die bundesgerichtliche Rechtspre- «Celui qui se voit donner la possibilité d'exercer une activité
chung. monopolisée, alors qu'il n'y a en soi aucun droit, ne peut
Die Argumentation des Bundesgerichtes, namentlich im évidemment se plaindre de ce que ce droit est limité par les
letzten Entscheid vom 17. Oktober 1980, ist aber überzeu- conditions et charges dont la concession est, le cas
gend. Einerseits befindet das Bundesgericht, dass eine échéant, assortie, donc même en l'absence de bases
Konzession, auf die niemand einen festen Anspruch habe, légales. Une autorité peut munir d'une clause accessoire un
nicht nur verweigert, sondern auch mit Auflagen verbunden acte auquel l'administré ne saurait prétendre.»
werden könne, es sei denn, der Gesetzgeber, habe etwas Wenn jemand die Möglichkeit erhält, eine Tätigkeit auszu-
anderes bestimmt, was aber vorliegend nicht der Fall ist. üben, auf die er an sich keinen rechtlichen Anspruch hat, so
Sodann erklärt das Bundesgericht, dass es sich bei Radio kann er sich nicht beklagen, wenn diese Konzession, die-
und Fernsehen um einen öffentlichen Dienst - service ses Recht, mit Auflagen und Bedingungen versehen ist. Ja,
public - handle, der im Interesse der Allgemeinheit - intérêt selbst wenn eine gesetzliche Grundlage fehlt, kann die Kon-
général - zu erfüllen sei. Dazu gehöre die Wahrung der zessionsbehörde die Bewilligung, auf die der Gesuchsteller
Informationsfreiheit der Empfänger, und dies erfordere die an sich keinen Anspruch hat, mit Bedingungen versehen.
Objektivität der Berichterstattung. Ja, in dieser Hinsicht Und solche Bedingungen sind eben auch Programmbedin-
könne die Aufsichtsbehörde nicht nur eine entsprechende gungen. Und wenn der Bund in der Konzession Programm-
Auflage machen, sondern müsse es. In jenem Fall ging es auflagen macht, darf - das muss daraus gefolgert werden -
um die Objektivität einer Sendung im Hinblick auf die er auch die Einhaltung dieser Programmbedingungen über-
Bestimmung in Artikel 13 der Konzession für die schweize- wachen. Der Bundesrat hat die Konstruktion des Bundes-
rische Radio- und Fernsehgesellschaft - nachfolgend gerichtes seit Jahren übernommen, er hat darauf gestützt
werde ich nur noch von Konzession sprechen -, die unter die bestehende Beschwerdekommission eingesetzt. Durch
anderem eine objektive, umfassende und rasche Informa- den Beschluss, den wir zu treffen haben, wird nun die
tion verlangt. Behandlung der Programmbeschwerden einer unabhängi-
Wie das Bundesgericht ebenfalls feststellte, ist diese eine gen Beschwerdeinstanz zugewiesen. Für diese Zuweisung
Argumentation unabhängig von der Tragweite des Ar- ist die Bundesversammlung zuständig. Ich glaube daher,
tikels 36 der Bundesverfassung und sie würde auch dann dass wir verfassungsmässig gedeckt sind.
gelten, wenn eine restriktive Auslegung von Artikel 36 rich- Das zweite Argument, das von Herrn Piller angeführt wor-
tig wäre. Das müsste ebenfalls für das vorliegende Gesetz den ist, ist die Referendumsträchtigkeit. Ich habe nicht die
zutreffen. Wenn der Bund Programmbestimmungen erlas- gleich grossen Bedenken wie Herr Kollege Piller. Vor nicht
sen kann, so ist er auch befugt, eine unabhängige Instanz allzu langer Zeit hat die ISOP - ein Meinungsforschungsin-
zu schaffen, die beurteilt, ob eine Verletzung solcher stitut - eine Befragung über die unabhängige Beschwerde-
Bestimmungen vorliegt. instanz durchgeführt. Das Resultat ist in der Mainummer
Wie dem auch ist, es schiene mir in den Folgen nicht über- 2/1982 des ISOP-Reports veröffentlicht worden. Es ist ein-
schaubar, wenn wir heute Artikel 36 der Bundesverfassung deutig: Eine komfortable Mehrheit vor allem in der deut-
als Grundlage aufgeben würden und uns vor einer Verfas- schen Schweiz spricht sich für die neue, völlig unabhängige
sungsänderung in eine Situation begäben, die vor allem Beschwerdeinstanz und damit gegen die bisherige Form
durch Unklarheit und entsprechenden Verschleiss gekenn- aus. Die Referendumsdrohung vermag deshalb nicht zu
zeichnet wäre. • überzeugen. Wir wollen nicht gegen das Volk, sondern mit
dem Volk entscheiden. Dabei bin ich keineswegs der Auf-
Guntern: Sie werden verstehen, dass ich den Standpunkt fassung, dass unsere elektronischen Medien etwa schlecht
von Herrn Kollege Piller nicht teilen kann. Im Gegenteil, ich seien. Es ist so wie in vielen anderen Gebieten auch: Es
möchte Herrn Bundesrat Schlumpt danken, dass er als ehe- wird nur erwähnt, was nicht gut ist, und das wird noch
maljger Befürworter und Mitunterzeichner der Motion, dann kumuliert; aber es wird konsequent verschwiegen, was in
nach seiner Wahl als Bundesrat von Amtes wegen als Geg- Ordnung war und sehr gut ist. Es geht da so wie mit jenem
ner der Motion und nach Annahme der Motion durch den Hotelgast, der auf die Frage, ob das Essen gut war, antwor-
Nationalrat nun als Vater der Vorlage den Bundesbeschluss tete: Warum fragen Sie? Wäre es schlecht gewesen, hätte
den Räten rasch unterbreitet hat. ich schon reklamiert.
28. September 1982 459 Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
Es wird immer wieder Sendungen geben, die von einem du projet d'arrêté. Cette fois-ci, je serai plus prudent que
grossen Teil der Zuhörer oder Zuschauer nicht akzeptiert M. Piller et que M. Hefti. Je ne prétends pas que cet arrêté
werden können. Die Berichterstattung über die Wehrschau soit inconstitutionnel. Je ne peux pas l'affirmer avec une
in Frauenfeld ist vielleicht das letzte Beispiel in dieser Rich- complète conviction. Mais je ne puis pas affirmer non plus
tung. Bei solchen Sendungen zeigt sich einfach, dass die' que cet arrêté ait une base constitutionnelle sûre.
Art und Weise, wie vereinzelte Mitarbeiter das Programm J'éprouve des doutes sérieux quant à la constitutionnalité
gestalten, von der Bevölkerung nicht akzeptiert wird. Die du projet.
Bevölkerung erhebt dann Anspruch darauf, dass ihre Quelle est l'argumentation de la commission, qu'est-ce qui
Beschwerde gegen eine solche Sendung ernstgenommen a fait qu'une majorité de ses membres a estimé que le pro-
und sie nicht hausintern oder von der (nach Ansicht dieser jet était constitutionnel? MM. Hefti et Guntern l'ont rappelé
Zuschauer und Zuhörer mit der SRG verhafteten) Verwal- tout à l'heure, ils se sont référés à la jurisprudence du Tri-
tung behandelt wird. Das Vertrauen eines Beschwerdefüh- bunal fédéral et, à l'intérieur de cette jurisprudence, à un
rers in den Entscheid wird dann gestärkt, wenn er weiss, arrêt du 17 octobre 1980. C'est en effet dans cet arrêt que,
dass eine unabhängige Instanz seine Beschwerde behan- pour la première fois, le Tribunal fédéral a développé une
delt; eine Instanz, die der Verwaltung keine Rechenschaft argumentation détaillée. Auparavant, il ne parlait pas de ces
schuldet und deren Empfehlung nicht so ausfallen muss, choses; cette fois-ci, il en a parlé.
dass sich auch die Verwaltung anschliessen kann. Je ne peux pas m'empêcher de penser que cet arrêt du Tri-
Das dritte Argument betrifft die mangelnde Dringlichkeit. bunal fédéral a «quelque chose pour lui», comme on dit
Dazu ist nach meiner Meinung richtig gesagt worden, dass familièrement; il dénote un certain bon sens. La télévision
der Verfassungsartikel in der Kommission gut vorwärts est une grosse machine. Il n'est pas question que la Confé-
kommt. Es ist ja die gleiche Kommission zuständig. Gegen- dération l'utilise elle-même. Il faut donc qu'elle en concède
wärtig haben wir aber noch keine Einigung darüber erzielt, l'utilisation et il est assez normal que, quand on concède
welches Gesicht dieser Artikel schliesslich erhalten soll. Es l'utilisation d'une grosse machine à des tiers, on leur pres-
gibt noch recht grosse Meinungsverschiedenheiten; den crive un certain mode d'emploi.
einen würde ein Kompetenzartikel genügen, die anderen Je peux comprendre ce bon sens-là; mais n'oubliez pas
wünschen einen materiellen Artikel, wobei dann wiederum que le Tribunal fédéral, dans son arrêt du mois d'octobre
unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie der 1980, a cherché à faire une construction théorique. Il a
Artikel konkret ausgestaltet werden solle. Darum glaube reconnu, entre les lignes, que l'actuelle constitution ne
ich, dass wir uns keine allzugrossen Illusionen machen dür- donne pas à la Confédération de compétence législative en
fen. Es ist ja nicht sicher, dass dieser Artikel im dritten matière de programmes et il n'a même pas suivi la voie qu'il
Anlauf angenommen wird, obschon ich das sehr wünsche. aurait pu suivre en parlant d'une régale fédérale et de la
In diesem Zusammenhang hat Herr Oskar Reck, Präsident concession de son exercice. Non, il a fait quelque chose
der bestehenden Beschwerdekommission, heute geschrie- d'assez original, il a opéré avec la notion de service public.
ben (auf die Frage, ob diese Instanz gesondert einzusetzen On avait déjà rencontré ce mot dans sa jurisprudence,
sei oder ob man auf den Radio- und Fernsehartikel in der mais, cette fois, le Tribunal a cherché à en tirer des consé-
Verfassung und die dazugehörige Gesetzgebung warten quences juridiques. Il a dit à peu près ceci: la radio-télévi-
solle): sion est devenue un service public d'ampleur nationale; il
«Dieser Entscheid, dem sich der Bundesrat ursprünglich n'appartient pas à l'Etat de l'exercer; c'est même une
widersetzte, ist insofern begründet, als bis zur Bewältigung conséquence qu'on peut tirer de la liberté d'expression. Il
der umfassenden Radio- und Fernsehvorlage noch viel Zeit s'ensuit que ce service public doit être concédé à un tiers,
verstreichen kann.» ou à des tiers, et il est normal que, quand on concède un
Da diese Motion von beiden Räten angenommen worden service public, on accompagne cette concession d'un cer-
war und der Motionstext die unverzügliche Schaffung einer tain nombre de règles matérielles, comme le fameux article
unabhängigen Beschwerdeinstanz verlangte und aus dem 13. Je comprends ce genre de raisonnement, mais je ne
«unverzüglich» inzwischen sowieso ein «verzüglich» gewor- peux pas m'empêcher d'y voir une certaine pétition de prin-
den ist, bin ich der Auffassung, dass nicht mehr länger cipe. On nous dit tout à coup que la radio-télévision est un
zugewartet werden sollte. service public. Mais il me semble que l'institution d'un ser-
Ich möchte Sie daher bitten, den Antrag Piller abzulehnen vice public suppose l'existence d'une base légale et que
und auf die Vorlage einzutreten. l'institution d'un service public national ou fédéral suppose,
à côté de l'existence d'une base légale, celle d'une base
M. Aubert: Je vous invite, au contraire, à suivre M. Piller, car constitutionnelle. Or le Tribunal fédéral ne dit rien de la
je trouve sa proposition judicieuse. base légale du service public ni de la base constitutionnelle
Quand j'ai soutenu la motion de M. Guntern, il y a trois ans, du service public fédéral que serait la radio-télévision. Je ne
je me faisais une idée différente du déroulement des opéra- prétends pas que, s'il l'avait voulu, il n'aurait pas su dire
tions. J'avais le sentiment que l'autorité indépendante de quelque chose; mais il n'a rien dit. Pour moi, il y a un trou
plainte était une bonne chose, qu'elle devait faire l'objet dans son argumentation.
d'une loi, mais que celle-ci ne serait adoptée qu'après C'est pourquoi, sans pouvoir nier la constitutionnalité de
l'entrée en vigueur d'un article constitutionnel. Pour moi, cet arrêté, je la trouve un peu 'douteuse. Nous avons
cela formait un ensemble. Depuis lors, j'ai dû déchanter. Je accroché toute cette hisoire-là à un arrêt du Tribunal fédéral
me suis aperçu que le véhicule mis sur rails par M. Guntern qui, sur un point crucial, ne donne pas d'explication.
avait sa propre dynamique, qu'il avançait tout seul, sans le J'aimerais aussi dire à M. Hefti que ce n'est pas parce que
renfort de l'article constitutionnel. Je suis obligé de dire à la validité de cet arrêté n'est que de six ans que sa constitu-
mon collègue que maintenant, je ne peux plus le suivre. J'ai tionnalité devient plus convaincante. Ou bien il est constitu-
approuvé sa motion quand on pouvait penser qu'elle aurait tionnel ou bien il ne l'est pas, mais la durée de validité d'un
un appui constitutionnel, mais je ne suis plus pour cette arrêté, en tout cas dans la matière qui nous importe ici, ne
motion maintenant qu'elle est dissociée de la révision permet vraiment pas de tirer la moindre conclusion quant à
constitutionnelle. sa constitutionnalité.
Au fond, et M. Piller l'a déjà relevé il y a un instant, ce genre Voilà pour le premier point, le plus important. Quant au
de discussion s'organise assez naturellement autour de deuxième, je pourrai être plus bref. Il s'agit de ce que j'ai
trois pôles. Il y a d'abord le problème de la constitutionna- appelé la déontologie référendaire. Le peuple et les cantons
lité, qui est le problème de fond; il y a ensuite le problème suisses ont, le 26 septembre 1976, refusé un article consti-
de la déontologie référendaire, qui est aussi un problème tutionnel sur la radio et la télévision et cet article comportait
très important; enfin, il y a le problème pragmatique: celui justement un alinéa qui chargeait les autorités fédérales de
de savoir s'il y a, oui ou non, péril en la demeure. créer une autorité indépendante de plainte. Je sais bien que
Je veux d'abord dire quelques mots de la constitutionnalité ce n'est pas cet alinéa qui a causé l'échec du projet en sep-
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes 460 28 septembre 1982
tembre 1976, mais il en faisait partie et il est mort avec leWahl in den Bundesrat überrascht wurde, denn sonst hätte
reste de l'article. Et je trouve assez désagréable, après le ich nicht unmittelbar im Vorfeld noch einer Motion zuge-
refus, par le peuple et les cantons, d'un texte constitution- stimmt, die vom Bundesrat bekämpft wurde; nicht wissend,
nel qui aurait donné une base indiscutable à notre arrêté, dass ich nachher selbstverständlich den bundesrätlichen
que l'on vienne dire, quelques années plus tard: Ah, bien, Standpunkt zu vertreten haben würde. Wer damals der
nous avons réfléchi; au fond, nous n'avions pas besoin de Motion Guntern zustimmte, war also der Meinung, dass
cet alinéa; nous croyions en avoir besoin, mais nous man bei der Schaffung dieser unabhängigen Beschwerdein-
constatons aujourd'hui qu'il était superflu. Le Tribunal fédé-stanz den Verfassungsartikel nicht abwarten solle. Das war
ral a dit des choses au mois d'octobre 1980 et c'est sur klarer Motionstext.
cette base que nous faisons l'arrêté, en l'absence de tout Das hatte natürlich seine guten Gründe, denen sich der
article constitutionnel. Même si c'est possible en droit, je Bundesrat, als er der Motion opponierte - ich habe das
trouve que cela n'a pas très bonne façon. Voyez-vous, je dann im Nationalrat getan -, nicht verschlossen hat. Es geht
suis de ceux qui n'aiment pas beaucoup changer d'avis. ja nicht darum, ob man diese Beschwerdeinstanz quasi
Pendant des annés, avec le Conseil fédéral et la majorité Hand in Hand mit einem Verfassungsartikel in absehbarer
des Chambres, j'ai pensé qu'il n'y avait pas de base consti- Zeit realisieren will, sondern es geht um die Frage des Zeit-
tutionnelle pour un arrêté de ce genre-là. Eh bien, il m'est bedarfs überhaupt. Realisierung einer unabhängigen
désagréable de changer d'avis tout à coup, parce que le Tri- Beschwerdeinstanz, abgestützt auf einen neuen Verfas-
bunal fédéral a rendu un arrêt. sungsartikel Radio und Fernsehen, heisst doch mindestens
Quant au dernier point, je puis être encore plus bref. Il vier bis fünf Jahre damit zuwarten; denn zuerst muss dieser
s'agit de l'argument pragmatique. Je peux encore imaginer Verfassungsartikel, der erst noch im Ständerat und nachher
que, si le salut de notre peuple était en cause, s'il y avait im Nationalrat behandelt werden muss, vom Souverän, vom
détresse pour la nation suisse, nous interprétions large- Volk und von den Ständen, genehmigt werden. Dann bedarf
ment la constitution. Mais il n'y a vraiment pas péril en la es des Ausführungsgesetzes, das ebenfalls dem Referen-
demeure. Aujourd'hui, les choses se passent très bien: dum - allerdings nur dem fakultativen - untersteht. Weil ja
c'est le département qui statue; mais, depuis quelques bekanntlich der Teufel im Detail steckt, wird wohl niemand
annés, il a remis à une commission le soin de juger de la annehmen, dass die Ausarbeitung, die Bearbeitung fm Par-
conformité des émissions à la concession. Cette commis- lament und dann - im Falle eines Referendums - auch die
sion travaille normalement. Je crois qu'on s'en loue en Behandlung durch den Souverän kurzfristig möglich wären.
général et le département suit ses conclusions. Nous Verfassungsartikel und Ausführungsgesetz werden vier bis
l'avons, en fait, l'autorité indépendante de plainte. Et vousfünf Jahre in Anspruch nehmen; das ist meine Meinung.
voudriez maintenant la transformer en droit? Je vous dis: Zwischen dem Anliegen, das Herr Guntern sowie der Stän-
attendez, avant de la légaliser, d'être tout à fait certains de
derat und der Nationalrat mit grossem Mehr verfochten
disposer de la base constitutionnelle. haben, und dem Vorgehen im Sinne eines Ausbaus der Ver-
Excusez-moi d'avoir été si long, mais je trouve que M. Pillerfassung - wie es nun Ständerat Piller vorschwebt, metho-
a eu raison de présenter sa proposition et je vous invite à disch durchaus richtig - besteht in bezug auf den Zeitbe-
l'appuyer. darf ein sehr grosser Unterschied. Damit stellt sich die zen-
trale Frage: haben wir heute überhaupt eine genügende
Stucki: Wir begrüssen unsererseits nicht nur diese neu vor- ' Rechtsgrundlage? Ich bin der Meinung von Ständerat
geschlagene unabhängige Beschwerdeinstanz; wir sind Aubert, dass man das nur bejahen kann, wenn man sie als
auch der Meinung, dass diese nun ohne weiteren Verzug einigermassen gesichert betrachtet. Wir dürfen nicht
und vor allem ohne ein Warten auf die neue Verfassungs- Gesetzgebung betreiben - ein allgemein verbindlicher Bun-
grundlage eingesetzt werden soll. Neben der Tatsache, desbeschluss ist materiell auch eine Gesetz, nur formell
dass meines Erachtens keine formale Abhängigkeit vom nicht -, wenn wir keine gesicherte Verfassungsgrundlage
neuen Verfassungsartikel besteht, ist im Blick auf die stets haben. Eine zweifelhafte Verfassungsgrundlage kann dazu
zunehmenden Auseinandersetzungen über die Radio- und nicht ausreichen.
Fernsehsendungen die Schaffung dieser neuen Be- Ständerat Hefti als Kommissionspräsident hat Ihnen die
schwerdeinstanz dringlich geworden. Dazu kommt, dass Überlegungen des Bundesgerichts im Entscheid vom
die Behandlung des Verfassungsartikels in den Räten - das Herbst 1980 dargelegt. Ich betrachte die Erwägungen des
hat sich bereits in den Verhandlungen der Kommission Bundesgerichts, die in ihrer Tragweite weit über den damali-
abgezeichnet - und seine Verwirklichung auf Gesetzesstufe gen konkreten Fall hinausgehen, nicht als theoretisch und
noch einige Zeit - sogar einige Jahre - beanspruchen wer- halte die Schlussfolgerungen des Bundesgerichts für
den. Auch aus diesem Grunde sollte diese Instanz vorweg zutreffend und gradlinig. Die Ableitung ist auch für Nichtjuri-
nun rasch geschaffen werden. sten gut nachvollziehbar. Das Bundesgericht geht davon
Überdies kann die vorherige Schaffung der unabhängigen aus: Der Bund hat nach Massgabe von Artikel 36 der Bun-
Beschwerdeinstanz der nachherigen Verfassungsvorlage desverfassung (PTT-Artikel) ein Regal zur Erfüllung eines
im Abstimmungskampf nach meiner Mejnung eher dienlich öffentlichen Dienstes. Nach den Prinzipien der Meinungs-
sein. Das bringt in einem zweifellos umstrittenen Sachge- und Informationsfreiheit - teilweise ungeschriebenes Ver-
biet eine Vorklärung und damit eine gewisse Entlastung der fassungsrecht - darf der Bund diesen öffentlichen Dienst
politischen Diskussion im Rahmen des Verfassungsartikels. nicht selbst besorgen (Staatsunabhängigkeit!); er hat ihn
Diese Überlegungen sprechen nach meiner Auffassung klar also weiterzugeben. Das macht er mit einer Konzession,
für eine vorrangige Behandlung des Bundesbeschlusses und auf eine Konzession hat niemand einen Rechtsan-
und damit gegen den Antrag des Kollegen Piller. spruch. Wenn der Bund - im konkreten Fall der Bundesrat
-, gestützt auf den Verfassungsauftrag, diesen öffentlichen
Bürgi: Ich verzichte auf das Wort, weil ich weitgehend das Dienst zu gewährleisten, durch Konzession die Erfüllung
Gleiche sagen wollte, was nun Herr Stucki dargelegt hat. weitergibt, dann ist er nicht nur berechtigt, sondern ver-
pflichtet, die Jalons zu setzen, die eine ordnungsgemässe
Bundesrat Schlumpt: Der seinerzeit überwiesene Motions- Erfüllung dieses öffentlichen Dienstes absichern sollen -
text - Herr Ständerat Aubert - war eindeutig. Schon im nur das. Innerhalb dieser Jalons muss Programm- oder
Motionstext steht nicht nur, «unverzüglich» solle diese Gestaltungsfreiheit in einem weiteren Sinne bestehen.
unabhängige Beschwerdeinstanz geschaffen werden, son- Wenn der Bund im Zusammenhang mit der Konzessionser-
dern auch «ohne Rücksicht auf den zeitlichen Verlauf der teilung Auflagen zur Absicherung des öffentlichen Dienstes
Verfassungsvorlage». Ich habe damals der Motion auch - nicht weitere - machen darf, dann darf er in gleicher
zugestimmt, allerdings als Mitglied des Ständerates, was Weise auch die Überwachung vornehmen, damit diese Auf-
Herr Guntern freundlicherweise erwähnte. Daraus kann man lagen eingehalten werden - wieder zur Gewährleistung die-
nur ableiten - und sonst gar nichts -, wie sehr ich von der ses öffentlichen Dienstes, der aus Artikel 36 der Bundes-
28. September 1982 461 Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
Verfassung im Sinne eines Bundesregals resultiert. Diese Darf ich noch eine Bemerkung anbringen. Ständerat Piller
Ableitung - Ständerat Hefti hat Sie Ihnen etwas juristischer hat gesagt, man habe bei der Erfüllung dieser Motion rasch
dargelegt, ich habe versucht, es etwas einfacher zu machen gearbeitet, und hat andere Vorlagen erwähnt, bei denen es
- ist meines Erachtens nicht theoretisch, sondern überzeu- weniger rasch gegangen sei, so zum Beispiel bei der
gend. Schwerverkehrsabgabe. Es ist dort beim Bundesrat etwa
Was passiert, wenn man diese unabhängige Beschwerdein- gleich rasch gegangen. Die Motion der beiden Räte vom
stanz schafft? Die im Dienst stehende Kommission Reck ist Jahre 1978 wurde im Jahr 1979 vom Bundesrat erfüllt. Die
de facto, nicht aber de jure, heute schon unabhängig. Das Vorlage ist heute noch bei Ihnen pendent.
Departement nimmt seit 1979 die Beurteilungen dieser Wenn Sie die Koppelung vornehmen würden, wie sie Stän-
Beschwerdeinstanz entgegen und sanktioniert sie. Das derat Piller möchte, d. h. die unabhängige Beschwerdein-
wurde seinerzeit von meinem Vorgänger im Parlament stanz und den Verfassungsartikel zeitgleich behandeln wol-
erklärt - de facto ist also die Arbeitsweise ohnehin gleich. len, dann dürften Sie in einigen Jahren auch darüber philo-
Was ändert es aber nun, wenn dem Willen des Parlaments sophieren, ob nun der Bundesrat bei der Erfüllung der
Rechnung getragen und die Kommission Reck - die übri- Motion oder das Parlament bei der Behandlung dessen,
gens ausgezeichnete Dienste leistet - nicht nur konkrete was der Bundesrat pflichtgemäss und kurzfristig brachte, in
Fälle beurteilt, sondern eine eigentliche Beschwerdepraxis Verzug geraten sei.
entwickelt mit Beurteilungskriterien, die uns nur aus Ar-
tikel 13 der SRG-Konzession bis anhin nicht gegeben Abstimmung - Vote
waren, eine Tätigkeit, die auch für eine künftige unabhän- Für den Ordnungsantrag Piller 12 Stimmen
gige Beschwerdeinstanz sehr wertvoll sein wird? Was Dagegen 22 Stimmen
ändert materiell? Überhaupt nichts, Ständerat Piller, denn
die Kognition einer unabhängigen Beschwerdeinstanz ist Hefti, Berichterstatter: Bezüglich Verfassungsmässigkeit
auf den Tupf die gleiche - nicht grösser, nicht kleiner- als und Geschichte der Vorlage habe ich mich bereits vorhin
diejenige der heutigen Beschwerdeinstanz, der Kommis- geäussert. Die Kommission beantragt Eintreten auf die Vor-
sion Reck. Wenn wir dann auf dem Wege von Verfassungs- lage und deren Gutheissung mit 8 zu 1 Stimme bei 4 Enthal-
artikel Radio und Fernsehen und einer späteren Ausfüh- tungen und 2 Absenzen. Was bringt die Vorlage Neues?
rungsgesetzgebung substantiell Änderungen vornehmen Zunächst sei der bisherige Zustand erwähnt.
wollten, dann wäre für diese Beschwerdeinstanz allenfalls - Nach der Konzession hat das Verkehrs- und Energiewirt-
was ich persönlich nicht glaube - eine erweiterte oder ein- schaftsdepartement die Aufsicht über die Einhaltung der
geengte Kognition, materielle Prüfungsbefugnis, gegeben. Konzessionsbestimmungen und ist Beschwerdeinstanz.
Wir scharfen aber mit diesem Erlass, den wir auf Wunsch Beschwerden, in denen geltend gemacht wird, es seien
des Parlaments eingebracht haben, ein reines Organisa- Programmbestimmungen verletzt worden, legt das Depar-
tions- und Verfahrensgesetz - sofern Sie es genehmigen. tement vor seinem Entscheid einer Beschwerdekommis-
Darum haben wir ja auch in der Kommission Ihres Rates sion vor. Deren Präsident ist derzeit Herr Oskar Reck. Bis
dagegen gekämpft, dass materielle Beurteilungkriterien hin- jetzt folgte das Departement stets den Empfehlungen die-
eingebracht werden. ser Kommission.
Dieses Organisations- und Verfahrensgesetz schafft eine Die Vorlage bringt nun folgende Änderungen: die bisherige
Institution und regelt das Verfahren. Aber nach welchen Kri- Beschwerdekommission wird zur Beschwerdeinstanz, die
terien und gestützt auf welche materiellen Rechtsgrundla- nicht mehr auf Empfehlungen beschränkt bleibt, sondern
gen diese Kommission tätig werden soll, darüber sagt die- selbständig entscheidet, ob eine Programmbestimmung
ser Bundesbeschluss nichts; auch in der Fassung mit den verletzt ist oder nicht. Vorbehalten bleibt nur noch der Wei-
Abänderungsanträgen der Kommission von Herrn Hefti terzug an das Bundesgericht. Wahlbehörde ist der Bundes-
nicht. Da erfolgt also keine Präjudizierung für eine künftige rat. Wie bisher kann jedoch zur Behebung bzw. künftigen
Verfassungsgebung. Im Hinblick darauf glaube ich, dass, Vermeidung von Konzessionsverletzungen die Beschwerde-
abgestützt auf die Beurteilung der Rechtslage durch das instanz bzw. Beschwerdekommission Radio und Fernse-
Bundesgericht, kein Anlass besteht, auf die Schaffung einer hen keine Weisungen erteilen. Es bleibt deren Sache, wel-
Beschwerdeinstanz - oder man müsste eigentlich fast che Massnahmen sie ergreifen wollen, und es ist davon der
sagen auf die Umwandlung der bisherigen abhängigen Beschwerdeinstanz Mitteilung zu machen. Werden keine
Beschwerdeinstanz in eine unabhängige Beschwerdein- oder ungenügende Massnahmen getroffen, so muss die
stanz - noch viele Jahre zu warten, wenn man sie tatsäch- Beschwerdeinstanz eine Verfügung des Departementes
lich will. Es werden sich daraus keinerlei materielle oder erwirken. Die Legitimation zur Beschwerde ist in Artikel 17
ändere Kollisionen ergeben für die spätere Verfassungs- geregelt, sie dürfte weitergezogen sein als bisher, zuminde-
und Ausführungsgesetzgebung. sten werden diesbezüglich einigermassen klare Verhält-
Abschliessend noch zum Argument von Ständerat Aubert, nisse geschaffen.
den referendumspolitischen Beurteilungen in diesem Der Motionär begründete seinerzeit die Motion mit der Kri-
Zusammenhang und der Deutung der Ablehnung der Vor- tik, der Radio und Fernsehen in wachsendem Masse ausge-
lage von 1976. Die damaligen Oppositionsgründe waren setzt seien. Als jüngster gravierender Fall kam in der Kom-
sehr vielfältig, der damalige Artikel war ja auch sehr reich- mission die Reportage des Fernsehens über die Waffen-
haltig und wurde dauernd vom Parlament angereichert, bis schau in Frauenfeld zur Sprache. Eine Nebendemonstration
er so viel Angriffsflächen bot, dass die Oppositionsgründe erhielt übermässiges Gewicht, und der grosse Besuch,
heute wohl nicht mehr ausgemacht werden können. Jeden- dessen sich die Waffenschau erfreute, kam nicht zum Aus-
falls wäre es nicht richtig, aus der Tatsache, dass schon der druck. So konnte der falsche Eindruck entstehen, die Lan-
damalige Verfassungsartikel ein Alinea enthielt, das eine desverteidigung sei dem Schweizervolk gleichgültig. Eine
solche Beschwerdeinstanz vorsah, abzuleiten, dass die jet- solche Entgleisung blieb leider bis jetzt kein Einzelfall.
zige Schaffung einer solchen Beschwerdeinstanz gegen Das Wirken einer Beschwerdeinstanz hat zur Vorausset-
den damaligen Volkswillen verstossen würde. Denn wer zung, dass gewisse Grundsätze für die Programmgestal-
kann uns sagen, was der damalige Volkswille war, der in tung von Radio und Fernsehen bestehen, nach welchen die
seiner Mehrheit zu einer Ablehnung der damaligen Verfas- Sendungen zu beurteilen sind. Wie Herr Bundesrat eben
sungsvorlage führte? erklärte, enthält die Vorlage selber darüber nichts. Solche
Der Bundesrat könnte das jedenfalls nicht interpretieren. Vorschriften finden sich aber im bereits erwähnten Artikel
Wenn Ihr Rat, wenn das Parlament dem Willen von 1979 und 13 der Konzession. Die meisten der bisherigen Beschwer-
1980 treu bleiben will, ist es sicher richtig, auf die Behand- den betrafen das in Artikel 13 aufgestellte Erfordernis einer
lung dieser Vorlage einzutreten und nicht zu warten, bis die objektiven Information. Dieses Erfordernis wurde von der
Verfassungsvorlage auch so weit und in beiden Räten ver- grossen Mehrzahl der in den Hearings angehörten Perso-
abschiedet ist. nen als richtig erachtet, ebenso von der Kommission oder
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes 462 28 septembre 1982
zumindest von deren Mehrheit. Es wird gelegentlich abge- Piller: Die Ablehnung meines heutigen Ordnungsantrages
lehnt, namentlich auch von gewissen Kreisen in Radio und hat mich nicht besonders überrascht. Nach den Kommis-
Fernsehen; der Begriff der Objektivität lasse sich gar nicht sionsberatungen musste ich diesen Abstimmungsausgang
fassen, er verunsichere die Medienjournalisten und führe zu erwarten. Erlauben Sie mir, dass ich zum Eintreten nun
langweiligen Sendungen. Derartige Befürchtungen kamen doch noch einige kurze Ausführungen mache.
jüngst auch in einem Artikel des «Beobachters» zum Aus- Ich habe schon bei der Begründung des Ordnungsantrages
druck. - Jeder Begriff lässt sich mit genügend Sophistik gesagt, dass ich nicht grundsätzlich gegen eine
zerreden. Trotzdem sind Begriffe wie «Wahrheit», «Objekti- Beschwerdeinstanz bin. Sie haben mich wohl, Herr Kollege
vität» und andere mehr für das menschliche Zusammenle- Guntern, etwas falsch verstanden. Ich bin der Meinung, mit
ben unerlässlich. Gewiss lassen sie sich nicht voll errei- dem Bundesrat zusammen, dass wir mit der Kommission
chen. Sie umschreiben aber eindrücklich ein Streben und Reck als Vorläuferin dieser Instanz sehr gute Erfahrungen
eine Haltung. Medien und Medienschaffende sollen kritisch, gemacht haben und dass diese Kommission wertvolle und
aber auch orientiert, fair und verantwortungsbewusst sein. anerkannte Arbeit leistet. Die vorgesehene und gesetzlich
Es wäre ein schlechtes Zeichen, sich durch solche Anforde- eingeführte Kommission würde etwa den gleichen Auftrag
rungen, die letzten Endes nur dem natürlichen Anstand ent- erhalten, aber ihre Tätigkeit unabhängig vom Bundesrat mit
sprechen, verunsichert zu fühlen oder deswegen keine eigener Entscheidungsbefugnis durchführen. Wenn ich
interessanten und guten Sendungen schaffen zu können. mich heute der Stimme enthalte, dann tue ich dies, weil ich
Die Konzession und damit auch deren Artikel 13 werden das Ergebnis der Beratungen über den Verfassungsartikel
nun allerdings vom Bundesrat festgelegt und könnten von noch nicht kenne und weil ich befürchte, dass das Ergebnis
diesem im Einverständnis mit der Konzessionärin oder bei nicht meinen Erwartungen entsprechen könnte. Darf ich
Konzessionsablauf geändert werden. Der Departements- dazu noch einige Ausführungen machen, die meine Enthal-
vorsteher hat uns jedoch versichert, dass es von seifen des tung begründen sollen:
Bundesrates zu keiner Änderung von Artikel 13 kommen Radio und Fernsehen stehen heute unter einem ganz
werde. gezielten Beschuss. Es handelt sich meines Erachtens um
Zu den praktischen Auswirkungen der Vorlage: Grosse eine organisierte Miesmacherei. So etwa alle 14 Tage
Änderungen gegenüber dem heutigen Zustand dürfte die beglückt uns die schweizerische Fernseh- und Radioverei-
Vorlage an sich nicht bringen. Auch von da her sind die nigung, auch «Hofer-Klub» genannt, mit einem Blättchen,
geäusserten Befürchtungen nicht am Platze. Einiges wird das nur so strotzt von Angriffen auf Medienschaffende und
von der Zusammensetzung der Beschwerdeinstanz abhän- Mitarbeiter der SRG. Selbst der in weiten Kreisen hochge-
gen, und der Bundesrat wird dabei zu beachten haben, schätzte und integre Prof. Leo Schürmann wird dabei nicht
dass letztere von keiner Seite her dominiert wird, auch nicht geschont und mit Angriffen bedacht, die ich persönlich als
von solcher, die sich in besonderem Masse medienverbun- unter die Gürtellinie gezielt einstufe. Es ist offensichtlich,
den fühlt. Bisher brauchte es ziemlich viel, bis die dass der «Hofer-Klub» die Institution SRG, wie sie heute
Beschwerdekommission eine Verletzung der Programmvor- existiert, umwandeln möchte in ein williges Instrument der
schriften annahm. Beim Durchgehen der getroffenen Ent- Wirtschaft oder vielleicht sogar der Staatsmacht. Kritische
scheide bzw. Empfehlungen kann bisweilen der Eindruck Sendungen, die den Zuschauer und den Zuhörer als mündi-
etwas allzu grosser Zurückhaltung aufkommen. Besonders ges, denkendes Wesen ansprechen, werden fast durch-
aber wird wichtig sein, dass die künftige Beschwerde- wegs als links verschrien. Was heisst dabei «links»? Wird
instanz rascher entscheidet, als es heute der Fall ist, wo «links» a priori von diesem Club als etwas Schlechtes dar-
zwischen Sendung und Beurteilung der Beschwerde oft viel gestellt? Dagegen möchte ich hier an dieser Stelle heftig
Zeit verstreicht, so dass sich ein falscher Eindruck kaum protestieren. Sendungen, angefangen von der Tagesschau
mehr wirksam korrigieren lässt, aber auch Verbesserungen über die Telebühne, das CH-Magazin, bis hin zu den «Denk-
für die Zukunft erschwert werden. pausen» eines Franz Hohlers, werden systematisch kriti-
Sodann hat das Departement weiterhin von Amtes wegen siert und als staatsgefährdend eingestuft, wahrscheinlich
zu prüfen, ob Sendungen die innere oder äus'sere Sicher- mit dem Ziele, die zuständigen Medienschaffenden zu
heit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmäs- demoralisieren und zu entmutigen. Dagegen werden
sige Ordnung oder die völkerrechtlichen Beziehungen anspruchslose Unterhaltungssendungen, die selbstver-
gefährden. Ich weiss nicht, wie weit das Departement bis ständlich auch ihren Platz im Programm beanspruchen
jetzt dieser Aufsicht nachkam. In weiten Kreisen herrscht müssen und sollen, mit Lob überschüttet. Selbst die zum
aber ein ungutes Gefühl, dass sich, gesamthaft betrachtet, Teil an Blödheit und Verdummung grenzenden Werbespots
unser Radio und Fernsehen etwas zu stark in den Dienst werden mit keinem kritischen Wort bedacht. Als Familienva-
von Tendenzen einspannen lässt, die gegen die Vereinigten ter muss ich hier einmal in aller Deutlichkeit sagen, dass mir
Staaten von Nordamerika und in deren Innenpolitik gegen diese Werbespots hinsichtlich der Erziehung meiner Kinder
die derzeitige Präsidentschaft und Verwaltung gerichtet weit mehr Sorgen bereiten als die kritischen Denkpausen
sind. eines Franz Hohlers. Ich wehre mich dagegen, dass Fernse-
hen und Radio zum Schlafmittel der Nation verkümmern
Noch ein kurzer Hinweis: Nach der Motion soll die Instanz
und dass Konsumantrieb und Langeweile die Programme
nicht nur verwaltungs-, sondern auch staatsunabhängig
sein. Das ist irreführend. In unserer Demokratie kann auch beherrschen. Ich glaube auch, dass die Mehrheit der Zuhö-
diese Instanz nicht ausserhalb von Staat und Recht stehen. rer und Zuschauer mit unseren heutigen Programmen weit-
Der Staatsunabhängigkeit ist denn auch in der Vorlage gehend zufrieden ist und dass die systematischen Attacken
nur von einer kleinen, aber einflussreichen Minderheit
keine Folge gegeben worden.
getragen werden.
Schliesslich sei ausdrücklich erwähnt, dass die rechtlichen Welches Land besitzt das bessere Radio und das bessere
Möglichkeiten, die durch das Zivil- und Strafrecht geboten Fernsehen? Ich kenne keines. Wer kann an einem langweili-
sind, durch diejenigen, welche das vorliegende Gesetz gen, seichten Programm, das den Zuschauer einlullt oder
bereitstellt, nicht berührt bzw. in keiner Weise einge- über zweifelhafte Werbesendungen zum Konsumieren
schränkt werden. Der Zivil- und der Strafrichter sind auch anregt, interessiert sein? Wer kann Interesse haben an
nicht an die Würdigung eines Sachverhaltes durch die einem Fernsehen, wie es in den Ostblockländern und in
Beschwerdeinstanz gebunden, und umgekehrt gilt das- Rechtsdiktaturen praktiziert wird, wo die Staatsgewaltigen
selbe. Die Kommission hat darauf verzichtet, das Gesetz und die Einheitspartei totale Zensur üben? Nur wenn
durch einen entsprechenden Artikel zu ergänzen, weil dies unsere Medienschaffenden in Freiheit und unter eigener
als selbstverständlich erachtet wird, doch soll der Referent Verantwortung in einem Rahmen, der unserer Demokratie
darauf hingewiesen haben. würdig ist, arbeiten können, wenn eine unabhängige
Abschliessend wiederhole ich den Antrag der Kommission Beschwerdeinstanz dem Bürger ein Klagerecht einräumt,
auf Eintreten und Zustimmung. werden wir von guten elektronischen Medien sprechen kön-
28. September 1982 463 Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
nen. Das ist heute mit der SRG und der Kommission Reck Das sind einige Feststellungen, die ich aufgrund meiner
weitgehend realisiert. Es fehlen aber der Verfassungsartikel eigenen Reaktionen im Laufe der letzten Jahre machte.
und die gesetzliche Verankerung der Beschwerdeinstanz. Damit soll in keiner Weise gesagt sein, dass nicht immer
Diese müssen wir scharfen. Wer dabei gleichzeitig ein ande- wieder Sendungen beanstandet werden - oft zu Recht -,
res Fernsehen oder Radio scharfen möchte, bewegt sich die den Anforderungen von Artikel 13 der Konzession nicht
meines Erachtens in falscher Richtung. gerecht werden oder diese verletzen. Dafür haben wir die
Kommission unter dem Präsidium von Herrn Reck und wer-
Bundesrat Schlumpf: Ich habe nur wenige Bemerkungen den in Zukunft eine unabhängige Beschwerdeinstanz
anzubringen im Hinblick auf die beiden Voten der Herren haben, die dann bei Konzessionsverletzungen feststellen,
Piller und Hefti. Ständerat Hefti danke ich für die gute Prä- rügen und mit dem nötigen präventiven Effekt wirken kann.
sentation der Vorlage. - Zu den Überlegungen und teilweise Ich bitte Sie um Eintreten.
Befürchtungen von Ständerat Piller wiederhole ich: Es
handelt sich um ein reines Organisations- und Verfahrens- Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
gesetz. An den materiellen Rechtsgrundlagen für die Tätig- Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
keit der Programmträger - heute der SRG - und die Tätig-
keit der Beschwerdeinstanz ändert gar nichts. Die Staats-
unabhängigkeit von Radio und Fernsehen - eben der SRG Detailberatung - Discussion par articles
- wird nicht berührt, auch nicht die Programmgestaltungs-
befugnis im Rahmen von Artikel 13 der Konzession. Die Titel und Ingress
Konsequenz einer solchen Regelung besteht nicht darin, Antrag der Kommission
dass materiell etwas geändert würde; die materiellen Kom-
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
petenzen (insbesondere der Kommission Reck) bleiben
unverändert. Es gibt keine erweiterte Kognition. Vielleicht
bestehen gewisse unrichtige Vorstellungen oder Erwartun- Titre et préambule
gen. Der freiheitliche Gestaltungbereich von Radio und Proposition de la commission
Fernsehen erfährt also keine Einengung. Darüber zu disku- Adhérer au projet du Conseil fédéral
tieren, wie das gestaltet werden soll - der Bundesrat bleibt
bei seinem Konzept -, wird im Zusammenhang mit der Ver- Hefti, Berichterstatter: Die Ausführungen dazu sind bereits
fassungsvorlage und dem Ausführungsgesetz Gelegenheit im Zusammenhang mit der Diskussion zum Ordnungsan-
sein. trag gegeben worden.
Zu den Ausführungen von Ständerat Hefti: Die Kommission
Reck ist ausserordentlich belastet, weit mehr, als es 1979, Angenommen - Adopté
als sie geschaffen wurde, vorausgesehen werden konnte.
Sie hat auch mit einem Minimum an administrativem Appa- Art. 1
rat zu arbeiten und bewältigt ihre Aufgabe sicher kurzfristig
Antrag der Kommission
so, wie es im Hinblick auf die Belastung und die Zusammen-
setzung dieser Kommission überhaupt möglich ist. Dabei Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
wollen Sie nicht übersehen, dass nicht einfach abgestützt Antrag Muheim
auf eine lange Tradition und Praxis entschieden werden
kann, Beurteilungen vorgenommen werden können, Ent- Die Beschwerdeinstanz entscheidet anstelle des . . . über
scheide für das Departement vorbereitet werden usw., son- Beanstandungen im Zusammenhang mit ausgestrahlten
dern es sind Interpretationen von mehr oder weniger unbe- Radio- und Fernsehsendungen . . .
stimmten Rechtsbegriffen vorzunehmen und Kriterien zu
erarbeiten für die Prüfung von Beanstandungen, wie das im Art. 1
Rahmen der Aufsichtsbeschwerde möglich ist. Darin - in Proposition de la commission
diesem Beackern eines neuen Feldes - sehe ich den Haupt- Adhérer au projet du Conseil fédéral
nutzen der bisherigen Tätigkeit dieser Kommission.
Zum Problem der Qualität der Sendungen der SRG: Ich La proposition Muheim ne concerne que le texte allemand
habe mich schon oft gefragt, warum wir alle - ich selbst
nicht ausgenommen - gelegentlich darart reagieren auf Hefti, Berichterstatter: Hier liegt ein Antrag Muheim vor. Ich
missliebige Sendungen, meistens des Fernsehens und halte es für richtig, wenn zuerst dieser Antrag begründet
gelegentlich auch des Radios. Ist es nicht so, dass wir nicht wird.
Bilanz ziehen über die Leistungen, die die SRG am Bild-
schirm oder Radio erbringt, sondern dass wir fein säuber- Muheim: Der politische Gehalt der Vorlage ist sehr minim.
lich addieren - vielleicht unbewusst -, was uns (von unserer Sie ist - wie es mehrfach vom Kommissionspräsidenten und
Warte gesehen) ärgerte? Ich weiss noch ganz genau, was vom bundesrätlichen Sprecher gesagt wurde - eine Verfah-
mich an einem Abend bei einer Sendung geärgert hat; Stän- rens- und Organisationsregelung und beschlägt daher
derat Hefti nannte Beispiele; aber ich weiss am anderen einige juristische Probleme, die in der Öffentlichkeit weni-
Tag nicht mehr, was mir am vergangenen Abend im Pro- ger Aufmerksamkeit beanspruchen, als es politische Wer-
gramm nicht Anlass zu Ärger gab und demnach offenbar tungen würden. Ich möchte meinen Antrag zu Artikel 1 wie
aus meiner Sicht nicht beanstandet werden musste. folgt sehen: Dem Inhalte nach soll er keine Differenz zur
Bei einer Zeitung, also den gedruckten Medien, ziehe ich Meinung des Bundesrates und zum Text der Kommission
viel eher Bilanz. Wenn mir eine Zeitung nicht zusagt, dann bringen. Ich glaube indessen, eine Klärung durch eine
lese ich sie in der Regel nicht mehr oder nur noch gelegent- etwas subtilere Formulierung einbringen zu können. Aus-
lich; aber bei den Sendungen von Radio und Fernsehen gangslage ist die Tatsache, dass Artikel 1 eine Kompetenz-
bilanzieren wir nicht, sondern addieren einfach, was uns norm ist. Er besagt somit, in welchen Bereichen und in wel-
missfällt. Warum? Da spielen natürlich psychologische Fak- chen Zusammenhängen die Beschwerdeinstanz zu Ent-
toren eine Rolle. Da dringt ein Medium mit Hilfe eines Trä- scheidungen befugt ist. Ich habe bei kritischer Betrachtung
gers in meine Heimatmosphäre ein; dieses Medium, insbe- zunächst einen redaktionellen Ansatzpunkt gefunden, der
sondere der Bildschirm, nimmt mich voll in Anspruch, wenn mir nicht passt. Die Kommission und der Bundesrat sagen
ich eine Sendung verfolgen will. Bei der Zeitung kann ich nämlich: «Die Beschwerdeinstanz entscheidet Beanstan-
etwas auch übergehen, was mich weniger interessiert. Weil dungen.» Man entscheidet eigentlich nicht Beanstandun-
ich Sendungen nach meinen Interessen anschaue oder gen. Man musste vielmehr schreiben: «Entscheidet über
höre, bin ich auch empfindlicher, wenn dort etwas geboten Beanstandungen über ausgestrahlte Sendungen». Dies
wird, was mir vielleicht weniger passt. wäre jedoch sprachlich nicht besonders schön. Der besse-
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes 464 28 septembre 1982
ren Redaktion allein zuliebe hätte ich natürlich keinen Abs. 2
Antrag formuliert. Es liegen dahinter auch - und das ist Wahlbehörde ist der Bundesrat. Die Amtsdauer beträgt vier
Punkt 2 - gewisse materielle Überlegungen. Sie wissen, Jahre.
dass eine ausgestrahlte Sendung bezogen auf ihren Inhalt
selbst beanstandet werden kann. Das, was gesendet Art. 3
wurde, soll zum Beispiel gemäss Auffassung eines
Proposition de la commission
Beschwerdeführers der Konzession widersprechen. Nun ist
es aber möglich und in vielen Fällen auch zutreffend, dass, Al. 1
was nicht gesendet wurde, die eigentliche Ursache der Adhérer au projet du Conseil fédéral
Konzessionsverletzung darstellt, also eine Lücke in der
Sendung, eine Unvollständigkeit, eine Unterlassung. Al. 2
Gerade der Begriff der ausgewogenen Sendung setzt eine Le Conseil fédéral procède aux nominations. La durée d'un
Gesamtbetrachtung voraus. Das Bundesgericht, die Kom- mandat est de quatre ans.
mission Reck und auch unsere Kommission wollen eigent-
lich nicht eine enge Betrachtung nur auf die Sendung
Hefti, Berichterstatter: Es handelt sich hier lediglich um
selbst. Wir wollen nicht, dass nur der Streifen oder die Sen-
eine redaktionelle Änderung.
dung als solche beurteilt werden. Auch jene Dinge, die kon-
zessionswidrig sein sollen, aber nur im Zusammenhang mit Angenommen - Adopté
einer Sendung stehen, sollen beurteilt werden. Das Bun-
desgericht hat zum Beispiel im Entscheid 97 l Seite 733 ff. Art. 4
diese Betrachtung bestätigt. Nun meine ich - und damit Antrag der Kommission
komme ich zum Schluss -: man sollte solchen Differenziert-
heiten nicht durch Interpretation gerecht werden. Der Abs. 1
Gesetzgeber sollte sie gleich von Anfang an durch eine ent- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
sprechende Formulierung klären. Daraus folgt mein Antrag,
(Die Änderung betrifft nur den französischen Wortlaut)
den Sie kennen. Es soll entschieden werden «über Bean-
standungen im Zusammenhang mit ausgestrahlten Radio- Abs. 2
und Fernsehsendungen». Diese Änderung würde einen klä-
Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates
renden juristischen Einfluss auf Artikel 17 haben, wo der
sowie von ihm gewählte Beamte,...
Umfang der Prüfung oder der Umfang der Kognition
bestimmt ist. Das hat keinen - wie ich es sehe - Einfluss auf -46s. 3
die bisherige Praxis; sie dürfte vielmehr dem entsprechen, Streichen
was wir für heute und bis heute als richtig betrachtet haben.
Ich bitte um Zustimmung. Art. 4
Proposition de la commission
Hefti, Berichterstatter: Ich kann nicht für die Kommission
sprechen - der Antrag lag der Kommission nicht vor -, sehe Al. 1
aber von mir aus kein Hindernis, demselben zuzustimmen. Tout citoyen suisse...
Angenommen gemäss Antrag Muheim - Adopté selon la Al. 2
proposition Muheim Ne peuvent appartenir à cette autorité les membres de
l'Assemblée fédérale, les conseillers fédéraux,...
Art. 2 Al. 3
Antrag der Kommission Biffer
Abs. 1
Das Departement prüft von Amtes wegen,... Hefti, Berichterstatter: Nach Auffassung der Kommission
dürfen dieser Beschwerdeinstanz keine Mitglieder des Par-
Abs. 2 laments angehören. Der Artikel wurde entsprechend redi-
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates giert.
Angenommen - Adopté
Art. 2
Proposition de la commission Art. 5-11
Antrag der Kommission
Al. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Le DFTCE examine d'office ...
Al. 2 Art. 5 à 11
Adhérer au projet, du Conseil fédéral Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Hefti, Berichterstatter: Ich nehme zu beiden Absätzen Stel- Angenommen - Adopté
lung. Im ersten ist das «weiterhin» gestrichen worden. Es
nahm lediglich auf den bisherigen Zustand Bezug; das ist Art. 12
aber überflüssig.
Absatz 2 bezieht sich auf diejenigen Fälle, welche nicht Antrag der Kommission
unter Absatz 1 fallen. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Angenommen - Adopté Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 3
Antrag der Kommission Hefti, Berichterstatter: Die Kommission hat insgesamt neun
Mitglieder. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel, also
Abs. 1 sechs Mitglieder, anwesend sind, immer einschliesslich Prä-
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates sident und Vizepräsident. Dieses Quorum mag nicht gerade
28. September 1982 465 Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
üblich sein, aber es berücksichtigt die Terminschwierigkei- Abs. 2
ten bei Mitgliedern, die ja nur nebenamtlich tätig sind, und ... angeben, wodurch • Programmbestimmungen der Kon-
erleichtert so eine speditivere Behandlung der Beschwer- zession verletzt worden sind.
den.
Angenommen - Adopté Art. 15
Proposition de la commission
Art. 13
Titre
Antrag der Kommission
Délai et contenu de la réclamation
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Al. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Angenommen - Adopté
La réclamation doit désigner précisément l'émission et
justifier brièvement en quoi les dispositions de la conces-
Art. 14
sion relatives aux programmes ont été violées.
Antrag der Kommission
Abs. 11ngress, Bst. a Hefti, Berichterstatter: Hier ist der Wechsel des Titels rein
redaktionell. In Absatz 2 wurde die bundesrätliche Fassung
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates «Rechtsverbindliche Vorschriften über die Gestaltung der
Bst. b Programme» ersetzt durch «Programmbestimmungen der
Konzession»; dies, weil zurzeit keine anderen solchen Vor-
. . . , der eine enge Beziehung ...
schriften als diejenigen der Konzession bestehen dürften
Bst. c und weil sonst unklar wäre, ob die Beschwerdeinstanz auch
Streichen zivil- und strafrechtliche Bestimmungen anzuwenden habe,
was aber Sache des Richters bleibt.
Bst. d
Angenommen - Adopté
. . . , die eine enge Beziehung . . .
Abs. 2 Art. 16
... nach Absatz 1 Buchstabe a müssen . . . Antrag der Kommission
Titel
Art. 14
Proposition de la commission Lokale Veranstalter
Abs. 1
Al. 1 préambule, let a, b, d
Streichen
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(Les modifications b et d ne concernent que le texte alle- Abs. 2
mand) Beanstandungen gegen Sendungen lokaler Veranstalter
werden von der Beschwerdeinstanz behandelt, wenn vor-
Let. c
gängig das zuständige Organ des Veranstalters Stellung
Biffer genommen hat.
Al. 2
Art. 16
..., lettre a, doivent...
Proposition de la commission
Hefti, Berichterstatter: Dieser Artikel befasst sich mit der Titre
Beschwerdelegitimation. Es geht keineswegs darum, wie
Diffuseurs locaux
vielleicht Kollege Piller befürchtet hat, hier ein Kesseltreiben
auf Radio und Fernsehen loszulassen, schon darum nicht, AI.1
weil in der Kommission die grossen Leistungen von Radio Biffer
und Fernsehen durchaus ihre Anerkennung fanden.
Dann speziell zu Absatz 1. In Litera b und d begnügt man Al. 2
sich, von «engen Beziehungen», und nicht von «besonders L'autorité de plainte traite les réclamations déposées
engen Beziehungen», zu sprechen. Wir gehen sonst in contre les émmissions d'un diffuseur local, si l'organ com-
Feinheiten hinein, deren Differenzen wohl innerhalb der pétent de ce dernier s'est déjà prononcé à ce sujet.
Streuung liegen würden. Litera c wurde gestrichen, weil
man fand, dass namentlich im Hinblick auf Litera a dafür Hefti, Berichterstatter: Absatz 1 wurde als selbstverständ-
kein Bedürfnis bestehe. lich gestrichen. Absatz 2 bringt nicht etwa eine Schlechter-
Bei Absatz 2 handelt es sich einfach um eine Korrektur. Ein stellung der SRG, wie man zuerst meinen könnte, denn
Vertreter ist natürlich nur bei einer Mehrzahl von Beschwer- deren Recht zur Stellungnahme ergibt sich aus Artikel 19.
deführern nötig, und nicht bei der Beschwerde eines Einzel- Dagegen wird durch Absatz 2 bei den lokalen Veranstaltern
nen. eine Vorinstanz zur Beschwerdeerledigung verlangt, was
Angenommen - Adopté zur Entlastung der in diesem Gesetz eingesetzten allgemei-
nen Beschwerdeinstanz führen soll.
Art. 15 Angenommen - Adopté
Antrag der Kommission
Titel Art. 17
Frist und Inhalt der Beanstandung Antrag der Kommission
Die Beschwerdeinstanz prüft, ob eine oder mehrere Sen-
Abs. 1 dungen Programmbestimmungen der Konzession verletzt
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates haben.
60-S
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes 466 28 septembre 1982
Art. 17 des Artikels 20 wohl den Artikel 16 Verwaltungsverfahrens-
Proposition de la commission gesetz als anwendbar erklären, dann ist eine Frage trotz-
dem nicht so eindeutig entschieden, nämlich jene, ob das
L'autorité de plainte examine si une ou plusieurs émissions
Zeugnisverweigerungsrecht auch dem Veranstalter zufällt
ont violé les dispositions de la concession relatives aux pro-
oder nur den «Journalisten und den Programmverantwortli-
grammes.
chen», wie es im Gesetz steht. Ich nehme gerne an, dass im
Nationalrat darüber doch noch Klärung geschaffen wird.
Hefti, Berichterstatter: Hier ist zunächst dasselbe zu sagen
Eine zweite Bemerkung betrifft die Verpflichtung zur Tonab-
wie zu Artikel 15 Absatz 2. Sodann ist bezüglich der Formu-
schrift der beanstandeten Sendung oder Sendungen. Es ist
lierung «eine oder mehrere Sendungen» auf folgendes hin-
aus dem Gesetzestext selbst zu entnehmen, dass dies eine
zuweisen: Wo es um Information geht, wird beurteilt, ob die
absolute Pflicht sein soll. Nun ist es aber nicht so, wie man
einzelne Sendung, ja, die einzelne Information objektiv ist,
bei der SRG befürchtet, dass einfach in allen Fällen - sozu-
doch muss es sich um einen ins Gewicht fallenden Verstoss
sagen auf Vorrat - solche aufwendigen Arbeiten verlangt
handeln. Unrichtiges oder Zweifelhaftes darf nicht als richtig
werden. Meines Erachtens ist es selbstverständlich - und
dargestellt werden, und es ist die ganze und nicht nur ein
die Bitte richtet sich an die zukünftige Beschwerdekommis-
Teil der Wahrheit zu geben. Es sei hier auch auf die Ausfüh-
sion -, dass solche Arbeiten nach ihrer Bedeutung für die
rungen im bereits erwähnten Bundesgerichtsurteils vom
Rechtsfindung zu verlangen sind; Beweise dieser Art sind
17. Oktober 1980 Seiten 29 und 30 verwiesen, wo unter
also gezielt im Blick auf die zu entscheidenden Fragen zu
anderem steht: «L'information comme telle doit être objec-
erheben. Im Lichte dieser Betrachtungen glaube ich, dass
tive.» Des weiteren ist es möglich, dass zwar eine einzelne
der Gesetzestext durchaus mit der täglichen Praktikabilität
Sendung unter dem Gesichtspunkt der Objektivität der
in Übereinstimmung zu bringen ist.
Information noch nicht zu beanstanden wäre, wohl aber
mehrere Sendungen im Zusammenhang.
Bundesrat Schlumpt: Zu den Überlegungen von Ständerat
Von der Information zu unterscheiden sind Kommentare
Muheim. Dass eine Tonabschrift beanstandeter Sendungen
und Meinungsäusserungen. Es muss aber eine klare Tren-
nur auf Verlangen, also in einem Beschwerdeverfahren,
nung ersichtlich sein, es darf keine Verwischung stattfin-
wenn die Beschwerdeinstanz eine solche braucht, erstellt
den. Bezüglich Meinungsäusserungen und Kommentaren
werden muss, liegt auf der Hand. Das wird je nach Umfang
kann' die Ausgewogenheit der Programme über mehrere
und nach Inhalt dieser Sendung der Fall sein, aber man wird
Sendungen genügen. Wenn sich ebenfalls im «Beobachter»
da nichts Ungebührliches beanspruchen.
Kritik erhob, dass fortan stets schon auf einzelne Sendun-
Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der das
gen abgestellt werden könne, so beruht das wohl auf man-
Zeugnisverweigerungsrecht regelt, das diesem Artikel 20
gelnder Unterscheidung zwischen Information einerseits
gegenüber allenfalls vorzubehalten ist, scheint mir durch-
und Meinungsäusserung bzw. Kommentar andererseits.
aus interpretierbar zu sein. Dort wird gesagt, dass folgende
Angenommen - Adopté an der Veröffentlichung von Informationen beteiligte Perso-
nen das Zeugnis über Inhalt und Quelle ihrer Informationen
verweigern können: litera b - Redaktoren, Mitarbeiter und
Art. 18 Programmverantwortliche von Radio und Fernsehen. Also
Antrag der Kommission alle diejenigen, welche für das Programm, soweit es Gegen-
Der Präsident kann versuchen, die ... stand einer Beanstandung bildet, eine Mitverantwortung zu
tragen haben. Ich präzisiere: für das Programm, nicht für
Art. 18 die Ausstrahlung, also nicht die technisch Beauftragten und
Proposition de la commission Tätigen. Ich glaube nicht, dass daraus besondere Interpre-
tationsschwierigkeiten entstehen können.
Le président peut tenter...
Angenommen - Adopté
Hefti, Berichterstatter: Eine gütliche Erledigung hat es in
sich, dass sie zunächst allein von der präsidialen Initiative Art. 21
getragen wird. Daraus erklärt sich unsere Korrektur am
Text. Antrag der Kommission
Angenommen - Adopté Abs. 1
Die Beschwerdeinstanz stellt in ihrem Entscheid fest, ob
die beanstandete Sendung oder beanstandeten Sendungen
Art. 19
Programmbestimmungen der Konzession verletzt haben.
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2
Sie ist an die Vorbringen der Parteien nicht gebunden.
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral Art. 21
Angenommen - Adopté Proposition de la commission
Al. 1
Art. 20
L'autorité de plainte établit, dans sa décision, si l'émission
Antrag der Kommission ou les émissions incriminées ont violé les dispositions de la
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates concession relatives aux programmes.
Proposition de la commission Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral Elle n'est pas tenue de se limiter aux allégations des par-
ties.
Muheim: Artikel 20 ist durch Zuschriften an uns in zwei
Punkten umstritten gewesen; trotzdem hat die Kommis- Hefti, Berichterstatter: Hier sei bezüglich Absatz 1 auf die
sion, wie Sie aus den Ausführungen des Herrn Präsidenten Bemerkungen zu Artikel 15 und 17 verwiesen. Was den
gehört haben, an der bundesrätlichen Fassung festgehal- neuen Absatz 2 betrifft, so stärkt er die Stellung der
ten. Beschwerdeinstanz.
Ich bitte zu beachten, dass ein Problem bezüglich des jour-
nalistischen Quellenschutzes bleibt. Wenn wir in Absatz 3 Angenommen - Adopté
28. September 1982 467 Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
Art. 22 von Artikel 97 des Bundesgesetzes über die Verwaltungs-
Antrag der Kommission rechtspflege, wo es heisst: «Das Bundesgericht beurteilt
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden ...»
Abs. 1 Dann kommen die wichtigen Worte «gegen Verfügungen»
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates und noch eine Präzisierung, nämlich «gegen Verfügungen
im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom
Abs. 2 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren».
Hat der Veranstalter innert angemessener Frist keine Nun stellen Sie aber fest, dass in Artikel 26 dieser Vorlage
oder... gerade dieses Verwaltungsverfahrensgesetz als nicht
anwendbar erklärt ist. Das würde bedeuten, dass wir hier
Art. 22 mit Artikel 25 einen zusätzlichen neuen Tatbestand der Ver-
Proposition de la commission waltungsrechtspflege durch das Bundesgericht schaffen.
Nun glaube ich, dass es wichtig ist, dass der Ständerat
Al. 1 zunächst diesen materiellen Entscheid trifft.
Adhérer au projet du Conseil fédéral Ich möchte dann wünschen, dass die Juristen des Departe-
ments durch eine einwandfreie Formulierung dafür sorgen,
Al. 2 dass unser Wille auch wirklich zum Tragen kommt, mit
Si, dans un délai raisonnable, le diffuseur... anderen Worten: dass das Bundesgericht nicht plötzlich
und unerwartet erklären könnte, es handle sich bei Arti-
Angenommen - Adopté kel 25 eigentlich nicht um eine Änderung des Organisa-
tionsgesetzes und das Ganze sei deshalb juristisch klar
Art. 23, 24 und gefestigt genug.
Antrag der Kommission Ich bitte Sie, diese juristische Formalität für später pendent
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates zu halten. Materiell sind Herr Bürgi und ich der Auffassung
der Mehrheit, was nochmals zu unterstreichen ist.
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral Hefli, Berichterstatter: Ich gehe mit Herrn Kollege Muheim
einig. Für mich ist es klar, dass dieser Artikel 25 vorgeht,
Angenommen - Adopté sowohl als lex posterior wie als lex specialis, um mich juri-
stisch auszudrücken. Abgesehen davon erleben wir es
Art. 25 immer wieder, wie bei anderen Vorlagen, dass die Verwal-
Antrag der Kommission tungsgerichtsbarkeit uns Probleme bringt. Und da dürfte es
wohl einmal an der Zeit sein, diese ganze Verwaltungsge-
Mehrheit richtsbarkeit zu revidieren und ihr wieder einen einheitliche-
Entscheide der Beschwerdeinstanz ... ren GUSS zu geben und sie damit auch verständlicher zu
machen. Das ist kein Vorwurf, weder an den Bundesrat
Minderheit (zurückgezogen) noch an uns, aber das bisherige, teilweise wilde Wachsen
(Bürgi, Muheim) hat eben zu den heutigen, etwas unklaren Verhältnissen
Entscheide der Beschwerdeinstanz, die eine Verfügung geführt.
nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes1 darstel-
len, können mit... Bundesrat Schlumpt: Der Bundesrat will mit seiner Fassung
von Artikel 25, an der ich festhalte, keine Ungleichheiten
Art. 25 schaffen zwischen den verschiedenen Betroffenen von Ent-
Proposition de la commission scheiden dieser unabhängigen Beschwerdeinstanz. Mit
dem Terminus «Verfügungen der Beschwerdeinstanz» will
Majorité einfach das zum Ausdruck gebracht werden, was bereits in
Adhérer au projet du Conseil fédéral Artikel 97 OG gesagt ist, dass nicht jeder Erlass einer
(La modification ne concerne que le texte allemand) Beschwerdeinstanz an das Bundesgericht weitergezogen
werden kann, sondern nur dann, wenn dieser Erlass eine
Minorité (retirée) Verfügung bedeutet. Die Definition dessen, was Verfü-
(Bürgi, Muheim) gungscharakter im Sinne von Artikel 97 OG hat, ist in Arti-
Les décisions de l'autorité de plainte qui sont des pronon- kel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Litera a, b
cés au sens de l'article 5 de la loi sur la procédure adminis- und c zu finden. Wenn man nun den Terminus «Verfügun-
trative peuvent être déférées... gen der Beschwerdeinstanz» ersetzt durch «Entscheide der
Beschwerdeinstanz», dann entsteht der Eindruck, dass
alles, jeder Entscheid, auch wenn er nicht Verfügungscha-
Hefli, Berichterstatter: Bezüglich Artikel 25 können wir dem rakter hat, weitergezogen werden kann. Wenn Sie entgegen
ausgeteilten Antrag Muheim entnehmen, dass der Minder- dem Antrag des Bundesrates der Kommission beipflichten,
heitsantrag zurückgezogen ist. Das bedeutet nun, dass die dann verlasse ich mich allerdings darauf, dass das Bundes-
Fassung der Mehrheit von der Kommission beantragt wird. gericht gestützt auf Artikel. 97 OG erklären wird: «Wir
Dieser Vorschlag bezweckt, die gleiche Weiterzugsmöglich- behandeln verwaltungsgerichtliche Beschwerden eben
keit an das Bundesgericht sowohl Hörern und Zuschauern doch nur, soweit sie Verfügungscharakter haben.»
wie andererseits den Veranstaltern zu geben. Nach Vor- Ich beantrage Ihnen also aus diesen kurz erwähnten Grün-
schlag des Bundesrates wären die Empfänger diesbezüg- den, der Fassung des Bundesrates zuzustimmen.
lich praktisch schlechter gestellt gewesen.
Abstimmung - Vote
Muheim: Kollege Bürgi und ich wollten einen Beitrag zur Für den Antrag der Kommission 33 Stimmen
Klärung leisten. Als ich dann im Nachhinein die Sache noch Für den Antrag des Bundesrates 0 Stimmen
etwas näher studierte, habe ich feststellen müssen, dass
die «Klärung» zu noch grösserer Unklarheit führen könnte. Art. 26
Das ist der Grund, weshalb wir den Antrag zurückziehen Antrag der Kommission
und uns der Meinung der Mehrheit anschliessen. Auch Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
wenn die Fassung der Mehrheit, was ich hoffe, hier ange-
nommen wird, bleiben einige juristische Probleme offen, die Proposition de la commission
dann nachher zu lösen wären. Es ist nämlich auszugehen Adhérer au projet du Conseil fédéral
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes 468 28 septembre 1982
Muheim: Ich erlaube mir, Sie noch mit einer Bemerkung zu such unternommen hat, Einbrüche in den Personalstopp zu
Artikel 26 hinzuhalten. Wir entscheiden hier nämlich etwas erzielen, einmal aus dem einen, dann aus einem anderen
sehr Wichtiges. Die allgemeinen Normen, die das Parlament Departement. Die beiden Räte haben bisher alle diese Ver-
für das gesamte Verwaltungsverfahren aufgestellt hat, wer- suche zurückgewiesen. Bestimmt gab es ab und zu in der
den gerade in diesem spezifischen Fall der Beschwerdein- betreffenden Verwaltungsstelle keine sehr einfache Situa-
stanz für Radio und Fernsehen nicht zur Anwendung kom- tion; aber es gab nirgends katastrophale Auswirkungen. Die
men. Dem kann man prinzipiell zustimmen; indessen erge- Funktionsfähigkeit des Staates blieb gewahrt.
ben sich dadurch einige Fragen, die im Gesetz nicht gelöst Ich möchte Ihnen nahelegen, auch in diesem Fall die bishe-
sind: Was passiert in der Frage der Ausstandspflicht? Was rige strenge Praxis des Parlamentes mit Bezug auf den Per-
ist massgebend hinsichtlich Zeugeneinvernahmen? Was ist sonalstopp aufrecht zu erhalten. Es ist unbestritten: hier
massgebend hinsichtlich Akteneinsichtsrecht usw.? Das geht es teilweise um eine neue Aufgabe; nicht voll, da
alles sind Probleme, die im Verwaltungsverfahrensgesetz schon jetzt das Sekretariat von der Verwaltung betreut
geregelt sind, hier aber wegen Artikel 26 als nicht anwend- wird. Es gibt also bereits einen gewissen Personaleinsatz
bar erklärt werden. Ich habe den Eindruck, diese Vorlage zugunsten der jetzigen Beschwerdeinstanz.
werde letztlich für die anwendende Behörde da und dort Ich bin der Meinung - und möchte das deutlich sagen -,
eine gewisse Crux darstellen können. Die anwendende dass die unabhängige Beschwerdeinstanz einen minimalen
Behörde - also diese unabhängige Beschwerdeinstanz - ständigen Personalbestand zugeteilt erhalten soll. Was aber
wird gut daran tun, die Regeln des Verwaltungsverfahrens- die Rekrutierung dieses minimalen Bestandes anbetrifft,
gesetzes dann doch noch im Sinne einer Lückenfüllung per soll bei den bestehenden Aufgaben des Bundes eingesetzt
analog/am anzuwenden. werden. Es gehört zu den Aufgaben der Verwaltung, stän-
dige Straffungen vorzunehmen und sich zu bemühen, eine
Hefti, Berichterstatter: Ich vertraue auf die Vernunft der Konzentration auf das Wesentliche durchzusetzen. Dadurch
Beschwerdeinstanz. soll immer wieder eine Personalreserve geschaffen werden,
Angenommen - Adopté die entweder dem einzelnen Departement oder dem Bun-
desrat insgesamt zur Verfügung steht. Das Parlament kann
nicht herumgehen und nach Etatstellen suchen, die abge-
Art. 27 baut werden können; die Verwaltung gehört primär dem
Antrag der Kommission Bundesrat. Er ist in der Lage, solche Entscheide zu fällen
und durchzusetzen. Das Parlament kann indessen Rahmen-
Mehrheit bedingungen setzen. Bisher hat es konsequent an der Auf-
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates rechterhaltung des Personalstopps festgehalten. Es be-
steht nach meiner Auffassung kein zwingender Grund, da
Minderheit davon abzuweichen.
(Bürgi, Héfti, Muheim) Ich beantrage Ihnen deshalb, Artikel 27 zu streichen.
Streichen
Guntern: Ich bin der Auffassung, dass wir in diesem Fall der
Art. 27
Mehrheit unserer Kommission folgen sollten. Die Zustim-
Proposition de la commission mung zu diesem Artikel stellt nur dann ein Präjudiz dar,
Majorité wenn man den Entscheid nicht eindeutig begründen
könnte. Nach meiner Auffassung kann man aber den Antrag
Adhérer au projet du Conseil fédéral der Kommissionsmehrheit in diesem Fall sehr gut begrün-
Minorité den. Sie haben vorhin das Votum des Kommissionspräsi-
denten gehört, der Ihnen sagte, dass die Beschwerde-
(Bürgi, Hefti, Muheim) kommmission, wenn sie effektiv sein soll, rasch entschei-
Biffer den muss, jedenfalls rascher als bisher.
Nun müssen Sie aber wissen, wie diese Kommission funk-
Hefti, Berichterstatter: Hier geht es darum, ob der Peronal- tioniert: Das Sekretariat wird vom Departement aus betreut,
stopp wegen drei Etatstellen durchbrochen werden solle das Mitarbeiter für diesen Zweck zur Verfügung stellt, d. h.,
oder nicht. Die Mehrheit der Kommission ist für eine Durch- sie haben daneben noch viele andere Arbeiten auszuführen.
brechung. Ich selber gehöre zur Minderheit. Vielleicht wäre Das Departement von Herrn Schlumpf hat nun in letzter Zeit
es richtig, wenn sich zuerst der Vertreter der Minderheit eine Vielzahl neuer Probleme zugewiesen erhalten, die sehr
äusserte. viel Arbeit erfordern. Ich erinnere Sie an die Kabelrundfunk-
verordnung und die damit verbundenen mehr als 100 Gesu-
Bürgi, Sprecher der Minderheit: Mit einer Stimme Mehrheit che, die im Bereiche des lokalen Fernsehens und Radios
hat die. Kommission der vom Bundesrat beantragten Locke- eingereicht worden sind. Die Frist zur Einreichung der defi-
rung des Personalstopps zugestimmt. Ich gestehe zu, dass nitiven Gesuche läuft nächsten Donnerstag ab; alle diese
die zur Diskussion stehende Zahl keine grosse Dimension Gesuche müssen behandelt werden. Dazu kommt das Pro-
erreicht. Das ist denn auch nicht der springende Punkt; es blem des Satellitenfernsehens. Auch hier sind vier Konzes-
geht vielmehr um das Präjudiz. sionsgesuche hängig. Dann haben wir die Ermächtigung für
Der Personalstopp war seinerzeit die Antwort des Parla- die Betriebsversuche mit Videotext. Wir haben die dritte
mentes auf ein wachsendes Unbehagen wegen des ständi- UKW-Radiokette. Sie wissen, dass der Schlussbericht zur
gen Anwachsens der Verwaltung in den sechziger und an- Mediengesamtkonzeption vorliegt und ausgewertet und
fangs der siebziger Jahre. Es besteht kein Zweifel, das sich realisiert werden sollte. Dann haben wir den Radio- und
der Personalstopp in der schweizerischen Öffentlichkeit Fernsehartikel, der gegenwärtig behandelt wird, und in
eines hohen Stellenwertes erfreut. Er stellt einen eindeuti- Zukunft noch das Radio- und Fernsehgesetz. In diesem soll
gen Pluspunkt des Parlamentes in einer Landschaft dar, in dann das Verhältnis der Veranstalter zu den Programm-
der sonst allerhand Kritik zu vernehmen ist. Wir sollten die- schaffenden festgelegt werden. Es ist also meiner Ansicht
sen Pluspunkt nicht unbedacht aufs Spiel setzen; nicht um nach sehr schwierig, hier Arbeitskräfte freizustellen. Im
des höheren Ruhmes willen, sondern um der Glaubwürdig- Gegenteil, es wird notwendig sein, .diese Arbeitskräfte für
keit des Parlamentes und letzlich des Bundes willen. Dies diese Arbeiten voll einzusetzen, so dass sie nicht noch
vor allem im Hinblick auf kommende Vorlagen, die wir vor zusätzlich zur Beschwerdekommission delegiert werden
dem Bürger zu vertreten haben, der von uns mit Bezug auf können.
sorgsames Finanzgebaren Rechenschaft fordern wird. Aus diesem Grunde glaube ich, ist es richtig, wenn wir
Ich verweise darauf, dass der Bundesrat mehrfach den Ver- diese drei Etatstellen bewilligen.
28. September 1982 469 Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
Muheim: Gestatten Sie, dass ich Herrn Kollege Guntern Werbeproblemen, finanziellen Fragen, Gebührenproblemen,
antworte. Seine Ausführungen sind weitgehend richtig. Er Rechnungsprüfung und anderem für einen solch kleinen
zieht nur eine falsche Konsequenz. Wenn wir nämlich, was Apparat mit nur fünf Mitarbeitern hergibt. Ferner: die ganze
Freund Guntern tut, jede administrative Tätigkeit, mit der Gesetzgebung, Radio- und Fernsehartikel, die Folgegesetz-
wir durch eine Gesetzgebung konfrontiert werden, für sich gebung, Satellitenrundfunk, Lokalrundfunk, die Behandlung
allein und isoliert beurteilen, dann haben wir am Schluss. der Gesuche - diese läuft am 1. Oktober an, weil die Einga-
eine Partikularisierung der gesamten Bundesverwaltung. In befrist am 30. September abläuft -, allgemeine Medienpro-
gewissen Fällen sagen wir «gnädigst»: es hat wirklich zuwe- bleme und neuerdings nun auch noch die Betreuung einer
nig Leute. In anderen Bereichen der Verwaltung, wo wir Beschwerdeinstanz, die - ich glaube, davon muss man aus-
nicht durch eine Gesetzgebung oder eine Vorlage konfron- gehen - in Zukunft noch mehr beansprucht werden wird;
tiert sind, haben wir nicht einmal den nötigen Einblick. Ich nicht einfach deshalb, weil sie unabhängig ist, sondern weil
möchte Herrn Bundesrat Schlumpf fragen, wie er seinen es .sozusagen in der Natur der Dinge liegt, dass diese
Antrag überhaupt mit den Regierungsrichtlinien in Überein- Beschwerdeinstanz noch mehr zu tun haben wird.
stimmung bringt, wo es heisst: «Der Bundesrat hält am Per- Nun, Herr Bürgi, soweit ich mich erinnere, war doch die Phi-
sonalstopp fest.» Ich sehe hier einen gewissen Wider- losophie beim Personalstopp immer die: Wenn man mehr
spruch. Es ist ferner zu beachten, dass die Finanzdelega- Personal will, dann muss der Bedarf in der Vorlage nachge-
tion in ihrem Bericht an das Parlament darauf hingewiesen wiesen werden. Neu wäre dann die andere Regelung einmal
hat, dass sich die GPK und die Finanzkommissionen wie jährlich im Zusammenhang mit dem Budget. Aber bisher
folgt festgelegt haben: «Personalfragen werden einmal im war doch dieses Verfahren üblich. An das haben wir uns
Jahr, künftig mit dem Vorschlag, vom Parlament beurteilt gehalten, und ich glaube, für diese Aufgabe ist das, um was
und entschieden werden.» wir nachsuchen, diese drei Etatstellen, wirklich bescheiden
Ich meine, wir sollten diesen Artikel streichen. bemessen.
Die Argumentation wäre nicht angängig, dass, wenn es nur
Bundesrat Schlumpf: Ich kann die Fragen von Ständerat um drei oder um wenige Etatstellen geht, das Parlament
Muheim beantworten. In den Regierungsrichtlinien 1979 bis keine Veranlassung habe, vom Personalstopp aus Gründen
1983 hat der Bundesrat tatsächlich nicht geschrieben, dass der Präjudizierung - für dieses Argument habe ich an sich
man für eine unabhängige Beschwerdeinstanz allenfalls schon Verständnis - abzuweichen. Wenn es aber um 20
einige Leute mehr brauche. Sie stand damals noch nicht zur oder 30 Etatstellen geht, gibt es dann keine Präjudizierung?
Diskussion. Die Idee kam Ihrem Rat erst später durch die Wenn ich das früher gewusst hätte, dann hätte ich vielleicht
Motion von Herrn Guntern. Bitte beachten Sie den Verweis mehr beansprucht, um besser gegen dieses Argument
auf die Neuordnung, die durch den Vorstoss der GPK des anzukommen.
Nationalrates ausgelöst wurde. Sie trat im Jahre 1982 in Ich möchte Sie doch bitten, diese drei Stellen zu bewilligen,
Kraft. Unsere Botschaft, im Sinne Ihres Auftrages, sie damit wir dem Anliegen, das auch Ständerat Hefti formu-
unverzüglich zu bringen, datiert vom Sommer 1981. Wir lierte - nämlich für eine beförderliche Bewältigung dieser
mussten die Botschaft nach den damaligen Rechtsgrundla- Beschwerden besorgt zu sein, Gewähr bieten zu können -,
gen ausgestalten. Ich kann nichts dafür, dass Sie sie erst gerecht zu werden vermögen.
nach einejnhalb Jahren behandeln, nachdem die Rechts- Ich bitte Sie, bei Artikel 27 der Fassung des Bundesrates
grundlage geändert hat. und damit der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Zum Problem an und für sich. Ich hätte gerne gehört, wenn
Abstimmung - Vote
mir jemand einen konkreten Vorschlag oder eine Anregung
gemacht hätte, wo ich die Mitarbeiter hernehmen soll für Für den Antrag der Mehrheit 16 Stimmen
diese neue Aufgabe - die unabhängige Beschwerdeinstanz Für den Antrag der Minderheit 19 Stimmen
-, die wir im Auftrage des Parlaments zu erfüllen haben wer-
den (mit einem entsprechend erweiterten Aufwand auch in Art. 28
der administrativen und juristischen Betreuung für diese Antrag der Kommission
Kommission). Soll ich die Mitarbeiter beispielsweise dem Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Energieamt wegnehmen, bei den dortigen Sicherheitsaufga-
ben? Alle Vorstösse, alle Äusserungen im Parlament gehen Art. 28
in eine andere Richtung. Es ist einfach zu sagen, da muss- Proposition de la commission
ten noch Reserven vorhanden sein, die man mobilisieren Adhérer du projet du Conseil fédéral
könnte, weil der Personalstopp nun seit etwa sieben Jahren
funktioniert. Aber in dieser Zeit sind uns natürlich neue Auf- Angenommen -Adopté
gaben übertragen worden. Ich kann in der Rückschau auf
meine bald dreijährige Tätigkeit mich nicht erinnern, dass Art. 29
aus Kreisen des Parlaments einmal ein Antrag gestellt wor- Antrag der Kommission
den wäre, die Tätigkeit des Staates zu reduzieren oder ein
Amt aufzuheben. Aber ich kann mich an viele und zum Teil Abs. 1
noch hängige Begehren, Motionen und andere Vorstösse, Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
erinnern, mit denen Sie diesem Bund neue Aufgaben oder
eine Erweiterung bestehender Aufgaben übertrugen. Glau- Abs. 2
ben Sie, dass man über eine lange Zeit am Personalstopp, ..., längstens aber sechs Jahre seit seinem Inkrafttreten.
an dem der Bundesrat und ich persönlich auch festhalten
Art. 29
wollen, auch ohne jede Flexibilität festhalten kann, wenn es
um neue Aufgaben geht; dass wir sie einfach durchziehen Proposition de la commission
können, ohne dass etwas leidet? Al. 1
Wie ist die Situation bei der Betreuung des Radio- und
Fernsehwesens bei uns im Departement? Das ist eine Adhérer au projet du Conseil fédéral
Dienststelle im Generalsekretariat unseres Departementes, Al. 2
Abteilungschef ist der Generalsekretär - ein «Generalist», ... télévision, mais pendant six ans au plus.
beileibe nicht etwa ein Spezialist in Medienfragen; er kann
es gar nicht sein, weil seine hauptsächlichen Aufgaben Hefti, Berichterstatter: Wir haben für das automatische
ganz anderer Natur sind. Die Dienststelle besteht neu- Ausserkrafttreten nicht ein fixes Datum, sondern eine Zeit-
estens aus fünf Mitarbeitern. Der Aufgabenbereich wurde spanne ab Inkrafttreten, nämlich sechs Jahre, festgesetzt.
von Ständerat Guntern skizziert. Denken Sie an den
Bereich SRG, was dieser mit einem dritten Programm an Angenommen - Adopté
Approvisionnement économique du pays. Loi 470 29 septembre 1982
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble #ST# Siebente Sitzung - Septième séance
Für Annahme des Beschlussentwurfes 30 Stimmen
' (Einstimmigkeit) Mittwoch, 29. September 1982, Vormittag
Abschreibung - Classement Mercredi 29 septembre 1982, matin
Le président: Par la même occasion, nous pouvons classer • 8.30 h
la motion 79.463 de notre collègue M. Guntern (Radio und
Fernsehen. Beschwerdeinstanz). Vorsitz - Présidence: M. Dreyer
Abgeschrieben - Classé
An den Nationalrat - Au Conseil national
81.059
Wirtschaftliche Landesversorgung.
Schluss der Sitzung um 12.20 Uhr Bundesgesetz
La séance est levée à 12 h 20 Approvisionnement économique du pays. Loi
Siehe Seite 368 hiervor - Voir page 368 ci-devant
Beschluss des Nationalrates vom 23. September 1982
Décision du Conseil national du 23 septembre 1982
Differenzen - Divergences
Art. 45 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Bührer
Festhalten
Art. 45 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national «
Proposition Bührer
Maintenir
Belser, Berichterstatter: Es besteht noch eine einzige Diffe-
renz in Artikel 45, der die Bestrafung von Gerüchtemacherei
regelt. Sowohl der Nationalrat wie unser Rat engten die
bundesrätliche Fassung ein. Der Nationalrat wählte die For-
mulierung «Wer in Zeiten zunehmender Bedrohung vorsätz-
lich unwahre oder entstellende Behauptungen über gel-
tende oder bevorstehende Massnahmen auf dem Gebiet
der wirtschaftlichen Landesversorgung äussert oder ver-
breitet, wird mit Haft oder Busse bestraft». Wir erachteten
diese Fassung als unbefriedigend, da die Bürger wie die
Justiz gar nie wissen, ob und wann sie ein Strafverfahren zu
gewärtigen respektive einzuleiten hätten. Mit unserer For-
mulierung «Wer in Zeiten erkennbarer Bedrohung ...»
glaubten wir, mehr Klarheit zu scharfen. Die Erkennbarkeit
wäre aufgrund der Nachrichtenlage relativ leicht feststell-
bar. Der Nationalrat suchte nun sein Heil in einer Kombina-
tion der Begriffe «erkennbar» und «zunehmend». Objektive
Strafbarkeitsbedingung ist das Element «erkennbar
zunehmende Bedrohung». Ihre beratende Kommission ist
nicht überzeugt, dass die nationalrätliche Fassung eine Ver-
besserung darstellt. Mit dem Begriff «zunehmend» kommt
genau das wieder hinein, was wir mit unserer Fassung aus-
schliessen wollten. Andererseits aber wurde doch auch
deutlich, dass die ständerätliche Fassung nicht über alle
Zweifel erhaben ist. Man darf nun auch die Bedeutung die-
ser Formulierung nicht überschätzen. Deshalb haben wir
uns mit 3 gegen 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen dazu durch-
gerungen, Ihnen die Übernahme der nationalrätlichen Fas-
sung zu beantragen.
Frau Bührer: Ich kann mich mit der nationalrätlichen Fas-
sung nicht einverstanden erklären. Diese Kombination der
beiden Zufügungen des Nationalrates und Ständerates
scheint mir ein unförmiges Vehikel. Bereits die sprachliche
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
Radio et télévision Autorité d'examen des plaintes
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1982
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 81.043
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 28.09.1982 - 08:00
Date
Data
Seite 457-470
Page
Pagina
Ref. No 20 010 942
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