Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 81-042 KI-generiert

Switzerland-UK Tax Treaty Amendment: Anti-Abuse Clause on Tax Credits

Geschäftsnummer VPB 81-042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This document concerns a protocol amending a double taxation agreement between Switzerland and the United Kingdom. The amendment allows the British authorities to refuse the refund of half of the tax credit to Swiss companies if the company cannot prove that its substantial shareholding in the distributing British company was acquired for valid economic reasons. This change was prompted by concerns that companies from third countries might use Switzerland as a conduit to unfairly benefit from these tax credits, and the Swiss authorities agreed to this amendment to prevent potential abuses, noting that such anti-abuse provisions are common in international tax agreements.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Absatz, Art. 10 Absatz, Art. 10 Abs. 3 Buchstabe c des Abkommens von 1977; Switzerland-UK Tax Treaty Amendment: Anti-Abuse Clause on Tax Credits: The amendment allows the British authorities to refuse the refund of half of the tax credit to Swiss companies if the company cannot prove that its substantial shareholding in the distributing British company was acquired for valid economic reasons. This change was prompted by concerns that companies from third countries might use Switzerland as a conduit to unfairly benefit from these tax credits, and the Swiss authorities agreed to this amendment to prevent potential abuses, noting that such anti-abuse provisions are common in international tax agreements.

Schlagwörter

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Steuerabkommen Änderung der Verträge Doppelbesteuerung Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Völkerrechtliche Verträge Steuerbehörde
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 3 Buchstabe c des Abkommens von 1977

Permitted British authorities to refuse tax credit refund if applicant could not prove their shareholding was acquired in good faith for economic reasons or as a normal investment.

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Volltext

Convention avec la Hongrie 98 3 mars 1982

#ST# 81.042 waltung gerichteten Brief vom 6. März 1981 (Seiten 11 und

12 der Botschaft) verpflichten sich die britischen Behörden Doppelbesteuerungsabkommen zu einer zurückhaltenden Anwendung des Protokolls, was mit Grossbritannien auch durchaus den bisherigen Erfahrungen mit den briti- Double imposition. schen Steuerorganen entsprechen würde. Convention avec la Grande-Bretagne Die Änderung des Abkommens mit Grossbritannien führt zu keinen finanziellen oder personellen Auswirkungen. Der Botschaft und Beschlussentwurf vom I.Juli 1981 (BBIII, 1281) Bundesbeschluss muss nach den geltenden Bestimmun-

Message et projet d'arrêté du 1» juillet 1981 (FF II, 1233)' gen gemäss Artikel 89 Absatz 3 und 4 der Bundesverfas-

sung dem Staatsvertragsreferendum nicht unterstellt wer- Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 1981 den. Ich beantrage Ihnen namens Ihrer einstimmigen Kom- Décision du Conseil national du 16 décembre 1981 mission, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss Ihre Zustimmung zu erteilen.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Antrag der Kommission Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Gesamtberatung - Traitement global du projet Proposition de la commission Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil natio- Titre et préambule, art. 1 et 2 nal Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Mivllle, Berichterstatter: Mit Botschaft vom I.Juli 1981 Für Annahme des Beschlussentwurfes 22 Stimmen unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten ein (Einstimmigkeit) Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkom- An den Bundesrat - Au Conseil fédéral mens mit Grossbritannien vom 8. Dezember 1977. Dieses Protokoll ist am 5. März 1981 in London unterzeichnet worden. Der entsprechende Bundesbeschluss, den Ihnen Ihre Kommission zur Genehmigung empfiehlt, ist vom National- 81.054 rat am 16. Dezember 1981 einstimmig gutgeheissen wor- #ST#

den. Das erwähnte Doppelbesteuerungsabkommen sieht Doppelbesteuerungsabkommen mit Ungarn vor, dass schweizerischen Gesellschaften, sofern sie über Double imposition. Convention avec la Hongrie eine wesentliche Beteiligung (10 Prozent oder mehr) an einer britischen Gesellschaft verfügen, ein bedeutender Botschaft und Beschlussentwurf vom 2. September 1981 (BBI III, 518) steuerlicher Vorteil zukommt. Sie können nämlich anlässlich Message et projet d'arrêté du 2 septembre 1981 (FF III, 478) der Dividendenausschüttung durch die britische Gesellschaft die Erstattung der Hälfte der Steuergutschrift, des Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 1981 sogenannten «tax crédit», der nach britischem Recht mit Décision du Conseil national du 16 décembre 1981 diesen Dividenden verbunden ist, verlangen. Der «tax crédit» beträgt drei Siebtel der ausgeschütteten Dividende. Das Abkommen von 1977 bevorzugt in dieser Weise auch in der Schweiz ansässige Aktionäre britischer Gesellschaften und schweizerische Gesellschaften, die in einer britischen Antrag der Kommission Gesellschaft über mindestens 10 Prozent der Stimmrechte Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalraverfügen. tes Dieser Vorteil ist von Grossbritannien ausser der Schweiz auch den USA und den Niederlanden .eingeräumt worden. Proposition de la commission

Die britische Regierung befürchtet nun mit Blick auf ent- Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil natio-

sprechende Vorkommnisse in den Niederlanden, dass Indunal strieund Handelsgruppen aus nicht in gleicher Weise begünstigten Drittländern versuchen könnten, diesen Mivllle, Berichterstatter: Mit Botschaft vom 2. September Steuergutschriftsvorteil mittels Zwischenschaltung einer 1981 unterbreitet Ihnen der Bundesrat ein am 9. April 1981 sogenannten Transitgesellschaft in der Schweiz zu erlanunterzeichnetes Doppelbesteuerungsabkommen mit der gen. Zwar hat der Bundesrat bereits im Jahre 1962 Massungarischen Volksrepublik zur Genehmigung. Der Nationalnahmen zur Vermeidung solcher Missbräuche ergriffen. rat hat den entsprechenden Beschluss am 16. Dezember

Aber das genügt den britischen Behörden nicht. Sie wollen 1981 einstimmig gutgeheissen. Bereits am 5. Oktober 1942

aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens die Möghaben die Schweiz und das damalige Königreich Ungarn in lichkeit haben, die Erstattung der Hälfte der Steuergut- Budapest auf dem Gebiet der direkten Steuern ein Doppel-

schrift arv schweizerische Gesellschaften selbst zu überprübesteuerungsabkommen unterzeichnet. Wegen der Kriegs-

fen, um gegebenenfalls Massnahmen gegen missbräuchliereignisse kam in der Folge die Ratifikation nicht zustande, che Erstattungsgesuche ergreifen zu können. und nach dem Kriege erachteten die Behörden von Ungarn, Die von Grossbritannien schweizerischen Aktionären und das unterdessen eine Republik geworden war, die Promul- Gesellschaften zugestandene Lösung ist ausserordentlich gierung einer Vereinbarung aus der Zeit des Königreiches liberal. Die Schweiz konnte somit das britische Begehren nicht mehr als opportun. Erst ein von beiden Seiten unternicht zurückweisen. Auch andere Doppelbesteuerungsabzeichnetes Protokoll vom 2. Februar 1948 legte den Weg für kommen enthalten Vorkehren gegen Missbräuche. Buchdas Inkrafttreten des Doppelbesteuerungsabkommens aus stabe c von Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens von 1977 dem Jahre 1942 frei. gestattet es nun den britischen Behörden, die Vergütung Im März 1978 stellte der ungarische Finanzminister den der Hälfte der Steuergutschrift zu verweigern, wenn der Antrag auf Revision dieses Abkommens. Die Schweiz ging Antragsteller nicht nachweisen kann, dass er seine 10 Proauf dieses Ansinnen ein, entspricht doch das bestehende zent übersteigende Beteiligung an der ausschüttenden bri- Abkommen nicht mehr der schweizerischen Vertragspraxis tischen Gesellschaft nach Treu und Glauben aus wirtschaftund auch nicht dem OECD-Musterabkommen von 1977. Da lichen Gründen oder als normale Investition erworben hat. es sich um den ersten Vertrag der Eidgenossenschaft mit In einem an den Direktor der Eidgenössischen Steuervereinem osteuropäischen Staatswirtschaftsland handelte, Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien

Double imposition. Convention avec la Grande-Bretagne

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1982 Année Anno

Band II Volume Volume

Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile

Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 03 Séance Seduta

Geschäftsnummer 81.042 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 03.03.1982 - 08:00 Date Data

Seite 98-98 Page Pagina

Ref. No 20 010 441

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