Swiss Cartels Act Revision Debate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Assembly debated a revision to the Cartels Act, addressing concerns about market concentration and anti-competitive practices. The revision aimed to strengthen competition by clarifying existing provisions, introducing new rules for mergers and purchasing power, and potentially expanding the scope of recommendations to include cartel-like behaviors. Debates centered on finding a balance between protecting competition, upholding freedom of contract, and ensuring that cartels, while not outright banned, did not engage in abusive practices detrimental to the overall economy or public interest. Various proposals were debated, reflecting differing views on the extent of regulation needed, with some advocating for stricter measures and others emphasizing self-regulation within industries.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 Absatz, Art. 29 darauf, Art. 2 Alinea, Art. 64bis auch, Art. 114bis BV, Art. 2 len; Swiss Cartels Act Revision Debate: The revision aimed to strengthen competition by clarifying existing provisions, introducing new rules for mergers and purchasing power, and potentially expanding the scope of recommendations to include cartel-like behaviors. Debates centered on finding a balance between protecting competition, upholding freedom of contract, and ensuring that cartels, while not outright banned, did not engage in abusive practices detrimental to the overall economy or public interest. Various proposals were debated, reflecting differing views on the extent of regulation needed, with some advocating for stricter measures and others emphasizing self-regulation within industries.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProvision used to declare the appeal inadmissible.
Provision used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.
Provision used to determine the costs of the proceedings.
Volltext
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
#ST#
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
Nationalrat - Conseil national
H n Q ET Februarsession - 7. Tagung der 42. Amtsdauer
l %/ÜO Session de février- T session de la 42e législature
#ST# Erste Sitzung - Première séance men. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat ihn als
gewählt erklärt. Der Beschluss ist ebenfalls im kantonalen
«Amtsblatt» publiziert worden.
Montag, 4. Februar 1985, Nachmittag Das Büro hat festgestellt, dass keine Unvereinbarkeiten mit
Lundi 4 février 1985, après-midi den Nationalratsmandaten der Herren Rohrer und Steffen
14.30 h bestehen. Es beantragt daher einstimmig, ihre Wahl zu
validieren.
Vorsitz - Présidence: Herr Koller Arnold
Präsident: Das Büro beantragt, die Wahl der Herren Rohrer
und Steffen zu validieren.
Die Herren Rohrer und Steffen werden vereidigt
Präsident: Ich heisse Sie willkommen und erkläre Sitzung MM. Rohrer et Steffen prêtent serment
und Session als eröffnet. Da Herr Bundesrat Egli übers
Wochenende an einer Grippe erkrankt ist, musste das Pro- Präsident: Der Rat nimmt Kenntnis von Ihrem Eid. In seinem
gramm des Nationalrates für diese Woche kurzfristig umge- Namen heisse ich Sie herzlich bei uns willkommen und ent-
stellt werden. Wir behandeln gemäss Beschluss der Frak- biete Ihnen meine besten Wünsche für die künftige Arbeit.
tionspräsidentenkonferenz heute und morgen zunächst das
Kartellgesetz.
Ich danke Herrn Bundespräsident Furgler und den beiden
Kommissionsberichterstattern, dass sie sofort bereit waren, #ST# 81.031
in die Lücke zu springen. Herrn Bundesrat Egli wünschen Kartellgesetz. Revision
wir rasche Genesung. Es besteht begründete Hoffnung,
dass Herr Bundesrat Egli Mitte Woche wieder zur Verfügung Loi sur les cartels. Révision
steht. Selbstverständlich werde ich Sie über den weiteren
Ablauf des Wochenprogramms sobald als möglich orien- Botschaft und Gesetzentwurf vom 13. Mai 1981 (BBIII, 1293)
tieren. Message et projet de loi du 13 mal 1981 (FF II, 1244)
Bevor wir uns selber an die Arbeit machen, möchte ich Beschluss des Ständerates vom 7. Oktober 1982
unsern an den Weltmeisterschaften so erfolgreichen Skifah- Décision du Conseil des Etats du 7 octobre 1982
rerinnen und Skifahrern auch an dieser Stelle herzlich gratu-
lieren und weiterhin viel Glück wünschen. (Beifall)
Antrag der Kommission
#ST# Wahlprüfung und Vereidigung Eintreten
Vérification des pouvoirs Proposition de la commission
et prestation de serment Entrer en matière
Präsident: Die Fraktionspräsidentenkonferenz schlägt
Ihnen einstimmig vor, bei der Behandlung des Kartellgeset-
zes gemäss Artikel 64 Absatz 1 unseres Réglementes die
Nauer, Berichterstatter: Das Büro hat die Wahl der Herren Eintretensdebatte auf die Mitteilungen der Kommission und
Hans Rohrer, Buchs SG, und Hans Steffen, Fischenthal ZH, der Fraktionen zu beschränken, wobei auch den Fraktions-
geprüft. Herr Rohrer ersetzt unseren Kollegen Hans Schmid, losen eine Zeit eingeräumt worden ist. Die gleiche Ordnung
der auf Ende der Wintersession 1984 demissioniert hat. Auf soll dann nachher auch bei der Behandlung des Preisüber-
der Liste der Sozialdemokratischen Partei des Kantons wachungsgesetzes angewendet werden. Bei der Detailbera-
St. Gallen war Herr Rohrer erster Ersatzkandidat. Der Regie- tung wird die Redezeit für Einzelredner wie üblich auf fünf
rungsrat des Kantons St. Gallen hat ihn als gewählt erklärt. Minuten beschränkt.
Der Beschluss ist im kantonalen «Amtsblatt» publiziert Ein anderer Antrag wird nicht gestellt. - Sie haben so
worden. beschlossen.
Herr Steffen ersetzt unseren Kollegen Jean-Jacques Hegg,
der ebenfalls auf Ende der Wintersession 1984 demissioniert Auer, Berichterstatter: Karl Marx war ein genialer Analytiker
hat. Auf der Liste der Nationalen Aktion des Kantons Zürich der Wirtschaft des letzten Jahrhunderts, aber ein schlechter
war Herr Steffen der Ersatzkandidat mit den meisten Stim- Prognostiker. Er sagte dem Kapitalismus unter anderem
1-N
Loi sur les cartels. Révision N 4 février 1985
eine völlige Konzentration voraus: Einige wenige Monopole Weiterbildung, der Förderung der Produktequalität, als
würden die Wirtschaft und letztlich die Welt beherrschen. Gewerbepolizei, dem Wehrdienst, der religiösen Erbauung
Daraus resultierten der «Pauverismus» für die grosse Masse und der Geselligkeit. Letzteres kann beim Zürcher «Sächsi-
des Proletariats, die Zerschlagung der Bourgeoisie und lüte» nach wie vor beobachtet werden.
letztlich, weil das Überangebot nicht mehr abgesetzt werden Mit der Bauernbefreiung, der Handels- und Gewerbefreiheit,
könne, der böse kapitalistische Imperialismus. dem Abbau der Zölle und mit dem Aufkommen der Eisen-
Doch erstens kam es anders, und zweitens sind die Pro- bahn gewann im 19. Jahrhundert die Wettbewerbswirtschaft
bleme der Monopole und Kartelle viel älter als die Marktwirt- immer mehr an Bedeutung. Sie stand - und steht - in
schaft und der von Marx auf seine Art analysierte Kapitalis- Widerspruch zu Monopolen, zu allmächtigen Konzernen,
mus. Aber es sind Probleme, welche die Menschen immer Syndikaten und Kartellen. Die Vertragsfreiheit begünstigte
und immer wieder beschäftigt haben, die sie zwar verschie- deren Bildung. Man sah in wettbewerbsbeschränkenden
den zu regeln, aber nie zu «lösen» vermochten. Vereinbarungen keinen Widerspruch zur Handels- und Ge-
Hinweise auf monopolistische Praktiken finden sich in Erlas- werbefreiheit.
sen der Pharaone im alten Ägypten und schon zuvor in der In den dreissiger Jahren unseres Jahrhunderts bis zum
babylonischen Gesetzgebung um das Jahr 2100 v. Chr. In Zweiten Weltkrieg dienten privatwirtschaftliche, aber auch
Griechenland gab es zur Zeit der athenischen Wirtschafts- zwangsweise gebildete Kartelle staatlicher Wirtschaftslen-
blüte freien Handel. Aristoteles umschrieb 347 v. Chr. unter kung. Die schweizerische Kartell-Enquete von 1957 («Kartell
dem Stichwort «Monopol» Händler, die alle Ölpressen und und Wettbewerb in der Schweiz», 31. Veröffentlichung der
Eisenvorräte aufkauften, um sie später mit grossem Gewinn Preisbildungskommission des EVD, Bern, 1957) erwähnt,
wieder zu verkaufen. dass die Kartelle bei uns zwar nicht ausschliesslich, aber
Im Römischen Reich hielt man sich an die griechische meistens aus der mehr oder weniger drückenden Notlage
Freihandelsüberlieferung. Allerdings wurden später die ver- einer Branche entstanden, also «Kinder der Not» seien.
schiedenen Berufe an die vorerst freiwilligen Korporationen Antimonopol- und Kartellmassnahmen: Schon in ältester
von Handwerkern - die «collegia» - zwangsweise gebun- Zeit gab es Beschränkungen des Wettbewerbs. Staatliche
den. Es entstanden die ersten Stadtzünfte. Freilich waren Autoritäten haben auch immer wieder versucht, dies abzu-
schon bei den Arabern Handwerk und Handel in den Baza- wenden (wie erwähnt, schon in der Gesetzgebung des Alter-
ren zunftmässig organisiert, und sie sind es noch heute. Der tums). Beispielsweise erliess der oströmische Kaiser Zeno
römische Dichter Vergil beklagt, dass neue Strassen nicht im Jahre 483 ein Edikt, das alle Monopole verbot, sowohl
bezahlt werden könnten, weil Baustoffe und Werkzeuge in kaiserliche Privilegien als auch private Preisabsprachen.
der Hand von Unternehmern seien, die alles miteinander Ebenso untersagte das corpus Juris von Kaiser Justinianus l.
absprächen... aus dem Jahre 533 monopolistische Praktiken.
Ähnlich wie in Rom entwickelte sich die Wirtschaft im chine- Karl der Grosse griff im 8. Jahrhundert mit Gesetzen über
sischen Kaiserreich: Man kannte dort nicht nur die Vorteile Höchstpreise und Spekulationsgeschäfte in das Handelswe-
der Arbeitsteilung, sondern sammelte auch Erfahrungen in sen ein. Der englische König Eduard l. erliess 1285 ein
der Wirtschaftslenkung und in der Sicherung des Wettbe- Gesetz gegen das «Aufkaufen», und ein englisches Gericht
werbs. entschied 1299 gegen Preisvereinbarungen von Kerzenher-
Von den Monopolprivilegien zu den Zünften: Mächtige stellern. Berühmt in der Kartelldiskussion wurde ein engli-
Monopole entstanden meist dann, wenn ein Gut selten war: sches Gerichtsurteil von 1415 gegen Konkurrenzbeschrän-
Es sei etwa an das lukrative Quecksilbermonopol in den kung. Wegen der erwähnten Monopolprivilegien wurde im
Händen des Hauses Fugger und der Londoner Rothschild englischen Parlament im 16. Jahrhundert heftig protestiert:
erinnert, an die sagenhafte Geschichte der Rockefellers und Mit Ausnahme von Brot sei nachgerade alles Gegenstand
an die Konzentrationsvorgänge in der amerikanischen von Erzeugungs-, Einfuhr- oder Verkaufsmonopolen. Im
Ölwirtschaft, an die United States Steel Corporation und aus gleichen Jahrhundert begannen auch deutsche Landesfür-
neuester Zeit an die Macht, aber auch an den Machtzerfall sten, mit Preisregulierungsmassnahmen auf die Marktvor-
des OPEC-Kartells oder des immer wieder unterlaufenen gänge einzuwirken.
JATA-Abkommens. In der neueren Zeit waren es zuerst die Amerikaner, die mit
Neben solchen Kartellen und Monopolen gab es in der der Kartell- und Antitrust-Gesetzgebung von 1890 Monopole
Geschichte immer wieder Monopolrechte von Königen und und Monopolisierungsversuche als rechtswidrig erklärten.
Päpsten, von diesen erteilte Monopolprivilegien und Deutschland beschloss 1923 eine Kartellverordnung, an die
schliesslich Staatsmonopole, in Persien und Ägypten Mono- sich unser geltendes Kartellgesetz nicht unwesentlich
polrechte für Ölpflanzenbau, Papyrusherstellung, Bergbau, anlehnt. Nach dem Zweiten Weltkrieg erliessen verschie-
Bankgeschäfte und zum Teil den Fischfang. dene Länder Kartellgesetze, die meistens - wie bei uns - auf
Die energische englische Königin Elisabeth l. Hess anno dem Missbrauchsprinzip beruhen. Verbotsgesetze sind
1587 nicht nur Maria Stuart hinrichten und im Jahr darauf umgekehrt jene der USA, der Bundesrepublik Deutschland
die spanische Armada besiegen. Sie verlieh auch Monopol- und der Europäischen Gemeinschaft.
privilegien als Belohnung für Leistungen, Schenkungen an Weshalb dieser etwas ausführlich geratene geschichtliche
Günstlinge und zur Finanzierung des Hofes. Durch solche Rückblick von Babylon über Karl den Grossen bis zu Kurt
Bevorteilungen waren ganze Berufszweige geschützt, bei- Furgler? Erzeigt Ihnen zweierlei:
spielsweise Herbergen und Spielkasinos. Die Bettler hatten
1. Ebenso alt wie das Problem selbst ist der Streit darüber,
Bettelkonzessionen einzulösen. Tabak, Würfel und Spielkar-
ob Kartelle gut oder böse sind. Offensichtlich sind sie bei-
ten gehörten dazu. Jene unter Ihnen, die früher im Kanton
des. Wenn also jetzt in der Eintretensdebatte verschiedene
Bern Militärdienst geleistet haben, werden sich eines Relikts
Redner die Kartelle in den Himmel heben und andere sie in
des Spielkartenmonopols erinnern: Der Staat erhob darauf
die Hölle verdammen werden, so haben beide recht - zumin-
eine Steuer. Entsprechend in pitoyablem Zustand waren die
Karten in den bernischen Restaurants. dest ein wenig.
Die bedeutendsten Kartelle im Mittelalter und in der Wirt- 2. Da das Problem in Jahrtausenden nicht «gelöst» werden
schaftsgeschichte unseres Landes waren die Gilden und konnte, werden auch wir Eidgenossen es heute nicht defini-
Zünfte mit ihren Ausschliesslichkeitsbestimmungen. Sie tiv zu lösen vermögen. Wir können es nur neu und anders
drosselten bewusst den Wettbewerb. Die Ausbreitung des regeln. Diese Regelung ist ein politischer Entscheid. Es gibt
ländlichen Gewerbes stiess an die starren Fronten der Stadt- nur wenige objektive Kriterien. Verschiedene Bewertungen
zünfte - einer der Gründe dafür, dass es zwischen Basel und und Auffassungen stossen aufeinander. Ob Sie so oder so
ihrer Landschaft 1832 zum Streit und schliesslich zur Tren- entscheiden, Sie werden in jedem Fall auf Kritik stossenl
nung kam. Zur Entwicklung der Kartelldiskussion in der Schweiz: Noch
Beigefügt sei, dass die Zünfte nicht nur wettbewerbspoliti- zu Beginn unseres Jahrhunderts war der Glaube an die
schen Charakter hatten. Sie dienten auch der beruflichen Wirksamkeit des freien Spiels der Marktkräfte fast uner-
4. Februar 1985 N Kartellgesetz. Revision
schultert. Man nahm kaum wahr, dass sich unter dem verwirrt, schwankt das Charakterbild der Kartelle auch in der
Schutzschirm der Handels- und Gewerbefreiheit immer neuesten Schweizergeschichte. Das zeigen die oft bissigen
mehr Kräfte in das wirtschaftliche Geschehen einschalteten, Kommentare in den diversen Phasen unserer Revisionsbe-
vor allem Verbände, welche die Konkurrenzfähigkeit einzu- mühungen. Die einen erblicken im Kartellgesetz einen «reis-
schränken suchten. senden Löwen», die anderen einen «Papiertiger».
Vorstösse in unserem Parlament gegen Kartellbildungen Zitate von Gegnern einer Verschärfung des Gesetzes lauten
erfolgten erst in den zwanziger Jahren. Ende 1926 setzte das etwa: «Starker Tabak» («SGZ», 1. Oktober 1981), «Wolf im
EVD die Preisbildungskommission ein. Diese erhielt 1936 Schafspelz» (R. Sprüngli, «Finanz-Revue», 25. September
den Auftrag, eine Untersuchung über das Kartellwesen 1981), «Ein trojanisches Pferd», das zu einer Aufblähung der
durchzuführen. Sie erstattete 1957 den bereits erwähnten Verwaltung und dazu führe, dass die Unternehmensent-
ausführlichen Bericht «Kartelle und Wettbewerb in der scheide letztlich durch Beamte und damit Amateure gefällt
Schweiz». würden (R. Sprüngli, Umstrittene Wettbewerbspolitik
Dieser Bericht, originell und aufschlussreich, verrät die «NZZ»-Schriften zur Zeit 44, Zürich 1981).
Feder des wohl besten Kenners des schweizerischen Kartell- Man mache die Kartellbekämpfung zum Selbstzweck; schon
wesens, Prof. Fritz Marbachs, des Präsidenten der Kommis- das bisherige Gesetz gehe für die Privatwirtschaft an «die
sion. Der Bericht ist auch heute noch lesenswert und aktuell, äusserste Grenze des Erträglichen» (O. Fischer, «NZZ»,
vor allem, was die verschiedenen Definitionen und die man- a. a. 0.). Das neue schaffe «heillose Verwirrung» und
nigfachen Für und Wider die Kartelle betrifft. zeichne sich durch «technokratische Arroganz» aus
Der Bundesrat schlug im September 1937 eine Partialrevi- («Schweiz. Bauwirtschaft» 52/1981). Betreffend grosser
sion der Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung und damit Marktmacht gelte nach wie vor: die Kleinen nehme man
eine Kompetenz vor, Vorschriften über Kartelle und ähnliche auseinander und die Grossen lasse man laufen (M. Kamber,
Organisationen erlassen zu können. Sie ist in den 1939 von «SHZ», 18. Februar 1982). Man sei dem Ständerat dankbar,
den Räten und 1947 von Volk und Ständen gutgeheissenen dass er das Gesetz verbessert und sich nicht von «notori-
Wirtschaftsartikeln der BV enthalten (BV Art. 31 bis Abs. 3 schen Kartei lhassern» habe ins Bockhorn jagen lassen.
lit. d). Anders tönt es auf der Gegenseite: Nicht nur der Kern, auch
Der darauf gestützt im September 1961 vom Bundesrat die Schale sei weich («SHZ», 10. September 1981), das von
vorgelegte Entwurf eines Kartellgesetzes (Bundesgesetz einem «resignierenden Bundesrat» Vorgeschlagene sei
über Kartelle und ähnliche Organisationen) wurde von den unzureichend, unwirksam, verwässert und ein fades Süpp-
Räten zügig behandelt und im Dezember 1962 bereits verab- chen (H. Bitterli, «NZZ», 8. September 1981), der von den
schiedet. Das Gesetz trat Mitte Februar 1964 in Kraft. Experten eingeschenkte Wein könne «bestenfalls als Weih-
Zuvor, im Januar 1958, war die vom Landesring eingereichte wasser verwendet werden» (W. C. Hug, «LuzernerTagblatt»,
Initiative «Gegen den Missbrauch der wirtschaftlichen 7. Oktober 1982); man könne nur noch kondolieren (H. Bit-
Macht» von den Ständen einmütig, vom Volk mit einem terli, «NZZ», 18. September 1982, und «La Suisse», 8. Okto-
Stimmenverhältnis von 26 zu 74 abgelehnt worden. Wäh- ber 1982). Das geltende Kartellgesetz toleriere wirtschaftli-
rend diese Initiative auf eine Verbotsgesetzgebung hinaus- che Machtmissbräuche (R. Schwertfeger, «SMUVZ», 3. Juni
lief, stützen sich das geltende Kartellgesetz und die neue 1981), und solchen stehe die Kartellkommission mit abge-
Vorlage auf das Missbrauchsprinzip: Kartelle sind grund- sägten Hosen gegenüber («SHZ», 18. Februar 1982).
sätzlich erlaubt, untersagt werden sollen die Missbräuche! Besonders kritisch gewürdigt wurden die Beschlüsse des
Über die typisch schweizerischen Aspekte der Kartellproble- Ständerates und zuvor seiner Kommission: «Ausser Spesen
matik geben im übrigen die Botschaften des Bundesrates nix gewesen» (W. Biel, «Bund», 2. Oktober 1982), die Axt sei
von 1961 und 1981 ausgiebig Auskunft, letztere auch über angesetzt («SHZ», 16. September 1982) und «nach fünf-
die mit dem Gesetz gesammelten Erfahrungen. zehnjähriger Schlamperei» die Wirtschaftsmacht geschont
Aus der neuesten Entwicklung sei festgehalten: worden (B. Kappeier, «AZ», 14. September 1982). Nur «Dürf-
- 1971/72: Einreichung und Gutheissung der Motion Schür- tiges», «Subminimales» sei herausgekommen (R. Frei,
mann (vgl. Botschaft S. 4); «Vaterland», 8. Oktober 1982), ein «Kartellschutz-, aber kein
- 1972: Einsetzung der Kartellkommission als Experten- Kartellverhinderungsgesetz» (H. Kleinewefers, «AP»,
kommission; 6. Oktober 1982). «Le minimum absolu» («La Liberté»,
- 1978: Abschluss ihrer Arbeiten, die sich unter anderem 7. Oktober 1982) und «une opération de pure esthétique, à
wegen der Ölkrise und der Preisüberwachung verzögert un simple passe-temps» («La Liberté», 8. Oktober 1982).
haben, Mehrheits- und Minderheitsvorschläge; Wie einst bei den Konjunkturartikeln der Bundesverfassung
- 1978/79: Vernehmlassung; gackerte das «gerupfte Huhn» durch die Zeitungsspalten,
- 1979/80: Überarbeitung des Entwurfes durch eine vom das allzu viele Federn habe lassen müssen («NZZ»,
EVD eingesetzte Arbeitsgruppe; 9. August 1981, «Badener Tagblatt», 6. Oktober 1982). Weid-
- Mai 1981: Botschaft; lich malträtiert wurde die Zahnheilkunde: «NZZ»-Kommen-
- November 1981 bis September 1982: Behandlung durch tatoren schrieben von «Karies an den Zähnen», andere von
eine Ständeratskommission; der «ständerätlichen Kunst des Zähneziehens» («F+W»,
- Oktober 1982: Beratung im Ständerat. Während in dessen S.September 1982), von «allzu grossen Zahnlücken», die
Kommission Eintreten auf die Vorlage umstritten war, kam entstanden seien (W. Biel, «Bund», 2. Oktober 1982), von
es in der Kleinen Kammer selbst zu keinem Nichteintretens- «unbehelligten, abgeschliffenen, verlorenen, faulen, gezo-
antrag. Bei einigen Enthaltungen wurde das Gesetz mit 21 genen und wieder einzusetzenden Zähnen», aber auch von
zu 2 Stimmen gutgeheissen. «Stummeln, von Milch-, Eck-, Gold-, Stift- und Giftzähnen»,
- Januar 1983 bis April 1984: Beratungen unserer Kommis- von «alten Löchern» und solchen, «die erfreulicherweise
sion mit einer kürzlichen Anschlusssitzung zur Anpassung plombiert» worden seien, und schliesslich von einem
des Beschwerderechts an die im Preisüberwachungsgesetz «Gebiss, das verstärkt werden müsse». Immerhin blieben
vorgesehene Regelung. noch so viele Zähne übrig, damit die Kartellkommission
damit knirschen kann ...
Während die Kommission des Ständerates in sechs Sit- Fragen des Wettbewerbs: Der Wettbewerb sollte in unserer
zungstagen mit zusammen 21,5 Stunden zu Ranke kam, Wirtschaft grundsätzlich frei spielen können. Denn er sorgt
versammelte sich die Ihre an zwölf Tagen und brauchte 50 unter anderem für eine optimale Nutzung der knappen Pro-
Stunden, um mit der nicht einfachen Materie zurecht zu duktionsfaktoren. Er stimmt die Produktionspläne und das
kommen. SiebeschlossamS. Mai 1983 mit 16 zu 0 Stimmen, Verhalten der Anbieter und Nachfrager aufeinander ab, und
bei 3 Enthaltungen, Eintreten und genehmigte die Revi- er führt auch zu einer Entschärfung des Machtproblems.
sionsvorlage am 10. April 1984 in der Schlussabstimmung Dem Wettbewerb vor allem - aber nicht nur ihm - haben wir
mit 17 zu 0 Stimmen, bei 4 Enthaltungen. unseren hohen Lebensstandard zu verdanken. Je besser er
Kritik pro und kontra: Von der Parteien Gunst und Hass spielt, um so weniger treten überspitzte Forderungen gegen
Loi sur les cartels. Révision N 4 février 1985
Kartelle, für Konsumentenschutz und Preisüberwachung Vater lieber eine Tierkollektion im Teller schwimmen sieht».
auf. Wenn sich hier die Firmen auf einige wenige Suppenkreatio-
Einmal abgesehen davon, dass es den reinen, vollkomme- nen einigen, so erhöht das die Produktivität und vermindert
nen, den «atomistischen» Wettbewerb gar nicht gibt: man die Preise.
sollte ihn auch nicht in dogmatischer Weise verherrlichen. Auch liegt es im Gesamtinteresse, wenn Unternehmen
Der Wettbewerb hatte immer auch die Tendenz nach zwei durch eine Kartellbildung ihre Interessen gegenüber starker
Richtungen zu degenerieren: ausländischer Konkurrenz besser wahrnehmen können.
- Zum einen zum «ruinösen Wettbewerb», quasi zu einem Jedenfalls muss den Unternehmern ein gewisser Spielraum
anarchischen Kampf zwischen den Konkurrenten. Der «rui- fürSelbsthilfemassnahmen gelassen werden. Geht man mit
nöse Wettbewerb» ist kein wissenschaftlicher Begriff: Jeder, diesen aber zu weit, so können die Folgen sehr bitter sein.
der auf dem Markt sein Glück zu machen sucht, geht auch Dies ist uns in der Uhrenindustrie drastisch vor Augen
das Risiko ein, daraus verdrängt zu werden. Jeder Ver- geführt worden, die sich mit einem perfektionistischen, hori-
drängte wird dies als «ruinös» empfinden. Ruinöser Wettbe- zontal und vertikal organisierten und überdies staatlich
werb trifft jedoch nicht nur ihn, er schadet auch gesamtwirt- abgesegneten Kartell glaubte in Sicherheit wiegen zu
schaftlich und liegt daher nicht im Allgerneininteresse. Nur können.
wenn dieses überwiegt - beispielsweise bei der Landwirt- Zu wenig Wettbewerb? Die Behauptung, in der Schweiz
schaft-, rechtfertigt sich seine Einschränkung. Wenig sinn- herrsche zu wenig Wettbewerb, stimmt verallgemeinernd
voll ist er auch bei gewissen Versorgungsaufgaben, etwa bei nicht. Zum einen sorgt unsere liberale Aussenwirtschaftspo-
Wasser, Telefon, Elektrizität, bei Eisenbahn oder Buslinien, litik dafür, dass unsere Wirtschaft, mit Ausnahmen, dem
deshalb die Staatsmonopole und Konzessionen. bissigen Wind der Auslandskonkurrenz ausgesetzt ist. In
- Die andere Richtung der Entartung des Wettbewerbs: manchen Ländern, die eine strengere Kartellpolitik verfol-
Behinderung bis hin zu Verhinderung. Ausschluss des Wett- gen, ist der Wettbewerb wesentlich geringer als bei uns.
bewerbs führt zu Monopolen, zu unerwünschter Konzentra- Zum anderen herrscht auch in manchen Sektoren der inlän-
tion, Zentralisierung, Privilegiengesellschaft und zu einer dischen Wirtschaft ausgesprochen starker Wettbewerb.
unerträglichen Beschränkung der individuellen Freiheit. Man denke etwa an den Lebensmittelhandel - Stichwort
In der Regel - aber nicht immer - führt eingeschränkte «Lädelisterben» - oder an die Non-food-Abteilungen der
Konkurrenz zu einer schlechteren Nutzung der Produktions- grossen Verteilergenossenschaften, Warenhäuser und Dis-
faktoren und damit zu Wohlstandsminderung. Es kann count-Geschäfte.
daher nicht dem Ermessen einzelner Unternehmer oder Seit der Schaffung des Kartellgesetzes hat sich das wirt-
einzelner Branchen überlassen werden, anstelle der Wettbe- schaftliche Umfeld auch anderweitig verändert: Die Dienst-
werbs- eine privatwirtschaftliche Ordnung aufzustellen. leistungen haben stark an Bedeutung gewonnen. Aus Ver-
Liberalismus bedeutet nicht schrankenlose Freiheit. Des käufermärkten wurden Käufermärkte, und damit ist die
weiteren hat der Wettbewerb gewisse Regeln der Fairness Nachfragemacht vermehrt in den Vordergrund gerückt.
einzuhalten. Das ist Sache des UWG (Gesetz gegen den Diese wird vom geltenden Kartellgesetz nur ungenügend
unlauteren Wettbewerb). Das Kartellgesetz hingegen richtet erfasst, seien es nun Nachfragekartelle oder kartellähnliche
sich gegen missbräuchlichen Machteinsatz, es soll den Organisationen auf der Nachfrageseite. Die Revision soll
«wirksamen Wettbewerb» sichern. hier eine Verdeutlichung bringen.
Ein Kartell führt oft, aber nicht immer, zu einer Beschrän- Überdies hat sich die Wirksamkeit der Kartelle, unabhängig
kung des Wettbewerbs. Es. kann ihn im Gegenteil auch von der staatlichen Wettbewerbspolitik, während der Rezes-
beleben, wenn sich beispielsweise kleinere Unternehmen sion vermindert. Man denke etwa an die Preisunterbietun-
zusammenschliessen, um einem Marktmächtigen besser die gen im Baugewerbe. Sodann haben das Aufkommen von
Stirn bieten zu können. Substitutionsgütern und technische Neuerungen, unabhän-
Die Kartelle an sich sind also nicht a priori «gut oder böse»! gig von anderen Rahmenbedingungen, die Macht der Kar-
Man sollte daher auch nicht ihre Befürworter leichtfertig als telle eingeschränkt, so etwa im Buchdruck. Im übrigen
Häretiker der Marktwirtschaft abtun. Wenn es auch nicht die herrscht in einem Grossteil unserer Wirtschaft kein Wettbe-
Regel ist, können Wettbewerbsbeschränkungen im Gesamt- werb, nämlich im grossen staatlichen und staatlich admini-
interesse liegen. Beispielsweise kann Wettbewerb mit einem strierten Bereich, er herrscht nicht bei den meisten öffentli-
Rezessions- oder Krisenkartell in einer wirtschaftlich chen Diensten und Unternehmungen, in der Landwirtschaft,
schwiergen Lage eingeschränkt werden, um Kapazitäten zu beim Grossteil der Versicherungen usw.
erhalten, die in einer Aufschwungperiode wieder benötigt Nicht übersehen werden darf, dass meistens auch innerhalb
werden. Auf diese Weise können oft harte Folgen von der Kartelle der Wettbewerb spielt. Unsere Kommission hat
Anpassungs- oder Umstrukturierungsprozessen gemildert zu Beginn ihrer Arbeiten ein Seminar mit Kartellspezialisten
werden. durchgeführt. Dabei standen sich paarweise Befürworter
Weiter kann es auch im Gesamtinteresse liegen, wenn sich und Gegner einer Verschärfung des Kartellgesetzes gegen-
Unternehmer zusammenschliessen, um mit Produktionspro- über, nämlich die Herren Professoren W. Linder und
grammen zu grosse Investitionen und Überkapazitäten zu M. Usteri, Frau F. Michel und Herr F. Brunner sowie die
vermeiden, um kostspielige Forschungsgebiete untereinan- Herren Dr. W. Biel, Mitglied der Kartellkommission, und Dr.
der aufzuteilen oder um den Vertrieb zu koordinieren, um R. Sprüngli.
ruinösen Wettbewerb innerhalb der Branche abzuwenden Dabei wies Dr. Sprüngli darauf hin, dass trotz der seit der
oder um eine dezentralisierte Produktion aufrecht zu erhal- Jahrhundertwende bestehenden «Convention Chocoladière
ten. Es dürfte auch Kartellen mitzuverdanken sein, dass Suisse» seit Kriegsende 21 von 40 Schokoladefabriken nicht
unsere Wirtschaftsstruktur relativ ausgeglichen und durch mehr existieren, davon 6 Kartellmitglieder. 14 Firmen
die grosse Zahl von kleineren und mittleren Unternehmen schlössen, ohne Konkurs gemacht zu haben; 7 wurden
geprägt ist. übernommen. Seine eigene Firma konnte seit den zwanzi-
Verschiedene Untersuchungen der Kartellkommission wei- ger Jahren ihren Marktanteil innerhalb des Kartells von 7 auf
sen nach, dass Kartelle unter Umständen zu günstigeren 25 Prozent erhöhen. Von 1960 bis 1980 stieg im übrigen der
Preisbildungen führen als reiner Wettbewerb. Sie können Anteil der importierten Schokolade am Konsum von 0,8 auf
also durchaus auch im Interesse der Konsumenten sein. 13 Prozent.
Prof. Marbach nennt in dem schon erwähnten Bericht ein Obwohl kartellisiert, hat die Zahl der Bierbrauereien seit
nettes Beispiel: Es ist der Produktivität abträglich, «wenn für 1914 von 132 auf 44 abgenommen. Trotz Kartellen bestand
Suppeneinlagen in den Teigwarenfabriken ei ne g rosse Zäh l in diesen Branchen Wettbewerb und war ein Konzentra-
schlecht ausnutzbarer Matrizen angeschafft werden muss, tionsprozess nicht zu vermeiden (wobei natürlich auch
nur weil einige Konsumenten der anspruchsvollen Ansicht andere Faktoren mitspielten). Es ist denkbar, dass ohne
sind, Sternli als Suppeneinlage genügten nicht, weil der Kartell heute nur noch eine einzige helvetische Schokola-
Hansli lieber Buchstaben, die Frieda lieber Zahlen und der defabrik bestehen würde. Beigefügt sei, dass sich der Wett-
4. Februar 1985 N Kartellgesetz. Revision
bewerb nicht nur auf dem Gebiet der Preise abspielt, son- Annahme der Preisüberwachungsinitiative 1982 und die
dern auch der Qualität, der Verpackung, der Verteilung, der letztes Jahr eingereichte Dennersche Konsumentenschutz-
Werbung und des Kundendienstes usw. Das sind teilweise initiative, die in einer Rekordzeit von sechs Wochen 156 000
Kriterien, die mit einer Kartellordnung gar nicht erfasst wer- gültige Unterschriften auf sich vereinigte. Sie verlangt ein
den können. vorbehaltloses Kartellverbot im Konsumgüterbereich und
Mehr Wettbewerb im Gesamtinteresse: Wir gehen bei der damit erheblich mehr als die Kritiker des bisherigen Kartell-
KG-Revision davon aus, funktionierender Wettbewerb sei in gesetzes. Wenn mit der Revision ein Gegengewicht dazu
der Regel volkswirtschaftlich und sozial nützlich und geschaffen werden soll, genügen die Beschlüsse des Stän-
erwünscht. Das Gesetz will ihn schützen und nur dann derates nicht. Auch in diesem Sinne bitte ich Sie, den
eingreifen, wenn von seiner Behinderung durch Kartelle Anträgen der Mehrheit unserer Kommission zuzustimmen.
oder ähnliche Organisationen volkswirtschaftlich oder Abschliessend danke ich Herrn Bundespräsident Dr.
sozial schädliche Auswirkungen ausgehen. Was das ist, •K. Furgler und seinen Mitarbeitern, namentlich den Herren
definiert weder die Bundesverfassung noch das Gesetz. Die Prof. W. Schluep, Präsident der Kartellkommission, und
Kartellkommission hat daher die sogenannte Saldomethode Sekretär Dr. B. Schmidhauser sowie den Herren Dähler,
entwickelt. Diese soll nun im Gesetz verankert werden. Wir Favre und Knechtli für ihre wertvolle Mitarbeit und Unter-
werden bei Artikel 29 darauf zurückkommen. stützung, ebenso den Kollegen in der Kommission (es
Den Vorschlägen der Expertenkommission, des Bundesra- gehörten ihr gesamthaft 45 Räte mehr oder weniger lang
tes und unserer Kommission ist vorgeworfen worden, es und intensiv an) für ihre loyale Mitarbeit.
werde, abweichend vom Missbrauchsprinzip, das Verbots-
prinzip angestrebt. Dies wird damit begründet, dass Artikel 7 M. Jeanneret, rapporteur: L'exposé du rapporteur de lan-
im zivilrechtlichen Teil in der Fassung der Kommissions- gue française comprendra trois parties: un compte rendu
mehrheit verlangt, Wettbewerbsbehinderungen seien nur des travaux de la commission, une analyse des projets
zulässig, wenn ihre Auswirkungen unter anderem «im successifs et un examen bref des thèmes importants de la
Gesamtinteresse liegen», und dass der verwaltungsrechtli- loi que nous étudierons lors du deuxième débat.
che Teil in Artikel 29 stipuliert- gemäss Antrag von Bundes- La loi sur les cartels - et, partant, le projet de révision - est
rat und Kommissionsmehrheit-, die Verhinderung von wirk- complexe, voire rébarbative pour les néophytes; c'est le type
samem Wettbewerb könne nur gerechtfertigt werden, wenn même de législation spéciale. Il est donc indispensable que
«überwiegende Gründe des Gesamtinteresses vorliegen». les rapporteurs demeurent des généralistes et s'efforcent de
Eine «Umkehr der Beweislast», wie eingewendet wird, ist simplifier et de clarifier les diverses dispositions.
damit unseres Erachtens nicht verbunden: Nicht Kartelle Personnellement, je m'efforcerai d'être bref dans ce débat
oder kartellähnliche Organisationen als solche müssen im d'entrée en matière parce que le sujet est difficile et que l'on
Gesamtinteresse liegen. Nur Wettbewerbsbehinderungen, nous a demandé de ne pas perdre de temps, que l'ordre du
die nicht im Gesamtinteresse liegen, sollen beseitigt werden jour a été modifié et, enfin, que je dois, en tant que rappor-
können, nämlich wenn sie volkswirtschaftlich oder sozial teur de langue française, laisser la priorité au président. Il est
schädlich sind, wenn sie auf Missbrauch beruhen. Nicht die normal que celui-ci aborde plus en détails les divers thèmes
Behinderungen als solche werden in Frage gestellt; abzuklä- en question.
ren ist vielmehr anhand der konkreten Umstände, ob sie Dans le cas d'un projet complexe, le rôle du rapporteur me
allenfalls schädlich sind oder nicht. Ein Verbot läge vor, paraît être d'expliquer plutôt que de trancher, d'examiner
wenn Behinderungen grundsätzlich verboten und nur Aus- les propositions des majorités et des minorités qui elles-
nahmen bewilligt würden. mêmes sont justifiées par leurs auteurs- le plénum ayant à
Die Frage «Missbrauch oder Verbot?» ist im übrigen zumin- prendre une décision - et, enfin, d'étudier les causes et les
dest teilweise ein Streit um des Kaisers Bart: Wenn nämlich effets de telle ou telle décision.
das Missbrauchsprinzip äusserst streng, das Verbotsprinzip La matière du projet de loi est complexe. Il ne s'agit pas d'un
hingegen sehr large gehandhabt wird - also grosszügig sujet isolé que l'on pourrait traiter pour lui-même. En effet, il
Ausnahmen erteilt werden -, ist die Verbotsgesetzgebung touche formellement à des projets qui nous tiennent à cœur
durchaus kartellfreundlicher als die Missbrauchsgesetzge- et qui se trouvent actuellement sur les bureaux des Cham-
bung. bres. Je pense à la surveillance des prix, sujet dont nous
Doch, wie erwähnt, eine Konzeptänderung stand nie zur devrons débattre ces prochains jours, suite à une initiative
Diskussion, schon nicht bei der Behandlung der Motion constitutionnelle, ainsi qu'à la concurrence déloyale qui
Schürmann. Die Expertenkommission wollte eine deutliche figure à notre ordre du jour. Quant au fond, la loi sur les
Akzentverschiebung zugunsten des Wettbewerbs-der Bun- cartels touche à la vie économique de notre pays; elle peut
desrat auch, aber aufgrund der Vernehmlassung eher avoir des effets très concrets sur la vie de tous les jours des
zurückhaltend (vgl. Botschaft Seite 24 und 26 f.) Demgegen- citoyens, même si cela n'apparaît pas à première vue. Ce
über nähern sich die Anträge unserer Kommission wieder sont pour beaucoup les mécanismes des lois du marché qui
mehr jenen der Expertenkommission. Es geht nach wie vor sont en cause.
um die Bekämpfung von Missbräuchen im Rahmen des Par ailleurs, le sujet est délicat du fait que le législateur
Verfassungsartikels. Und dieser geht eben davon aus, dass suisse se situe dans un environnement international très
es sowohl schädliche als auch unschädliche Wirkungen von sensible à cet objet. En effet, le projet soulève des questions
Kartellen gibt. Das bisher in der Praxis entwickelte Konzept, de droit public quant au rôle de l'Etat et de droit privé quant
vor allem der Wettbewerbsschutz, soll etwas besser verwirk- à la liberté d'action des entreprises; procédure civile et droit
licht werden. administratif entrent également en ligne de compte.
Ich komme zum Schluss: Die alte und die neue Geschichte Le Parlement doit en outre arbitrer, trouver une voie entre
der Kartelle und der Kartellgesetzgebung lehren, dass es deux fondements aussi valables l'un que l'autre de la vie
wenige objektive Kriterien gibt. Verschiedene Bewertungen politique et économique suisse: le premier est la nécessité
und Auffassungen stossen aufeinander. Unsere Kommission indiscutée et indiscutable de la libre concurrence; le
ist der Meinung, dass der Stellenwert des Wettbewerbs deuxième est la liberté, tout aussi valable, des personnes
erhöht und dem Richter und der Kartellkommission entspre- physiques et morales de contracter entre elles des conven-
chend mehr Spielraum als bisher eingeräumt werden sollte. tions.
Politisch nicht gerade erleichtert wird unsere Arbeit durch La commission a siégé du 19 janvier 1983 au 10 avril 1984,
den Umstand, dass wir in der Schweiz offenbar 6 Millionen avec de surcroît une brève séance en janvier 1985. Pour
Kartellgegner haben, aber auch 6 Millionen, die mindestens comprendre dans quel climat elle s'est réunie, il convient de
einem der vielen Kartelle angehören oder von ihnen profi- rappeler qu'elle l'a fait sur la base de trois éléments: le
tieren. message et le projet de loi du 13 mai 1981 du Conseil
Aus aktueller politischer Sicht dürfen Zeichen an der Wand fédéral; le texte - quelque peu différent - adopté par le
für ein Mehr an Wettbewerb nicht übersehen werden: die Conseil des Etats le 7 octobre 1982; mais surtout, et cela est
Loi sur les cartels. Révision N 4 février 1985
nouveau, le vote populaire positif du 28 novembre 1982 l'origine, n'avait pas de dispositions en matière de cartels,
concernant l'initiative «tendant à empêcher des abus dans la qu'ensuite elle a disposé d'un article constitutionnel depuis
formation des prix». Ce dernier élément a eu des consé- l'après-guerre, qu'ensuite encore, elle l'a rendu opérationnel
quences sur le fond et sur l'attitude des commissaires, mais par une loi une quinzaine d'années plus tard, qu'enfin, et
surtout sur le terrain de la systématique car il pose la après expérience et sur avis des experts, elle a proposé de
question de savoir s'il faut intégrer la surveillance des prix à franchir un pas supplémentaire. Depuis ce moment-là, la
la loi sur les cartels - d'où débat supplémentaire au sein de ligne change quelque peu de direction jusqu'au projet du
la commission. Pour cette raison, la commission a tenu, non Conseil des Etats. En effet, appréciant les résultats de la
pas seulement plusieurs séances, mais plusieurs genres de procédure de consultation et les réserves expresses de
séances. certains milieux, le gouvernement présente une révision qui
Nous avons tout d'abord entendu six experts: deux profes- ne tend pas, comme il l'écrit lui-même, «à modifier en quoi
seurs zurichois de tendances différentes, MM. Willy Linder que ce soit la conception de base sur laquelle se fonde la loi
et Martin Usteri; deux représentants de Suisse romande, en vigueur sur les cartels». Il rappelle maintes fois que la
une femme responsable d'une association de consomma- constitution ne permet pas d'interdire, mais prévoit ce que
teurs, Mme Françoise Michel, et un dirigeant d'entreprise, l'on appelle «une législation de prévention des abus». Le
M. François Brunner; un membre de la Commission des Conseil des Etats ayant la priorité, il a pu marquer de sa
cartels, M. Walter Biel, et un industriel, M. Rudolf Sprüngli, griffe le projet du Conseil fédéral, il l'a fait en allant moins
de Kilchberg. loin que ce dernier sur la voie de la révision, tenant pour
Lors d'une séance, nous avons dû aborder la question de acquis, comme l'ont dit plusieurs de ses membres, que le
l'intégration de la surveillance des prix dans la loi. Le Con- régime de la loi sur les cartels en vigueur depuis vingt ans a
seil fédéral a préparé un projet, puis il a ouvert une procé- fait ses preuves. Certains se sont même demandé si le
dure de consultation; il a, finalement, décidé de présenter principe d'une révision était nécessaire et opportun. C'est
une loi séparée. L'entrée en matière a fait l'objet d'une en diminuant la portée de certains articles que l'autre Cham-
séance en elle-même; elle a été votée par 16 voix contre 0 et bre s'est manifestée et sa propre version a été adoptée en
avec 3 abstentions. Quant à l'examen des articles eux- vote final par 21 voix contre 2 et quelques abstentions. Le
mêmes, il a donné lieu à une première lecture, puis à une Conseil national doit donc savoir, indépendamment des
deuxième et dernière; plusieurs questions s'imbriquant de décisions de fond qu'il va prendre, que des divergences
manière complexe et demandant des études supplémen- assez importantes peuvent se présenter entre les deux con-
taires de l'administration. La votation finale a donné le seils et mettent ainsi en cause certains aspects de la révi-
résultat suivant: 17 voix pour, 0 contre, 4 abstentions. sion.
Suite à une décision de votre commission chargée d'exami- Le projet que vous soumet votre commission, les majorités
ner le projet de loi sur la surveillance des prix, nous avons et minorités n'étant pas toujours les mêmes, est intermé-
dû nous pencher, il y a quinze jours, sur le problème de la diaire entre la version du Conseil fédéral et celle du Conseil
procédure de recours. Plusieurs propositions individuelles - des Etats, plus proche certainement de celle du gouverne-
il y en a eu un grand nombre - ne vous sont pas soumises. ment; le balancier a ainsi retrouvé quelque peu sa place
En effet, le texte que la commission vous propose, indépen- centrale. Pour comprendre devant quel choix s'est trouvée
damment de ceux du Conseil fédéral et du Conseil des Etats, votre commission, je donnerai six brèves citations des
est un compromis entre plusieurs propositions; il vise ainsi à experts entendus, tout d'abord les trois insistant en premier
une meilleure clarté. lieu sur les nécessités de la concurrence, en second lieu les
A la fin de cette première partie, il m'est agréable de remer- trois experts attachant de l'importance à la liberté des con-
cier M. Kurt Furgler, président de la Confédération, ainsi que ventions.
ses collaborateurs, le professeur Schluep, président de la Le professeur Linder: «La liberté dont jouit un sujet écono-
Commission des cartels, et son secrétaire, M. Schmidhau- mique (ou un groupe de sujets économiques) s'arrête là où
ser, de même que MM. Dähler, Favre et Schläfli pour leur d'autres sujets économiques se trouvent empêchés de jouir
précieuse collaboration. dans la même mesure de cette liberté. Lorsque cette limite
En ce qui concerne l'analyse des projets successifs, nous est acceptée et respectée, il faut exclure par principe que
partirons de la loi actuelle du 20 décembre 1962. Elle repose, des sujets économiques aient recours à la liberté de con-
de même que le projet de nouvelle loi, sur l'article 31b/s, tracter pour empêcher des tiers d'exercer une activité sur un
chiffre 3, lettre c, de la constitution fédérale. Cette disposi- marché déterminé. La liberté de contracter doit donc être
tion n'a pas changé; elle est claire et énonce que la Confé- restreinte dans ce sens.»
dération peut, «lorsque l'intérêt général lejustifie(...)édicter M. Walter Biel: «La conséquence logique serait une interdic-
des dispositions pour remédier aux conséquences nuisibles, tion de principe des cartels et des monopoles avec la possi-
d'ordre économique ou social, des cartels ou des groupe- bilité de dérogations délimitées dans le temps» et «la justifi-
ments analogues». cation d'une entrave à la concurrence ne doit pas représen-
La loi de 1962 prévoit une commission des cartels, une ter le cas normal».
commission de milice que le professeur Schürmann a prési- Mme Françoise Michel souligne «l'importance de cette révi-
dée. Ce dernier a, en tant que conseiller national, déposé sion pour les consommateurs, qui ne peuvent se contenter
une motion, le 13 décembre 1971, laquelle demandait au des simples corrections esthétiques de la loi de 1962. Ils
Conseil fédéral des études dans diverses directions. Il tenait n'ont pas caché leur déception d'avoir vu la loi sortir vidée
compte des expériences pratiques de plus de sept ans, de de toute substance de la discussion du Conseil des Etats. Ils
l'environnement international et insistait sur la nécessité comptent sur le Conseil national et en particulier sur la
que «la concurrence fonctionne efficacement dans un commission pour rétablir la situation. La nouvelle loi sur les
régime économique et social d'inspiration libérale». cartels doit être une loi moderne, un véritable instrument de
Sensible à la nécessité de réviser la loi et à l'importance de politique cartel lai re en Suisse.»
la concurrence, le Conseil fédéral a procédé aux travaux De l'autre côté, le professeur Usteri pense que «le citoyen a
préparatoires et a soumis un projet à la consultation aussi la liberté, découlant de sa sphère privée, de limiter
d'usage. Il n'est pas téméraire de dire que ce projet allait volontairement sa liberté d'action individuelle, comme cela
plus loin dans la lutte contre les effets des cartels. Le est par exemple le cas lorsqu'il participe à un cartel (...)
Conseil fédéral écrit d'ailleurs: «Les avis sont partagés sur la L'assimilation de la concurrence à une institution étatique
question de savoir si le projet satisfait encore aux principes doit être rejetée. Les travaux de révision devraient être
de la lutte contre les abus ou si la voie proposée va déjà poursuivis dans l'esprit de la loi actuelle. La version du
dans le sens d'une législation visant, quant au fond, à Conseil des Etats va dans ce sens.»
l'interdiction.» M. Rudolf Sprüngli: «La liberté du chef d'entreprise de
Si l'on trace une ligne depuis le début de l'histoire législative s'engager volontairement dans un cartel relève indiscutable-
des cartels en Suisse, on peut dire que la Confédération, à ment des droits à la liberté. C'est à la Commission des
4. Februar 1985 N 7 Kartellgesetz. Revision
cartels de fixer les limites de leur utilisation abusive. (...) Les 2. Das Kartellgesetz muss sich auf eine Missbrauchsgesetz-
théoriciens de la concurrence les plus durs et les plus purs gebung beschränken. Es darf nicht gesetzlich festgelegt
devraient une bonne fois se poser la question de savoir werden, dass Kartelle im Gesamtinteresse sein müssen; sie
comment il se fait que la cartellisation en tant que <péché dürfen aber das Gesamtinteresse nicht verletzen.
mortel> de la concurrence n'a pas empêché notre pays 3. Die sogenannte Saldomethode zur Beurteilung der Nütz-
d'être prospère.» lichkeit oder Schädlichkeit eines Kartells soll im Gesetz
M. François Brunner: «II est nécessaire que, par cette révi- verankert werden.
sion, notre loi, qui se limite à sanctionner les abus, ne soit
pas transformée en une loi d'interdiction des cartels par Wir können und wollen bei der Revision nicht über die
l'inversion du fardeau de la preuve. (...) Les ententes entre Bundesverfassung hinausgehen. Diese ermächtigt uns, Vor-
industries suisses nous permettent de mieux résister à l'as- schriften zu erlassen gegen volkswirtschaftliche oder spe-
saut de la concurrence étrangère.» ziell schädliche Auswirkungen von Kartellen und ähnlichen
Les questions fondamentales qui se sont posées à votre Organisationen. Das tut schon das geltende Gesetz. Es hat
commission et qui se posent à vous à travers les trois aber den Nachteil, dass es nirgends sagt, was unter «volks-
variantes, à savoir celles du Conseil fédéral, du Conseil des wirtschaftlich oder sozial schädlichen Auswirkungen» zu
Etats et de la Commission du Conseil national, ainsi que les verstehen sei. Im neuen Gesetz soll dieser Mangel behoben
propositions majoritaires ou minoritaires, se ramènent à werden. Gerade bei diesem Punkte scheiden sich aber die
quelques interrogations. Demeure-t-on dans le système de Geister.
1962 ou va-t-on dans une direction fort différente? Y a-t-il Wir brauchen nach unserer Auffassung ein schweizerisches
dans le projet de révision évolution ou révolution? Veut-on Kartellgesetz, welches unseren typischen schweizerischen
faire confiance au pragmatisme des industriels helvétiques Verhältnissen gerecht wird. Warum? Unsere Wirtschaft wird
ou s'approcher de quasi-interdictions? Doit-on être d'abord zur Hauptsache von kleinen und mittleren Betrieben getra-
abstrait au niveau législatif dans une définition extensive de gen. Von einzelnen Ausnahmen abgesehen, sind auch
l'abus ou laisser le système de milice de la Commission des unsere Grossbetriebe im internationalen Massstab keine
cartels conseiller la pratique de notre économie? riesigen Gebilde. Die meisten schweizerischen Kartelle sind
Dans une brève et troisième partie, comme je l'ai dit, j'énu- daher Selbsthilfeorganisationen. Es sind zum Teil Selbsthil-
mérerai les points importants devant lesquels nous allons feorganisationen, um den Druck übermächtiger Nachfrager,
être placés dans la lecture article par article de notre loi. wie wir sie in unserem Lande kennen, zu lindern oder
Quelles sont les grandes questions? Premièrement, aux grossen Konkurrenten im In- und Ausland standzuhalten
articles 2 et 3, à travers le terme de recommandation, vous oder auch um schädliche Auswirkungen einer überrissenen
aurez à définir la notion de cartel et ainsi à vous prononcer Konkurrenz zu lindern. Auch die Bundesverfassung geht
quant au champ d'application. Jusqu'où veut-on aller quant bekanntlich davon aus, dass Selbsthilfe der Staatshilfe vor-
à la qualification des conséquences des conventions et des zugehen hat. Kartelle sollen also in erster Linie Selbsthilfe-
décisions? massnahmen sein und daher nicht von vornherein negativ
Deuxièmement, le début du chapitre 2 nous entraînera dans oder suspekt beurteilt werden. Ihnen kommt vielmehr in
le grand débat des entraves à la concurrence, de leur einer Wirtschaft mit den Strukturen unseres Landes, mit den
«licéité» ou non, de leur justification, du fardeau de la zahlreichen kleinen und mittelgrossen Wirtschaftsteilneh-
preuve. C'est là toute la définition de l'intérêt général, vu de mern eine beachtliche Ordnungsfunktion zu. Sie dienen der
manière passive ou active, l'équilibre entre celui-ci et des Erhaltung einer möglichst grossen Vielfalt. Wenn unstattli-
intérêts légitimes d'ordre privé. che Missbräuche verhindert werden, können die Vorteile
Troisièmement, comme en d'autres domaines dans la légis- solcher Organisationen überwiegen. Starke Einschränkun-
lation fédérale, et en matière de qualité pour agir, nous gen oder gar ein Verbot der Kartelle würden die Konzentra-
aurons à l'article 8 à rouvrir le débat d'un fait de société tion in der Wirtschaft fördern, was letzten Endes viel gewich-
récent qui est la création, l'existence et l'activité des organi- tigere Wettbewerbsnachteile zur Folge hätte. Die Wirt-
sations de protection des consommateurs. schaftsmächtigen sind selbstverständlich nicht auf Kartelle
Quatrièmement, à travers une question administrative, vous angewiesen.
aurez à l'article 24 à vous demander l'ampleur que vous
souhaitez donner à l'organisation de l'actuelle Commission Hier stellt sich nun eine Kernfrage der Revision: Sollen die
des cartels, soit en restant proche du statu quo, soit en Wirtschaftssubjekte weiterhin die Freiheit haben, grundsätz-
créant un nouvel office fédéral. lich ihren eigenen Interessen nachzugehen mit den Mitteln,
Le deuxième et grand débat de fond, c'est ma cinquième die ihnen richtig scheinen, solange sie dabei nicht das
remarque, aura lieu à l'article 29 et l'on parlera longuement Gesamtinteresse verletzen, dies im Vertrauen darauf, dass
de ce que les spécialistes appellent, et notre président l'a damit auf die Dauer auch für die Gesamtheit das beste
citée, la méthode du bilan. Ici, comme pour l'examen des Resultat entsteht - der Ständerat, die Minderheit der Kom-
entraves à la concurrence, on sera au cœur du sujet dans la mission des Nationalrates und auch die Fraktion der SVP
pondération des effets positifs ou négatifs des ententes vertreten diese Auffassung-oderwollen wireinen Staat, der
cartellaires. seinen Bürgern sagt, wie sie sich zu verhalten haben, damit
Sixièmement, tout le secteur de la fusion d'entreprises vous sie ein wie auch immerzu umschreibendes Gesamtinteresse
est présenté différemment sur le plan formel et se présente verwirklichen, wie es die Mehrheit der Kommission des
comme une divergence importante avec le Conseil des Nationalrates vorschreiben will? Gemäss Verfassung recht-
Etats, notamment quant à l'aspect consécutif du démantèle- fertigt das Gesamtinteresse Massnahmen gegen schädliche
ment éventuel des fusions. Auswirkungen von Kartellen oder ähnlichen Organisationen.
Enfin, septièmement, la protection juridique et les disposi- Es ist richtig, dass das Gesamtinteresse nicht verletzt wer-
tions pénales donneront lieu à débat au vu de propositions den darf.
divergentes. Falls im Gesetzentwurf aber vorgesehen wird, dass Wettbe-
En résumé et en conclusion, votre commission vous pro- werbsbehinderungen durch Kartelle und ähnliche Organisa-
pose d'entrer en matière et de suivre, quant aux divers tionen im Gesamtinteresse liegen müssen, wie das die Mehr-
articles, les propositions des majorités successives. heit der nationalrätlichen Kommission nun will, und dieser
Nachweis durch die Beteiligten selbst erbracht werden
Präsident: Es folgen die Fraktionssprecher. muss, kommt dies de facto vielfach einem Kartellverbot
gleich. Das aber wäre verfassungswidrig. Prof. Dr. Leo
Hofmann: Die Fraktion der SVP beantragt Ihnen Eintreten Schürmann, der mit seiner Motion den Anstoss zur Kartell-
auf die Vorlage. Wir haben dabei folgende Anliegen: gesetzrevision gegeben hat, erklärte ebenfalls, dass keine
1. Die Revision des Kartellgesetzes darf de facto nicht zu Rede davon sein kann, dass Kartellinteressen nur dann
einem Kartellverbot führen. schutzwürdig sind, wenn sie den Gesamtinteressen entspre-
Loi sur les cartels. Révision N 4 février 1985
chen; sie sind schutzwürdig-so fährt Schürmann weiter-, die Exportindustrie im weltweiten Konkurrenzkampf unter-
wenn sie dem Gesamtinteresse nicht zuwiderlaufen. stützen. Sie können ferner zur Qualität des Angebots, zur
Wenn man die Zeitungen liest, könnte man manchmal mei- Erhaltung von Arbeitsplätzen und zur Verbesserung der
nen, die Auseinandersetzung darüber, was bei Kartellen Ertragssituation von Unternehmungen beitragen. Struktur-
nützlich oder schädlich sei, sei in erster Linie ein Streit unter bereinigungen können zudem über Kartelle oft schonender
den Gelehrten der Nationalökonomie. Es geht aber um und sozialer durchgeführt werden. Es darf zweifellos gesagt
mehr. Es geht um eine wichtige wirtschaftspolitische wie werden, dass der Wettbewerb hierzulande nicht so schlecht
auch staatspolitische Frage. Soll künftig Wettbewerb vorge- funktioniert, wie mitunter von Leuten, die sich in gesicher-
schrieben oder sollen missbräuchliche Taktiken verhindert ten Stellungen befinden, behauptet wird. Auf vielen Märk-
werden? Meine Fraktion ist einhellig für eine Missbrauchs- ten, die für den Konsumenten von grosser Bedeutung sind-
gesetzgebung, d.h. für die Verhinderung missbräuchlicher wie zum Beispiel bei Lebensmitteln, Kleidern, dauerhaften
Taktiken. Auf unsere Vorlage bezogen: Wir sind dafür, dass Konsumgütern usw. - herrscht vielmehr äusserst scharfe
die Saldomethode, die von der Kartellkommission in jahre- Konkurrenz. Dazu kommt, dass die Auslandkonkurrenz in
langer Praxis herausgearbeitet worden ist und sich bewährt vielen Märkten ein höchst wirksames Korrektiv zur Wettbe-
hat, im Gesetz verankert und umschrieben wird. Hier liegt werbsbeschränkung darstellt. Wir dürfen deshalb die Revi-
ein Fortschritt, den die Revision zu erbringen vermag. Dass sion des Kartellgesetzes nicht so vornehmen, dass sie mittel-
dabei der Wettbewerb einen angemessenen Stellenwert und langfristig unsere Mittel- und Kleinbetriebe schädigt,
erhalten soll, ist unbestritten. sondern wir müssen sie so vornehmen, dass sie sowohl den
Die nationalrätliche Kommission ist zwar ebenfalls wie der Interessen der Konsumenten wie auch der Wirtschaft
Ständerat für die Saldomethode. Die Mehrheit der Kommis- gerecht wird.
sion will aber neben der Bestimmung, dass die Auswirkun- Im dargelegten Sinne stimmt unsere Fraktion für Eintreten
gen der Kartelle im Gesamtinteresse liegen müssen, auch auf die Vorlage.
noch den umstrittenen Begriff des wirksamen Wettbewer-
bes einführen. Das eigentliche Kartell wird nur dann als Cotti Gianfranco: Im Namen der CVP-Fraktion beantrage ich
volkswirtschaftlich schädlich beurteilt, wenn wirksamer Eintreten. Wir haben mit dem Kartellrecht eine komplizierte
Wettbewerb besteht. Materie vor uns. Die beantragte Revision, die ursprünglich
Wenn wir uns aber mit der Frage befassen, was unter mit einer Motion Schürmann initiert wurde, verlangt von uns
wirksamem Wettbewerb zu verstehen sei, kommen wir so eine sorgfältige politische Auslotung. Dabei sind wir auf die
wenig zu einem klaren Ergebnis wie die Botschaft auf Seite reiche Erfahrung von Wirtschaftsexperten, Wissenschaftern,
84. Das gibt ein ungutes Gefühl. aber auch von Leuten aus der Praxis angewiesen. Dass die
Die SVP, gemäss ihren programmatischen Grundlagen, ist Kommission nach vielen Sitzungen die Probleme mit guten
der Auffassung, dass der rechte Wettbewerb die Regel, Kenntnissen angehen konnte, ist in erster Linie dem Depar-
seine Beschränkung die Ausnahme darstellen soll. Das darf tementschef, Herrn Bundespräsident Furgler, den Experten,
jedoch nicht zu einer Überbewertung der Wettbewerbskom- den Leuten des Departementes, aber auch der kompetenten
ponente im Rahmen der Saldomethode führen. Wird näm- Führung unseres Präsidenten, Kollega Auer, zu verdanken.
lich einer Behinderung oder Verminderung des Wettbewer- Dennoch konnte der Parteisprecher der CVP, der erst in der
bes in der Saldomethode ein übertrieben grosses Eigenge- vorletzten Stunde eingesetzt wurde, beim einen oder ande-
wicht zugemessen, so wird die volkswirtschaftliche oder ren Punkt der Revision Zweifel und Unsicherheiten erst
soziale Schädlichkeit der Kartelle trotz durchaus möglichen anlässlich der Fraktionssitzung ausräumen - so mindestens
vorteilhaften Kartelleffekten praktisch immer gegeben sein, einmal nach dem Motto: è da saggio mutar consiglio. Die
wodurch man faktisch zu einem verfassungswidrigen Kar- Rats- und Kommissionskollegen, die die gleichen Schwie-
tellverbot gelangen müsste. Das hätte unter anderem zur rigkeiten kennen, mögen dies wohlwollend zur Kenntnis
Folge, dass Selbsthilfeaktionen vorwiegend kleinbetrieblich nehmen.
strukturierter Branchen selbst bei sehr hartem Konkurrenz- Bei der Bewertung dieses Entwurfes müssen wir klar vor
druck verunmöglicht würden. Augen halten, dass die Revision alles andere als revolutionär
Die Schweizerische Volkspartei ist deshalb der bestimmten betrachtet werden kann, auch wenn verschiedene Punkte
Meinung, dass das Kartellrecht nach wie vor formell und de neu sind. Unser Parlament beschäftigt sich zurzeit beson-
facto auf der Grundlage des Missbrauchsprinzipes zu basie- ders mit Bäumen und Wäldern. Es sollte uns daher leicht
ren hat. Wir stimmen daher bei Artikel 29 der Minderheit der fallen, auch in dieser Materie zu vermeiden, dass wir vor
Kommission und dem Ständerat zu. Die Auswirkungen eines lauter Bäumen den Wald nicht mehr sehen.
Kartells oder ähnlicher Organisationen sind volkswirtschaft- Das in Diskussion stehende Kartellgesetz bildet Bestandteil
lich oder sozial schädlich, sofern die negativen Auswirkun- einer Rahmenordnung, die am Prinzip der freien Marktwirt-
gen überwiegen. schaft orientiert ist. Das Kartellgesetz bezweckt die Erhal-
Die SVP-Fraktion lehnt es ferner ab, dass schon Preisemp- tung eines möglichst freien Wettbewerbes, also die Erhal-
fehlungen als gemeinsame Beschränkung des Wettbewer- tung eines freien Angebotes und einer freien Nachfrage. Die
bes gelten, wie das in Artikel 2 vorgesehen ist. Solche heutige Revision will diesen Grundgedanken stärken. Als
rechtlich nicht verbindlichen Empfehlungen haben vor solche bildet sie Teil eines wettbewerbsrechtlichen Gesamt-
allem ihre Bedeutung als Orientierungshilfe für kleinere und programms. Zu diesem Programm zählen bekanntlich noch
mittlere Unternehmungen in der Kosten- und Preis- die Revision des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb
ermittlung, insbesondere für Handwerksbetriebe, Kleinun- und das Preisüberwachungsgesetz.
ternehmer und Landwirtschaftsbetriebe. Empfehlungen Die drei Gesetzeswerke hängen zusammen. So ist es nicht
sind rechtlich nicht durchsetzbar und unterscheiden sich zu bestreiten, dass die Preisüberwachung in einer engen
unseres Erachtens grundsätzlich von Kartellabsprachen. Beziehung zum Kartellgesetz steht. Die Problematik der
Die Vorlage, die zur Beratung steht, kann für unsere Wirt- Preisüberwachung wird eher zweitrangig, wenn echter
schaft, namentlich für die Klein- und Mittelbetriebe, weitrei- Wettbewerb herrscht. Die CVP-Fraktion hat darum vor Jah-
chende Folgen haben. Wir dürfen uns deshalb bei ihrer ren die Auffassung vertreten, dass die Preisüberwachung im
Behandlung nicht von kurzfristigen Überlegungen und von Rahmen der Kartellgesetzgebung hätte geregelt werden
Rücksichten auf Tagesströmungen lenken lassen. Wir dür- können. Die angenommene Initiative über die Preisüberwa-
fen uns auch nicht durch Initiativen einschüchtern lassen, chung wählt heute aber einen anderen Weg. Sie ist zudem
welche wirtschaftlich Mächtige in Verfolgung ihrer eigenen stark von einer Konsumentenoptik geprägt und wird uns
Zwecke ergreifen. sicher noch vor einige gesetzgeberische und Auslegungs-
Der Leistungsausweis unseres Wirtschaftssystems ist doch probleme stellen, wenn es um deren Abstimmung mit dem
eindrücklich, obwohl es unbestritten eine Vielzahl von Kar- Postulat eines freien Wettbewerbes geht.
tellen umfasst. Kartelle können die Erhaltung und Förde- Die verfassungsrechtliche Grundlage ist - wie es in diesem
rung der kleinen und mittelgrossen Unternehmungen sowie Saal schon erörtert wurde- in einer Hinsicht klar: Es besteht
4. Februar 1985 N Kartellgesetz. Revision
kein Zweifel, dass der Bund nicht dazu ermächtigt ist, Kar- Im zivilrechtlichen Teil des Gesetzes sehen wir einen
telle und ähnliche Organisationen grundsätzlich zu verbie- wesentlichen Kernbereich der Revision. Wir haben in den
ten. Dem Bund wird lediglich die Kompetenz erteilt, zivil-, verschiedenen Debatten mehrmals hervorgehoben, dass der
verwaltungs- und strafrechtliche Gesetzesbestimmungen im zivilrechtliche Teil unseren Auffassungen entspricht. Es ist
Rahmen einer sogenannten Missbrauchsgesetzgebung in erster Linie Sache der Marktbeteiligten, sich gegen
über das angemessene Funktionieren des Wettbewerbes zu Angriffe auf ihre Persönlichkeitsrechte oder gegen
erlassen. Das Ziel der Wettbewerbspolitik ist die Erhaltung- Beschränkungen ihrer wirtschaftlichen Freiheit oder gegen
ich betone es - eines bestimmten Masses an Wettbewerb, Denaturierungen dea Wettbewerbes zu wehren. Deshalb
eines möglichen Wettbewerbes, dessen Umfang auch mit sollen sie in die Lage versetzt werden, ihre eigenen Interes-
dem Kriterium des Gesamtinteresses zu umschreiben ist. sen selbst zu verteidigen und zu schützen. Jede Partei muss
Die CVP-Fraktion hat einstimmig die Notwendigkeit einer ihre eigenen Interessen selber wahren können. Eine Erleich-
effizienteren und klareren Gesetzgebung im Kartellrecht terung des Klagerechts ist in diesem Sinne, mit einigen
erkannt, insbesondere mit Bezug auf eine weitere Konkreti- Beschränkungen, zu unterstützen.
sierung des verfassungsrechtlichen Begriffes der «schädli- Massgeblich sind auch in diesem zivilrechtlichen Teil die
chen Auswirkung». Artikel 20 des jetzt geltenden Gesetzes materiellen Umschreibungen der Rechtfertigungsgründe.
hat praktisch den gleichen Inhalt, den wir im Verfassungsar- Zu den Rechtfertigungsgründen des geltenden Gesetzes
tikel finden, so dass der Auslegung sehr breite Türen offen soll nach Antrag des Bundesrates hinzutreten, dass die
stehen. Heute geht es darum, die in der Praxis gesammelten Auswirkungen der Wettbewerbsbehinderung das Gesamtin-
Erfahrungen zu nutzen und die gewonnenen Erkenntnisse teresse nicht verletzen dürfen. Die nationalrätliche Kommis-
zu kodifizieren. Dies gilt auch für andere Bereiche des sion geht ein bisschen weiter und beantragt, dass eine
Gesetzes. Vage und auslegungsbedürftige Begriffe sollen im Wettbewerbsbehinderung nur dann zulässig sein darf, wenn
Gesetz im Interesse aller Marktbeteiligten deutlichere Kon- deren Auswirkung im Gesamtinteresse liegt.
turen erhalten. Generell soll dazu eine wettbewerbsfreund- Unsere Fraktion unterstützt diese Präzisierung. Dadurch
lichere Politik möglich werden. wird die Rechtfertigung der Behinderung erschwert. Die
Bundesrat, Ständerat und nationalrätliche Kommission sind Rechtfertigungsschwelle wird höher angesetzt, das Inter-
sich mit verschiedenen Akzenten einig darüber, dass die esse an einem freien Wettbewerb besser geschützt.
Grundlinien des heute geltenden Kartellgesetzes erhalten Betreffend den zivilrechtlichen Teil möchte ich bekanntge-
bleiben sollen. Auch nach der Revision soll über Missbräu- ben, dass die Fraktion gegen das Klagerecht der Konsumen-
che im konkreten Fall mittels einer Interessenabwägung tenschutzorganisationen entschieden hat. Darüber werden
entschieden werden. Allerdings soll die Messlatte für Wett- wir uns noch in der Detailberatung unterhalten.
bewerbsbehinderungen künftig etwas höher angesetzt wer- Im verwaltungsrechtlichen Teil wird die vorgeschlagene
den. Die Wettbewerbspolitik hat die Aufgabe, die im Ge- Lösung der nationalrätlichen Kommission von einer bedeu-
samtinteresse nützlichen Funktionen des Wettbewerbes zu tenden Mehrheit der CVP-Fraktion als richtig anerkannt.
stützen und unerwünschte Auswirkungen des Wettbewer- Untersuchungen sollen stattfinden, wenn ein Kartell oder
bes zu bekämpfen. Dem Wettbewerb ist keine absolute eine ähnliche Organisation volkswirtschaftlich oder sozial
Priorität zuzusprechen, auch wenn er im Rahmen eines schädliche Auswirkungen zeitigt. Schädliche Auswirkungen
marktwirtschaftlich orientierten Systems eine zentrale bei erheblicher Wettbewerbsbeeinträchtigung oder Wettbe-
Bedeutung einnimmt. Unser Konzept heisst darum: Die werbsverfälschung sollen zwar, wie bisher, nach der Saldo-
grundsätzliche Bedeutung eines funktionierenden Wettbe- methode ermittelt werden. Dabei sollen aber die Auswirkun-
werbes darf nicht leichthin in Frage gestellt werden, son- gen auf die Wettbewerbsfreiheit und das Wettbewerbsmass
dern nur aufgrund einer qualifizierten Interessenabwägung. in erster Linie geprüft werden, danach erst alle übrigen
Dabei ist das Gesamtinteresse zu berücksichtigen. rechtlich bedeutsamen Auswirkungen.
Das Interesse am Wettbewerb muss also entsprechend Dem Wettbewerbsmass wird in der Saldomethode also eine
gewichtet werden. Eine Wettbewerbsbehinderung bedeutet erhöhte Bedeutung eingeräumt. Der Wettbewerbsaus-
nur dann keinen Missbrauch, wenn eine wettbewerbsbe- schluss wird dabei strenger ins Recht gefasst als die blosse
schränkende Lösung aus der Sicht des Gesamtinteresses Wettbewerbsbeeinträchtigung. Diese Staffelung trägt dem
und nicht nur für eine Branche vorteilhafter ist als eine Mass der Freiheitsbeschränkung Rechnung und scheint
wettbewerbswirksame Lösung. Zur Verdeutlichung der theoretisch und praktisch eine ausgewogene und richtig
neuen Akzente wird schliesslich vorgeschlagen, dass sich differenzierte Lösung. Ein vollständiger Marktausschluss ist
die Wettbewerbspolitik beispielsweise mehr mit den Proble- meist volkswirtschaftlich und sozial schädlich und soll des-
men der Wirtschaftskonzentration, der Nachfragemacht und halb nur in ganz seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt
ähnlichen Erscheinungen auseinandersetzen soll. Damit werden.
sollen neue Fragen angepackt werden. Als das jetzt gel- Im verwaltungsrechtlichen Teil ist im weiteren die Regelung
tende Gesetz in den fünfziger Jahren bearbeitet wurde, über die Zusammenschlüsse von Bedeutung. Sollen solche
standen erst die Probleme der Wettbewerbsbeschränkung Fusionsvorgänge einer Meldepflicht unterstehen? Soll die
durch Kartelle und des Marktübergewichts auf der Ange- Entflechtungsmöglichkeit gewährt werden? Soll die Rück-
botsseite im Vordergrund. gängigmachung einer Fusion gegeben sein? Die national-
rätliche Kommission gewährt den Unternehmen, die einen
Zu den einzelnen Punkten der Revision: Zusammenschluss vorhaben, die Möglichkeit, eine Unbe-
Artikel 2 Alinea 2 des neuen Gesetzes dehnt den Geltungs- denklichkeitserklärung zu verlangen. Diese hat den Sinn
bereich auf Empfehlungen aus. Die CVP begrüsst diese eines generellen Placet. Wird diese vorgängige Zustimmung
Ausdehnung. Es geht in erster Linie um eine Harmonisie- nicht erteilt und die Unternehmen fusionieren trotzdem,
rung mit dem Verfassungsartikel über Preisüberwachung oder wird fusioniert, ohne dieses Placet zu bekommen, dann
und um eine Verhinderung von Gesetzesumgehung durch kann die Kartellkommission eine Untersuchung durchfüh-
einfache Empfehlungen. Verunmöglicht wird durch diese ren und unter Umständen eine Fusion rückgängig machen,
Ausdehnung auch der missbräuchliche Aufruf von Organi- allerdings nicht mit dem Ziel, unbedingt eine Wiederherstel-
sationen zu einem bestimmten Verhalten der Konsumenten. lung des status quo ante zu veranlassen. Es soll lediglich
Ziel ist in diesem Fall die Verhinderung eines Missbrauchs wieder ein wettbewerbspolitisch erwünschter Zustand ange-
auf der Nachfrageseite. Dass es den Empfängern in solchen strebt werden. Dieser Mittelweg der nationalrätlichen Kom-
Fällen unbenommen ist, solchen Empfehlungen zu folgen mission wird von der CVP-Gruppe begrüsst.
oder nicht, spielt nach unserer Auffassung eine unbedeu- Ich glaube, dass die Revision des Kartellgesetzes alles in
tende Rolle. Die Unverbindlichkeit, die Unerzwingbarkeit allem einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung
dieser Empfehlungen verhindert nicht, dass wirtschaftlich bedeutet. Ein berühmter italienischer Politiker sagte: «II
oder sozial schädliche Auswirkungen herbeigeführt werden bene si identifica con la misura.» Ich glaube wirklich, sagen
können. zu dürfen, dass Bundesrat, Ständerat und die nationalrätli-
2-N
Loi sur les cartels. Révision 10 N 4 février 1985
ehe Kommission bei der gesetzgeberischen Arbeit mit Mass ständerätlichen Kommission und in der Herbstsession 1982
gehandelt und uns eine annehmbare Lösung vorgelegt im Plenum und jetzt in gewissen Minderheitsanträgen, wie
haben. sie Herr Kollege Hofmann soeben angetönt hat. Wo bleiben
Im Namen der Fraktion beantrage ich Eintreten. die Liberalen? fragen immer mehr aufmerksame Zuschauer.
Die Zerstörung der Marktwirtschaft durch ihre Anhänger
Neukomm: Die sozialdemokratische Fraktion setzt sich seit darf nicht mehr weiterwuchern. Prof. Kleinewefers von der
Jahren für eine aktive und umfassende Konsumentenpolitik Universität Freiburg, immerhin einer der drei Weisen, die vor
ein. Dazu gehört auch ein verbessertes Wettbewerbsrecht. einigen Jahren im Auftrag des Bundesrates einen Experten-
Kartelle werden nicht im Interesse der Konsumenten abge- bericht über Lage und Probleme der schweizerischen Wirt-
schlossen. Die Schweiz gehört zwar bekanntlich zu den schaft verfassten, betonte nach den ständerätlichen Kom-
kartelldichtesten Ländern der Welt. Ob es 800 oder 1000 missionsbeschlüssen, der vielbeschworene Wettbewerb sei
Kartelle sind oder noch mehr, weiss niemand so genau, da innerhalb der schweizerischen Wirtschaft mehr Ideologie als
Kartelle nicht meldepflichtig sind und wir kein Kartellregister Wirklichkeit, der Entwurf des Ständerates unwirksam.
haben. Es besteht bei uns eigentlich auch keine Wettbe- Es ist eine alte Binsenwahrheit: Wo keine Konkurrenz
werbspolitik, wie wir sie uns vorstellen, obwohl Marktwirt- herrscht, kann der Konsument keine echte Wahl treffen, und
schaft Wettbewerb heisst. Die Wettbewerbspolitik wäre ein wo der Konsument nicht mehr wählen kann, wird auf seine
Teil der staatlichen Wirtschaftspolitik. Wir kennen zwar eine Interessen nicht mehr oder mindestens nicht in gleicher
staatliche Landwirtschaftspolitik, eine Konjunkturpolitik, Weise Rücksicht genommen, obwohl der Konsument das
auch ein Bundesamt für Landwirtschaft im EVD, ein Bun- Grundrecht, die Wahlfreiheit, haben sollte. Der Fabrikant
desamt für Konjunkturfragen usw., aber keine Bundesstelle oder Händler bestimmt in einem Kartell nicht nur, was und
für Wettbewerbsfragen. wie er anbietet, sondern auch, was und zu welchen Bedin-
Die schweizerische Wirtschaft kann aus unserer Sicht nur gungen abgenommen werden muss. Ein richtig funktionie-
mit Vorbehalt als liberale Konkurrenzwirtschaft bezeichnet render Wettbewerb ist der beste Freund des Konsumenten.
werden. Es sind vor allem Preis-, Konditions- und Mengen- So ist der amerikanische Sherman-Act von 1890, eine inter-
kartelle, die bereits vorhandene Unternehmen, die dem Kar- nationale Pionierleistung der Antitrustgesetzgebung, nicht
tell nicht angehören, in ihrer Aktivität behindern oder mehr ohne Grund als das erste Verbrauchergesetz von höchst
oder weniger schikanieren. Oft wird auch der Neuaufbau umfassender Art bezeichnet worden.
von Unternehmen im kartellierten Wirtschaftszweig behin- Um so bedauerlicher ist, wie der Revisionsentwurf in den
dert. So kann die Wirtschaftsfreiheit zu einer Farce werden, letzten zehn Jahren laufend immer mehr verwässert wurde.
die dem Tüchtigsten nichts nützt. Einer der Altmeister der Der Ständerat hat die von der Kartellkommission und vom
Wirtschaftswissenschaften der Universität Bern, Prof. Fritz Bundesrat beabsichtigte Reform in der Herbstsession 1982
Marbach, auf den Kommissionspräsident Felix Auer schon weitgehend gebodigt. Bereits in der vorberatenden Kommis-
hingewiesen hat, schrieb vor rund 30 Jahren, dass die Kar- sion wurde die Revisionsvorlage derart ausgemergelt, dass
telle zum einen Teil negativer, zum anderen Teil positiver sogar die «Neue Zürcher Zeitung» von einem wettbewerbs-
Ausdruck des liberalen Gedankens seien: «Sie verwerfen die politischen Trauerspiel schrieb, und die «Schweizerische
liberale Preisautomatik, aber sie erhalten das liberale Pro- Handelszeitung» titelte: «Die Axt am Kartellgesetz.»
duktionsmotiv, den Ertrag und den Profit. Die Kartelle laufen
auf einem sozialistischen und mit einem kapitalistischen Die Kleine Kammer fegte fast jeden ernsthaften Verbesse-
Bein. Sie sind weder Fisch noch Vogel, und manchmal rungsversuch vom Tisch, und die Minderheitsanträge der
kommen sie uns daher wie ein Monstrum vor, wie ein Übel nationalrätlichen Kommission gehen leider in die gleiche
rein willkürlicher parasitärer Überorganisation.» Richtung. Dabei liegt die verstärkte Bekämpfung von wett-
Soweit Marbach, Präsident der früheren Preisbildungskom- bewerbsbehindernden Missbräuchen richtig verständen
mission, der schon in den fünfziger Jahren vehement für geradezu im Interesse einer freien Wirtschaftsordnung und
einen ausgebauten Schutz gegen Missbräuche im Kartell- ihrer Tätigkeit. Die Aushöhlung des Gesetzes zeigte sich
wesen eintrat. Wir wissen alle, dass viele Anbieter die Nei- schon drastisch in der ständerätlichen Kommission, im
gung haben, die von ihnen immer wieder beschworenen Ständerat und jetzt im Minderheitsantrag Frey-Neuenburg,
marktwirtschaftlichen Regeln nur dann einzuhalten, wenn der die Streichung beim Klagerecht der Konsumentenorga-
sie ihnen nützen. Die Verabredung der Preise und weiterer nisationen vorsieht. Dabei sind die Konsumenten von miss-
Konditionen kann längerfristig eine Schwächung der inter- bräuchlichen Erscheinungen genauso betroffen wie Anbie-
nationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz bedeuten. ter, denen als Wirtschaftsverband die Klagelegitimation
Kartelle sind deshalb aus unserer Sicht kein Mittel der zugesprochen wird.
Arbeitsplatzerhaltung, wie oft behauptet wird. Im Gegenteil: Besonders wichtig scheint der sozialdemokratischen Frak-
Das zeigte sich in der grossen Krise der dreissiger Jahre, tion Artikel 7, dass Wettbewerbsbeschränkungen künftig im
aber auch in jüngster Zeit deutlich in der Uhrenindustrie. Ein Gesamtinteresse liegen müssen. Dies erhöht die Rechtferti-
besseres Beispiel gibt es gar nicht. Bei den Bierbrauereien gungspflicht für die Hunderte von Wettbewerbsbehinderun-
haben wir trotz dem strengen Preis- und Gebietskartell gen. Ein Zurückbuchstabieren der Minderheit nach Antrag
heute praktisch keine selbständigen kleineren Unternehmen von Herrn Reich und den weiteren Minderheitsantragstel-
mehr. Die Einschränkung der Konkurrenz führt zu erstarrten lern wäre für die breite Bevölkerung - so meine ich -
Wirtschaftsstrukturen, die ein quantitatives und qualitatives unverständlich. Die ganze Übung hätte dann, nach drei-
Wachstum verhindern und einen Wirtschaftszweig in einen zehnjähriger Diskussion, nichts gebracht, im Gegenteil.
trügerischen Halbschlaf wiegen können (siehe Uhrenindu- Die nationalrätliche Kommission hat erfreulicherweise nach
strie). Das Dahindösen kann die ganze Volkswirtschaft recht der Debatte im Ständerat einiges zurückverbessert und wie-
teuer zu stehen kommen. Politische Macht wird in einer der einige kleine Zähne eingesetzt. Die «Neue Zürcher Zei-
Demokratie mit Institutionen kontrolliert. Die Kontrolle wirt- tung» spricht von einer wettbewerbspolitischen Chance im
schaftlicher Macht blieb bisher in unserem Land zum Nach- Nationalrat. Sie schrieb vor wenigen Tagen: «Eigentlich
teil der Mehrheit unserer Bevölkerung allzu bescheiden. kommt dem Nationalrat nun schlicht die Aufgabe zu, zu
Wir haben heute eher ein Kartellschutzgesetz als ein konsu- retten, was noch zu retten ist.»
mentenfreundliches, wirksames Wettbewerbsrecht. Bundes- Der Wirtschaftsredaktor der «Neuen Zürcher Zeitung»
rat Honegger hat im Frühjahr 1982 vor der ständerätlichen spricht den Arbeitnehmer- und Konsumentenvertretern dies-
Auseinandersetzung in der «Schweizerischen Handelszei- mal geradezu aus dem Herzen, wenn er mit nicht mehr zu
tung» den Satz geprägt: «Der Wettbewerb ist ein tragender überbietender Deutlichkeit festhält: «An den Volksvertretern
Pfeiler der Marktwirtschaft, an der sich unsere Wirtschafts- liegt es nun, den beschämenden Erosionsprozess, dem der
verfassung grundsätzlich orientiert.» Diesen Satz können ursprüngliche Revisionsentwurf seitens der Wirtschaft und
wir unterstreichen, aber wie Theorie und Praxis auseinan- der bürgerlichen Parteien in den letzten Jahren unterworfen
derklaffen, zeigte sich in der Behandlung der Vorlage in der worden war, wenigstens teilweise rückgängig zu machen».
4. Februar 1985 N 11 Kartellgesetz. Revision
Es liegt heute und morgen an uns, endlich neue Akzente in ici à la décision de renoncer à inscrire dans la révision de la
der Wettbewerbspolitik zu setzen! loi, le principe d.e surveillance des prix permettant de com-
Die SP-Fraktion dankt Herrn Bundespräsident Furgler und battre les entraves à la concurrence. Je sais, que cette
dem Sekretariat der Kartellkommission für die Bemühun- question a été traitée, à part, dans le cadre de l'article
gen, unter schwierigsten Bedingungen bescheidene Ver- constitutionnel et de la loi sur la surveillance des prix dont
besserungen durchzusetzen. Wir streben keine Systemän- nous discuterons encore cette semaine, malheureusement,
derung an, sondern wir messen lediglich dem Interesse an à mon avis, en limitant ce contrôle des prix à l'évolution de la
einem wirksamen Wettbewerb ein erhöhtes Gewicht bei. conjoncture. J'aimerais insister encore sur l'abandon du
Das Kartellgesetz muss endlich griffiger und damit konsu- principe de la possibilité d'ordonner la dissolution de con-
mentenfreundlicher werden. Einen Lichtblick hat die bereits centrations d'entreprises. Le résultat d'une telle prudence,
erwähnte vorberatende nationalrätliche Kommission ge- que je peux expliquer et que j'explique, mais que je n'ac-
bracht. cepte pas, a été un projet de texte édulcoré et insuffisant
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und in der Detailbe- comme instrument efficace pour agir dans le domaine de la
ratung die Minderheitsanträge der Herren Fischer-Hägglin- lutte même simplement des abus de la part des cartels et des
gen, Frey-Neuenburg und Reich abzulehnen. Nur so lösen organisations analogues. Le Conseil des Etats a continué,
wir uns, wenn auch in kleinem Ausmass, von der bisherigen pour sa part, à «déplumer» le projet de loi.
verkrusteten schweizerischen Kartellpolitik und stossen viel- La troisième remarque que je veux faire concerne le fait que
leicht doch mit der UWG-Revision und mit dem Preisüber- l'on a pratiquement laissé tomber une des propositions
wachungsgesetz zu neuen wettbewerbspolitischen Ufern principales de la motion Schürmann de 1972. Je me réfère
vor. ici à la lettre d de cette motion qui demandait et je cite, «de
suivre plus attentivement la formation des prix, notamment
M. Carobbio: Prenant position au nom de mon groupe sur le ceux des entreprises dominantes, ainsi que les effets des
projet de révision en discussion, je n'entends pas du tout, cartels internationaux et des entreprises multinationales sur
contrairement à ce que craignait le rapporteur de langue la politique de la concurrence». En particulier, le fait que le
allemande, M. Auer, m'engager sur le débat de principe de projet de loi du Conseil fédéral ne s'occupe pas du tout du
savoir, si dans un ordre économique fondé sur un régime de rôle des multinationales dans une époque où l'internationa-
marché, il faut pour assurer le bon fonctionnement de la lisation des groupes économiques et la caractéristique
libre concurrence, interdire complètement les cartels et les dominante de l'évolution économique constituent à mon
organisations analogues, ou encore si l'élimination des avis une limite importante à l'efficacité de la loi. Toutes ces
effets négatifs et la lutte contre les abus de l'existence des lacunes ainsi que le fait que la loi ne prévoit pas des
cartels sur la formation des prix sont réellement possibles instruments efficaces d'intervention par une institution, par
dans une économie de marché. Cela malgré le fait que exemple, d'un office de la concurrence, nous obligent à être
certaines citations marxistes de M. Auer pourraient m'inciter très réservés, quant à la portée de la révision qui, à notre
à faire quelques remarques, car il s'agit de citations assez avis, manque de courage et apporte trop peu de vraies
discutables qui témoignent d'une interprétation faussée du innovations. Innovations pourtant justifiées, même dans le
marxisme. En effet, un tel débat serait purement idéologi- cadre des options économiques libérales. Il va de soi que
que. Personne, même à gauche, ne pouvant pas ou plus nier par rapport au texte de révision sorti des débats du Conseil
l'importance du marché et de la concurrence dans tout des Etats, nous ne sommes pas seulement critiques mais
développement économique et en même temps nier, mais nous y sommes complètement opposés. Les modifications
alors cette fois c'est la droite qui ne devrait pas le nier, la apportées par les sénateurs ont ultérieurement privé le pro-
nécessité de fixer des limites à cette libre concurrence en jet de révision de toute efficacité. Si de telles modifications,
fonction de certaines exigences sociales et aux intérêts ainsi que le demandent encore les minorités bourgeoises,
généraux. Ce qui revient à dire que la concurrence n'est pas sont maintenues, nous serons obligés, je le déclare tout de
obligatoirement vertueuse. Tout au plus, nous devons cons- suite, de voter contre ce projet. En effet, pour nous, il y a des
tater, et la préparation de la révision de la loi sur les cartels dispositions minimales qui doivent être maintenues afin de
ainsi que les débats qui se sont déroulés jusqu'ici le prou- sauver - ainsi que le disait M. Neukomm - ce qui peut être
vent, que si libre concurrence et économie du marché sont sauvé d'un projet déjà insuffisant. Je cite en particulier une
souvent des expressions chères au milieu patronal et bour- définition assez large de cartels comprenant aussi la recom-
geois lors des débats idéologiques ou électoraux, il n'en va mandation d'observer une limitation collective de la concur-
plus de même lorsqu'il s'agit, comme dans ce cas, de rence, c'est l'alinéa 2 de l'article 2 du projet du Conseil
prendre des mesures concrètes pour permettre cette con- fédéral; la limitation du minimum des entraves admises à la
currence. Ces mots semblent ne plus exister. Nous accep- libre concurrence, c'est l'article 7; le droit de plainte accordé
tons donc d'aborder la révision de la loi sur les cartels en aux associations des consommateurs d'importance natio-
partant de la réalité suisse et des principes inscrits dans la nale et régionale, article 8, 2° alinéa; la possibilité d'ouvrir
constitution, c'est-à-dire que la libre concurrence constitue une enquête lorsque des entreprises fusionnent et qu'il y a
l'un des piliers d'un ordre économique fondé sur un régime des dangers effectifs et nuisibles sur le plan économique et
de marché mais que ce principe - c'est le message du social. C'est dans ce sens que, malgré les réserves expri-
Conseil fédéral qui le dit- ne doit pas être considéré comme mées et faute de solution meilleure, notre groupe se pro-
absolu, surtout quand des intérêts généraux supérieurs ou nonce pour l'entrée en matière, mais sans enthousiasme.
de caractère social sont en jeu. Notre groupe appuiera encore les propositions de la mino-
Ces considérations générales ayant été faites, notre groupe rité socialiste visant en particulier à exclure comme intérêt
doit faire au moins trois remarques principales. La première légitime qui justifie l'entrave à la concurrence, l'application
concerne la lenteur avec laquelle toute la révision de la loi de prix imposés pour sauvegarder la qualité de la marchan-
sur les cartels a été abordée. Si l'on pense que la motion dise ou les services de la clientèle- il s'agit de l'article 7, 2'
Schürmann, qui est à l'origine de cette révision, date de alinéa, lettre d et à renforcer le rôle des instruments pour
1971, il faut bien admettre que trop de temps s'est écoulé intervenir soit en instituant un office pour la concurrence,
depuis lors. Je ne veux pas nier la complexité de la matière soit en renforçant le rôle de la Commission sur les cartels.
mais je doute que ce soit la seule cause du retard. Il me C'est avec ces quelques considérations que notre groupe
semble que les réticences et les oppositions des milieux vote l'entrée en matière et réserve sa décision finale après le
économiques ont joué une fois encore un rôle excessif et débat de détail.
exagéré dans le déroulement des travaux.
La deuxième remarque concerne le fait, qui du reste est lié Meier-Zürich: Die Fraktion der NA/Vigilants hat das vorlie-
aux oppositions dont je viens de parler, des coupures, gende Kartellgesetz sowie die Anträge des Ständerates und
excessives à mon avis, que le Conseil fédéral a cru néces- der Kommission des Nationalrates geprüft.
saire de faire à l'avant-projet de loi des experts. Je me réfère Die Nationale Aktion bejaht die freie, private Wirtschaft und
Loi sur les cartels. Révision 12 N 4 février 1985
damit die Handels- und Gewerbefreiheit, dies allerdings im einbarungen und sonstigem kollektivem Auftreten versu-
Rahmen verfassungsmässiger Schranken zum Schütze chen sie, vernünftige Wettbewerbsverhältnisse zu schaffen,
höherer Freiheitsrechte und des öffentlichen Gesamtinter- bei Rohmateriallieferanten wie auch bei Kunden annehm-
esses. Den Anträgen des Ständerates zur Verwässerung der bare Preisbedingungen durchzusetzen sowie Rationalisie-
Gesetzesvorlage können wir daher nicht zustimmen. Wir rungs- und Zusammenarbeitsvereinbarungen untereinander
erkennen andererseits die verantwortungsbewusste Arbeit zu fördern. Es steht ausser Zweifel, dass damit Erfolge
der Kommission des Nationalrates und beantragen Ihnen, erzielt werden konnten, die die Überlebenschancen mittlerer
auf die Revisionsvorlage einzutreten und die Anträge der und kleinerer Zeitungen verbesserten und folglich hem-
Kommission des Nationalrates zu unterstützen. mend auf Konzentrationstendenzen einwirkten.» Ich warte
gerne auf einen einschlägigen Artikel in der «NZZ» zu die-
M. Rebeaud: Je m'exprime ici au nom du groupe des «sans- sem Thema.
groupe», au nom de la «grüne Partei» en Suisse allemande Das Zeitungsgewerbe ist im übrigen ein Beispiel dafür, dass •
et du parti écologiste en Suisse romande. die Kartelle in unserem Land, in dem mehr als 70 Prozent
Pour les raisons déjà exposées, nous voterons l'entrée en der Bevölkerung in Klein- und Mittelbetrieben tätig sind,
matière. Il s'agit de renforcer la concurrence et, sur le fond, eine gewisse stabilisierende Wirkung haben können und
nous sommes d'accord avec les intentions exprimées par le mitverantwortlich dafür sind, dass der Konzentrationspro- »
Conseil fédéral dans son message. zess nicht grössere Ausmasse angenommen hat.
Dans le choix qui nous est donné, il importe de remédier aux Drittens - das ist selbstverständlich zuzugeben - liegt beim
affaiblissements que le Conseil des Etats a apportés au Kartellwesen ein ordnungspolitisches Dilemma vor; ein
projet, et dans ce sens nous voterons en général les proposi- Dilemma, wie es leider für Liberale in der heutigen Zeit recht
tions de la commission. häufig ist, ein Dilemma, das zum Beispiel auch in bezug auf
Fait amusant et paradoxal, il se trouve que sur ce chapitre die staatlichen Rahmenbedingungen besteht. Der Staat ist
les libéraux sont plutôt à gauche et les moins libéraux plutôt heute ordnender Partner der sozialverpflichteten liberalen
à droite. Tout comme M. Carobbio, je regrette qu'il n'y ait Marktwirtschaft. Beim Kartellwesen, beim Kartellgesetz, gibt
pas eu dans les travaux préparatoires - et il est trop tard es eine andere Art von Antagonismus, den Antagonismus
maintenant pour faire des amendements à ce sujet - de zwischen Wettbewerbsfreiheit einerseits und Vertragsfrei-
distinction entre la macro- et la micro-économie. Il faudrait heit andererseits: Vertragsfreiheit, die ein liberales Prinzip
pouvoir imaginer des interventions beaucoup plus fermes et und auch Bestandteil der Handels- und Gewerbefreiheit ist.
plus précises dans le domaine multicantonal ou multinatio- Darum sprechen wir ja im Hinblick auf dieses Spannungs-
nal que dans celui de la micro-économie où la liberté devrait verhältnis vom möglichen Wettbewerb als Leitziel einer, wie
être maximale. Prof. Schluep einmal gesagt hat, typisch schweizerischen
Quant au droit de recours, les associations de consomma- Lösung.
teurs ont qualité pour agir, cela va de soi à mon avis, ce sont Bei der ganzen Diskussion muss man sicherlich auch darauf
des partenaires nécessaires. achten, nicht nur preisfixiert zu sein. Der Kommissionspräsi-
Pour conclure, je voudrais poser une question à M. Furgler, dent hat darauf hingewiesen: Der Wettbewerb besteht nicht
président de la Confédération. Il y a une notion essentielle nur aus dem Preis, er besteht auch aus der Qualität, aus
dans beaucoup d'articles quant à l'application et la suite à Dienstleistungen und weiteren Komponenten. Nur so ist es
donner au travail qui est en cours et qui doit maintenant être zu erklären, dass in einzelnen Branchen, die stark kartelli-
amélioré: Qu'est-ce que l'intérêt général qui doit être le siert sind, trotzdem grosse Verschiebungen in den Marktan-
critère d'application de cette loi dans de nombreux articles, teilen erfolgen.
en particulier dans l'article 29? Est-ce que la survie de Heute geht es nicht um die Grundsatzfrage: Kartelle, ja oder
branches économiques, et non seulement commerciales, nein? Gut oder schlecht? Es geht auch nicht darum, den
dans des régions déterminées, peut être considérée, selon Grundsatz der Missbrauchsgesetzgebung zu diskutieren.
les critères par exemple de la loi sur l'aide au développe- Der Verfassungsauftrag ist wenigstens im Grundsatz völlig
ment des régions de montagne ou des régions marginales, klar, und das geltende Gesetz hat sich darüber hinaus im
comme un critère d'intérêt général? C'est une question qui Prinzip bewährt. Es geht also in dieser Revision darum, die
ne trouve pas de réponse claire dans la pratique et en tout Praxis und Erfahrung der vergangenen 23 Jahre zu nützen
cas pas dans le projet de loi. Il peut arriver qu'un cartel und allenfalls auch Anpassungen an neue Sachverhalte
régional se justifie- même s'il s'ensuit pour le consomma- vorzunehmen, zum Beispiel an den Sachverhalt der heute
teur des prix légèrement différenciés - pour protéger l'acti- viel gewichtigeren Nachfragemacht, die an diesem Pult
vité et la survie d'une région. Est-ce que, du point de vue du sicherlich noch einen wortmächtigen Vertreter finden wird.
gouvernement, cela est englobé dans ce qu'on appelle l'in- Es ist also eine punktuelle Teilrevision, aber trotzdem ist es
térêt général? eine komplexe Materie.
Pour le reste, dans la mesure où nous pouvons à quatre Eigentlich hat man auch von der Wissenschaft im Grunde
influencer en quoi que ce soit la décision, nous acceptons genommen relativ wenig Hilfe bekommen; denn dort sind
l'entrée en matière. die Positionen ebenso gegensätzlich wie in der Politik. Aber
dort heisst es wie in ändern Bereichen der heutigen Politik: .
Reich: Im Namen der freisinnig-demokratischen Fraktion «Wir wissen zwar nicht so genau, wo die lupenreine Ideal-
beantrage ich Ihnen Eintreten auf diese Revision, die formell lehre liegt; aber Ihr Politiker macht doch endlich etwas
eine Totalrevision ist, materiell aber bekanntlich eine Teilre- Tapferes!»
vision. Die lupenreine Lehre gibt es offenbar nicht, jedenfalls nicht
Die Ausgangslage ist klar: Erstens sind in unserem Land in der praktischen Anwendung inmitten von gewachsenen
Kartelle erlaubt, und zweitens haben sie, entgegen der Mei- Strukturen. Darum kann diese Revision zum Teil einfach
nung von Herrn Neukomm, oft auch einen gemeinen Nut- Schliessung von Lücken, gesetzliche Verankerung von gefe-
zen, dann vor allem, wenn sie ruinösen Wettbewerb verhin- stigten Erfahrungen, wie zum Beispiel bei der Saldome-
dern und damit erreichen, dass Regionen oder Konsumen- thode, sein. Generell aber geht es darum, Wirkungen von
tenbedürfnisse nicht geschädigt, Landesversorgungspro- Kartellen zu beurteilen und entsprechende Handlungsmög-
bleme oder Strukturanpassungen nicht falsch gelöst lichkeiten zu eröffnen. Dabei hatte man aber gerade auch in
werden. der Kommission immer wieder den Eindruck, dass begriff-
Aber selbstverständlich sind Kartelle vor allem auch Selbst- lich oft in verschiedenen Sprachen gesprochen wurde. Das
hilfeorganisationen. Nachdem Herr Neukomm so viele Zei- betrifft den Begriff des Gesamtinteresses sowie den wirksa-
tungen zitiert hat, kann ich meinerseits der Versuchung men Wettbewerb, also vor allem die Paragraphen 7 und 29.
nicht widerstehen, folgende Passage aus dem Expertenbe- Für die einen ist die Neuerung, wie sie die Mehrheit der
richt des Justizdepartementes über die Situation im Zei- nationalrätlichen Kommission beschlossen hat, Selbstver-
tungs- und Druckereigewerbe zu zitieren: «Mit Kollektiwer- ständlichkeit und logische Konsequenz aus der bisherigen
4. Februar 1985 N 13 Kartellgesetz. Revision
Praxis; für die anderen ist es der Sündenfall in Richtung nur zwölf Jahre Erfahrung in Kartellfragen. Aber mir ist aus
Kartellverbot mit zweifelhafter Verfassungsgrundlage. Dar- eigener Erfahrung kein solches Beispiel, bei dem ein angeb-
über wird im einzelnen dann in der Detailberatung noch zu lich ruinöser Wettbewerb zu einer Schwächung der Wirt-
sprechen sein. schaft geführt haben soll, bekannt. Ich habe höchstens das
Im Rückblick wird man sagen können, dass die Kartellkom- Gegenteil entdeckt; dort, wo man keinen Wettbewerb hatte,
mission in den letzten 23 Jahren sehr gut gearbeitet hat, sind die Folgen eingetreten, unter anderem dann auch mit
dass sie manche vage Formulierung in sehr vernünftiger Art Staatsinterventionen und allem, was dazu gehört. Also da
konkretisiert hat. Doch dieser Sachverhalt ist kein Grund, müssen Sie uns noch einmal ganz klar sagen, was Sie damit
neue Formulierungen und Begriffe einzuführen, die ihrer- meinen.
seits nicht genügend definiert sind und darum wiederum Der Bundesrat weist zu Recht darauf hin, dass es verschie-
Jahre des mühsamen Herantastens mit sich bringen und dene Überlegungen gibt, vor allem auch gesellschaftspoliti-
entsprechende Unsicherheit schaffen würden. scher Natur, warum Wettbewerb richtig ist. Wettbewerb ist
Aus diesem Grund ist die FdP-Fraktion bei Artikel 7 und 29 nämlich eines der wesentlichsten und einfachsten Instru-
für die ständerätliche Fassung, wie übrigens auch bei Artikel mente gegen Machtmissbrauch in der Wirtschaft und gegen
2, 3 und 8. Machtmissbrauch in der Gesellschaft. Schliesslich haben
Es ist viel von Griffigkeit gesprochen worden. Die Forderung wir auch im politischen Bereich Wettbewerb, unter den
ertönt auch in der Öffentlichkeit laut und deutlich. Mehr Parteien; und so sollte es doch auch im wirtschaftlichen
Griffigkeit bei diesem Kartellgestz kann aber nicht heissen: Bereich sein. Das wollen wir nicht vergessen.
mehr Rhetorik und mehr «Kautschukparagraphen». Es geht Wie sieht die Wirklichkeit gegenüber der Theorie aus? In der
in erster Linie darum, klares, vernünftig anwendbares Recht Schweiz haben wir den Verbandsstaat; die Verbände, aber
zu schaffen. Dafür hat dieser Rat"in den nächsten paar auch die Kartelle - sowie Wettbewerbsbeschränkungen
Stunden zu sorgen. offener und versteckter Natur- prägen zumindest die Bin-
nenwirtschaft. Wohl haben wir ein Bekenntnis zur Handels-
Biel: Ich bin nun seit mehr als 17 Jahren im Parlament. Es ist und Gewerbefreiheit in der Bundesverfassung. Aber diese
das erste Mal, dass wir nicht über Eingriffe in die Marktwirt- Handels- und Gewerbefreiheit richtet sich nur gegen den
schaft diskutieren, sondern darüber, wie wir die Marktwirt- Staat. Sie sagt noch nichts darüber aus, wie sich Private
schaftstärken können. Das ist eigentlich etwas Erfreuliches. verhalten sollen oder können. Eigentlich müssten wir, wenn
Die Töne, die ich nun allerdings gehört habe, stimmen mich wir ganz konsequent sein wollten, für das Verbotsprinzip mit
etwas pessimistisch; denn genau von jenen Kreisen, die Erlaubnisvorbehalt, wie es in der EG herrscht, eintreten. Das
sonst immer für die Marktwirtschaft sind, werden am mei- wäre letztlich doch eigentlich die Marktwirtschaft.
sten Zweifel am Ganzen vorgebracht. Wir werden noch Nun haben wir in der Bundesverfassung eine andere Ord-
darauf zurückkommen. Es geht heute darum, dass wir uns nung, die grundsätzlich Kartelle und Wettbewerbsbeschrän-
darüber unterhalten, wie wir unsere Marktwirtschaft - ich kungen nicht verbietet, wohl aber deren volkswirtschaftlich
betone: Marktwirtschaft-starken wollen. An sich haben wir und sozial schädlichen Auswirkungen. Es geht nun darum,
in der Schweiz eine gemischte Wirtschaftsverfassung. Wir mit dem Kartellgesetz und mit der Politik zu sehen, was
haben Bereiche, die wir nach unserem Grundgesetz aus- darunter zu verstehen ist. Allem liegt eigentlich das Prinzip
drücklich nicht der freien Wirtschaft überlassen, wie die des möglichen Wettbewerbs zugrunde. Was heisst das? Das
staatlichen Monopole - die PTT zum Beispiel; der Bereich heisst, dass jeder, der Wettbewerb betreiben will, Wettbe-
der Landwirtschaft ist ebenfalls zu einem weiten Teil ausge- werb betreiben soll und darf. Genau daran hapert es; es geht
klammert. Daneben haben wir sogenannte korporative um ein Grundrecht der Persönlichkeit, Wettbewerb auszu-
Bereiche, in denen wir ausdrücklich verbandlichen Regelun- üben, und - da kommt die zweite Bedeutung hinzu - falls
gen Raum geben, so zum Beispiel dem Bereich des Arbeits- kein Wettbewerb herrscht, sorgt die Wettbewerbsbehörde
marktes; der Rest unserer Wirtschaft ist mehr oder weniger im verwaltungsrechtlichen Teil dafür, dass Wettbewerb
marktwirtschaftlich orientiert. Die Marktwirtschaft ist nach herrscht. Genau hier fangen nun die Mängel an. Das Kartell-
wie vor bei uns der Kern unserer Wirtschaftsverfassung. Und gesetz ist nicht präzis; es ist viel weniger weit gegangen als
wir bemühen uns, überall die Marktwirtschaft an sich zu das Konzept des möglichen Wettbewerbes. Einmal sind die
stärken oder dort, wo es aus anderen Gründen nicht geht, Schranken für Wettbewerbsbehinderungen viel zu niedrig.
zumindest marktwirtschaftähnliche Verhältnisse zu Die Rechtfertigung ist leicht möglich. Das führt dazu, dass
schaffen. auf dem zivilrechtlichen Weg praktisch nichts geschieht. In
Ohne Wettbewerb gibt es keine Marktwirtschaft. Das ist der Regel werden Kartelle oder Wettbewerbsbeschränkun-
etwas ganz Essentielles, das wird auch wieder betont. gen vom Richter akzeptiert. Krasser könnte es nicht sein.
Warum? Der Wettbewerb ist der beste Koordinationsfaktor, Wohl wird eine Wettbewerbsbehinderung zugegeben, aber
den es gibt. Sie finden kein anderes Wirtschaftssystem, das sie ist nicht erheblich. Man zwingt also beispielsweise ein
das besser kann als der Wettbewerb. Der Wettbewerb sorgt Unternehmen zu einem Verhalten, das gegen sein Prinzip
auch für den wirtschaftlichsten Einsatz der knappen Pro- geht, man zwingt dieses Unternehmen, höhere Gewinne zu
duktionsfaktoren. erzielen, als es eigentlich will; das ist das Bundesgerichtsur-
Der Bundesrat hat eine bemerkenswerte Botschaft geschrie- teil, in dem man das Bier- oder das Tabakkartell gerechtfer-
ben. Sie ist wesentlich besser als einige Anträge, die er dann tigt hat. Das ist sehr bedauerlich. Und dann kommt die gute
konkret stellt, weil er dort wieder etwas zurückgekrebst ist. Kartellkommission hinzu, die im Gesetz keine klaren Anwei-
Aber immerhin hat er einen Satz geschrieben, der derart gut sungen hat, was volkswirtschaftlich und sozial schädlich ist.
ist, dass ich ihn noch einmal vorlesen muss. Bundespräsi- Ich habe mit Interesse gehört, wer alles über die Saldome-
dent Furgler wird es verstehen, dass ich ihm auch gerne thode geschrieben und gesprochen hat; seit zwölf Jahren
einmal ein Kränzchen winde: «Besteht kein wirksamer Wett- arbeite ich mit und versuche als Mitglied der Kartellkommis-
bewerb, erhalten sich überlieferte Strukturen. Nötige Inno- sion, diese Saldomethode zu praktizieren. Ich bin schon
vationen werden unterlassen, und es ergeben sich wirt- erstaunt, was hier über diese Methode alles erzählt wird von
schaftliche Fehlentwicklungen, die sich vor allem im Ver- Leuten, die bei der Anwendung noch nie dabei waren - das
hältnis zur ausländischen Konkurrenz auf die Dauer ver- nur nebenbei.
hängnisvoll auswirken können.» Wie wahr ist dieser Satz. Insgesamt ist aber folgendes zu sagen, und dabei zitiere ich
Kollege Neukomm hat auf die Uhrenindustrie hingewiesen. den Präsidenten der Kartellkommission, Prof. Schluep: Er
Etwas Dramatischeres hätten wir zur Illustration all dessen, hat einmal zugegeben, dass durch die Praxis der Gerichte
was geschehen ist, nicht erleben können. und der Kartellkommission das Prinzip des möglichen Wett-
Kollege Reich hat plötzlich vom ruinösen Wettbewerb bewerbes, also die an sich originelle Idee, zu einer Doktrin
gesprochen, der schlechte Ergebnisse gebracht haben soll. des möglichen Wettbewerbsausschlusses pervertiert wor-
Herr Reich, ich warte immer noch auf die Beispiele des den ist. Und das ist ja der Grund, weshalb wir über eine
ruinösen Wettbewerbes. Ich bin zwar ein «Laie», ich habe Revision diskutieren. Es geht darum, dass wir wieder oder
Loi sur les cartels. Révision 14 N 4 février 1985
erst recht versuchen, dieses Prinzip des möglichen Wettbe- wirklich eine Revision erreichen und nicht nur darum her-
werbes oder, wie es neuerdings im Gesetz sowie übrigens umreden wollen.
auch im Preisüberwachungsgesetz heisst, des «wirksamen Ich bitte Sie um Zustimmung zu den Anträgen der vorbera-
Wettbewerbes» zu verwirklichen. Was heisst das? Das heisst tenden Kommission.
doch, dass jeder, der Wettbewerb betreiben will, es tun
kann, mit ändern Worten, dass die Marktzutrittsschranke Bundespräsident Purgier: Mit der Revision des Kartellgeset-
möglichst tief sein soll, und zum zweiten, dass Wettbewerb zes steht eine Vorlage von überragender wettbewerbspoliti-
herrscht, und falls keiner herrscht, sorgt die Wettbewerbs- scher Bedeutung zur Diskussion. Es geht um nicht weniger
behörde durch Empfehlungen dafür, dass zumindest wett- als um die.Sicherung einer freiheitlichen sozialen Markt-
bewerbsähnliche Verhältnisse herrschen. Das ist möglicher wirtschaft mit ihrer Wettbewerbsordnung. Ein griffiges,
oder wirksamer Wettbewerb, und das möchte die Kommis- auch auf die Zukunftsprobleme zugeschnittenes Kartell-
sionsmehrheit mit ihren Anträgen. gesetz scheint, wie die jetzige kurze Diskussion bewiesen
Wir haben daneben noch einige Nebenkriegsschauplätze; hat, eine unabdingbare Voraussetzung zu sein.
darüber werden wir in der Detailberatung diskutieren, ich Wir haben, wenn wir von freier sozialer Marktwirtschaft
äussere mich jetzt nicht dazu. sprechen, zwei Grundelemente gleichsam vor Augen. Ein-
Und nun die Beurteilung der Vorlage: Richtig wäre eigent- mal hat der Wettbewerb eine individuell-freiheitliche Kom-
lich der Entwurf der Expertenkommission gewesen. Der ponente. Durch die Sicherung des Wettbewerbes als Institu-
Bundesrat hat zwar eine sehr gute Botschaft veröffentlicht, tion besteht nach Auffassung des Bundesrates und der
ist aber hinter diese Anträge zurückgegangen. Was dann der überwältigenden Mehrheit in beiden Räten, aber auch im
Ständerat geboten hat, ist ein Trauerspiel. Wenn Sie das Volk, die beste Gewähr für einen wirksamen Schutz der
wollen, dann verzichten wir doch auf die Revision, das ist wirtschaftlichen Persönlichkeit des einzelnen Menschen.
Leerlauf! In diesem Sinne sage ich auch zu den Sprechern Diese freie, soziale Marktwirtschaft entspricht mit anderen
der SVP und der FdP: Wenn das Ihre Wettbewerbspolitik ist, Worten unserer gesellschaftspolitischen Überzeugung,
sollten Sie für Nichteintreten votieren - das wäre die konse- unserer staatspolitischen Struktur als Eidgenossenschaft.
quente Haltung - und nicht eintreten für eine Revision, die Ein zweites: Wir sind überzeugt, dass wir mit der Wettbe-
sogar in einem Punkt - wir sehen das bei Artikel 29 - hinter werbswirtschaft in der Regel die volkswirtschaftlich besten
die geltende Ordnung zurückgeht. Für uns ist das das Mini- Resultate erzielen. Das zeigt uns der tägliche Vergleich mit
mum. Immerhin bin ich erstaunt. Ich habe gedacht, dass ich anderen Wirtschaftssystemen. Daran wollen wir uns erin-
hier mehrheitlich Anhänger finde, wenn es um die Markt- nern, wenn wir nachher in der Detailberatung zu einzelnen
wirtschaft geht. Anträgen der Kommission Stellung zu beziehen haben.
Die FdP bezeichnet sich in ihrer Vernehmlassung zur Kar- Wenn ich ein solches Bekenntnis zum Wettbewerb ausspre-
tellgesetzrevision als politische Partei, die sich ganz beson- che, dann bedeutet das nicht, dass man den Kartellen ihre
ders der marktwirtschaftlichen Ordnung und dem freien Daseinsberechtigung streitig macht. Sie können nützliche
Wettbewerb verpflichtet fühlt. Wunderbar, habe ich gedacht, Funktionen ausüben, aber wir werden zu bestimmen haben,
hier sind wir beieinander. Und was schreibt sie sonst noch? wann dies der Fall ist. Im Bundesrat waren wir uns einig,
Sie schreibt sogar, es hätte sich gezeigt, dass das Instru- dass das Kartellgesetz so auszugestalten sei, dass es dem
mentarium nicht griffig genug sei und deshalb verstärkt Wettbewerb mehr verpflichtet ist, als dies bisher der Fall
werden müsse. war. Somit ein Wort zur Beantwortung der Frage: Revisions-
Herr Reich, Sie wollen diese Griffigkeit nicht, wie ich gehört bedürftigkeit ja oder nein?
habe. Die Freisinnig-demokratische Partei schliesst sich Ein erstes Anliegen: Gewisse Unzulänglichkeiten des gelten-
also dem Verlangen ausdrücklich an, ein griffigeres Kartell- den Gesetzes sollen beseitigt werden. Diese beginnen beim
gesetz zu schaffen. «Der Wettbewerb» - ich zitiere noch Geltungsbereich. Wettbewerbsbeschränkende Empfehlun-
einmal die FdP- «ist der beste Garant für eine leistungsfä- gen aller Art waren bis anhin infolge ihres unverbindlichen
hige Wirtschaft und für eine dezentrale Entscheidungsstruk- Charakters dem Gesetz nicht unterstellt. Immer wieder
tur in der schweizerischen Wirtschaft.» Es ist so gut mussten wir in der Praxis die Erfahrung machen, dass
geschrieben, dass es von mir sein könnte! (Heiterkeit) Empfehlungen sich gleichermassen wettbewerbsbeschrän-
Alles in allem geht es darum, dass wir nun doch all das, was kend auswirken können wie Kartelle im klassischen Sinn.
wir wollen und was in allen Erklärungen steht, verwirklichen Um hier eine Lücke zu schliessen, sollen daher in Zukunft
und eben ein griffigeres Kartellgesetz schaffen. auch die Empfehlungen unter den Geltungsbereich des
Haben Sie aus der Auseinandersetzung nichts gelernt? Der Kartellgesetzes fallen.
Ständerat hat ein Trauerspiel geboten - ich kann es nicht Ähnliches gilt bezüglich der Ausschliesslichkeits- und Ver-
anders bezeichnen -, und die Ohrfeige hat er mit der Preis- triebsbindungen. Die Kartellkommission hat zwar in einem
überwachungsinitiative bekommen. Glücklicherweise hat von ihr zu beurteilenden Fall die Unterstellung bejaht. Die
Herr Schwer! die Peitsche aufgesetzt, und an der Peitsche Mitglieder der Kommission wissen aber, dass man sich
finden Sie eine Volksinitiative mit einem partiellen Kartell- dabei eines juristischen Trapezaktes ohne Netz bedienen
verbot. Diese Initiative können Sie bestenfalls bekämpfen, musste, und das kann man nicht einmal den sportlich veran-
wenn Sie wirklich ein griffigeres Kartellgesetz machen. lagten Mitgliedern der Kartellkommission - das sind ja auch
Wenn Sie das nicht wollen, dann wünsche ich Ihnen viel nicht alle - jederzeit zumuten. Es scheint uns ehrlicher, die
Vergnügen, dann werden Sie eine sehr fröhliche Volksab- Unterstellung solcher Gebilde im Gesetz ausdrücklich zu
stimmung, vor allem ein Ergebnis kennenlernen, das Ihnen regeln und den Geltungsbereich nicht auf Umwegen durch
zeigt, wie man offensichtlich im Schweizervolk denkt. Interpretation auszuweiten.
Wenn es Ihnen wirklich um die Stärkung der Marktwirtschaft Das geltende Gesetz lässt sodann auch hinsichtlich des
geht, müssen Sie nicht nur eintreten und dann zurückbuch- Untersuchungsverfahrens zu wünschen übrig. Völlig unge-
stabieren, sondern im Minimum den Anträgen der vorbera- nügend sind zudem die rechtlichen Mittel zur Durchsetzung
tenden Kommission folgen. Es geht nicht um Interventionis- der von der Kartellkommission angeordneten Massnahmen.
mus, auch hier stütze ich mich auf den Bundesrat, es geht Mit der revidierten Vorlage soll einerseits das Untersu-
nicht um ein interventionistisches Instrument, sondern es chungsverfahren beschleunigt werden, andererseits soll das
geht um ein Instrument, das eben das Gegenteil will, näm- rechtliche Instrumentarium zur Durchsetzung der Ent-
lich möglichst viel Wettbewerbsfreiheit, Stärkung des Per- scheide der Kartellkommission wirksamer ausgestaltet
sönlichkeitsrechts auf freien Wettbewerb und Stärkung des werden.
Wettbewerbes als Motor unserer Marktwirtschaft. Sie haben Es geht hier um einen Akt der Ehrlichkeit. Entweder wollen
nun die Gelegenheit, einmal an einem grundsätzlichen wir ein Kartellgesetz, das dieser eingangs erwähnten wirt-
Gesetz darüber zu diskutieren und zu entscheiden und es schaftspolitischen Grundhaltung entspricht, oder aber wir
nicht nur bei «Sonntagspredigten» sein zu lassen. sagen deutlich, was wir an Stelle eines solchen Gesetzes
In diesem Sinne treten wir auf die Vorlage ein, weil wir wollen. So tun als ob, ist schlechte Politik.
4. Februar 1985 N 15 Kartellgesetz. Revision
Im Gesetz sollen aber auch Bestimmungen aufgenommen glücklich schätzen, wenn Sie der ursprünglich von der
werden, die in der Praxis bereits ihre Feuertaufe bestanden Expertenkommission vorgeschlagenen Formulierung zu-
haben. Ich erinnere an die sogenannten Vorabklärungen stimmen könnten. Der Schutz des wettbewerbswilligen
sowie an die von der Kartellkommission entwickelte Saldo- Aussenseiters würde dadurch wesentlich verstärkt. Der ein-
methode. Mit der Aufnahme dieser Bestimmungen wird kein zelne könnte sich in seiner wirtschaftlichen Persönlichkeit
neues Recht geschaffen, wohl aber eine bewährte Praxis im freier entfalten, und nicht nurdereinzelne, sondern auch die
Gesetze festgeschrieben. Gesamtheit würde davon Nutzen ziehen, trägt doch ver-
Das Gesetz erweist sich aber auch insofern als revisionsbe- mehrter Wettbewerb, solange er nicht ruinöse Formen
dürftig, als es bezüglich verschiedener neuerer Entwicklun- annimmt, auch zu einer Mehrung des allgemeinen Wohl-
gen keine adäquaten Lösungen anzubieten vermag. Sie standes bei. Vor allem aberträgt er dem Persönlichkeitswert
wissen, dass das geltende Recht ziemlich einseitig auf Kar- solcher Aussenseiter Rechnung und hat dementsprechend
telle zugeschnitten ist. Das lässt sich damit erklären, dass mit unserer Staats- und Gesellschaftsphilosophie und mit
diese Probleme zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des noch der Praxis des Wirtschaftslebens sehr viel zu tun.
gültigen Gesetzes eindeutig im Vordergrund standen. In den Ich darf den Entscheid, den Sie hier zu treffen haben, noch
letzten Jahren haben die kartellähnlichen Organisationen durch einen ganz kurzen Blick zurück in die Vergangenheit
unsere Kartellkommission in zunehmendem Masse beschäf- erleichtern.
tigt. Denken Sie an das Problem der Wirtschaftskonzentra- Schon die Preisbildungskommission, die Vorgängerin der
tion, an den Missbrauch von Nachfragemacht und ähnliche heutigen Kartellkommission, hat den möglichen Wettbe-
Erscheinungen, die immer mehr ins Rampenlicht rückten werb zum Leitgedanken erhoben. Dieser beinhaltet genau
und von der Kartellkommission Antwort auf gestellte Fragen das, was Ihnen Ihre Kommission zu Artikel 7 vorschlägt. Es
verlangten. Mit anderen Worten: Diesen neuen Tatbestän- soll jedem Wettbewerbswilligen grundsätzlich möglich sein,
den, die sich aus dem Leben in dieser Gesellschaft ergeben den Konkurrenzkampf aufzunehmen. Ein Entscheid in dem
haben, gilt es Rechnung zu tragen, wenn wir dieses Recht von Ihrer Kommission vorgezeichneten Sinne wäre also
revidieren. keineswegs so revolutionär, wie es vielleicht da und dort den
Der Gesetzentwurf trägt den neueren wirtschaftlichen Anschein macht. Das Bundesgericht lag mit seiner Praxis
Entwicklungen dadurch Rechnung, dass er spezielle früher auch einmal auf dieser Linie, und wir wären froh,
Bestimmungen zur Erfassung der Nachfragemacht enthält. wenn es wieder dazu zurückfände. - Soviel zu diesem Punkt
Das Problem der Konzentration wird durch Bestimmungen der zivilrechtlichen Rechtfertigung einer erheblichen Wett-
über Unternehmenszusammenschlüsse neu ausgedeutet bewerbsbehinderung.
und besser fassbar. Wir werden darüber in der Detailbera- Nun zum letzten Gedanken, den ich hier in der Eintretensde-
tung zu bestimmen haben. Sodann enthält der Gesetzent- batte erwähnen möchte, weil wir ja nachher bei den Details
wurf auch ein Kapitel über die Ausführung internationaler zu einzelnen Fragen Stellung nehmen können, die ich nicht
Abkommen. gleichsam im Sinne des «double emploi» hier schon auf-
Bekanntlich hat sich die Schweiz durch die Unterzeichnung greife. Wie steht es denn mit der verwaltungsrechtlichen
des E FTA-Vert rag es und des Freihandelsabkommens mit Beurteilung eines Kartells oder einer ähnlichen Organisa-
der EWG zur Einhaltung gewisser Wettbewerbsregeln ver- tion? Hier hinein kommt dann auch die Frage zu stehen, die
pflichtet. Um diese auch innerstaatlich durchzusetzen, mir Herr Rebeaud gestellt hat.
bedarf es der erwähnten Bestimmungen im Gesetzentwurf. Artikel 29 vermochte Ihre Kommission weder in der Fassung
Wir haben gerade in den letzten Stunden und Tagen ver- des Bundesrates noch in der des Ständerates zu befriedi-
spürt, wie in diesem Zusammenhang w'ettbewerbsrechtliche gen. Ihre Kommission ging eigene Wege. Der Fassung des
Fragen - denken Sie an Stahl - akut werden können. Also Ständerates konnte man insoweit etwas Positives abgewin-
auch dieser Revisionsteil entspringt einem praktischen Be- nen, als sie zu einer Verdeutlichung der Saldomethode
dürfnis. beiträgt. Als unzulänglich wurde sie betrachtet mit Blick auf
Wenn Sie das zusammenfassen, was ich jetzt über die den Wettbewerbsaspekt. Die verschiedenen Kriterien, die im
Revisionsbedürftigkeit des Kartellrechts gesagt habe, dann Rahmen der Saldierung zu berücksichtigen sind, wurden
kommen Sie vermutlich mit dem Bundesrat und Ihrer Kom- ziemlich wahllos - ohne klare Prioritätsordnung - aufgeli-
mission zum Schluss: Es gilt - und das ist der Zweck dieser stet. Die Auswirkungen auf den Wettbewerb sind dabei nur
Revision -, in Zukunft den Wettbewerbsgedanken im Kartell- eines von verschiedenen Elementen. Ein besonderer Stel-
recht stärker zum Ausdruck zu bringen. lenwert kam dem Wettbewerb kaum zu.
Nur in Klammern sei bemerkt, dass der Souverän unserer In der Absicht, sich nun nicht darauf zu beschränken, in
Arbeit grossie Beachtung schenkt. Anders könnte die Kon- Artikel 29 lediglich die heutige kartellfreundliche Praxis fest-
sumentenschutz-Initiative nicht gedeutet werden, von der zuschreiben, hat Ihre Kommission bei dieser Bestimmung
bereits gesprochen wurde. Ich halte es mit den Vorrednern: einige wichtige Retuschen angebracht. Die wesentliche
Wir lassen uns nicht einfach beeinflussen durch Initiativen, Neuerung Ihrer Kommission besteht darin, dass ein Unter-
wie Herr Hofmann sagte, aber wir müssen sie zur Kenntnis schied zwischen blosser Wettbewerbsbeeinträchtigung und
nehmen, zu gewichten versuchen und uns die Frage stellen dem vollständigen Wettbewerbsausschluss gemacht wird.
und beantworten: Weshalb kam es zu solchen Strömungen? Bei erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigungen oder Wett-
Wenn wir demzufolge ein gutes Kartellrecht schaffen, lei- bewerbsverfälschungen soll die Rechtfertigung leichter
sten wir uns allen - und wenn ich uns sage, meine ich dem möglich sein als bei einer totalen Marktabschottung. Im
ganzen Volk, weil Sie ja die Volksvertretung sind - den ersten Fall werden nach bewährter Methode die nützlichen
besten Dienst auch in diesem wettbewerbsrechtlichen Teil und die schädlichen Auswirkungen einander gegenüberge-
unserer Gesellschaftspolitik. stellt, gewichtet und saldiert. Im zweiten Fall wird der
Ein kurzer Gedanke zur zivilrechtlichen Rechtfertigung Umstand, dass der Wettbewerb gänzlich verhindert wird, mit
einer erheblichen Wettbewerbsbehinderung, wie sie im einem Malus bedacht, und zwar dermassen, dass eine
Zusammenhang mit Artikel 7 der Vorlage angesprochen Rechtfertigung nur möglich ist, wenn überwiegende Gründe
wird: Die zivilrechtliche Wettbewerbsbehinderung und der des Gesamtinteresses geltend gemacht werden können. Mir
verwaltungsrechtliche Teil des Kartei l rechts, beide haben scheint, dass diese Differenzierung unserem Wettbewerbs-
die Kommission sehr lange beschäftigt. Ihre Kommission verständnis entspricht. Wir wollen dann mit schwerem
hat zu diesem Artikel eine Formulierung der Expertenkom- Geschütz auffahren, wenn der Wettbewerb in seiner Exi-
mission wieder aufgenommen und die Rechtfertigungs- stenz bedroht ist. Bei blossen Beeinträchtigungen, die die
schwelle für Kartelle etwas höher angesetzt, als dies der Grundfesten des Wettbewerbs nicht zu erschüttern vermö-
Ständerat tat. Nach den Vorstellungen Ihrer Kommission soll gen, wollen wir weniger strenge Massstäbe anlegen. Ich
sich ein Kartell nur rechtfertigen können, wenn ihm der empfinde es als richtig, dass mit abnehmendem Bedro-
Nachweis gelingt, dass die Wirkungen der Wettbewerbsbe- hungsgrad auch die Rechtfertigungsschwelle tiefer liegt. Sie
hinderung im Gesamtinteresse liegen. Wir würden uns erkennen daraus, dass Ihre Kommission hier durchaus
Loi sur les cartels. Révision 16 N 4 février 1985
eigenständig eine Verbesserung der Vorlage realisierte, der Sinn auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen von
Sie auch nach Auffassung des Bundesrates zustimmen Bundesrat und Kommission gemäss dem, was wir in der
können. Detailberatung sagen werden, zuzustimmen.
Und nun noch zur Frage von Herrn Nationalrat Rebeaud, wie
es mit dem Gesamtinteresse stehe. Sie haben in der Kom- Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
mission sowohl unter generellen als auch unter speziellen
Aspekten zu dieser Frage Stellung zu nehmen versucht. Herr Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Biel, der ja auch.der Kartellkommission angehört, hat ver-
sucht, den Begriff des Gesamtinteresses näher zu umschrei- Detailberatung - Discussion par articles
ben. Er sagte an jener Sitzung vom 20. Februar des letzten Titel und Ingress
Jahres gemäss Protokoll : «Der Begriff des Gesamtinteresses
Antrag der Kommission
figuriert bereits in der Verfassung. Diesen Begriff könnte
man abstrakt eventuell wie folgt umschreiben: Das Gesamt- Titel
interesse ist der Versuch einer optimalen Kombination der Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
verschiedenen Wohlfahrtsziele, die in der Bundesverfas-
sung festgelegt sind. Im konkreten Fall werden immer Ziel- Ingress
konflikte entstehen. Die Kartellkommission wird daher Nach Entwurf des Bundesrates
jeweils zu entscheiden haben, wie die einzelnen Auswirkun-
gen zu gewichten sind und ob sich ein Kartell per Saldo auf Titre et préambule
das Gesamtinteresse positiv auswirke.» Er fügte dann am
Proposition de la commission
Schluss bei, eine nähere Umschreibung des Gesamtinteres-
ses im Gesetz scheine ihm nicht möglich. Beim Suchen Titre
nach konkreten Fällen hat einer der besten Kenner dieser Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Materie, Herr Schmidhauser, der ja der eigentliche Koordi-
nator in diesem Unternehmen «Kartellrecht» in der Kartell- Préambule
kommission wie in der Administration ist, gesagt - und Selon le projet du Conseil fédéral
dabei verweise auch ich auf die Botschaft-, dass man schon
dort in.der Botschaft den Versuch unternommen habe, das Art. 1
Gesamtinteresse zu umschreiben. Dann hat er drei Fälle
Antrag der Kommission
erläutert, die mit Ihrer Frage zusammenhängen und die zur
Verdeutlichung hier beigefügt seien. Abs. 1
Armierungsstahl, als erstes Beispiel. In dieser Branche exi- Das Gesetz ist anwendbar auf Kartelle und ähnliche Organi-
stieren horizontale und vertikale Absprachen. Die Kartell- sationen und erfasst sowohl private als auch öffentliche
kommission hat diese Absprachen mittelfristig nicht bean- Unternehmen.
standet. Ausschlaggebend für diese wohlwollende Würdi-
gung war, dass die Branche in einer beträchtlichen Struktur- Abs. 2
krise steckt, an deren Behebung wir alle interessiert sind. Es Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
geht um das Schicksal mehrerer tausend Beschäftigter; es
sind Regionen betroffen, die ohnehin schon mit wirtschaftli- Art. 1
chen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Wenn die Restruk-
Proposition de la commission
turierungen in der Stahlbranche durch Wettbewerbsbe-
schränkungen etwas gemildert werden können, so liegt dies Adhérer à la décision du Conseil des Etats
zweifellos im Gesamtinteresse. (La modification à l'ai. 1 ne concerne que le texte allemand)
Dies ist eine klare Antwort auf Ihre Frage. Es ist denkbar,
dass in bedrohten Regionen derartige Zusammenschlüsse Auer, Berichterstatter: Der Ständerat hat im Ingress, wie Sie
und Absprachen auf Zeit nicht unbeschränkt akzeptabel in der Fahne sehen, die Hinweise auf Artikel 64 und 64bis
sind. Sie werden mir nachsehen, wenn ich ganz bewusst der Bundesverfassung gestrichen. Die Weglassung von Arti-
jetzt nicht auf bedrohte Regionen eingehe und darauf ver- kel 64 (der Hinweis auf das Zivilgesetzbuch) erfolgte auf
zichte, mögliche derartige Kartellabsprachen zu nennen, um Empfehlung der Redaktionskommission. Unsere Kommis-
nicht gleichsam das heraufzubeschwören, was ich mit sion ist jedoch der Auffassung, dass dieser Hinweis gerecht-
Bezug auf Umstrukturierung viel lieber der schöpferischen fertigt sei: Die zivil- und die verwaltungsrechtliche Kompo-
Kraft überlasse. Wir alle wissen: wir können langfristig nente dieses Gesetzes sollten im Ingress zum Ausdruck
Strukturbereinigungsprozesse nicht aufhalten. Sie können kommen.
höchstens auf Zeit - wie das an diesem Beispiel geschildert Die Streichung von Artikel 64bis ist die logische Konsequenz
worden ist - schwierigste Auswirkungen für die direkt der Streichung der Strafbestimmungen durch den Stände-
Betroffenen etwas leichter tragbar machen. Es wäre total rat. Falls Sie in den Artikeln 42 ff. die Strafbestimmungen
falsch, via Kartellrecht den Umstrukturierungsprozess, in wieder aufnehmen sollten, muss hier Artikel 64bis auch
dem wir uns gerade jetzt wieder befinden, bewusst aufhal- beigefügt werden.
ten zu wollen. Sonst gelten die Beispiele, auf die vor allem Sollten Sie bei der Beschwerdeinstanz, Artikel 39, in Paral-
auch Herr Biel mit Blick auf die Uhrenindustrie hingewiesen lele zu den Anträgen der Nationalratskommission «Preis-
hat, als warnendes Beispiel. überwachung» anstelle des Bundesgerichts eine verwal-
Ein zweites dieser Beispiele: Büchermarkt. Wir haben auf tungsunabhängige Beschwerdeinstanz - also ein Spezial-
dem Büchermarkt eine Preisbindung der zweiten Hand. verwaltungsgericht - einsetzen, so kann Artikel 114bis BV
Diese liegt primär im Interesse der Verleger und der Buch- (Eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbar-
händler. Mittelbar erscheint sie jedoch als im Gesamtinter- keit) gestrichen werden.
esse liegend und deshalb als akzeptabel. Würde sie nämlich Ich stelle Ihnen den Ordnungsantrag, erst nach Behandlung
fallengelassen, hätte dies eine rigorose Sortimentsbereini- der Artikel 39 und 42 bis 44 den definitven Wortlaut des
gung zur Folge, wobei natürlich vor allem die Bestseller im Ingresses zu beschliessen.
Sortiment behalten würden. Anspruchsvollere Literatur Eine Bemerkung zu Artikel 1 (Grundsatz): Die in Absatz 1
wäre dann kaum mehr zu erhalten. vorgenommene neue Formulierung entspricht einem
Es lag mir daran, in wenigen Strichen die Revisionsvorlage Wunsch der Redaktionskommission und ist rein redaktio-
zu zeichnen. Eine Revision hat nur dann einen Sinn, wenn neller Natur. Der französische Text wird davon nicht be-
wir gemäss unserer Grundhaltung zur freien sozialen Markt- troffen.
wirtschaft eine wettbewerbsfreundliche Operation durch-
führen und nicht so tun als ob. Ich ersuche Sie, in diesem Angenommen - Adopté
4. Februar 1985 N 17 Kartellgesetz. Revision
Art. 2 len neben Verträgen und Beschlüssen auch rechtlich nicht
Antrag der Kommission erzwingbare Abreden darunter. Mit den rechtlich nicht
erzwingbaren Abreden sind die Gentlemen's Agreements
Abs. 1 gemeint. Diese Abreden sind nicht durch Sanktionen gesi-
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates chert. Die Beteiligten verpflichten sich aber gleichwohl, eine
Wettbewerbsbeschränkung einzuhalten.
Abs. 2 Bei den Empfehlungen hingegen fehlt der Verpflichtungs-
Mehrheit wille der Adressaten. Diesen ist es völlig freigestellt, sich an
Nach Entwurf des Bundesrates die Empfehlungen zu halten oder nicht.
Ich wollte auf diesen Unterschied aufmerksam machen, weil
Minderheit ich feststellen musste, dass diese Unterscheidung vielfach
(Fischer-Hägglingen, Ammann-Bern, Frey-Neuenburg, Hof- nicht gemacht wird und damit nicht zur Kenntnis ge-
mann, Jeanneret, Nebiker, Reich, Weber-Schwyz) nommen wird, dass verpflichtende Normen schon heute
dem Kartellgesetz unterstellt sind. Mit den Gentlemen's
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Agreements stecken wir bereits heute in der Praxis eine
breite Palette von Abreden ab. Zudem sind schon heute sehr
Art. 2 viele Tarife und Normen dem Kartellgesetz unterworfen. Ich
denke da an SIA-Normen und an Tarife von Berufsverbän-
Proposition de la commission
den. Neu sollen nun auch noch all jene Abreden unter den
Al. 1 Begriff «Kartell» fallen, bei denen jeglicher Wille auf Einhal-
Adhérer à la décision du Conseil des Etats tung der Empfehlung fehlt. Damit weiten wir den Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes ausserordentlich stark aus
Al. 2 und schaffen zudem eine grosse Rechtsunsicherheit, vor
Majorité allem bei den Betroffenen. Letztlich könnte kein Berufsver-
Selon le projet du Conseil fédéral band mehr eine Empfehlung an seine Mitglieder abgeben
oder Ratschläge erteilen, ohne dass die Mitglieder kartell-
Minorité rechtliche Folgen gewärtigen müssten.
(Fischer-Hägglingen, Ammann-Berne, Frey-Neuchâtel, Hof- Problematisch ist die neue Bestimmung vorab aus rechtli-
mann, Jeanneret, Nebiker, Reich, Weber-Schwyz) cher Sicht. Auf die praktischen Folgen komme ich noch zu
sprechen. Obligationenrechtlich trägt eine Abrede den Cha-
Adhérer à la décision du Conseil des Etats rakter eines Vertrages. Eine Empfehlung jedoch nicht. Die
jetzt geltende obligationenrechtliche Abgrenzung soll nun
Art. 3 teilweise aufgehoben und verwischt werden. Schon bei der
Antrag der Kommission Umschreibung des Grundbegriffes «Kartell» gehen wir in
Absatz 1 sehr weit. Mit der Einbeziehung der Empfehlungen
Abs. 1 wird der Begriff «Kartell» in die Unkenntlichkeit ausgewei-
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates tet. Damit schwindet auch jede Rechtssicherheit.
Ich weiss, dass von den Juristen und Ökonomen, die ein
Abs. 2 griffiges Kartellrecht befürworten, die These vertreten wird,
Mehrheit dass dem sogenannten «Wirtschaftsrecht» eine besondere
Nach Entwurf des Bundesrates Natur zukomme. Diese besondere Natur soll das Wirt-
schaftsrecht von der Einordnung in das Rechtsystem zu
Minderheit einem wesentlichen Teil dispensieren. Anstelle von überge-
(Fischer-Hägglingen, Ammann-Bern, Frey-Neuenburg, Hof- ordneten rechtlichen Prinzipien sollen nationalökonomi-
mann, Jeanneret, Nebiker, Reich, Weber-Schwyz) sche Lehren, namentlich jene der uneingeschränkten Kon-
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates kurrenz, treten. Wohin diese uneingeschränkte Konkurrenz
letzlich führen kann, sehen wir in der immer grösser wer-
denden Machtballung einzelner Weniger zu Lasten der Klei-
Art. 3 nen, zu Lasten des breiten Angebotes, zu Lasten eines guten
Proposition de la commission Services, zu Lasten der Versorgungssicherheit oder aber
auch zu Lasten der Qualität.
Al. 1 Mit der Überbetonung der uneingeschränkten Konkurrenz
Adhérer à la décision du Conseil des Etats schalten wir letztlich jede gesunde Konkurrenz aus, weil in
diesem Verdrängungsprozess nur noch einige ganz wenige
Al. 2
Grosse übrigbleiben. Hier vielleicht noch ein Wort zu den in
Majorité den Eintretensdebatten gefallenen Worten über den mögli-
Selon le projet du Conseil fédéral chen wirksamen Wettbewerb und den Hinweis auf die Ver-
hältnisse in den USA und in der EG: Wenn wir schon für die
Minorité amerikanische Regelung so lobende Worte finden, wie Herr
(Fischer-Hägglingen, Ammann-Berne, Frey-Neuchâtel, Hof- Neukomm, dann müssten wir eigentlich auch ja sagen zu
mann, Jeanneret, Nebiker, Reich, Weber-Schwyz) den übrigen Wirtschaftsfaktoren und Gegebenheiten in den
Adhérer à la décision du Conseil des Etats USA. Wir müssen das Gesamte sehen, und da hört man von
dieser Seite meistens nur negative Bemerkungen über das
Wirtschaftssystem in Amerika. Oder wenn wir die EG-Ver-
Fischer-Hägglingen, Sprecher der Minderheit: Ich begründe hältnisse heranziehen, wie Herr Biel, dann müssen wir doch
gemeinsam die beiden Minderheitsanträge zu den Absätzen auch einmal die Strukturen in den EG-Staaten mit denjeni-
2 der Artikel 2 und 3; wie Sie gehört haben, stehen sie in gen der Schweiz vergleichen. Der Weg zur Marktwirtschaft,
einem engen Zusammenhang. wie wir ihn in der Schweiz kennen, muss doch nicht so
In Artikel 2 ist die Rede von den horizontalen Empfehlungen schlecht sein, wenn wir sehen, wie breit unsere Wirtschaft
bei Kartellen und in Artikel 3 von den vertikalen Empfehlun- abgestützt ist auf sehr viele kleine und mittlere Betriebe, wo
gen bei der Preisbildung der zweiten Hand. Zuerst ein Wort es immer wieder möglich ist, dass sich junge Unternehmer,
zur heutigen Regelung: Das geltende Kartellgesetz kennt Gewerbler und Handwerker selbständig machen, und dies
nach herrschender Lehre das Institut der Empfehlungen trotz der so verteufelten Kartellordnung.
nicht. Wie Sie feststellen, ändert Artikel 2 Absatz 1 die Mit der Aufnahme der Empfehlungen in das Gesetz machen
Umschreibung des Begriffes «Kartell» nicht. Wie bisher fal- wir einen weiteren Schritt in diese Richtung, wie ich sie
Loi sur les cartels. Révision 18 N 4 février 1985
vorhin umschrieben habe. Mit dieser Ausweitung werden eingetreten ist oder noch eintreten wird? Das ist die Frage,
vor allem das Gewerbe und das Handwerk betroffen. Prak- die Sie stellen müssen. Dann kommen Sie zu einer differen-
tisch bedeutet der Einbezug der Empfehlungen, dass die zierten Betrachtungsweise.
vielen Dienstleistungen der Verbände und Organisationen, Sie haben auch zugegeben: Die Unterstellung der Empfeh-
welche ihren MitgNedern zur Erleichterung der Kalkulation lung führe zu einer Bürokratisierung. Für mich ist zwischen
und des Rechnungswesens angeboten werden, dem Kartell- einer Verbandsbürokratie und der staatlichen kein grosser
recht unterstellt werden. In der Praxis sind doch viele Unterschied. Nun geht es aber doch darum, dass Miss-
Betriebe von der Grosse und der Organisation her darauf brauch erfasst werden kann und nichts anderes. Ich sehe
angewiesen, dass ihnen von ihren Verbänden seriös errech- nicht ein, wieso man sich hier mit Händen und Füssen
nete Kalkulationsunterlagen zur Verfügung gestellt werden. grundsätzlich gegen eine Unterstellung wehren möchte.
Viele Betriebe werden heute von so viel anderen administra- Sehen Sie, Herr Fischer, ich arbeite in einem Unternehmen,
tiven, vor allem von staatlich vorgeschriebenen Umtrieben das schon heute als kartellähnliche Organisation zumindest
belastet, dass sie immer weniger Zeit haben für produktives partiell dem Kartellgesetz unterstellt ist. Deshalb hatte ich
Schaffen, und nun soll in Zukunft jeder Gewerbler auch keine schlaflosen Nächte, sondern ich weiss höchstens,
noch eine eigenständige Kalkulation errechnen, wo doch dass wir dafür sorgen müssen, dass wir keine Missbräuche
seitens anerkannter Verbände erhärtete Unterlagen vorhan- aufkommen lassen. Das ist doch eigentlich das richtige. Das
den sind. gilt natürlich auch für den Bereich, der von Empfehlungen
Mit diesen Empfehlungen, diesen Hilfsmitteln für die Preis- erfasst wird. Im übrigen haben wir ja das gleiche Problem
gestaltung, wird ja gar keine Wettbewerbsbeschränkung bei der Preisüberwachung, und wir müssen die beiden
angestrebt. Natürlich wird von den Befürwortern der neuen Gesetze parallel behandeln. Wir können nicht an einem Ort
Bestimmung damit argumentiert, dass das Kartellrecht gar Wettbewerbspolitik so regeln, am anderen Ort anders. Beim
nicht zur Anwendung komme, wenn solche Empfehlungen Preisüberwachungsgesetz sollen ja die Preisempfehlung
zu keinen Wettbewerbsbeschränkungen führen. Mit der Auf- und andere Empfehlungen auch hineinkommen, also sehe
nahme werde ja gar keine Wertung vorgenommen, nur die ich nicht ein, warum Sie sie hier beim Kartellgesetz ab-
Möglichkeit gegeben, allfällige Missbrauche zu untersu- lehnen.
chen. Das mag alles stimmen, aber damit werden zahlreiche Nun haben Sie etwas übersehen: In den letzten Jahren oder
Verfahren und Untersuchungen eingeleitet. Eine weitere Jahrzehnten ist der Dienstleistungsbereich immer wichtiger
Bürokratisierung unserer Wirtschaft ist unausweichlich. geworden; er ist für den Konsumenten viel wichtiger als der
Dann darf man nicht vergessen, dass in der Praxis solche eigentliche Warenbereich. Im Dienstleistungsbereich haben
Empfehlungen gar nicht durchgehalten werden können, Sie zahlreiche Regelungen - offener oder versteckter Natur
weil die übrigen Wirtschaftsfaktoren, vor allem der Wettbe- -, die eben den Wettbewerb behindern; insbesondere haben
werb, viel stärker sind, womit mögliche Missbräuche Sie auch Empfehlungen. Sie haben einmal die horizontalen
sowieso entfallen. Auch das Argument sticht nicht, dass mit Empfehlungen. Die berühmtesten sind die Kalkulations-
dem Ausschluss der Empfehlungen das Kartellrecht durch- grundlagen des Wirteverbandes. Wozu diese führen, haben
löchert werde, indem mehr auf Empfehlungen ausgewichen Sie bei den langen Debatten über die Weinpreise gesehen.
würde, wo ein Kartell als unzulässig beurteilt wird. Diese Zuschlagssysteme führen doch dazu, dass Multiplika-
Ich habe eingangs festgehalten, dass in Artikel 2 Absatz 1 toren wirksam werden, die sich preislich sehr negativ aus-
der Begriff «Kartell» nicht neu umschrieben wird. Wir konn- wirken können. Auch bei den Serviceleistungen im Compu-
ten in der Vergangenheit kaum beobachten, dass man zu terbereich - diese werden immer wichtiger- bestehen Emp-
Empfehlungen geschritten ist, wo kartellistische Abspra- fehlungen, die in der Praxis dazu führen, dass der Wettbe-
chen unterbunden wurden. Dies ist auch begreiflich, weil werb behindert oder eingeschränkt wird. Ich denke auch an
Empfehlungen eben nicht verbindlich sind und somit im das Garagegewerbe. Empfehlungen werden weitgehend
Ernstfall gar nicht durchgesetzt werden können. Jede befolgt und haben ausserordentliche Wirkungen, und zwar
Abmachung, deren Befolgung freiwillig ist, bringt letztlich für den Konsumenten nicht durchwegs erfreuliche.
all jenen nichts, welche tatsächlich eine Wettbewerbsbe- Daneben haben wir, im Artikel 3, die vertikalen Preisempfeh-
schränkung anstreben, und daher ist ein Ausweichen auch lungen, die Preisbindung, die eben auch negativ wirken
gar nicht zu befürchten. kann (aber nicht muss). Auch hier ist die Unterstellung nötig.
Ich möchte Sie zum Schluss einladen, dem Antrag der Nicht umsonst hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass
Minderheit zuzustimmen und damit dem Ständerat zu fol- die Vereinheitlichung der Willensbildung und die damit ver-
gen, der mit 10 gegen 20 Stimmen die Streichung der bundene Eignung zur Marktbeeinflussung wesentlich sei.
Absätze 2 in den Artikeln 2 und 3 beschlossen hat. Sie Solche Massnahmen kommen vor allem dort zum Zuge, wo
können dies um so eher tun, weil in diesem Gesetz nach wie ein Verband tätig ist, der zahlreiche Mitglieder hat. Diese
vor wichtige Bereiche vollkommen ausgeschlossen sind, können oder wollen im einzelnen aus Praktikabi l itätsg run-
wie zum Beispiel der Arbeitsmarkt, auf dem wettbewerbsbe- den gar nicht individuell kalkulieren. Sie wenden dann eben
schränkende Absprachen stattfinden, die bedeutend stärker derartige Regeln an.
ins Gewicht fallen als die nichtverbindlichen Empfehlungen. Es ist nötig, dass wir den Geltungsbereich auch hier ausdeh-
nen. Das ist der Grund, weshalb Ihnen die Kommissions-
Blei: Es geht um Absatz 2 von Artikel 2 und Artikel 3: mehrheit wie auch der Bundesrat beantragen, bei beiden
Empfehlungen, die bisher nicht dem Kartellgesetz unter- Artikeln Empfehlungen dem Kartellgesetz zu unterstellen.
stellt gewesen sind. Unseres Erachtens hat die Erfahrung
gezeigt, dass der Geltungsbereich des Kartellgesetzes aus-
gedehnt werden muss. Es geht darum, dass wir Wettbewerb Ammann-Bern: Wir sind uns sicher alle bewusst, dass
- soweit möglich - auch im öffentlichen Bereich haben bereits die Beurteilung der Kartelle und der kartellähnlichen
müssen. Dagegen hat sich bis jetzt keine Opposition Organisationen in ihren Auswirkungen auf den wirksamen
gezeigt, dagegen möchte die Minderheit der Kommission Wettbewerb alles andere als einfach ist. Nun wollen der
die Empfehlungen nicht dem Gesetz unterstellen. Bundesrat und die Mehrheit der Kommission auch noch die
Herr Fischer, Sie haben die Frage falsch gestellt. Sie haben blossen Empfehlungen den Kartellen oder dem Abreden der
gesagt: Schauen Sie am Beispiel der EG, wieviel besser es in Preisbindung der zweiten Hand gleichstellen.
der Schweiz steht, obschon wir bei uns Kartelle haben, also Persönlich betrachte ich dieses vermeintliche Verschärfen
Wettbewerbsbeschränkungen bestehen. Diese Argumenta- des Gesetzes als höchst gefährlich und bedenklich. Hier
tion sticht nicht. Wenn Sie die Ausgangslage unseres Lan- öffnen wir doch der Willkür Tür und Tor. Statt griffigen
des ansehen, müsste doch die Frage lauten: Um wieviel Zähnen werden hier für die Durchführung des Gesetzes
besser wäre es um unsere Wirtschaft erst recht bestellt, lediglich allergrösste Unsicherheiten geschaffen, das
wenn wir mehr Wettbewerb gehabt hätten? Wäre dann nicht genaue Gegenteil einer ganz klaren Misstrauensgesetzge-
in verschiedenen Bereichen nicht eingetreten, was eben bung. Man muss sich doch fragen: Empfehlungen von wem
4. Februar 1985 N 19 Kartellgesetz. Revision
an wen, in welcher Form, in welcher Beziehung, aus wel- gegen Empfehlungen eingereicht werden, ohne dass etwas
chem Grund, mit welchem Zweck? unternommen werden kann. Ich denke an Empfehlungen
Wenn unsere Firma zum Beispiel in einem Brief an ein paar beispielsweise bei Serviceleistungen von Computerfirmen
Mitkonkurrenten diesen dringend empfiehlt, sich von einem oder bei Garagetarifen, die hier auch schon erwähnt worden
Kunden nicht noch weiter'gegeneinander ausspielen zu sind.
lassen, da die Preise aller Anbieter nachweisbar die Kosten Der Bundesrat bezeichnet in seiner Botschaft die Unterstel-
nicht mehr zu decken vermögen, dann habe ich mich bereits lung der horizontalen und vertikalen Empfehlungen als eine
gegen das neue Gesetz vergangen, trotzdem ein solches Massnahme, um im Geltungsbereich des Kartellgesetzes
vernünftiges Verhalten im wohlverstandenen Interesse der eine wesentliche Lücke zu schliessen. Ich bitte Sie, diese
Wirtschaft, der Arbeitnehmer und nicht zuletzt des Kunden wesentliche Lücke hier tatsächlich zu schliessen und die
liegen würde. Wer besorgt dem Kunden schliesslich den Empfehlungen dem Gesetz zu unterstellen. Sie sorgen
Kundendienst, wenn die Lieferfirma wegen solch unvernünf- damit auch für eine Übereinstimmung mit dem Preisüberwa-
tigem Verhalten die Bilanz deponieren musste? Mit aktuel- chungsgesetz. Auch dort sind die Empfehlungen miteinbe-
len Beispielen kann ich auf Bedarf gerne dienen. zogen; entsprechend sollten sie also auch dem Kartellgesetz
Gibt es überhaupt einen Wirtschaftsverband, der seinen unterstellt werden.
Mitgliedern nicht auch Empfehlungen in bezug auf eine
vernünftige Preispolitik vermittelt? Niemand ist gehalten, Gehen: Ich habe als unbelasteter Zuhörer die Auseinander-
diese Empfehlungen einzuhalten. Der Verband kann diese setzung bisher verfolgt. Unbelastet deshalb, weil wir ja bei
niemals durchsetzen. Nach dem Vorschlag des Bundesrates der Kommissionsarbeit nicht vertreten waren. Ich möchte
und der Mehrheit der Kommission verstossen diese Ver- sagen, dass die Ausführungen, wie sie Herr Neukomm hier
bände allesamt gegen das neue Gesetz. Wo hören vernünf- vorgetragen hat, ausserordentlich klar und aufschlussreich
tige Empfehlungen in belehrendem, aufklärendem Sinn auf, waren. Andererseits möchte ich sagen: Lieber Kollega
wie dies zu den Aufgaben praktisch jedes Wirtschaftsver- Fischer, wenn ich jemals einen aargauischen Advokaten mit
bandes gehört, und wo beginnt nach den Befürwortern grossem Geschick zur Vernebelung von Tatsachen brauche,
dieser beiden Absätze 2 in Artikel 2 und 3 der klare Miss- werde ich Sie engagieren. Das ist ein Versprechen. Denn
brauch? Kein einziger Parlamentarier in diesem Saal kennt das, was Sie getan haben, Herr Fischer, hat nichts damit zu
diese Grenze. Wenn wir bei der Auslegung dieses Gesetzes tun, dass eine grössere Rechtssicherheit erzielt werden soll,
absolut unfruchtbare Streitereien verhindern wollen, müs- sondern damit soll eine Unsicherheit erreicht werden! Sie
sen wir in beiden Fällen die Minderheitsanträge unter- haben den Fehler begangen, dass Sie von den Abreden und
stützen. von den Empfehlungen sprachen, aber nie den Gesamtzu-
sammenhang'der beiden Artikel 2 und 3 mit Absatz 1 von
Renschier: Ob diese langjährige Gesetzesrevisionsübung Artikel 1 herstellten, in dem es ganz klar heisst, dass das
überhaupt der Mühe wert sein wird, wird sich daran messen Gesetz auf Kartelle und ähnliche Organisationen anwendbar
lassen, wie schliesslich einige Schlüsselartikel definitiv aus- sei und sonst auf gar nichts.
gestaltet werden. Zu diesen Schlüsselbestimmungen gehört Folgendes geht an die Adresse von Herrn Kollega Ammann:
nach meiner Meinung auch Absatz 2 von Artikel 2, worin Wenn im Rahmen von Berufsverbänden Empfehlungen aus-
eben die Empfehlungen ebenfalls dem Gesetz unterstellt gesprochen werden, betrifft das nicht dieses Gesetz, denn
werden sollen. wir sprechen ja nicht von Berufsverbänden, sondern von
Wie geradezu auswegslos die Situation sich für jene präsen- Kartellen und kartellähnlichen Organisationen. In Kartellen
tiert, die ein griffiges Kartellgesetz wollen, zeigt sich darin, und kartellähnlichen Organisationen ist es ganz klar, dass
dass sie sich hüten müssen, mit dem Referendum zu dro- die in die unverbindliche Form von Empfehlungen geklei-
hen, wenn das Gesetz diesen Rat in der Fassu.ng des Stän- dete Abrede genauso einen wettbewerbsverzerrenden Cha-
derates passieren soll. Ich hätte persönlich Lust zu einer rakter hat wie eine offen deklarierte Abrede oder eine weiter-
solchen Referendumsdrohung. Damit würde man aber nur gehende Form der Beschränkung des Wettbewerbes.
jenen eine günstige Plattform schaffen, die gar nichts Neues Wenn man hier nicht den Teufel an die Wand malen will,
wollen. Diese Lagebeurteilung hat sicherlich die Kommis- sondern wenn es darum geht, eine klare, sichere Aussage zu
sionsmitglieder, vielleicht sogar die Mehrheit, bewogen, bekommen, dann müssen wir den Artikel 2 Absatz 2 eben als
sich im wesentlichen den Vorschlägen des Bundesrates Klärung zum Obgesagten in Artikel 1 betrachten. Dann ver-
anzuschliessen. mag ich nicht mehr einzusehen, was hier an Unsicherheit
Ein erstes solches Beispiel liegt bei Artikel 2 Absatz 2 vor. geschaffen werden soll. Hier wird Klarheit und Sicherheit in
Von jenen, welche den Einbezug der Empfehlungen ableh- bezug auf das, was gilt, geschaffen.
nen, werden diese gerne als harmlose Orientierungshilfen Ich empfehle Ihnen deshalb, der Formulierung des Bundes-
dargestellt. Wenn dem so ist, verstehe ich eigentlich nicht, rates gemäss der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
weshalb man gegen den Einbezug Sturm läuft. Empfehlun-
gen, die nie zu Wettbewerbsbehinderungen missbraucht Auer, Berichterstatter: In der Tat gehört zu den Neuerungen
werden, droht vom Kartellgesetz her keine Gefahr. Wieso des Gesetzes, dass auch die Empfehlung durch ein Kartell
also diese Aufregung und dieser massive Widerstand gegen als gemeinsame Beschränkung des Wettbewerbs gilt, nicht
den Einbezug der Empfehlungen? Ich meine, dass Sie, Herr nur in Artikel 2, sondern auch in Artikel 3, Absatz 2, bei den
Ammann, schon ein bisschen weit gehen, wenn Sie das als Preisbindungen der zweiten Hand. Hier sind auch die kartell-
Misstrauensgesetzgebung bezeichnen. Übrigens könnte ähnlichen Organisationen miteinbezogen.
man hier auch einwenden, um mit Lenin zu sprechen: «Ver- In diesem Zusammenhang eine Bemerkung zum Votum von
trauen ist gut, Kontrolle ist besser.» Herrn Oehen: Herr Gehen! Ein Berufsverband kann durch-
Der Grund, weshalb man dagegen ist, scheint mir offen- aus auch Kartell sein! Die meisten sind es auch. Nach der
sichtlich. Man will sich mit den Empfehlungen ein unkon- herrschenden Lehre erfasst das geltende Kartellgesetz das
trolliertes Operationsfeld sichern. Das Argument sticht Institut der Empfehlung nicht. Empfehlungen, auch wenn es
nicht, Empfehlungen könnten nicht zu Missbräuchen füh- dem Beteiligten unbenommen ist, sich daran zu halten oder
ren, da sie rechtlich nicht verbindlich seien wie beispiels- nicht, können wettbewerbspolitisch in gleichem Masse wirk-
weise Vereinbarungen. Auf dem Markt ist nicht die Rechts- sam sein wie Kartellabsprachen im engeren Sinne. Es recht-
natur massgeblich, sondern die wettbewerbspolitische Aus- fertigt sich daher aus wettbewerbspolitischer Sicht keine
wirkung. Herr Biel hat bereits darauf hingewiesen, dass unterschiedliche Behandlung.
solche Preisempfehlungen erhebliche Wirkung auf dem Die Empfehlungen haben vor allem - Herr Biel erwähnte das
Markt erzielen können. Ein Beispiel: die Empfehlungen im schon - bei den Dienstleistungen an Bedeutung gewonnen.
Gastgewerbe. Dass auch bei Empfehlungen Missbräuche Genannt seien einige Beispiele: Honorarempfehlungen (da
nicht auszuschliessen sind, zeigen die Beschwerden, die fällt auch Herr Fischer-Hägglingen als Anwalt darunter!),
immer wieder beim Sekretariat der Kartellkommission Verkaufspreislisten, Anleitung zur Berechnung sogenannter
Loi sur les cartels. Révision 20 N 4 février 1985
Verrechnungslöhne, Hilfsmittel bel der Kalkulation, die d'organisations analogues. On définit, à I'article2, ce qu'est
ziemlich umstrittenen SIA-Normen, Serviceleistungen von un cartel et l'on emploie le terme le plus large de «conven-
Computerfirmen, Garagentarife, Tarife bei Rolladen- oder tion» et celui de «décision». On va même jusqu'à l'expres-
Storenreparaturen usw. Im Rahmen der früheren Preisüber- sion «recommandation».
wachung wurde vor allem die Café-crème-EmpfehIung des A l'article 3 - puisque nous débattons d'une même notion
Wirteverbandes populär. aux articles 2 et 3 - on assimile - c'est de nouveau le terme -
Aber nun das rechtlich Entscheidende: Ein Werturteil über les prix imposés aux cartels. Il s'agit donc d'un point du
die Empfehlung wird mit der Unterstellung nicht gefällt! Aus champ d'application et, là aussi, on parle de «recommanda-
der Unterstellung ergibt sich lediglich eine Überprüfungsbe- tion».
fugnis durch die Kartellkommission. Ob die Empfehlung als L'alinéa 2 pose un problème commun aux articles 2 et 3, il
missbräuchlich, also schädlich, zu gelten hat, ist erst in représente donc un lien entre ces deux articles, puisque la
einem zweiten Schritt zu prüfen. loi en question touche à l'ensemble du champ d'application.
Der Ständerat hat, wie erwähnt wurde, die Empfehlungen Le Conseil des Etats a tranché par 20 voix contre 10, notre
mit 10 zu 20 Stimmen gestrichen. Unsere Kommission hat commission l'a fait par 10 voix contre 7 après de très longs
sich demgegenüber mit 10 zu 7- Stimmen für den Antrag des débats. La minorité revêt donc une certaine importance.
Bundesrates ausgesprochen. Im Ständerat wurde ange- Le Conseil fédéral a eu l'occasion de s'expliquer assez
führt, zur Rechtsnatur der Empfehlung gehöre ihre Unver- longuement, car au cours de la procédure de consultation
bindlichkeit - also ein rechtlicher Einwand -, es mangle se sont manifestées de fortes oppositions à ce que les
daher an der Durchsetzbarkeit. Weiter führen Gegner vor recommandations soient introduites. En l'occurrence, le
allem aus dem Gewerbe an - Herr Fischer wies darauf hin -, Conseil fédéral a tenu à les maintenir.
die Empfehlungen dienten als Kalkulationsbeihilfen, seien Vous avez entendu les différents avis en la matière. Je crois
Orientierungshilfe, sie hätten bloss den Charakter von que celui de la majorité peut assez bien se résumer par ce
Dienstleistungen; nicht alle Betriebe könnten selbständig que M. Cotti a relevé dans le débat d'entrée en matière, soit:
kalkulieren, vor allem kleine nicht; und weiter, es handle ce n'est' pas tellement que les choses soient obligatoires ou
sich jeweilen um unverbindliche Empfehlungen, es bestün- pas, donc que ce soit une recommandation ou non, mais
den seitens des Verbandes keine Möglichkeiten, sie durch- c'est quant aux effets que cela peut avoir dans d'autres
zusetzen. Zu erwidern ist hier, dass die Unterstellung unter articles de la loi. Des exemples vous ont été donnés en
das Gesetz kein Verbot der Empfehlungen bedeutet. matière de garages, de normes SIA, de cafés-restaurants -
Nicht übersehen werden sollte - wie bereits die Herren pour prendre trois sujets qui intéressent chacun d'entre
Renschier und Biel sagten -, dass im Preisüberwachungs- nous - dans lesquels les recommandations peuvent avoir les
gesetz Preisempfehlungen in den Geltungsbereich einbezo- mêmes conséquences que des cartels.
gen sind, wobei sich dieser Einbezug allerdings unmittelbar La minorité est d'avis contraire, essentiellement parce
aus dem Verfassungstext ergibt. Hier besteht tatsächlich ein qu'elle estime qu'il serait difficile de faire respecter les
rechtlicher Unterschied. Zum Beispiel, das Herr Ammann recommandations, que ces dernières sont importantes
erwähnt hat: Herr Ammann, eine Empfehlung, wie Sie sie comme éléments d'orientation pour la politique des petites
vorher geschildert haben, würde niemals unter das Kartell- et moyennes entreprises et que leur rôle est moins fort,
gesetz fallen, denn die Firma Ammann - bei allem Respekt- finalement, dans la formation du prix. D'autre part, et M.
ist kein marktmächtiges Unternehmen. Anders aber, wie Fischer a insisté sur ce point: il y a inconvénients bureaucra-
gesagt, bei Empfehlungen beispielsweise des Wirtever- tiques et incertitudes.
bandes. Comme l'a précisé M. Auer, la réponse de la majorité peut
Nun hat Herr Fischer noch das «Frühstückskartell» erwähnt. être résumée par les arguments suivants: cette nouvelle
Wettbewerbspolitisch ist es irrelevant, ob ein formeller Kar- introduction comble une lacune et sur ce point, tant M.Fis-
tellvertrag vorliegt oder nur ein Kartellsurrogat. Bei der cher que M.Biel ont utilisé le terme d'«élargissement»; ils
Empfehlung fehlt es am Verpflichtungswillen der Adressa- sont donc d'accord à ce sujet, mais l'un dit «il ne faut pas
ten. Es ist ihnen unbenommen, sich daran zu halten oder aller aussi loin» et l'autre dit «il faut aller aussi loin». De plus,
nicht. Beim Gentlemen's Agreement hingegen verpflichten cette nouvelle introduction habilite l'autorité à examiner,
sich die Beteiligten gegenseitig, die Abrede einzuhalten, dans le cadre de la loi sur les catels, les conséquences des
hingegen fehlt, im Gegensatz zu einer kartellrechtlichen recommandations et permet de prendre les mesures qui
Vereinbarung im engeren Sinne, die rechtliche Durchsetz- s'imposent, si ces recommandations exercent des effets
barkeit. Ob nun also ein «klassisches Kartell» vorliegt oder nuisibles, d'ordre économique ou social.
ein Frühstückskartell - man spricht auch von Quasikartel- Voilà ainsi ramenée la quintessence de ce débat précisé-
len, von «gegenseitig abgestimmtem Verhalten», von verab- ment à ce champ d'application. La minorité et la majorité se
redeten Praktiken, von «Augenzwinkernkartellen», von «car- sont exprimées. La majorité de la commission vous propose
tel autour d'une tasse de café», all das sind Kartellsurrogate de suivre le Conseil fédéral et la minorité vous invite à aller
-, was die möglicherweise schädliche Wirkung von Empfeh- dans le même sens que le Conseil des Etats.
lungen betrifft, spielt es keine Rolle, welche Form das Kartell
hat. Bundespräsident Furgler: Ich möchte versuchen, mit weni-
Die Kommissionsmehrheit empfiehlt Ihnen, den Antrag gen Sätzen allfällige Missverständnisse zu beseitigen. Der
Fischer abzulehnen. Bundesrat verkennt in keiner Weise den Stellenwert der
Empfehlungen für kleine und mittlere Betriebe. Für diese
M. Jeanneret, rapporteur: Je pense que mes collègues bedeutet es sicher eine spürbare Entlastung, wenn sie sich
latins auront remarqué que cette matière intéresse davan- an gewisse Orientierungshilfen, auf die vor allem Herr
tage le monde alémanique que le monde latin. Comme je l'ai Ammann hingewiesen hat, halten können. Wenn Sie den
dit dans ma première intervention, je m'en tiendrai à l'essen- Gesetzentwurf lesen, dann stellen Sie fest, dass er keines-
tiel. wegs soweit geht, den Erlass solcher Empfehlungen massiv
Nous nous trouvons en présence de la première des diver- zu erschweren oder gar zu verbieten. Was wir aber wollen:
gences concernant le fond auxquelles j'ai fait allusion lors Es soll verhindert werden, dass mittels Empfehlungen Mass-
du débat d'entrée en matière; qui divise, d'une part, le nahmen gleicher Wirkung, wie sie von Kartellen ausgehen,
Conseil fédéral et la majorité de la commission et, d'autre verwirklicht werden können, ohne dass eine kartellrecht-
part, le Conseil des Etats et la minorité de la commission. liche Überprüfung möglich wäre. Es hat sich ganz einfach in
Cette première divergence porte sur un problème important der Praxis gezeigt, dass Empfehlungen trotz ihrer formellen
quant à ses conséquences, puisqu'il touche au champ d'ap- Unverbindlichkeit die gleichen Wirkungen entfalten können
plication de la loi, a la définition de l'extension ou non de la wie die Kartelle. So kann beispielsweise der Preiswettbe-
notion de cartel, étant donné que le terme «assimilé» est werb nicht nur durch kartellistische Absprachen ausge-
utilisé à plusieurs reprises. On parle déjà de cartels et schaltet werden, sondern wie Kommissionspräsident und
4. Februar 1985 N 21 Kartellgesetz. Revision
Sprecher französischer Zunge einwandfrei nachgewiesen Die Praxis jedoch verlief gegenteilig: Die wettbewerbspoliti-
haben, auch durch ein striktes Befolgen verbandlicher schen Aktivitäten haben sich von den Zivilgerichten auf die
Richtpreise. Und da es nun einmal im ganzen Wettbewerbs- Kartellkommission verlagert. Es ist nun nicht nur das Bestre-
bereich weniger auf die rechtliche Form, als vielmehr auf die ben unserer Kommission, den Wettbewerb etwas aufzuwer-
konkreten Auswirkungen ankommt, drängt sich eine Unter- ten; wir möchten dies vor allem durch eine Verstärkung des
stellung dieser Empfehlungen unter das Kartellgesetz auf. zivilrechtlichen Teils erreichen. Dies ist auch in administrati-
Das erscheint auch deshalb als ratsam, weil im neuen Ver- ver Hinsicht von Vorteil. In diesem Zusammenhang sei
fassungsartikel über die Preisüberwachung (Artikel 31sep- erwähnt, dass selbst in den USA mit ihrer strengen Antitrust-
ties) die Preisempfehlungen nach dem Willen des Souve- und Kartellgesetzgebung rund 95 Prozent aller kartellrechtli-
räns ebenfalls miteinbezogen werden. Es ist im Interesse chen Klagen durch den Zivilrichter entschieden werden.
des Rechtssuchenden, wenn diese beiden wettbewerbs- Der Wettbewerb ist in erster Linie ein persönliches Freiheits-
rechtlichen Erlasse punkto Geltungsbereich eine gewisse recht: Jeder soll die Möglichkeit haben, sich in der Wirt-
Konformität aufweisen. schaft unternehmerisch zu betätigen. Wenn dieses Recht
Ich schliesse mit der Feststellung: Aus der Unterstellung, um ernst genommen wird, dürfen Dritte nicht durch den Einsatz
die ich Sie ersuche, ergibt sich lediglich die Kompetenz der von Marktmacht daran gehindert oder erheblich beeinträch-
zuständigen Behörden zur kartellrechtlichen Überprüfung. tigt werden, sonst haben wir eben keine freiheitliche Wirt-
Es ist also keineswegs so, dass damit schon entschieden schaftsverfassung, die allen - Konsumenten, Produzenten
wäre, ob eine Empfehlung volkswirtschaftlich oder sozial und Anbietern - die gleichen Entfaltungsmöglichkeiten offe-
schädliche Auswirkungen habe und damit mit dem Kartell- riert.
gesetz unvereinbar sei. Sie spüren, dass beim Wegfallen der Auch hier gilt, dass die individuelle Freiheit nicht absolut
Empfehlung ein wichtiges ergänzendes Element, das die- sein kann. Die Grenze verläuft dort, wo die Inanspruch-
sem Kartellrecht not tut und es in Übereinstimmung mit der nahme eines Freiheitsrechts durch ein Wirtschaftssubjekt
bevorstehenden Praxis in der Preisüberwachung bringt, feh- (oder eine Gruppe) andere Wirtschaftssubjekte daran hin-
len würde. dert, das gleiche Freiheitsrecht im gleichen Umfange zu
Ich ersuche Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu- beanspruchen. Mit anderen Worten: Die Verletzung der
zustimmen. Wettbewerbsfreiheit eines aussenstehenden Dritten, der
sich einer Kartellbindung nicht unterwerfen will, darf nur
Präsident: Wir bereinigen die Divergenzen bei Artikel 2 und erfolgen, wenn entgegenstehende Interessen höherer Ord-
3 in zwei getrennten Abstimmungen, da sie nicht vollständig nung dies verlangen! Das heisst, eine erhebliche Wettbe-
identisch sind. werbsbehinderung soll «im Gesamtinteresse »liegen. Sie
soll nicht nur - wie der Ständerat beschlossen hat - das
Art. 2Abs. 2-Art. 2al. 2 «Gesamtinteresse nicht verletzen» dürfen. Die Rechtferti-
Abstimmung - Vote gung der Wettbewerbsbehinderung soll nur dann gelingen,
Für den Antrag der Mehrheit 91 Stimmen wenn auch die Allgemeinheit daraus Nutzen ziehen kann.
Für den Antrag der Minderheit 68 Stimmen Nochmals: Nicht das Kartell muss beweisen, dass es im
Gesamtinteresse liegt oder dieses nicht verletzt, sondern es
Art. 3Abs. 2-Art. 3al. 2 geht nur um die Auswirkungen eines Kartells. Ob diese
schädlich sind, ist im konkreten Fall vom Richter zu beur-
Abstimmung - Vote teilen.
Für den Antrag der Mehrheit 87 Stimmen Nun zu Artikel 6: Dieser definiert die Unzulässigkeit, Artikel 7
Für den Antrag der Minderheit 68 Stimmen die zulässige Rechtfertigung einer Wettbewerbsbehinde-
rung. Es sind also die Vorder- und Rückseite der gleichen
Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1-Art.2 al. 1, 3 al. 1 Medaille.
Angenommen - Adopté Artikel 6 stipuliert in. Absatz 3 den Grundsatz: Vorkehren
eines Kartells sind unzulässig, wenn damit Dritte am Wettbe-
Art. 4, 5
werb ausgeschlossen oder darin in erheblicher Weise behin-
dert werden; Absatz 2 nennt einige dieser Vorkehren: Buch-
Antrag der Kommission stabe a die Angebotsmacht, Buchstabe b die Nachfrage-
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates macht, Buchstabe c die horizontalen Vorkehren (vor allem
gezielte Preisunterbietungen) und Buchstabe d das Sperren
Proposition de la commission von Arbeitskräften.
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Wichtigste Neuerung gegenüber dem geltenden Gesetz sind
Angenommen - Adopté die Bestimmungen in Buchstabe b über den möglichen
Missbrauch der Nachfragemacht und in Absatz 3 über die
Art. 6 gleichmässige Behinderung von Dritten, insbesondere
durch Koppelungsverträge.
Antrag der Kommission Missbrauch von Nachfragemacht liegt dann vor, wenn der
Nach Entwurf des Bundesrates Abnehmer nicht durch normale Verhandlungen versucht,
optimale Konditionen zu erreichen, sondern den Lieferanten
Art. 6 vor die Alternative stellt, entweder auf die gestellten Forde-
Proposition de la commission rungen einzutreten oder auf einen Vertragsabschluss zu
Selon le projet du Conseil fédéral verzichten. Wenn der Abnehmer marktmächtig ist, hat er es
leicht, damit auch unangemessene Forderungen durchzu-
Art. 6 und 7-Art. 6et 7 setzen, nicht unbedingt mit Drohung oder gar Nötigung; es
kann auf subtilere Art Druck ausgeübt werden. Ein Charak-
Auer, Berichterstatter: Wir kommen nun zu einem der teristikum der Nachfragemacht ist, dass der Lieferant keine
Schicksalsartikel des Gesetzes, nämlich zu Artikel 7. Gestat- und nur sehr beschränkte Ausweichmöglichkeiten hat,
ten Sie mir einige einleitende Bemerkungen zu diesem zivil- somit fast auf Gedeih und Verderben seinem Abnehmer
rechtlichen Teil des Gesetzes. ausgesetzt ist.
Bei der Schaffung des geltenden Kartellgesetzes wurde das Angesichts der verstärkten Konzentration auf den Konsum-
Schwergewicht auf den zivilrechtlichen Teil gelegt. Der ver- gütermärkten - Grossverteiler, Warenhausketten und Dis-
waltungsrechtliche Teil hatte damals eher subsidiären Cha- countgeschäfte- ist die Gefahr des Missbrauchs von Nach-
rakter. In seiner Botschaft von 1961 schrieb der Bundesrat: fragemacht offensichtlich grösser geworden. Herr Biel hat
«Das Gesetz soll in erster Linie mit zivilrechtlichen Mitteln selbst darauf hingewiesen und seinen Arbeitgeber, also die
sein Ziel zu erreichen suchen» (Seite 23). Migros, genannt. Das ist ein typischer Fall von Nachfrage-
Loi sur les cartels. Révision 22 N 4 février 1985
macht. Herr Biel hat gesagt, dass ihm das zwar «keine il n'en a pas été fait au plénum. La commission vous pro-
schlaflosen Nächte» bereite, wenn die Migros dem Kartell- pose donc de suivre le Conseil fédéral par opposition au
gesetz unterstellt werde. Das glaube ich ihm, denn das Conseil des Etats. Néanmoins, dans le cadre de la commis-
Kartellgesetz sieht nur Bussen vor, nicht aber Haft und sion, après un long débat, la solution du Conseil des Etats a
Gefängnis... été écartée par 12 voix contre 6 mais dans le vote d'ensem-
Ein Koppelungsvertrag (Abs. 3) liegt vor, wenn der Abneh- ble final elle n'a pas été reprise et en deuxième lecture
mer neben dem Gut, das er will, auch andere Güter abneh- l'article a été adopté par 14 voix et quelques abstentions.
men muss. Diese würde er nicht kaufen, wenn er nicht für Je crois qu'il faut se rendre compte que tout se trouve dans
den Bezug des gewünschten Gutes auf den Lieferanten la différence à travers le titre lui-même et un jeu de présomp-
angewiesen wäre, sondern andere Bezugsmöglichkeiten tions. En effet, matériellement, il n'y a pas de différence
hätte. entre la formulation du Conseil des Etats et celle du Conseil
Die Formulierungen in Artikel 6 haben in der Kommission zu fédéral. Tant le gouvernement que l'autre Chambre parlent
längeren Diskussionen Anlass gegeben. Der Entwurf des. d'entrave à la concurrence des mesures prises par des
Bundesrates lehnt sich an das geltende Gesetz an. Er cartels ou des organisations analogues, qui écartent des
bezeichnet die erhebliche Wettbewerbsbehinderung Dritter tiers de la concurrence ou leur rendent l'accès ou l'exercice
als grundsätzlich unzulässig. Die Ausnahmen zu diesem notablement plus difficile. Tout est dans l'approche. Est-ce
Grundsatz sind in Artikel 7 umschrieben. que l'on déclare cela illicite dès le début comme présomp-
Genau betrachtet wollte der Ständerat dazu keine materielle tion ou est-ce que l'on pose simplement le fait qu'il peut y
Differenz schaffen. Im Zentrum stand für ihn die Frage, ob avoir des entraves à la concurrence? Le Conseil fédéral
etwas vorerst als unzulässig oder widerrechtlich bezeichnet dans sa systématique présente à l'article 6 des «illicéités» et
werden könne, wenn es sich unter Umständen nachträglich à l'article 7 des cas où il y a justification des entraves à la
(gemäss Art. 7) rechtfertigen lasse. concurrence. C'est la raison pour laquelle, à l'article 6, 1er
Unsere Kommission hält es für richtig, am Konzept des alinéa, on dit: «Sous réserve de l'article 7», lequel indique
Bundesrates festzuhalten und in Artikel 6 die grundsätzliche des exceptions à «l'illicéité». Tandis que le Conseil des Etats
Unzulässigkeit der erheblichen Wettbewerbsbehinderung ne parle pas «d'illicéité» mais pose simplement qu'il peut y
zu statuieren. Die Formulierung des Ständerates könnte den avoir certains cas où il y a entrave à la concurrence et il
Eindruck erwecken, die Wettbewerbsbehinderung Dritter renvoie à l'article 7, comme on le verra tout à l'heure, au
gehöre gleichsam zum Wesen des Kartells. Dies trifft nicht sens où lui a conçu cet article, c'est-à-dire de manière
zu. Es ist nur der Fall, wenn es in die wirtschaftliche Freiheit différente. Dans la logique de son système, le Conseil des
Dritter eingreift. Etats n'a pas voulu que reste illicite ce qui est mentionné à
Ein Antrag, das Wort «unzulässig» durch «widerrechtlich» l'article 6, 3" alinéa et il en a fait un alinéa 2, lettre e, c'est-à-
zu ersetzen, wurde in unserer Kommission mit 5 zu 10 dire qu'il l'a mis dans la liste de ce qui peut notamment
Stimmen abgelehnt. Beide Worte haben aus juristischer constituer une telle mesure; cela est dans la logique de son
Sicht den gleichen Sinn: Mit «unzulässig» knüpfen wir an système.
das geltende Gesetz an/mit dem Ausdruck «widerrechtlich» Voilà l'analyse de cet article où, une fois encore, il n'y a pas
hätten wir die redaktionelle Abstimmung mit Artikel 41 des eu de propositions tendant à maintenir le texte du Conseil
Obligationenrechts. des Etats, même si ce dernier a recueilli un certain nombre
Unsere Kommission hat die Fassung des Bundesrates in der de voix en commission. C'est donc le projet du Conseil
ersten Lesung mit 12 zu 6 und in der zweiten mit 14 zu 0 fédéral que la commission, avec quelques abstentions, mais
Stimmen gutgeheissen. Damit haben wir auch dem speziel- dans sa majorité vous propose de suivre.
len Absatz 3 in der Fassung des Bundesrates zugestimmt,
Angenommen - Adopté
den der Ständerat als Buchstabe e in Absatz 2 integriert hat.
Es scheint uns richtig, dass der Sachverhalt gleichmässiger Art. 7
Behinderung (Abs. 3) vom Absatz 2 getrennt wird, der sich
Antrag der Kommission
mit dem Diskriminierungssachverhalten, der Ungleichbe-
handlung, befasst. Mehrheit
Für die Fassung des Bundesrates spricht nach unserer Abs. 1
Auffassung auch, dass sich die verwirrende Differenzierung
zwischen «Massnahmen» und «Vorkehren» - im Französi- Die Wettbewerbsbehinderung ist zulässig, soweit die Kartell-
schen ist es dasselbe-, wie sie in der Fassung des Ständera- ordnung und die Vorkehren zu ihrer Durchsetzung durch
tes enthalten ist, vermeiden lässt, damit auch die beträchtli- überwiegende schutzwürdige private Interessen gerechtfer-
che Übersetzungsschwierigkeit. tigt sind und ihre Auswirkungen im Gesamtinteresse liegen.
Die Ihnen vorgeschlagene Fassung führt im übrigen mate- Abs. Ibis
riell zu keiner wesentlichen Änderung gegenüber der bishe-
rigen Regelung, dagegen zu einer klareren Gestaltung von Die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfreiheit darf zudem in
Artikel 6. Materiell halten wir uns an den Grundsatz der alten bezug zum angestrebten Ziel sowie nach Art und Durchfüh-
Römer: Quieta non movere. Ich kann zwar nicht Lateinisch, rung nicht unverhältnismässig sein.
aber im unvermeidbaren Einflussbereich von Herrn Purgier Abs. 2 Bst. c
bin ich ein halber Humanist und ein bisschen Jurist gewor-
c. die Förderung einer im Gesamtinteresse erwünschten
den. Wörtlich übersetzt heisst es: «Man soll schlafende
Struktur eines Wirtschaftszweiges oder Berufes;
Hunde nicht wecken»... (Heiterkeit)
Für den Rest von Abs. 2 und Abs. 3: Zustimmung zum
M. Jeanneret, rapporteur: L'article 6 nous amène à faire Beschluss des Ständerates
deux remarques. La première concerne un chapitre très
important, celui du droit civil, par opposition à la partie de Minderheit
droit administratif qui viendra ensuite. Quant à la deuxième (Reich, Ammann-Bern, Cotti Gianfranco, Fischer-Hägglin-
remarque, elle se rapporte aux articles 6 et 7 qui ont, dans gen, Frey-Neuenburg, Geissbühler, Hofmann, Jeanneret,
toutes les versions, un lien très étroit. Notre président insis- Pidoux, Schiarii, Weber-Schwyz, Zbinden)
tait tout à l'heure sur l'importance de la partie de droit civil. Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
On doit le faire également. Il est exact qu'au cours des
années, l'application de la loi a évolué de sa partie civile à sa Minderheit
partie administrative et il convient de donner une solide (Neukomm, Fankhauser, Jaggi, Renschier, Ruffy, Wagner)
ossature à la partie de droit civil et à lui accorder toute son
importance. Abs. 2 Bst. d
Il n'y a pas de propositions minoritaires de la commission et Streichen
4. Februar 1985 N 23 Kartellgesetz. Revision
Art. 7 eine Idee der Expertenkommission. Der Bundesrat trat dann
Proposition de la commission nicht darauf ein,, nahm sie nicht auf in seiner Botschaft. Im
Ständerat wurde sie übernommen von Frau Lieberherr, aber
Majorité mit 27 zu 6 Stimmen abgelehnt, und zwar aus diesen vorwie-
Al. 1 gend juristischen Überlegungen, aber natürlich auch aus
der Einsicht heraus, wenn ein Allgemeininteresse praktisch
L'entrave à la concurrence est licite lorsque l'ordre de
nicht geltend zu machen sei, dann laufe die Bestimmung
marché ou la mesure qui en est la cause sont justifiés par
des intérêts légitimes prépondérants d'ordre privé et que eben doch in Richtung Kartellverbot.
In der nationalrätlichen Kommission selbst war die Situation
leurs effets sont dans l'intérêt général.
so, dass dieser Antrag zunächst von Herrn Biel in seiner
Al. r e/s Eigenschaft als Experte lanciert und später von Herrn Koller
La restriction de la liberté de la concurrence ne doit en outre aufgenommen wurde. Er unterlag mit 9 zu 11 Stimmen. In
pas être disproportionnée par rapport au but visé ou du fait der zweiten Lesung wurde der Antrag von Herrn Biel wieder
de la nature des entraves et de la façon dont elle est aufgenommen. Das Resultat war dann 9 zu 9. Die Besetzung
appliquée. war also etwas weniger gut, und es kam zum Stichentscheid
des Präsidenten. Wenn Sie die Fahne genau betrachten,
Al. 2 let. c sehen Sie nun aber, dass dieser Minderheitsantrag merk-
c. La promotion, dans une branche ou une profession, würdigerweise zwölf Unterschriften trägt. Die Kommission
d'une structure souhaitable du point de vue de l'intérêt hat 23 Mitglieder. Es ist also ein Minderheitsantrag, der von
général; der Mehrheit der Kommission unterschrieben worden ist.
Das nebenbei.
Pour le reste de l'ai. 2 et al. 3: Adhérer à la décision du Ich möchte Ihnen beantragen, im Sinne der Fassung Bun-
Conseil des Etats desrat und des Ständerates bei der Formulierung zu blei-
ben, nach der das Gesamtinteresse «nicht verletzt» sein
Minorité darf. Ich glaube, dass sonst der Kartellkommission - obwohl
(Reich, Ammann-Berne, Cotti Gianfranco, Fischer-Hägglin- sie es wahrscheinlich ganz gerne sähe, wenn wir anders
gen, Frey-Neuchâtel, Geissbühler, Hofmann, Jeanneret, beschliessen würden - kein guter Dienst erwiesen würde.
Pidoux, Schärli, Weber-Schwyz, Zbinden) Ich glaube, dass sich hier grosse Interpretationsschwierig-
Adhérer à la décision du Conseil des Etats keiten und entsprechende Unsicherheiten anbahnen.
Minorité
(Neukomm, Fankhauser, Jaggi, Renschler, Ruffy, Wagner) Renschler: Bei Artikel 7 Absatz 1 hat sich die Kommissions-
Al. 2 let. d mehrheit, wenn auch - wie schon erwähnt - nur mit Stich-
entscheid des Präsidenten, nicht damit begnügt, wieder
Biffer Zähne ins Gesetz einzusetzen, die der Ständerat gezogen
hatte. Hier wurde ein noch grösserer Eckzahn verankert
Reich, Sprecher der Minderheit: Sie haben die Fahne vor durch die Kommission, ein grösserer als der Bundesrat
sich. Es geht darum, eine scheinbar kleine Nuance genau zu selbst einzupflanzen gewillt war. In einem bemerkenswerten
gewichten. In Artikel 7 Absatz 1 heisst es nach Bundesrat Artikel der «NZZ» vom 26727.Januar 1985 war zu diesem
und Ständerat: ....soweit schutzwürdige private Interessen Thema folgendes zu lesen: «Bezüglich der zentralen Streit-
überwiegen und das Gesamtinteresse nicht verletzt wird. punkte Boden gut gemacht hat die Kommission» - gemeint
Das Gesamtinteresse wird ins Spiel gebracht! Es darf nicht ist die nationalrätliche- «unter anderem im zivilrechtlichen
verletzt werden. Teil des Entwurfes. Sie hat die Rechtfertigungsschwelle für
Die Mehrheit der Kommission, die eigentlich keine Mehrheit erhebliche Wettbewerbsbehinderungen wieder höher ange-
war- ich komme noch darauf zurück-, formuliert positiv: setzt, indem solche Vorkehren im Gesamtinteresse liegen
«...soweit die Kartellordnung und die Vorkehren zu ihrer müssen. Eine Formel, die von den zahlreichen betroffenen
Durchsetzung durch überwiegende schutzwürdige private Kreisen bis dato mit teilweise entlarvenden Argumenten,
Interessen gerechtfertigt sind und ihre Auswirkungen im aber schwerem Geschütz bekämpft worden ist.» Also im
Gesamtinteresse liegen». Es besteht doch, wenn man sich vorliegenden Fall ist es ein Streit um Worte, ob Wettbe-
das genauer überlegt, ein wesentlicher Unterschied, ob ein werbsbehinderungen das Gesamtinteresse lediglich nicht
Kartell passiv darauf hin untersucht wird oder sich rechtferti- verletzen dürfen oder im Gesamtinteresse liegen müssen,
gen muss, wie weit das Gesamtinteresse verletzt oder nicht nicht ein Streit um Kaisers Bart, sondern ein Streit um die
verletzt ist, oder ob ein Kartell sozusagen aktiv auszuweisen Persönlichkeitsrechte des einzelnen. Alle jene hier im Saal,
hat, etwas für das Gesamtinteresse zu tun. die liberales Gedankengut auf den politischen Markt tragen
Ich persönlich habe Mühe, mir überhaupt konkrete Fälle oder von mehr Freiheit reden und diese proklamieren, kön-
vorzustellen, es sei denn das Zeitungsgewerbe, das ich in nen nun den Beweis für ihre Überzeugung erbringen, indem
der Eintretensdebatte zitiert habe, wo Kartellabmachungen sie der Kommissionsmehrheit zustimmen.
bestehen, die unter anderem als Schutz für die kleinen und In der Kommision hat Kollege Koller dargelegt-ich bedaure
mittleren Zeitungen und damit als im Gesamtinteresse lie- übrigens, dass er jetzt präsidieren muss und nicht in diese
gend interpretiert werden könnten. - Ich bin nicht Jurist, Debatte eingreifen kann, da er sich als grosser Kenner der
aber die Rechtslage scheint mir doch unklar zu sein. Das Materie gezeigt hat-, dass bei den Beratungen des gelten-
Gesamtinteresse wird im Verfassungsartikel so ins Spiel den Kartellgesetzes der bundesrätliche Sprecher damals im
gebracht: «Wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, ist der Nationalrat versicherte (ich glaube, es war Herr Bundesrat
Bund befugt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- Schaffner), überwiegende schutzwürdige Interessen des
und Gewerbefreiheit Vorschriften zu erlassen gegen volks- Kartells müssten immer im Gesamtinteresse liegen. Das
wirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kar- Bundesgericht hielt sich aber nur eine Zeitlang an diese
tellen und ähnlichen Organisationen.» Dass der Text die Betrachtungsweise, es wich später davon ab. Diese
Anträge von Bundesrat und Ständerat dadurch abdeckt, ist Abschwächung bei der Rechtsprechung wollte die Exper-
klar. Weniger klar erscheint mir, ob die positive Formulie- tenkommission in ihrem Gesetzentwurf korrigieren und tat
rung der Nationalratskommission auch noch abgedeckt ist. es auch tatsächlich. Unter dem Druck des Ergebnisses der
Sie haben vorher schon beim Eintreten gehört, dass das Vernehmlassung hat dann aber der Bundesrat zurückge-
Bundesgericht keine positive Verwirklichung des Allgemein- steckt. Er begnügte sich damit, dass das Gesamtinteresse
interesses stipuliert, sondern verlangt, dass es nicht verletzt nicht verletzt werden darf, und bestätigte damit eigentlich
werden dürfe. Die Formulierung ist neu in der Kommission nichts anderes als die bisherige unbefriedigende bundesge-
des Nationalrates hineingekommen. Ursprünglich war es richtliche Rechtsprechung.
Loi sur les cartels. Révision 24 N 4 février 1985
Der Bundesrat argumentiert in seiner Botschaft, es genüge, und niemand anderem. Betrachten Sie einmal die Entwick-
dass die Auswirkungen einer Wettbewerbsbehinderung das lung der letzten Jahre. Einige Grosse fressen die Kleineren
Gesamtinteresse nicht verletze, wenn das Resultat der spielend auf, was ja auch naheliegend ist. Die Bedingungen
Behinderung ebensogut sei wie das Resultat einer freiheitli- in einem Kartell sind so, dass der Kleine eben gerade noch
chen Ordnung. Es ist ein bisschen kompliziert, aber so steht leben kann, der Grosse macht die entsprechenden Überge-
es in der Botschaft. Da indes offenbar eine unzulängliche winne und ist dadurch auch in der Lage, die anderen aufzu-
freiheitliche Ordnung vorliegen muss, um überhaupt Wett- kaufen. Sie haben also mit dem Kartell im Gegenteil -
bewerbsbehinderungen zu akzeptieren, wird automatisch behaupte ich - die Entwicklung noch gefördert.
das Gesamtinteresse unterbewertet, ist doch gerade die Ähnliche Entwicklungen haben Sie im Bereich Tabak. Dort
freiheitliche Ordnung, im vorliegenden Fall die unzulängli- haben Sie auch eine Konzentrationstendenz, und das Bun-
che freiheitliche Ordnung, Bestandteil des Gesamtinteres- desgericht schützt ausgerechnet eines der mächtigsten Kar-
ses. Die Verletzung des Gesamtinteresses genügt ferner telle, die es gibt, das erst noch international abgestützt ist.
auch deshalb nicht als Kriterium, da das Gesamtinteresse Der Richter ist in einer schwierigen Lage, und wenn aus-
ohne eigentliche Verletzung beeinträchtigt werden kann, nahmsweise einmal ein Zivilgericht, wie es das Freiburger
beispielsweise in seiner künftigen Entwicklung. Auch dieser Obergericht getan hat, ein ausgezeichnetes Urteil fällt, geht
Aspekt muss mitberücksichtigt werden. das Bundesgericht hin und kehrt die ganze Sache wieder
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Kommissionsmehrheit um, eben weil das Gesetz die Anforderungen nicht ganz klar
zuzustimmen. stellt, die nötig sind, um Behinderungen Dritter zu rechtfer-
tigen.
Biel: Diese Diskussion, die wir jetzt führen, ist von a u sse ror- Eigentlich müsste doch bei einer solchen Entwicklung jeder
dentlicher Bedeutung sowohl für die Wettbewerbspolitik an liberal Denkende hellhörig werden und sagen: Das kann
sich wie auch für den Gehalt und den Stellenwert, den wir doch nicht sein.
der Freiheit in unserer Gesellschaft zubilligen. Es geht um Der Bundesrat ist ein Schrittchen weiter gegangen als die
das Persönlichkeitsrecht auf freie wirtschaftliche Betäti- geltende Ordnung. Er hat immerhin vom Gesamtinteresse
gung, das hier geschützt ist. Gleichzeitig geht es wettbe- gesprochen. Hingegen hat der Ständerat nun wieder einmal
werbspolitisch darum, dass die Marktzutrittsschranken den Vogel abgeschossen. Nach ihm ist eine Wettbewerbsbe-
möglichst tief sind, dass also Marktstellungen jederzeit hinderung sogar gerechtfertigt. Das ist doch eine seltsame
durch einen Aussenseiter angefochten werden können, wie Grundrechtsauffassung. Ein absolutes Rechtsgut, das Per-
das dem Wesen der Marktwirtschaft entspricht. sönlichkeitsrecht auf freie wirtschaftliche Betätigung, darf
Die heutige Ordnung ist unbefriedigend. Früher war dieses eingeschränkt werden, und das soll sogar gerechtfertigt
Persönlichkeitsrecht auf freie wirtschaftliche Betätigung sein. Da sind wir dann doch etwas bescheidener. Der Bun-
besser geschützt, als das Bundesgericht noch aufgrund von desrat und die Kommission sprechen von «Zulässigkeit»
Artikel 28 des Zivilgesetzbuches urteilte. Damals war das und nicht von «Rechtfertigung». Wir gehen einen Schritt
Bundesgericht wesentlich fortschrittlicher als heute. Nach weiter und sagen: Es muss im Gesamtinteresse liegen. Herr
Artikel 4 des geltenden Kartellgesetzes sind Wettbewerbsbe- Reich, dann muss sich eben ein Kartell anstrengen. Wenn es
schränkungen an sich unzulässig - es müssen allerdings ja angeblich so segensreich ist und nicht nur für die
erhebliche Behinderungen eines Dritten sein -, und nach Gewinnmaximierung jener sorgt, die im Kartell das Sagen
Artikel 5 des geltenden Kartellgesetzes werden die Ausnah- haben, müsste es doch nachweislich Leistungen erbringen,
men dargelegt. Zulässig sind also Wettbewerbsbehinderun- die im Gesamtinteresse sind.
gen, falls sie durch überwiegend schutzwürdige Interessen - Es ist also letztlich nicht einzusehen, warum ein absolutes
wohlverstanden: schutzwürdige private Interessen - Rechtsgut, das Persönlichkeitsrecht zur freien wirtschaftli-
begründet werden. Wir haben hier eine Ungleichheit: die chen Betätigung, vernichtet werden kann, ohne dass dies
Rechtfertigungsschranke für Wettbewerbsbehinderungen zumindest in einem höheren Interesse erfolgt. Als Liberaler,
ist tiefer. Hier ist keine Parallelität gegeben, dass man als Vertreter des Rechtsstaates, als Vertreter einer freiheitli-
sowohl die Schranke für Wettbewerbsbehinderungen wie chen Wirtschaft muss man doch eigentlich eine solche
für die Rechtfertigung gleich macht. Ich finde, das ist Bestimmung, die das zulassen würde, ablehnen. Die Fas-
bedenklich, das müssen wir ändern, und das ist denn auch sung des Ständerates ist absolut unhaltbar.
der Sinn der Anträge, wie sie nun von der Kommissions- Es kommt noch ein Letztes hinzu. Wir wollen ja alle den
mehrheit- auch wenn sie nur mit Stichentscheid zustande zivilrechtlichen Teil aufwerten. Jeder, der weniger Staat will,
gekommen ist-vorgeschlagen werden. Wenn nachträglich weniger Verwaltung, der muss doch unterstützen, dass man
plötzlich Unterschriften auf anderen Minderheitsanträgen möglichst stark den ordentlichen Rechtsweg vor dem Zivil-
auftauchen - das mag ja eintreten -, zeugt das nicht gerade richter beschreitet. Das können Sie nur, wenn Sie den zivil-
von sehr viel Weitsicht. Heute ist der Richter sehr rasch rechtlichen Teil des Kartellgesetzes entsprechend aufwerten
geneigt, eine Klage gegen Wettbewerbsbehinderung abzu- und dafür sorgen, dass der Richter auch zugunsten des
lehnen, weil die Rechtfertigung für Wettbewerbsbehinde- Persönlichkeitsrechts, das es zu schützen gilt, entscheiden
rung sehr gering gefasst ist, weil wenig Anhaltspunkte im muss.
Gesetz enthalten sind, die den Richter zwingen, strenger zu Das ist der Sinn des Antrages, und ich bitte Sie sehr, der
sein. Mehrheit der Kommission zuzustimmen. Es geht wirklich
Kommen wir zurück auf zwei konkrete Fälle, die die Gerichte um etwas ganz Entscheidendes in der Wettbewerbspolitik
mehrfach beschäftigt haben: Bier und Tabak. Das ist ein unseres Landes. Dieser zivilrechtliche Teil muss endgültig
sehr gutes Beispiel. Im Biermarkt haben wir ein mächtiges aufgewertet werden, damit wir den verwaltungsrechtlichen
Kartell. Wir haben in der Kartellkommission, im Rahmen entlasten können.
einer Untersuchung, feststellen können, dass überhaupt
kein Wettbewerb herrscht; aber das Bier ist gut und billig, M. Coutau: Le groupe libéral vous invite à suivre la minorité
also hat man das Kartell an sich so gelassen! Der Richter hat de la commission, c'est-à-dire d'adopter la position du Con-
im berühmten Fall Denner gegen Bierbrauerkartell festge- seil des Etats, très proche d'ailleurs de celle du Conseil
stellt, es sei eine Wettbewerbsbehinderung; aber sie ist fédéral, et ceci essentiellement pour quatre raisons.
insofern nicht erheblich, als der Behinderte dadurch in La première de ces raisons est d'ordre constitutionnel. L'ar-
seiner Existenz nicht beeinträchtigt wird, was natürlich ticle 7 est l'un des articles fondamentaux de ce projet de loi.
zutrifft. Das Kartell zwingt dieses Unternehmen jedoch, eine Dans le projet du Conseil fédéral, comme dans la version du
höhere Marge zu verlangen, als es eigentlich müsste, d. h. Conseil des Etats, on respecte la norme constitutionnelle
höhere Gewinne zu erzielen. qui admet la «licéité» de principe du cartel et qui ne vise
Was ist die Folge dieses Bierkartells, Herr Reich, wenn Sie qu'à «remédier aux conséquences visibles des cartels». En
schon den «Segen» der Kartelle auf diese Art geschildert revanche, la version de notre commission soumettrait la
haben? Das Bierkartell dient den Mächtigen im Bierkartell «licéité» de l'entrave mise par le cartel à la concurrence à la
4. Februar 1985 N 25 Kartellgesetz. Revision
condition supplémentaire que le cartel démontre lui-même grandes d'ailleurs, soient, en vertu d'une politique cartellaire
que les dispositions qu'il prend sont dans l'intérêt général. axée exclusivement et unilatéralement sur là concurrence,
Cette exigence excède nettement à nos yeux le mandat mises en péril? Elles constituent un tissu économique qui
constitutionnel. nous a été favorable, pour l'emploi et pour le pays tout
La deuxième raison réside dans le fait qu'en imposant au entier.
cartel de faire lui-même cette démonstration, on inverse la Je crois que cet article 7 est un article assez fondamental
charge de la preuve. Ce n'est plus le plaignant qui devrait pour qu'on puisse véritablement parler de principe dans
démontrer l'effet nuisible du cartel, c'est le cartel qui devrait cette affaire et c'est la raison pour laquelle je vous recom-
prouver qu'il ne provoque pas d'effets contraires à l'intérêt mande, avec le groupe libéral, de voter en faveur de la
général. On se rapproche ainsi du principe de «l'illicéité» du minorité.
cartel, c'est-à-dire l'inverse de ce qui a prévalu jusqu'ici.
Comment voulez-vous qu'un organisme conçu pour défen- Auer, Berichterstatter: Wenn ich Sozialdemokrat wäre, hätte
dre les intérêts privés de ses membres puisse démontrer que ich meine helle Freude daran zu sehen, wie unterschiedlich
son souci prioritaire, ou en tout cas son souci accessoire, Liberale hier den Liberalismus auslegen. Es gleicht dem
est de défendre l'intérêt général? Il me semble qu'il y a là un Versuch der Sozialdemokraten, den Sozialismus zu defi-
abus. On peut prendre plusieurs exemples. Je citerai le cas nieren ...
du cartel du ciment, dont on a beaucoup parlé. C'est grâce à Ich muss hier erneut betonen: Dieses Gesetz besteht aus
lui, qu'on a pu, par exemple, éliminer complètement, il y a zwei Teilen, einem zivilrechtlichen und einem verwaltungs-
une douzaine d'années, les émanations de poussière qui rechtlichen. Nun ist vorher Artikel 31 bis Absatz 3 der Bun-
entouraient les fabriques de ciment. Vous vous souvenez, desverfassung zitiert worden. Das ist die rechtliche Grund-
pour avoir passé le long de ces fabriques, combien à l'épo- lage des Verwaltungsteils. In jenem Artikel heisst es: «Wenn
que ces régions étaient totalement blanches de poussière. das Gesamtinteresse es rechtfertigt, ist der Bund befugt,
Aujourd'hui elles sont parfaitement propres car on a pu nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbe-
obliger, grâce à des accords internes de politique indus- freiheit, Vorschriften zu erlassen .. .gegenvolkswirtschaftli-
trielle, chacun des membres de ce cartel à pratiquer une che oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und
politique d'épuration des émanations telle que les pous- ähnlichen Organisationen.»
sières ont ainsi disparu. Etait-ce l'intérêt général qui a Was wir jetzt diskutieren, stützt sich jedoch auf Artikel 64
poussé ce cartel à adopter cette attitude? C'était en premier Absatz 2 der Bundesverfassung. Dieser gibt dem Bund die
lieu son intérêt propre et si cet intérêt général est contesté Kompetenz, auf dem Gebiet des Zivilrechts zu legiferieren.
ensuite, si des organisations de consommateurs viennent Es ist richtig - und ich gehe mit Herrn Coutau einig -, es
ensuite - comme l'article 8 leur en donne le droit - déposer handelt sich hier um eine zentrale Bestimmung des Geset-
des réclamations quant à des augmentations de prix insup- zes und um die wichtigste Bestimmung des zivilrechtlichen
portables destinées à équiper des installations d'épuration Teils. (Das Analoge gilt bei Artikel 29 im verwaltungsrechtli-
des poussières dans l'industrie des ciments, qui tranchera chen Teil.)
en définitive? Il y a là une contradiction qui à mon avis va Herr Coutau, Sie haben das Beispiel des Zementkartells
trop loin. Il est nécessaire que le cartel ne soit pas nuisible à erwähnt. Nur ökonomisch betrachtet wäre es vernünftig,
l'intérêt général, nous en sommes absolument convaincus, wenn wir in der Schweiz nur eine, vielleicht zwei Zementfa-
mais ce n'est pas au cartel à démontrer lui-même que ses briken hätten, die ohne weiteres die ganze Schweiz versor-
objectifs sont conformes à l'intérêt général. gen könnten. Nun spricht das Gesamtinteresse dafür, dass
Un troisième point: certains voudraient nous faire une sorte die Zementfabriken regional verteilt sind. Aber das betrifft
de procès, à nous autres libéraux, et on l'a vu même dans la nicht den zivilrechtlichen, sondern den verwaltungsrechtli-
«bonne presse», qui semble avoir eu quelques effets sur les chen Teil. Es handelt sich um ein horizontales Kartell. Hier
positions de certains de nos collègues. «Il faut que les aber ist Artikel 7 angesprochen, wenn ein Kartellmitglied in
libéraux aillent jusqu'au bout de leur raisonnement, nous seinen Rechten beschränkt wird, wenn es sich auf die Wett-
dit-on, et si on est libéral on est pour la concurrence, donc bewerbsfreiheit beruft oder wenn ein Aussenseiter kommt,
en faveur d'une loi sur les cartels qui soit véritablement der auch Zement produzieren will, aber daran gehindert
contraignante. On verra bien dans ce débat si les libéraux ne werden soll.
sont que des libéraux de cantine ou de véritables libéraux.» Aber hier, im zivilrechtlichen Teil, wollen wir den Richterauf
Je prétends personnellement qu'on peut être un véritable Klagen hin entscheiden lassen; denn die Massregelung Drit-
libéral et défendre des politiques cartellaires parfaitement ter durch ein Kartell ist ein schwerwiegender Eingriff in die
compatibles avec la doctrine libérale. En effet, nous souhai- persönliche Freiheit. Entsprechend streng müssen daher
tons qu'il y ait concurrence, mais pas nécessairement au auch die Voraussetzungen sein, um ein solches Verhalten
prix de tous les autres principes que nous défendons égale- gegebenenfalls zu rechtfertigen. Eingriffe in diese Freiheit
ment, parmi lesquels je citerai notamment la liberté des sollen nur gerechtfertigt und zulässig sein, wenn sie im
contrats qui constitue aussi un principe libéral. A partir du Gesamtinteresse liegen. Das gilt allgemein für das ZGB.
moment où un cartel fondé sur la liberté des contrats ne Dasselbe verlangen wir auch vom Bund, wenn er Gesetze
porte pas atteinte à l'intérêt général, il est possible que ce erlässt, die von der Handels- und Gewerbefreiheit abwei-
cartel puisse être considéré comme licite. C'est la doctrine chen.
de notre constitution, c'est celle qui a été suivie et appliquée Die Grundfrage lautet also: Wo verläuft die Grenze zwischen
par la loi actuelle, qui dans l'ensemble a donné de bons zulässiger und unzulässiger Wettbewerbsbehinderung?
résultats, et il n'y a aucune raison de changer cette philoso- Welches ist der Schwellenwert des wirksamen Wettbewerbs
phie fondamentale. im Rahmen einer grundsätzlich marktwirtschaftlichen Ord-
D'autre part, combien de fois nous a-t-on cité les articles 85 nung?
et 86 du Traité de Rome comme des exemples de la politi- Wie bereits erwähnt, verlangt unsere Kommission für die
que de concurrence dont il fallait s'inspirer! Or, ceux qui Rechtfertigung einer Wettbewerbsbehinderung, in'gleicher
sont chargés d'appliquer ces articles 85 et 86 sur les cartels, Weise wie der Bundesrat, vorerst ein «überwiegendes
qui sont effectivement extrêmement sévères et rigoureux, schutzwürdiges privates Interesse», und nicht nur ein
sont en train de se demander dans quelle mesure on n'a pas «schutzwürdiges», wie der Ständerat beschlossen hat. Über-
été trop loin et s'il ne faut pas maintenant revenir sur des -dies müssen die Auswirkungen einer Wettbewerbsbehinde-
interprétations légèrement plus favorables à des ententes rung «im Gesamtinteresse liegen». Sie sollen nicht nur- wie
entre un certain nombre d'entreprises. der Bundesrat beantragt und der Ständerat beschlossen hat
Enfin, dernier point, nous avons dans notre pays une majo- - das «Gesamtinteresse nicht verletzen» dürfen. Unsere
rité de toutes petites entreprises, qui ont pu subsister quel- Kommission nähert sich hier tatsächlich dem seinerzeitigen
que fois grâce à des accords cartellaires. Voulons-nous Vorschlag der Expertenkommission: Sie kombiniert die zwei
véritablement que ces petites entreprises, comme de plus Bedingungen: erstens «überwiegende schutzwürdige pri-
A-N
Loi sur les cartels. Révision 26 N 4 février 1985
vate Interessen» (das wären also die Interessen des Kartells) M. Jeanneret, rapporteur: Une première remarque: il va de
und Auswirkuhgen «im Gesamtinteresse» (das wären even- soi que nous parlons maintenant du jeu entre majorité et
tuell entgegengesetzte Interessen). minorité jusqu'à la lettre c et non pas du sous-problème
Wem an einem glaubwürdigen Wettbewerb im Rahmen posé - nous y viendrons par la suite - par la minorité de
einer Marktwirtschaft gelegen ist, der wird sich dem Antrag M. Neukomm.
der Kommission anschliessen. Denn hier- hic Rhodus, hic Deuxièmement, comme je l'ai dit en ce qui concerne l'arti-
salta - erfolgt die entscheidende Weichenstellung im zivil- cle 6, puisque les articles 6 et 7 sont intimement liés, il s'agit
rechtlichen Teil. Das Persönlichkeitsrecht eines anderen soll ici - et je crois que tout le monde partage cet avis - du point
nicht vernichtet werden können, ohne dass dies im höheren central de la partie civile de la loi par rapport à la partie
Interesse liegt. Schon in der Botschaft von 1961 schrieb der administrative; on peut considérer que cet article 7 est un
Bundesrat, die Behinderung müsse «mit dem Gesamtinter- peu le pendant de l'article 29 dans la partie administrative de
esse vereinbar sein» (Seite 30). Der Schutz des Persönlich- la loi. La question centrale est bien de nouveau celle de
keitsrechts erfülle «eine im Gesamtinteresse liegende Funk- savoir determinier la limite entre la «licéité» ou «l'illicéité».
tion» (Seite 11). Ces propositions ont certains points communs. Celle du
Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit liegt eine Wett- Conseil des Etats est appuyée telle quelle par la minorité
bewerbsbehinderung lediglich dann im Gesamtinteresse, entraînée par M. Reich.
wenn ein wettbewerbspolitischer Ausnahmetatbestand Il convient d'examiner les divergences de vues entre le
gegeben ist, wenn also eine kartellistische Marktordnung Conseil des Etats, la minorité et le Conseil fédéral et ensuite
nach den Kriterien des Gesamtinteresses besser abschnei- par rapport à la majorité. Comme certains orateurs l'ont dit,
det als ein Markt, der nach Kriterien des wirksamen Wettbe- la solution du Conseil des Etats se rapproche plus de celle
werbes funktioniert. du Conseil fédéral. Certes, le terme «justifié» est utilisé et
Ein anderer Vorschlag, die Wettbewerbsschwelle etwas non pas celui de «licite», mais on retrouve ce mot dans la
höher anzusetzen, wurde von unserer Kommission vorerst, solution du Conseil fédéral ainsi que dans les notes margi-
in der ersten Lesung, mit 9 zu 11 Stimmen zugunsten des nales. Le Conseil des Etats va moins loin lorsqu'il parle
Antrages des Bundesrates abgelehnt. In der zweiten Lesung «d'intérêts légitimes d'ordre privé qui l'emportent» au lieu
wurde dann - wie von Vorrednern erwähnt - mit 9 zu 9 «d'intérêts légitimes prépondérants» ou qu'il propose: «il
Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten die bean- n'est pas porté atteinte à l'intérêt général» tandis que le
tragte Formulierung beschlossen, die sich allerdings, Herr Conseil fédéral suggère: «Leurs effets ne doivent pas porter
Reich, unterscheidet von der erwähnten, die zugunsten der atteinte à l'intérêt général.» Ces nuances étant faites, le
bundesrätlichen Fassung abgelehnt worden war. Der guten Conseil des Etats et la minorité reprennent l'ensemble de la
Ordnung halber sei beigefügt, dass der Minderheitsantrag proposition du Conseil fédéral dans son esprit et dans sa
auf der Fahne - Herr Reich erwähnte es bereits -, der sich lettre mais s'écartent fondamentalement de la proposition
für die Formulierung des Ständerates ausspricht, mit zwölf de la majorité de la commission; c'est ce que j'ai appelé
Unterzeichnern der Mehrheit der Kommission entspricht. dans mon introduction: la différence entre l'intérêt général
Wahrscheinlich haben einige Kollegen versehentlich unter- pris de manière active ou pris de manière passive. Tout autre
schrieben ... est de dire qu'il n'est pas porté atteinte à l'intérêt général ou
Im Ständerat wurde ein Antrag, die Fassung des Buridesra- que les effets doivent être dans l'intérêt général, comme le
tes zu übernehmen, mit 22 zu 6 Stimmen abgelehnt. In der propose la majorité. Il est clair que le fait que ces entraves à
Ständeratskommission wurde gesagt, die Forderung «im la concurrence visent activement l'intérêt général constitue
Gesamtinteresse liegen» laufe praktisch darauf hinaus, dass une difficulté pour la minorité qui préfère, sur ce point, s'en
das Kartell seine Existenz nur rechtfertigen könne, wenn tenir à la proposition du Conseil fédéral. C'est là, à mon avis,
ihm der Nachweis gelinge, dass es im Gesamtinteresse toute la différence entre les deux énoncés.
liege. Dies komme einem Kartellverbot mit Erlaubnisvorbe- La commission qui a fait deux lectures - puisqu'il y avait
halt gleich. différentes propositions entre chaque lecture et que plu-
Auf den Vorhalt, unsere Formulierung führe zu einer sieurs mois séparaient souvent les débats - a pris sa der-
Umkehrung der Beweislast, ist zu erwidern, dass die nière décision par 9 voix contre 9 avec la voix prépondé-
Beweislast zur Rechtfertigung einer Wettbewerbsbehinde- rante du président; le rapporteur de langue française,
rung in jedem Fall beim Kartell liegt. Der Aussenseiter hat zu comme vous l'avez vu, se trouvant du côté de la minorité.
beweisen, dass er im Wettbewerb wesentlich behindert wird. En résumé, une minorité avec le Conseil des Etats propose
Im Ständerat wurde weiter geltend gemacht, der Unter- de modifier quelque peu l'énoncé du Conseil fédéral mais
schied «im Gesamtinteresse liegen» und «das Gesamtinter- s'y rallie pour le reste. La majorité avec la voix prépondé-
esse nicht verletzen» sei von grosser Tragweite, und die rante du président suggère une solution qui, dans sa philo-
entsprechende Formulierung entspreche der Praxis des sophie, est un peu différente de celle du Conseil fédéral et
Bundesgerichts. Allerdings handelt es sich hier- Herr Bun- de la minorité. Cette différence se retrouve à la lettre c à
despräsident Furgler hat das bereits im Eintreten erwähnt - laquelle la majorité adjoint l'intérêt général comme clause
um einen neueren Entscheid (BGE 38 II 376). In seiner obligatoire dans les cas considérés comme «intérêts légi-
früheren Praxis entschied das Bundesgericht gemäss unse- times prépondérants».
rem bzw. gemäss Vorschlag der Expertenkommission.
Es sei abschliessend betont, dass sich unsere Anträge nicht Bundespräsident Furgler: Wenn man diesen Streit um Arti-
gegen die Kartelle als solche richten, sondern nur gegen kel 7 zu gewichten versucht, muss man ein Wort zur Genesis
den Versuch, die Kartellordnung zwangsweise auch gegen- sagen. Wie sind diese Texte entstanden? Der Bundesrat hat
über einem Dritten durchzusetzen. Dies soll nur ausnahms- seinerzeit den Begriff des Gesamtinteresses eingebracht:
weise zulässig sein, nämlich wenn es im Gesamtinteresse «Das Gesamtinteresse nicht verletzen.» Die Expertenkom-
liegt. Also nicht jeder Eingriff in die wirtschaftliche Freiheit mission hat in ihrem Entwurf geschrieben: «Die Wettbe-
Dritter ist unzulässig! Es geht nur um die Auswirkungen von werbsbehinderung ist nicht widerrechtlich, soweit sie durch
Wettbewerbsbehinderungen. überwiegende schutzwürdige private Interessen gerechtfer-
Noch ganz kurz zu Absatz 2: Hier werden vier Kriterien als tigt ist und ihre Auswirkungen im Gesamtinteresse liegen.
überwiegende schutzwürdige Interessen genannt. Die Die Freiheit des Wettbewerbes darf im Verhältnis zum ange-
Buchstaben a und b entsprechen dem bisherigen Kartellge- strebten Ziel sowie nach Art und Durchführung nicht über-
setz. Bei Buchstabe c (der «Förderung der erwünschten mässig beeinträchtigt werden.» Das war der entscheidende
Struktur eines Wirtschaftszweiges oder eines Berufes») Artikel im Vernehmlassungsverfahren zum zivilrechtlichen
haben wir beigefügt, analog zu Absatz 1, dieses Kriterium Teil. Wenn Sie die Vernehmlassungen studiert haben, spür-
müsse im Gesamtinteresse liegen. Dies entspricht übrigens ten Sie, dass hier in den Vernehmlassungen sich etwas
der heutigen Regelung im Artikel 5 des bisherigen Kartellge- wiederfand, was Sie auch in der Debatte erlebt haben: Wie
setzes. weit will man Aussenseiter schützen?
4. Februar 1985 N 27 Kartellgesetz. Revision
Für mich ist eine der besten Begründungen für den Schutz- sie hier vorgelegt worden ist, gefährdet sein. Es bliebe
gedanken nach wie vor im Text der Expertenkommission lediglich die Pflicht, zu untersuchen, ob die Stellung des
selbst enthalten. Diese schrieb, und meine Mitarbeiter einzelnen Aussenseiters zu Recht oder zu Unrecht tangiert
haben es in der Zusammenfassung der Materialien zur Revi- würde, ob er zu Recht oder zu Unrecht vom Wettbewerb
sion des Kartellgesetzes wieder aufgenommen: «Für die ausgeschlossen würde oder nicht. Dieser Hinweis auf die
Praxis blieb dabei die Frage offen, ob die Kartellinteressen Bedeutung des einzelnen, die ja dem Zivilrecht eigen ist,
positiv im Gesamtinteresse zu liegen hätten oder ob es mag Ihnen doch den Entscheid etwas erleichtern.
genüge, dass sie ihm nicht zuwiderlaufen.» Das Bundesge- Ich möchte Sie ersuchen, in diesem Sinne zu entscheiden.
richt hat sich der zweiten Auffassung angeschlossen und
mit dieser Praxis die Rechtfertigung einer erheblichen Wett- M. Coutau: II n'est pas d'usage de prendre la parole après la
bewerbsbehinderung wesentlich erleichtert. Vergleichen déclaration du représentant du Conseil fédéral et encore
Sie dazu den Entscheid 98 II 376/77. Demgegenüber vertritt moins lorsque celui-ci est le président de la Confédération.
die Expertenkommission mehrheitlich mit Nachdruck die Vous voudrez bien m'en excuser.
Auffassung, dass Abweichungen vom Prinzip des freien Toutefois, j'ai entendu avec une certaine surprise M. Furgler
Wettbewerbes in einem marktwirtschaftlichen System eine défendre la thèse de la Commission d'experts, alors que
relativ eng beschränkte Ausnahme bleiben sollen und daher précisément, dans le message qu'il nous a soumis, le Con-
die Rechtfertigung einer erheblichen Wettbewerbsbehinde- seil fédéral défend une autre thèse. Il y mentionne d'ailleurs
rung nur möglich sein soll, wenn die vom Kartell mittels que «la Commission d'experts qui a préparé la présente
Wettbewerbsbehinderung verfolgten Anliegen in positiver révision s'est prononcée pour la variante selon laquelle les
Weise dem Gesamtinteresse entsprechen. Das heisst prak- effets de l'entrave doivent être dans l'intérêt général pour
tisch, dass die Organisation eines Wirtschaftszweiges durch que celle-ci soit justifiée en droit des cartels». Cette thèse de
ein Kartell oder eine ähnliche Organisation das Gesamtinter- la Commission d'experts est aussi celle de la majorité de la
esse besser verwirklichen müsste, als dies bei der Aufrecht- commission du Conseil national. Mais le Conseil fédéral
erhaltung der Wettbewerbsmöglichkeit Dritter der Fall wäre. ajoute: «Le projet que nous vous soumettons repose au
Artikel 7 enthält daher die Formulierung, dass die erhebliche contraire sur l'idée qu'il suffit que les effets de l'entrave à la
Wettbewerbsbehinderung, sofern sie gerechtfertigt werden concurrence ne soient pas opposés à l'intérêt général.»
soll, nicht nur überwiegend schutzwürdigen privaten Inter- J'en reste là et je m'étonne que le Conseil fédéral dise
essen dienen darf, sondern dass sie auch im Gesamtinter- maintenant le contraire de ce qu'il nous recommandait dans
esse liegen muss. Private Interessen, die dem Gesamtinter- son message.
esse bloss nicht zuwiderlaufen, sollen künftig nicht mehr die
Rechtfertigung erheblicher Wettbewerbsbehinderungen er- Bundespräsident Furgler: Ich bin Herrn Coutau dankbar,
möglichen. dass er auf das hingewiesen hat, was ich - wie es sich unter
Ich finde - ich wiederhole es - den soeben zitierten Text intellektuell redlich Fechtenden geziemt - selbst mit dem
ausserordentlich einleuchtend. Ergab das wieder, was auch Hinweis auf die Genesis die Vorlage eingebracht habe. Ich
der Bundesrat zum Schutz der freien sozialen Marktwirt- habe ganz deutlich gesagt, wie der Bundesrat zu diesem
schaft vorkehren wollte. Wenn nachher sogar im Bundesrat Gesamtinteresse Stellung bezogen habe, habe mir dann
wegen des umstrittenen Vernehmlassungsverfahrens eine aber erlaubt, unter Zitierung der Expertenkommission, noch
weichere Formulierung akzeptiert wurde, auf die Herr Cou- einen Schritt weiterzugehen, um Ihnen den Entscheid zu
tau zu Recht hingewiesen hat, so ändert dies nichts an erleichtern, weil Sie ja in der Diskussion in Ihrer Kommission
meiner Verpflichtung, jetzt, wo Sie die verschiedenen Texte auch nicht einfach bei der Botschaft stehengeblieben sind,
gegeneinander abwägen, das, was ich soeben zitiert habe sondern Ihrerseits neue Formulierungen gewagt haben. Das
und was in der Mehrheitsformulierung der Kommission wie- begrüsse ich. Es hat uns dazu geführt, neu darüber nachzu-
der aufleuchtet, noch einmal zu betonen. denken. Wer würde die Erkenntnisse einer wichtigen Kom-
Mir ist in dieser Debatte aufgefallen, dass fast ausschliess- mission nicht ernst nehmen? Es hat uns dazu gebracht, neu
lich so argumentiert wurde, als ob jetzt schon - Herr Auer Stellung zu beziehen, und das versuchte ich mit dem Hin-
hat zu Recht darauf hingewiesen und mit ihm auch Herr weis auf die Genesis zu tun. Es ist für mich klar, dass
Jeanneret - der Artikel 29 zur Diskussion stünde. Dort geht einzelne von Ihnen bei dieser Fassung in der Botschaft
es dann um das Abwägen der gesamtwirtschaftlichen Aus- bleiben werden. Es lag mir nur daran, hier nicht den Ein-
wirkungen eines Kartells und der schutzwürdigen Interes- druck zu erwecken, als ob ich die Botschaft vergessen hätte.
sen. Hier aber geht es ganz eindeutig um die Stellung des Ich habe diese nicht vergessen.
Aussenseiters, der an der Teilnahme am Wettbewerb verhin-
dert werden soll, oder aber es geht um einen Partner, der Abs. 1, Ibis, 2 Bst. a-c - AI. 1, 1"", 2 let. a-c
bisher im Kartell mitwirkte und jetzt ausscheren möchte. Ich Abstimmung - Vote
frage Sie, bevor Sie entscheiden, ob nun nicht doch beim Für den Antrag der Mehrheit 76 Stimmen
Abwägen dieser verschiedenen Formulierungen der Mehr- Für den Antrag der Minderheit (Reich) 86 Stimmen
heitstext dem Schutzgedanken, den die Expertenkommis-
sion ausformuliert hatte, mit Abstand am nächsten kommt. Abs. 2 Bst. d- AI. 2 let. d
Nach meiner Auffassung trifft das zu. Sie können es anders
umschreiben. Neukomm, Sprecher der Minderheit: Hier geht es um ein
Wenn wir, um den zivilrechtlichen Teil wieder etwas zu Detail. In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d wird die Durchset-
beleben, wie die Expertenkommission es tat und wie auch zung von Preisbindungen der zweiten Hand ausdrücklich
der Bundesrat es in der Botschaft umschrieb, die Rechtferti- als überwiegendes schutzwürdiges Interesse dargestellt.
gungsschwelle etwas höher ansetzen wollen, dann sollten Wir haben es hier lediglich in Absatz 2 mit einem Beispiel-
Wettbewerbsbehinderungen nur noch gerechtfertigt sein, katalog zu tun.
wenn die Kartellordnung sich auf das Gesamtinteresse posi- Nun bin ich der Auffassung, dass die Preisbindung der
tiv auswirkt/Das hat uns in der Kommission dazu geführt, zweiten Hand ein zu grosses Gewicht erhält, wenn wir sie
diesem Antrag, der den Weg zur Expertenlösung zurückfand ausdrücklich erwähnen. Es genügt durchaus, wenn wir drei
und damit diesen Schutzgedanken am besten zum Aus- Beispiele haben, denn die Situation hat sich doch wesent-
druck brachte, zuzustimmen. lich geändert seit 1962, als das Kartellgesetz geschaffen
Ich möchte Ihnen beliebt machen, dies Ihrerseits zu tun, weil worden ist. Viele von Ihnen mögen sich noch erinnern an die
eben ein Eingriff in die wirtschaftliche Persönlichkeit eines lebhaften Auseinandersetzungen und Diskussionen 1966/67,
Aussenseiters sich nur dann vertreten lässt, wenn höherran- als die Preisbindung der zweiten Hand schliesslich fiel. Die
gige öffentliche Interessen dies gebieten. Das Beispiel Preisbindung der zweiten Hand kann doch nicht dafür ver-
Zementkartell, das Herr Coutau erwähnt hat, würde nach antwortlich sein, dass die Qualität der Ware oder der Kun-
meinem Empfinden in keiner Weise bei einer Fassung, wie dendienst gewährleistet ist. Bis 1967 hatten wir die Preisbin-
Loi sur les cartels. Révision 28 N 4 février 1985
düng der zweiten Hand bei Markenartikeln, wie Schokolade, loin, comme la minorité représentée par M. Neukomm, on
Konserven usw. Seit 1967 ist die Preisbindung der zweiten demande qu'elle soit biffée.
Hand nur noch bei wenigen Artikeln zu finden, und deshalb Le Conseil fédéral a eu longuement l'occasion de s'expli-
ist es nicht angebracht, meine ich, dass diese Durchsetzung quer sur les raisons pour lesquelles il a introduit cette
von Preisbindungen der zweiten Hand ausdrücklich als lettre d. Il y a eu, dans l'ancienne pratique, pas mal de
überwiegend schutzwürdiges Interesse aufgeführt wird. Die confusion, il a hésité mais il a estimé qu'une formulation
Preisbindung der zweiten Hand liegt ganz sicher nicht im plus claire serait meilleure dans la mesure où, comme il est
Interesse des Konsumenten. Jede Firma hat eine andere dit à la fin de la lettre d, «est réservée l'application des lettres
Struktur, jeder Händler hat andere Koston. Mit der Preisbin- a à c en matière de prix imposés».
dung der zweiten Hand werden lediglich Margen zementiert. De cette manière, nous avons quelque chose de systémati-
Diese unflexible Handlung gehört nicht unter die überwie- que. C'est ce qu'a reconnu avec le Conseil fédéral, la majo-
genden schutzwürdigen Interessen. rité de la commission qui vous invite à rejeter la proposition
de la minorité.
Auer, Berichterstatter: Der Antrag Neukomm wurde in der Abstimmung - Vote
Kommission mit 7 zu 12 Stimmen abgelehnt, ein analoger Für den Antrag der Mehrheit 88 Stimmen
Antrag zuvor im Ständerat mit 6 zu 22 Stimmen. Für den Antrag der Minderheit (Neukomm) 46 Stimmen
Preisbindungen der zweiten Hand unterstehen dem Gesetz
nur, wenn sie von einem Kartell oder einer kartellähnlichen Abs. 3-AI. 3
Organisation ausgehen. Dies entspricht der heutigen Rege- Angenommen - Adopté
lung im Kartellgesetz (dort Art. 5 Abs. 2 Bst. e). An sich
werden Preisbindungen der zweiten Hand, zum Beispiel Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen
zwischen einem Unternehmer und seinen Abnehmern, nicht Le débat sur cet objet est interrompu
berührt. Hier wird eine Schutzwürdigkeit nur anerkannt -
lesen Sie den Text -, um die Qualität der Ware oder den
Kundendienst zu gewährleisten.
Nun hat Herr Neukomm vollkommen recht: die Preisbin- Schluss der Sitzung um 19.25 Uhr
dung der zweiten Hand spielt heute nicht mehr die gleich La séance est levée à 19 h 25
grosse Rolle wie bei der Schaffung des geltenden Gesetzes.
Andere Kräfte, nicht die staatliche Wettbewerbspolitik,
haben in der Richtung ihrer Aufhebung gewirkt. Dass sie
aber immer noch von praktischer Bedeutung ist, zeigt ein
vor einiger Zeit erschienener Bericht der Kartellkommission
über den Büchermarkt (VKK Heft 2/3,1982). Aus kulturpoliti-
schen Gründen - im Gesamtinteresse! - hat sich hier die
Kartellkommission für die Beibehaltung der Preisbindung
der zweiten Hand ausgesprochen. Deren Abschaffung für
Bücher in Frankreich hat dort zu einer Sortimentsverengung
und zu einer qualitativen Verschlechterung des Bücheran-
gebotes geführt, und sie ist denn auch nach zwei Jahren
wieder eingeführt worden. Im Detailhandel ist die Preisbin-
dung der zweiten Hand durchaus kein Relikt wie bei den
Nahrungs- und Genussmitteln; in anderen Bereichen erlebt
sie eher eine Renaissance, etwa bei Bekleidung und Texti-
lien.
Beigefügt sei, dass insofern eine Milderung gegenüber dem
geltenden Gesetz eintritt, als dieses als schutzwürdiges
Interesse die Durchsetzung von «angemessener» Preisbin-
dung der zweiten Hand nennt, während die neue Fassung
das Prädikat «angemessen» weglässt. Mit der Streichung
dieser Bestimmung über die Preisbindungen der zweiten
Hand würden diese im übrigen nicht etwa verboten; ihr
Bestand und ihre Durchsetzung Hessen sich weiterhin recht-
fertigen, unter anderem nach den Buchstaben a bis c dieses
Artikels.
Wie erwähnt, empfiehlt Ihnen die Kommission, den Antrag
Neukomm abzulehnen.
M. Jeanneret, rapporteur: Tout d'abord et matériellement, je
vous rappelle que, dès le moment où il est question de prix
imposés, vous êtes renvoyés à l'article 3 qui a été adopté, et
nous avons eu l'occasion de voir, à propos des recomman-
dations, que cela faisait partie du champ d'application des
cartels, de ce qui était assimilé.
Sur le plan formel, on constate que l'article 7 repose sur la
notion d'intérêts légitimes prépondérants. Il ne peut pas les
définir de manière parfaite, extensive, il peut en donner une
certaine énumération. L'alinéa 2 a donc une valeur légale,
en ce sens qu'il considère comme intérêts légitimes prépon-
dérants un ensemble de notions qu'il définit aux lettres a, b,
c et d- cette dernière fait l'objet de la controverse actuelle et
renvoie justement à la notion de prix imposés de l'article 3.
Selon que l'on souhaite, comme le Conseil fédéral et la
majorité de la commission, être suffisamment large et expli-
cite, l'on accepte la lettre d; selon que l'on veut aller moins
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kartellgesetz. Revision
Loi sur les cartels. Révision
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1985
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Februarsession
Session Session de février
Sessione Sessione di febbraio
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 81.031
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.02.1985 - 14:30
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Data
Seite 1-28
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