Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 80-590 KI-generiert

Statute of Limitations During Litigation

Geschäftsnummer VPB 80-590
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a motion to amend a law so that a debt would not become time-barred during an ongoing lawsuit, as this is perceived as unjust, especially when court inaction leads to the debt becoming time-barred. The court acknowledged that while alternative remedies exist, they are secondary and may not protect claimants without legal representation. The court ultimately decided not to adopt the motion as written but agreed to re-examine the law's scope and submit proposals if necessary, highlighting concerns that stopping the statute of limitations entirely upon filing a lawsuit might be too broad and could be influenced by varying cantonal procedural laws.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Absatz, Art. 134 Abs. 1 OR, Art. 2945 cc, Art. 3 rung, Art. 3 zu, Art. 3 muss; Statute of Limitations During Litigation: The court acknowledged that while alternative remedies exist, they are secondary and may not protect claimants without legal representation. The court ultimately decided not to adopt the motion as written but agreed to re-examine the law's scope and submit proposals if necessary, highlighting concerns that stopping the statute of limitations entirely upon filing a lawsuit might be too broad and could be influenced by varying cantonal procedural laws.

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Verfahrensbeschränkungen Einreichungszeitpunkt Überprüfung einer früheren Entscheidung gesetzliche Vertretung Klageänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 138 Absatz
Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'article 138 du wird, solange eine Forderung vor einem schweizerischen
Art. 134 Abs. 1 OR
Art. 134 Abs. 1 OR), ermöglicht man
Art. 2945 cc
2244 und 2247 cc und Art. 2945 cc it.)
Art. 3 rung
s'agira en particulier de modifier l'article 3 de ladite loi.
Art. 3 zu
s'agira en particulier de modifier l'article 3 de ladite loi.
Art. 3 muss
s'agira en particulier de modifier l'article 3 de ladite loi.
Art. 138 des Obligationenrechtes
This provision is the subject of the motion, which proposes to amend it to prevent debts from expiring during a pending lawsuit.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 138 des Obligationenrechtes

This provision is the subject of the motion, which proposes to amend it to prevent debts from expiring during a pending lawsuit.

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Volltext

Motion Leuenberger 1780 N 17 décembre 1982

très nombreux produits ont été examinés, mais aujourd'hui zen zu müssen. Das Bundesgericht hat bereits 1960 «jene

il n'y en a que 20 qui ont droit au label de qualité. Lors des Vorschriften, soweit sie den Eintritt der Verjährung während

essais auxquels ils ont été soumis, toute une série de ces der Hängigkeit eines ordnungsgemäss eingeleiteten Pro-

produits se sont révélés être d'une efficacité insuffisante, zesses zulassen», als «ohnehin problematisch geworden»

mais ils continuent malgré tout à être mis sur le marché. Il bezeichnet, «seitdem sich im Prozessrecht weitgehend der

est probable que, parmi les produits qui n'ont pas été exa- Grundsatz durchgesetzt hat, dass es Sache des Gerichtes

minés mais qui sont mis en vente, certains sont bons, mais ist, für eine beförderliche Durchführung und Erledigung der

que d'autres sont d'une efficacité insuffisante. Prozesse zu sorgen» (BGE 86 II 346).

Si l'on considère qu'il est nécessaire de faire un usage pru-

dent des produits chimiques servant à la protection du Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

bois, la situation actuelle doit être qualifiée de peu satisfai- Rapport écrit du Conseil fédéral

sante. Le Conseil fédéral est invité à introduire un système 1. Artikel 138 Absatz 1 des Obligationenrechts, um den es

de test obligatoire, semblable à celui qui existe pour les hier geht, sagt folgendes:

matières auxiliaires de l'agriculture, étant entendu que Wird die Verjährung durch eine Klage oder Einrede unter-

l'exécution devrait être confiée à des organismes déjà exis- brochen, so beginnt im Verlaufe des Rechtsstreites mit

tants.

jeder gerichtlichen Handlung der Parteien und mit jeder

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Verfügung oder Entscheidung des Richters die Verjährung

Déclaration écrite du Conseil fédéral von neuem.

Diese Ordnung weicht in der Tat bei der Regelung des Ein-

Le Conseil fédéral est prêt à accepter la motion. flusses eines hängigen Prozesses auf die Verjährung von

Überwiesen- Transmis den meisten vergleichbaren ausländischen Rechtsordnun-

gen zuungunsten des Gläubigers ab. Die schweizerische

An den Ständerat -Au Conseil des Etats Ordnung dieses Sachverhaltes ist in der Durchführung des

Grundgedankens der Verjährung insofern konsequenter,

als dem Gläubiger auch nach der Klageanhebung noch

zugemutet wird, sein Recht aktiv durch «gerichtliche Hand-

lung» weiterzuverfolgen. Im Entscheid, den der Motionär

zum Anlass für seinen Vorstoss nimmt (BGE 106 II 32), hat

das Bundesgericht entschieden, dass solche Handlungen

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einer gewissen Förmlichkeit, d. h. grundsätzlich schriftlicher

Motion Leuenberger Eingaben, bedürfen und blosse telefonische Interventionen

nicht genügen. Da anderseits die Verjährung aber auch

Verjährung während eines hängigen Prozesses durch Tätigwerden des Richters unterbrochen werden kann

Prescription durant un procès en cours - nämlich durch «Verfügungen» und «Entscheidungen» -,

muss der Eintritt der Verjährung bei hängigem Prozess vor

allem dann als stossend erscheinen, wenn es an sich Sache

des Richters wäre, diesen Prozess voranzutreiben. Auf

diese Problematik hat das Bundesgericht denn auch schon

Wortlaut der Motion vom 8. Dezember 1980 im Entscheid BGE 86 II 346 mit Blick auf den Gesetzgeber

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 138 des Obligatio- aufmerksam gemacht. Auch in früheren Entscheiden hatte

nenrechtes in der Weise zu ändern, dass eine Forderung es wiederholt Versuche unternommen, die Härten der bean-

nicht mehr während eines hängigen Prozesses verjähren standeten Regelung zu mildern, dies unter Berufung auf all-

kann. gemeine Rechtsgrundsätze und namentlich unter Hinweis

auf die teilweise vergleichbare Situation im Rahmen von

Texte de la motion du 8 décembre 1980 Artikel 134 Ziffer 6 OR, wonach die Verjährung gehemmt

Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'article 138 du wird, solange eine Forderung vor einem schweizerischen

code des obligations de façon à empêcher dorénavant Gericht nicht geltend gemacht werden kann (BGE 75 II 235f.

qu'une dette puisse se prescrire durant un procès en und andere).

cours. Zwar ist denkbar, dass sich ein Kläger bei Nachlässigkeit

des Richters unter Umständen mit einer Verantwortlich-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Aider, keitsklage nach öffentlichem Recht, bei einer Sorgfaltsver-

Ammann-St. Gallen, Baechtold, Barchi, Bäumlin, Bircher, letzung seines Anwalts mit einem entsprechenden

Blunschy, Bratschi, Braunschweig, Bundi, de Capitani, Schadenersatzanspruch aus Auftragsrecht schadlos halten

Carobbio, Christinat, Columberg, Crevoisier, Dafflon, könnte. Es ist aber zuzugeben, dass es sich hier lediglich

Deneys, Duvoisin, Eggenberg-Thun, Eggli, Forel, Friedrich, um sekundäre Rechtsbehelfe handelt, die das Problem

Ganz, Gerwig, Gloor, Grobet, Herczog, Hubacher, Huggen- dann nicht lösen, wenn der Gläubiger ohne Rechtsbeistand

berger, Jaggi, Kaufmann, Kühne, Loetscher, Lüchinger, einen Prozess führt, für den die Verhandlungsmaxime gilt.

Mascarin, Mauch, Meier Josi, Meizoz, Merz, Morel, Morf, 2. Der Bundesrat ist daher bereit, Inhalt und Tragweite von

Muheim, Müller-Bern, Nauer, Neukomm, Oehler, Ott, Rei- Artikel 138 Absatz 1 des Obligationenrechts neu zu über-

mann, Reiniger, Renschier, Riesen-Freiburg, Robbiani, Rot- prüfen und nötigenfalls dem Parlament Revisionsvorschläge

hen, Schalcher, Steinegger, Stich, Vannay, Vincent, Wagner,

zu unterbreiten.

Zbinden, Zehnder (62)

a. Der verbindlichen Form der Motion stehen aber folgende

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Erwägungen entgegen:

In einem Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichtes Lässt man mit der Klageerhebung den Stillstand der Verjäh-

wurde kürzlich wieder ein Fall veröffentlicht (BGE 106 II 32), rung eintreten (vgl. Art. 134 Abs. 1 OR), ermöglicht man

wo während eines hängigen Prozesses gestützt auf Artikel dem Gläubiger, sich ein für allemal vom Risiko der Verjäh-

138 OR die Verjährung eintrat. rung seiner Forderung zu befreien, indem er sie gerichtlich

Das ist stossend. Der Rechtssuchende, insbesondere der- geltend macht. Dies scheint nicht zuletzt insofern zu weit zu

jenige, der sich ohne Rechtsanwalt an die Gerichte wendet, gehen, als das Institut der Verjährung als solches auch um

muss sich darauf verlassen können, dass sein Anliegen der öffentlichen Ordnung willen ins Gesetz aufgenommen

materiell erledigt wird. Insbesondere muss vermieden wer- wurde (vgl. BGE 90 II 437f. E 8).

den, dass die Gerichte gar noch durch Untätigkeit im Pro- b. Paragraph 211 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbu-

zess mit dem Eintritt der Verjährung spekulieren, um sich ches (vgl. auch Art. 2244 und 2247 cc und Art. 2945 cc it.)

mit schwierigeren Rechtsproblemen nicht auseinanderset- sieht vor, dass die Klageerhebung die Verjährung hemmt

17. Dezember 1982 1781 Motion Bundi

und dass diese mit der Beendigung des Prozesses von den 36 Jahren. Im besagten Zeitraum ging nämlich die in

neuem zu laufen beginnt. Ein neuer Fristenlauf beginnt der Betriebszählung ausgewiesene landwirtschaftliche

auch im Zeitpunkt der letzten Prozesshandlung einer Partei Nutzfläche um 112747 Hektaren oder um durchschnittlich

oder des Gerichtes, wenn der Prozess in Stillstand gerät, etwa 3130 Hektaren pro Jahr zurück. Dieses Areal ist grös-

beispielsweise weil er nicht weiterbetrieben wird. Es ist zu ser als die Bodenfläche der Kantone Thurgau oder Uri. In 36

bezweifeln, ob-die Übernahme einer solchen Lösung ins Jahren gingen mehr als 10 Prozent der heute bestehenden

schweizerische Recht dem nicht rechtskundigen Kläger landwirtschaftlichen Fläche der Schweiz (1 032000 Hekta-

helfen würde. ren) verloren. In der Tat dürfte der eigentliche Verlust an

c. Jede neue Lösung muss zudem im Hinblick auf die kan- landwirtschaftlicher Nutzfläche aber noch über den ausge-

tonalen Prozessordnungen und insbesondere auf das wiesenen 112747 Hektaren liegen; denn die Untersuchung

unterschiedlich geregelte Institut der Prozessverwirkung bezieht eine Flächenzunahme in manchen Berggebieten

überprüft werden, um stossende Widersprüche zwischen ein, die nur statistisch bedingt ist und auf unpräzisen und

kantonalem und Bundesrecht zu vermeiden. im Laufe der Zeit sich verändernden Abgrenzungen zwi-

Die Überprüfung des Problems, wozu der Bundesrat bereit schen Heim- und Sömmerungsweiden beruht.

ist, muss diesen Gesichtspunkten Rechnung tragen. Die Entwicklung auf dem Bau- und Verkehrssektor ver-

drängt fortlaufend landwirtschaftliche Betriebe aus ihrem

Schriftliche Erklärung des Bundesrates angestammten Gebiet. Allein für den ruhenden Verkehr

Déclaration écrite du Conseil fédéral (Parkplätze) werden heute in grösseren Gemeinden bis zu

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- einem Drittel des Siedlungsareals beansprucht. Verschie-

wandeln. dene Planungen auf Quartier-, Orts- und Regionalebene

führen zur Einengung und schliesslichen indirekten Ver-

Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat drängung landwirtschaftlicher Tätigkeiten. Dies hat insbe-

sondere an Fremdenverkehrsorten bis zur völligen Aus-

schaltung bäuerlicher Betriebe geführt. Bekanntlich sind

nach bisherigem Planungsrecht an vielen Orten zu grosse

und unzweckmässige Bauzonen ausgeschieden worden. Es

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ist vorauszusehen, dass diese Entwicklung (zu grosse Bau-

zonen, zu bescheidene Landwirtschaftszonen) auch nach

Motion Bundi Inkrafttreten des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes

Bäuerlicher Grundbesitz weitergeht. Für die Landwirtschaft ergibt sich dadurch der

Propriété foncière rurale Zwang zur noch stärkeren Konzentration und Intensivbe-

wirtschaftung. Gutes, intensiv genutztes Land nimmt pro-

portional stärker ab als extensiv genutzte Böden. Der

anhaltende Einbezug guten Kulturlandes in die Bauzonen

führt nicht selten dazu, dass bei Hofübertragungen (Erbtei-

lungen) der Sohn den Bauernbetrieb in der Zukunft nicht

Wortlaut der Motion vom 18. Dezember 1980

mehr bewirtschaften kann. Dazu kommt das Problem der

Der Bundesrat wird eingeladen, mit einer Revision des Bun- indirekten Aufwertung des landwirtschaftlichen Bodens

desgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbe- zum Baulandpreis, wodurch der Hofnachfolger sich über-

sitzes Bestimmungen zu erlassen, die gutes und geeigne- haupt ausserstande sieht, seine Geschwister dementspre-

tes Kulturland der Landwirtschaft tatsächlich auch sichern chend abzugelten. Ihm bleibt schliesslich nur die Veräusse-

und erhalten. Insbesondere wird die Revision von Artikel 3 rung des Betriebes und die Hinwendung zu einem anderen

angestrebt. Beruf übrig. Womit nicht nur eine Schmälerung des bäuerli-

Texte de la motion du 18 décembre 1980 chen Grundbesitzes eintritt, sondern auch ein weiterer

Rückgang der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung.

Le Conseil fédéral est chargé de préparer une révision de la

Und bei diesem Stand der Dinge muss man feststellen,

loi fédérale sur le maintien de la propriété foncière rurale,

dass unser Bundesgesetz in mehreren Punkten nicht zu

de manière à établir des dispositions garantissant effective-

genügen vermag.

ment aux agriculteurs la propriété de terres cultivables fer-

Die Fragen des Bodenpreises, des Vorkaufsrechtes und

tiles qui se prêtent à l'exploitation agricole, et empêchant

des Einspracheverfahrens bildeten Gegenstand einer

véritablement un changement d'affectation de ces terres. Il

Motion Broger vom Jahre 1973, die der Ständerat damals

s'agira en particulier de modifier l'article 3 de ladite loi.

als Postulat überwies. Der Bundesrat erklärte sich bereit,

Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Akeret, diese Probleme im Hinblick auf die nächste umfassende

Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Bratschi, Bühler- Revision des Gesetzes zeitgerecht abzuklären. Unterdes-

Tschappina, Christinat, Deneys, Dürr, Duvoisin, Felber, sen sind sieben Jahre vergangen. - Ein Haupthindernis für

Frei-Romanshorn. Geissbühler, Gloor, Hofmann, Houmard, die Zweckmässigkeit des genannten Bundesgesetzes

Hubacher, Jaggi, Kaufmann, Kühne, Lang, Loetscher, Mei- scheint mir auch im Artikel 3 zu liegen, wo es heisst: «Die

zoz, Morel, Muheim, Nef, Neukomm, Nussbaumer, Oester, Kantone können die Anwendung dieses Gesetzes auf Bau-

Ogi, Räz, Reiniger, Renschier, Riesen-Freiburg, Risi- zonen, die für die Entwicklung einer Ortschaft unentbehr-

Schwyz, Robbiani, Roth, Rutishauser, Rüttimann, Schal- lich sind, ausschliessen. Sie können diese Befugnis den

cher, Scherer, Uchtenhagen, Vannay, Wagner (45) von ihnen bezeichneten Gemeinden übertragen, unter Vor-

behalt der Genehmigung der von diesen erlassenen Vor-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit schriften durch eine kantonale Behörde.» Unter dem Titel

Ein Hauptzweck des Bundesgesetzes über die Erhaltung der für eine Ortschaft unentbehrlichen Entwicklung kann

des bäuerlichen Grundbesitzes vom Jahre 1951 war der alles mögliche untergebracht und bäuerlicher Grundbesitz

Schutz des bäuerlichen Grundbesitzes als Träger eines noch und noch zweckentfremdet werden. In diesem Zusam-

gesunden und leistungsfähigen Bauernstandes. Rückblik- menhang muss auch erwähnt werden, dass bereits eine

kend muss man feststellen, dass das Gesetz in diesem starke Belastung von Grundstücken mit öffentlich-rechtli-

Punkte seinen Zweck in keiner Weise erfüllt hat. chen Dienstbarkeiten eine Erschwerung der praktischen

Die jüngsten Zahlen über die Entwicklung der landwirt- Bewirtschaftung herbeiführen und letztlich deren Aufgabe

schaftlichen Nutzflächen in der Schweiz von 1939 bis 1975 erzwingen kann. Dies geht zum Beispiel aus dem Fall her-

(vgl. «Die Volkswirtschaft» August 1979) zeigen ein bedenk- vor, wo die zuständige Behörde den Betrieb eines geplan-

liches Bild. Hier bestätigt eine wissenschaftliche Untersu- ten Skiliftes als in einem «eminenten öffentlichen Interesse»

chung frühere Befürchtungen, Annahmen und Schätzungen liegend bezeichnete und damit der Erteilung des Enteig-

über einen wesentlichen Kulturlandverlust in den betreffen- nungsrechtes zustimmte. Artikel 3 muss demnach minde-

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Leuenberger Verjährung während eines hängigen Prozesses

Motion Leuenberger Prescription durant un procès en cours

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1982

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 13

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 80.590

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 17.12.1982 - 08:00

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Data

Seite 1780-1781

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