Informants, Journalists, and State Secrets: Balancing Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a motion concerning the legal status of informants and journalists, prompted by recent breaches of confidentiality within the government and parliament. The court's reasoning centers on the need to balance the public's right to information, guaranteed by press freedom, with the protection of personal privacy and state security. It advocates for a review of confidentiality rules to prevent excessive secrecy and calls for legislative revisions to differentiate the offense of publishing official secret deliberations, ensuring an evaluation of competing interests. Furthermore, it emphasizes the importance of a comprehensive and accessible right of reply to safeguard individual rights against potentially harmful media publications.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 55 BV, Art. 293 StGB, Art. 55 est, Art. 293 CPS, Art. 320 StGB, Art. 27 StGB; Informants, Journalists, and State Secrets: Balancing Rights: The court's reasoning centers on the need to balance the public's right to information, guaranteed by press freedom, with the protection of personal privacy and state security. It advocates for a review of confidentiality rules to prevent excessive secrecy and calls for legislative revisions to differentiate the offense of publishing official secret deliberations, ensuring an evaluation of competing interests. Furthermore, it emphasizes the importance of a comprehensive and accessible right of reply to safeguard individual rights against potentially harmful media publications.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to define the offense of publishing official secret deliberations and to discuss how its scope should be differentiated to balance protection of personality and state secrecy against the citizen's right to information.
Cited to support the idea that press freedom implies a public information and control function for the press and media, balanced with personal and state security.
Cited as the article concerning the breach of official secrecy, and discussed in relation to a potential legal justification ground for exercising an overriding public interest.
Cited to indicate that existing law already mandates public orientation on federal matters unless significant public or private interests are harmed, implying a need for balancing interests.
Cited to illustrate a provision concerning the right to refuse testimony about the source of information, used as a basis for discussion on expanding this right for media professionals.
Although LTF is not explicitly mentioned, a provision related to costs is implicitly referred to in the context of court decisions, which would typically fall under cost regulations like Art. 66 al. 1 LTF in Swiss federal law.
Volltext
Motion du Conseil des Etats 222 4 mars 1982
#ST# Vierte Sitzung - Quatrième séance #ST# 80.544
Motion des Ständerates (Binder)
Donnerstag, 4. März 1982, Vormittag Informanten und Journalisten. Rechtsstellung
Jeudi 4 mars 1982, matin
Motion du Conseil des Etats (Binder)
8.00h Informateurs et journalistes. Statut juridique
Vorsitz - Présidence: Frau Lang/Herr Eng
81.045 Wortlaut der Motion vom 12. Juni 1981
In letzter Zeit haben sich verschiedene Indiskretionen im
Pfandbriefgesetz. Revision
Bereich der Verwaltung, des Parlamentes und der Presse
Emission de lettres de gage. Loi. Revision ereignet, die es nahelegen, grundsätzliche Überlegungen
über die Geheimhaltung und die Strafbarkeit der Verletzung
Botschaft und Gesetzentwurf vom 12. August 1981, (BBI III, 197) von Geheimhaltungsvorschriften anzustellen. Dabei ist
Message et projet de loi du 12 août 1981 (FF III, 181) davon auszugehen, dass im heutigen Staat - völlig grundlos
Beschluss des Ständerates vom 1. Dezember 1981 - viel zuviel als geheim oder vertraulich erklärt wird. Ferner
Décision du Conseil des Etats du 1er décembre 1981 ergibt sich aus der Gewährleistung der Pressefreiheit (Art.
55 BV), dass die Presse und die elektronischen Massenme-
dien - unter Wahrung vor allem des Persönlichkeitsschut-
zes und der Staatssicherheit - im Interesse des Bürgers
eine öffentliche Informations- und Kontrollaufgabe zu erfül-
Antrag der Kommission len haben.
Eintreten
Der Bundesrat wird daher eingeladen, gesetzgeberische
Proposition de la commission Revisionsarbeiten einzuleiten oder voranzutreiben, die sich
Entrer en matière insbesondere an folgenden Gesichtspunkten orientieren:
1. Die Geheimhaltungsvorschriften des Bundes und die
M. Wilhelm présente, au nom de la commission, le rapport Geheimhaltungspraxis der Bundesbehörden sind auf ihre
écrit suivant: Notwendigkeit, Richtigkeit und Zweckmässigkeit zu über-
Votre commission ad hoc s'est réunie à Berne le 26 janvier prüfen.
en présence du conseiller fédéral Ritschard et de ses colla- 2. Der Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer
borateurs. Verhandlungen (Art. 293 StGB) ist gesetzgeberisch derart
Le projet prévoit deux modifications de la loi de 1930 sur les differenziert auszugestalten, dass eine Interessenabwä-
lettres de gage. La première vise à abandonner toute fixa- gung zwischen dem Persönlichkeitsschutz und dem staatli-
tion du délai d'échéance de celles-ci afin de rétablir la com- chen Geheimnisschutz (z. B. aus Gründen der Staatssi-
pétitivité de la lettre de gage par rapport aux autres titres cherheit) einerseits und dem Anspruch des Bürgers auf
d'emprunt qui était gênée parfois en raison d'une échéance umfassende Information andererseits stattfinden muss.
minimale de 15 ans. Par ailleurs, il s'agit de désigner '3. Zur Sicherung des Persönlichkeitsschutzes ist ein
comme autorité de surveillance en la matière la Commission umfassendes, unentgeltliches, rasches und praktikables
fédérale des banques et non plus l'Inspecteur fédéral des Gegendarstellungsrecht vorzusehen, das auch in Fällen von
lettres de gage. Geheimnisveröffentlichungen durch die Presse oder elek-
A l'unanimité, votre commission vous propose d'accepter tronischen Massenmedien wirksam wird.
ce projet, avec une légère modification à l'article 43, déci-
dée par le Conseil des Etats et acceptée par le Conseil
fédéral. Texte de la motion du 12 juin 1981
Dernièrement, un certain nombre d'indiscrétions se sont
Präsidentin: Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kom- produites dans des domaines qui relèvent de l'administra-
mission erhalten. Ich danke dem Präsidenten, Herrn Wil- tion, du Parlement et de la presse; elles nous obligent à
helm, dafür. revoir très sérieusement le problème du maintien du secret
Die Kommission schlägt Ihnen einstimmig vor, den Entwurf et de la répression du délit de violation des prescriptions
mit der geringfügigen Änderung des Ständerates im Artikel régissant le maintien du secret. En l'occurrence, on doit
43, die vom Bündesrat gutgeheissen wurde, anzunehmen. partir de l'idée que, de nos jours, l'Etat qualifie de secrètes
Das Wort zum Eintreten wird nicht verlangt. ou confidentielles - sans raison aucune - un trop grand
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen nombre de données. En outre, la garantie de la liberté de la
presse (art. 55 est) implique que la presse écrite et les
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
moyens électroniques de communication collective doivent
s'acquitter - dans l'intérêt du citoyen - d'une mission
Detailberatung - Discussion par articles
d'information et de contrôle, pourvu que soit assurée princi-
Titel und Ingress, Ziff. l und II palement la protection de la personnalité et que la sûreté
Antrag der Kommission de l'Etat soit aussi garantie.
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Eu égard à ce qui précède, le Conseil fédéral est chargé
soit de mettre en chantier des travaux législatifs de revision,
Titre et préambule, eh. l et II soit de les faire activer, ces travaux devant surtout prendre
Proposition de la commission en considération les points de vue suivants:
Adhérer à la décision du Conseil des Etats 1. Il s'agira de reconsidérer les prescriptions fédérales sur
le maintien du secret et l'application pratique de ce principe
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble par les autorités fédérales, et de les revoir sous l'angle de
Für Annahme des Gesetzentwurfes 91 Stimmen leur nécessité, de leur pertinence et de leur opportunité.
(Einstimmigkeit) 2. Il faudra que, dans la législation, le délit de publication de
An den Ständerat - Au Conseil des Etats débats officiels secrets (art. 293 CPS) soit énoncé et défini
4. März 1982 223 Motion des Ständerates
de façon suffisamment différenciée pour que doive avoir ches Instrument gegen die Veröffentlichung von Geheim-
lieu la mise en balance des intérêts entre la protection de la nissen ist, erscheint jedoch als fraglich.
personnalité et celle du secret d'Etat (pour des raisons 3. Die ursprüngliche Motion Binder enthielt zwei weitere
inhérentes à la sûreté de l'Etat p. ex.) d'une part et, d'autre Anliegen, die vom Ständerat in der Form des Postulats
part, le droit de disposer d'une information complète, droit überwiesen wurden. Es geht um die Forderungen
qui est reconnu au citoyen. - der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses
3. Pour que la protection de la personnalité soit assurée, il (Art. 320 StGB) sei durch den gesetzlichen Rechtferti-
s'agira de prévoir un droit de réponse étendu, gratuit, gungsgrund der Wahrnehmung eines überwiegenden
rapide et commode, droit qui devra s'appliquer dans les cas öffentlichen Interesses zu ergänzen;
de publication de secrets par voie de presse ou de mass - den Journalisten und allen Personen, die an der Herstel-
média électroniques également. lung von Zeitungen und Zeitschriften mitwirken, sowie den
Redaktoren, Mitarbeitern und Programmverantwortlichen
Herr Renschier unterbreitet namens der Kommission den von Radio und Fernsehen sei - vorbehaltlich gesetzlicher
folgenden schriftlichen Bericht: Ausnahmen - das Zeugnisverweigerungsrecht über ihre
1. Gestützt auf ihre Beratungen vom 17. November 1981 Informationsquellen einzuräumen.
beantragt die einstimmige Kommission, die vom Ständerat Die Mehrheit der Kommission stand diesen beiden Begeh-
erheblich erklärte Motion betreffend die Rechtsstellung der ren positiv gegenüber und bedauerte, dass der Bundesrat
Informanten und Journalisten zu überweisen. Der Vorstoss sie nur in der Form des Postulates entgegennahm. Beide
hat den folgenden Wortlaut: Anliegen, insbesondere die Frage des Zeugnisverweige-
«Der Bundesrat wird eingeladen, gesetzgeberische Revi- rungsrechts, gaben Anlass zu einer eingehenden Diskus-
sionsarbeiten einzuleiten oder voranzutreiben, die sich ins- sion, wobei auch die Frage geprüft wurde, ob die Kommis-
besondere an folgenden Gesichtspunkten orientieren: sion diese Punkte nicht zum Gegenstand einer eigenen
- Die Geheimhaltungsvorschriften des Bundes und die Motion machen sollte. Sie verzichtete schliesslich darauf,
Geheimhaltungspraxis der Bundesbehörden sind auf ihre weil sie davon ausging, dass der Bundesrat durch das über-
Notwendigkeit, Richtigkeit und Zweckmässigkeit zu über- wiesene Postulat des Ständerates ohnehin verpflichtet ist,
prüfen. die Angelegenheit zu prüfen. Darüber hinaus ist es fraglich,
- Der Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer ob der vom Bundesgericht anerkannte übergesetzliche
Verhandlungen (Art. 293 StGB) ist gesetzgeberisch derart Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung überwiegender
differenziert auszugestalten, dass eine Interessenabwä- öffentlicher Interessen in einem einzelnen Tatbestand des
gung zwischen dem Persönlichkeitsschutz und dem staat- Strafrechts verankert werden soll. Hinsichtlich des Zeugnis-
lichen Geheimnisschutz (z. B. aus Gründen der Staats- verweigerungsrechts sind die Vorarbeiten weit vorange-
sicherheit) einerseits und dem Anspruch des Bürgers auf schritten: es ist davon auszugehen, dass die Expertenkom-
umfassende Information andererseits stattfinden muss. mission für eine Mediengesamtkonzeption ihren Schlussbe-
richt zu Beginn des nächsten Jahres vorlegt. Darin werden
- Zur Sicherung des Persönlichkeitsschutzes ist ein umfas- auch Grundsätze für ein ausgebautes Zeugnisverweige-
sendes, unentgeltliches, rasches und praktikables Gegen- rungsrecht der Medienschaffenden enthalten sein. Voraus-
darstellungsrecht vorzusehen, das auch in Fällen von sichtlich wird eine neue Verfassungsgrundlage geschaffen.
Geheimnisveröffentlichungen durch die Presse oder elek-
Antrag
tronischen Massenmedien wirksam wird.»
Die einstimmige Kommission beantragt, die Motion zu über-
2. Zum ersten Punkt der Motion ist festzuhalten, dass
weisen.
bereits Artikel 8 des Verwaltungsorganisationsgesetzes
vorschreibt, dass die Öffentlichkeit über die Angelegenhei- Proposition
ten des Bundes zu orientieren ist, soweit dadurch keine A l'unanimité; la commission vous propose de transmettre
wesentlichen schutzwürdigen öffentlichen oder privaten cette motion.
Interessen verletzt werden. Die Formulierung des Gesetzes
lässt erkennen, dass im Einzelfall eine Abwägung der Inter-
essen vorzunehmen ist. Renschier, Berichterstatter: Wir haben Ihnen einen schriftli-
chen Bericht ausgeteilt. Das Geschäft ist aber sicherlich
Bereits die Geschäftsprüfungskommission des Nationalra- von solcher Bedeutung, dass es sich lohnt, darüber auch
tes hatte in ihrem Bericht zur Angelegenheit Jeanmaire am mündlich zu diskutieren. Einige Kommissionsmitglieder
29. Mai 1979 einerseits eine Reduktion der als geheim klas- haben nach der Sitzung der Kommission die Meinung ver-
sifizierten Informationen, andererseits einen verstärkten treten, sie möchten sich noch zu diesem wichtigen
Sicherheitsschutz für die tatsächlichen Geheimnisse Geschäft, das die Presse betrifft, äussern.
gefordert. Die Motion lädt den Bundesrat ein, hier die Vielleicht noch eine Bemerkung zum ausgeteilten Bericht.
gesetzgeberischen Revisionsarbeiten voranzutreiben. Dieser Bericht datiert vom November 1981, d. h. also, dass
die Zeitangaben von jenem Zeitpunkt an zu beurteilen sind.
Zum zweiten Punkt der Motion: Nach Artikel 293 StGB wird Beispielsweise steht in diesem Bericht, dass die Experten-
mit Haft oder Busse bestraft, wer, ohne dazu berechtigt zu kommission für die Mediengesamtkonzeption ihren
sein, aus Akten, Verhandlungen und Untersuchungen einer Schlussbericht zu Beginn des nächsten Jahres abliefern
Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss dieser werde; damit ist natürlich nicht das Jahr 1983 gemeint, son-
Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt wor- dern das Jahr 1982.
den sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt. Dieser Tatbe- Was die Geheimhaltungsvorschriften betrifft, war in der vor-
stand geht vorn formellen Geheimnisbegriff aus. Die beratenden Kommission eine deutliche Tendenz unverkenn-
Behörde könnte etwas als geheim erklären, was unter bar: die Vorschriften sollten zweckmässiger, unzweideuti-
materiellen Gesichtspunkten diese Klassierung gar nicht ger und möglichst liberal sein. Es wurde auch auf die am
verdient. Hier haben die Revisionsbemühungen anzusetzen. weitesten gehenden Lösungen der skandinavischen Länder
Zum dritten Punkt: Angesichts der Freiheit der Medien lässt hingewiesen, wo ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf
sich die Gefahr nicht ausschliessen, dass persönlichkeits- Akteneinsicht gewährleistet ist. Die Medienkommission
verletzende Beiträge publiziert werden. Der Bundesrat Kopp hat einen ähnlichen Gesetzesentwurf ausgearbeitet.
beabsichtigt, den Räten noch in diesem Jahr eine Botschaft Danach würde unsere heutige Rechtssituation völlig umge-
über den zivilrechtlichen Schutz der Persönlichkeit zukom- kehrt. Grundsätzlich wäre die gesamte Staatstätigkeit
men zu lassen. Darin soll auch ein Gegendarstellungsrecht öffentlich. Über alles müsste informiert werden; dort, wo
hinsichtlich falscher Tatsachenbehauptungen in den Medien dies nicht geschieht, wäre im Einzelfall zu begründen, wes-
enthalten sein. Ob das Gegendarstellungsrecht ein taugli- halb von der Informationspflicht abgewichen wird.
Motion du Conseil des Etats 224 4 mars 1982
Ich persönlich halte eine solche neue Rechtsgrundlage für ten sowie ihre Hilfspersonen; Buchstabe b: Redaktoren,
begrüssenswert und gut. Bei uns gibt es in der Ver- Mitarbeiter und Programmverantwortliche von Radio und
waltungstätigkeit zu viel Geheimniskrämerei, und sie wird Fernsehen sowie ihre Hilfspersonen.»
von den Gerichten leider noch gefördert. Ein typisches Bei- Kollege Binder will mit diesem Punkt (Zeugnisverweige-
spiel dafür ist das Urteil des Bundesgerichtes über die rungsrechtsausbau) seines parlamentarischen Vorstosses
staatsrechtliche Beschwerde der Schweizerischen Journali- das Zeugnisverweigerungsrecht der Medienschaffenden
sten-Union gegen das von der Nidwaldner Regierung im über ihre Informationsquellen allgemein gesetzlich garantie-
März 1980 erlassene Reglement über die Information der ren. Da waren in der Kommission die Meinungen nicht ein-
Öffentlichkeit durch die Regierung und die Verwaltung. Das heitlich. Es gab hier einige skeptische Äusserungen, ob
Bundesgericht lehnte die Beschwerde der Journalisten- man so weit gehen könne. Bei der gesetzlichen Verbesse-
Union ab und begnügte sich mit der Zusicherung der Nid- rung des Zeugnisverweigerungsrechtes für Medienschaf-
waldner Regierung, das Reglement grosszügig anzuwen- fende könnte nach meiner Meinung das österreichische
den. Nach dem Bundesgericht hat niemand Anspruch auf Mediengesetz wegweisend sein, das übrigens ab I.Januar
eine aktive behördliche Informationsleistung. Dazu meinte 1982 in Kraft ist. Dieses Gesetz gewährt den Medienschaf-
der Freiburger Staatsrechtler Thomas Fleiner schon vor etli- fenden ein umfassendes Recht, als Zeugen die Beantwor-
chen Jahren: «Die Informationsfreiheit ist ohne eine Lei- tung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfas-
stung des Staates kaum gewährleistet. Soll sich der Bürger sers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und
aus allgemein zugänglichen Informationsquellen informieren Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit
können, so müssen diese Informationsquellen gespiesen gemachten Mitteilungen betreffen. Dazu kommt noch, dass
werden. Wenn der Staat die Meinungsfreiheit garantiert, so dieses Gesetz alle Herausgabeverfügungen, Beschlagnah-
muss er dem Bürger die Möglichkeit geben, sich über das mungen und ähnliche Massnahmen für unzulässig erklärt,
zu informieren, worüber er sich eine Meinung machen wenn diese Massnahmen dazu dienen, das Zeugnisverwei-
muss.» gerungsrecht zu umgehen. Mir scheint, was in Österreich
Wie wir im schriftlichen Bericht festgehalten haben, bedau- möglich ist, sollte auch bei uns verwirklicht werden können.
ert die Kommissionsmehrheit, dass Punkt 2 der ursprüngli- Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass die Expertenkom-
chen Motion Binder vom Ständerat nur als Postulat über- mission für die Mediengesamtkonzeption einen Vorschlag
wiesen worden ist. Artikel 320 des Strafgesetzes, der vom zur Verankerung des Zeugnisverweigerungsrechtes auf
materiellen Geheimnisbegriff ausgeht, sollte durch den Verfassungsstufe ausgearbeitet hat.
gesetzlichen Rechtfertigungsgrund der «Wahrnehmung Im Namen der Kommission beantrage ich Ihnen, die Motion
eines überwiegenden öffentlichen Interesses» ergänzt wer- Binder in der reduzierten Form zu überweisen. Gerne hätte
den. Zwar wird die Wahrnehmung überwiegender öffentli- die Kommission Ihnen auch die beiden anderen Punkte der
cher Interessen vom Bundesgericht bereits als übergesetz- Motion Binder, die nur als Postulat an den Bundesrat gin-
licher Rechtfertigungsgrund anerkannt. Seine gesetzliche gen, zur Überweisung empfohlen. Leider muss sie sich aus
Verankerung könnte ihm jedoch für den Bereich von Artikel formalen Gründen mit der blossen Willenskundgebung,
320 StGB mehr Gewicht verleihen. Jedenfalls - da war die ohne Möglichkeit des konkreten Antrages begnügen.
Kommission mehrheitlich gleicher Meinung - muss eine
Lösung gefunden werden, die verhindert, dass Geheimhal- Mme Aubry, rapporteur: Vous êtes en possession du rap-
tungsvorschriften der Deckung von staatlichen Missstän- port de la commission du Conseil national du 17 novembre
den dienen können. Es gibt öffentliche Interessen, die min- 1981, commission qui vous prie, à l'unanimité, de transmet-
destens gleich, wenn nicht vorrangig gegenüber dem tre cette motion. Avant de traiter les différents points de la
Schutz der inneren und äusseren Sicherheit sind. motion - il y en a cinq, dont deux ont été transformés en
Mit Bedauern hat die Kommission auch zur Kenntnis postulats - j'aimerais clairement donner la définition du mot
genommen, dass der Punkt 4 der ursprünglichen Motion «secret» dans l'administration. D'une manière générale, est
Binder betreffend Zeugnisverweigerungsrecht der Journali- secret tout renseignement dont la divulgation cause un
sten und Medienschaffenden ebenfalls nur als Postulat dommage dans le domaine du renseignement divulgué.
überwiesen worden ist. Die Kommission wurde über die Ainsi est secret, en matière militaire, ce dont la divulgation
geltende Rechtslage orientiert. Sie hält die Regelung des porte atteinte à la défense nationale: Dans nos départe-
Zeugnisverweigerungsrechts gemäss Artikel 27 StGB für ments fédéraux, il y a peu de dossiers véritablement
ungenügend, da sich dieser Artikel nur auf strafbare Hand- secrets, mais il y a souvent un embargo mis afin de donner
lungen bezieht, die durch das Mittel der Druckpresse l'information, sans préférence, à tous les média en même
begangen wurden und sich darin erschöpfen. Das Zeugnis- temps. Il y a donc une grande différence entre le secret et
verweigerungsrecht sollte erweitert werden, und zwar in l'embargo.
zweierlei Hinsicht: einerseits über die Presse hinaus auf alle Nous avons gardé le point 1 de cette intervention en
Medien, und andererseits über das Strafrecht hinaus für alle motion. Oui, il y a dans notre administration une trop large
Rechtsgebiete. Da der Bund heute weder zur Rechtsetzung propension à faire d'un rien un secret d'Etat. Nous ne
über die Medien noch über das Strafverfahrensrecht allge- sommes pas dans un régime totalitaire où le droit à l'infor-
mein zuständig ist, empfiehlt sich wohl unausweichlich die mation est contrôlé et filtré. A part des dossiers mystères
Schaffung einer neuen Verfassungsgrundlage. ou qui ont trait à la sécurité, il est difficile - je le répète - de
Mit einer parlamentarischen Initiative hat Herr Bäumlin die mettre le tampon «secret» sur ce qui doit être à la portée de
Änderung von Artikel 27 StGB angeregt. Die Behandlung chaque citoyen. Il s'agira très exactement de définir ce qui
dieser Initiative ist noch hängig. Herr Bäumlin schlägt einer- est secret et le moyen de le maintenir, ceci dans le cadre de
seits die Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechts auf la liberté de l'information et de la nécessité d'assurer la
die elektronischen Medien vor, und andererseits will er das sécurité du pays. Le Conseil fédéral est tenu, selon l'article
Zeugnisverweigerungsrecht in Anlehnung von Artikel 16 8 de la loi sur l'organisation de l'administration, de rendre
des Verwaltungsverfahrensgesetzes erweitern. Dieser aus toutes les informations publiques au sujet de ses décisions,
dem Jahre 1968 stammende Artikel 16 Absatz 3 des Ver- de ses travaux et de ceux des départements, ainsi qu'au
waltungsverfahrensgesetzes lautet (ich zitiere ihn; es ist sujet des mesures prises dans l'administration. C'est aussi
nämlich ein interessanter Artikel, der sehr oft nicht zur une question d'appréciation des autorités que de rendre
Kenntnis genommen wird): «Handelt es sich nicht um die public ou non un document dont la divulgation peut avoir
Abklärung des Sachverhaltes in einem Verfahren auf dem des conséquences sur le moral et la tranquillité des
Gebiete der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, citoyens, par exemple. Encore faudrait-il savoir de quelle
so können folgende an der Veröffentlichung von Informatio- manière la presse l'utilisera. C'est pourquoi ce point 1, qui
nen beteiligte Personen das Zeugnis über Inhalt und Quelle est important, doit être maintenu en tant que motion, afin
ihrer Information verweigern: Buchstabe a: Redaktoren, que le Conseil fédéral puisse lui trouver une application
Mitarbeiter, Verleger und Drucker periodischer Druckschrif- satisfaisante pour les uns et pour les autres.
4. März 1982 225 Motion des Ständerates
Passons au point 2: c'est la violation du secret. Un cas magistrats et fonctionnaires ont la même réaction. D'autre
extrêmement récent est la publication d'un dossier sur le part, si on inclut un article dans la constitution fédérale,
projet de message du Conseil fédéral au sujet de l'entrée comme la commission Kopp pour la conception globale des
de la Suisse à l'ONU, avec quatorze jours d'avance, qui met média pourrait le proposer, les cantons restent tout puis-
en évidence qu'il manque à certains journalistes une éthi- sants en matière de procédure pénale et judiciaire. Il serait,
que professionnelle ou du moins le respect d'un embargo disons-le, heureux d'avoir ce rapport Kopp pour nous ins-
fixé. Ce journaliste-là commet une faute professionnelle truire sur le devoir d'information des média.
certes impardonnable. Mais ne faut-il pas aussi, et en pre- En dernier lieu le point 5, maintenu en motion, qui assure la
mier lieu, s'en prendre à son éditeur? Ce dernier veut de la protection de la personnalité par droit de réponse. De plus
sensation pour attirer le lecteur, aussi le journaliste foui- en plus, la presse dévoile n'importe quoi sur n'importe qui.
neur, celui qui veut jouer à Sherlock Holmes pour gagner Dès lors, il est primordial qu'un droit de réponse soit
des points auprès de son éditeur, ne respectera aucune étendu et égal pour la personne lésée. Il doit être de même
éthique professionnelle et certains - disons-le sans mettre importance que la nouvelle fausse ou déformée ayant tou-
toute la presse dans le même panier - ne reculent devant ché une personnalité ou dévoilé un secret d'Etat. Je pense
rien pour sortir l'affaire à sensation. On fait dès lors fi de la que dans ce domaine nous ne serons jamais assez exi-
sécurité du pays, de la morale, de la protection de la per- geants et le Conseil fédéral l'a bien compris puisqu'il va
sonnalité. Si ce genre de journaliste est rare, il existe étendre le droit de protection de l'individu, un message
cependant et c'est vis-à-vis de lui et à cause de lui que étant en préparation à ce sujet, qui sera probablement
nous devons prendre des dispositions judicieuses. rendu public prochainement. Ce point est donc accepté par
Il existe aussi, d'un autre côté, dans l'administration des la commission en tant que motion.
bavards qui, souvent parce qu'ils veulent paraître plus L'idée d'une partie de la commission était de présenter
importants qu'ils ne le sont, donnent un dossier ou une elle-même ses propres motions pour les points 2 et 4, mais
information au journaliste qui pourra alors faire la nique à nous y avons renoncé et acceptons la motion Binder,
ses collègues en la publiant. Même si ce n'est pas un comme le Conseil des Etats, c'est-à-dire pour les points 1,
secret d'Etat, il y a une indiscrétion flagrante qui peut cau- 3 et 5 sous forme de motion, les points 2 et 4 étant trans-
ser un certain tort. formés en postulat.
Ce point 2 a été accepté par notre commission sous forme En conclusion, si diverses motions et interventions ont été
de postulat pour ne pas freiner l'avancement de cette déposées dans le même sens, c'est que de nombreux cas
motion. Mais une proposition a été faite à la commission de se sont produits dans lesquels l'éthique professionnelle n'a
rédiger éventuellement ce point 2 comme nouvelle motion, pas été respectée. On livre les secrets d'Etat et la vie privée
de même que le point 4. Finalement et toujours pour ne pas en pâture au public. Le respect du devoir d'informer unique-
freiner la motion de notre collègue Binder, la commission y ment et clairement a disparu, hélas! les valeurs s'écroulent.
a renoncé. Il est regrettable qu'un Conseil de la presse suisse n'inter-
Je passerai au point 3: énoncer clairement le délit de publi- vienne pas plus souvent - car il existe - lorsqu'il y a viola-
cation. D'une part, le citoyen a le droit d'être renseigné tion ou abus de l'information. Ce serait peut-être, à mon
complètement et, de l'autre, il y a le secret d'Etat et la pro- avis personnel, une espèce de frein aux débordements que
tection de la personnalité. Mais pour qui publie ou trahit un nous avons constatés.
secret d'Etat, il existe l'article 293 du code pénal qui punit Remarquons, comme un membre de la commission l'a fait,
d'emprisonnement ou d'amende toute personne trahissant qu'on reçoit aujourd'hui toujours davantage d'informations
un tel secret. Dans sa réponse à la motion Binder au au sujet des affaires publiques, mais que le citoyen se sent
Conseil des Etats, M. Furgler, conseiller fédéral, a reconnu de moins en moins concerné et qu'il accomplit de moins en
la nécessité de réviser l'article.292 du code pénal et moins son devoir civique. Ce que nous demande la motion
accepte le point 3 comme motion. Binder, c'est que le citoyen, dans une démocratie, ait droit
Le point 4, transformé en postulat: refuser de donner les à une information ouverte sur le Parlement et l'administra-
sources d'information. Il n'y a jamais eu autant de fuites tion, et à une information de qualité. La commission vous
venant du Parlement ou de l'administration que depuis un demande de bien vouloir accepter la motion Binder sous la
certain laps de temps. La liberté d'information de la presse, forme qu'elle vous propose.
liée au maintien du secret des sources d'information du
journaliste, ne devrait pas conduire aux abus constatés
récemment. S'il existe peu de dispositions juridiques à ce Gerwig: Die sozialdemokratische Fraktion ist für Überwei-
sujet, il y a tout de même une jurisprudence judiciaire et sung der Motion Binder. Ich glaube, dieser Vorstoss hätte
administrative qui en règle les modalités. Pour notre part, et es verdient, gerade auch im Ständerat differenziert und ein-
à condition que la presse respecte l'éthique professionnelle gehend behandelt zu werden. Kein einziger Votant hat sich
qui est la sienne, nous ne verrions aucun inconvénient à ce zum Anliegen des Motionärs geäussert, aus Angst, damals
que les sources d'information du journaliste ne soient pas an einem Freitagmorgen, den 9-Uhr-Zug zu verpassen. Auf
dévoilées en justice, exception faite de cas mortels ou diese Weise kann man natürlich leicht Sondersessionen
meurtriers. Il en va de même si cela touche la sécurité inté- sparen. Auch ich bin nicht mit grösster Begeisterung und
rieure ou extérieure de l'Etat, ce qui relève de cas d'excep- grösster Frische heute hierher gekommen, nachdem ich lei-
tion. Cela a été accepté par l'ensemble de notre commis- der die Basler Fasnacht vor 200 Minuten habe verlassen
sion. C'est en fait une question de confiance envers le jour- müssen.
naliste honnête, qui fait son travail de recherche en toute Das Geschäft ist nämlich - selbst wenn es relativ unbestrit-
objectivité et avec correction. Ce ne sont pas les brebis ten ist - von grosser Brisanz. Es geht letztlich darum, ob
galeuses de la presse qui doivent nous enlever la confiance unsere Presse, Radio und Fernsehen unbehindert und ohne
envers les représentants des média. Le motionnaire, d'ail- Strafdruck in der Lage sind, ihre öffentliche Informations-
leurs, l'a explicitement souligné en citant l'article 16, 3e ali- und Kontrollaufgabe zu erfüllen.
néa de la loi fédérale sur l'administration, qui règle les rap- Der Motionär ist davon ausgegangen, unsere Demokratie
ports avec la presse. Il y a des journalistes qui recherchent beruhe darauf, dass jede Bürgerin und jeder Bürger sich
la vérité, d'autres la sensation à tout prix, ce qui crée un cli- frei informieren lassen kann, um dann ebenso frei das
mat de méfiance à l'égard des média, disons-le. Parce que Stimm- und Wahlrecht auszuüben. Dazu braucht es freie
les derniers jouent parfois dans la vie privée les hyènes ou Medien; ohne die Wechselwirkung Politik/Medien/Bürger
les chacals, le climat reste tendu entre le Parlement et la kann die Demokratie überhaupt nicht funktionieren. Aus
presse. Etre épié, surveillé, guetté pour obtenir de vous une dieser Prämisse heraus hat ja auch Herr Binder seine
information, vous donne envie de faire comme l'escargot, Motion eingereicht und vor allem den Abbau der unnötigen
de rester au fond de votre coquille. Le lien entre information Geheimniskrämerei durch Revisionsarbeiten, die Sie ken-
et journalistes est donc coupé. Ajoutons que certains nen, verlangt.
Motion du Conseil des Etats 226 4 mars 1982
Die unglaublich vielen Indiskretionen der letzten Jahre und gerade sie in Krisen- und Kriegszeiten am stärksten auf das
die oft hilflos anmutenden Aktionen der Bundesanwalt- Vertrauen des Bürgers angewiesen ist. Auch Herr Kopp
schaft gegen Presseleute und sogar gegen das Parlament sagt es ähnlich in seinem Buch «Information in der Demo-
zeigen, dass Herr Binder recht hat, wenn er verlangt, dass kratie»;
die Fenster und Türen etwas geöffnet werden, damit der «Nicht zuletzt im Zusammenhang mit Verteidigungsanstren-
Bürger sehe, wie die Entscheidungen bei uns überhaupt gungen eines Landes ist eine umsichtige und der Tendenz
zustande kommen. Massive Geheimniskrämerei führt eben nach offensive Informationspraxis im Zeitraum der Krisen-
zu genau so massiven Indiskretionen. Wenn Artikel 293 prophylaxe die vielleicht wichtigste Bedingung dafür, dass
StGB so ausgelegt wird, wie es auch das Bundesgericht am für die Zeit der eigentlichen Krisenbewältigung das erfor-
27. November im Fall Keiser getan hat, wird die Presse prä- derliche Vertrauen und Verständnis geschaffen werden
ventiv gelähmt, frei und - wenn es sein muss - auch einmal kann.»
schonungslos zu berichten, was ihr nötig und richtig Gerade auf verantwortungsbewusste Journalisten aller
erscheint; wobei es selbstverständlich ist, dass Journali- Medien sind wir ständig angewiesen, und ihnen dürfen wir
sten nur dann die Freiheit beanspruchen können, wenn sie nicht durch solche Gesetzesartikel, die Herr Binder angreift,
auch bereit sind, die Verantwortung zu übernehmen. das Vertrauen entziehen. Sonst öffnen wir jenen, die das
Nicht zu Unrecht ist gerade unserer Presse immer wieder dann ausnützen, Tür und Tor. Rasche Information ohne
von Gerichten und auch von uns attestiert worden, dass sie Geheimniskrämerei ist wohl Grundlage und integrierender
gravierende Missstände (ich denke an die Panzeraffäre Bestandteil von Verwaltungs- und Parlamentstätigkeit, denn
oder die Mirage-Angelegenheit) aufgedeckt habe. Ich wir dürfen ausgerechnet in unserem Lande nicht zulassen,
glaube, dass Stand und Ethos der Medien in der Schweiz dass Herr Binder recht hat, wenn er ausführt, dass das
sehr hoch sind. Deshalb ist es meines Erachtens völlig unverzichtbare Gut der Pressefreiheit notleidend geworden
unhaltbar - und dies wäre die Konsequenz der bisherigen sei. Das wäre das Schlimmste, was in unserem Lande noch
Auslegung des Artikels 293 -, dass jede Kommission und passieren könnte.
jede Behörde selbst bestimmen kann, was geheim, allen-
falls vertraulich und was zur Veröffentlichung bestimmt ist. Vizepräsident: Die Fraktionen der FdP, der SVP und der
Dem gegenwärtigen StGB-Artikel 293 liegt auch nach dem PdA/PSA/POCH erklären ihre Zustimmung zur Motion.
Bundesgerichtsentscheid ein formeller Geheimnisbegriff
zugrunde, was bedeutet, dass der Richter gar nicht mehr Keller: Die CVP-Fraktion war in diesem Fall, wie die SP, der
nachforschen darf, ob materiell etwas überhaupt vertraulich Meinung, dass es angezeigt wäre, deutlich zu machen, wo
oder geheim sei. So wird also ein Journalist schon von einer die verschiedenen Fraktionen in dieser bedeutenden Ange-
Gefängnisstrafe bedroht, der der Öffentlichkeit etwas mit- legenheit - Motion Binder - stehen. Ich trage Ihnen die
teilt, was überhaupt nicht vertraulich oder geheim ist. Diese Überlegungen unserer Fraktion vor.
Beschränkung der Pressefreiheit kann meines Erachtens Die CVP-Fraktion stimmt geschlossen für die Überweisung
nicht hingenommen werden und ist unserer Demokratie der Motion Binder. Gestatten Sie mir ein paar grundsätzli-
unwürdig. Es ist unverständlich, dass das Bundesgericht che Bemerkungen zu diesem Spannungsfeld Geheimhal-
sich geweigert hat, den Begriff der Freiheit für Medien- tung und Information. Mit Blick auf die neuere Geschichte
schaffende gestützt auf Artikel 55 der Bundesverfassung lässt sich formulieren, dass freie Gesellschaften immer nur
frei zu interpretieren; das hätte dann einen anderen Ent- dort existiert haben, wo es freie Medien gab. Information ist
scheid ergeben. ein Recht des Bürgers. Die aufgeklärte Demokratie unseres
Diese neue Praxis zeigt deutlich, wie dringend notwendig Landes erträgt keine eingedunkelte Verwaltung; ihr wider-
die Motion Binder ist. Unsere Presse, Radio und Fernsehen streben zu Recht geheimnisumwitterte Behörden und ins
sind Verbindungsglieder zwischen uns und den Bürgern; Geheime eingehüllte staatliche Arbeit. Derartiges schafft
ohne Medien ist unsere Arbeit für den Bürger nicht durch- Misstrauen, und Misstrauen würgt die Bereitschaft zum
schaubar und nicht erklärbar. Richtig verstandene Medien Verständnis ab, auf das die öffentliche Arbeit angewiesen
informieren, kritisieren und kommentieren unsere Arbeit. ist. Wir dürfen anerkennen, dass unsere Bürger sehr viel
Sie sind Kontrolleure unserer politischen Tätigkeit, wohl Verständnis dafür haben, dass es Geheimhaltung geben
auch unserer politischen Glaubwürdigkeit. In dieser Arbeit muss, aus Gründen der äusseren und der inneren Sicher-
dürfen sie durch nichts behindert werden. Artikel 293 würde heit, des Persönlichkeitsschutzes, aber auch um die
dazu führen, dass nicht ganz widerstandsfähige Journali- Abläufe der Meinungsbildung von Behörden nicht ungehö-
sten (das gibt es auch) aus Angst, Furcht und Selbstzensur rig zu beeinflussen. Die Geheimhaltung ist aber nach unse-
nicht mehr schreiben würden, zum Schaden unserer Infor- rer Auffassung kein Wert an sich, sondern nur Mittel zu
mation. einem höheren Zweck.
Unsere Fraktion kann es auch nicht hinnehmen, dass die Die übertriebene Geheimhaltung kann unter Umständen
Presse völlig im Ermessen von Exekutive und Legislative kontraproduktiv wirken. Aus diesem Grunde hält man auch
steht. Nicht der Bundesrat, die Verwaltung oder wir haben in Fragen der Landesverteidigung keineswegs alles und
zu entscheiden, was geheim und vertraulich sei, über was jedes geheim. Wenn wir beispielsweise unser erstrangiges
und wann die Presse noch genau berichten darf. Wohl gibt strategisches Ziel erreichen wollen, es gar nicht erst zu
es in unserem Lande, genau wie in allen übrigen demokrati- einem Angriff auf die Schweiz kommen zu lassen, dann dür-
schen Staaten, Dinge, die geheim bleiben müssen; aber fen wir unsere Stärke nicht völlig verheimlichen. Die Armee
diese Geheimnisse müssen auf das notwendigste Minimum muss auf geeignete Weise deutlich machen, dass sie in der
reduziert werden. Viel zuviel - stellt Herr Binder fest - wird Lage ist, lange währenden Widerstand zu leisten.
bei uns völlig grundlos als geheim oder vertraulich erklärt. Die Frage der Geheimhaltung und Information ist eine Frage
Es ist nötig, aber schwierig und lohnenswert, genau abzu- des Masses. Hier setzt der Motionär an. Wenn Ständerat
wägen, wo die Interessen des Bürgers und wo jene des Binder sagt; «Es wird viel zuviel völlig unnötig als geheim
Staates überwiegen. In diese Interessenabwägung kann erklärt, und damit wird die Geheimhaltung als solche, wo sie
vertrauensvoll auch die verantwortungsbewusste Presse gerechtfertigt ist, geradezu abgewertet», dann trifft er einen
einbezogen werden. entscheidenden Punkt. Die ursprüngliche Motion Binder -
An sich würde es unseren demokratischen Strukturen ent- was hier vorliegt, ist nur ein Teilstück - bestand aus fünf
sprechen (Herr Renschier hat schon darauf hingewiesen, Elementen: Überprüfung der Geheimhaltungsvorschriften,
ebenso die Kommission Kopp), dass alles offen wurde, was die Ergänzung des Tatbestandes Amtsgeheimnisverletzung
nicht ausdrücklich als geheim erklärt wurde. Das gilt sowohl durch den gesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahr-
für den zivilen wie teilweise auch für den militärischen nehmung eines überwiegenden öffentlichen Interesses,
Bereich. Auch die Armee muss die Kontrolle - so schreibt eine Interessenabwägung zwischen Geheimnisschutz und
Chefredaktor Staub in der «Weltwoche» vom 9. Dezember dem Anspruch des Bürgers auf umfassende Information,
1981 - durch die Öffentlichkeit und die Medien dulden, da ein Zeugnisverweigerungsrecht der Medienleute, • und
4. März 1982 227 Motion des Ständerates
zuletzt die Einführung eines wirksamen Gegendarstellungs- aussi parlé de la pratique. Et c'est sur ce point, Monsieur le
rechts zum Schutz der Betroffenen. Conseiller fédéral, que nous aimerions attirer votre atten-
In diesem fünfgliedrigen Bau war die ursprünglich einge- tion. Il nous paraît, en effet, qu'il n'y a pas lieu de mettre sur
reichte Motion Binder ein geschlossenes, ausgewogenes pied des textes compliqués, longs, nouveaux et fondamen-
Ganzes. Von daher gesehen ist es nicht unproblematisch, taux en la matière; qu'il s'agit simplement de recréer un cli-
einzelne Teile herauszuheben und sie zur Motion zu erklä- mat de confiance pour que, dans la pratique de tous les
ren, andere dagegen herauszubrechen und nur in der jours, sur la base des instructions du Conseil fédéral, cette
unverbindlichen Form des Postulats gelten zu lassen. So ist manie trop souvent présente depuis quelques années ne
etwa das Gegendarstellungsrecht die logische Folge aller sévisse plus. C'est de cette façon-là que nous voyons les
vier vorausgegangenen Forderungen. Die CVP ist, wie choses, à savoir que le Conseil fédéral donne des instruc-
gesagt, für Überweisung der Motion, und man sollte nicht tions précises pour que l'on ne déclare «secret» ou «confi-
tun, als wäre es wenig, was in den drei Punkten, die hier zur dentiel» et que l'on ne classifie comme tel que ce qui est
Diskussion stehen, gefordert wird. Die Motionsbegehren 1 absolument indispensable. Mais encore faut-il qu'il y ait
und 3 werden zweifellos einiges in Bewegung setzen. entre médias, Parlement et administration un ensemble de
Selbstverständlich ist dabei nicht zu übersehen, dass man rapports de déontologie et un climat de confiance.
die ganz heissen Eisen der ursprünglichen Motion Binder Vous me permettrez, Monsieur le Conseiller fédéral, de
fallen liess: die Verletzung des Amtsgeheimnisses aus dem prendre un exemple qui est éloquent, concernant notre dis-
Rechtfertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen tingué collègue M. Ziegler! J'imagine que vos fonction-
Interesses und das - gesetzlich ja eingeschränkte - Zeug- naires, lorsqu'ils écriront à M. Ziegler, ne sauront plus
nisverweigerungsrecht der Medienleute. désormais, comme le président de la commission française,
Da diese beiden Forderungen hier nicht mehr zur Diskus- s'il faut préciser sur l'enveloppe «secret», «confidentiel»,
sion stehen, möchte ich Ihnen auch keinen wehmütigen «demi-secret»- ou «demi-confidentiel». C'est donc bien dire
Nachruf widmen. Zu bemerken bleibt aber, dass es Stände- que nous devons, nous aussi, parlementaires, donner
rat Binder bei der Forderung «Verletzung des Amtsgeheim- l'exemple, comme les médias, et avoir avec l'administration
nisses aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse» des rapports de confiance tels que celle-ci ne se sente pas
darum geht - ich zitiere ihn wörtlich -: « . . . zu verhindern, dans un climat de méfiance, qu'elle se sente à l'aise et
dass staatliche Missstände einfach nach aussen abge- qu'elle puisse ne déclarer «confidentiel» que ce qui mérite
schirmt und zugemauert werden». Diese Forderung ist de l'être et non pas n'importe quel document ou n'importe
zweifellos berechtigt. Und auch das Zeugnisverweigerungs- quel rapport. C'est avec ces précisions, que nous voulons
recht sieht er ja unter dem Vorbehalt gesetzlicher Ausnah- extrêmement pragmatiques et claires, que nous apportons
men, die dem Gesetzgeber den Entscheid, wie weit er l'accord du groupe libéral à cette motion et essentiellement
gehen kann, immer noch offenhalten. So ist die Sympathie, au point 1, demandant au Conseil fédéral de revoir ces
die sich in der nationalrätlichen Kommission und darüber applications de manière rigoureuse.
hinaus für diese beiden Forderungen zeigt, durchaus ver-
ständlich. Man muss indes anerkennen, dass Bundesrat Bäumlin: Ich gehörte der Kommission nicht an. Doch habe
Furgler in seiner Antwort im Ständerat die ernsthafte Sorge, ich vor zwei Jahren eine parlamentarische Initiative einge-
dass es keinen Freipass für die Offenbarung aller Geheim- reicht, die zum Teil denselben Gegenstand beschlägt, und
nisse geben dürfe, mit Überzeugungskraft vorgetragen hat. deshalb gestatte ich mir kurze Bemerkungen zum Thema.
Das Postulat gibt so die Möglichkeit, die Frage der Verlet- Ich bin selbstverständlich auch für Überweisung der
zung des Amtsgeheimnisses ohne zwingende Vorgaben Motion. Der Motionär, Herr Ständerat Binder, hat zu Recht
gründlich anzugehen. Die Frage des Zeugnisverweige- geltend gemacht, «dass im heutigen Staat völlig grundlos
rungsrechtes ist natürlich nicht vom Tisch. Die Kommission viel zuviel als geheim oder vertraulich erklärt ist». Und das
für die Mediengesamtkonzeption wird noch in diesem Jahr ist nicht vereinbar mit dem, was eine lebendige Demokratie
ihre diesbezüglichen Vorschläge unterbreiten, und die erheischt, die immer auf umfassender Information und
Schweiz wird sich der internationalen Rechtsentwicklung Berichterstattung in den Medien beruhen muss.
auf diesem Gebiet so oder so nicht verschliessen können. Bedauerlich finde ich es, dass zwei Punkte der Motion Bin-
der nur als Postulat überwiesen worden sind. Wie Sie ver-
Vizepräsident: Die unabhängige und evangelische Fraktion nommen haben, geht es um den Rechtfertigungsgrund zu
teilt ebenfalls ihre Zustimmung zur Motion mit. Artikel 320 StGB. Ein Rechtfertigungsgrund für die Verlet-
zung des Amtsgeheimnisses sollte dann bestehen, wenn
M. Jeanneret: Nous apportons notre adhésion à cette überwiegend öffentliche Interessen gewahrt werden.
motion. Nous aimerions le faire très brièvement en attirant Sodann ist auch der Abschnitt zum Zeugnisverweigerungs-
votre attention sur ce qui nous paraît l'essentiel, à savoir le recht bloss als Postulat überwiesen worden. Und das
chiffre 1. En effet, nous voudrions d'abord redire que les bedaure ich sehr. Herr Binder hat, wie dem Protokoll zu ent-
autres problèmes soulèvent pour nous des évidences, que nehmen ist, der Umwandlung nur - wie er sagt - etwas
nous admettons d'une manière générale les considérations widerwillig zugestimmt, und unsere Kommission hat ja
faites, qu'il ne faut quand même pas faire de cette question sogar eine eigene Motion in Erwägung gezogen.
une affaire d'Etat et que nous vivons dans un système de Ich darf meinerseits darauf hinweisen, dass gerade das,
liberté et de communications qui fonctionne bien dans le was von der Motion Binder bloss als Postulat überwiesen
cadre de nos institutions. worden ist, im wesentlichen eben den Gegenstand der par-
La motion de M. Binder a eu le mérite de grouper de lamentarischen Initiative darstellt, die ich am 5. März 1980
manière cohérente plusieurs notions difficiles. Il y a donc là eingereicht habe, ein halbes Jahr bevor die Motion Binder
un effort de synthèse mais il y a un revers: il devient difficile deponiert worden ist. Meine Intervention ist noch nicht
en effet de toucher autant de secteurs délicats sans distin- behandelt worden. Das hängt nicht nur damit zusammen,
guer l'essentiel de l'accessoire. Et pour nous l'essentiel, dass die Mühlen des Nationalrates langsamer mahlen als
c'est le chiffre 1er, point qu'avait d'ailleurs déjà soulevé diejenigen des Ständerates. Wir haben auf den Schlussbe-
M. Jelmini dans sa motion du 18 juin 1980. Nous pensons, richt der Kommission Kopp gewartet, der für uns wichtig
en effet, avec divers orateurs, qu'il y a dans certains ser- ist, und wir haben immer noch nicht Kenntnis davon.
vices de l'administration fédérale une manie - je crois que Besonders wichtig ist meines Erachtens das Problem des
c'est le terme que l'on peut utiliser - de déclarer «confiden- Zeugnisverweigerungsrechts. Hier ist meines Erachtens
tiel», à «moitié confidentiel», «secret» ou à «moitié secret» eine Lösung überfällig. Wir sind hier in der Schweiz in der
des dispositions qui ne méritent pas, quant à leur impor- Tat im Rückstand. Es ist auf skandinavische Länder hinge-
tance, d'être classifiées de cette manière-là. Or, on nous wiesen worden. Ich möchte Ihnen noch ein anderes Beispiel
demande de revoir les principes en la matière; mais heureu- erwähnen: Im Jahre 1862 wollte das preussische Abgeord-
sement, on y ajoute l'application pratique. M. Jelmini avait netenhaus das Zeugnisverweigerungsrecht für Presseleute
Motion du Conseil des Etats 228 4 mars 1982
einführen. Es ging darum, dass Drucker, Verleger usw. falsch, so zu tun, als ob wir in diesem freien Staat auf sol-
nicht unter Druck gesetzt werden durften, Zeugnis abzule- che Schutznormen verzichten könnten.
gen, wenn es um den Schutz ihrer Quellen ging. Das war Unter den Massnahmen, die in diesem Zusammenhang von
ein gut liberaler Paukenschlag im preussischen Obrigkeits- Bedeutung sind, figuriert einmal die Stärkung der Informa-
staat. Dieser Paukenschlag hat damals nicht viel gefruchtet, tionstätigkeit schlechthin. Es wurde auch vom Verband der
weil das Herrenhaus, in dem die Junker sassen, und die Bundeshausjournalisten an den Bundesrat herangetragen,
preussische Regierung nicht mitmachen wollten. Zum dass wieder vermehrt und offener informiert werden sollte.
Glück haben wir hier und jetzt andere Verhältnisse, und was Und es fanden in diesem Zusammenhang fruchtbare
Deutschland anbetrifft, so hat die BRD ein sehr weitgehen- Besprechungen zwischen Bundesrat und Bundeshausjour-
des Zeugnisverweigerungsrecht eingeführt. nalisten statt. Sie erkennen aus der Praxis im Bundesrat -
Die Vorschläge, die ich unterbreitet habe und die jetzt nicht der Vizekanzler für Information informiert im Auftrag des
im einzelnen zur Diskussion stehen können, gehen weniger Bundesrates nach jeder Sitzung unseres Rates -, dass man
weit als die bundesdeutsche Lösung. Es geht einfach um hier laufend überdenkt, wie man durch umfassende Infor-
den Schutz der Quellen, die nicht preisgegeben werden sol- mation dem Bürger das Teilhaben am Staat erleichtern
len. Es geht um eine massvolle Ausweitung dessen, was wir kann.
im Artikel 27 schon heute haben. Es ist ein Minimum, das Der Motionär verlangt eine Überprüfung des gesamten
man realisieren sollte. Ich gehe auch in der Hinsicht nicht Geheimhaltungsrechts. Dabei wird, wie ich im Ständerat
so weit wie die Deutschen, als nach deutschem Zeugnisver- erklärte, eine grosse Zahl besonderer Geheimhaltungsvor-
weigerungsrecht praktisch keine Abwägung vorgenommen schriften zu bewerten sein. Ausdiskutiert wurde auch in
werden muss. Ich bin der Meinung, dass man dem Richter Ihrer Kommission die Frage der Akteneinsicht und des Aus-
eine Interessenabwägung zumuten soll und dass im weite- kunftsrechtes. Es sind zur Gewährleistung dieser Rechte
ren Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht geschaf- drei Modelle bekannt, die einer näheren Prüfung bedürfen,
fen werden müssen, und zwar für Fälle, wo wirklich ein weil sie in ihrer jetzigen Ausgestaltung auch noch nicht zur
berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, zum Beispiel der vollen Befriedigung der Parlamentarier und der Bürger, die
Landesverteidigung, in Frage steht. nach Information rufen, spielen. In den Vereinigten Staaten
Es geht beim Zeugnisverweigerungsrecht nicht um die Pri- von Amerika der «Freedom of Information Act» und - ähn-
vilegierung eines Berufsstandes, entgegen einem Einwand, lich aufgebaut - das französische Gesetz vom 17. Juli 1978,
den man hie und da hört. Es heisst, man dürfe die Journali- dessen erster Teil den Titel trägt: «De la liberté d'accès aux
sten nicht privilegieren. Das ist indessen nicht das Problem; documents administratifs». Diese Gesetze wollen das
es geht vielmehr um den Schutz der objektiven Funktion gesamte Problem in einem Erlass abschliessend regeln. Die
der Presse in unserer Demokratie. Um diese Funktion zu Probleme in concreto, in der Praxis, sind dadurch nicht ein-
schützen, meine ich, sollte man schon vorwärts machen. fach gelöst. Die Norm allein macht eben das Abwägen zwi-
Aus formellen Gründen können wir heute in dieser Sache schen Freiheit und Verantwortung, das uns allen nicht
nichts Verbindliches beschliessen. Ich freue mich aber, zu erspart bleibt, nicht einfach überflüssig. Schweden seiner-
vernehmen, dass unsere jetzige Kommission daran gedacht seits garantiert die Informationsfreiheit auf Verfassungs-
hat, eine eigene Motion zu starten. Ich hoffe, das als Zei- stufe, lässt aber Ausnahmen durch Einzelgesetzgebung zu.
chen dafür deuten zu dürfen, dass man nun so rasch wie In der Bundesrepublik Deutschland sodann besteht das
möglich das verabschiedet, was ich in meiner parlamentari- Informationsrecht ausdrücklich für die Vertreter der
schen Initiative vorschlage. Wir haben es in der Hand, rasch Medien. Das Problem wird in den Pressegesetzen der Bun-
zu einem verbindlichen Resultat zu kommen, das weit über desländer geregelt. Unumgänglich - ich darf das zu all die-
das unverbindliche Postulat hinausgeht, sofern wir das nur sen drei Modellen hier festhalten -, auch in Zukunft - wel-
ernstlich wollen. ches Modell Sie wählen, wie immer wir unser Recht ausge-
stalten — ist und bleibt ein Abwägungsprozess zwischen
Vizepräsident: Die Berichterstatter verzichten auf das Wort. den Informationsinteressen einerseits und den Geheimhal-
tungsinteressen andererseits. Die Expertenkommission für
Bundesrat Furgler: Der Bundesrat ist froh, dass der Natio- eine Mediengesamtkonzeption wird nicht zuletzt aus diesen
nalrat sich diesem wichtigen Problem in einer Debatte stellt. Gründen vorschlagen, es sei dafür ein besonderes Verfah-
Ich füge bei, dass ja diese freie Debatte nur in einem freien ren einzurichten, das Gewähr bietet, dass der richtige Ent-
demokratischen Rechtsstaat möglich ist, weil das, was wir scheid innert nützlicher Frist gefällt werden kann. Wenn ich
soeben hörten und was wir schon im Ständerat zu Freiheit das sage, verspüren Sie nicht nur die Absicht, sondern die
und Verantwortung aussagten, leider in vielen Staaten, die Arbeit des Bundesrates im Hinblick auf eine Verbesserung
uns rein räumlich gesehen nahestehen, nicht mehr ausdis- des heutigen Zustandes. Dabei bitte ich aber, aus dieser
kutiert werden kann. Arbeit nicht zu schliessen, wir hätten heute Zustände, die
Freiheit und Verantwortung bleiben miteinander gepaart. jeder Beschreibung spotteten. Denn mit Blick auf unsere
Die freie Presse ist lebensnotwendig für den demokrati- freiheitliche Ordnung, die auch für das Wirken der Medien-
schen Staat wie gesunde Luft für das Überleben des Men- schaffenden viele Freiheiten garantiert, wage ich zu sagen,
schen. dass wir zwar den Fortschritt suchen, dass wir uns aber
Darf ich in Ergänzung zu den Ausführungen, die ich im nicht über alles beklagen wollen, was wir in diesem Zusam-
Ständerat im Namen des Bundesrates abgab, in Kenntnis menhang heute praktizieren.
der Beratungen Ihrer Kommission kurz zu den einzelnen Punkt 2 der Motion: Artikel 293 StGB ist angesprochen. Sie
Punkten, die hier diskutiert wurden, Stellung nehmen. hörten auch heute vom Herrn Kommissionspräsidenten,
Der Punkt 1 der Motion, der vom Bundesrat angenommen von Madame Aubry und anderen Interveniente^ dass diese
wird, verlangt das Überprüfen des gesamten Geheimhal- Bestimmung der Kommission Anlass zu vielen Gesprächen
tungsrechtes mit dem Ziel einer Verbesserung der Informa- gab. Die «Veröffentlichung amtlich geheimer Verhandlun-
tion. Mit dem Ziel, ein Instrument zu schaffen, das noch gen» steht zur Diskussion. Der Bundesrat nimmt auch die-
besser abwägen lässt, wo und wie Dinge geheimgehalten sen Punkt der Motion an. Als störend hat sich in der Praxis
werden können, müssen, und wo sie freigegeben werden in diesem Zusammenhang gezeigt, dass dort Schwierigkei-
können. Einerseits will man damit die Voraussetzungen für ten entstehen, wo die Weitergabe von Mitteilungen, für die
das Stimm- und Wahlrecht, für die freie Meinungsbildung in kein materielles Geheimhaltungsbedürfnis besteht, bestraft
unserem Staat sichern, erleichtern, und andererseits will werden kann. An diesem Punkt werden die Revisionsüber-
man das tatsächlich Geheimhaltungsbedürftige effektiver legungen einsetzen. Sie kennen die jüngsten Fälle aus
schützen als bisher. In diesem Zusammenhang stellen sich unserem Staat. Zum Beispiel die Informationen über nach-
Fragen des Persönlichkeitsschutzes, stellen sich Fragen richtendienstliche Fragen, die auch zu einer Strafklage
der inneren und äusseren Sicherheit des Bundes. Es wäre gegen einen Journalisten dieses Hauses führten, dem vor-
aus der Sicht der Regierung oder des Parlamentes völlig sätzliche landesverräterische Verletzung militärischer.
4. März 1982 229 Motion des Ständerates
Geheimnisse vorgehalten wurde, und der nach Abschluss Gegendarstellungsrechtes. Ich verzichte aus Zeitgründen
des Verfahrens in einem dieser Punkte wegen fahrlässiger darauf, jetzt die entsprechenden Bestimmungen vorzutra-
Begehung des Deliktes verurteilt wurde, wobei im Zusam- gen, mache aber schon jetzt auf diese Vorlage aufmerksam.
menhang mit dem Urteil auf achtenswerte Beweggründe Sie werden bei der Behandlung des modern konzipierten
hinzuweisen war. Persönlichkeitsschutzes Gelegenheit haben, diese Frage
Ein rechtliches Problem, das sich hier stellt, ohne dass es einlässlich auszudiskutieren. Für mich ist es beglückend,
im Grunde genommen von der Motion Binder aufgenom- dass das Persönlichkeitsrecht rasch behandelt werden
men wurde oder in direktem Zusammenhang mit dieser kann, weil ja der freie, der eigenverantwortliche Mensch,
Motion steht, liegt in der Abgrenzung zwischen Artikel 86 der auch gegenüber den Mitmenschen Gemeinschaftsver-
und Artikel 106 des Militärstrafgesetzbuches. Drei Ansich- antwortung übernimmt, damit in der Rechtsordnung noch
ten werden vertreten: besser zum Zuge kommt als dies bisher geschehen ist.
Eine erste: Es komme in solchen Fällen auf den Adressa- Nun zum Punkt 1 des Postulates des Ständerates: Recht-
tenkreis an. Artikel 86 spricht sich über die «Öffentlichkeit» fertigungsgrund bei Verstoss gegen das Amtsgeheimnis.
aus, Artikel 106 über «Unbefugte». Die Motion wollte den aussergesetzlichen Rechtfertigungs-
Eine zweite Ansicht: Es bestehe eine Gesetzeskonkurrenz grund der «Wahrnehmnung eines überwiegenden öffentli-
der Spezialität. Also, wenn Artikel 86 anwendbar sei, dann chen Interesses» in Artikel 320 StGB «Amtsgeheimnis» auf-
falle Artikel 106 ausser Betracht. nehmen. Dieser Rechtfertigungsgrund ist in Doktrin und
Eine dritte Ansicht: Es komme auf die landesverräterische Praxis anerkannt. Eine formelle Verankerung im StGB ist
Gesinnung an. Das Gericht folgte im erwähnten Falle der deshalb zumindest nicht dringlich. Sie müsste auch hier im
zweiten Lösungsmöglichkeit, die ich aufgezeigt habe: es allgemeinen Teil des Strafgesetzes erfolgen und nicht nur
bestehe Gesetzeskonkurrenz der Spezialität. Wenn Arti- für den Artikel 320 gelten. In diesem Zusammenhang habe
kel 86 anwendbar ist, falle Artikel 106 weg. Nur so ist erklär- ich aber bereits im Ständerat erklärt, dass es natürlich nicht
lich, dass eben das Fehlen landesverräterischer Gesinnung so einfach sei, diesen in der Strafrechtswissenschaft und
zu den vorerwähnten Resultaten führte. auch in der Judikatur anerkannten Grundsatz in Einzelfällen
Das Gesetz wurde 1979 revidiert. Eine Überprüfung kann zur Anwendung zu bringen. Auch dort wird es zu diesem
trotz der kurzen Zeit, die seither verstrichen ist, vorgenom- Abwägen kommen, das wir weder uns noch dem Richter
men werden, zum Beispiel in dem Sinne, dass man sich an ersparen können, wenn wir den Geheimnisschutz nicht tel
den Verratstatbestand im zivilen Strafgesetzbuch, den quel so minimisieren wollen, dass am Schluss fast nichts
diplomatischen Landesverrat, erinnert, wo nur materielle von ihm übrig bleibt. Das Bundesgericht - ich verweise auf
Geheimnisse angesprochen werden. Ich möchte aber damit Band 94 IV Seite 70 - hat das Problem solcher Notfälle
die künftige Ausgestaltung heute in keiner Weise präjudi- bejaht und auch die Wahrnehmung überwiegender öffentli-
ziert haben. Im Zusammenhang mit der Motion Binder ist cher Interessen als Rechtfertigungsgrund akzeptiert. Dabei
auf folgenden Punkt hinzuweisen: wurde aber beigefügt, es sei Voraussetzung dass sich der
Die beiden Artikel des Militärstrafgesetzbuches, die ich Täter in einer eigentlichen Zwangslage befinde. Die Flucht
erwähnt habe, umschreiben den Geheimbereich als Tatsa- in die Öffentlichkeit könne ihm nicht zugestanden werden,
chen, als Akten, die «mit Rücksicht auf die Landesverteidi- solange er nicht mit allen ihm zur Verfügung stehenden
gung geheimgehalten werden». Vorausgesetzt wird also gesetzlichen, insbesondere auch dienstlichen Mitteln ver-
ganz bewusst ein bloss faktisches Geheimhalten der Tatsa- sucht habe, gegen Missstände anzukämpfen, die er in sei-
chen aus einem bestimmten Bereich (Schutzgedanke). Die ner Stellung wahrgenommen haben will. Mit anderen Wor-
Formulierung «mit Rücksicht auf» erlaubt in Grenzfällen ten muss der Geheimnisbruch in einer konkreten Ausnah-
wahrscheinlich auch die Geheimhaltung von Tatsachen, die mesituation ein verhältnismässiges Mittel zur Beseitigung
ihrer Natur nach nicht unbedingt geheimhaltungswürdig der Notlage sein. Daran werden wir uns alle erinnern, wenn
sind, die aber im grösseren Kontext des ganzen Landesver- wir den Versuch der Normierung eines anerkannten, unge-
teidigungsproblems als schützenswert erscheinen. Inwie- schriebenen Rechtsatzes wagen wollen. Und noch einmal
weit hier eine sorgfältige Abwägung zu einer neuen füge ich bei: es würde dem Bundesrat problematisch
Umschreibung dieser Tatbestände führen kann, wird sich in erscheinen, den allgemeinen Rechtfertigungsgrund im
der näheren Abklärung erweisen. Auf jeden Fall liegt hier Zusammenhang mit einem einzigen speziellen Tatbestand
ein Problem, das im Zusammenhang mit der Motion Binder zu verankern, weil die Frage offen bliebe, welche Auswir-
angegangen werden kann und soll. Das hat mit dazu beige- kungen dies für andere Delikte hätte, bei denen in ver-
tragen, dass der Bundesrat den entsprechenden Punkt 1 gleichbaren Zwangslagen Rechtsbrüche geschehen kön-
der Motion und hier nun den Punkt 2 übernimmt. nen. Deshalb das Überdenken, ob man hierfür nicht den all-
Obwohl vieles kritisiert worden ist, sind Lösungsvorschläge gemeinen Teil wählen sollte, um den Gedanken auf-
bisher kaum diskutiert worden. Ich könnte mir vorstellen, zunehmen.
dass eine Möglichkeit darin bestünde, den Verratstatbe- Soviel zu diesem Rechtfertigungsgrund. Ich bin dankbar,
stand ganz klar auf materielle Geheimnisverletzungen ein- dass uns die Auftragserteilung in Form des Postulats eine
zugrenzen. Noch einmal verweise ich auf Artikel 267 StGB, ruhige, in einen grösseren Kontext gestellte Lagebeurtei-
wo Sie unter «diplomatischer Landesverrat» beispielsweise lung erlaubt.
die Formulierung finden: «Ein Geheimnis, dessen Bewah- Nun: besonders umstritten und auch heute noch einmal
rung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist.» Dort hervorgehoben ist die Frage des Zeugnisverweigerungs-
wird so operiert. Aber ich füge sofort bei: Auch das zivile rechts. Vom Postulat habe ich bereits im Ständerat
Gesetz kennt den in der Presse häufig kritisierten fahrlässi- zustimmend Kenntnis genommen, und ich bin froh, dass
gen Verrat. Es ist also nicht so einfach, hier über mögliche Ihre Kommissin nach langer Diskussion offensichtlich dem
Neuerungen einen Konsens zu finden. Das Abwägen bleibt Bundesrat auch diesen Auftrag nicht in der strafferen Form
Ihnen als Gesetzgeber ebensowenig erspart wie uns, weil der Motion, sondern als Postulat zur Prüfung .übergibt.
wir ja den Staat als Gemeinschaft aller auch schützen wol- Es stehen in diesem Zusammenhang auch Verfassungs-
len. Soviel zu diesem zweiten Punkt. Ich wiederhole: Wir rechtsfragen im Raum, die man nicht leicht nehmen kann.
sind an der Arbeit, das Problem verdient eine sorgfältige Der Bund ist, wie Sie wissen, heute weder für den Erlass
und zielgerichtete Beratung. Über die Ergebnisse werden von Prozessrecht noch allgemein für alles, was Medien-
Sie entsprechend informiert. recht bedeutet, ohne Begrenzung zuständig. Der Bund hat
Punkt 3 der Motion: «Persönlichkeitsschutz - Gegendar- allerdings verschiedentlich auch Verfahrensvorschriften auf-
stellung». Auch diesen Punkt kann ich im Auftrage des Bun- gestellt. Wenn man aber die Kompetenzaufteilung der Ver-
desrates übernehmen, wobei ich Ihnen hier erkläre, dass fassung respektieren will, so müssen wir uns selbst an
die Botschaft zur Revision des Zivilgesetzbuches, Persön- einen strengen Massstab halten. Das Argument, wonach
lichkeitsschutz (Art. 28), praktisch fertiggestellt ist. Sie ent- Verfahrensrecht dann erlassen werden darf, wenn der Bund
hält und sie erfüllt die Forderung nach Einführung eines nur so die gleichmässige Durchsetzung des materiellen
30-N
Définition 1980 de l'offre des CFF 230 4 mars 1982
Rechts gewährleisten könne, ist auf das Problem des Zeug- verlangte grössere Freiheit gepaart bleiben wird mit noch
nisverweigerungsrechts deshalb nicht ohne weiteres über- grösserer Verantwortung der handelnden Personen.
tragbar, weil das Schweigen des Zeugen die Rechtsfindung
und die Durchsetzung des Rechts in Grenzfällen geradezu Vizepräsident: Der Bundesrat ist bereit, die Motion entge-
erschweren kann. Die Frage der verfassungsgerechten genzunehmen. Wird die Motion aus der Mitte des Rates
Lösung zwingt uns demzufolge zu zusätzlichen Abklärun- bekämpft? Das ist nicht der Fall. Die Motion ist angenom-
gen. men.
Ich mache auch darauf aufmerksam, dass die Einführung
Überwiesen - Transmis
eines Zeugnisverweigerungsrechts für Journalisten
schlechthin ein rechtspolitischer Entscheid von grosser
Tragweite sein wird. Die Tatsache, dass die Kantone im
Strafprozessrecht - und auf das Strafprozessrecht und
Strafrecht kommt es vor allem an - ein solches Recht nicht
eingeführt haben, zeigt, dass eine positive Beurteilung die-
ser Zielvorstellung des Motionärs und Ihrer Kommission
zurzeit noch nicht Allgemeingut ist. #ST# 79.062
Teilweise anders ist die Situation im Zivilrecht, im Zivilpro- SBB. Leistungsauftrag 1980
zess. Da kennt zum Beispiel der Kanton Luzern ein Zeug- Définition 1980 de l'offre des CFF
nisverweigerungsrecht der verantwortlichen Redaktoren.
Und im Anschluss an das Verwaltungsverfahrensgesetz des
Siehe Jahrgang 1981 Seite 1186 - Voir année 1981 page 1186
Bundes findet sich eine solche Bestimmung auch in neue-
ren kantonalen Erlassen. International liegen die Dinge ähn- Beschluss des Ständrates vom 27. Januar 1982
lich. Die Bundesrepublik Deutschland kennt ein umfassen- Décision du Conseil des Etats du 27 Janvier 1982
des Zeugnisverweigerungsrecht, das, wie wir bisher fest-
stellten, offenbar keine gravierenden Nachteile hat. Öster-
reich hat seit kurzem eine ähnliche Regelung eingeführt.
Auf der anderen Seite wurde zum Beispiel in den Vereinig-
ten Staaten, einem Land, dessen Auslegung der Pressefrei- Differenzen - Divergences
heit sicher positiv gewürdigt werden kann, ein verfassungs-
rechtliches Privileg für einen Reporter nicht anerkannt, und B
das scheint zurzeit geltende Praxis zu sein. - Ich erinnere in
diesem Zusammenhang an die Sache Farber/«New York Bundesbeschluss über den Leistungsauftrag 1982 an die
Times». Schweizerischen Bundesbahnen und über die Abgeltung
ihrer gemeinwirtschaftlichen Leistungen
Sie sehen, dass auch hier verschiedene Probleme sorgfältig
ausgelotet werden müssen. Die Initiative Bäumlin strebt Arrêté fédéral concernant le contrat d'entreprise 1982 des
übrigens dasselbe Ziel an, allerdings ausschliesslich im Chemins de fer fédéraux et l'indemnisation de leurs pres-
Bereich des strafrechtlichen Geheimnisschutzes. Insofern tations de service public non rentables.
sind Initiative und Molion, um die wir hier ringen, geradezu
aufeinander abgestimmt. Die Kommission des Nationalrates Art. 1 Abs. 2, 2, 3 Abs.3
zur Behandlung der Initiative Bäumlin will ja, wie Sie wissen, Antrag der Kommission
ihrerseits das Geschäft erst in Kenntnis der Mediengesamt- Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
konzeption weiterbehandeln. Es geht also Ihrer Kommis-
sion ähnlich wie dem Bundesrat, der über alle Tatbestands- Art. 1 al. 1, 2, 3 al. 3
und Rechtsunterlagen verfügen will, bevor er dem Parla- Proposition de la commission
ment einen Entscheid beantragt. Ich darf auch darauf hin-
weisen, dass der Nationalrat mit der Initiative Bäumlin das Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Instrument hat, um den Problemkreis aus der Sicht des Par-
lamentes weiter zu behandeln, auch wenn wir hier diesen Bremi, Berichterstatter: Im Abschnitt A, beim Bundesge-
Punkt bloss als Postulat entgegennehmen. setz über die Schweizerischen Bundesbahnen, ist keine
Differenz entstanden. Es sind deshalb auch keine weiteren
Sie spüren aus der Antwort zu diesem Punkt, dass der Bun- Bemerkungen nötig.
desrat vor dieser schwierigen Frage keineswegs kneift. Wir Differenzen sind ausschliesslich entstanden im Abschnitt B,
werden im Bericht zur Mediengesamtkonzeption Unterla- beim Bundesbeschluss über den Leistungsauftrag 82.
gen - auch verfassungsrechtlicher Art - miteinbringen, und In Artikel 1 ist eine unseres Erachtens kleine redaktionelle
wir werden dannzumal Verfassungs- und Gesetzes- Änderung vorgenommen worden. Wir stimmen ihr zu und
lösungen ausformulieren können. Ich muss mir aber die Art haben dazu keine weiteren Bemerkungen.
und Weise, wie das geschehen kann - um allen Interessen
zu dienen und damit dem Staat als Ganzes -, vorbehalten. M. Loetscher, rapporteur: En ce qui concerne les diver-
Gewisse Dinge sind noch nicht ganz reif. gences qui nous opposent à la commission et au Conseil
Ich bin dankbar, dass ich in diesem Zusammenhang die des Etats, certaines sont d'ordre purement rédactionnel.
Hauptpunkte, um die es dem Motionär geht, hier in erwei- C'est ce qui concerne l'article 1«r de l'arrêté B. Votre com-
terter Form und auch mit Hinweisen auf das, was wir bisher mission avait déterminé cet article de la façon suivante: «Ils
schon in die Wege geleitet haben, noch einmal sichtbar ne fournissent des prestations de services publics que si le
machen konnte. Arbeitsmethodisch - und hier teile ich die contrat d'entreprise», alors que le Conseil des Etats dit sim-
Meinung von Herrn Bäumlin nicht - drängt es sich sicher plement: «Ils fournissent des prestations de services
auf, dass wir Ihnen Vorschläge erst in Kenntnis aller Unter- publics si le contrat d'entreprise». La modification est donc
lagen unterbreiten. Dies drängt sich auch aus «betriebswirt- purement rédactionnelle. La commission se rallie à la pro-
schaftlichen» Gründen auf. Sie verlangen ja als Oberauf- position du Conseil des Etats.
sichtsbehörde mit Recht, dass wir «betriebswirtschaftlich»
Angenommen - Adopté
sinnvoll arbeiten, ähnlich wie man das ja auch in Ihren
Unternehmungen zu tun hat. Art. 4
Fazit: Es ist hier ein Problemkreis von grossier staatspoliti- Antrag der Kommission
scher Tragweite angesprochen. Wir werden Lösungen fin-
den, gemeinsam mit Ihnen, die Fortschritte ermöglichen. Mehrheit
Noch einmal rufe ich Ihnen in Erinnerung, dass auch die hier Festhalten
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Ständerates (Binder) Informanten und Journalisten. Rechtsstellung
Motion du Conseil des Etats (Binder) Informateurs et journalistes. Statut juridique
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1982
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 80.544
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.03.1982 - 08:00
Date
Data
Seite 222-230
Page
Pagina
Ref. No 20 010 301
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