Amendment to Road Traffic Laws in Residential Areas
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court was presented with a proposal to amend road traffic laws concerning residential areas. The proposal, after originating from a parliamentary initiative, was considered by a commission. The commission, having reviewed the matter, recommended concurrence with a decision made by the National Council, addressing only a minor editorial discrepancy. The Federal Council concurred with this assessment, highlighting that the difference was indeed only of a textual nature, leading to the adoption of the proposal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 37 BVG, Art. 40 BVG, Art. 82 BVG; Amendment to Road Traffic Laws in Residential Areas: The proposal, after originating from a parliamentary initiative, was considered by a commission. The commission, having reviewed the matter, recommended concurrence with a decision made by the National Council, addressing only a minor editorial discrepancy. The Federal Council concurred with this assessment, highlighting that the difference was indeed only of a textual nature, leading to the adoption of the proposal.
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KI-generiertCited as a potential avenue to mitigate negative impacts on home ownership and promote home ownership by allowing insured persons to use capital accumulated under BVG for this purpose.
Cited as a potential avenue to mitigate negative impacts on home ownership and promote home ownership by allowing insured persons to use capital accumulated under BVG for this purpose.
Cited as a potential avenue to mitigate negative impacts on home ownership and promote home ownership by allowing insured persons to use capital accumulated under BVG for this purpose.
Volltext
14. März 1984 105 Parlamentarische Initiative ges des Obligatoriums mit einem Zuwachs der jährlichen zur Vorbereitung bleibt bis zur Inkraftsetzung des BVG am Beiträge von 10 bis 15 Prozent gerechnet werden. I.Januar 1985. Bei entsprechender Zunahme des Vermögens der Vorsorge- Ich bitte Sie um Verständnis, Herr Ständerat Stucki, wenn einrichtung und bei unveränderter Anlagepolitik werden ich hier kein konkretes Datum zu nennen wage. Wir tun aber
voraussichtlich erhebliche Teile der neuen Gelder zusätzlich alles, dass Ihnen genügend Zeit bleibt. Wir haben auch
in Liegenschaften und Grundstücken investiert werden wolvolles Verständnis, dass die Kantone und andere, die sich
len. Mit Inkrafttreten des BVG ist demzufolge eine noch mit der Einführung des BVG befassen, ihre Zeit brauchen, weitergehendere Konzentration des Wohneigentums bei um auch ihre Dispositionen treffen zu können. Andererseits den Pensionskassen und damit eine weitere Zunahme des haben Sie auch Verständnis dafür, dass beim Bund nun eine anonymen Wohneigentums zu erwarten. Unmenge von Vorschriften zu erarbeiten sind, bevor sie Diese voraussehbare Entwicklung steht aber in völligem erlassen werden können. Auch beim Bund sind wir auf die Widerspruch zur Forderung nach einer breiteren Streuung beschränkten Kräfte angewiesen, die wir eben haben und des Wohneigentumes und zur Eigentumsförderung an sich. die Sie uns zugestehen. Besonders paradox an einer solchen Entwicklung ist die Mit dem Abschluss dieser prioritären Arbeiten sind jedoch
Tatsache, dass sich Pensionskassen und Versicherte beim noch nicht alle Durchführungsfragen gelöst. Zu den noch zu
Wohneigentumserwerb künftig gegenseitig noch empfindlibearbeitenden Themen gehört unter anderem auch das Procher, noch stärker konkurrenzieren, was sowohl das Preisniblem der Wohneigentumsförderung. Sobald wie möglich, veau für Eigenheime, Eigentumswohnungen wie auch die voraussichtlich etwa Mitte dieses Jahres, werden die verblei- Mieten noch mehr in die Höhe treibt. Eine solche unerfreulibenden Arbeiten auf Verordnungsebene aufgenommen. Im che Entwicklung kann jedoch - wenigstens teilweise - Rahmen dieser Arbeiten wird auch geprüft werden, in welentschärft, abgebremst werden, wenn den versicherten Percher Form das Wohnbausparen als abzugsberechtigte Vorsonen möglichst bald die in den Artikeln 37, 40 und 82 des sorgeform anerkannt werden soll. BVG vorgesehenen Möglichkeiten zum Erwerb privaten
Wohneigentums zur Verfügung stehen. Dieser Weg hat den Stucki: Ich danke Herrn Bundesrat Egli für die Bereitschaft,
grossen Vorteil, am richtigen Ort den Hebel anzusetzen, weil nun doch zügig weiterzuarbeiten. Ich hoffe, dass sich die
ja in der Regel die Hauptschwierigkeiten beim Wohneigen- Verwaltung mit dem nötigen Elan an diese Arbeit macht,
tumserwerb finanzieller Natur sind. Wenn das aus Arbeitgedamit wir baldmöglichst über diese Grundlagen verfügen.
berund Arbeitnehmerbeiträgen im Rahmen des BVG angehäufte Kapital mindestens teilweise zum Erwerb von Wohneigentum der Versicherten nutzbar gemacht werden kann, wird das Finanzierungsproblem bzw. das Anlageproblem #ST# 80.223 wesentlich entschärft. Statt einer unaufhaltsamen weiteren Zusammenballung von riesigen Kapitalmengen bei den Pen- Parlamentarische Initiative sionskassen könnte eine wesentliche finanzielle Diversifika- Strassenverkehrsgesetz. Wohnquartiere tion in die Wege geleitet werden. Initiative parlementaire Zusammenfassend: Damit die angestrebte Wirkung mit Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesbestimmungen Loi sur la circulation routière. ausgelöst werden kann, müssten die Ausführungsbestim- Quartiers d'habitation mungen baldmöglichst bekannt sein. Insbesondere sollten
die Arbeiten betreffend das Wohnsparen - eine dieser For- Siehe Jahrgang 1983, Seite 660 - Vor année 1983, page 660
men - zügig vorangetrieben werden. Meines Erachtens Beschluss des Nationalrates vom 5. März 1984 sollte bis Herbst 1984 die rechtliche Voraussetzung für die Décision du Conseil national du 5 mars 1984 Inanspruchnahme der genannten Artikel des BVG geschaffen sein. Ich zweifle nicht daran, dass insbesondere die interessierten Kreise, primär die Vorsorgeeinrichtungen, aber auch die Banken, bereit sein werden, entsprechende zweckmässige und praktikable Vorsorgemodelle, für das Differenzen - Divergences Wohnbausparen zum Beispiel, auszuarbeiten und anzubieten. Man muss bei der Zeitplanung berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 4 die Kantone ihrerseits die entsprechenden ergänzenden Antrag der Kommission steuerlichen Randbedingungen noch erarbeiten müssen. Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Auch das braucht seine Zeit. Deshalb die Fragen an den Bundesrat: Art. 3 al. 4
1. Wann ist mit den noch ausstehenden Ausführungsbe- Proposition de la commission stimmungen in diesem Sektor des BVG verbindlich zu rech- Adhérer à la décision du Conseil national nen, wie sieht der Zeitplan aus?
2. Ist der Bundesrat bereit, auch das Wohnbausparen als Cavelty, Berichterstatter: Die Kommission des Nationalrates abzugsberechtigte Vorsorgeform anzuerkennen? und der Nationalrat selbst haben nur noch eine redaktionelle Differenz zurückgelassen. Unsere Kommission hat sich damit befasst und beantragt Ihnen, dem Nationalrat zuzu- Bundesrat Egli: Für die Durchführung des Bundesgesetzes stimmen und damit diese redaktionelle Differenz zu bereiüber die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidennigen. vorsorge ist eine ganze Reihe von Vorschriften erforderlich.
Wir erachten es als notwendig, dass vorerst jene Vorschrif- Bundesrat Friedrich: Der Bundesrat schliesst sich den Aus-
ten erlassen werden, die absolute Priorität für das Funktioführungen des Kommissionspräsidenten an. Die Differenz
nieren des Obligatoriums haben. Es sind dies insbesondere ist ja nur redaktioneller Natur. die Bestimmungen über den zu versichernden Personenkreis, die Behandlung der Eintrittsgeneration, den koordi- Angenommen - Adopté nierten Lohn, die Finanzierung, die Freizügigkeitsund Ver- An den Nationalrat - Au Conseil national sicherungsleistungen, den Anschluss des Arbeitgebers, die Führung der Alterskonten, die Anlage des Vermögens der Vorsorgeeinrichtungen sowie die Kontrolle. Diese vordringlichen Vorschriften werden zurzeit ausgearbeitet. Es soll Schluss der.Sitzung um 10.35 Uhr gewährleistet sein, dass für die Betroffenen genügend Zeit La séance est levée à 10 h 35 14-S Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative Strassenverkehrsgesetz. Wohnquartiere
Initiative parlementaire Loi sur la circulation routière. Quartiers d'habitation
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1984 Année Anno
Band I Volume Volume
Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile
Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 07 Séance Seduta
Geschäftsnummer 80.223 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 14.03.1984 Date Data
Seite 105-105 Page Pagina
Ref. No 20 012 423
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