Parliamentary Initiative on Media Law Rejected Due to Broader Reforms
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe parliamentary initiative proposed expanding criminal responsibility for media content to include radio and television, and enhancing the right of journalists to refuse testimony, even when there's suspicion of publishing official secret information. The commission acknowledged the current laws were insufficient but recommended rejecting the initiative to avoid duplication with ongoing broader media law revisions, including those related to freedom of information and confidentiality. The government also expressed support for this approach, emphasizing the need for a constitutional basis for regulating journalistic confidentiality as part of a comprehensive media law reform, rather than piecemeal legislative changes.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 27 Absatz, Art. 293 oder, Art. 27bis tion, Art. 293 ou, Art. 27 zen, Art. 320 CPS; Parliamentary Initiative on Media Law Rejected Due to Broader Reforms: The commission acknowledged the current laws were insufficient but recommended rejecting the initiative to avoid duplication with ongoing broader media law revisions, including those related to freedom of information and confidentiality. The government also expressed support for this approach, emphasizing the need for a constitutional basis for regulating journalistic confidentiality as part of a comprehensive media law reform, rather than piecemeal legislative changes.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, which applies to press offenses, is cited as the basis for extending similar rules to radio and television, and for modifying the right to refuse testimony.
This provision is cited as the basis for extending rules related to criminal liability and the right to refuse testimony to radio and television.
This article concerning the publication of official secret deliberations is mentioned as a context for the proposed extension of the right to refuse testimony.
This article concerning the violation of official secrecy is mentioned as a context for the proposed extension of the right to refuse testimony.
This article, which grants a right to refuse testimony to media professionals, is cited as a precedent for expanding such rights in criminal law.
This provision, concerning court costs, is cited in the dispositive.
Volltext
Initiative parlementaire 1302 N 28 septembre 19B3
schon heute durch die zwingende Form der Motion die Koordination der Bemühungen von Parlament und Exeku-
Hände binden lassen. Es empfiehlt sich vielmehr, die tive und ist mehrheitlich der Ansicht, das Problem des
Gründe für und gegen entsprechende Gesetzesänderungen Zeugnisverweigerungsrechts solle im Rahmen einer umfas-
zunächst einmal sorgfältig abzuwägen und nur jene Mass- senderen Revision des Medienrechts und der Bestimmun-
nahmen ins Auge zu fassen, die auch für den Bund verkraft- gen über die Geheimhaltung gelöst werden. Eine Revision
bar sind. Hiefür eignet sich nach unserer Auffassung die des Medienrechts, bei der auch Vorschläge der Experten-
Form des Postulates besser. kommission für eine Mediengesamtkonzeption einbezogen
Der Bundesrat beantragt Ihnen daher, die Motion der Kom- werden sollen, ist im Gang: Gegenwärtig wird im Ständerat
mission in ein Postulat umzuwandeln. der Verfassungsartikel über Radio und Fernsehen beraten,
der später durch ein Gesetz ausgeführt werden wird; ferner
Präsident: Dem Antrag der Kommission, der parlamentari- arbeitet das EJPD im Zusammenhang mit der parlamentari-
schen Initiative keine Folge zu geben und sie abzuschrei- schen Initiative Muheim an einer Vorlage über die Presseför-
ben, wird nicht opponiert. - Der Bundesrat beantragt, die derung. Die rechtlichen Bestimmungen über die Geheimhal-
Motion als Postulat zu überweisen, und Herr Cavadini bean- tung müssen aufgrund einer Motion und eines Postulates
tragt, die Motion abzulehnen. Er opponiert aber der Über- Binder überprüft werden; der Vorsteher des EJPD hat
weisung als Postulat nicht. entsprechende Revisionsvorschläge bis zum Ende dieser
Legislaturperiode angekündigt.
Abstimmung - Vote Um unnötige Doppelspurigkeiten zu vermeiden, empfiehlt
Eventuell - A titre préliminaire die Kommission dem Rat mit 13 zu 5 Stimmen, die Initiative
Für den Antrag der Kommission (Motion) 53 Stimmen Bäumlin abzulehnen.
Für den Antrag des Bundesrates (Postulat) 45 Stimmen
Wortlaut der parlamentarischen Initiative vom S.März 1980
Definitiv - Définitivement Ich beantrage auf dem Wege einer parlamentarischen Ein-
Für Annahme der Motion 55 Stimmen zelinitiative im Sinne von Artikel 27septies des Gechäftsver-
Dagegen 35 Stimmen kehrsgesetzes die folgende Ergänzung des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuches:
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
6. Verantwortlichkeit von Presse, Radio und Fernsehen
(Marginale)
Art. 27
#ST# 80.222 1. (unverändert)
2. (unverändert)
Parlamentarische Initiative 3. (Absatz 1 unverändert)
Verantwortlichkeit von Presse, Kann der Einsender eines in einem Anzeigeblatt oder im
Radio und Fernsehen (Bäumlin) Anzeigenteil einer Zeitung oder Zeitschrift erschienenen
Initiative parlementaire Inserates nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor
Gericht gestellt werden, so wird diejenige Person als Täter
Responsabilité de la presse écrite, bestraft, die als für die Anzeigen verantwortlich bezeichnet
de la radio et de la télévision (Bäumlin) ist und, wenn eine solche nicht genannt ist, der Verleger
oder Drucker. Wird die für die Anzeigen verantwortliche
Person zu einer Busse verurteilt, so haftet dafür auch der
Verleger.
4. Redaktoren, Mitarbeiter, Verleger und Drucker periodi-
Herr Kunz unterbreitet namens der Kommission den folgen- scher Druckschriften sowie ihre Hilfspersonen sind berech-
den schriftlichen Bericht: tigt, das Zeugnis zu verweigern über
Wir unterbreiten Ihnen hiermit gemäss Artikel 27 Absatz 5 a. die Person des Verfassers oder Einsenders;
des Geschäftsreglementes den Bericht der vorberatenden
Kommission über die von Nationalrat Bäumlin am S.März b. Quelle und Inhalt einer Information, die einem im redak-
1980 eingereichte parlamentarische Initiative. Die als ausge- tionellen Teil veröffentlichten Artikel zugrunde liegt.
arbeiteter Entwurf formulierte Initiative verlangt eine Ände- Wird durch die Veröffentlichung ein öffentliches Interesse
rung und Ergänzung von Artikel 27 des Strafgesetzbuches wahrgenommen, darf das Zeugnis auch dann verweigert
(StGB). Einerseits sollen die heute auf die Presse beschränk- werden, wenn der Verdacht besteht, die Zustellung des
ten Bestimmungen über die strafrechtliche Verantwortlich- Artikels oder die Weitergabe der Information an die Presse
keit auch auf Radio und Fernsehen ausgedehnt werden. sei gemäss Artikel 293 oder 320 strafbar.
Ferner wird eine Erweiterung des Zeugnisverweigerungs- 5. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in Ziffer 4
rechts der Medienschaffenden vorgeschlagen: Falls ein Absatz 1 genannten Personen reicht, ist ihnen gegenüber
öffentliches Interesse wahrgenommen wird, soll das Zeug- die Anwendung prozessualer Zwangsmassnahmen unzu-
nis nicht nur bei den Pressedelikten, sondern auch beim lässig.
Verdacht auf Veröffentlichung einer amtlichen geheimen 6. (wie bisher Ziffer 5)
Verhandlung oder auf eine Verletzung des Amtsgeheimnis-
7. Die Bestimmungen der Ziffern 4 und 5 finden keine
ses verweigert werden dürfen. Anwendung . . . (wie bisher Ziff. 6)
Die Kommission hörte an ihrer ersten Sitzung vom
17. Dezember 1980 den Initianten und am 24. Januar 1981 als
Vertreter der Expertenkommission Mediengesamtkonzep- Art. 27bis
tion die Herren Dr. Hans Kopp und Oskar Reck an. Nachdem 1. Wird eine strafbare Handlung durch eine im Radio oder
sie ihre Beratungen bis zum Vorliegen des Berichtes der Fernsehen ausgestrahlte Äusserung begangen, und
Expertenkommission sistiert hatte, Hess sich die Kommis- erschöpft sich die strafbare Handlung in der Äusserung, so
sion am 28.Juni 1982 vom Vorsteher des EJPD über die ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, ihr
Arbeiten der Verwaltung im Bereich des Medienrechts infor- geistiger Urheber dafür verantwortlich.
mieren. 2. Kann der geistige Urheber der Äusserung nicht ermittelt
Die Kommission ist mit dem Initianten einig, dass die gelten- oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist
den Bestimmungen über die strafrechtliche Verantwortlich- die als Redaktor der Sendung bezeichnete Person und,
keit und das Zeugnisverweigerungsrecht im Medienbereich wenn eine solche fehlt, der Programmverantwortliche als
ungenügend sind. Sie legt aber grosses Gewicht auf die Täter strafbar.
28. September 1983 N 1303 Parlamentarische Initiative
3. Redaktoren, Mitarbeiter und Programmverantwortliche a. L'identité de l'auteur d'une allégation
von Radio und Fernsehen sowie ihre Hilfspersonen sind b. La source et le contenu d'une information qui sert de
berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über base à l'allégation diffusée sur les ondes.
a. die Person des geistigen Urhebers; Si la diffusion d'une telle allégation sert l'intérêt pubic, il
b. Quelle und Inhalt einer Information, die der ausgestrahl- sera possible également de refuser de témoigner, même s'il
ten Äusserung zugrunde liegt. est présumé qu'en vertu de l'article 293 ou de l'article 320
Wird durch die Veröffentlichung ein öffentliches Interesse CPS, il peut être punissable de faire parvenir l'information
wahrgenommen, darf das Zeugnis auch dann verweigert en question à la radio ou à la télévision.
werden, wenn der Verdacht besteht, die Weitergabe der 4. Lorsque le témoignage peut être refusé conformément à
Information an das Radio oder Fernsehen sei gemäss Artikel l'article 27bis, chiffre 3, 1er alinéa, aucune mesure coercitive
293 oder Artikel 320 strafbar. prévue par la loi de procédure ne pourra être employée
4. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in Ziffer 3 contre les personnes qui sont au bénéfice de cette disposi-
Absatz 1 genannten Personen reicht, ist ihnen gegenüber tion.
die Anwendung prozessualer Zwangsmassnahmen unzu- 5. Les dispositions figurent à l'article 27, chiffres 6 et 7,
lässig. s'appliquent par analogie.
5. Die Bestimmungen des Artikels 27 Ziffern 6 und 7 gelten
entsprechend.
Begründung
Texte de l'initiative parlementaire du 5 mars 1980 1. Es gibt keine lebendige Demokratie ohne gründliche
Par voie d'initiative parlementaire au sens de l'article 27S8p1ies Information über die Probleme und die politischen Stand-
de la loi sur les rapports entre les conseils, je propose que le punkte, die in den Organen der politischen Willensbildung
Code pénal suisse soit complété comme il suit: auftreten. Dabei kommt den Medien eine unverzichtbare
6. Responsabilité de la presse, de la radio et de la télévision Aufgabe zu. Journalisten sind keine «Richter», doch sind sie
(titre marginal) zu Wächtern berufen, die Probleme offenzulegen, die Dis-
kussion stets in Gang zu halten haben. Sicher gibt es Gren-
Art. 27 zen der rechtlich und politisch vertretbaren Berichterstat-
tung. So sind zum Beispiel eigentliche Staatsgeheimnisse,
1. (Inchangé) die die Sicherheit des Landes betreffen, zu respektieren.
2. (Inchangé) Andererseits ist gerade in unserem Lande eine Tendenz zur
3. (Premier alinéa inchangé) Geheimniskrämerei der Behörden offensichtlich, nicht nur
Si la personne qui a envoyé une insertion faite dans une im Bund, sondern auch in den Kantonen und Gemeinden.
feuille d'annonces ou dans la partie d'un journal ou d'un Eben diese Geheimniskrämerei, die das Mitdenken und den
période réservé aux annonces ne peut être découverte ou ne kritischen Beitrag des Bürgers ausschliesst, dürfte nicht
peut être traduite en Suisse devant un tribunal, la personne wenig dazu beitragen, wenn Interesselosigkeit und Resigna-
désignée comme responsable des annonces (ou, à son tion über den Sinn staatsbürgerlicher Aktivität mehr und
défaut, l'éditeur ou l'imprimeur) sera punie comme auteur mehr um sich greifen.
de l'infraction. Si la personne désignée comme responsable Der Journalist, der sachlich unvertretbare Geheimniskräme-
des annonces est condamnée à une amende, l'éditeur en rei stört, verteidigt das öffentliche Interesse an einer lebendi-
répond aussi. gen Demokratie. Darum ist er in seiner rechtlichen Stellung
4. Les rédacteurs, collaborateurs, l'éditeuret l'imprimeur de zu stärken. Dazu sind verschiedene Vorkehren nötig:
publications périodiques, de même que les auxiliaires de Grundlegend ist das Recht auf umfassende Information und
ceux-ci, ont le droit de refuser leur témoignage sur: die diesem Recht entsprechende Pflicht staatlicher Organe
a. L'identité de l'auteur de l'article ou du correspondant; zur Information über alle wichtigen Probleme und über den
Gang der politischen Entscheidungsprozesse.
b. La source et le contenu d'une information qui sert de Der Bereich der Geheimhaltungspflicht ist grundsätzlich auf
base à un article publié dans la partie rédactionnelle. Gegenstände zu begrenzen, die die staatliche Sicherheit
Si la publication sert l'intérêt public, il sera possible égale- oder den Persönlichkeitsschutz Einzelner betreffen. Wo sich
ment de refuser de témoigner, même s'il est présumé qu'en die Geheimhaltungspflicht nicht schon aus dem Gesetz
vertu de l'article 293 ou de l'article 320 CPS, il peut être ergibt, soll sie nur aus sachlichen Gründen des öffentlichen
punissable de faire parvenir l'article en question ou de Interesses und nur aufgrund eines je besonderen Beschlus-
communiquer l'information à la presse. ses der befassten Instanz angeordnet werden können. Nur
5. Lorsque le témoignage peut être refusé conformément à so ergibt sich für den Journalisten Rechtssicherheit, näm-
l'article 27, chiffre 4, 1er alinéa, aucune mesure coercitive, lich eine klare Abgrenzung zwischen erlaubter und uner-
prévue par la loi de procédure, ne pourra être employée laubter Berichterstattung.
contre les personnes qui sont au bénéfice de cette disposi- Wie das deutsche Bundesverfassungsgericht erkannt hat,
tion. gehört es «zur Gewährleistung einer institutionell eigenstän-
6. (Chiffre 5 actuel, inchangé) digen und funktionsfähigen Presse», dass sich Personen,
die der Presse Informationen zukommen lassen, auf das
7. Les dispositions des chiffres 4 et 5 ne sont pas applica-
bles... (ch. 6 actuel, inchangé). Redaktionsgeheimnis verlassen können, dass den Journali-
sten also ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, das sie
gegen die Zumutung schützt, ihre Informanten bekanntzu-
Art. 27bis
geben.
1. Lorsqu'une infraction aura été commise par la voie de la Demgegenüber hat das schweizerische Bundesgericht die
radio ou de la télévision et est consommée par l'allégation Auffassung vertreten, aus der Pressefreiheit lasse sich nicht
elle-même, l'auteur de l'allégation en sera seul responsable, ein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht ableiten: «Ob
sous réserve des dispositions ci-après. die publizistische Auswertung geheimer Informationsquel-
2. Si l'auteur de l'allégation ne peut être découvert, ou ne len gegenüber der Abklärug bestimmter Sachverhalte höher
peut être traduit en Suisse devant un tribunal, la personne einzustufen ist und ob deswegen die Geheimhaltung der
désignée comme rédacteur de l'émission ou, à son défaut, le Auskunftspersonen im Strafverfahren zulässig sein soll, ist
responsable des programmes sera puni comme auteur de eine Frage, deren Lösung nicht dem Verfassungsrecht
l'infraction. entnommen werden kann, sondern vom zuständigen
3. Les rédacteurs, collaborateurs et responsables des pro- Gesetzgeber zu treffen ist.» (BGE 98 là 422.)
grammes de la radio et de la télévision, de même que leurs 2. Das heutige Straf recht enthält in Artikel 27 bereits einige
auxiliaires, ont le droit de refuser de témoigner sur: Regeln, die der öffentlichen Aufgabe der Presse Rechnung
Initiative parlementaire 1304 N 28 septembre 1983
tragen. Die in vielen Teilen verbesserungsbedürftige Geset- wahrgenommeen, soll das Zeugnis auch dann verweigert
zesbestimmung geht von der primären Verantwortlichkeit werden dürfen, wenn der Verdacht besteht, die Zustellung
des Verfassers aus, wenn eine strafbare Handlung durch das des Artikels oder die Weitergabe der Information an die
Mittel der Druckerpresse begangen wird und sich diese Presse sei als «Veröffentlichung amtlicher geheimer Ver-
Handlung im Presseerzeugnis erschöpft. Kann der dem Ver- handlungen» (Art. 293 StGB) oder als «Verletzung des Amts-
letzten unbekannte Verfasser nicht ermittelt werden, weil die geheimnisses» (Art. 320 StGB) zu qualifizieren.
Nachforschungen bei der Redaktion, dem Drucker oder dem Denkbar wäre etwa der folgende Fall: Ein Beamter infor-
Verlag ergebnislos geblieben sind, oder hat die Veröffentli- miert einen Journalisten über einen Missstand in seinem
chung ohne das Wissen oder gegen den Willen des Verfas- Wirkungsbereich. Durch die Veröffentlichung der Mitteilung
sers stattgefunden, bestimmt sich nach einer gesetzlich in den Medien werden die Vorgesetzten des Beamten auf
geregelten Reihenfolge, wen die Strafe zu treffen hat (Kas- den Fall aufmerksam. Sie leiten eine Untersuchung ein und
kadenhaftung). Der für den Verfasser presserechtlich Ver- möchten vom Journalisten die Quelle seiner Information
antwortliche hat stellvertretend für fremde Schuld einzu- erfahren. Soll er berechtigt sein, den Namen zu verschwei-
stehen. gen? Dem Beamten sind nicht unbedingt schlechte Absich-
Bei periodischen Presseerzeugnissen ist der Redaktor nicht ten zu unterschieben. Er hat vielleicht einen Missstand fest-
verpflichtet, den Namen des Verfassers zu nennen. Weder gestellt und sämtliche verwaltungsinternen Möglichkeiten
gegen ihn noch gegen weitere Mitarbeiter in Druckerei und zur Behebung dieses Missstandes ausgeschöpft. Die Infor-
Verlag dürfen prozessuale Zwangsmittel angewandt wer- mation der Öffentlichkeit kann objektiv nötig sein, um jene
den, um den Namen zu ermitteln. Die Bestimmungen über Kontrollmechanismen in Gang zu setzen, die eine Fehlent-
das Zeugnisverweigerungsrecht und die Beschränkung pro- wicklung zu verhindern imstande sind. Ein solcher Fall ist
zessualer Eingriffe gelten allerdings nur dann, wenn es sich deutlich von anderen Vorkommnissen zu unterscheiden, wo
nicht um einzeln aufgezählte Delikte auf dem Gebiet der die vorzeitige Publikation als «Primeur» bloss die Leistungs-
inneren und äusseren Sicherheit handelt. fähigkeit eines Mediums unter Beweis stellen soll. Das Zeug-
Vergleichbare Regelungen sind auch in anderen Rechts- nisverweigerungsrecht des Journalisten bildet die Voraus-
zweigen getroffen worden. So bestimmt etwa Artikel 4 des setzung dafür, dass in Fällen, in denen erhebliche öffentli-
Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb, dass ein che Interessen auf dem Spiel stehen, beispielsweise ein
Redaktor die Bekanntgabe des Verfassers oder des Einsen- Beamter nicht von vornherein auf die Information der Allge-
ders verweigern darf, wenn einschlägige Widerhandlungen meinheit verzichtet, weil er ein Disziplinar- oder Strafverfah-
durch das Mittel der Druckerpresse begangen worden sind. ren riskieren müsste.
In solchen Fällen können gegen den Redaktor gewisse 3.3 Die Initiative enthält zwei weitere Neuerungen von eher
zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Wesent- untergeordneter Bedeutung. Die Änderungsvorschläge
lich weiter als die bisher genannten Bestimmungen geht das bezwecken, in Lehre und Praxis aufgetretenen Meinungs-
in Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geordnete verschiedenheiten über die wenig klare heutige Fassung
Zeugnisverweigerungsrecht. Danach können Redaktoren, von Artikel 27 Ziffer 3 Absatz 2 StGB zu begegnen. Dort ist
Mitarbeiter, Verleger und Drucker von periodischen Druck- festgehalten: «Weder gegen den Redaktor noch gegen den
schriften und Redaktoren, Mitarbeiterund Programmverant- Drucker und sein Personal, noch gegen den Herausgeber
wortliche von Radio und Fernsehen das Zeugnis über Inhalt oder Verleger dürfen prozessuale Zwangsmittel angewendet
und Quelle ihrer Information verweigern. Ausgenommen werden, um den Namen des Verfassers zu ermitteln.» Aus
sind lediglich solche Fälle, in denen es um die Abklärung dieser Bestimmung zieht man auf den ersten Blick den
des Sachverhalts auf dem Gebiet der inneren und äusseren Schluss, dass nur dem Personal des Druckers, nicht aber
Sicherheit geht. Die praktische Bedeutung dieser Regelung demjenigen des Redaktors, des Herausgebers und des Ver-
ist allerdings gering, weil im Verwaltungsverfahren nur sel- legers ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden werde.
ten vom Beweismittel der Zeugenaussage Gebrauch Weil das Personal von Redaktion und Verlag - ähnlich wie
gemacht wird. die Gehilfen der Geistlichen, Ärzte, Rechtsanwälte - eben-
falls über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfügen müsste
3. Die vorliegende parlamentarische Initiative bezweckt, die
und eine entsprechende ausdehnende Auslegung nicht
Stellung der Medien im Strafrecht in doppelter Hinsicht neu
unbestritten ist, verweist der vorgeschlagene Gesetzestext
zu umschreiben: einmal sollen die bisher auf die Presse
ausdrücklich auf die Hilfspersonen. Darüber hinaus sollen
beschränkten Vorschriften auch auf Radio und Fernsehen
aussenstehende Mitarbeiter eines Presseunternehmens -
ausgedehnt werden ; zum zweiten ist beabsichtigt, das Zeug-
das Spektrum reicht vom nebenberuflichen Journalisten bis
nisverweigerungsrecht unter präzis umschriebenen Bedin-
zum Korrespondenten mit Berufsregistereintrag - vom
gungen über die sogenannten «Pressedelikte» hinaus zu
Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch machen kön-
erweitern. Zusätzliche kleinere Modifikationen ergänzen die
nen. Die Neufassung übernimmt die Formulierung in Artikel
Neuregelung der Materie.
16 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren,
3.1 Die Tatsache, dass sich Artikel 27 StGB ausschließlich wonach «Redaktoren, Mitarbeiter, Verleger und Drucker
auf die Presse bezieht, ist rein historisch zu verstehen. Radio periodischer Druckschriften sowie ihre Hilfspersonen» von
und Fernsehen haben heute im Mediensystem eine der der Pflicht zur Aussage entbunden sind.
Presse ebenbürtige Stellung erreicht. Artikel 16 des irr Jahre Zur Diskussion Anlass gab auch der Umfang des Zeugnis-
1968 geschaffenen Verwaltungsverfahrensgesetzes trägt verweigerungsrechts. Gemäss heutigem Wortlaut von Arti-
diesem Umstand Rechnung, indem es statuiert, dass die kel 27 Ziffer 3 Absatz 2 StGB kann das Zeugnis nur hinsicht-
Mitarbeiter von Presse, Radio und Fernsehen das Zeugnis lich des Namens des Verfassers verweigert werden. Diese
über Inhalt und Quelle ihrer Information verweigern können. Formulierung wirft verschiedene Fragen auf: Wie steht es
Eine entsprechende Anpassung ist auch im Strafrecht vor- mit dem Inhalt einer noch unveröffentlichten Information?
zunehmen. Besteht ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses einzig
3.2 Artikel 27 StGB enthält eine Sonderregelung für jene betreffend der Person, die einen Artikel verfasst hat, nicht
strafbaren Handlungen, die sich im Presseerzeugnis aber hinsichtlich derjenigen, welche der Redaktion oder
erschöpfen. Ein Pressedelikt liegt deshalb nur vor, wenn die einem Journalisten mündlich oder schriftlich Material für
durch das Presseerzeugnis geäusserten Gedanken und einen Artikel geliefert hat? Ausser dem Verfasser soll richti-
deren Kenntnisnahme den Tatbestand der strafbaren Hand- gerweise auch der Informant gedeckt sein, mag er seinen
lung erfüllen, ohne dass weitere Tatbestandsmerkmale dazu Hinweis oder seine Gedanken mündlich oder schriftlich
kommen müssen. Gemeint sind Gedankenäusserungsde- weitergegeben haben, unabhängig davon, ob er Urheber,
likte, wobei den Ehrverletzungen eine besonders grosse Gewährsmann oder Einsender einer Meldung ist. Diese
praktische Bedeutung zukommt. Diese Regelung soll im neue Formulierung in Artikel 27 Ziffer 4 StGB (bzw. Art.
Prinzip übernommen, in einem Punkt jedoch erweitert wer- 27bis Ziff. 3 StGB) trägt diesen in Lehre und Praxis kaum
den: Wird durch die Publikation ein öffentliches Interesse bestrittenen Überlegungen Rechnung.
28. September 1983 N 1305 Parlamentarische Initiative
3.4 Die Initiative hält im übrigen an Grundkonzeption und sers oder des geistigen Urhebers neu auch auf die Quelle
Wortlaut des bisherigen Artikels 27 StGB fest. Unverändert und den Inhalt der Information beziehen.
übernommen werden insbesondere Im übrigen hält der Initiant an der heutigen Regelung der
- das Prinzip der grundsätzlich alleinigen Verantwortlich- strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Artikel 27 StGB fest.
keit des Verfassers für Pressedelikte (Art. 27 Ziff. 1 StGB); Die Initiative verlangt kein allgemeines Zeugnisverweige-
rungsrecht, wie es von der Expertenkommission Medienge-
- die Haftungsregelung bei nicht periodischen Druckschrif-
samtkonzeption vorgeschlagen wird und wie es in der Bun-
ten (Art. 27 Ziff. 2 StGB);
desrepublik Deutschland und in Österreich gilt.
- die Verantwortlichkeit des zeichnenden Redaktors bei
Pressedelikten in Zeitungen oder Zeitschriften (Art. 27 Ziff. 3
Abs. 1 StGB); Beratungen der Kommission
- die Straflösigkeit wahrheitsgetreuer Berichterstattung 2.1 Grundsätzliches. Die Kommission ist mit dem Anliegen
über die öffentlichen Verhandlungen einer Behörde (Art. 27 des Initianten einverstanden, die Stellung der Medienschaf-
Ziff. 5 StGB); fenden im Strafverfahren zu stärken und damit den in unse-
rer Demokratie notwendigen Informationsaustausch zu för-
- die Aussagepflicht bei Abklärungen des Sachverhalts auf dern. Dazu gehört eine Erweiterung des heute auf Pressede-
dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (Art. 27 Ziff. likte beschränkten Zeugnisverweigerungsrechts (vgl. auch
6 StGB). Harro Fehr, Das Zeugnisverweigerungsrecht der Medien-
Die Haftungsregelung im Anzeigenbereich (bisher Art. 27 schaffenden, Zürich 1982). Im Verwaltungsverfahren besteht
Ziff. 4 StGB, neu Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) bleibt ebenfalls denn auch bereits ein weitgehendes Zeugnisverweigerungs-
intakt. Das Zeugnisverweigerungsrecht des im Mediensy- recht der Journalisten (Verwaltungsverfahrensgesetz
stem Tätigen wird gemäss ausdrücklicher Vorschrift in der Art. 16). Es wurde zwar auch auf Missbräuche hingewiesen
Initiative auf den redaktionellen Teil beschränkt, obschon es sowie auf die im Vergleich zu Ärzten oder Anwälten kürzere
nicht von vornherein abwegig wäre, dieses Recht in Ausbildungszeit der Journalisten. Allerdings wurde festge-
begrenztem Umfang auch auf den Inseratenteil auszudeh- halten, dass die Initiative kein Berufsgeheimnis, sondern nur
nen: Wahl- und Abstimmungsaufrufe sowie andere Annon- eine auf zwei Tatbestände beschränkte Erweiterung des
cen, die die politische Meinungsbildung zu beeinflussen Zeugnisverweigerungsrechts anstrebt.
versuchen, können im höheren Interesse der Allgemeinheit 2.2 Arbeiten der Verwaltung. Wie aus den Ausführungen
liegen und in ihrer Bedeutung redaktionellen Artikeln nahe- des Vorstehers des EJPD hervorging, arbeitet die Verwal-
kommen. tung gegenwärtig an verschiedenen Vorlagen im Bereich
4. In Pressekreisen wurde immer wieder der Ruf nach des Medienrechts. Besonders hervorzuheben sind die Arbei-
einem umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht (wie in der ten, die sich aus zwei vom Parlament überwiesenen Vorla-
Bundesrepublik Deutschland) oder nach einem der Stellung gen ergeben.
des Arztes, Anwaltes oder Geistlichen vergleichbaren Die Motion Binder (80.544) verlangt
Berufsgeheimnis laut. Die vorliegende Initiative verzichtet 1. die Überprüfung der Geheimhaltungsvorschriften und
auf eine solche Radikallösung und entwickelt die bisherige -praxis des Bundes;
Verantwortlichkeitsregelung der Presse im Strafrecht mass-
voll weiter. Die in der Literatur etwa geäusserte Kritik an 2. die Revision von Artikel 293 StGB (Veröffentlichung amt-
einer Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechts - es licher geheimer Verhandlungen);
gehe einer pflichtvergessenen Journalistik um sensationelle 3. die Schaffung eines Gegendarstellungsrechtes in den
Berichterstattung über Verbrechen und Missbräuche-trifft Medien.
die vorgeschlagene Lösung nicht. Das Zeugnisverweige- In der Form des Postulates wurden zwei weitere Anliegen
rungsrecht bei Nicht-Pressedelikten wird auf zwei präzis überwiesen («Amtliches Bulletin», S 1981, 286 ff.):
definierte Fälle beschränkt und erst noch von der Wahrneh- 4. die Revision des Artikels 320 StGB (Verletzung des Amts-
mung eines öffentlichen Interesses abhängig gemacht. geheimnisses);
Die Neuregelung bleibt durchaus im Rahmen der verfas-
5. das Zeugnisverweigerungsrecht der Medienschaffenden
sungsmässigen Kompetenzausscheidung. Artikel 64bis über ihre Informationsquellen.
Absatz 2 BV behält den Kantonen den Erlass des Verfah-
rensrechts vor, ermöglicht jedoch prozessuale Bundesvor- Auch im Bericht über die Mediengesamtkonzeption wird zu
schriften zur Durchsetzung des materiellen Strafrechts. Die diesen Fragen Stellung genommen. Es ist vorgesehen, dass
beiden vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen haben, der Bundesrat gegen das Ende dieser Legislaturperiode der
wie der bisherige Artikel 27 StGB, genau diese Funktion zu Bundesversammlung Vorschläge zur Verwirklichung der
erfüllen. Motion und des Postulates Binder unterbreitet.
2.3 Beschluss der Kommission. Die Kommission gelangte
mehrheitlich zur Überzeugung, dass das Problem des Zeug-
Erwägungen der Kommission nisverweigerungsrechtes der Journalisten im Strafverfahren
1. Argumentation des Initianten. Der Initiant begründet sei- nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den durch die
nen Vorstoss mit der Funktion der Medien in der Demokra- Motion und das Postulat Binder aufgeworfenen Fragen
tie: Journalisten seien keine Richter, wohl aber Wächter, die gelöst werden sollte. Vor allem sollen Doppelspurigkeiten
die Aufgabe hätten, Probleme offenzulegen, die Diskussion zwischen Exekutive und Parlament vermieden werden.
in Gang zu halten und über die Tätigkeit insbesondere der Unklar schien zudem, ob Artikel 64bis der Bundesverfas-
Behörden sowie über politische Standpunkte zu informie- sung eine genügend tragfähige Verfassungsgrundlage auch
ren. Um die Journalisten in ihrer rechtlichen Stellung zu für eine nur partielle Erweiterung des Zeugnisverweige-
stärken, schlägt er namentlich eine Erweiterung des Zeug- rungsrechts bildet. Diese Frage wird verschieden beantwor-
nisverweigerungsrechtes im Strafverfahren vor: Redakto- tet, je nachdem ob das Zeugnisverweigerungsrecht als Pro-
ren, Mitarbeiter, Verleger und Drucker periodischer Druck- blem des Verfahrensrechts betrachtet wird - das in die
schriften sowie Redaktoren, Mitarbeiter und Programmver- Kompetenz der Kantone fällt -, oder ob es sich um die
antwortliche von Radio und Fernsehen und ihre Hilfsperso- Begrenzung und Durchsetzung des materiellen Strafrechts
nen sollen das Zeugnis nicht nur bei reinen Pressedelikten, handelt.
sondern auch bei Verdacht auf Veröffentlichung einer amtli- Die Mehrheit der Kommission erachtet eine verbesserte
chen geheimen Verhandlung (Art. 293 StGB) oder auf eine Stellung der Medienschaffenden im Strafverfahren zwar für
Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) verwei- wünschenswert, aber im Gegensatz zur Minderheit nicht für
gern dürfen, falls durch die Veröffentlichungen ein derart dringend, dass die Bestimmungen über die strafrecht-
öffentliches Interesse wahrgenommen wird. Das Zeugnis- liche Verantwortlichkeit der Presse unverzüglich revidiert
verweigerungsrecht soll sich neben der Person des Verfas- werden müssen. Die Kommission beschloss deshalb mit 13
Initiative parlementaire 1306 N 28 septembre 1983
zu 5 Stimmen, dem Rat zu beantragen, der parlamentari- Aus- und Fortbildung im Pressebereich. Damit soll die Ver-
schen Initiative Bäumlin keine Folge zu geben. fassungsmässigkeit abgestützt werden.
Ich glaube deshalb um so mehr, dass unsere Kommission
Antrag der Kommission gut daran getan hat, nicht auf einem Gleis rasch vorwärtszu-
Die Kommission beantragt dem Rat, der Initiative Bäumlin gehen, sondern dass sie das Problem im gesamten, in
keine Folge zu geben und sie abzuschreiben. Rahmen der Revision der gesamten Medienpolitik und auf
Der Initiant behält sich vor, im Rat für die Kommissionsmin- einer soliden verfassungsmässigen Grundlage regeln will.
derheit den Antrag zu stellen, der Initiative sei Folge zu Mit der Mehrheit der Kommission bin ich der Meinung, dass
geben. es richtig ist, wenn wir die Initiative Bäumlin abschreiben.
Proposition de la commission
La commission propose au Conseil de ne pas donner suite à Bäumlin: Ich habe die Initiative, die jetzt zur Diskussion
l'initiative Bäumlin et de la classer. steht, am S.März 1980, also vor dreieinhalb Jahren, einge-
L'auteur de l'initiative se réserve de droit de demander au reicht. Um was ist es mir gegangen? Ich wollte einmal, dass
Conseil, au nom de .la minorité de la commission, qu'une die Sondervorschriften, die für Pressedelikte gelten, auch
suite soit donnée à l'initiative. ausgeweitet würden auf Radio und Fernsehen. Es ist einfach
historische Zufälligkeit, dass diese Bestimmungen nur
gerade für die Presse gelten. Radio und Fernsehen waren
Kunz, Berichterstatter: Unserem schriftlichen Bericht kön- noch nicht relevant, als man das Strafgesetzbuch revidierte.
nen Sie entnehmen, dass die Kommission dem Rat bean- Zum zweiten habe ich verlangt, das Strafgesetzbuch sei
tragt, der Initiative Bäumlin keine Folge zu geben und sie dahin zu ändern, dass eine Radio-, Fernseh- oder Pressere-
abzuschreiben. Sie ersehen daraus auch, dass sich der daktion die Auskunft verweigern könnte über Informations-
Initiant vorbehalten hat, im Rat den Minderheitsantrag zu quellen, selbst dann, wenn der Verdacht bestünde, dass die
stellen, der Initiative sei Folge zu geben. Er hat jetzt darauf Information unter Verletzung der Bestimmungen über die
verzichtet und erklärt sich einverstanden mit dem Proze- Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen oder
dere, welches die Kommissionsmehrheit Vorschlag". Ich unter Verletzung eines Amtsgeheimnisses zustande gekom-
danke ihm dafür. men sei.
Es hat allerdings kritisiert, dass die Kommission in ihrer Warum? Gerade in letzter Zeit kamen ärgerliche Fälle vor-
dreijährigen Arbeit nicht rascher vorwärtsgeschritten ist: Sie strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, die etwas publi-
hätte seine Initiative behandeln können, und damit läge ziert hatten, was ein Parlamentarier ihnen ausgeplaudert
bereits ein Resultat vor. hatte -, und das ist eben doch problematisch.
In der parlamentarischen Arbeit geht es eben nicht nur um Die Neuerung, die ich vorschlug, sollte aber mit Vorbehalten
das Was, es geht auch um das Wie, und es geht darum, wer verbunden sein. Bei wirklich schwerwiegenden Tatbestän-
was macht. Das gilt vor allem bei parlamentarischen Initiati- den - Hochverrat, Landesverrat - hätte eine Strafverfolgung
ven. Wir sind Mitglieder eines Milizparlamentes, und wir und in erster Linie eine Auskunftspflicht trotzdem be-
wissen alle, das uns das Wasser bis zum Halse steht. Wir standen.
wissen nicht, wie lange dieses Milizparlament noch überle- Ich will nicht auf weitere Einzelheiten dieser Initiative einge-
ben kann, d.h. wie lange es die Arbeit bewältigen kam, die hen. Was ich in der Sache postuliert habe, ist ohne Zweifel
es leisten muss. Gerade dieses Milizparlament muss darauf von Bedeutung für die freie Information; es ist von Bedeu-
achten, dass keine Doppelspurigkeiten oder Dreifachspurig- tung in einem Lande, in welchem zuviel Geheimniskrämerei
keiten entstehen. Wir können nicht arbeiten, wie das Ken- betrieben wird.
nedy seinerzeit noch tun konnte, der zwei oder drei Gremien Was ich vorgeschlagen habe - ich habe eine formulierte
beauftragte, das Gleiche zu tun, damit er dann zwischen den Initiative eingereicht -, wäre vom Gegenstand her durchaus
Lösungen wählen konnte. Bei unserer Miliztätigkeit in der geeignet für diese Verfahren: nicht ein Riesenprojekt, son-
Parlamentsarbeit können wir uns das nicht leisten. dern ein klar abgegrenzter Vorschlag, den ich ausgearbeitet
Deshalb hat die Kommission, die sehr sorgfältig gearbeitet hatte (in Zusammenarbeit mit Experten des Strafrechtes).
hat, immer abgewogen, wer was macht. Sie hat festgestellt, Nun bedaure ich, dass die Kommission zwar drei Sitzungen
dass eine Revision des Medienrechtes, bei der aucn die abgehalten hat, in diesen Sitzungen aber nie materiell auf
Vorschläge der berühmten Expertenkommission Kopp für meine Vorschläge eingegangen ist, sondern formelle Fra-
eine Mediengesamtkonzeption einbezogen werden sollen, gen behandelt hat. Zum Beispiel hat sie sich gefragt, ob man
in Vorbereitung ist. Sie hat zur Kenntnis genommen, dass im nicht das Mediengesamtkonzept abwarten müsse - das war
Ständerat ein Verfassungsartikel über Radio und Fernsehen die Frage, die man zuerst stellte -; dann verwies man auf
damals in Beratung war. Sie hat zur Kenntnis genommen, bundesrätliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Motion
dass im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement im Binder. (Ich darf darauf hinweisen, dass die Motion Binder
Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative später eingereicht, inzwischen aber in beiden Räten behan-
Muheim an einer Vorlage über die Presseförderung gearbei- delt worden ist.)
tet wurde. Die Kommission hat sich dann schlüssig werden Es wurde auch die Frage der verfassungsrechtlichen Grund-
müssen, was sie unter diesen Umständen tun will. Sie hat lage aufgeworfen. Ich glaube, meine Vorschläge hätten die
die Frage sorgfältig abgewogen und ist zum Schluss ge- verfassungsrechtliche Grundlage, verzichte aber darauf, die
kommen, dass Doppelspurigkeiten zu vermeiden sind; die Argumente des Pro und Kontra aufzuzählen.
Anliegen, welche der Initiative Bäumlin zugrunde liegen, Nach den ungefähr dreieinhalb Jahren - seit ich den Vor-
werden ja anderweitig bereits behandelt. stoss eingereicht habe - liegt nun aber der Zusatzbericht
Die Verfassungsmässigkeit war zum Teil umstritten. Das war des Bundesrates zur parlamentarischen Initiative Presseför-
für uns zwar nicht allein massgebend. Aber wir haben mit derung vom 24. August 1983 vor. Diesen Zusatzbericht beur-
Genugtuung festgestellt, dass die Kommission, welche die teilend, kann ich feststellen, dass mein Anliegen von Seiten
parlamentarische Initiative Presseförderung behandelt, am des Bundesrates ernstgenommen wird. Der Bundesrat
2. September 1983 in erster Lesung unter dem Präsidium beantragt eine verfassungsrechtliche Grundlage - eine ein-
von Kollege Renschier zum Schluss gekommen ist, man deutige - für den Schutz des Redaktionsgeheimnisses. Ein
sollte einen Artikel 55bis in der Verfassung einfügen. Nach Gespräch mit Bundesrat Friedrich von heute morgen hat
diesem Artikel 55bis soll der Bund Massnahmen zur Erhal- mich noch mehr beruhigt. Er hat mir gesagt, man werde eine
tung und Förderung einer vielfältigen und unabhängigen Lösung in dem von mir vorgeschlagenen Sinne suchen. Es
Presse treffen, auch gegen Missbrauch der Vormachtstel- wird an eine Änderung des Strafgesetzbuches gedacht. Es
lungen. Der Bund soll das Redaktionsgeheimnis regeln. Er ist klar, dass eine Regelung auf Bundesebene getroffen
kann auch das Verhältnis zwischen Verlegern und Redakto- werden muss. Man kann die Sache nicht den Kantonen
ren in den Grundzügen ordnen; er fördert die berufliche überlassen.
28. September 1983 N 1307 Parlamentarische Initiative
In der Situation, wie sie sich jetzt darstellt, ist mit der Presseinhaltsdelikte: Ehrverletzung, Veröffentlichung amtli-
Aufrechterhaltung der parlamentarischen Initiative kein Zeit- cher geheimer Verhandlungen usw. In diesen Fällen kann
gewinn mehr verbunden. Hätte man die Arbeit wirklich im der Redaktor das Zeugnis über den Täter verweigern; er
Jahre 1980 aufgenommen, dann wären wir mit unseren übernimmt damit die Verantwortlichkeit und kann stellver-
Beratungen längstens durchgekommen. Aber wie gesagt: tretend zur Rechenschaft gezogen werden. Soweit als die
Leider haben wir drei Sitzungen hinter uns, die viel Geld parlamentarische Initiative von Herrn Nationalist Bäumlin
gekostet haben, an denen wir aber nicht materiell gearbeitet auch den Quellenschutz bei Amtsgeheimnisverletzungen
haben. Aufgrund der heutigen Situation kann ich also dem nach Artikel 320 Strafgesetzbuch fordert, fehlt es wiederum
zustimmen, was die Kommissionsmehrheit beschlossen hat. an einer Verfassungsgrundlage, weil die Verletzung des
Ich habe keinen Grund, weiter zu insistieren. Amtsgeheimnisses kein Pressedelikt ist.
So wie sich die Situation heute darstellt und aufgrund der Aus den dargelegten Gründen hat für den Bundesrat eine
Zusicherungen, die man mir gegeben hat, kann ich mich ausdrückliche Verfassungsgrundlage erste Priorität. Wir
damit einverstanden erklären, dass man der Initiative keine können nicht auf der Gesetzesstufe beginnen. Das wird im
Folge gibt und sie abschreibt. Zusatzbericht zu r parlamentarischen Initiative «Presseförde-
rung» zum Ausdruck gebracht, wonach in einem neuen
M. Wilhelm, rapporteur: La commission a tenu trois séances Artikel 55bis der Bund zum Schütze des Redaktionsgeheim-
relatives à cette initiative qui concerne la responsabilité de la nisses verpflichtet werden soll. Es heisst in Absatz 2 dieses
presse écrite, de la radio et de la télévision, et c'est déjà von uns vorgeschlagenen neuen Artikels ausdrücklich: «Der
beaucoup pour un domaine qui intéresse autant de monde, Bund regelt das Redaktionsgeheimnis.» Damit wäre dann
qui provoque autant de passions et de divergences. Un eben die notwendige Verfassungsgrundlage für entspre-
parlement de milice, comme l'a dit notre président tout à chende gesetzliche Bestimmungen geschaffen. Nach unse-
l'heure, doit économiser ses moyens, se concentrer sur rer Meinung muss man also das Problem auf diesem Wege
certains points et éviter les doubles emplois. Votre commis- weiter verfolgen. Daher sind wir auch mit dem Antrag der
sion a entendu l'auteur de l'initiative à deux reprises, en Kommission, der Initiative keine Folge zu geben, einver-
1980 et le 24 janvier 1981, il y a donc déjà assez longtemps, standen.
et elle estime, à l'instar de l'initiateur, que les dispositions
actuelles sur la responsabilité pénale et le droit de refuser le Präsident: Dem Antrag der Kommission wird nicht oppo-
témoignage dans le secteur des médias sont insuffisantes. niert. Die Initiative wird abgeschrieben.
Votre commission pense aussi qu'il faut coordonner, tant les
efforts du Parlement que ceux du gouvernement et, dans sa
majorité, elle est d'avis que le refus de témoigner doit être
réglé dans le cadre d'une révision plus générale du droit des Schluss der Sitzung um 17. W Uhr
médias et des dispositions sur le maintien du secret. Or, La séance est levée à 17 h 10
cette révision est actuellement en cours dans divers sec-
teurs et au sein de diverses instances. De plus, de nombreux
experts œuvrent également dans ces domaines.
Le Conseil des Etats est en train de débattre de l'article
constitutionnel sur la radio et la TV, ce qui se traduira par
une loi subséquente. D'autre part, le projet d'aide à la presse
qui résulte de l'initiative parlementaire Muheim ainsi que la
motion et le postulat Binder jouent un rôle assez détermi-
nant dans toute cette affaire.
C'est surtout pour éviter un double emploi que votre com-
mission vous propose, par 13 voix contre 5, de ne pas
donner suite à l'initiative Baumlin. Juridiquement, celui-ci ne
peut pas la retirer, mais il est d'accord en ce qui concerne la
procédure de votre commission. Je le remercie tout particu-
lièrement et vous invite à suivre l'avis de votre commission.
Bundesrat Friedrich: Auch wenn die Kommission beantragt,
der Initiative keine Folge zu geben und der Initiant sich mit
diesem Antrag einverstanden erklärt, möchte ich Ihnen doch
die Stellungnahme des Bundesrates in dieser Frage in Kürze
noch bekanntgeben.
Es ist so, wie der Kommissionspräsident sagte, dass sich der
Bundesrat in seinem Zusatzbericht zur parlamentarischen
Initiative «Presseförderung» (Initiative Muheim) vom
24.August 1983 eingehend mit dem Redaktionsgeheimnis
auseinandersetzt. Er befürwortet dort eine bundeseinheitli-
che Regelung dieses Problems. Der Bundesrat will also eine
angemessene Regelung des Redaktionsgeheimnisses ver-
wirklichen; es fehlt jedoch heute - und das ist für unsere
Stellungnahme der entscheidende Punkt - eine ausrei-
chende Verfassungsgrundlage. Weder aus Artikel 55 (Pres-
sefreiheit) noch aus der Informationsfreiheit lässt sich eine
entsprechende Rechtsetzungskompetenz ableiten, weil
Grundrechte nach unserer Rechtsauffassung nicht kompe-
tenzbegründend sind.
Im weiteren: Das Zeugnisverweigerungsrecht gehört zum
Verfahrensrecht. In Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 64bis
Absatz 2 der Bundesverfassung wird nun aber den Kantonen
die Rechtsetzungskompetenz in diesem Bericht ausdrück-
lich zuerkannt. Auch die materielle Strafrechtskompetenz
des Bundes reicht als Verfassungsgrundlage hier nicht aus.
Vor allem geht es im Pressestrafrecht nur um sogenannte
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative Verantwortlichkeit von Presse, Radio und Fernsehen
(Bäumlin)
Initiative parlementaire Responsabilité de la presse écrite, de la radio et de la télévision
(Bäumlin)
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 80.222
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 28.09.1983 - 15:00
Date
Data
Seite 1302-1307
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Pagina
Ref. No 20 011 782
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