Canton's Electricity Profit Shifting Initiative Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe canton's initiative sought federal legislation to allow tax authorities to adjust profits for electricity company partnerships. The court rejected the initiative, reasoning that the issue of profit shifting between related companies is a factual question that must be resolved on a case-by-case basis by tax authorities under existing law, rather than through abstract federal legislation. The court found that the constitutional basis (Article 46(2)) was not suitable for such specific regulation and that existing legal frameworks and tax practices were sufficient to address the problem.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 Absatz, Art. 2 ton, Art. 46 al. 2 BV; Canton's Electricity Profit Shifting Initiative Rejected: The court rejected the initiative, reasoning that the issue of profit shifting between related companies is a factual question that must be resolved on a case-by-case basis by tax authorities under existing law, rather than through abstract federal legislation. The court found that the constitutional basis (Article 46(2)) was not suitable for such specific regulation and that existing legal frameworks and tax practices were sufficient to address the problem.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the initiative as the constitutional basis for federal legislation regarding intercantonal tax matters, but ultimately deemed insufficient for the proposed regulation by the commission and the Federal Council.
Volltext
Initiative du canton des Grisons 708 16 décembre 1982
Finanzkommissionen der Räte rechtzeitig im Jahre 1983 #ST# 80.202
einen Bericht über den ganzen, etwas verschlungenen Fra-
genkomplex zu unterbreiten. Dieser Bericht müsste so Initiative des Kantons Graubünden
rechtzeitig vorliegen, dass diese Position in voller Freiheit Elektrizitätswerke. Steuerausscheidung
für das Jahr 1984 überprüft werden kann.
Initiative du canton des Grisons
Diese Berichterstattung scheint notwendig zu sein, um eine
definitive Informationslage zu schaffen. Es wurde in der Centrales électriques. Ventilation de l'impôt
Kommission gerügt, dass die Oberzolldirektion ihre Infor-
mation schubweise von Fall zu Fall angeliefert hat. Wenn wir
alles von Anfang an gewusst hätten, wäre es erheblich ein-
facher gewesen, den etwas komplexen Tatbestand zu be-
urteilen. Wortlaut der Initiative vom 27. Mai 1980
Um dem Hin und Her des Geschäftes zwischen National-
Der Bund wird eingeladen, gestützt auf Artikel 46 Absatz 2
und Ständerat ein Ende zu bereiten, beantrage ich Ihnen im
Namen der Finanzkommission, unseren Beschluss gestützt der Bundesverfassung für interkantonale Verhältnisse eine
Gesetzesvorlage zur steuerlichen Gewinnberichtigung bei
auf Artikel 17 des Geschäftsverkehrsreglementes als defini-
tiv zu erklären. Partnerwerken der Elektrizitätswirtschaft zu verabschieden.
Abstimmung - Vote Texte de l'initiative du 27 mai 1980
Für den Antrag der Kommission (Festhalten) 22 Stimmen La Confédération est invitée à adopter, en vertu de l'arti-
Für Zustimmung zum Nationalrat 6 Stimmen cle 46, 2e alinéa, de la constitution, une loi permettant à
l'autorité de taxation de rectifier les bénéfices déclarés par
An den Nationalrat - Au Conseil national les entreprises en participation du secteur de l'électricité,
lorsque ces bénéfices proviennent de la livraison de cou-
rant à des sociétés sises dans d'autres cantons.
Antrag der Kommission
#ST# 82.056 Ablehnung der Initiative
PTT. Voranschlag 1983 Proposition de la commission
PTT. Budget 1983 Rejeter l'initiative
Antrag Piller
Siehe Seite 694 hiervor - Voir page 694 ci-devant
Das Anliegen, formuliert in der Standesinitiative des Kan-
Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 1982 tons Graubünden, ist dem Bundesrat in Form folgenden
Décision du Conseil national du 16 décembre 1982 Postulates zu überweisen:
Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob Massnahmen
zu treffen sind, um die steuerliche Gewinnberichtigung bei
Partnerwerken der Elektrizitätswirtschaft einzuleiten.
Differenzen - Divergences Proposition Piller
La requête, telle qu'elle est formulée dans l'initiative du can-
Art. 2 ton des Grisons, est transmise au Conseil fédéral en la
Antrag der Kommission forme d'un postulat dont la teneur est la suivante:
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Le Conseil fédéral est invité à examiner s'il y a lieu de pren-
dre des mesures propres à faciliter les redressements fis-
Proposition de la commission caux dans les procédures de taxation relatives aux centra-
Adhérer à la décision du Conseil national les électriques dites sociétés de partenaires.
Andermatt, Berichterstatter: Wir haben beim Voranschlag Baumberger, Berichterstatter: Die Regierung des Kantons
PTT bei Artikel 2 des Bundesbeschlusses gegenüber dem Graubünden hat am 27. Mai 1980 eine «Standesinitiative
Nationalrat zwei Differenzen geschaffen. Die erste Differenz über die Gewinnberichtigung bei Partnerwerken der Elektri-
bei Absatz 1 bestand darin, dass wir die einzelnen Perso- zitätswirtschaft» eingereicht. Darin wird der Bund eingela-
nengruppen bei der Generaldirektion, bei den zentralisier- den, gestützt auf Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung
ten Betrieben, bei den Postkreisen und bei den Telefonkrei- für interkantonale Verhältnisse eine Gesetzesvorlage zur
sen aufgeführt haben. Die zweite Differenz besteht darin, steuerlichen Gewinnberichtigung bei Partnerwerken der
dass wir bei Absatz 3 den PTT Personalvermehrungen bei Elektrizitätswirtschaft zu verabschieden.
ausserordentlicher Verkehrszunahme nur bei den Betriebs- Zum Verständnis der nachfolgenden Begründung sollen
diensten zubilligten. Der Nationalrat hat nun Absatz 1 nicht vorerst die Verhältnisse und Eigenheiten im Bereich der
genehmigt, dagegen ist er einverstanden, dass wir in hydraulischen Speicher- und Niederdruck- sowie der ther-
Absatz 3 präzisieren: «Sofern eine ausserordentliche Ver- mischen Kraftwerke kurz dargestellt werden:
kehrszunahme es zwingend erfordert, kann für die Die Partnerwerke in der Elektrizitätswirtschaft sind Aktien-
Betriebsdienste eine Erhöhung vorgenommen werden.» gesellschaften, deren Zweck darin besteht, elektrische
Die Finanzkommission empfiehlt Ihnen Zustimmung zum Energie zu produzieren und ihren Aktionären, den soge-
Nationalrat. nannten Partnern, zur Verfügung zu stellen. Mit Ausnahme
des Stroms für den Eigenbedarf und allenfalls durch die
Angenommen - Adopté Konzession festgelegte sogenannte Pflichtenergie wird der
ganze erzeugte Strom ausschliesslich an die Partner abge-
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral geben, und zwar in den meisten Fällen nach Massgabe ihrer
Beteiligung am Aktienkapital des stromerzeugenden Part-
nerwerkes. Für die bezogene Energie bezahlen die Partner
nicht einen marktmässig gebildeten Preis, sondern ver-
pflichten sich, die gesamten Jahreskosten der Partner-
unternehmung im Verhältnis ihrer Beteiligung am Aktien-
kapital bzw. ihres Strombezuges zu tragen. Zu den durch
die Partner aufzubringenden Jahreskosten gehört nach
16. Dezember 1982 709 Initiative des Kantons Graubünden
allen Gründungsverträgen auch der Betrag, der für die Aus- - eine Leistung ausgerichtet worden ist, der keine ange-
richtung einer Dividende durch die produzierende Partner- messene Gegenleistung gegenübersteht,
unternehmung erforderlich ist. Diese Dividende ist entwe- - mit der Leistung ein Mitglied der Gesellschaft (Aktionär)
der im voraus zahlenmässig fixiert oder steht in einem begünstigt wurde,
bestimmten Abhängigkeitsverhältnis zum Obligationenzins-
- das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für
fuss, dem Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank
die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen
oder zum Hypothekarzinsfuss der Kantonalbanken. Die Ver-
sein muss, so dass angenommen werden kann, es sei eine
pflichtung zur Übernahme der Jahreskosten (inkl. Divi-
Begünstigung beabsichtigt gewesen.
dende) besteht für die ganze Vertragsdauer von normaler-
weise 80 Jahren. Wenn verbundene Unternehmungen Verträge unter sich
abschliessen, haben es die Vertragspartner in der Hand, die
Nach Auffassung der Bündner Regierung beschränkt sich jeweiligen Vertragsbedingungen nach ihrem Belieben fest-
die Aufgabe der Partnerwerke im wesentlichen auf die Her- zulegen. Diese müssen nicht notwendigerweise das Ergeb-
stellung von möglichst preisgünstigem Strom zugunsten nis einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusse-
ihrer Gesellschafter, wobei die reinen Produktionswerke rung sein, sie können vielmehr die einseitige Willensäusse-
wohl eine Pflichtdividende ausschütten, im übrigen aber auf rung des Vertragspartners zum Ausdruck bringen, welcher
die Erzielung eines marktüblichen Gewinnes verzichten. Ein die verbundenen Unternehmungen beherrscht. Wo Kaufge-
wesentlicher Teil des Gewinnes wird dadurch nach der schäfte zwischen verbundenen Unternehmungen abge-
Überzeugung der Bündner Regierung vom Produktionskan- schlossen werden, besteht insbesondere die Möglichkeit,
ton in die Kantone der Bezugsgesellschaften verschoben. andere Preise zu vereinbaren, als sie bei Geschäften unter
Falls keine Gewinnberichtigung erfolge, müssten durch die Dritten gelten würden. Die dadurch erreichten Gewinnver-
Kopplung des Kaufgeschäftes mit einer Gewinnausschüt- schiebungen von einer Gesellschaft in die andere werden
tung die Kantone und Gemeinden der Produktionswerke von den Steuer- und von den Steuerjustizbehörden nicht
entsprechende Steuerausfälle erleiden. Das sei künftig anerkannt, und entsprechende Aufrechnungen wurden von
dadurch zu korrigieren, dass die Erträge der Partnerwerke jeher und werden heute noch aufgrund des geltenden
am Produktionsort steuerlich so festzusetzen seien, wie sie Rechtes vorgenommen.
unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten
Bedingungen angefallen wären. Die Ermittlung der Gewinn- Das Bundesgericht hat 1956 in zwei Entscheiden zur
verschiebungen beruhe heute nach der Praxis des Bundes- steuerlichen Behandlung der Partnerwerke der Elektrizitäts-
gerichtes in starkem Masse auf Ermessensfragen, die sich wirtschaft Stellung genommen. Zur Frage, ob der vom Part-
namentlich auf die Rechtsgrundlagen der Steuerumgehung nerwerk vereinbarte Erlös, d. h. die um die vertraglich ver-
und der verdeckten Gewinnausschüttung abstützen. Die in einbarte Dividende erhöhten Kosten einen normalen Ver-
mühsamen Verhandlungen zwischen den Steuerpflichtigen kaufserlös darstellten, hat es sich wie folgt geäussert:
«Unter Würdigung der bei der Gründung des jeweiligen
und der Steuerbehörde auszuhandelnde betragsmässige
Partnerwerkes herrschenden energiewirtschaftlichen Ver-
Bereinigung der Gewinnverschiebung sei in hohem Masse
hältnisse wäre ein für das betreffende Partnerwerk günsti-
unbefriedigend und führe nicht zu sachgerechten Ergebnis-
sen. Es bestehe daher in Graubünden ein grosses Bedürf- gerer Vertrag auch mit einem unabhängigen Vertragspart-
ner nicht erzielbar gewesen, bei der im Gründungsvertrag
nis nach einer klaren Regelung des Problems auf eidgenös-
getroffenen Ordnung wurde das Verhältnis von Leistung
sischer Ebene. Allerdings gibt die Bündner Regierung zu,
und Gegenleistung gewahrt und deshalb kann eine ver-
dass die Bestimmung der dem Produktionswerk entzoge-
deckte Gewinnausschüttung nicht in Frage kommen.»
nen Gewinne grosse Schwierigkeiten bereite. Das sei vor
allem auf das Fehlen vergleichbarer Marktpreise oder Dritt- Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat bis in die
preise zurückzuführen. jüngste Vergangenheit die Praxis der eidgenössischen und
kantonalen Steuerbehörden beeinflusst, d. h. die von den
Zur Klärung der durch die Standesinitiative aufgeworfenen Partnerwerken zu entrichtende Gewinnsteuer wurde auf-
Fragen lagen der Kommission ein Bericht der Eidgenössi- grund der unter den Parteien vereinbarten Dividenden-
schen Steuerverwaltung vom 8. Mai bzw. 21. Juli 1981 vor, garantie festgesetzt. Allerdings haben einzelne Kantone
der den Kantonsregierungen, den politischen Parteien und von sich aus wohl das System der angemessenen Verzin-
interessierten Organisationen zur Vernehmlassung zuge- sung des Aktienkapitals weitergeführt, aber die Bezugs-
stellt wurde, sowie ein Bericht des Bundesrates vom grösse Aktienkapital berichtigt, d. h. eine Aufrechnung von
20. September 1982, der Ihnen ausgeteilt wurde. Der sogenanntem verdeckten Eigenkapital vorgenommen. In
Bericht des Bundesrates äussert sich im wesentlichen zu einem anderen Kanton wurden Mindestdividenden festge-
drei Problemkreisen: legt, die je nach den Produktionsbedingungen verschieden
1. Welche Hauptfragen stellen sich bei der Gewinnbesteue- sind. Ferner werden im gleichen Kanton die Einlagen in die
rung der Partnerwerke der Elektrizitätswirtschaft; gesetzliche Reserve auch in bezug auf eine allfällige ver-
2. bedürfen diese Fragen einer gesetzgeberischen Rege- deckte Dividende im Sinne einer zusätzlichen Ausschüttung
lung; und besteuert.
Die Hauptfrage - und damit komme ich zum zweiten Punkt
3. könnte Artikel 46 Absatz 2 die verfassungsmässige
-, welche auch den Kernpunkt der Standesinitiative des
Grundlage für eine solche Gesetzgebung bilden?
Kantons Graubünden betrifft, lautet, ob angesichts der ver-
Zu Punkt 1 : Durch ihre Einbettung in die Rechtsform der änderten energiewirtschaftlichen Verhältnisse und im Lichte
Aktiengesellschaften sind die Partnerwerke wie jede andere der neueren steuerwissenschaftlichen Erkenntnisse diese
schweizerische Aktiengesellschaft unbeschränkt steuer- Praxis mit der gesetzlichen Steuerordnung noch im Ein-
pflichtig. Sie haben somit alle diejenigen Steuern des Bun- klang stehe und ob allenfalls neue gesetzgeberische Rege-
des, der Kantone und der Gemeinden zu entrichten, die lungen notwendig seien.
nach den entsprechenden Steuergesetzen erhoben wer- Der Bericht des Bundesrates äussert sich auf den Seiten 10
den, d. h. insbesondere auch die Gewinnsteuern. Der und 11 dazu wie folgt:
Berechnung des steuerbaren Gewinnes einer Aktiengesell- «Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung in der Form von
schaft liegt der Gewinn zugrunde, der sich aus der Gewinn- Gewinnverschiebungen vorliegt oder nicht, ist eine Tat-
und Verlustrechnung einer ordnungsgemäss geführten frage, die sich nicht nur bei den Partnerwerken in der Elek-
Buchhaltung ergibt, zuzüglich aller eingerechneten Aufwen- trizitätswirtschaft stellen kann, sondern bei allen verbunde-
dungen, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründe- nen Unternehmungen . . . Diese Frage kann nicht generell
ter Unkosten verwendet wurden. Dazu gehören insbeson- beantwortet werden; vielmehr ist sie in jedem Einzelfall zu
dere die verdeckten Gewinnausschüttungen. Nach der untersuchen. Sie zu lösen, gehört somit zur Gesetzesan-
Rechtssprechung des Bundesgerichtes darf eine verdeckte wendung. Mit solchen Fragen haben sich die Steuerbehör-
Gewinnausschüttung angenommen werden, wenn den seit jeher aufgrund des geltenden Rechts, welches voll-
Initiative du canton des Grisons 710 16 décembre 1982
auf genügt, befasst. Rechtsetzend und somit Gegenstand sollte, nicht das Ziel der finanziellen Besserstellung der
einer gesetzlichen Regelung im materiellen Sinne, können Gebirgskantone eher durch eine Anpassung der Wasser-
jedoch nur generelle und abstrakte Normen sein. Gerade an zinssätze erreicht werden könnte.»
der notwendigen Allgemeinheit und Abstraktheit fehlt es bei Der Bundesrat nimmt zur Forderung der Initiative nach
der Frage allfälliger Gewinnverschiebungen zwischen ver- einer gesetzgeberischen Regelung der aufgeworfenen Fra-
bundenen Unternehmungen. Aus diesem Grunde besteht gen schliesslich auf Seite 18 auch im Hinblick auf ausländi-
keine Möglichkeit, diese Hauptfrage der Standesinitiative sche Erfahrungen sehr deutlich Stellung: «Die langjährigen
gesetzlich zu regeln.» Arbeiten im Rahmen des Komitees für Steuerangelegenhei-
Es bleibt aber den Steuer- und Steuerjustizbehörden über- ten der OECD, die ihren Niederschlag in dem Bericht «Prix
lassen - und gehört zu ihrer Aufgabe - im Einzelfall zu prü- de transfert et entreprises multinationales> von 1979 fanden,
fen, ob Gewinne verschoben worden sind, die zu einer Auf- zeugen mit aller Deutlichkeit davon, dass sich Kriterien für
rechnung verdeckter Gewinnausschüttung führen müssen. die Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unterneh-
In ihrem Bericht vom 8. Mai bzw. 21. Juli 1981 hat die Eidge- mungen unmöglich in eine gesetzliche Regelung einbetten
nössische Steuerverwaltung aufgezeigt, wie aufgrund ver- lassen. Sogar die Handhabung der im Ausland erlassenen
änderter Verhältnisse und neuerer Erkenntnisse die gel- oder versuchsweise eingeführten diesbezüglichen Grund-
tende Praxis im Rahmen der sich bietenden Steuer- und sätze hat sich als sehr schwierig und administrativ äusserst
Steuerjustizverfahren überprüft werden könnte. Die über- aufwendig erwiesen . . . Unter diesen Umständen steht aus-
wiegende Mehrheit der Vernehmlassungen gibt der Auffas- ser Diskussion, dass wir den Versuch unternehmen, solche
sung Ausdruck, dass die in der Standesinitiative aufgewor- Kriterien gesetzlich zu verankern.» Dagegen schreibt der
fene Hauptfrage ohne jegliche Gesetzesänderung aufgrund Bundesrat bezüglich des Berichtes des Komitees für
des geltenden Rechtes durch die Praxis überprüft werden Steuerangelegenheiten der OECD: «Die darin enthaltenen
kann. Während in einer Minderheit der Vernehmlassungen vorsichtigen und ausgewogenen Überlegungen sollten sich
die heutige Praxis als durchaus sachgemäss betrachtet bei der Lösung der Fragen allfälliger Gewinnverschiebun-
wird, vertritt eine Mehrheit der Vernehmlassungen den gen zwischen verbundenen Unternehmungen im Veranla-
Standpunkt, das die von den Eidgenössischen Steuer- gungs- und Steuerjustizverfahren als nützlich erweisen. Wir
behörden vorgeschlagene Lösung (sogenannte Kostenauf- haben die Eidgenössische Steuerverwaltung beauftragt, die
schlagsmethode) einen gangbaren Weg darstellt. kantonalen Wehrsteuerverwaltungen auf diesen Bericht
Zu diesen steuertechnischen Ausführungen sei folgendes nochrnals aufmerksam zu machen.»
beigefügt: Die heutige Methode der Verzinsung des Aktien- Ich komme zu Punkt 3: Schliesslich ist noch die Frage zu
kapitals hat den unbestreitbaren Vorteil, dass sie - zumin- beantworten, ob Artikel 46 Absatz 2 die verfassungsmäs-
dest nominal - einen kontinuierlichen steuerbaren Gewinn sige Grundlage für eine derartige Gesetzgebung bilden
• sichert, dies sowohl in den Anfangsjahren wie auch bei Pro- könnte. Artikel 46 der Bundesverfassung lautet:
duktionsschwankungen oder sogar Produktionsstörungen. Abs. 1 : «In Beziehung auf die zivilrechtlichen Verhältnisse
Sie weist aber gewichtige Mängel auf, die nicht unterschätzt stehen die Niedergelassenen in der Regel unter dem
werden dürfen. Die tatsächliche Leistung des Produktions- Rechte und der Gesetzgebung des Wohnsitzes.»
werkes und deren Marktwert werden möglicherweise zu
wenig berücksichtigt. Zudem bezieht sich die Steuer- Abs. 2: «Die Bundesgesetzgebung wird über die Anwen-
dung dieses Grundsatzes sowie gegen Doppelbesteuerung
berechnung auf einen Nominalwert, an dem die Inflation
während der Konzessionsdauer von oft bis zu 80 Jahren die erforderlichen Bestimmungen treffen.»
nagt. Es ist zumindest fraglich, ob eine solche Bezugs- Unter Hinweis auf die entsprechenden Überlegungen der
grösse ein geeigneter Massstab für die Beurteilung einer Eidgenössischen Steuerverwaltung und die Mehrzahl der in
wirtschaftlichen Leistung sein kann. der Vernehmlassung geäusserten Auffassungen zweifelt
Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgeschla- der Bundesrat daran, ob weitere positive interkantonale
gene Kostenaufschlagsmethode sucht nach einem Ersatz Steuerausscheidungsregeln - falls solche notwendig wären,
für den fehlenden Drittpreis. Dieser soll durch Ermittlung was er im vorliegenden Fall verneint - auf dem Wege einer
der massgebenden Kosten, erhöht um einen angemesse- auf Artikel 46 Absatz 2 BV gestützten Bundesgesetzgebung
nen Gewinnaufschlag, gebildet werden. Die Steuerverwal- erlassen werden könnten. Zu diesem Zweck könnte eher
tung schreibt selber, dass die Kostenaufschlagsmethode Artikel 42quinquies (Steuerharmonisierungsartikel) heran-
nicht völlig problemlos sei. Die Krux liegt natürlich auch hier gezogen werden.
bei der Frage, was massgebliche Kosten seien und was ein Die Kommission hat sich den Überlegungen des Bundesra-
angemessener Gewinnaufschlag darstelle. So scheint es tes angeschlossen und ist der Ansicht, dass eine Lösung
mindestens zweifelhaft, ob die angegebene statistische der durch die Standesinitiative aufgeworfenen Fragen nicht
Methode der Ermittlung eines Einheitspreises den gegebe- durch eine neue bundesgesetzliche Regelung erfolgen
nen komplexen Verhältnissen in der Elektrizitätswirtschaft könne. Sie empfiehlt, die Standesinitiative mit 9 zu 2 Stim-
gerecht wird. Ein Abstellen auf rein hypothetische men abzulehnen.
Geschäftsvorfälle führt dazu, dass die Steuerbehörde ihre Im Vernehmlassungsverfahren hat die Regierung des Kan-
eigene Beurteilung der Situation über diejenige stellt, wel- tons Graubünden eine Sistierung der Standesinitiative
che die Unternehmung im Zeitpunkt der vertraglichen Ver- beantragt, bis die laufenden Rechtsverfahren abgeschlos-
einbarung gemacht hat. sen seien. Die bundesrätliche Antwort auf diesen Antrag ist
Zur Auflockerung dieser zwangsläufig stark steuertechni- sehr deutlich. «Eine Sistierung der Beschlussfassung, bis
schen Ausführungen möchte ich folgendes einschieben: das Bundesgericht über den heute noch vor der Rekurs-
Haupthindernis bei der Erfassung des versteuerlichen kommission des Kantons Graubünden hängigen Steuerfall
Gewinns liegt - wie erwähnt - im Fehlen eines Drittpreises, entschieden hat - abgesehen von der Ungewöhnlichkeit
für den man auf verschiedene Weise eine Ersatzlösung und Fragwürdigkeit eines solchen Vorgehens -, ist eben-
sucht. Sicher darf nicht das resultieren, was meine Sekretä- falls abzulehnen.» Ein entsprechender Antrag wurde in
rin unbewusst und unbeeinflusst bei der Niederschrift des unserer Kommission mit 10 zu 1 Stimmen abgelehnt.
Diktates gemacht hat; sie hat nämlich statt Drittpreis «Trick- Die klare Ablehnung der Standesinitiative in Ihrer Kommis-
preis» geschrieben. (Heiterkeit) sion bedeutet indessen nicht, dass auch die darin zum Aus-
Die Eidgenössische Steuerverwaltung selbst hat also druck gebrachten Anliegen nicht mindestens teilweise aner-
gewisse Zweifel an der Eignung der Kostenaufschlagsme- kannt würden. Ihre Lösung ist aber nicht durch gesetzgebe-
thode; das geht aus ihrer Schlussbemerkung hervor. Die rische Massnahmen, sondern auf dem Wege der Veranla-
Steuerverwaltung schreibt: gungspraxis und allfälliger Steuerjustizverfahren, hoffentlich
«Abschliessend könnte man sich fragen, ob für den Fall, auch durch vernünftige und faire Verhandlungen zwischen
dass eine neue Besteuerungspraxis bezüglich Partner- den entsprechenden Steuerbehörden und den betreffenden
werke keine allseits befriedigenden Ergebnisse zeitigen Unternehmungen anzustreben.
16. Dezember 1982 711 Initiative des Kantons Graubünden
Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der gesamte nerwerke bezieht sich übrigens auch der Bundesgerichts-
Fragenkomplex auch in Zusammenhang mit anderen Ent- entscheid aus dem Jahre 1956, der immer wieder zitiert
schädigungen der Gebirgskantone im Bereich der Elektrizi- wird und die Werke Oberhasli und das Etzelwerk betrifft.
tätswirtschaft zu betrachten ist. Auch in unserem Rate Die zweite Phase findet sich in den fünfziger und sechziger
wurde vor kurzem eine Motion überwiesen, welche eine Jahren. Es sind in erster Linie diese Werke und Partnerver-
Revision des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung träge, die die Bündner Regierung zum Einreichen der vorlie-
der Wasserkräfte - konkreter eine Erhöhung der Wasser- genden Standesinitiative bewogen.
zinsmaxima - verlangt. Um die ganze Problematik etwas besser zu beleuchten,
In Übereinstimmung mit dem bundesrätlichen Antrag be- lohnt es sich, die damalige Situation in Erinnerung zu rufen.
antragt Ihnen die Kommission die Ablehnung der Standes- Die damals getroffenen Abmachungen fanden in einer Zeit
initiative. statt, in der voll auf die Kernenergie gesetzt wurde. Nam-
hafte Experten erklärten, dass es sich kaum mehr lohne,
Piller: Wenn ich heute beantrage, das Anliegen, formuliert hydraulische Werke zu bauen, weil sie sowieso in einigen
in der Standesinitiative des Kantons Graubünden, in Postu- Jahrzehnten aus Renditegründen stillgelegt werden müss-
latsfprm dem Bundesrat zu überweisen, so tue ich dies aus ten. Die Kernenergie würde es erlauben, die Kilowattstun-
der Überzeugung heraus, dass die Forderung nach Gewinn- den um rund 1 Rappen billiger zu produzieren als die
berichtigung bei der Kraftwerkbesteuerung berechtigt ist. hydraulischen Werke. Diese Expertenweisheiten beeinfluss-
Dieses Anliegen darf nicht aus formaljuristischen Gründen ten natürlich in hohem Masse die Verträge.
aus Abschied und Traktanden fallen. Wir wissen alle, dass sich die Lage völlig geändert hat.
Es wird meines Erachtens oft verkannt, dass zur hohen Heute liegen die Preise pro Kilowattstunde Kernenergie bei
wirtschaftlichen Entwicklung unseres Landes auch die 9 Rappen; Leibstadt wird voraussichtlich zu 12 Rappen
Regionen sehr viel beitrugen, die heute zu den wirtschaft- Selbstkosten produzieren. Demgegenüber liegen die
lich schwachen zählen. Das Beispiel der Elektrifizierung Selbstkosten bei den hydraulischen Werken der fünfziger
zeigt dies besonders deutlich. Die Industrialisierung unse- und sechziger Jahre zwischen 3 und 5 Rappen. Diese Tat-
res Landes wurde sicher in hohem Masse beschleunigt und sache gilt es heute zu beachten und daran die Berechti-
gefördert dadurch, dass die Elektrowirtschaft jeweils gung des Missbehagens der Gebirgskantone zu messen.
Stromproduktionskapazität auf Vorrat erstellte. Die Schweiz Wenn heute die Partner die Hydroelektrizität zum sehr tie-
hatte bis heute nie eine nennenswerte Stromknappheit. Bis fen Selbstkostenpreis beziehen und über eine Mischrech-
in die Kernkraftwerkzeit hinein stammte unser elektrischer nung dadurch den Strom aus den Kernkraftwerken verbilli-
Strom fast ausschliesslich aus hydraulischen Werken, also gen, kann dies den Gebirgskantonen nicht gleichgültig sein.
aus der Wasserkraft der Flussläufe und der Speicherseen, Nun, es wird nebst den formaljuristischen Argumenten
wobei letztere den Löwenanteil lieferten. Was früher die auch immer wieder gesagt, eigentliche Gewinne würden
Transmissionswelle vom Motor zur Maschine, sind heute auch bei den Partnern nicht erzielt. Diese würden die mögli-
die Hochspannungsleitungen von den Gebirgskantonen zu chen Gewinne den Konsumenten weitergeben. Dieses
den Industriezentren. Argument ist meines Erachtens nicht stichhaltig. Beispiels-
Darf ich - um das Bild etwas abzurunden - noch beifügen, weise weist das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, das kei-
dass auch die kinderreichen Kantone das ihrige beitrugen, nen Stromhandel betreibt, einen jährlichen Gewinn von zwi-
indem ihre ausgebildeten Söhne und Töchter in diese Indu- schen 20 und 30 Millionen Franken aus. Weiter ist bekannt,
striezentren abwanderten, um dort eine Existenz aufzu- dass beispielsweise die NOK, die BKW, die CKW und
bauen. Die an sich einfache Möglichkeit des Transportes andere sehr grosse Rückstellungen vornehmen, um beim
elektrischer Energie über weite Distanzen führte zur Bil- Ausfall einer grossen Produktionseinheit - man denkt ins-
dung von Industriezentren in verkehrstechnisch begünstig- besondere an Kernkraftwerke - die notwendigen Mittel
ten Regionen. bereit zu haben, um über teurere Einkäufe die Lieferver-
Wenn auch die Investitionen und die Schaffung von Arbeits- träge einzuhalten. Man rechnet, dass bis zu 5 Rappen pro
plätzen im Berggebiet durch die Elektrifizierung als positiv Kilowattstunde hydraulischer Elektrizität in diese Fonds
gewertet werden kann, muss doch festgehalten werden, fliessen, und dass Hunderte von Millionen bereits geäufnet
dass dadurch gleichzeitig ein Vielfaches an Arbeitsplätzen sind. Auch hier musste der Fiskus einmal genauer hin-
im Unterland geschaffen werden konnte. Ich fand deshalb schauen.
das Anliegen des Standes Graubünden sehr berechtigt und Im weiteren ist bekannt, dass die Elektrizitätswerke der
war grundsätzlich für die Initiative. Industriekantone zum Wohle der Allgemeinheit recht gross-
Wie schon so oft in diesem Rate musste ich mich aber von zügige Spenden auszahlen an Institutionen kultureller,
hochqualifizierten Juristen überzeugen lassen, dass der sozialer und humanitärer Ausrichtung. Dies ist an sich eine
vorgeschlagene Weg über die Schaffung eines Gesetzes, sehr begrüssenswerte Sache, zeigt aber, dass Gewinne
abgestützt auf Artikel 46 der Bundesverfassung, nicht mög- erzielt werden. Diese Gewinne möchten die Bündner in der
lich ist. Es kann aber nicht abgestritten werden, dass hin- Besteuerung etwas besser aufgeteilt wissen. Mir persönlich
sichtlich Gewinnbesteuerung die Standortkantone der Pro- leuchtet diese Forderung ein.
duktionswerke eindeutig benachteiligt werden. Dieser Im Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung und im
Ansicht sind laut Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Begleitbericht des Bundesrates wird ausgeführt, dass die
die meisten Kantone, die meisten Parteien und Verbände. rechtlichen Grundlagen vorhanden wären, um in der Rich-
Stellvertretend möchte ich zwei zitieren. Der Kanton Zürich, tung der Initiative die Gewinne zu besteuern. Es wird darin
wichtigster Industriekanton und grösster Stromabnehmer, die sogenannte Kostenaufschlagsmethode als Möglichkeit
schreibt: «Die bisherige Lösung ist allzu schematisch und empfohlen.
trägt den unterschiedlichen Leistungen der Partnerwerke Es ist mir auch bekannt, dass am 16. September 1982 in
nicht genügend Rechnung. Die Suche nach neuen Metho- Andermatt eine Zusammenkunft von Regierungsvertretern
den zur Bemessung der Verrechnungsweise ist daher zu der Gebirgskantone stattfand, die dort übereingekommen
begrüssen.» Der Kanton Glarus seinerseits spricht von der sind, in den kantonalen Veranlagungen diese Kostenauf-
Berechtigung zu einer gerechteren Besteuerung der Part- schlagsmethode einzuführen. Es wurde aber ebenfalls
nerwerke, die durch entsprechende Gewinnkorrekturen im bekannt, dass die Elektrizitätswerke gegen diese Methode
Veranlagungsverfahren anzustreben sei. Das Anliegen des gerichtlich vorgehen möchten. Ein diesbezügliches Verfah-
Standes Graubünden muss in Anbetracht der fast durch- ren ist bereits beim Bündner Verwaltungsgericht hängig.
wegs positiven Antworten auf die Vernehmlassung als prü- Wird diese Methode abgelehnt, so scheint es mir wichtig,
fenswert eingestuft und einer Lösung zugeführt werden. dass der Bund nach neuen Lösungen sucht. Das von mir
Wir können hinsichtlich Bau von hydraulischen Werken zwei beantragte Postulat, das praktisch wortwörtlich das Anlie-
zeitliche Hauptphasen unterscheiden. Die erste spielte sich gen der Initiative überahm, allerdings ohne den juristischen
in den zwanziger Jahren ab. Auf damals begründete Part- Pferdefuss, könnte die Grundlage dazu bilden. Dies war
Initiative du canton des Grisons 712 16 décembre 1982
denn auch der Hauptgrund dieses Antrages. Ich habe Auffassung kommen auch der Bundesrat und Ihre vorbera-
bewusst nichts Zusätzliches ins Postulat aufgenommen, tende Kommission.
weil mir scheint, das Problem sei klar gestellt und Lösungs- Die Kommission ist nun aber der Ansicht, dass das Problem
wege seien vorgezeichnet. Es ist aber auch bekannt, dass nicht durch ein neues Bundesgesetz gelöst werden kann.
starke Kräfte unserer Elektrowirtschaft nichts ändern möch- Denn einmal ist die Besteuerung der Partnerwerke kein
ten. Wenn nicht wenigstens ein Postulat dem Bundesrat Problem der Doppelbesteuerung, wie dies der Präsident
den Auftrag gibt, zu prüfen, ob Massnahmen zu ergreifen bereits ausgeführt hat. Es kann nicht an Artikel 46 Absatz 2
sind, befürchte ich, dass letztlich nichts mehr geschehen der Bundesverfassung «aufgehängt» werden. Zudem muss
wird. Der Bundesrat soll ein sanftes Druckmittel erhalten. das Problem nicht durch eine neue Bundesgesetzgebung,
Mir scheint das Anliegen als zu gewichtig, als dass man es sondern über die Praxis gelöst werden.
mit einem Nein zur Standesinitiative wegwischen könnte. Wir haben nämlich in der Praxis verschiedene Methoden,
Ich möchte Sie deshalb bitten, diesem Antrage zuzustim- um den steuerbaren Gewinn der Partnerwerke zu berech-
men. nen. Es gibt die herkömmliche Methode, die sich auf den
Darf ich zum Schluss noch Folgendes anfügen? Wenn Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 1956 stützt. In der
heute behauptet wird, den Bund würde es gar nicht brau- Zwischenzeit hat aber jeder einzelne Kanton eine eigene
chen, die gesetzliche Grundlage sei ohnehin gegeben, um Methode erfunden. Es gibt also eine Tessiner Methode,
dem Anliegen der Bündner Rechnung zu tragen, so muss eine Walliser Methode, eine Bündner Methode. Die neueste
man sich doch die Frage stellen, warum bis heute in dieser Methode ist die Kostenaufschlagsmethode. Sie berück-
Richtung nichts getan wurde. Wenn auch behauptet wird, sichtigt die Kosten und die Wirtschaftlichkeit des einzelnen
das Ganze würde zu. einer Stromverteuerung führen, dann Produzenten und setzt sie in Vergleich zu den gesamt-
muss auch hier widersprochen werden. Die Initiative will schweizerischen Produktionsverhältnissen. Ich glaube,
eine steuerliche Gewinnberichtigung, das heisst, es soll in dass man auf diesem Weg versuchen muss, die Lösung zu
den Partnerkantonen weniger an Steuern anfallen, dafür finden, nicht über ein neues Bundesgesetz. Die Initiative
mehr in den Produktionskantonen. Im Gegensatz zur Erhö- löst auch ein anderes Bedenken aus: dass sich der Bund
hung der Wasserzinse würde diese Gewinnberichtigung nämlich zu viel in die kantonale Wasserpolitik einmischt. Die
keine oder wenigstens keine nennenswerten Strompreis- Elektrizität ist bei uns ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. In
erhöhungen zur Folge haben. Es würden der Bündner diesen Belangen schwören wir jeder Zentralisierung ab.
Regierung unlautere Absichten vorgeworfen, wollte man Wir haben nicht allzu gute Erfahrungen gemacht mit den
dies hier behaupten. Wasserzinsen. Ein Bundesgesetz schreibt uns vor, wieviel
Wasserzinsen wir verlangen dürfen. Das ist nicht nur eine
Preisüberwachung, sondern das ist eine Preiskontrolle
Guntern: Darf ich Sie darauf hinweisen, dass im Kanton
ersten Ranges, gegen die wir seit Jahren immer wieder
Wallis etwa 26 Milliarden Kilowattstunden hydraulischer
antreten müssen, um entsprechende Erhöhungen zu erzie-
Energie jährlich produziert werden, also ungefähr sechsmal
len. Wir legen daher grosses Gewicht auf einen richtigen
mehr als im Kanton Graubünden, der die Initiative einge-
Wasserzins und auf die Abschaffung der Qualitätsstufen
reicht hat. Sie werden daher verstehen, dass der Kanton
und glauben, dass auf diesem Wege in der nächsten Zeit
Wallis an dieser Initiative brennend interessiert ist.
eine wichtige Entscheidung getroffen werden muss.
Der Kanton Wallis hat selbstverständlich ein Steuergesetz, Ich bin der Auffassung, dass die Initiative ein bestehendes
das vorsieht, dass auch die Elektrizitätswerke besteuert Problem aufzeigt, aber dass das Problem nicht über eine
werden. Die Elektrizitätswerke werden gleich besteuert wie neue Bundeskompetenz, durch ein neues Bundesgesetz,
jede andere Aktiengesellschaft, was im Prinzip auch richtig sondern durch eine Anpassung der Praxis gelöst werden
ist. Es gibt keine spezielle Regelung für die Partnerwerke. muss. Ich gebe zu, dass diese Praxis gegenwärtig noch
Kann man diesen Partnerwerken nachweisen, dass sie ihre nicht erhärtet ist, vor allem nicht durch eine entsprechende
Produktion den Aktionären, den Partnern, billiger abgeben Entscheidung unseres obersten Gerichtes, und dass daher,
als einem Dritten, einem Nichtpartner, dann kann der je nach der weiteren Entwicklung, die Sache weiterverfolgt
Gewinn für die Steuererhebung korrigiert werden. Dieser werden muss. In diesem Sinne hätte ich es an und für sich
Fall trifft aber selten zu, denn meistens übernehmen die vorgezogen, wenn die Initiative gemäss Wunsch des Kan-
Aktionäre die ganze Produktion und zahlen auf die Geste- tons Graubünden vorläufig nicht abgeschrieben, sondern
hungspreise lediglich eine Dividende. Der Präsident der sistiert worden wäre. Aber ich glaube, dass auch die
Kommission hat Ihnen das sehr gut dargestellt, ich möchte Abschreibung an und für sich keinen allzu grossen Nachteil
das hier nicht im Einzelnen nochmals wiederholen. Ein Part- mit sich bringt. Es ist jederzeit möglich, auch später, ein
nerwerk macht zwar nie Verluste - was auch ein Vorteil ist Postulat oder eine Motion einzugeben, wie dies heute unser
-, aber auch die Gewinne bleiben immer gleich. Und da ent- Kollege, Herr Piller, machen will. Im jetzigen Zeitpunkt wäre
steht die Gewinnverschiebung, von der in der Initiative des die Überweisung eines Postulates falsch, denn eine Bun-
Kantons Graubünden die Rede ist. Das Problem liegt somit desgesetzgebung im jetzigen Zeitpunkt wäre sicher die
darin, zu beweisen, dass die Partnerwerke teurer verkaufen letzte mögliche Lösung.
könnten, als sie es an ihre Aktionäre tatsächlich tun. Es Ich möchte nicht den Eindruck erwecken, als ob sich da
geht um die Frage: Welches ist der Marktpreis? Die Frage eine Art «Alpen-Opec» bildet, die immer mehr verlangen
ist schwierig zu beantworten, denn einmal sind die Geste- will; wir anerkennen, dass die Einnahmen unseres Kantons,
hungskosten von Werk zu Werk verschieden, und zum die von der Elektrizitätswirtschaft stammen, beachtlich
anderen sind die Energiepreise bei Partnerwerken vielfach sind. Sie betragen etwa 55 Millionen Franken im Jahr, davon
politische Preise. Aktionäre sind meistens Gruppierungen 29,6 Millionen Franken Wasserzinsen und Wasserkraftsteu-
der öffentlichen Hand, der Preis wird vielfach politisch fest- ern. Dass wir dies zu schätzen wissen, soll uns allerdings
gesetzt, nicht unbedingt entsprechend dem Markt. auf der anderen Seite nicht hindern, bestehende Unge-
Der Kanton Wallis hat mit den Partnerwerken diskutieren rechtigkeiten aus dem Wege zu räumen und eine gerechte
müssen, um für die Besteuerung eine Lösung zu finden. Für Lösung auch in bezug auf die Besteuerung zu finden. Der
gewöhnlich diskutiert man mit dem Steuerzahler nicht, was Weg hiefür ist mit dieser Initiative aufgezeigt worden. Darin
er zu versteuern hat. Aber in dieser konkreten Situation war liegt auch der Verdienst der Initiative.
das notwendig. Die Situation ist daher sicher unbefriedi-
gend. Eine bessere Besteuerung der Partnerwerke liegt M. Genoud: Je tiens à soutenir la proposition de la majorité
daher im Interesse der Produktionskantone. Die Initiative de la commission, présentée par son président, M. Baum-
des Kantons Graubünden wirft somit ein Problem auf, das berger.
tatsächlich existiert. In der Vernehmlassung anerkennen die Je reconnais d'emblée qu'un problème est effectivement
überwiegende Mehrheit der Kantone, Parteien und Ver- soulevé par l'initiative du canton des Grisons mais je dois
bände, dass das Problem der Lösung bedarf. Zur gleichen ajouter tout de suite que la voie proposée n'est certaine-
16. Dezember 1982 713 Initiative des Kantons Graubünden
ment pas la bonne. Il est vraisemblable que le canton des 'domaine. Je considère comme superflue et inutile la trans-
Grisons, comme d'autres cantons de montagne, cherche à mission envisagée. C'est pourquoi je m'y oppose.
tirer un meilleur profit de l'utilisation de ses forces hydrauli- Enfin, je voudrais affirmer, comme je l'ai dit au début, que le
ques. En cela, je puis le rejoindre et soutenir son initiative. problème soulevé par le canton des Grisons est réel,
Je ne peux admettre, en revanche, que la voie proposée - à d'abord du point de vue de l'imposition - on vient de voir
savoir légiférer sur le plan fédéral pour mieux régler le pro- comment il pourra être amélioré et mieux réglé par une pra-
blème de l'imposition des sociétés de partenaires - soit la tique qui est déjà mise en route maintenant. Sur le fond sur-
voie idoine. tout, je pense que le canton des Grisons, comme d'autres
Il faut constater tout d'abord que l'article 46, 2e alinéa, de cantons montagnards, attend une meilleure rémunération et
notre constitution ne peut servir de base à cette législation j'ai constaté avec beaucoup de satisfaction qu'au sein de
car les dispositions qui sont y prévues en vue de la double notre commission, le principe d'un relèvement substantiel
imposition concernent un autre problème. D'autre part, une des redevances hydrauliques et du traitement du problème
législation fédérale visant à régler ce problème des sociétés de la qualité de l'eau est maintenant acquis. C'est la voie la
de partenaires dans les sociétés hydro-électriques serait, à plus immédiatement praticable qui se présente à nous et je
mon avis, une atteinte inacceptable à la souveraineté fiscale me réjouis d'avance de voir se concrétiser bientôt des dis-
des cantons, souveraineté jalousement conservée en positions cette fois efficaces, en vue d'améliorer le rende-
matière fiscale. Il faut ensuite ajouter que le problème des ment des possibilités hydro-électriques des cantons de
sociétés de partenaires et de transferts de bénéfices qui lui montagne.
est lié, n'est pas le seul fait des sociétés hydro-électriques En conclusion et pour toutes ces raisons, je vous propose
de partenaires mais concernent de nombreux autres aujourd'hui de voter en faveur du rejet de cette initiative et
domaines où le problème se pose de la même façon. de ne pas accepter non plus de la transmettre sous forme
Il faudrait donc se demander si le débat devrait être élargi et de postulat au Conseil fédéral.
s'il conviendrait de régler tout le problème des transferts de
bénéfices, lorsqu'il y a société de partenaires. A la limite, on Muheim: Die Standesinitiative Graubünden signalisiert ein
pourrait admettre que la Confédération pourrait être assez sehr wichtiges Problem. Sie beschlägt das steuerrechtliche
insensible à ce genre d'exercice, lorsque ce dernier Verhältnis der grösseren Kantone zu jenen der Gebirgskan-
concerne des activités qui se déroulent par-dessus les tone, sie beschlägt aber auch das steuerrechtliche Verhält-
frontières cantonales et qu'il appartient donc aux cantons, nis der Gebirgskantone zu den steuerpflichtigen Unterneh-
en ce qui concerne les transferts à l'intérieur de la Suisse, mungen. Es ist völlig richtig, dass unser verehrter Herr
de considérer plus attentivement le problème. Kommissionspräsident und die Vorredner in ihren Voten die
De toute façon - et ici je le reconnais - avec le rapport du sachlichen Elemente in den Vordergrund geschoben haben.
Conseil fédéral qui se base sur celui de l'Administration des Die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte, die steuer-
finances, on ne peut régler dans la loi ce problème de rechtlichen Überlegungen und schliesslich auch energie-
sociétés de partenaires et de transferts de bénéfices car il y wirtschaftliche Betrachtungen sind zweifelsohne in dieser
manque le caractère général et abstrait qui doit permettre Initative deutlich sichtbar. Dahinter versteckt sich aber
de légiférer. Il faut donc admettre qu'il s'agit de trouver des zudem ein eminent politisches Problem. Es wäre daher
grundfalsch, wenn wir ob all der Sachlichkeit die eigentliche
solutions dans l'application, dans la pratique et de cas en
cas. En ce qui concerne les transferts de bénéfices des tiefere Problematik «überspielen» möchten.
Es ist durchaus verständlich, wenn gerade ich als Sprecher
sociétés hydro-électriques, certains cantons, se basant sur
von Uri ganz deutlich erkläre, dass unterhalb der sachlichen
des dispositions générales du droit de l'impôt fédéral direct
Betrachtungen echte politische Spannungen mit beach-
ou du droit de la majeure partie des cantons, ont déjà pro-
tenswerter Brisanz schwelen. Es ist doch einfach so, dass
cédé à des rappels de bénéfices. Il existe le système du
Tessin, dont on a parlé, ainsi qu'un autre système, valaisan die Bevölkerung im Berggebiet irgendwie an die Grenze
cette fois, et je reconnais qu'aucun de ces systèmes n'est ihrer Bereitschaft stösst, die Probleme rein sachlich und
parfait mais du moins une démarche a déjà été entreprise rein steuerrechtlich anzuschauen. Darf ich das Problem der
Bundesbahnen im besonderen hervorheben. Sie produzie-
pour corriger les défauts du système actuel de ces trans-
ferts, imposé unilatéralement dans un canton qui aurait trop ren Energie, auch in meinem Kanton, um die Elektrifizierung
ihres Verkehrs zu gewährleisten. Wenn die SBB zu diesem
de chance au point de vue fiscal.
Zweck an einem Partnerwerk teilnehmen, erfolgt die
On nous propose dans le rapport une méthode dont on a Besteuerung nach eidgenössischem Recht ausschliesslich
déjà parlé tout à l'heure, à savoir celle du prix de revient über den «billigen Steuerfranken». Mit anderen Worten: Die
majoré. Elle présente encore certaines difficultés d'applica- gesamte Problematik, die wir in der Bündner Initiative hier
tion, mais son installation progresse indiscutablement par darlegen, kommt überhaupt nicht zum Tragen. Oder anders
rapport aux deux autres méthodes, celle tessinoise, de formuliert: Die Bevölkerung im Kanton Uri muss ihre eige-
relèvement du capital, ou celle valaisanne, qui vise plutôt à nen Steuern anheben und die paar wenigen Gesellschaften,
fixer d'autorité le dividende, en se basant sur le prix de die dort tätig sind, höher besteuern, während die Bundes-
jevient. bahnen, dank dieser Sonderstellung, nach wie vor bei
li convient maintenant de poursuivre les travaux en la 4 Franken pro Brutto-PS verbleiben. Nicht einmal die allge-
matière, au niveau de l'autorité fiscale, en laissant égale- meine Entwicklung der Steuererhöhung müssen sie mitma-
ment les choses se décanter par la voie des recours et de chen. Sie begreifen, dass sich in einer solchen Situation
cas en cas, encore une fois, jusqu'à décision de notre plus Spannungen ganz natürlicherweise entwickeln. Wir hoffen,
haute autorité en matière fiscale qui a un plein pouvoir de dass sich solche Spannungen nicht entladen müssen, weil
cognition, à savoir le Tribunal fédéral. die Verantwortlichen noch rechtzeitig die deutlichen Zei-
Une fois de plus, je constate que ce n'est pas par la voie de chen der Zeit erkennen und Steuergerechtigkeit - ich
la législatation que le problème peut être réglé; je suis gebrauche dieses Wort ganz bewusst - herstellen.
absolument convaincu des arguments avancés en ce sens Dadurch, dass wir diese Initiative, auch mit meiner Stimme,
dans le rapport du Conseil fédéral. Aussi ne puis-je sous- ablehnen, weil sie rechtlich auf einem falschen Geleise
crire à la proposition de M. Piller de transmettre au Conseil steht, sind die Probleme nicht gelöst. Sie müssen zeitver-
fédéral l'initiative sous la forme d'un postulat. En effet, dans zugslos angepackt werden, wenn wir nicht das Risiko lau-
les circonstances actuelles, puisque nous savons que la fen wollen, dass aus solchen steuerlichen Problematiken
question ne peut être réglée au niveau législatif, il est inutile echte Spannungen sogar auf Dauer entstehen. Ich möchte
de charger un peu plus l'administration: il est trop facile, wünschen, dass der Bundesrat - mindestens für den Teil
pour une Chambre, de voter des postulats et ensuite de der SBB - möglichst rasch zu einer angepassten Besteue-
déplorer les besoins toujours plus nombreux en personnel rung wie für alle übrigen Kraftwerkunternehmungen Hand
dans l'administration fédérale et les contraintes dans ce bietet.
91-S
Initiative du canton des Grisons 714 16 décembre 1982
Hefti: Das Ziel der Initiative sehe ich darin, den wasser- und Herr Kollege Hefti, wir könnten uns mit einer Verweisung
- ich möchte beifügen - auch den energiespendenden Kan- auf andere Sektoren - Sie erwähnten die Wasserzinsen
tonen überhaupt etwas mehr Vorteile aus diesem wichtigen unter anderem - nicht einverstanden erklären. Für uns bil-
Gut Energie zukommen zu lassen, als es heute der Fall ist. det auch dieses Anliegen ein integrierendes Ganzes mit
Mit diesem Ziel gehe ich einig. Zur Begründung kann ich auf den übrigen von Ihnen genannten Begehren. Es wäre dem
die Ausführungen von Herrn Piller verweisen. Anliegen dienlich, wenn auch der Bundesrat seinen Stand-
Der mit der Initiative vorgeschlagenen Weg verursacht aber punkt in der heutigen Verhandlung entsprechend bestäti-
nur Schwierigkeiten. Ich verweise auf die Ausführungen der gen könnte, worum ich Herrn Bundesrat Ritschard bitte.
Kommissionsreferenten und vor allem der Kollegen Guntern Das Postulat Piller mag prima vista durch die nun erfolgte
und Genoud. Die Lösung sehe ich einerseits in der Erhö- Überprüfung und die heutige Verhandlung zur Hauptsache
hung der Wasserzinsen, ohne hier auf die Details einzuge- als bereits erfüllt erscheinen. Pro memoria und im Blick auf
hen. Andererseits ist zu prüfen - sofern es zur Erhebung das Problem der korrespondierenden Gegenberichtigun-
einer Warenumsatzsteuer auf der Energie kommt -, ob gen, die sich infolge von verdeckten Gewinnausschüttun-
nicht ein Teil des Ertrages auf die Kantone entsprechend gen aufdrängen, und im Blick auf die Neuregelung der Hol-
ihrer Energieproduktion zu verteilen ist, wobei dann selbst- dingermässigung, die nach Auffassung des Bundesrates im
verständlich auch die Kantone Aargau und Solothurn zu Rahmen der Steuerharmonisierung erfolgen soll, ist für ein
berücksichtigen wären. Ich glaube, auch vom energiemässi- solches Postulat, das dannzumal behandelt werden kann,
gen Standpunkt betrachtet wäre ein solcher Vorschlag prü- immer noch durchaus Raum, so dass es Überweisung ver-
fenswert. dient.
Gadient: Der Kanton Graubünden hat diese Standesinitia- Bundesrat Ritschard: Ich kann eigentlich den Bericht des
tive in der Absicht eingereicht, bundesgesetzliche Bestim- Bundesrates nur bestätigen. Es ist jetzt verschiedentlich
mungen zur steuerlichen Gewinnberichtigung bei Partner- gesagt worden, dass sich der Bundesrat diesem Problem
werken zu schaffen. Die Kommission will sich diesem gegenüber sehr wohlwollend gezeigt habe; er hat diesen
Begehren nicht anschliessen, so dass mir in Vertretung des Standpunkt in keiner Weise geändert. Die Gründe, weshalb
Kantons eine kurze Stellungnahme angezeigt erscheint; wir nicht auf die Standesinitiative eintreten konnten, haben
insbesondere im Hinblick auf die vom Kommissionspräsi- der Kommissionspräsident und andere Herren bereits dar-
denten und weiteren Rednern soeben vorgetragene gelegt. Die Zusicherung, die Sie von mir verlangen, kann ich
Begründung des ablehnenden Standpunkts. ohne jeden Zweifel namens des Bundesrates abgeben.
Nachdem Kollege Piller die materiellen Voraussetzungen Herr Ständerat Hefti hat jetzt ein neues Element zur Vertei-
sehr einlässlich geschildert hat, kann ich mich unter Ver- lung der Energie-Wust eingebracht; es gibt schon verschie-
zicht auf Wiederholungen kurz fassen. dene. Immer wenn etwas zu verteilen ist in diesem Land,
Die Bündner Ständeräte - meine Ausführungen erfolgen seit der Schlacht von Murten und der Burgunderbeute, gibt
aufgrund gemeinsamer Erörterung und übereinstimmender es dabei Diskussionen. Herr Hefti will die Wust auf der
Schlussfolgerung mit Kollege Cavelty - danken vorerst dem Energie auf die Kantone verteilen. Es gibt andere, die die
Bundesrat und der Kommission für die sehr gründliche taxe occulte mit der Energie-Wust kompensieren wollen,
Abklärung dieser für alle Kantone mit Partnerwerken und es gibt schliesslich noch den armen Finanzminister, der
bedeutsamen Frage. Es ist selbstverständlich, dass Part- seinen Bundeshaushalt über diese Energie-Wust wenig-
nerwerke keineswegs nur für Speicherkraftwerke in den stens zu einem kleinen Teil sanieren möchte. Was dann
Gebirgskantonen typisch sind. Die von den Partnerwerken schliesslich noch bleibt, das werden Sie und das Volk letzt-
zu entrichtende Gewinnsteuer wurde aufgrund der bundes- lich entscheiden. Ich hoffe, Sie haben dannzumal doch
gerichtlichen Rechtsprechung - abgestützt auf die unter etwas Erbarmen mit den Bundesfinanzen.
den Parteien vereinbarte Dividendengarantie - festgesetzt; Herr Ständerat Muheim weiss, dass das Problem SBB/Part-
eine zu schematische Lösung, die den unterschiedlichen nerwerke im Zusammenhang mit dem Wasserrechtsgesetz
Leistungen der Partnerwerke nicht hinreichend Rechnung geprüft wird. Wir haben das bei der letzten Revision disku-
trägt. tiert. Ich war damals noch Vorsteher des EVED und gab
Der Herr Kommissionspräsident hat in seinem vorzüglichen Auftrag für eine Revision im Sinne, wie das gewünscht und
Votum hauptsächlich dargelegt, dass die Frage, ob eine vom Kanton Uri zu Recht angesprochen wird. Eine solche
verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, nicht generell, Revision wird gegenwärtig studiert.
sondern nur von Fall zu Fall beantwortet werden könne. Es Zum Postulat Piller. Es ist gesagt worden, was dazu zu
handle sich um ein Problem der steuerlichen Tatbestands- sagen ist. Ich weiss nicht, ob wir der Sache selber einen
ermittlung, also der Gesetzesanwendung. Gerade - so for- Dienst leisten, wenn wir jetzt die Standesinitiative ablehnen
mulierte er - an der notwendigen Allgemeinheit und und ein Postulat erheblich erklären. Möglicherweise wird
Abstraktheit fehle es bei der Frage allfälliger Gewinnver- das dazu führen, dass jenen, die an einen anderen gerichtli-
schiebungen zwischen verbundenen Unternehmungen, chen Standpunkt glauben, Auftrieb gegeben wird. Sie wer-
deshalb bestehe keine Möglichkeit, diese Hauptfrage der den dann sagen: Ja, warten Sie doch ab, der Bundesrat hat
Standesinitiative gesetzlich zu regeln. Sie könne aufgrund jetzt die Sache zur Prüfung entgegengenommen, also sol-
des geltenden Rechts durch die Praxis überprüft werden. len die Gerichte jetzt nicht irgend etwas präjudizieren. Es
In der Tat wird auch in den Vernehmlassungen mehrheitlich könnte möglicherweise auch einzelne Kantone doch wieder
dieser Standpunkt vertreten. Die Eidgenössische Steuer- davon abhalten, weiterzugehen bis ans Bundesgericht, weil
verwaltung meint, dass die Lösung mit der sogenannten noch ein Postulat hängig ist.
Kostenaufschlagsmethode gefunden werden könnte. Es ist Ich frage deshalb, ob nicht auch Herr Binder sein Postulat
aber auch mit aller Deutlichkeit das Vorhandensein des mit sistieren sollte, ähnlich wie es mit der Standesinitiative
der Standesinitiative des Kantons Graubünden aufgeworfe- getan wird. Es ist eine politische Frage, ich kann wirklich die
nen Problems anerkannt worden. Das kommt in mehreren Reaktionen, die es auslösen wird, zu wenig beurteilen.
Vernehmlassungen, im Bericht des Bundesrates und nun Es ist gesagt worden, an einer Regierungskonferenz vom
auch in den-soeben gehörten Stellungnahmen der Kommis- 16. September hätten die Kantone Glarus, Wallis, Tessin,
sion wie der verschiedenen Votanten klar zum Ausdruck. Schwyz, Graubünden, Obwalden und Uri beschlossen, im
Wenn wir daher heute dem Antrag der Kommission nicht Sinne der Vorschläge und Darlegungen der Steuerverwal-
opponieren, dann geschieht das in der Annahme, dass der tung und auch Ihrer Kommission vorzugehen, d. h. den ein-
Rat, wenn er seiner Kommisison Folge leistet, damit implizit zig möglichen Weg, den es gegenwärtig gibt, zu beschrei-
auch deren Standpunkt teilt, dass dem mit der Standesini- ten. Ich würde glauben, man sollte jetzt einmal diesem Weg
tiative aufgeworfenen, anerkannten Problem sei auf dem seinen Lauf lassen und ihn in keiner Weise - sei es auch nur
Weg der Veranlagungspraxis und allfälliger Steuerjustizver- durch ein Postulat - psychologisch bremsen. Es ist aber
fahren Rechnung zu tragen. tatsächlich eine Frage, die Sie politisch zu entscheiden
16. Dezember 1982 715 Bundesverwaltung. Neugliederung
haben. Persönlich bin ich sicher, dass, wenn der Weg über Postulat überwiesen («Amtl. Bulletin» 1982, Seiten 959/60),
die Steuerrechtsinstanzen und schliesslich das Bundesge- eine Interpellation von Nationalrat Schule erledigt («Amtl.
richt nicht zum Ziele führt, der Bundesrat irgendwie aktiv Bulletin» 1982, Seiten 978/79). Der Ständerat überwies am
werden wird, weil Sie das nachher sicher von ihm in irgend- 23. Juni 1982 ein entsprechendes Postulat von Frau Bauer
welcher Form erwarten. («Amtl. Bulletin» 1982, Seiten 358/59).
Bundesrat Hürlimann erklärte in beiden Räten seine Bereit-
Präsident: Ich stelle fest, dass die Kommission Ablehnung schaft, im Rahmen der 10. AHV-Revision nach einer Lösung
der Initiative beantragt und dass aus der Mitte des Rates zu suchen. Er machte aber gleichzeitig darauf aufmerksam,
kein gegenteiliger Standpunkt vertreten wird. Damit ist die dass diese sich nur auf dem Weg über eine verbesserte
Initiative abgelehnt. freiwillige Versicherung werde finden lassen. Die obligatori-
Herr Piller stellt den Antrag, das Anliegen in Form eines sche Versicherung für die Ehefrauen von Schweizern, die
Postulates zu überweisen. Dieses Postulat wird aus der im Ausland tätig sind, müsste nach dem Wortlaut zahlrei-
Mitte des Rates bekämpft. cher Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten
Abstimmung - Vote auch auf die im Ausland wohnhaften Ehefrauen ausländi-
scher Nationalität angewendet werden, deren Gatte in der
Für den Antrag Piller 10 Stimmen Schweiz oder im Ausland für einen schweizerischen Arbeit-
Dagegen 22 Stimmen geber tätig ist: Die finanziellen und administrativen Folgen
einer derartigen Massnahme wären von der schweizeri-
An den Nationalrat - Au Conseil national schen Sozialversicherung nicht zu bewältigen. Ausserdem
zeichne sich bei den Vorarbeiten zur 10. AHV-Revision die
Tendenz ab, das Versicherungsverhältnis der Ehegatten
noch stärker zu individualisieren (z. B. Ersatz der Ehepaar-
rente durch zwei Einzelrenten).
#ST# Petition - Pétition Antrag der Kommission
Die Petitionskommission beantragt,
a. die Petition dem Bundesrat zu überweisen, damit er sie
bei den Arbeiten zur 10. AHV-Revision überprüfe;
82.262 b. das Revisionsgesuch abzulehnen (Art. 47quater Abs. 4
des Geschäftsverkehrsgesetzes).
#ST#
Urech-Roth Helena, Zürich
Proposition de la commission
AHV der schweizerischen Ehefrau im Ausland
La Commission des pétitions propose
Droit à la rente AVS des épouses des Suisses a. De transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il
de l'étranger l'examine dans ses travaux concernant la 10e revision de
l'AVS;
b. De rejeter la requête de revision (art. 47^*', 4e al., de la
loi sur les rapports entre les conseils).
Herr Reymond unterbreitet namens der Kommission den Zustimmung - Adhésion
folgenden schriftlichen Bericht:
1. Mit Schreiben vom 12. August 1982 ersuchte Frau Urech
die Petitionskommission, das Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in dem 82.015
Sinne zu revidieren, dass die Ehefrauen von Ausland-
#ST#
schweizern, die obligatorisch versichert sind, auch den vol- Bundesverwaltung. Neugliederung
len Versicherungsschutz geniessen. Die geltende Regelung Administration fédérale. Nouvelle organisation
benachteilige und diskriminiere die verheiratete Ausland-
schweizerin.
Botschaft und Beschlussentwurf vom 24. Februar 1982 (BBI l, 1165)
Frau Urech verlangte zugleich die Revision eines Entschei-
Message et projet d'arrêté du 24 février 1982 (FF I, 1173)
des des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom
11. Juli 1979. Beschluss des Nationalrates vom 8. Oktober 1982
Décision du Conseil national du 8 octobre 1982
2. In Verwaltungspraxis und Rechtsprechung steht heute
eindeutig fest, dass sich das Versicherungsverhältnis eines
obligatorisch in der eidgenössischen AHV/IV versicherten
Ehemannes nicht auf seine Ehefrau erstreckt. Das Versi-
cherungsverhältnis wird von jeder Person individuell
begründet, wenn sie eine der Voraussetzungen erfüllt, die Antrag der Kommission
im Gesetz oder im anzuwendenden Staatsvertrag vorge-
sehen sind. Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des National-
Die heutige Regelung kann sich für die Ehefrauen von rates
Schweizern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Antrag Affo/ter
Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, nach- Rückweisung an den Bundesrat
teilig auswirken. Wohl erhalten solche Ehepaare eine Ehe-
paaraltersrente, Wenn der Mann das 65. Altersjahr erreicht. Proposition de la commission
Hingegen erhält die Frau, wenn sie das 62. Altersjahr Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil
erreicht und ihr Ehemann noch nicht 65 Jahre alt ist, keine national
Altersrente. Gegenüber der Invalidenversicherung hat sie
keine Anspruchsberechtigung. Die beitragsfreien Ehejahre Proposition Affo/ter
der Frau werden nicht angerechnet, was sich auf die Ren- Renvoyer au Conseil fédéral
tenhöhe ungünstig auswirken kann.
3. In der Frühjahrssession 1982 sind im Nationalrat zu die- Steiner, Berichterstatter: Die Reorganisation der Bundes-
sem Problem zwei parlamentarische Vorstösse diskutiert verwaltung, gefordert 1965 durch nationalrätliche Motionen,
worden: eine Motion von Nationalrat Muheim wurde als wird in drei Etappen realisiert:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Initiative des Kantons Graubünden Elektrizitätswerke. Steuerausscheidung
Initiative du canton des Grisons Centrales électriques. Ventilation de l'impôt
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1982
Année
Anno
Band V
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 80.202
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 16.12.1982 - 08:00
Date
Data
Seite 708-715
Page
Pagina
Ref. No 20 011 185
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.