Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 79-228 KI-generiert

Parliamentary Initiative on Press Freedom and Editorial Privilege Rejected

Geschäftsnummer VPB 79-228
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The parliamentary initiative sought to amend the National Council's Rules of Procedure to fully guarantee press freedom and editorial privilege. The commission, however, recommended against pursuing the initiative, reasoning that these issues were broader than just parliamentary rules and required a more general legislative solution, which was already being addressed through other ongoing motions and proposals concerning media policy and the classification of government documents.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Absatz, Art. 27 Absatz, Art. 293 StGB, Art. 55 BV, Art. 27 StGB, Art. 45quater am; Parliamentary Initiative on Press Freedom and Editorial Privilege Rejected: The commission, however, recommended against pursuing the initiative, reasoning that these issues were broader than just parliamentary rules and required a more general legislative solution, which was already being addressed through other ongoing motions and proposals concerning media policy and the classification of government documents.

Schlagwörter

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parlamentarische Initiative Pressefreiheit Strafverfolgung Kunstfreiheit Geschäftsordnung Regierungspolitik
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Geschäftsreglementes des Nationalrates

The initiative sought to amend this article to ensure full protection of press freedom and editorial secrecy.

Art. 293 StGB

This article was relevant to the criminal prosecution of a journalist for publishing confidential documents, which was the background to the initiative.

Art. 55 BV

This article guarantees press freedom, which the initiative aimed to further protect and clarify.

Art. 27 StGB

This article relates to the responsibility of the press, which the Bäumlin initiative aimed to modify.

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Volltext

13. Dezember 1984 N 1857 Parlamentarische Initiative

Wir sehen ein, dass dieser «Schlussspurt» am letzten Freitag Proposition de minorité

der Session, diese Abschreibung der Vorstösse im Dutzend, (Riesen-Fribourg, [Akeret, Lang])

nicht gerade stilvoll ist - er ist zwar wirksam! Ich glaube,

Herr Kollega Butty hat das einmal eingeführt. Aber kurz vor Relations du Parlement avec le public

Zugsabfahrt, nach drei Wochen Session, haben wir genug; Un poste d'attaché de presse est créé au Secrétariat de

man will heim. Wenn da noch ein paar Dutzend Vorstösse l'Assemblée fédérale. Ce poste sera attribué à un journaliste

aufgelistet und im Schnelltempo erledigt werden, ist es wohl professionnel et expérimenté. Le cahier des charges est

schon etwas übertrieben, von deren «Behandlung» zu spre- établi par les bureaux des deux conseils.

chen.

Wir haben deshalb von der Kommission aus dem Büro - ich Präsident: Es besteht noch ein Minderheitsantrag Riesen-

habe das erwähnt - vorgeschlagen, nach der Fragestunde Freiburg betreffend die Schaffung des Postens eines

am zweiten und dritten Sessionsmontag Zeit für die persön- Presseattaches. Nachdem Herr Riesen nicht hier ist, nehme

lichen Vorstösse zu reservieren. Es liegt nun aber im ich an, dass er auf seinen Antrag verzichtet.

Entscheid dieses Rates: Wollen Sie diese Bestimmung ins

Reglement nach Vorschlag Gehen aufnehmen, oder wollen Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Sie das dem Büro überlassen? Wollen Sie dem Büro die Für Annahme des Beschlussentwurfs 86 Stimmen

Kompetenz und auch das Vertrauen geben - was eine etwas Dagegen 2 Stimmen

flexiblere Lösung wäre -, dass es von sich aus, aber doch

unter einem gewissen Druck, den zweiten und dritten Mon- Präsident: Die Kommission beantragt, folgende parlamenta-

tag nach der Fragestunde in der Regel auch für die Behand- rische Vorstösse abzuschreiben:

lung der persönlicher Vorstösse vorsieht? Dann stehen 1979 Postulat 79.534 Geschäftsreglement. Ständige Kom-

auch sämtliche Bundesräte zur Verfügung, da sie ja schon missionen (N 6. Oktober 1979, Jelmini)

für die Fragestunde präsent sein müssen. 1980 Postulat 80.414 Persönliche Vorstösse. Begrenzung (N

In der Kommission war unbestritten, dass wir mit unserem 18. Dezember 1980, Rüttimann)

eigenen Initiativrecht etwas sorgfältiger, etwas behutsamer 1977 Motion 77.486 Politische Institutionen. Glaubwürdig-

umgehen sollten, dass wir persönliche Vorstösse nicht keit (N 18. September 1979, Jaeger)

entweder in der Papierflut untergehen lassen oder sie am 1981 Postulat 81.393 Geschäftsreglement des National rates.

Schluss einfach im «Multipack» abstreichen, d. h. abschrei- Änderung (N 9. Oktober 1981, Meier Kaspar)

ben lassen dürfen. Es ist unser eigenes Interesse, unsere

Rechte als Parlament - die Initiativrechte, die wir haben - Zustimmung - Adhésion

sorgfältig zu pflegen.

Ich überlasse den Entscheid dem Rat. Wir in der Kommis-

sion wären allerdings - ich wiederhole es - einverstanden

gewesen, wenn das Büro den Auftrag erhält, die Zeit für

persönliche Vorstösse festzulegen. Wenn Sie das zur #ST# 79.228

Sicherheit im Ratsreglement aufnehmen wollen, dann steht Parlamentarische Initiative

es Ihnen frei!

Geschäftsreglement des Nationalrates

Abstimmung - Vote Initiative parlementaire

Für den Antrag Gehen 4 Stimmen

Dagegen 53 Stimmen

Règlement du Conseil national

Antrag des Büros

Art. 54 Absatz 6

Für die Erstellung des Bulletins werden die Verhandlungen

auf Tonband aufgenommen. Die Aufzeichnungen werden Wortlaut der Initiative vom 17. September 1979 (Gerwig)

nach zwei Jahren dem Bundesarchiv übergeben. Da anscheinend Pressefreiheit und Redaktionsgeheimnis

vom Büro bestritten werden, reiche ich folgende unformu-

Proposition du Bureau lierte Einzelinitiative ein:

Art. 54 al. 6 Artikel 50 des Geschäftsreglementes des Nationalrates ist

Les délibérations sont enregistrées sur bandes magnétiques dahin zu ändern und zu präzisieren, dass die Pressefreiheit

pour l'élaboration du bulletin. Les enregistrements seront und das Redaktionsgeheimnis in vollem Umfang gewährlei-

remis aux Archives fédérales au bout d'une période de deux stet sind.

ans.

Texte de l'initiative du 17 septembre 1979 (Gerwig)

Angenommen - Adopté Etant donné que le Bureau semble remettre en cause la

liberté de la presse et le secret de la rédaction, je dépose

Art. 61 Abs. 2, Ziff. Il l'initiative suivante, formulée en termes généraux:

Antrag der Kommission L'article 50 du règlement du Conseil national doit être revisé

Zustimmung zum Entwurf der Kommission de manière à préciser que la liberté de la presse et le secret

de la rédaction sont pleinement garantis.

Art. 61 al. 2, eh. II

Proposition de la commission Herr Hubacher unterbreitet namens der Kommission den

Adhérer au projet de la commission folgenden schriftlichen Bericht:

Wir unterbreiten Ihnen hiermit gemäss Artikel 27 Absatz 5

Angenommen - Adopté des Geschäftsreglementes den Bericht der vorberatenden

Kommission über die von Nationalrat Gerwig am 17. Sep-

Minderheitsantrag tember 1979 eingereichte parlamentarische Initiative. Die als

(Riesen-Freiburg, [Akeret, Lang]) allgemeine Anregung formulierte Initiative verlangt eine

Änderung und Präzisierung von Artikel 50 des Geschäftsre-

Beziehungen zwischen Parlament und Öffentlichkeit glements des National rates, so dass die Pressefreiheit und

Beim Sekretariat der Bundesversammlung wird der Posten das Redaktionsgeheimnis in vollem Umfang gewährleistet

eines Presseattaches geschaffen. Auf diesen Posten ist ein seien.

erfahrener Berufsjournalist zu berufen. Das Pflichtenheft Nachdem das Geschäft der bestehenden Kommission Parla-

wird von den Büros der beiden Räte ausgearbeitet. mentsreform (78.233) zugewiesen worden war, wurde die

Initiative parlementaire 1858 N 13 décembre 1984

Initiative zunächst in einer Subkommission und dann in der sur. Diese Zensur möchte ich mit meiner Initiative vermei-

Plenarkommission beraten. Da der Initiant an der Sitzung den. Sonst wird es einem Journalisten nicht mehr möglich

der Subkommission nicht teilnehmen konnte, unterbreitete sein, wahrheitsgetreu Informationen an den Bürger und

er ihr eine schriftliche Begründung der Initiative. Leser weiterzuleiten, weil er dann bereits vom Strafgesetz

Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Neuregelung bedroht ist. Bei nicht ganz widerstandsfähigen Journalisten

der Pressefreiheit und des Redaktionsgeheimnisses nicht führt dies zu Furcht und Angst und damit zur Selbstzensur

auf Stufe Geschäftsreglement und nur für das Parlament zum Nachteil der Information.

allein angestrebt, sondern dass eine generelle Lösung Würde man nicht im Sinne meiner Initiative in irgendeiner

gesucht weden soll. Dazu werden die von beiden Räten Weise vorgehen, so würde dies dazu führen, dass die Presse

überwiesenen Motionen Jelmini und Binder, die parlamen- vollständig vom Ermessen der Exekutive und der Legislative

tarischen Initiativen Muheim (Presseförderung) und Bäum- abhängt. Entscheiden wird der Bundesrat oder das Parla-

lin (Verantwortlichkeit von Presse, Radio und Fernsehen), ment allein, was geheim oder vertraulich ist, was die Presse

sowie die Vorschläge der Kommission Mediengesamtkon- unter keinen Umständen weiterleiten darf, was sie allenfalls

zeption Gelegenheit bieten. und wann genau berichten kann.

Die Kommission beschloss deshalb ohne Gegenstimme, Wenn einem Journalisten bekannt wird, durch eine Kommis-

dem Rat zu empfehlen, der Initiative Gerwig keine Folge zu sion des Parlamentes oder durch Gespräche mit allzu redse-

geben. Der Initiant schliesst sich dieser Empfehlung an. ligen Bundesräten oder Parlamentariern, dass etwa unsere

Panzer 68 nicht kriegstauglich sein könnten, dass die Radio-

Begründung des Initianten und Fernsehgebührenerhöhung nicht gerechtfertigt wäre,

Am 17. September 1979 habe ich unter Hinweis darauf, dass dass ein Mitglied der Finanzkommission des Ständerates

Pressefreiheit und Redaktionsgeheimriis vom Büro bestrit- ein Steuerdurcheinander hat, dann könnte er nach dem

ten werden, folgende unformulierte Einzelinitiative einge- neuen Vorgehen darüber nicht mehr berichten.

reicht: «Artikel 50 des Geschäftsregelementes des National- Es ist aber gerade die Aufgabe von Medien, Missstände

rates ist dahin zu ändern und präzisieren, dass die Presse- politischer Natur aufzudecken, schonungslos gegen Linke

freiheit und das Redaktionsgeheimnis in vollem Umfang und Rechte, gegen Fehlbare. Das Vorgehen der Geschäfts-

gewährleistet seien.» prüfungskommission und des Nationalratspräsidenten zeigt

Es ist jetzt zweieinhalb Jahre her, seit ich diese Initiative' dieses Dilemma; es gibt keine halbe Informations- und Pres-

eingereicht habe, und es fällt mir naturgemäss etwas sefreiheit, keine teilbare; entweder haben wir die Freiheit

schwer, diese Initiative heute schriftlich zu begründen, oder die Zensur. Ich muss mich dagegen wehren, dass

wobei der Text ja klar ist. Vertraulichkeit von Reglementen der Bundesanwaltschaft

Ich erinnere an die Strafanzeige, welche im September 1979 oder von Bundesratsbeschlüssen (1971) abhängt und nicht

die Geschäftsprüfungskommission gegen das Parlament vom Verantwortungsbewusstsein der beiden Parteien: Jour-

und die Presse, Herrn Marcel Keiser der «Weltwoche», ein- nalisten und Parlamentarier.

reichen wollte und an das Schreiben des Büros des Natio- Darf ich Sie bitten, in diesem Sinne zu beraten und die

nalrates vom 6. September 1979, worin den Bundeshaus- nichtformulierte Initiative in einer noch abzugrenzenden

journalisten mit Sanktionen gedroht wurde, falls weitere Form zur Initiative Binder und zur Initiative Bäumlin vom

Indiskretionen aus dem Bundeshaus in die Presse kommen 5. März 1980 klarzulegen.

sollten. In diesem Schreiben hat das Büro den Entzug regle-

mentarischer Vergünstigungen und sogar Sanktionen nach Erwägungen der Kommission

dem Akkreditierungsreglement in Betracht gezogen, also 1. Anlass für die Initiative war die strafrechtliche Verfolgung

etwa Wegweisung von Journalisten aus dem Parlament, was des Journalisten Marcel Keiser («Weltwoche»), weil dieser

praktisch einem Berufsverbot gleichkäme. ein vertrauliches Arbeitspapier einer GPK-Arbeitsgruppe

Meine Initiative will nun die Pressefreiheit und das Redak- veröffentlicht hatte. Herr Keiser wurde daraufhin wegen

tionsgeheimnis aller Journalisten durch eine Änderung des Verletzung von Artikel 293 StGB (Veröffentlichung amtlicher

Geschäftsreglementes schützen. Es gibt naturgemäss noch geheimer Verhandlungen) vom Bezirksgericht Zürich zu

andere Vorstösse, so etwa die von beiden Räten angenom- einer Busse von 750 Franken verurteilt. Die gegen dieses

mene Motion Binder vom 12. Juni 1981, speziell Ziffer 2. Ich Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bun-

erinnere auch an die Strafanzeige durch den Nationalrats- desgericht abgewiesen. Das Bundesgericht argumentierte,

präsidenten gegen Herrn Keiser von der «Weltwoche» und dass Artikel 293 StGB von einem formellen Geheimnis-

auch gegen alle damals möglicherweise betroffenen Parla- begriff ausgehe. Dadurch sind auch Akten, Verhandlungen

mentarier, bei denen die Immunität aufgehoben werden und Untersuchungen erfasst, die von Behörden als geheim

sollte. erklärt worden sind, ohne dass unbedingt ein materieller

Es scheint mir, dass meine Initiative in der Lage wäre, die Geheimhaltungsgrund bestehen muss.

Pressefreiheit und das Redaktionsgeheimnis im vollen 2. Artikel 55 der Bundesverfassung hält fest, dass die

Umfang zu gewährleisten. Pressefreiheit gewährleistet ist. Die Expertenkommission für

Ich habe mich damals gegen das Vorgehen des National- eine Mediengesamtkonzeption definiert die Pressefreiheit

ratspräsidenten gewehrt, nicht etwa um Parlamentarier zu als ursprüngliches Recht, ohne staatliche Konzession Nach-

schützen, die sich Indiskretionen leisten; diese werden sich richten und Meinungen zu drucken und zu verbreiten

selbst wehren müssen. Ich habe es getan, weil die Journali- (Bericht Seite 52). Ausgehend von der heutigen Medienland-

sten, unabhängig ihrer politischen Schattierung, alle betrof- schaft schlägt die Kommission in verschiedenen Varianten

fen sind. Die Beschränkung der Pressefreiheit, der Informa- vor, in einem neuen Artikel 55 BV eine umfassende Medien-

tionsfreiheit und des Redaktionsgeheimnisses im Sinne der freiheit zu garantieren (Bericht Seite 377 ff.).

Anzeige des Nationalratspräsidenten von damals kann nicht Das Redaktionsgeheimnis bedeutet, dass alle medien- bzw.

hingenommen werden. Die Journalist«^ sind Verbindungs- redaktionsinternen Vorgänge, Aufzeichnungen und Akten

glieder zwischen uns und den Bürgern, sie informieren, dem Zugriff der Rechtsfindungsorgane entzogen sind. Der

kritisieren, kommentieren. Sie sind noch mehr: Sie sind Bericht der Kommission über die Mediengesamtkonzeption

auch Kontrolleure unserer politischen Tätigkeit und unserer stellt das Redaktionsgeheimnis und den Schutz der Informa-

Glaubwürdigkeit. Daher dürfen sie in nichts in dieser Tätig- tionsquellen in das Spannungsfeld zwischen der allgemei-

keit behindert werden. nen Zeugnispflicht des Bürgers und dem faktischen Inter-

Die damalige Situation, in welcher ich die Initiative einge- esse der Medien, ihre Informationsquellen nicht bekanntzu-

reicht habe, war sehr schwerwiegend. Wenn vorgesehen ist, geben (Seiten 440 bis 443). Da in einer freien und demokrati-

die Bundespolizei und die BundesanwEiltschaft einzusetzen, schen Gesellschaft der offene Informationsfluss von grosser

um die Parlamentarier zu durchleuchten, wenn der Straf- Bedeutung ist, sollte er nur dort eingeschränkt werden, wo

richter beigezogen wird, um Journalisten, etwa einen Herrn es um Persönlichkeits- oder staatlichen Geheimnisschutz

Keiser, zu beurteilen, führt diese Haltung letztlich zur Zen- geht.

13. Dezember 1984 N 1859 Parlamentarische Initiative

3. Die Kommission stellt fest, dass verschiedene Lösungs- #ST# 82.222

vorschläge und Reformbestrebungen bezüglich Pressefrei-

heit und Redaktionsgeheimnis bestehen. Neben den Vor- Parlamentarische Initiative

schlägen der Expertenkommission für eine Mediengesamt- Richtlinien zur Regierungspolitik

konzeption sind insbesondere die von beiden Räten über- Initiative parlementaire

wiesenen Motionen Jelmini und Binder über die Aktenklas-

sifizierung und die Rechtsstellung der Informanten und Grandes lignes de la politique gouvernementale

Journalisten (80.467, 80.544) sowie die parlamentarische

Initiative Bäumlin über die Verantwortlichkeit von Presse, Bericht und Gesetzentwurf der Kommission des Ständerates vom

Radio und Fernsehen (80.222) und neuestens der Gegenent- 21. Juni 1983 (BBI 111,411)

wurf des Bundesrates zum Verfassungsartikel einer parla- Stellungnahme des Bundesrates vom 19. September 1983 (BBI II11025)

mentarischen Kommission zur Presseförderung (parlamen- Rapport et projet de loi du 21 juin 1983 (FF III, 423)

tarische Initiative Muheim, 78.232) zu erwähnen. Avis du Conseil fédéral du 19 septembre 1983 (FF III 1049)

Die Motionen Jelmini und Binder beauftragen den Bundes-

Beschluss des Ständerates vom 6. Oktober 1983

rat, die Geheimhaltungsvorschriften des Bundes und die

Décision du Conseil des Etats du 6 octobre 1983

Geheimhaltungspraxis der Bundesbehörden zu überprüfen

und wo möglich zu lockern. Durch eine differenzierte Aus-

gestaltung von Artikel 293 StGB sollen neu auch materielle

Gesichtspunkte der Aktenklassierung (Interessenabwägung

zwischen Persönlichkeitsschutz und staatlichem Geheim-

Wortlaut der Initiative vom 30. September 1982 (Generali)

haltungsschutz einerseits und Anspruch des Bürgers auf

umfassende Information andererseits) berücksichtigt Gestützt auf Artikel 21septies des Geschäftsverkehrsgeset-

werden. zes reiche ich die folgende Initiative in der Form eines

Die parlamentarische Initiative Bäumlin will durch eine ausgearbeiteten Entwurfs ein:

Änderung von Artikel 27 StGB die Verantwortlichkeit der Das Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundes-

Presse für Veröffentlichungen auch auf die elektronischen versammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung

Medien ausdehnen und das Zeugnisverweigerungsrecht der und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsge-

Medienschaffenden erweitern. setz) vom 23. März 1962 ist wie folgt abzuändern:

Die vorberatende Kommission geht in ihrem Bericht vom Art. 45 Abs. 5 (neu)

24. September 1982 mit dem Initianten zwar einig, dass die

geltenden Bestimmungen über die strafrechtliche Verant- Der Geschäftsbericht gibt einen knappen Überblick über die

wortlichkeit und das Zeugnisverweigerungsrecht im Realisierung der Richtlinien der Regierungspolitik, begrün-

Medienbereich ungenügend sind. Sie empfiehlt dem Rat det Abweichungen sowie neue Vorhaben.

aber mehrheitlich, der Initiative keine Folge zu geben, da sie Art. 45ter Abs. 2

unnötige Doppelspurigkeiten mit der Verwirklichung der

Motionen zu den beiden Berichten, die so rechtzeitig einge-

Motion Binder und mit der Gesetzgebung über Radio und

reicht werden, dass sie vom Bundesrat behandelt werden

Fernsehen befürchtet.

können, sind mit den Berichten im Rat zu behandeln. Der

Der Bundesrat hat am 24. August 1983 einen Zusatzbericht

Bundesrat kann beantragen, die Beschlussfassung auf die

zur parlamentarischen Initiative Muheim (Presseförderung)

nächste Session zu verschieben.

verabschiedet, mit dem er den eidgenössischen Räten einen

Gegenentwurf zu dem von der vorberatenden Kommission Art. 45quater

am 26. Februar 1980 beschlossenen Verfassungstext Aufgehoben

(Art. 55bis BV) unterbreitet. Unter anderem schlägt der Bun-

desrat vor, dass der Bund ermächtigt werden soll, das Texte de l'initiative du 30 septembre 1982 (Generali)

Redaktionsgeheimnis zu regeln. Die vorberatende Kommis- Vu l'article 21s<""ies de la loi sur les rapports entre les conseils,

sion hat an ihrer Sitzung vom 2. September 1983 beschlos- je dépose l'initiative suivante sous la forme d'un projet

sen, ihren ursprünglichen Antrag zu ändern und zu ergän- rédigé de toutes pièces:

zen. In einer ersten Lesung hat sie einen neuen Verfas- La loi fédérale sur la procédure de l'Assemblée fédérale,

sungsartikel über die Presseförderung vorläufig genehmigt, ainsi que sur la forme, la publication et l'entrée en vigueur

in dem wie im bundesrätlichen Entwurf die Bundeskompe- des actes législatifs (loi sur les rapports entre les conseils)

tenz zur Regelung des Redaktionsgeheimnisses enthalten du 23 mars 1962 est modifiée comme suit:

sein soll.

4. Eine Neuregelung der Pressefreiheit und des Redaktions- Art. 45 al. 5 (nouveau)

geheimnisses soll nach Auffassung der Kommission nicht Le rapport de gestion donne un bref aperçu de l'état des

nur für das Parlament allein und nicht auf der Stufe des travaux prévus par les Grandes lignes de la politique gouver-

Geschäftsreglementes gesucht werden. Es handelt sich viel- nementale, des écarts fondés et des nouveaux projets.

mehr um ein generelles Problem, das im Rahmen der Ver-

wirklichung der Motionen Jelmini und Binder, der parlamen- Art. 45'" al. 2

tarischen Initiativen Muheim und Bäumlin und der Ergeb- Les motions relatives aux deux rapports, qui sont déposées

nisse der Expertenkommission für eine Mediengesamtkon- suffisamment tôt pour être traitées par le Conseil fédéral,

zeption gelöst werden muss. sont examinées conjointement aux rapports en séance plé-

Die Kommission weist ausserdem darauf hin, dass auch mit nière. Le Conseil fédéral peut demander de reporter la

einer besseren Information über die Kommissionssitzungen décision à la session suivante.

(vgl. Bericht der Kommission vom 14. September 1983 zum

Art. 45""""

Geschäft 78.233, Ziff. 2.5) dazu beigetragen werden kann,

dass Journalisten keine Indiskretionen begehen. Abrogé

Antrag der Kommission M. Cevey présente, au nom de la commission, le rapport

Die Kommission beantragt, der Initiative Gerwig keine Folge écrit suivant:

zu geben und sie abzuschreiben. Le Conseil des Etats, se fondant sur un rapport de sa

Proposition de la commission commission chargée de l'examen préliminaire de l'objet

La commission propose de ne pas donner suite à l'initiative susmentionné, a décidé, le 6 octobre 1983, de modifier la loi

Gerwig et de la classer. sur les rapports entre les conseils (RS 171.11).

Cet amendement, qui fait suite à une initiative parlementaire

Angenommen - Adopté déposée par le conseiller aux Etats Generali, doit permettre

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Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Parlamentarische Initiative Geschäftsreglement des Nationalrates

Initiative parlementaire Règlement du Conseil national

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1984

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 79.228

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 13.12.1984

Date

Data

Seite 1857-1859

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Ref. No 20 012 968

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