Nuclear Liability Act Amendments: Factual Findings and Penal Provisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe legislature debated amendments to the Nuclear Liability Act. One key disagreement involved Article 24(3), concerning whether the Federal Court should be bound by the factual findings of lower courts. The commission advocated for the Federal Court to focus on legal review, citing its caseload and the principle that a two-tiered system where lower courts handle facts is sensible. Another point of contention was the inclusion of penal provisions within the Nuclear Liability Act itself, which the commission ultimately recommended adopting to align with the National Council's view.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28 Antrag, Art. 24 Abs. 3 setzes, Art. 24 al. 3 An, Art. 1 Absatz, Art. 4 Absatz, Art. 24 Metti; Nuclear Liability Act Amendments: Factual Findings and Penal Provisions: One key disagreement involved Article 24(3), concerning whether the Federal Court should be bound by the factual findings of lower courts. The commission advocated for the Federal Court to focus on legal review, citing its caseload and the principle that a two-tiered system where lower courts handle facts is sensible. Another point of contention was the inclusion of penal provisions within the Nuclear Liability Act itself, which the commission ultimately recommended adopting to align with the National Council's view.
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KI-generiertThis provision addresses whether the Federal Court should be bound by the factual findings of the lower court, which was part of the dispositive section concerning the Kernenergiehaftpflichtgesetz.
This provision addresses whether the Federal Court should be bound by the factual findings of the lower court, which was part of the dispositive section concerning the Kernenergiehaftpflichtgesetz.
Volltext
2. Februar 1983 41 Bundesverfassung
gelegt hat -, aber wir können auch durch eine unterirdische einem Berufungsverfahren der Sachverhalt nicht neu vom Anlage, ganz abgesehen von den Schwierigkeiten, die Herr Bundesgericht geprüft werden soll, nicht abgehen sollten. Bundesrat Schlumpt soeben aufgezeigt hat, keine absolute Es ist zwar zuzugeben, dass die Fälle, die sich aus dem
Sicherheit erreichen. Und schliesslich ist Sabotage auch bei Kernenergiehaftpflichtgesetz ergeben werden, nicht sehr
einem unterirdischen Werk möglich. zahlreich sein werden. Aber eine solche Zuweisung könnte Ich kann nicht im Namen der Kommission sprechen, weil ein Präjudiz darstellen, das der Tendenz, das Bundesgediese Frage in der Kommission nicht durchdiskutiert worricht auch mit der Prüfung des Sachverhaltes zu belasten, den ist, aber ich beantrage Ihnen persönlich Ablehnung des Vorschub leisten könnte. Postulates. Die Kommission hat daher mit 5 zu 3 Stimmen beschlossen, an unserer Fassung festzuhalten, und beantragt zudem, Präsident: Das Wort wird nicht mehr gewünscht. Wir stimdiesen Entscheid als definitiv zu erklären. men ab. • Ich bitte Sie, diesem Antrag der Kommission zu folgen. Abstimmung - Vote Angenommen - Adopté Für Überweisung des Postulates Piller 3 Stimmen Dagegen 23 Stimmen Art. 28 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
#ST# 79.086 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Kernenergiehaftpflicht. Bundesgesetz Energie nucléaire. Responsabilité civile. Loi Guntern, Berichterstatter: Die zweite Differenz besteht noch bei den Strafbestimmungen. Unser Rat hat die Auffas- Siehe Jahrgang 1982, Seite 565 - Voir année 1982, page 565 sung vertreten, dass die Strafbestimmungen des Atomge- Beschluss des Nationalrates vom 7. Dezember 1982 setzes genügten und dass daher Artikel 28 fallengelassen Décision du Conseil national du 7 décembre 1982 werden könnte. Der Nationalrat kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen und hält an der Aufnahme von Strafbestimmungen in das Kernenergiehaftpflichtgesetz fest. Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, dem Nationalrat zu folgen, da sie sich dem Argument, dass auch die Strafbe- Differenzen - Divergences stimmungen im gleichen Gesetz kodifiziert werden sollten, .nicht verschliessen will. Zudem soll Artikel 35 des Atomge- Art. 24 Abs. 3 setzes, sofern es die Sicherheit der Atomanlagen betrifft, Antrag der Kommission wegfallen. Es wird Ihnen daher Zustimmung zu den Festhalten (Streichen) Beschlüssen des Nationalrates beantragt.
Dieser Beschluss ist endgültig zu erklären Angenommen - Adopté
Art. 24 al. 3 An den Nationalrat - Au Conseil national Proposition de la commission Maintenir (Biffer) Cette décision est à déclarer définitive #ST# 81.040 Guntern, Berichterstatter: Beim Kernenergiehaftpflichtge- Bundesverfassung (Radiound Fernsehartikel) setz haben wir zum Nationalrat noch fünf Differenzen. Bei drei Differenzen ist der Nationalrat unseren Beschlüssen Constitution fédérale gefolgt. Es betrifft dies Artikel 1 Absatz 6, wo der Inhaber (article sur la radio et la télévision) der Kernanlage definiert wird. Dieser Absatz ist aber in der Zwischenzeit noch von der Redaktionskommission begut- Botschaft und Beschlussentwurf vom 1. Juni 1981 (BBI II, 885)
achtet worden. Die Redaktionskommission schlägt nun fol- Message et projet d'arrêté du 1e' juin 1981 (FF II, 849)
gende Neufassung vor: Der Besitzer kann sowohl der Eigentümer als auch der Mieter oder der Pächter sein. Die Formulierung ist somit juristisch exakter als der Begriff des Inhabers. Die Kommission hat dieser Überarbeitung zugestimmt. Antrag der Kommission Der Nationalrat hat auch in bezug auf Artikel 4 Absatz 1, wo Eintreten es um die Entlastung geht, und bei Artikel 21a, wo es um die Bezeichnung des kantonalen Gerichtes geht, der Fas- Proposition de la commission sung des Ständerates zugestimmt. Es bestehen diesbezüg- Entrer en matière lich also keine Differenzen mehr.
Übriggeblieben sind zwei Differenzen; erstens bei Artikel 24 Metti, Berichterstatter: Ihre Kommission hat insgesamt sie-
Absatz 3. Bei diesem Absatz geht es um die Frage, ob das ben Sitzungen abgehalten, wovon sich drei auf zwei Tage Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes durch erstreckten, um den vom Bundesrat vorgeschlagenen Verdie Vorinstanz gebunden sein soll oder nicht. Nach wie vor fassungsartikel über Radio und Fernsehen zu beraten und
stützt sich Ihre Kommission auf die Meinungsäusserung darüber auch Hearings durchzuführen. Gleichzeitig mit die-
des Bundesgerichtes, das ausdrücklich festhält, dass bei sem Verfassungsartikel wurde allerdings auch der Bundeseinem zweistufigen Verfahren, in dem ein Gericht als untere beschluss über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Instanz die Sachverhalts-, Rechtsund Ermessensfragen Radio und Fernsehen behandelt, welcher dem Rate bereits beurteilt, es als durchaus sinnvoll und systemgerecht in der letzten Herbstsession vorgelegt und von ihm veraberscheint, dass das Bundesgericht sich auf die Überprüschiedet worden war. Er liegt jetzt beim Nationalrat. fung von Rechtsfragen beschränkt. Die Kommission ist Ein Teil der Hearings befasste sich mit dem gegenwärtigen zudem nach wie vor der Auffassung, dass das Bundesge- Stand der Fernmeldetechnik und deren sich abzeichnenden
richt derart überlastet ist, dass wir vom Grundsatz, dass in zukünftigen Entwicklungen. Letztere können uns nochmals
3-S Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kernenergiehaftpflicht. Bundesgesetz
Energie nucléaire. Responsabilité civile. Loi
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983 Année Anno
Band I Volume Volume
Session Februarsession Session Session de février Sessione Sessione di febbraio
Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 03 Séance Seduta
Geschäftsnummer 79.086 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 02.02.1983 - 08:00 Date Data
Seite 41-41 Page Pagina
Ref. No 20 011 242
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