Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 79-035 KI-generiert

Switzerland-Sweden Inheritance Tax Treaty Approved

Geschäftsnummer VPB 79-035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Council of States considered a new inheritance tax treaty with Sweden, which aimed to replace the 1948 agreement and align with the OECD model. A key provision addressed concerns that Swedish citizens residing in Switzerland might exploit tax loopholes. The treaty included a limited, five-year reciprocal taxation right for Swedish nationals who moved to Switzerland, mirroring provisions in other bilateral tax agreements. After initial negotiations and a previous rejection due to interpretation differences regarding supplementary taxes on pensions, Sweden agreed to drop the controversial protocol, leading to the proposal of the new treaty. The Council approved the treaty, deeming it did not create significant new revenue losses beyond those already present in the 1948 agreement and did not infringe on Swiss primary tax sovereignty.

Legislator-Regeste

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Art. 1 treten, Art. 1 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2, Art. 2; Switzerland-Sweden Inheritance Tax Treaty Approved: A key provision addressed concerns that Swedish citizens residing in Switzerland might exploit tax loopholes. The treaty included a limited, five-year reciprocal taxation right for Swedish nationals who moved to Switzerland, mirroring provisions in other bilateral tax agreements. After initial negotiations and a previous rejection due to interpretation differences regarding supplementary taxes on pensions, Sweden agreed to drop the controversial protocol, leading to the proposal of the new treaty. The Council approved the treaty, deeming it did not create significant new revenue losses beyond those already present in the 1948 agreement and did not infringe on Swiss primary tax sovereignty.

Schlagwörter

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Steuerabkommen Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Erbschafts- und Schenkungssteuer Vertrag über angefallene Erbanteile Ruhegehaltsansprüche Erbverzichtsvertrag
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 1

Cited as the basis for approving the convention between Switzerland and Sweden on inheritance taxes.

Art. 1 Abs. 2

Cited as the basis for authorizing the Federal Council to ratify the convention.

Art. 2

Cited as the provision to which the Commission's proposal for approval was adopted.

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Volltext

10. Juni 1985 307 Erbschaftssteuerabkommen mit Schweden

#ST# Fünfte Sitzung - Cinquième séance Doppelbesteuerungen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen Differenzen in der Interpretation bestünden. Ich zitiere aus dem Protokoll der Kommissions- Montag, 10. Juni 1985, Nachmittag sitzung: Lundi 10 juin 1985, après-midi «Cependant, d'après le protocole, les 3500 Suédois établis 17.00h en Suisse nous ont démontré que le Ministère des finances suédois, par une interprétation extensive de l'accord, se Vorsitz - Présidence: Herr Kündig prépare à soumettre à l'impôt complémentaire la plus grande partie des pensions payées au titre d'une activité lucrative dépendante antérieure. Lorsque nous avons été alertés par ce problème, nous avons pris contact avec le Ministère des finances pour lui exprimer notre étonnement

Präsident: Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben de n'avoir pas été suffisamment informés sur l'interprétation

am letzten Wochenende über vier Vorlagen zur Änderung suédoise du protocole.» unserer Bundesverfassung abgestimmt. Bei allen vier Vorla- Unsere Zurückhaltung gegenüber diesem Abkommen hat gen sind sie den Anträgen des Bundesrates und der Mehrsich gelohnt. Im Anschluss an unseren damaligen Rückweiheit des Parlamentes gefolgt. sungsbeschluss fanden neue Verhandlungen statt. Am

Die Volksinitiative «Recht auf Leben» wurde mit zwei Drit- 4. Januar 1985 teilte der Finanzminister des Königreiches

teln zu einem Drittel der Stimmen abgelehnt. Auch nach Schweden dem Bundesrat bzw. der Eidgenössischen Steudiesem Entscheid wird es eine bedeutungsvolle Aufgabe der erverwaltung mit, dass Schweden bereit sei, das Protokoll Bundesversammlung bleiben, den Schutz des menschlivom 7. Februar 1979 zum Doppelbesteuerungsabkommen chen Lebens durch konsensfähige Schutznormen zu gefallenzulassen. Der Schluss des betreffenden Briefes bzw. währleisten. die gewählte Grussformel deuten darauf hin, dass die sei- 'Zustimmung fanden alle drei Finanzvorlagen. Die beschlosnerzeitige Rückweisung offenbar im Königreich Schweden sene Aufhebung der Kantonsanteile an den Stempelabgakeine Pulverrückstände hinterlassen hat, heisst es doch ben und am Reinertrag der Alkoholverwaltung sind ein wörtlich: «With best regards and wishes for a happy New wichtiger Schritt in Richtung Aufgabenteilung zwischen Year.» Bund und Kantonen. Mit dieser offiziellen Erklärung ist der Grund für die von Der weniger deutliche Entscheid bei der Aufhebung der unserer Kommission im Jahre 1979 beschlossene Rückwei- Bundesbeiträge an die Selbstvorsorge mit Brotgetreide sung des Geschäftes an den Bundesrat weggefallen, und wir zeigt einmal mehr auf, wie schwer es ist, einmal gewährte konnten uns anlässlich unserer Kommissionssitzung für Subventionen - auch wenn es sich um sogenannte Bagatell- Aussenwirtschaft vom 28. Mai auf die Behandlung des Dopsubventionen handelt - aufzuheben. Es ist nur zu hoffen, pelbesteuerungsabkommens betreffend Erbschaftssteuern dass der mit der Neuregelung vorausgesagte Mehraufwand beschränken. sich nicht zum Nachteil aller Beteiligten auswirkt. Das jetzt zur Diskussion stehende Erbschaftssteuerabkommen, das das bestehende von 1948 ersetzen soll, folgt im wesentlichen dem OECD-Musterabkommen. Ich kann mich deshalb in meinem Referat auf zwei Kernfragen beschränken.

Schweden hat als Hochsteuerland seit Jahren mit dem Phä- #ST# 79.035 nomen der Steuerflucht zu kämpfen, und es war ein zentra- Erbschaftssteuerabkommen mit Schweden les Anliegen, das revidierte Abkommen mit einer Bestimmung zu ergänzen, die der nach schweizerischer Auffas- Convention en matière d'impôts sung unangemessenen Ausnützung des schweizerischsur les successions avec la Suède schwedischen Steuergefälles durch schwedische Staatsangehörige begegnen sollte. Schweden wünschte - angelehnt Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. Mai 1979 (BBI II, 277) an eine mit der Bundesrepublik Deutschland getroffene Message et projet d'arrêté du 23 mai 1979 (FF II, 285) Lösung - ein zeitlich beschränktes subsidiäres Besteuerungsrecht für schwedische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz von Schweden in die Schweiz verlegen. Eine solche Bestimmung findet sich bereits im Einkommensund Vermögenssteuerabkommen von 1965 und in den deutsch- Antrag der Kommission schweizerischen Erbschaftssteuerabkommen der Jahre Eintreten 1971 und 1978. Sie schafft also kein Präjudiz.

Zweiter Punkt: Nach schwedischem Steuerrecht unterliegen Proposition de la commission schwedische Staatsangehörige, wo immer sie versterben, Entrer en matière der unbeschränkten schwedischen Erbschaftssteuerpflicht.

Den schweizerischen Unterhändlern gelang es, dieses

Matossi, Berichterstatter: Beachten Sie bitte, dass die Bot- Recht auf fünf Jahre zu befristen, also eine gleiche Lösung

schaft über ein Erbschaftssteuerabkommen und über ein zu realisieren, wie sie mit der Bundesrepublik Deutschland Protokoll zur Änderung des Einkommensund Vermögensgetroffen worden ist. Sie finden den betreffenden Passus im steuerabkommens mit Schweden am 23. Mai 1979 vom Bun- Artikel 10 des zur Diskussion stehenden Abkommens. Die

desrat verabschiedet worden ist. Die Kommission des Stän- Kantone und die interessierten Wirtschaftsverbände haben

derates für Aussenwirtschaft hatte sich bereits im Septemdieser Lösung, wenn auch ohne grosse Begeisterung, zuge-

ber 1979 damit befasst. Damals standen zwei Fragen zur stimmt. Diskussion: ein Doppelbesteuerungsabkommen betreffend Zum Schluss möchte ich darauf hinweisen, dass in jedem Erbschaftssteuern in Form eines Bundesbeschlusses und Doppelbesteuerungsabkommen beide Vertragsparteien auf eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vom gewisse Steuereinnahmen verzichten müssen. Das neue S.Mai 1965 betreffend Einkommensund Vermögens- Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden, über welsteuern zwischen Schweden und der Schweiz in der Form ches wir heute Beschluss fassen müssen, beschränkt sich eines Protokollbeschlusses. ausschliesslich auf die Erbschaftssteuer und bringt gegen- Herr Bundesrat Chevallaz, damals Chef des Eidgenössiüber dem geltenden Abkommen von 1948 keine wesentlischen Finanzdepartementes, stellte das Geschäft vor. Er chen Änderungen. Insbesondere berührt das Schweden wies unter anderem darauf hin, dass bezüglich des obenzugestandene beschränkte konkurrierende Besteuerungserwähnten Protokolls zum Abkommen zur Vermeidung von recht für schwedische Wegzüger die primäre schweizeri- 40-S Double imposition. Convention avec la France 308 10 juin 1985 sehe Steuerhoheit in keiner Weise. Durch das neue Abkom- Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble men entstehen somit keine weitergehenden Einnahmenver- Für Annahme des Beschlussentwurfes 36 Stimmen luste, als sie bereits aus dem Abkommen von 1948 resul- Dagegen 1 Stimme tieren. In der Kommission wurde ein Antrag, dieses Abkommen An den Nationalrat - Au Conseil national nicht zu ratifizieren, mit 6 zu 1 Stimmen - bei 4 Enthaltungen -abgelehnt. Die Kommission für Aussenwirtschaft des Ständerates empfiehlt Ihnen mit 7 zu 1 Stimmen - bei 3 Enthaltungen - Zustimmung zum Bundesbeschluss, wie er auf der Fahne - nicht in der Botschaft - formuliert worden ist.

#ST# 83.039 Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Double imposition. Convention avec la France Detailberatung - Discussion par articles Botschaft und Beschlussentwurf vom 18. Mai 1983 (BBI II, 509) und Botschaft vom 4. Juli 1984 (BBI II 1181) Titel und Ingress Message et projet d'arrêté du 18 mai 1983 (FF II, 533) et message du Antrag der Kommission 4 Juillet 1984 (FF II, 1205) Titel Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 1984 Bundesbeschluss über ein neues Erbschaftssteuerabkom- Décision du Conseil national du 13 décembre 1984 men mit Schweden Ingress Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag der Kommission Titre et préambule Abschreibung Proposition de la commission Proposition de la commission Titre Classer Arrêté fédéral approuvant une convention en matière d'impôts sur les successions avec la Suède Matossi, Berichterstatter: Bei diesem Geschäft kann ich mich kurz fassen, weil ich Ihnen nur den Antrag der Kom- Préambule mission für Aussenwirtschaft des Ständerates bekanntge- Adhérer au projet du Conseil fédéral ben muss, dieses Geschäft von der Traktandenliste des Ständerates abzusetzen. Angenommen - Adopté Zu diesem Antrag folgende kurze Begründung: Dem Antrag seiner Kommission folgend, hat der Nationalrat in der vergangenen Wintersession mit 76 gegen 70 Stimmen Nichtein- Art. 1 treten beschlossen. Nach diesem Beschluss wurde das Antrag der Kommission Geschäft für die Sitzung unserer Kommission vom 28. Mai Abs. 1 1985 traktandiert und hätte in der laufenden Sommersession in unserem Rat behandelt werden können. Am 6. bzw. Das am 7. Februar 1979 unterzeichnete Abkommen zwi- 25. März setzte das französische Wirtschafts-, Finanzund schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Budgetministerium den Bundesrat über den Entschluss der Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuefranzösischen Regierung in Kenntnis, das Zusatzabkommen rung auf dem Gebiet der Nachlassund Erbschaftssteuer zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich sowie wird genehmigt. die damit verknüpfte Vereinbarung über die Besteuerung Abs. 2 der Grenzgänger nicht zu ratifizieren.

Am 19. April 1985 empfahl der Bundesrat in einem Brief an Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifiunseren Herrn Ständeratspräsidenten, dieses Geschäft von zieren.

der Traktandenliste der Sommersession zu streichen. Um der Form gerecht zu werden, muss dieser Beschluss durch Art. 1 das Plenum unseres Rates gefasst werden. Proposition de la commission Aus der Presse haben Sie inzwischen vernommen - ich verweise auf zwei Artikel in der «Neuen Zürcher Zeitung» Al. 1 und in der «Weltwoche» vom 6. Juni 1985 -, dass erste

Le convention, signée le 7 février 1979, entre la Confédéra- Verhandlungen am 29./30. Mai in Bern stattfanden und dass

tion suisse et le Royaume de Suède en vue d'éviter les Ende der vergangenen Woche dieses Problem anlässlich

doubles impositions en matière d'impôts sur les succesdes Besuches von Herrn Minister Pierre Bérégovoy in Bern

sions est approuvée. erörtert worden ist.

Von Herrn Bundesrat Stich haben wir anlässlich der erwähn- Al. 2 ten Sitzung vom 28. Mai die beruhigende Zusicherung erhal-

Le Conseil fédéral est autorisé à ratifier la convention. ten, dass in der schweizerischen Verhandlungsdelegation

die Kantone auch vertreten sind. Angenommen - Adopté Wie eingangs erwähnt, beantragt Ihnen die einstimmige Kommission für Aussenwirtschaft, das Geschäft von der Art. 2 Traktandenliste zu streichen. Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Miville: Die Grenzkantone zu Frankreich mit Ausnahme von Genf, das seine eigene Regelung mit Frankreich gefunden Proposition de la commission hat, haben schon Anlass, mit einiger Bitterkeit und Enttäu- Adhérer au projet du Conseil fédéral schung auf das zu sehen, was sich hier abgespielt hat. Es wurde ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich Angenommen - Adpoté zu Faden geschlagen, auf das ich jetzt in den eigentlichen Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Erbschaftssteuerabkommen mit Schweden

Convention en matière d'impôts sur les successions avec la Suède

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1985 Année Anno

Band III Volume Volume

Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva

Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 05 Séance Seduta

Geschäftsnummer 79.035 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 10.06.1985 - 17:00 Date Data

Seite 307-308 Page Pagina

Ref. No 20 013 617

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