Council of States Procedural Amendments Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe parliamentary initiative proposed amendments to the Rules of Procedure of the Council of States, aiming to streamline parliamentary work and clarify the relationship between the Council and the Federal Council. Key changes included transferring commission elections from the Council to its Bureau, modifying the motion and recommendation procedures to exclude the Federal Council's exclusive jurisdiction, and affirming the confidentiality of commission meetings. The court reasoned that these procedural adjustments were necessary to enhance the efficiency of parliamentary operations and better reflect the co-equal status of legislative and executive branches, while ensuring that parliamentary oversight functions remained robust.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 16a eine, Art. 5 bei, Art. 6 sung, Art. 6 wurf, Art. 10 noch, Art. 86 Absatz; Council of States Procedural Amendments Case: Key changes included transferring commission elections from the Council to its Bureau, modifying the motion and recommendation procedures to exclude the Federal Council's exclusive jurisdiction, and affirming the confidentiality of commission meetings. The court reasoned that these procedural adjustments were necessary to enhance the efficiency of parliamentary operations and better reflect the co-equal status of legislative and executive branches, while ensuring that parliamentary oversight functions remained robust.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision is not applicable as it is not cited in the dispositive part of the decision.
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Volltext
24. September 1986 493 Parlamentarische Initiative (Muheim)
#ST# 78.234 Rechnung tragen. Verfahrensrechte sind die Grundlage zur
gesicherten Gewährleistung materieller Kompetenzen und
Parlamentarische Initiative (Muheim) Rechte. So kennt denn das Geschäftsreglement Normen, die
Geschäftsreglement des Ständerates. Ergänzung unsere «innere Ordnung» betreffen und die Abwicklung
unserer Arbeit regeln; es regelt aber auch die Beziehungen
Initiative parlementaire (Muheim) des Ständerates zum Bundesrat.
Règlement du Conseil des Etats. Complément Bundesrat und Parlament sind zwei Staatsgewalten, die
einander zu-, nicht aber über- oder untergeordnet sind. Es
Siehe Jahrgang 1985, Seite 244 - Voir année 1985, page 244 ist daher in Erinnerung zu behalten, dass daraus Span-
Bericht des erweiterten Büros des Ständerates vom 15. Mai 1986 (BBIII, nungsverhältnisse entstehen, die wir in Kauf zu nehmen
1289) haben. Ein Reglement hat also dazu zu dienen, dass unsere
Rapport du Bureau élargi du Conseil des Etats du 15 mai 1986 (FF II, parlamentarischen Ideen, Kräfte, Stimmungen und Ueberle-
1317) gungen geordnet zum Ausdruck gebracht werden können
und zwar so, dass schliesslich unser wahrer Wille zustande
kommt.
Unsere Kommission hat eine Reihe von Verbesserungen
vorgeschlagen. In einem Punkt haben wir wohl darüber
Antrag der Kommission diskutiert, wir sind uns aber nicht einig geworden; er sei hier
Eintreten kurz angesprochen: Es geht um das Problem der «Steue-
Proposition de la commission rung der parlamentarischen Arbeit». Der Bundesrat hat ver-
Entrer en matière fassungsrechtlich die Kompetenz, nach seinem Ermessen
die ihm gutscheinenden Geschäfte zu dem ihm gutschei-
Dobler, Berichterstatter: Im Jahre 1978 hat Herr Ständerat nenden Zeitpunkt beim Parlament hängig zu erklären. Das
Muheim eine parlamentarische Initiative mit dem Ziel einge- Parlament seinerseits hat kein Instrument, um die anfallen-
reicht, eine Revision des Geschäftsreglementes durchfüh- den Geschäfte aus seiner Sicht, d. h. aus unserer politischen
ren zu lassen. Der Ständerat selber hat am 21. März 1985 Optik und aus der Sicht unserer politischen Prioritäten, zu
beschlossen, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu ordnen. Wir haben also die Geschäfte zu behandeln, wie sie
geben. Das erweiterte Büro wurde beauftragt, diese Revi- an uns herangetragen werden.
sion auszuarbeiten. Die Kommission ist zur Ueberzeugung gelangt, dass eine
Das erweiterte Büro hat in sechs Sitzungen getagt und legt solche «Steuerungsordnung» kaum auf Reglementsstufe
Ihnen nun Bericht und Antrag zur Revision des Geschäftsre- geregelt werden könnte. Das müsste im Geschäftsverkehrs-
glements vor. Gleichzeitig wird Ihnen auch ein ausgearbeite- gesetz, also auf Gesetzesstufe, erfolgen. Aber es liegt hier
ter Entwurf zur Revision des Geschäftsverkehrsgesetzes un- ein Problem verborgen: Wie kann das Parlament die anfal-
terbreitet. lenden Geschäfte nach seinen Ideen selbständig ordnen?
Formell ist festzuhalten, dass am Aufbau und am Inhalt des Es ist nämlich Zufall, ob das eine Geschäft in den Kommis-
geltenden Réglementes aus dem Jahre 1975 grundsätzlich sionen und dann im Plenum rasch oder langsam behandelt
nichts geändert wurde. Die wesentlichen Reformvorschläge wird. Das heisst also, dass in der politischen «Spannung»
kann ich in folgenden drei Punkten zusammenfassen: zwischen Bundesrat und Parlament der Bundesrat eine
Ständige Kommissionen: Die Wahlen in diese Kommissio- ganz gewaltige Uebermacht und eine klare Vorrangstellung
nen sollen in Zukunft nicht mehr durch den Rat, sondern innehat, und zwar nicht wegen der Verfassung, sondern weil
durch das Büro erfolgen. Auch die Festlegung der Anzahl das Parlament seinerseits keine eigenen Steuerungsinstru-
der Kommissionsmitglieder wird im Reglement festgehalten. mente geschaffen hat.
In bezug auf die Organisation ist zu sagen, dass eine Zusam- Die Regierungsrichtlinien über vier Jahre hinweg sind nur
menlegung der Petitions- und der Gewährleistungskommis- eine ganz grobe Steuerungsmöglichkeit. Die Traktandenli-
sion beantragt wird. Ebenfalls wird eine Umwandlung der ste ihrerseits erlaubt eine Feinsteuerung aller bereitstehen-
Alkoholkommission in die Kommission für Gesundheit und den Geschäfte. Wir haben aber keine Möglichkeit, Prioritä-
Umwelt vorgeschlagen. ten für unsere Tätigkeit zu setzen. Hier liegt eine Aufgabe für
Der weitere Reformpunkt sind die parlamentarischen Vor- die Zukunft.
stösse. Hier ist entscheidend, dass in bezug auf das
Motionsrecht wesentliche Aenderungen gegenüber dem Gadient: Erlauben Sie mir eine kurze Vorbemerkung.
geltenden Reglement vorgeschlagen werden, und zwar wird Umstellungen des Sessionsprogramms sollten nur in wirk-
die Motion im ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des lich zwingenden Fällen erfolgen. Eine Arbeitsplanung, die
Bundesrates ausdrücklich ausgeschlossen. Dafür wird als auch einem Parlamentarier gestattet sein müsste, setzt
notwendiges Ersatzinstrument die Empfehlung geschaffen. entsprechende Programme voraus, und für Nichtkommis-
Der dritte Punkt: An der Vertraulichkeit der Kommissionssit- sionsmitglieder ist die Umstellung in der Regel noch gravie-
zungen und der Information wird auch künftig festgehalten, render.
ja der Grundsatz wird noch bekräftigt. Die Vorverschiebung der jetzt zu behandelnden Geschäfte
Neben kleineren Abänderungsvorschlägen schlagen wir ist uns gestern am Schluss der Sitzung, und das ohne
Ihnen auch eine Anzahl von systematischen und sprachli- Begründung, angekündigt worden. Ich nehme nicht an,
chen Verbesserungen des Réglementes vor. dass dies nur geschehen ist, um uns die Notwendigkeit der
Ich beantrage Ihnen namens des erweiterten Büros Eintre- Revision des Geschäftsreglementes vor Augen zu führen.
ten auf die Vorlage. Ich bitte Sie, meinem Wunsche künftig Rechnung zu tragen.
Dass von Zeit zu Zeit Geschäftsreglement und Geschäftsver-
Muheim: Ein Geschäftsreglement ist für viele Ratsmitglieder kehrsgesetz einer Ueberprüfung unterzogen werden, ist
bei nur vordergründiger Betrachtung ein nebensächliches sicher zweckmässig. Es ist nun am Rat, die vom erweiterten
Geschäft. Bei näherer Prüfung hat es aber eine grosse Büro vorgelegten Vorschläge zu würdigen.
staatsrechtliche und staatspolitische Bedeutung, insbeson- Aufgrund der gemachten Erfahrungen kann man es nur
dere, wenn man sich vor Augen hält, dass Réglemente als begrüssen, wenn die Motion in dem Sinne verwesentlicht
Verfahrensvorschriften im engsten Zusammenhang mit den wird, dass sich die auf eine Massnahme zielende Motion
materiellen Kompetenzen und mit unseren Verantwortlich- künftig weder auf den ausschliesslichen Zuständigkeitsbe-
keiten bei der politischen Willensbildung im Bund stehen. reich des Bundesrates oder der Bundesversammlung noch
Réglemente sind Verfahrensnormen, die das Hauptziel auf den an den Bundesrat delegierten Rechtsbereich bezie-
haben, den Prozess der Entscheidfindung so zu regeln, dass hen kann. Wenn das Büro jedoch glaubt, deswegen ein
sie auch wirklich allen politischen Strömungen im Land, die Ersatzinstrument anbieten zu müssen, ist zu bemerken, dass
schliesslich in eine Mehrheitsentscheidung münden sollen, dazu nicht die geringste Veranlassung besteht, denn das
Initiative parlementaire (Muheim) 494 24 septembre 1986
Postulat genügt im von der Motion nicht abgedeckten Raum für die Sessionen. In der Regel tagen die Fraktionen Freitag/
durchaus. Abgesehen davon wäre die in ausländischen Samstag der vorletzten Woche vor Sessionsbeginn. Seit
Geschäftsordnungen bekannte Empfehlung weder ein taug- Jahren treffen die Akten aber erst am Mittwoch oder gar am
liches, geschweige denn gar ein notwendiges Ersatzinstru- Donnerstag davor ein. Hat man in diesen Tagen - am Don-
ment, wie der Bericht dies meint. nerstag - eine Kommissionssitzung, befinden sich die Akten
Wenn sich der Europarat zum Beispiel mangels anderer zu Hause und nicht dort, wo man sie effektiv benötigen
Instrumente der Resolution und Empfehlung bedienen würde. Das mag das Klagelied eines peripher domizilierten
muss, die dort umfangreiche Vorbereitungen und Debatten Parlamentariers sein. Ich meine aber, dass wir alle auch in
bewirken - es gab dort in der vergangenen Woche eine dieser Hinsicht Anspruch auf Gleichbehandlung haben
solche Debatte, wurden doch insgesamt 41 Anträge gerade müssten und dass diese Unzulänglichkeiten endlich einmal
zu einer Empfehlung eingebracht! -, ist das verständlich. auszuräumen sind.
Aber es ist nicht einzusehen, weshalb wir unser umfassen- Es wäre im Grunde genommen auch zu fordern, dass
des und ausreichendes Instrumentarium durch eine derart Geschäfte, deren abschliessende Akten nicht mindestens
fragwürdige Interventionsmöglichkeit anreichern sollten, zwei Wochen vor Sessionsbeginn im Besitze der Parlamen-
welche die Verwaltung erfahrungsgemäss kaum entlasten tarier sind, in der Regel nicht mehr in dieser Session behan-
wird und lediglich zu einer Ausuferung unserer ohnehin delt werden dürfen. Das würde es dann auch ermöglichen,
immer länger werdenden Debatten führen kann. Man denke dass die Sessionsprogramme mindestens 14 Tage vor Ses-
aber auch an die Signalwirkung, die unsere Geschäftsord- sionsbeginn im Besitze der Parlamentarier sind.
nung für diejenige des National rates haben wird, und an die Ich habe noch einige Bemerkungen zu der in Aussicht
damit verbundenen Konsequenzen für die dortigen Ver- genommenen Umstellung bei der Alkoholkommission anzu-
handlungen. bringen. Wir haben in der Kommission darüber beraten. Ich
Auch ist der im Bericht enthaltene Hinweis, dass das Postu- werde Ihnen diese jedoch in der Detailberatung unter-
lat rechtlich nicht weniger verbindlich sei als die Motion, breiten.
eher theoretischer Art. Das mag, rein auf den Auftrag bezo-
gen, stimmen. Massgeblich ist jedoch vielmehr, dass die Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
objektbezogene Trennlinie klar gegeben ist und dass sie mit Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
der Neugestaltung der Motion in Zukunft noch leichter aus-
zumachen sein wird. Es ist nicht zwingend, das Postulat im Detailberatung - Discussion par articles
Bereich der ausschliesslichen oder delegierten Zuständig-
keit des Bundesrates nicht mehr zuzulassen und dann Anträge des erweiterten Büros siehe BBI II, 1381
gleichzeitig mit der Empfehlung sozusagen einen «Gemein- Propositions du Bureau élargi voir FF II, 1317
platz», der nahezu alles ermöglicht, zu schaffen.
Noch einige Gedanken zu Punkten, die mit der Revision Titel und Ingress
nicht angegangen worden sind: Man hat zwar keine Total ré- Antrag der Kommission
vision der Geschäftsordnung angestrebt, aber es sei mir, Zustimmung zum Entwurf des Büros
wenn wir schon davon sprechen, gestattet, einige Bemer-
kungen anzubringen. Leider hat man es unterlassen, die Titre et préambule
Abschaffung der meines Erachtens völlig überflüssigen par- Proposition de la commission
lamentarischen Initiative auch nur zu diskutieren. Minde- Adhérer au projet du Bureau
stens stelle ich im Bericht nicht fest, dass man sich darüber
unterhalten hätte. Angenommen - Adopté
Was sodann die Geheimhaltung betrifft, schafft der neu
vorgeschlagene Artikel 16a eine recht wenig überzeugende Art. 5
Regelung. Eine derart strikte Abriegelung der Kommissions- Dobler, Berichterstatter: In bezug auf die Frage der Steue-
tätigkeit ist meines Erachtens ganz einfach nicht mehr zeit- rungsfunktion hat Kollege Muheim bereits seine Andeutun-
gemäss. gen im Eintretensvotum gemacht.
Ein Beispiel: Es müsste doch gesagt werden, dass die Mit- Ich möchte hier nur ganz konkret zu Artikel 5 festhalten,
glieder unseres Rates berechtigt sind, alle Akten einzuse- dass sich das erweiterte Büro verschiedentlich Gedanken
hen, die sich im Besitze des Rates oder einer Kommission darüber gemacht hat, ob nicht bei dieser Steuerungsfunk-
befinden. Auch Nichtkommissionsmitglieder müssen sich tion, und zwar insbesondere bei der zeitlichen Gestaltung
zeitgerecht und umfassend orientieren können; zu solchen der Kommissionssitzungen, vermehrt Einfluss zu nehmen
Orientierungen gehören ohne Zweifel auch Kommissionsak- sei. Wir sind zum Schluss gekommen, dass hier eine Einwir-
ten und -Protokolle. Vielleicht müsste man alsdann eine kung seitens des Büros nicht notwendig ist, d. h., dass wir
Abstufung der Vertraulichkeit von Akten und Verhandlun- der Freizügigkeit der Kommissionsgestaltung keine Gren-
gen vornehmen. Das sind alles Fragen, die nach ihrer zen setzen wollen. Selbstverständlich bleibt offen, ob nicht
Gewichtung einer baldigen Klärung bedürfen und die man im Plenum in Fällen von Verzögerungstaktik entsprechend
weiterverfolgen sollte. vorgegangen werden soll und ob eine Kommission nötigen-
Die Revision des Geschäftsreglementes müsste auch einmal falls angehalten werden kann, zum Rechten zu sehen. Somit
die Arbeit des Protokollierungsdienstes einer Ueberprüfung bleibt es - auch inhaltlich - bei Artikel 5 bei der geltenden
unterziehen. Tonbandgeräte sind in den Kommissionssit- Wortwahl.
zungen zu einer permanenten, aber keineswegs nötigen
Einrichtung geworden. Statt in knappster Zusammenfas- Art. 6
sung werden die Voten oft zu ausführlich abgefasst und bei Antrag des Büros
der notorischen Ueberlastung des Protokollierungsdienstes Zustimmung zum Entwurf des Büros
in der Folge mit grosser Verzögerung zugestellt. Ich möchte
Antrag Schmid
nicht missverstanden werden. Dieser Vorwurf richtet sich Ziff. 2
beileibe nicht an unsere Protokollführer, die ein ganz gewal- Streichen
tiges Pensum zu leisten haben und in Anbetracht der Perso-
nalknappheit vor fast unlösbaren Aufgaben stehen. Der Vor-
Art. 6
wurf trifft nicht die Protokollführer, sondern unser eigenes Proposition du Bureau
Unvermögen in diesen organisatorischen Belangen. In vie- Adhérer au projet du Bureau
len Kommissionssitzungen dürfte ein Beschlussprotokoll
durchaus ausreichen. Proposition Schmid
Wenig erfreulich - auch das muss einmal gesagt werden - Ch.2
ist die verspätete Zustellung der Akten und der Programme Biffer
24. September 1986 495 Parlamentarische Initiative (Muheim)
Schmid: Der Antrag zur Streichung von Artikel 6 Ziffer 2 hat Abstimmung - Vote
einfach zum Gegenstand, dass wir in Zukunft als Rat unsere
Kommissionen selbst wählen und diese Kompetenz nicht an Für den Antrag Schmid 17 Stimmen
das Büro abgeben. Wir müssten dann in Artikel 10 noch Für den Antrag des Büros 9 Stimmen
Modifikationen vornehmen, indem wir dort statt «das Büro
wählt» jeweils sagen «der Rat wählt». Die Begründung, die Dobler, Berichterstatter: Gestatten Sie, dass ich zu Artikel 6
das Büro auf Seite 53 der Botschaft dafür gibt, lautet wie namens des Büros eine Mitteilung mache, und zwar eine
folgt: «Die Erfahrung hat gezeigt, dass Wahlvorschlägen des Definition in bezug auf die verschiedenen Sessionen, die wir
Büros bisher im Rat kaum je widersprochen wurde, so dass haben.
es sich rechtfertigt, die Wahl durch das Büro vornehmen zu Wir unterscheiden drei Sessionstypen: Einmal die ordentli-
lassen.» Das ist meines Erachtens eine Feststellung, aber chen und die ausserordentlichen Sessionen; sie beruhen
keine Begründung. auf Artikel 86 Absatz 1 bzw. Absatz 2 der Bundesverfassung.
Die ganze Revision ist, wie Herr Kollege Muheim das bereits Dann kommen die Sondersessionen; sie beruhen auf der
erwähnt hat, darauf angelegt, dass der Verfahrensablauf internen Regelung des Parlamentes. Was die ausserordent-
gestrafft wird und dass Steuerungsmechanismen effizienter lichen Sessionen betrifft, hat das Büro nur den Vollzug, das
gestaltet werden. Mit diesem Antrag straffen Sie nichts, und heisst die Festlegung von Ort, Zeit und gegebenenfalls der
Sie gestalten auch nichts effizienter. Sie kennen das Verfah- Traktanden zu beschliessen.
ren bei einer Wahl. Während die normale Debatte weiter- Gemäss Artikel 86 Absatz 2 können durch Beschluss des
geht, kursiert die Urne, und wir wählen unsere Mitglieder in Bundesrates, oder wenn ein Viertel des Nationalrates oder
die ständigen und in die nichtständigen Kommissionen. Das fünf Kantone es verlangen, Sondersessionen einberufen
braucht keine Zeit; das ist vom Zeitaufwand her gesehen werden. Dies zur Klarstellung in bezug auf die verschiede-
geradezu zu vernachlässigen. nen Formulierungen von ordentlicher, ausserordentlicher
Wenn Sie nun aber das System wechseln, geben Sie wieder und Sondersession.
eine Kompetenz, die Sie haben, an einen Ausschuss, an ein
Büro. Ich bitte Sie: Was soll das? Belassen Sie doch-wenn Art. 7 Abs. 4 - Art. 7 al. 4
keine Not am Mann ist - Kompetenzen, die wir haben, bei Jelmini: Es tut mir leid, dass mein Antrag nicht schriftlich
uns und geben Sie nur das Allernotwendigste an Kompeten- ausgeteilt worden ist; das ist auf die Umstellung des Pro-
zen an das Büro ab; denn das Büro hat hie und da doch gramms zurückzuführen. Es handelt sich übrigens um eine
auch etwas autoritäre Anwandlungen. relativ kleine Sache.
In diesem Sinne bitte ich Sie, mich zu unterstützen, d. h. In Artikel 7 Absatz 4, wie er im geltenden Geschäftsregle-
diese Ziffer 2 zu streichen und auch Artikel 10 und 11 in ment steht, ist vorgesehen, dass der Präsident für die Erledi-
meinem Sinn zu modifizieren. gung der Geschäfte zwischen den Sessionen besorgt ist und
das Sekretariat beaufsichtigt. Man will jetzt eine neue, etwas •
Dobler, Berichterstatter: Ich möchte Ihnen beliebt machen, weitergehende Fassung einführen: Dem Präsidenten würde
dass Sie beim Vorschlag des erweiterten Büros bleiben und die Möglichkeit und der Auftrag gegeben, zusammen mit
diese Delegation an das Büro geben. Wenn Herr Kollege dem Präsidenten des Nationalrates die Aufsicht über die
Schmid autoritative Allüren von Seiten des Büros befürchtet, Parlamentsdienste auszuüben. Die Bestimmung, nach wel-
muss ich ihn eines besseren belehren. Es war effektiv nur cher der Ratspräsident die Aufsicht über die Parlaments-
die Feststellung, dass es in der Praxis eine Vereinfachung dienste ausüben soll, steht im Widerspruch zum Geschäfts-
des Verfahrens wäre, wenn die Mitglieder der Kommissio- verkehrsgesetz und zum Bundesbeschluss über die Parla-
nen vom Büro gewählt würden. Im übrigen möchte ich mentsdienste. Nach dem Geschäftsverkehrsgesetz (Artikel
Herrn Kollege Schmid darauf aufmerksam machen, dass Socties, in Kraft seit 1. Januar 1985), unterstehen die Parla-
auch ihm einmal das Glück blühen kann, im Büro Einsitz zu mentsdienste fachlich-funktionell bestimmten Ratsorganen,
nehmen und dass er dann 'ebenfalls die Möglichkeit hätte, die im Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste (Arti-
mit dieser vermehrten Autorität zu wirken, wie das im Kan- kel 1 Absatz 2) umschrieben sind. Ich lese: «Für die Aus-
ton Appenzell ja schon längst der Fall ist. übung ihrer Funktionen sind die Parlamentsdienste unab-
hängig von Bundesrat und Bundeskanzlei. Es unterstehen:
Masoni: Ich unterstütze den Antrag Schmid. Scheinbar ist der Generalsekretär dem Ratspräsidenten, der Dokumenta-
die Zuteilung einer Kompetenz, die Kommission zu wählen, tionsdienst der Dokumentationskommission, die Sekreta-
eine Formsache. In Wirklichkeit ist es aber anders. Jeder von riate der Finanzkommissionen und der Geschäftsprüfungs-
uns ist sich der Bedeutung der Kommissionen bewusst. Sie kommissionen sowie die Beamten der Kommissionsdienste
bereiten alle Geschäfte vor, und ihre Empfehlungen sind den Kommissionen, für die sie tätig sind.» Das heisst, nur
besonders im Ständerat von Bedeutung. Organe, die eine der Generalsekretär oder das Generalsekretariat ist dem
solche Bedeutung haben, sollten meines Erachtens dem Ratspräsidenten unterstellt. Die anderen Dienste sind ande-
Grundsatz nach vom Rat selbst bezeichnet werden, selbst ren Parlamentsorganen unterstellt.
dann, wenn die Anträge des Büros meist übernommen Was bedeutet die Aufsicht der Ratspräsidenten über die
werden. Parlamentsdienste, von der im Artikel 7 des Revisionsent-
Ich glaube, die Zuständigkeit sollte beim Rat bleiben. Es ist wurfes die Rede ist? Konkret ausgedrückt: Ich bin Präsident
eine Grundsatzfrage - obschon es nur als eine Formalität der Dokumentationskommission, der die Aufsicht über den
erscheint -, ob die Bestellung der wichtigsten Organe des Dokumentationsdienst obliegt (Artikel 18 Absatz 2 des Bun-
Rates dem Rat selbst oder dem Büro zusteht. desbeschlusses über die Parlamentsdienste). Werden jetzt
Deswegen bitte ich Sie, den Antrag Schmid zu unterstützen. die Ratspräsidenten die Aufsicht über die Dokumentations-
kommission ausüben oder werden zwei Aufsichten gleich-
Hefti: Ich hatte auch einmal die Ehre, dem Büro anzugehö- zeitig ausgeübt? Dasselbe gilt für die Finanzkommission,
ren, und trotzdem unterstütze ich die Anträge Masoni/ die Geschäftsprüfungskommission und alle anderen Kom-
Schmid; denn man gibt doch etwas mehr acht bei der missionen, denen ein Sekretär (Parlamentsdienste) unter-
Kommissionsbestellung, wenn man weiss, dass allenfalls im stellt ist. Das wäre etwas ganz Neues. Das könnte nicht
Rat die Sache geändert werden könnte, als wenn man die Gegenstand des Réglementes eines Rates für eine Kommis-
Sache abschliessend behandeln kann. Noch ein Moment: Im sion sein, die wie die Dokumentationskommission aus Mit-
Büro sind nicht immer alle parteimassigen 'Gruppierungen gliedern beider Räte besteht. Das würde der Unabhängigkeit
unseres Rates vertreten. Von diesem Gesichtspunkt aus der Kommissionen widersprechen. Soweit die rechtliche
erachte ich es auch als Ventil, wenn der Rat das letzte Wort Ueberlegung.
hat. Ein Gedanke praktischer Natur: Glauben Sie, dass die Rats-
präsidenten, die nur ein Jahr im Amt sind und in diesem Jahr
so viel beansprucht werden, wirklich die Zeit und den Willen
Initiative parlementaire (Muheim) 496 24 septembre 1986
finden werden, um eine kontinuierliche Aufsicht über die Al. Iter
Parlamentsdienste und ihre Organe auszuüben? Das Regle- Le conseil peut élargir....
ment des Ständerates kann übrigens nicht bestimmen, wie Al. 2
es hier der Fall ist, was der Präsident des Nationalrates zu Le conseil désigne....
tun habe. Al. 3
Deswegen bitte ich Sie, in Artikel 7 Absatz 2 das Wort «Par- .... exceptionnels, le conseil peut prolonger....
lamentsdienste» durch das Wort «Generalsekretär» zu erset-
zen, was dem Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste Präsident: Hier hätten wir die Aenderungen gemäss
(Artikel 1 Absatz 2) genau entspricht. Beschluss bei Artikel 6 vorzunehmen.
Le président veille à l'expédition des affaires courantes
entre les sessions et assure la surveillance du secrétariat. Gadient: Zu Ziffer 5: Ich beantrage Ihnen, die Bezeichnung
Dans la nouvelle proposition faite par le bureau élargi, le «Kommission für Gesundheit und Umwelt» zu ändern in
président devrait assurer la surveillance du secrétaire et du «Kommission für Gesundheitsfragen». Ich bedaure, dass ich
traducteur ainsi que, d'entente avec le président du Conseil diesen Antrag nicht schriftlich aufgelegt habe; das ist
national, celle des services du Parlement. Or, il faudrait infolge der Umstellung nicht mehr möglich gewesen.
remplacer: «les services du Parlement» par «le secrétaire Zur Begründung: Die Bezeichnung der Kommission
général». umschreibt die Tätigkeit, die ihr zugedacht ist. In der Alko-
holkommission haben wir uns darüber beraten; wir waren
Dobler, Berichterstatter: Die neu vorgeschlagene Fassung einstimmig der Meinung, dass sich die Kommission in
bringt materiell überhaupt nichts Neues; sie ist nur eine Zukunft durchaus neben den Alkoholproblemen auch mit
terminologische Angleichung an das GVG. Ich zitiere Artikel den Bereichen der weiteren Suchtmittel wie der Betäu-
Socties GVG: «Die Parlamentsdienste stehen unter der Lei- bungsmittel, des Tabaks und der Medikamente befassen
tung des Generalsekretärs der Bundesversammlung. Sie sollte. Indessen hielten wir mit 8 zu 2 Stimmen dafür, dass
arbeiten aber nach Weisung der Ratsorgane, denen sie die generelle Ausweitung in den Umweltbereich hinein nicht
fachlich unterstehen.» Mit anderen Worten will hier gesagt tunlich sei, denn in sehr vielen Vorlagen spielen Umweltfra-
sein, dass eine Aufteilung zwischen der funktionellen und gen eine eminente Rolle. Für eine Zuweisung an eine stän-
der administrativen Aufgabe vorgesehen ist. Hier heisstdas, dige Kommission für Umweltfragen wären nur diejenigen
dass die Präsidenten der beiden Räte für die Erledigung der Geschäfte geeignet, die sich ausschliesslich mit diesen Fra-
administrativen Arbeiten zuständig sind. Es handelt sich gen beschäftigen. Nehmen Sie das Beispiel der
also nur um eine terminologische Angleichung. «Bahn 2000», des Treibstoffzolles und anderer Vorlagen.
Dort ist eine solche Auftrennung gar nicht möglich. Es
Jelmini: Es handelt sich nicht um eine Aufsicht, sondern nur scheint uns zwingend, in solchen Fällen eine Ad-hoc-Kom-
um eine gewisse Kontrolle. Ich möchte auf Artikel 18 mission einzusetzen. Die Konsequenz der Installierung einer
Absatz 2 des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdien- ständigen Umweltschutzkommission hätte nach meinem
ste aufmerksam machen. Dort heisst es: «Der Kommission» Dafürhalten auch eine Aenderung des Systems unserer
(in diesem Fall der Dokumentationskommission) «obliegt Kommissionsarbeit überhaupt zur Folge. Wir müssten dann
die Aufsicht über die Tätigkeit des Dokumentationsdien- zwangsläufig alle Vorlagen, bei denen umweltpolitische
stes.» Das heisst, die Aufsicht wird von der Kommission Komponenten vorliegen, zusätzlich dieser Kommission
geführt. Das gleiche gilt für die Geschäftsprüfungskommis- zuweisen, sozusagen in ein Mitberichtsverfahren geben.
sion und für die Finanzkommission. Hier würde mit diesem Unerwünschte Doppelspurigkeiten wären die Folge.
Artikel dem erweiterten Büro vorgeschlagen, eine doppelte Aus all diesen Gründen bin ich der Meinung, dass sich die
Aufsicht vorzusehen, was nicht dem Bundesbeschluss Alkoholkommission mit den Gesundheitsfragen im erweiter-
entspricht. ten Sinne (wie ich sie dargelegt habe) befassen, dass sie
jedoch nicht in eine generelle Umweltkommission umfunk-
Dobler, Berichterstatter: In Anlehnung an die bereits gege- tioniert werden soll. Die Erfahrungen im Nationalrat spre-
bene Begründung muss ich Ihnen beantragen, bei der Ver- chen übrigens keineswegs für die Notwendigkeit eines sol-
sion des erweiterten Büros zu bleiben und den Antrag von chen Schrittes.
Herrn Jelmini abzuweisen.
Dobler, Berichterstatter: Ich bitte Sie, bei der Fassung des
Abstimmung - Vote erweiterten Büros zu bleiben.
LAuch der Nationalrat hat die Bezeichnung «Gesundheit
Für den Antrag des.Büros 17 Stimmen und Umwelt» gewählt, und wir haben uns bemüht, uns in
Für den Antrag Jelmini 13 Stimmen dieser Beziehung dem Nationalrat anzupassen.
2. Herr Gadient befürchtet, dass die Umweltschutzprobleme
Art. 10 immer tale quale dieser Kommission zugeschoben werden
Antrag des Büros sollten; dies entspricht meines Erachtens nicht den Tatsa-
Zustimmung zum Entwurf des Büros chen. Wir haben unzählige Beispiele von ständigen Kom-
missionen; wenn es aber um eine konkrete Frage ging, die
Antrag Schmid von einer besonderen Wichtigkeit war, haben wir eine spe-
Abs. 1 zielle Kommission eingesetzt. So ist es ohne weiteres mög-
Der Rat wählt.... lich, auch bei dieser Bezeichnung spezielle Kommissionen
Abs. Iter einzusetzen.
Der Rat wählt für besondere Geschäfte .
Abs. 2 Affolter: Ich unterstütze die Ansicht des Herrn Kommis-
Der Rat bestimmt.... sionspräsidenten. Ich gehörte der Alkoholkommission an,
Abs. 3 auch der Alkoholdelegation. Was wir mit dieser Aenderung
.... angehören. Der Rat kann .... bezwecken, ist eine klare Aufwertung der Alkoholkommis-
sion, indem wir sie mit einem Gebiet betrauen, das heute
Art. 10 ausserordentliche Wichtigkeit erhalten hat. Das heisst noch
Proposition du Bureau lange nicht, dass alle Fragen, die auch nur einen entfernten
Adhérer au projet du Bureau Zusammenhang mit Umweltschutz haben, dieser Kommis-
sion zugewiesen werden.
Proposition Schmid Mit dieser Aufwertung ist auch verbunden, dass sich diese
AI. 1 Kommission in Zukunft dem sehr wichtigen Gebiet des
Le conseil constitue .... Umweltschutzes vermehrt und vertieft zuwendet und viel-
24. September 1986 497 Parlamentarische Initiative (Muheim)
leicht etwas weniger Gewicht legt auf die Routinegeschäfte Gadient: Ich stelle Ihnen den Antrag, die Empfehlung zu
und häufig eher nebensächlichen Fragen der Alkoholver- streichen. Wenn Sie diesem Antrag folgen, hätte das die
waltung und der damit verwandten Gebiete. Mir scheint, Konsequenz, dass in den Folgebestimmungen überall dort,
man sei in der Alkoholkommission etwas zu sehr fixiert auf wo die Empfehlung vorgesehen ist, ebenfalls die Streichung
den bisherigen Aufgabenbereich und erkenne eigentlich zu vorzunehmen wäre.
wenig, was wir dieser Kommission bieten wollen, nämlich Ich habe Ihnen im Rahmen des Eintretens bereits begrün-
eine entscheidende Aufwertung der Kommissionsarbeit mit det, weshalb ich von der Schaffung eines solchen Instru-
Zuweisung heute existentieller Fragenkomplexe. mentes absehen möchte, und darf deshalb auf weitere Aus-
führungen verzichten. Ich halte nach wie vor dafür, dass die
Hefti: Im Gegensatz zu meinem Vorredner erlaube ich mir zu Trennlinien hinreichend klar gezogen sind, insbesondere
empfehlen, dem Antrag von Herrn Gadient zu folgen. Meines durch die Verwesentlichung der Motion, die wir mit dem
Erachtens ist hier die Aufwertung der Alkoholkommission heute vorgesehenen Beschluss vornehmen, so dass wir
nicht das Hauptproblem. Abgesehen davon hat sie ja bereits nicht ein solches Umfeld für Generaldebatten auf diesem
eine Erweiterung ihrer bisherigen Tätigkeit erfahren. Wege schaffen müssen.
Aber wir müssen uns bewusst sein: Die Umweltschutzaufga-
ben sind sehr vielschichtig, und sie betreffen in sehr ver- Muheim: Ich wünsche, dass Sie in voller Kenntnis des Sach-
schiedenem Masse die einzelnen Gegenden und Kantone verhaltes und seiner Tragweite Ihre Entscheidung treffen
der Eidgenossenschaft. Eine unserer «raison d'être» ist können. Zu Beginn der Debatte hatten wir erklärt, dass die
doch, dass wir in gewissem Sinne die Vertreter der Kantone formellen Instrumente im Reglement nicht einfach nach
sind. Wir sollten daher frei und flexibel bleiben bezüglich freier Wahl unseres Rates gestaltet werden können. Die
der Zusammensetzung der Kommissionen, und das geht bei formalen Instrumente, die wir einführen wollen, müssen in
Ad-hoc-Kommissionen besser als bei ständigen. Uebereinstimmung mit unseren politischen und staatsrecht-
lichen materiellen Kompetenzen stehen. Wenn wir diese
Abstimmung - Vote beiden Dinge in einer Einheit sehen, erkennen wir, dass die
«Motion» zu den Initiativrechten gehört, zum Recht des
Für den Antrag des Büros 15 Stimmen Parlamentes also, den Bundesrat zu verpflichten, lediglich
Für den Antrag Gadient 12 Stimmen in jener Richtung tätig zu werden, die die Kommission
vorschlägt und die dann vom Parlament selbst später zu
Art. 11 -16,163,17-22 beraten ist (Verfassungs- und Gesetzesänderungen).
Angenommen - Adopté Die «Empfehlung» gehört nicht in unsere Kompetenz der
Initiative, sondern in den Bereich des Oberaufsichtsrechtes.
Die verfassungsrechtliche Zuständigkeit unseres Rates, das
Art. 23 Oberaufsichtsrecht auszuüben, beinhaltet nicht die Berech-
Muheim: Eine Antwort ist bei dieser Gelegenheit in bezug tigung,' dem Bundesrat eine Weisung zu geben. Das Ober-
auf ein Bedenken unseres Kollegen Gadient wohl gerecht- aufsichtsrecht ist Kontrolle, mündet daher nach jahrzehnte-
fertigt. Die parlamentarische Initiative konnten wir nicht langer Erfahrung und Praxis dieses Rates in «Empfehlun-
prinzipiell in Frage stellen. Sie hat eine verfassungsrechtli- gen» aus. Wir wünschen, dass der Bundesrat in eigener
che Grundlage. Das ginge weit über unsere Absichten der Kompetenz anders handelt. Er aber trägt die Verantwortung,
Anpassung des Réglementes an gegebene neue Verhält- wenn er nötigenfalls nicht so handelt.
nisse hinaus. Das ist denn auch der Grund, weshalb wir Die Empfehlungen sind nichts Neues. Sie sind höchstens
darüber nicht diskutiert hatten. neu im Text des Réglementes. Denken Sie z. B. an die
zahllosen Berichte von Geschäftsprüfungskommissionen,
Angenommen - Adopté die immer wieder in Empfehlungen ausgemündet sind. Wir
hatten z. B. das ganze Paket von Empfehlungen der Kom-
mission Kündig in Sachen Gruppe für Rüstungsdienste vor
Art. 24
Augen. Sie wollen dem Oberaufsichtsrecht kaum einfach
Angenommen - Adopté eine «Debatte» als leere Waffe zur Verfügung stellen? Wenn
Sie das Kontrollrecht des Parlamentes im Sinne der Verfas-
Art. 25 sung ausüben wollen, müssen Sie das konforme Instrument
Dobler, Berichterstatter: Hier stehen wir an einem wesentli- in Form der «Empfehlung» an den Bundesrat bejahen.
chen Punkt unserer Revision. Es geht einmal um die
Begriffsformulierung der Vorstösse, die wir im Prinzip gleich Dobler,Berichterstatter: Ich habe diesen Ausführungen
halten wie im geltenden Reglement, und sodann um eine nichts mehr beizufügen. Ich empfehle Ihnen nach wie vor,
Neufassung in bezug auf die Motion und die Empfehlung. beim Vorschlag des erweiterten Büros zu bleiben.
Ich habe bereits beim Eintreten gesagt: Wir wünschen -
übrigens zusammen mit dem Bundesrat, und wir werden Abstimmung - Vote
das auch beim Geschäftsverkehrsgesetz noch einmal hören
- eine Neuformulierung der Motion, die nicht mehr in den Für den Antrag des Büros 24 Stimmen
Zuständigkeitsbereich von Bundesrat und Bundesversamm- Für den Antrag Gadient 6 Stimmen
lung eingreifen soll; vielmehr soll als Ersatz hierfür die
Empfehlung eingeschoben werden. Jagmetti: Ich nehme an, dass zum Absatz 1 die Debatte
Bei Motionen hat es immer wieder Anlass zu Diskussionen dann offen ist, wenn wir über das Geschäftsverkehrsgesetz
gegeben, wenn der Bundesrat jeweils sagte, das betreffe sprechen. Die Umschreibung der Motion, wie wir sie hier im
seinen Zuständigkeitsbereich; im Zusammenhang mit der Geschäftsreglement finden, weckt bei mir noch einen Zwei-
Verantwortlichkeit von Parlament und Bundesrat sei er nicht fel. Ich möchte diesen aber bei der Behandlung des
verpflichtet, diesen Vorstoss entgegenzunehmen. Man hat Geschäftsverkehrsgesetzes anbringen und hoffe, dass das
dann meistens versucht, auf das Postulat auszuweichen. dann noch möglich sein wird.
Diese beiden Instrumente sind demnach im Sinne einer
klaren Trennung dieser Zuständigkeitsbereiche zu ver- Art. 26, 27, 27a, 28 - 34, 34a
stehen. Angenommen - Adopté
Wir sind auch der Meinung, dass es - zumindest, was den
Ständerat anbetrifft - den einzelnen Mitgliedern keine gros- Art. 35
sen Schwierigkeiten bereiten sollte zu unterscheiden, was in Muheim, Sprecher der Minderheit: Ich lege hier einen Min-
den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates und was in den derheitsantrag vor. Sie haben ihn sicher auf Seite 52 der
Zuständigkeitsbereich des Parlamentes fällt. gedruckten Vorlage gelesen. Wenn Sie mit mir davon ausge-
Initiative parlementaire (Muheim) 498 24 septembre 1986
hen, dass nach unserem staatsrechtlichen Verständnis Bun- Entscheidungshilfe der Habitus des Ratspräsidenten bzw.
desrat und Parlament zwei Staatsgewalten sind, die sich von Frau Huber ist.
zugeordnet sind, dann würden Sie konsequenterweise mit
mir auch sagen müssen, dass dem Parlament für seine Angenommen - Adopté
Tätigkeit die gleichen Instrumente zustehen sollten wie dem
Bundesrat. Der Bundesrat hat nach Artikel 36 des bisheri- Art. 43 - 53
gen Réglementes ein Recht - und soll es auch behalten -, Angenommen - Adopté
dem Rat «Erklärungen» zu wichtigen Ereignissen oder Pro-
blemen der Aussen- oder Innenpolitik abzugeben, also Art. 54
Erklärungen, die keine rechtlichen Wirkungen haben und Jelmini: Frühere Verhandlungsniederschriften können auch
die nicht irgendeine Rechtslage begründen, sondern ledig- im Dokumentationsdienst eingesehen werden. Dies sollte im
lich eine politische Meinungsäusserung darstellen. Artikel festgehalten werden.
Meine Auffassung geht dahin, dass dem Parlament, und für
unseren Fall dem Ständerat, dasselbe Recht zuzubilligen ist. Dobler, Berichterstatter: Ich persönlich habe dagegen
Auch wir sollten in innen- und aussenpolitischen Fragen - nichts einzuwenden.
die Redaktion des Satzes ist wortwörtlich dieselbe - wie der
Bundesrat solche Stellungnahmen abgeben können. Bun- Kündig: Wir beginnen da, in Detailarbeit zu machen. Der
desrätliche Erklärungen finden im Grunde genommen - mit Dokumentationsdienst ist eine Abteilung des Generalsekre-
Ausnahme der Diskussion - gar keine Resonanz. Im Ver- tariates. Man sollte wohl kaum hierzu neue Erwähnungen
laufe unserer Geschichte fanden sich sehr wichtige Erklä- einfügen; denn wenn jemand im Sekretariat - das ist ja für
rungen darunter, zum Beispiel die Neutralitätserklärungen uns zuständig - die Ware verlangt und sie dort nicht vorhan-
im Jahre 1914 und 1939. Damit das Parlament in diesen den ist, können ja interne Stellen zum Dokumentations-
Fällen überhaupt die nötige Bedeutung erlangen konnte, dienst gehen. Ich beantrage Ihnen Festhalten am Bishe-
wurde die Erklärung in einen Rechtserlass eingebaut. rigen.
So bin ich der Auffassung, dass die Gleichheit der staats-
rechtlichen Stellung zum Ausdruck gebracht werden muss Jelmini: Es ist nicht richtig, was Herr Kündig sagt. Der
und dass Sie daher meinen Minderheitsantrag annehmen Dokumentationsdienst ist ein Parlamentsdienst wie das
sollten. Dieses weitere Instrument soll nicht einfach «pour la Generalsekretariat, die Kommission, das Sekretariat der
bonne forme» geschaffen werden. Ich glaube, eine tiefere Geschäftsprüfungskommission und das Sekretariat der Fi-
Begründung für seine Notwendigkeit und Berechtigung auf- nanzkommissionen.
gezeigt zu haben.
Schmid: Das ist eine materielle Frage. Wenn das im GVG
Dobler, Berichterstatter: Den Antrag, der von Herrn Muheim steht, hat Herr Jelmini recht. Wenn es nicht im GVG steht,
vorgebracht wird, haben wir auch im erweiterten Büro bestimmen wir es autonom. Wir sollten nicht - und da bitte
behandelt. Wir sind zum Schluss gekommen, dass wir auf ich Herrn Jelmini, etwas Abstand zu nehmen - hier private
dieses neue Instrument der Erklärung verzichten sollten. Wir Querelen vor Bundesinstanzen austragen.
wissen, dass auch in bezug auf die ausländischen Parla-
mente - ich erwähne lediglich die Vereinigten Staaten und Dobler, Berichterstatter: Es war offensichtlich schon die
den Deutschen Bundestag - Möglichkeiten gegeben sind, Meinung, dass gemäss Artikel Socties GVG die Parlaments-
im Rahmen des Parlamentes Resolutionen abzugeben. dienste grundsätzlich unter der Leitung des Generalsekre-
In bezug auf unsere Praxis: Es ist so, dass üblicherweise der tärs der Bundesversammlung stehen. Dann heisst es aber:
Ratspräsident zu wichtigen Ereignissen förmliche Erklärun- «Sie arbeiten nach den Weisungen der Ratsorgane.» Mit
gen abgeben kann, wobei insbesondere inländische Ereig- anderen Worten: Wir haben hier doch diese Aufspaltung
nisse im Vordergrund stehen. Der Ratspräsident hat auch zwischen der administrativen und der funktionellen Aufgabe
schon in bezug auf ausländische Vorkommnisse Erklärun- eines Dienstes. Wenn wir bei der Fassung des erweiterten
gen abgegeben. Büros bleiben, haben wir eigentlich nur das wiedergegeben,
In bezug auf Zustellungen ausländischer Parlamente war es was sich aus dem GVG ergibt.
bisher üblich, dass der Ratspräsident oder auch das Büro Ich beantrage Ihnen, dass wir bei der Fassung des erweiter-
eine entsprechende Erklärung an den Adressaten abgege- ten Büros bleiben.
ben hat.
Schliesslich verweise ich darauf, dass bei einer dringlichen Jelmini: Ich ziehe den Antrag zurück.
Interpellation im Rat Diskussion beschlossen wird, so. auch
heute im Zusammenhang mit der Interpellation von Kollege Angenommen - Adopté
Hefti, wo eine sehr ausgiebige Diskussion im Plenum statt-
gefunden hat. Wir waren darum der Meinung, dass es Art. 55 - 80
angängig wäre, auf dieses Instrument der Erklärung zu Angenommen - Adopté
verzichten.
Art. 81
Dobler, Berichterstatter: Ich kann Ihnen hier lediglich sagen,
Abstimmung - Vote dass dieses Reglement sofort in Kraft treten kann mit Aus-
nahme von Artikel 10. Dort geht es um die Wahl der ständi-
Für den Antrag der Minderheit 14 Stimmen gen Kommissionen, die erst beim Beginn der neuen Legisla-
Für den Antrag der Mehrheit 11 Stimmen tur nach neuem Modus erfolgen soll.
Art. 36 - 41 Angenommen - Adopté
Angenommen - Adopté
Hefti: Wir haben nun schon etwas gelichtete Reihen, und die
Art. 42 Diskussion ist manchmal etwas rasch gegangen. Wollen wir
Dobler, Berichterstatter: Ueber diese Frage haben wir im nicht die Frage, ob jemand auf einen Artikel zurückkommen
erweiterten Büro eine ausgiebige Diskussion geführt. Wir will, und die Gesamtabstimmung auf morgen verschieben?
sind bei der Auffassung geblieben, wonach die schickliche
Kleidung auch in Zukunft für den Rat, aber auch für die Präsident: Will jemand auf einen Artikel zurückkommen?
anderen im Saal anwesenden Personen gelten soll. Dieser
Grundsatz mag unter Umständen gewisse Schwierigkeiten Schmid: Ich möchte auf Artikel 45 zurückkommen, «Zutritt
bieten, wobei wir die Meinung vertreten, dass eine konkrete zum Saal». Wir nennen in Absatz 1 Buchstabe d die Fotogra-
24. September 1986 499 Parlamentarische Initiative (Muheim)
fen und Kameraleute, die einen Ausweis des Generalsekre- Abstimmung - Vote
tariates tragen. Es fehlen nun aber die Presseleute. Mit
anderen Worten: Es werden hier hinten keine Pressevertre- Für den Ordnungsantrag Hefti 6 Stimmen
ter mehr sitzen können. Man kann sich fragen, ob man das Dagegen 19 Stimmen
will, oder ob man das nicht will. Wenn man aber die Fotogra-
fen zulässt, soll man meines Erachtens auch die Presseleute Präsident: Herr Hefti hat das Wort.zu Artikel 35.
zulassen. Ich sage Ihnen das nicht nur, weil ich sonst meine
Gesprächspartner verliere, sondern weil ich tatsächlich kei- Hefti: Ich verzichte.
nen Grund sehe, die Presseleute hier nicht hereinzulassen.
Man könnte hier Buchstabe d wie folgt ergänzen: «Die Pres- Schmid: Ich würde einfach den Artikel 45 Absatz 1 Buchsta-
severtreter, die Fotografen und Kameraleute ....» be d wie folgt ergänzen: «.... Pressevertreter, sofern sie auf
Es geht alles relativ schnell, weil wir heute völlig ungerecht- der Pressetribüne keinen Platz finden, die Fotografen und
fertigt mit diesem Geschäft konfrontiert sind. Kameraleute, die einen Ausweis des Generalsekretariates
tragen».
Dobler, Berichterstatter: Man hat hier absichtlich die Foto-
grafen und die Kameraleute erwähnt, weil sich natürlich die Präsident: Die Verhandlungen des Rates werden natürlich
Aufgabe eines Fotografen automatisch im Saal abzuspielen per Fernsehen in alle Räume der Presse übertragen. Das
hat. Ein Pressemann hat meines Erachtens auch die muss man wissen. Bis jetzt war es Praxis, ohne dass das
Möglichkeit, auf der Pressetribüne Platz zu nehmen, was festgehalten wurde, dass die Presseleute bei Bedarf auch im
üblicherweise auch der Fall ist. Er hat dort auch die bessere Ratssaal Platz nehmen konnten. In der Regel sollte aber
Möglichkeit, seine Unterlagen niederzulegen. Das ist auf dieser Platz, so es gewünscht wird, den Nationalräten zur
jenen Bänken, hinter Ihnen, Herr Kollege Schmid, kaum Verfügung stehen.
möglich.
Muheim: Es scheint mir, dass die Idee unseres Kollegen
Schmid: Kann man nicht diese Einschränkung hereinneh- Schmid vernünftig ist. Sein Antrag kann in gewissen Fällen
men? Es gibt Geschäfte von solcher Brisanz und von sol- tatsächlich praktische Bedeutung haben. Im übrigen sei
chem Interesse, bei denen so viele Pressevertreter hier im erwähnt, dass in der Kommission verschiedene Meinungen
Saal sind, dass sie nicht alle da oben Platz haben. Was herrschten. Ich könnte mir vorstellen, dass der Antrag
machen wir dann? Wir sollten da eine grössere Flexibilität Schmid den Gegebenheiten sehr vorteilhaft entspricht.
an den Tag legen.
Miville: Ich stimme dem Antrag Schmid zu, bitte aber, die
Miville: Ich meine, dass wir die Presse im wesentlichen doch Einschränkung «sofern sie auf der Pressetribüne keinen
als Hilfe für unsere Ratsarbeit erachten sollten. Ich halte es Platz finden» beiseite zu lassen. Es geht nicht darum; es
bei wichtigen Geschäften für hilfreich, dass die Leute auch geht darum, dass unter Umständen Journalisten, die eben
auf diesen Bänken da arbeiten können oder sich in diesen sonst nie auf dieser Pressetribüne sind, die wegen eines
Räumen hinter den Säulen aufhalten, was ja dann den bestimmten Geschäftes zu uns in den Saal kommen, hier
weiteren Vorteil hat, dass sie vielleicht mit uns in Kontakt Platz nehmen möchten, um auch mit jemandem von uns in
treten können, wenn es um ein Interview, wenn es um Kontakt zu kommen. Dieser Kontakt lässt sich leichter her-
irgendein zusätzliches Gespräch gehen soll. Ich meinerseits stellen, als wenn sie auf einer Tribüne postiert sein müssen.
wäre, wie Herr Schmid, froh, wenn sich die Presse in unserer
Nähe aufhalten würde. Ich denke da vor allem an diese Schmid: Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d lautet: «Pressever-
Bänke der Wand entlang. Dort stören die Journalisten ja treter, sofern sie auf der Pressetribüne keinen Platz haben,
unseren Betrieb in keiner Weise. Fotografen und Kameraleute, die einen Ausweis des Gene-
ralsekretariats tragen.»
Hefti: Wir müssen uns bewusst sein, dass die Mitglieder des
Nationalrates gelegentlich auch interessiert sind, hier zu Hefti: Ich möchte doch fragen, ob man die Pressetribünen
sein. So gibt es sehr bald ein Platzproblem. überhaupt noch benötigt. Nachher wird alles unten sitzen
Ich möchte zurückkommen auf meinen Ordnungsantrag, und dort oben niemand. Wenn schon, dann Antrag Schmid.
dass wir hier abbrechen und die Frage des Rückkommens
und die Gesamtabstimmung morgen behandeln. Abstimmung - Vote
Dobler, Berichterstatter: Obwohl ich den Antrag Hefti ver- Eventuell - A titre préliminaire
stehe, sollten wir ihn abweisen. Wir haben jetzt immer mehr Für den Antrag Schmid 21 Stimmen
oder weniger die Tendenz, dass wir kaum mit unseren
Geschäften gemäss Tagesordnung über die Bühne kom- Für den Antrag Miville 5 Stimmen
men. Wir haben jeden Tag Zeitschwierigkeiten. Wir sind in
guter Besetzung hier anwesend - ich sehe nicht viele Absen- Definitiv - Définitivement
zen. Der einzelne Kollege ist ohne weiteres in der Lage, Für den Antrag der Kommission 21 Stimmen
heute abschliessend über diese Vorlage zu befinden. Wür- Für den Antrag Schmid 10 Stimmen
den wir die Abstimmung auf morgen verlegen, dann würde
eventuell auch wieder der Antrag gestellt, dass eine Diskus- Jagmetti: Ich möchte einen Rückkommensantrag ankündi-
sion stattfinden sollte über diesen oder jenen Artikel. Nach- gen für den Fall, dass Sie meinem Antrag zum Geschäftsver-
dem wir uns nun aber anderthalb Stunden mit diesem Rats- kehrsgesetz zustimmen würden, der soeben ausgeteilt wor-
reglement befasst und uns während mehreren Sitzungen den ist.
auch im erweiterten Büro damit beschäftigt haben, bin ich
der Ansicht, der Rat sei heute beschlussfähig. Hefti: In gleicher Hinsicht würde ich bezüglich Artikel 35
einen Vorbehalt anbringen.
Präsident: Hält Herr Hefti an seinem Ordnungsantrag fest? Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Hefti: Der Rat soll darüber befinden. Ich möchte auch auf Für Annahme des Beschlussentwurfes 24 Stimmen
Artikel 35 zurückkommen. Dagegen 2 Stimmen
Abschreibung - Classement
Präsident: Rückkommmen ist zweifelsohne nicht bestritten. Der Rat schreibt stillschweigend das Postulat 84.385 (Affol-
Herr Hefti hält an seinem Ordnungsantrag fest. ter) ab.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative (Muheim) Geschäftsreglement des Ständerates. Ergänzung
Initiative parlementaire (Muheim) Règlement du Conseil des Etats. Complément
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1986
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 78.234
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.09.1986 - 08:00
Date
Data
Seite 493-499
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Pagina
Ref. No 20 014 780
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