Reintegration of Women After Family Leave
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe parliamentary initiative aimed to promote the reintegration and retraining of women who had interrupted their careers for family reasons. The commission decided against regulating this issue within the employment placement law, finding existing provisions in vocational training, unemployment insurance, and employment placement laws to be sufficient, and noting that gender-specific regulations were undesirable. However, two postulates were adopted to urge the Federal Council to examine and report on how to improve the situation for these women, particularly concerning the enforcement of existing legal provisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 einen, Art. 15 LACI, Art. 15 AVIG, Art. 4 Absatz, Art. 14 der Verordnung, Art. 50 des Berufsbildungsgesetzes; Reintegration of Women After Family Leave: The commission decided against regulating this issue within the employment placement law, finding existing provisions in vocational training, unemployment insurance, and employment placement laws to be sufficient, and noting that gender-specific regulations were undesirable. However, two postulates were adopted to urge the Federal Council to examine and report on how to improve the situation for these women, particularly concerning the enforcement of existing legal provisions.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to assess the nuanced aptitude to placement for individuals with family responsibilities.
Regulates the minimum employment percentage required for placement aptitude.
Considered sufficient to meet the needs of individuals re-entering the workforce.
Volltext
11. März 1987 215 Parlamentarische Initiative (Nanchen)
Art. 40 - 44 Botschaft vom 17. November 1982 über die Volksinitiative
Antrag der Kommission «Schutz der Mutterschaft» (BBI 1982 III, 845). Die Kommis-
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates sion beantragte dem Nationalrat am 16. März 1983 (Amtl.
Proposition de la commission Bull. 1983, 469 ff), sowohl die Volksinitiative, die ihr zur
Adhérer au projet du Conseil fédéral Vorberatung zugeteilt wurde, wie auch die parlamentarische
Initiative abzulehnen. Der Bericht zur parlamentarischen
Angenommen - Adopté Initiative beschränkte sich allerdings auf die Punkte 1 und 2
der Initiative. Auf den heute noch zur Diskussion stehenden
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Punkt 3 wie auch auf den Punkt 4 wurde nicht eingegangen.
Bei der Behandlung des Kommissionsantrages wurde des-
Für Annahme des Gesetzentwurfes 83 Stimmen halb aus der Ratsmitte der Antrag gestellt, den Punkten 3
Dagegen 52 Stimmen und 4 der Initiative Folge zu geben; diesem Antrag stimmte
der Rat zu.
Abschreibung - Classement Am 10. März 1986 hat der Nationalrat über einen Bericht der
Kommission zu Punkt 4 der Initiative beraten und beschlos-
Der Rat schreibt stillschweigend die folgenden Postulate ab: sen, diesem Punkt keine Folge zu geben. Die vorberatende
11'602 Renschier, 79.519 (Wyler)-Deneys, 79.906 Zehnder, Kommission hatte aufgrund eines Vernehmlassungsverfah-
82.384 Gehler, 83.450 Zehnder. rens einen entsprechenden Antrag gestellt.
2. Mit dem Beschluss des Nationalrates vom 16. März 1983,
An den Ständerat - Au Conseil des Etats der parlamentarischen Initiative, Punkt 3, Folge zu geben, ist
der Auftrag an die vorberatende Kommission erteilt worden,
einen konkreten Vorschlag auszuarbeiten und dem Rat
erneut Antrag zu stellen. Das Büro übertrug den Auftrag der
#ST# 77.231 Kommission für die Vorberatung der in der Zwischenzeit
vom Bundesrat verabschiedeten Botschaft zu einem revi-
Parlamentarische Initiative (Nanchen) dierten Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den
Familienpolitik Personalverleih (27. November 1985, BBI III, 556). Dieses
Gesetz enthält insbesondere in den Artikeln 24 und 28,
Initiative parlementaire (Nanchen) Absatz 1 Bestimmungen über die Vermittlung von Stellensu-
Politique familiale chenden sowie die Umschulung und Weiterbildung (Art. 24,
Abs. 2: «Sie berücksichtigen bei der Vermittlung die persön-
Fortsetzung - Suite lichen Wünsche, Eigenschaften und beruflichen Fähigkeiten
der Stellensuchenden sowie die Bedürfnisse und betriebli-
Siehe Jahrgang 1983, Seite 439 - Voir année 1983, page 439 chen Verhältnisse der Arbeitgeber.» Art. 28, Abs. 1: «Die
Arbeitsämter helfen Stellensuchenden, deren Vermittlung
unmöglich oder stark erschwert ist, bei der Wahl einer
geeigneten Umschulung oder Weiterbildung.») Die Kommis-
sion prüfte die Möglichkeit, diese allgemein formulierten
Herr Reimann unterbreitet im Namen der Kommission den Artikel zu ergänzen. Sie lehnte jedoch an ihrer Sitzung vom
folgenden schriftlichen Bericht: 27. Oktober 1986 eine solche Ergänzung mit der folgenden
Begründung ab:
Am 13. Dezember 1977 reichte Frau Nationalrätin Nanchen - Das Anliegen der Initiative ist durch Artikel 24, Absatz 2 -
eine parlamentarische Initiative in der Form einer allgemei- Berücksichtigung der persönlichen Wünsche, Eigenschaf-
nen Anregung ein «zur Schaffung eines wirklichen Familien- ten und beruflichen Fähigkeiten - und Artikel 28, Absatz 1 -
schutzes». Neben einer obligatorischen Mutterschaftsversi- Umschulung und Weiterbildung - abgedeckt.
cherung (Punkt 1), einem Kündigungsschutz für schwan- - Das Berufsbildungsgesetz vom 19. April 1978 (SR 412.10)
gere Frauen (Punkt 2) und der Einrichtung einer eidgenössi- enthält in Artikel 50 einen wesentlichen Grundsatz über die
schen Familienzulageordnung (Punkt 4) forderte die Initian- berufliche Ausbildung. In Absatz 2 heisst es: «Zu diesem
tin in PunktS: Zweck fördert der Bund durch Beiträge und andere Mass-
Wortlaut nahmen die von Kantonen, beruflichen Schulen, Berufsver-
Die Förderung der beruflichen Wiedereingliederung und der bänden oder anderen Organisationen durchgeführten Ver-
Umschulung der Frauen, die aus familiären Gründen ihre anstaltungen, welche insbesondere die Weiterbildung, die
Erwerbstätigkeit für mehrere Jahre unterbrochen haben. Umschulung, die Einführung in berufliche Spezialgebiete
Texte oder die Vorbereitung zum Besuch von Schulen nach den
L'encouragement de la réinsertion professionnelle et du Artikeln 58 bis 61 zum Gegenstand haben ....»
recyclage des femmes ayant interrompu leur activité lucra- -Auch das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni
tive pendant plusieurs années pour des raisons familiales. 1982 (SR 837.0) enthält für die Wiedereingliederung von
Die Punkte 1,2 und 4 sind vom Nationalrat am 16. März 1983 Frauen ins Berufsleben wichtige Bestimmungen, so die Arti-
bzw. am 10. März 1986 abgeschrieben worden. kel 14 (Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht),
Zu Punkt 3 hat der Nationalrat am 16. März 1983 Folgegeben Artikel 60, Absatz 4 und Artikel 61, Absatz 3 (Umschulung,
beschlossen. Unsere Kommission ist beauftragt worden, das Weiterbildung, Eingliederung).
Anliegen im Rahmen des Arbeitsvermittlungsgesetzes - Die Schaffung einer geschlechtsspezifischen Regelung ist
(85.069) zu prüfen. im Hinblick auf Artikel 4 der Bundesverfassung nicht
Die Kommission hat die Initiative an ihrer Sitzung vom erwünscht. Auch männliche Wiedereinsteiger und Teilzeitar-
27. Oktober behandelt. Sie hat sich mit 10 zu 8 Stimmen beiter sollten entsprechend gefördert werden.
dagegen ausgesprochen, das Anliegen im Arbeitsvermitt- - Es sind Massnahmen nötig, die über das Arbeitsvermitt-
lungsgesetz (Art. 24) zu regeln. Sie hat hingegen zwei Postu- lungsgesetz hinausgehen. Zu denken wäre z. B. an eine
late beschlossen. gesetzliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung von
privaten Initiativen, Gewährung von Stipendien usw. Die
Erläuterungen der Kommission Kommission ist sich allerdings bewusst, dass es sich hier
1. Die am 13. Dezember 1977 eingereichte parlamentarische um eine kantonale Angelegenheit handelt. Besser auszu-
Initiative stammt aus der Zeit der Auseinandersetzung um schöpfen und in konkrete Massnahmen umzusetzen sind
die Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs. Die vor allem aber die erwähnten Bestimmungen im Berufsbil-
damals mit der Prüfung der Initiative betraute Kommission dungs-, Arbeitslosenversicherungs- und neu auch Arbeits-
hat 1979 ihre Beratungen ausgesetzt bis zur Behandlung der vermittlungsgesetz.
Initiative parlementaire (Manchen) 216 N 11 mars 1987
Die Kommission hat deshalb zwei Postulate beschlossen, Motion de la minorité de la commission
mit denen der Bundesrat beauftragt werden soll, die Verbes- (Fankhauser, Deneys, Eggli-Winterthour, Reimann, Stap-
serung der Situation der wieder ins Berufsleben einsteigen- pung, Zehnder)
den Frauen zu prüfen, insbesondere beim Vollzug bereits Responsabilités familiales et activité professionnelle
bestehender Gesetzesbestimmungen.
Eine Minderheit der Kommission verlangt weitergehende Le Conseil fédéral est invité à prendre les mesures nécessai-
Massnahmen. res afin de promouvoir la réinsertion et le recyclage profes-
sionnel des personnes qui, pour des raisons familiales, ont
Postulat l der Kommission interrompu leur activité pendant plusieurs années.
Berufsbildung. Rechte der Frauen Il faudrait en particulier
a. prévoir à cette fin l'octroi de bourses spéciales
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Informationsbroschüre b. adapter les possibilités offertes par l'article 50 de la loi
zwecks weiter Verbreitung zu erstellen, in welcher alle fédérale sur la formation professionnelle
Bestimmungen zusammengefasst sind und die den Frauen c. lever, là où elles existent, les limites d'âge restreignant
insbesondere Aufschluss gibt über ihre Rechte und über die l'admission à une formation professionnelle
gesetzlichen Möglichkeiten in den Bereichen der Berufsbil- d. apprécier de manière nuancée l'aptitude au placement
dung, der Umschulung und der beruflichen Wiedereinglie- (art. 15 LACI) des personnes ayant des responsabilités fami-
derung. liales.
Antrag der Kommission
Postulat l de la commission 1. Der parlamentarischen Initiative, Punkt 3, keine Folge zu
Formation professionnelle. Droits des femmes geben;
2. die beiden Postulate der Kommission zu überweisen.
Le Conseil fédéral est chargé de mettre au point un docu- Eine Minderheit der Kommission beantragt zudem, eine
ment explicatif destiné à une large diffusion, rassemblant Motion zu überweisen.
toutes les dispositions qui permettraient aux femmes notam-
ment de connaître leurs droits et les possibilités légales Proposition de la commission
offertes en matière professionnelle, de recyclage et d'encou- 1. Aucune suite n'est à donner au points de la présente
ragement à la réinsertion professionnelle. initiative parlementaire.
2. Les deux postulats de la commission sont à transmettre.
Postulat II der Kommission En outre, une minorité de la commission propose de trans-
Berufliche Wiedereingliederung der Frauen mettre également une motion.
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen und Bericht zu Frau Fankhauser: Die Frage des Wiedereinstiegs ins Berufs-
erstatten, wie dem vom Parlament überwiesenen Punkts leben nach einer Familienphase ist nicht nur eine Frage der
der parlamentarischen Initiative Manchen zur Familienpolitik Vermittlung, des temporären Einsatzes oder gar der Teilzeit-
- Die Förderung der beruflichen Wiedereingliederung und arbeit. Warum dann eine Motion? Wenngleich ich den bei-
der Umschulung der Frauen, die aus familiären Gründen den Postulaten der Kommission zustimme, denke ich doch,
ihre Erwerbstätigkeit für mehrere Jahre unterbrochen haben dass eigentlich genug berichtet und geprüft wurde und es
- Rechnung getragen werden kann im Berufsbildungsge- im Bereiche der Familienpolitik und des Wiedereinstiegs ins
setz, im Gesetz über die Arbeitslosenversicherung oder Berufsleben jetzt Zeit zum Handeln ist.
allenfalls in anderen Erlassen. Schon zu wiederholten Malen hat man in diesem Rate die
Anliegen der Familie ernst nehmen wollen; ich denke, jetzt
Postulat II de la commission sollten wir sie tatsächlich ernst nehmen. Ich möchte auch
Réinsertion professionnelle des femmes noch präzisieren, dass es in der Motion der Minderheit nicht
nur um Frauen geht, die eine Zeitlang das Erwerbsleben
Le Conseil fédéral est invité à examiner et à établir un aufgegeben haben. Die Motion ist ganz bewusst
rapport sur la manière dont on peut tenir compte dans la loi geschlechtsneutral formuliert worden, damit sie für alle Per-
sur la formation professionnelle, la loi sur l'assurance-chô- sonen gilt, die zur Uebernahme von Familienpflichten für
mage et, le cas échéant, dans d'autres instruments, du einige Zeit aus dem Erwerbsleben ausgestiegen sind, und
point 3 de l'initiative parlementaire Manchen sur la politique zwar nicht nur für die Kinderbetreuung, sondern vielleicht
familiale, transmis par le Parlement et portant sur la promo- auch für die Pflege von älteren Angehörigen oder Chro-
tion de la réinsertion professionnelle et du recyclage des nischkranken. Ich denke, dass wir, wenn wir einmal tatsäch-
femmes qui, pour des raisons familiales, ont interrompu leur lich vollumfänglich mit der Aids-Problematik konfrontiert
activité pendant plusieurs années. werden sollten, sehr froh sein werden, dass Leute bereit
sind, diese Kranken zu pflegen.
Motion der Kommissionsminderheit Ich bin mir auch durchaus bewusst, dass mit Weiterbil-
(Fankhauser, Deneys, Eggli-Winterthur, Reimann, Stap- dungs- und Umschulungsmöglichkeiten nicht alle Probleme
pung, Zehnder) des Ausstiegs und des anschliessenden Wiedereinstiegs
Familienpflichten und Erwerbstätigkeit gelöst werden. Im Bereiche der Sozialversicherung gibt es
noch einiges zu tun. Ich sage das mit einem Blick auf das
Der Bundesrat wird eingeladen, die nötigen Massnahmen zu Frauen-SPS-Modell der AHV.
treffen, um die berufliche Eingliederung und die Umschu- Ich möchte auch betonen, dass es für alle viel einfacher
lung von Personen, die aus familiären Gründen ihre Er- wäre, wenn wegen Familienpflichten niemand ganz aus dem
werbstätigkeit für mehrere Jahre unterbrochen haben, zu Erwerbsleben aussteigen würde. Der politische Wille der
fördern. Mehrheit zu dieser Form von Vereinbarung zwischen
Insbesondere sollen Berufs- und Familienleben war aber bis heute noch nicht
a. besondere Stipendien zu diesem Zwecke vorgesehen genug spürbar. Viele Probleme des Wiedereinstiegs in den
werden; Beruf - und nicht nur die Arbeit als eine vielleicht für einen
b. die Möglichkeiten von Artikel 50 des Berufsbildungsge- Teil der Wirtschaft willkommene Aushilfe - sind mit den
setzes angepasst werden; Altersgrenzen gekoppelt, die heute nicht unser Thema sind;
c. da, wo vorhanden, die hinderlichen Altersgrenzen bei der trotzdem möchte ich einige Beispiele nennen, weil man mir
Zulassung zu Ausbildungsgängen aufgehoben werden; gesagt hat, in den Gesetzen seien keine Altersgrenzen fest-
d. die Vermittlungsfähigkeiten (Art. 15 AVIG) von Personen gelegt. Es stimmt, dass die Gesetze keine Altersgrenzen
mit Familienpflichten differenziert beurteilt werden. nennen, sie verbieten sie aber auch nicht! In der Praxis
11. März 1987 N 217 Parlamentarische Initiative (Nanchen)
verhält es sich auf jeden Fall so - ich entnehme meine Doch dies sind alles bekannte Tatsachen, die erkannt und
Angaben einer Publikation des Schweizerischen Verbandes vom Verfassungs- bzw. Gesetzgeber berücksichtigt wurden.
für Berufsberatung -, dass man zum Beispiel Kinderpflege- So wurde in der Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 Arti-
rin nur bis ins Alter von 30, Krankenpflegerin bis ins Alter kel 4 der Bundesverfassung durch einen zweiten Absatz
von 40 Jahren lernen kann. Zollbeamtin - und das geht den betreffend gleiche Rechte für Mann und Frau ergänzt. Aus
Bund etwas an - kann man nur vor Erreichen des achtund- der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt sich,
zwanzigsten Altersjahres werden. Coiffeusen, im Bereich dass damit zwei Dinge ausgedrückt werden sollen:
der Biga-Berufe - ich nehme an, man will noch attraktive I.Die Bestimmung beauftragt den Gesetzgeber, für die
Coiffeusen -, sollen nicht älter sein als 40 Jahre. Kantone Gleichstellung von Mann und Frau zu sorgen. Dieser Auftrag
und gemeinnützige Institutionen richten sich im Bereich des ist insofern eine Selbstverständlichkeit, als die geltenden
Stipendienwesens in der Regel nach dieser Praxis, und Gesetze dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann
deshalb haben es viele Frauen sehr schwer, sich später und Frau gemäss Artikel 4 Absatz 2 erster Satz der Bundes-
noch zu qualifizieren. Vielleicht wissen Sie, dass es in der verfassung angepasst werden müssen, soweit sie ihm wider-
deutschen Schweiz eine Zeitschrift gibt, die einen gemein- sprechen (z. B. im Ehe- und Fami lien recht, im Steuerrecht,
nützigen Fonds betreibt, aus dem jährlich bis zu 100000 in Bereichen des Sozialversicherungsrechts).
Franken für Stipendien an weiterbildungs- und umschu- 2. Artikel 4 Absatz 2 zweiter Satz der Bundesverfassung hat
lungswillige, meistens alleinerziehende Frauen ausbezahlt auch die Bedeutung, dass geltendes Recht von Bund, Kan-
werden. Ein Redaktor dieser Zeitschrift hat mich gebeten, tonen und Gemeinden, das der Gleichberechtigung wider-
hier deutlich zu sagen, dass gemeinnützige Spenden nicht spricht, bis zu seiner Anpassung grundsätzlich in Kraft
unbedingt da sind, um gesetzliche Aufgaben zu über- bleibt.
nehmen. Diesem Auftrag zur Anpassung ist der Gesetzgeber in einem
Die familiäre Situation von Alleinerziehenden ist viel zu wichtigen Gesetz entgegengekommen, nämlich dem Ehe-
wenig berücksichtigt, sowohl bei der Altersgrenzenrege- und Familienrecht des ZGB. Dieses neue Ehe- und Familien-
lung, die ich bereits erwähnte, wie auch bei der Bestimmung recht trägt der veränderten Rolle der Frau Rechnung. So ist
der Vermittlungsfähigkeit. Es gibt Personen, die wegen sie bei einem beruflichen Wiedereinstieg nicht mehr auf die
Familienpflichten nur zu bestimmten Tageszeiten arbeiten Zustimmung ihres Gatten angewiesen.
können. Ihnen sollte man trotzdem die Vermittlungsfähig- Dieser begrüssenswerten Entwicklung wirkt bedauerlicher-
keit zusprechen. Das ist nicht überall der Fall. Weil wir keine weise vor allem die Sozialgesetzgebung diametral entgegen,
Tagesschulen und zuwenig Kinderbetreuungsmöglichkei- am allerschlimmsten sind die faktischen Auswirkungen der
ten haben, können sich gewisse Frauen kaum eine Existenz 2. Säule. Das berufliche Vorsorgegesetz benachteiligt die
aufbauen. Frauen in verschiedener Weise. Tritt sie mit 45 Jahren als
Das sind alles Einzelheiten, die wir hier nicht allzuoft bespre- Teilzeitbeschäftigte wieder ins Erwerbsleben, so liegt ihr
chen; sie betreffen eine Minderheit. Das ist mir bewusst. Jahresverdienst in den meisten Fällen unter dem Koordina-
Aber wenn wir die Familien ernst nehmen und die Leistun- tionsabzug von zurzeit 17 280 Franken. Hingewiesen sei an
gen von Personen würdigen, die zur Uebernahme von Fami- dieser Stelle auf eine Untersuchung für das Jahr 1984: Bei
lienpflichten für einige Zeit aus dem Berufsleben ausstei- halbtägiger Tätigkeit überstieg der Lohn bei keiner Arbeit-
gen, müssen wir etwas Konkretes tun. Wir dürfen uns nicht nehmerin den Koordinationsabzug in den Kategorien
nur auf Berichte und Prüfungen beschränken! «Angestellte» und «Verkäuferin».
Ich bitte Sie deshalb, mein Anliegen in Form der Motion Arbeitet eine Frau wieder vollzeitlich, muss sie, abhängig
oder wenigstens in Form von Postulaten zu einzelnen Punk- vom Pensionskassenreglement des jeweiligen Betriebes,
ten — möglicherweise wird sich der Herr Bundesrat noch hohe Einkaufssummen bezahlen, um voll versichert zu sein,
dazu äussern - zu unterstützen. Das käme wirklich den was wohl kaum ohne Einwilligung des Ehegatten möglich
Personen zugute, die mangels besserer Möglichkeiten einer ist. Bei Nichteinkauf kann sie sich im Moment viel Geld
Aufteilung von Familienpflichten und Berufsleben für einige sparen, aber es entgehen ihr je nach Reglement Zuschüsse
Zeit aussteigen l aus den freien Reserven der Kasse. Sie wird immer eine
Versicherte zweiter Klasse bleiben. Die nichtVersicherte Teil-
Frau Camenzind: Herr Eggli-Winterthur reichte 1977 eine zeitbeschäftigte wird noch stärker benachteiligt. Ihr entge-
parlamentarische Initiative ein, die vier Punkte enthält. Der hen die Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse, welche
Nationalrat beschloss am 16. März 1983, die Punkte 1 und 2 heute faktisch als Lohnbestandteile angesehen werden
abzuschreiben, den Punkten 3 und 4 jedoch Folge zu lei- müssen. Weiter ist es ihr verunmöglicht, von den Freizügig-
sten. Behandelt werden soll am 11. März nun Punkt 3, der da keitsleistungen der Pensionskassen zu profitieren.
lautet: «Die zu schaffenden Bestimmungen sollen insbeson- Die zweite Benachteiligung hängt mit den altersabhängigen
dere folgende Massnahmen vorsehen: Die Förderung der Beitragssätzen zusammen. Bei Frauen sind für die ersten
beruflichen Wiedereingliederung und der Umschulung der sieben Jahre 7 Lohnprozente vorgesehen, vom 42. bis
Frauen, die aus familiären Gründen ihre Erwerbstätigkeit für 51. Lebensjahr bereits 15 Prozent. Die Staffelung der Alters-
mehrere Jahre unterbrochen haben.» gutschriften bringt es mit sich, dass ältere Versicherte den
Mitunterzeichnerwaren Frau Segmüller und die Herren Dar- Pensionskassen und damit den Arbeitgebern teurer kom-
bellay, Jung, Keller, Kühne und Zbinden. men als junge. Bei den Frauen besteht diese Verteuerung
In den letzten Jahrzehnten hat sich die soziale Stellung der zusätzlich darin, dass sie immer drei Jahre vor den Männern
Frauen massiv geändert. Die soziale Rolle der Frau ist heute in die nächsthöhere Altersgutschriftenstufe rutschen. Wie-
nicht mehr auf Mutter und Erzieherin beschränkt. Die mei- dereinstiegswillige Frauen haben also zwei Hindernisse zu
sten Frauen erlernen heute einen Beruf, den sie auch aus- überwinden. Erstens: Ihnen fehlen durch die lange Abwe-
üben wollen. Sie sehen dabei eine eheliche Partnerschaft senheit die Praxis und die Kenntnisse neuester Techniken;
nicht zum vorneherein als einen Hinderungsgrund für die sie müssen wieder eingeführt werden, was mit Kosten ver-
Berufsausübung an. bunden ist.
Daneben hat sich auch das Bild der Familie geändert. Nicht Zweitens: Die höheren Pensionskassenbeiträge des Arbeit-
mehr die Grossfamilien mit sieben, acht oder noch mehr gebers fallen bei diesem als höhere Lohnkosten ins Ge-
Kindern prägen unser Gesellschaftsbild, sondern die Klein- wicht.
familien mit einem oder höchstens zwei Kindern. Dies führte Durch dieses Modell ist es für verheiratete Frauen schwierig,
dazu, dass die Rolle der Frau als Erzieherin und Mutter nicht in den staatlichen und kollektiven Versicherungen eine
mehr bis ins sechzigste Altersjahr, sondern bis ins vierzigste eigene Rente aufzubauen.
oder fünfundvierzigste Altersjahr dauert. Des weiteren hat Neben diesen schon genannten Gründen ist auch die Aus-
die frühe wirtschaftliche Autonomie der jungen Leute zum zahlung der Freizügigkeitsleistungen auf ihren Wunsch bei
Absinken des Heiratsalters beigetragen, was die beschrie- Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu nennen. Damit opfert sie
bene Tendenz noch verstärkt. ihre Pensionskassenansprüche mit der Kapitalabfindung.
Initiative parlementaire (Nanchen) 218 N 11 mars 1987
Dies kann bei einer Scheidung fatale Folgen haben. Heute verheiratet und sollten arbeiten, um einen Beitrag an die
wird in der Schweiz jede dritte Ehe geschieden. Die geschie- Ausbildung der Kinder zu leisten; oft sind es aber auch
dene, unterhaltsberechtigte Ehefrau hat kein Anrecht auf alleinerziehende Mütter. Tagesschulen oder andere Institu-
BVG-Leistungen aus der Versicherung ihres Mannes. Hier tionen, die diese Frauen tagsüber von ihren Mutterpflichten
soll nicht etwa ein solcher Anspruch postuliert werden; entlasten würden, werden entweder überhaupt nicht einge-
verbessert werden muss aber unbedingt die Möglichkeit für führt, oder deren Planung wird verschleppt, weil-wie schon
verheiratete Frauen, eine eigene Rente aufzubauen. Verhei- gesagt- nur das Dreiphasenmodell gesellschaftliche Akzep-
ratete Frauen leisten heute den Hauptteil der unbezahlten tanz geniesst. Dieses Modell wirkt weiterhin rollenzementie-
Subsistenzarbeit. Sie sorgen für die Infrastruktur der rend, schränkt alle Frauen ein und gibt die arbeitende Mut-
erwerbstätigen Männer. Die Sozialversicherung knüpft aber ter der gesellschaftlichen Verachtung preis, so dass bei ihr
an die Erwerbstätigkeit an. Dies führt zu den erwähnten zur Tripelbelastung Kinder/Haushalt/Arbeitsplatz noch die
Problemen. Es ist hier deutlich festzuhalten, dass die Frauen ewigen Schuldgefühle dazukommen, ihrer wahren Aufgabe
keine Problemgruppe der Sozialversicherung sind, sondern nicht gerecht zu werden, nämlich zu Hause bei den Kindern
dazu gemacht werden. Diese Fakten aus den ersten prakti- zu sein und sich auf diese Weise gesellschaftliches Wohl-
schen Erfahrungen des BVG wirken den erzielten Fortschrit- wollen zu sichern.
ten der Gleichberechtigung entgegen und legen einem Der Verein «Frau, Arbeit, Wiedereinstieg» in Bern, eine Bera-
beruflichen Wiedereinstieg der Frauen grosse Hindernisse tungsstelle, die sich spezifisch für Wiedereinsteigerinnen
in den Weg. einsetzt, hat kürzlich eine Statistik veröffentlicht, nach der
Zusammenfassend: Erstens: Hohe Einkaufssummen kön- kommen 44 Prozent der Frauen zu ihnen, weil sie ohne
nen in der Praxis nur mit Einwilligung des Ehemannes finanzielle Not einen Wiedereinstieg wagen oder sich ausbil-
bezahlt werden; dies widerspricht der Forderung im neuen den wollen, also Neu-, Um- und Weiterbildung; 45 Prozent
Eherecht, dass die Frau auch ohne Einwilligung des Ehegat- der Frauen kommen, weil sie aus finanziellen Gründen wie-
ten eine berufliche Tätigkeit ergreifen kann. Zweitens: Ohne der arbeiten oder die Stelle wechseln müssen oder arbeits-
Bezahlung der Einkaufssumme, oder bei einem Jahreslohn los sind.
unter dem Koordinationsabzug, nimmt die Frau - renten- Wer den Gleichberechtigungsartikel ernst nimmt, muss
mässig gesehen - die Stellung eines Arbeitnehmers zweiter auch die erstgenannte Gruppe unterstützen. Bei der zweiten
Klasse ein. Drittens: Die gestaffelten Beitragssätze haben Gruppe kommt noch die soziale Verantwortung und Ver-
zur Folge, dass eine Frau, welche wieder ins Erwerbsleben pflichtung dazu.
einsteigen will, für den Arbeitgeber durch ihr Alter viel teurer Wir unterstützen im Prinzip sowohl die Postulate der Kom-
ist als eine jüngere Frau. Zusammen mit der fehlenden mission als auch die Motion der Kommissionsminderheit.
Praxis kann dies zu unüberwindlichen Hürden führen. Die Postulate haben allerdings eigentlich nur Alibicharakter
Ich bitte Sie, diese Benachteiligungen nicht aus den Augen und nur sehr geringe Konsequenzen, die nicht genügen, um
zu verlieren; denn tatsächlich werden Frauen mit diesen eine substantielle Verbesserung der Situation der Wieder-
Fakten konfrontiert, und ihnen ist es oft nicht klar, was da einsteigerinnen zu bewirken. Um so dringlicher ist die
eigentlich passiert ist und weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt Ueberweisung der Motion der Kommissionsminderheit, die
plötzlich unattraktiv geworden sind. zumindest einige konkrete und sinnvolle Ansätze zur Unter-
stützung dieser Frauen beinhaltet.
Frau Gurtner: Gestern hat Frau Weber Monika in ihrem Ich bitte Sie also, diese Motion zu unterstützen.
Eintretensvotum zum Arbeitsvermittlungsgesetz gesagt,
dass vor allem die über 45jährigen, die arbeitslos sind, Mühe
hätten, wieder eine Arbeit zu finden. Dies trifft besonders auf M. Delamuraz, conseiller fédéral: II ne m'appartient évidem-
Frauen zu, die nach mehrjährigem Unterbruch eine Arbeit ment pas de me prononcer quant à l'initiative parlementaire.
aufnehmen möchten. Die grosse Mehrheit der verheirateten En revanche, je vous apporte la réponse du Conseil fédéral à
Schweizerinnen unterbrechen ihre berufliche Tätigkeit deux postulats et à une motion de la minorité.
spätestens bei der Geburt des ersten Kindes. Das Leitbild En ce qui concerne le premier postulat, relatif à la formation
lautet immer noch, Frauen sollten die Erwerbsarbeit einstel- professionnelle et au droit des femmes, le Conseil fédéral
len, solange die Kinder sie nötig haben. Sie praktizieren das l'accepte dans la mesure où nous avons déjà très largement
sogenannte Dreiphasenmodell, nach dem die Frau die entamé le processus envisagé par ce postulat, mais où il est
Berufstätigkeit während einer bestimmten Zeit abbricht und certainement utile et nécessaire de le poursuivre.
sie definitiv und langfristig wieder aufnimmt, wenn die Kin- S'agissant du second postulat, réinsertion professionnelle
der grösser sind. des femmes, le Conseil fédéral l'accepte également.
Die besondere Problematik der vierzigjährigen und älteren Quant à la motion de la minorité de la commission, sur la
Wiedereinsteigerin kommt daher, dass - obwohl das Drei- responsabilité familiale et l'activité professionnelle, nous
phasenmodell heute gesellschaftlich akzeptiert ist, beson- approuvons, sous forme de postulat, sa lettre a. qui prévoit,
ders wenn die Frau ehrenamtlich arbeitet - ihr fast keine aux fins de mieux recycler professionnellement les femmes,
praktische Hilfe angeboten wird, wenn es darum geht, den l'octroi de bourses spéciales. Nous constatons en effet que
Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit zu vollziehen. la compétence d'allouer de telles bourses est du ressort des
In den Jahren zu Hause haben die Frauen vieles gelernt, cantons et que la Confédération octroie des subventions
aber auch vieles wieder verlernt, und ihre Vorstellungen aux dépenses cantonales en faveur des bourses d'étude.
über die Arbeitswelt entsprechen oft nicht mehr der Realität. Selon la loi fédérale sur l'allocation de subventions pour les
Der beabsichtigte Wiedereinstieg löst bei ihnen auch-Aeng- dépenses cantonales en faveur de bourses d'étude, sont
ste aus, Aengste davor, ob sie überhaupt eine Stelle finden, reconnues comme telles les prestations en l'espèce, uni-
ob sie die Neuausbildung schaffen, wie auch davor, ob sie ques ou périodiques, qui sont accordées à des personnes
die Doppelbelastung Beruf/Familie bewältigen können. Die pour leur formation ou le perfectionnement de leurs con-
Rückkehr ins Berufsleben wird zur grossen Schwelle, über naissances «et dont le remboursement n'est pas obliga-
die sie nicht stolpern sollten. Aus dieser Sicht erscheint die toire». Cette loi offre donc aux cantons la possibilité de
«Dreiphasenbiographie» wegen der Schwierigkeit, Familie prévoir des bourses spéciales pour la réinsertion et le recy-
und Beruf zu vereinbaren, als problematisch. Trotzdem wol- clage professionnels des personnes qui, pour des raisons
len viele Frauen den Schritt zurück ins berufliche Leben familiales, notamment, ont interrompu leur activité durant
machen, weil sie ihn als nötig empfinden und er ihrem plusieurs années. La question des bourses spéciales pour-
Leben einen neuen Sinn und Inhalt geben kann. rait être examinée lors d'une éventuelle révision de la loi
Noch grössere Probleme haben aber die jüngeren Wieder- fédérale correspondante, et c'est pour cela que le Conseil
einsteigerinnen, die vorschul- und schulpflichtige Kinder fédéral accepte cette suggestion sous la forme d'un postu-
haben und aus finanziellen Gründen auf eine bezahlte Tätig- lat, et non pas sous la forme contraignante et imperative
keit angewiesen sind. Diese Frauen sind möglicherweise d'une motion.
11. März 1987 N 219 Parlamentarische Initiative (Nanchen)
La lettre b vise à adapter les possibilités offertes par l'arti- zurück. Ich ersuche die Sprecherin der Minderheit, zu erklä-
cle 50 de la loi fédérale sur la formation professionnelle. La ren, ob sie mit dieser Stellungnahme einverstanden ist. Frau
réponse du Co.nseil fédéral sur cette lettre b. est très brève. Fankhauser hat das Wort.
Nous constatons qu'il n'est pas nécessaire d'adapter les
possibilités qu'offre l'article 50 de la loi sur la formation Frau Fankhauser, Sprecherin der Minderheit: Ich bin Bun-
professionnelle aux besoins des personnes qui veulent desrat Delamuraz für die Antwort dankbar. Er hat viel zur
reprendre une activité professionnelle, tout simplement Klärung der Situation beigetragen.
parce que la teneur dudit article répond intégralement à ces Ich glaube, dass-sofern der politische Wille vorhanden ist -
besoins. Il n'y a donc pas une virgule à changer à cet article. in der Praxis einiges zum Tragen kommen kann. Ich bin
C'est la raison pour laquelle nous refusons la motion, même auch sehr froh, dass verschiedenes so deutlich gesagt wor-
sous la forme adoucie du postulat. L'outil est là, sans doute den ist. Deshalb bin ich mit der Umwandlung der beiden
faudra-t-il aiguiser davantage encore la volonté politique Punkte in ein Postulat einverstanden.
d'en faire usage.
La lettre c prévoit d'élever, là où elles existent, les limites Vizepräsident: Der Bundesrat ist bereit, die Punkte a und d
d'âge restreignant l'admission à une formation profession- der Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen.
nelle. Nous refusons cette disposition, tant sous la forme de Das ist unbestritten.
motion que de postulat, pour la raison limpide et claire que Die Punkte b und c sind zurückgewiesen. Das ist ebenfalls
la loi sur la formation professionnelle ne connaît justement unbestritten.
pas de limites d'âge. Nous ne pouvons pas changer ce qui
n'existe pas. Bst. a und d - Let. a et d
Enfin, la lettre d de la motion demande d'apprécier de Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
manière nuancée ce que l'on appelle l'aptitude au place-
ment (art. 15 de la loi) des personnes qui ont des responsa- Parlamentarische Initiative - Initiative parlementaire
bilités familiales. Sur ce point, le Conseil fédéral accepte la
motion sous la forme du postulat. Il tient toutefois à vous Vizepräsident: Die Kommission beantragt, der parlamentari-
faire part de quelques réflexions. schen Initiative in Punkt 3 keine Folge zu geben. Ein anderer
Tout d'abord, je répète qu'un principe est constamment Antrag liegt nicht vor. So beschlossen.
appliqué - il ressort de l'assurance-chômage - selon lequel
il est préférable de placer des chômeurs plutôt que de leur Angenommen - Adopté
verser des prestations de chômage. L'aptitude au placement
est dès lors une des conditions essentielles pour obtenir des
indemnités. Est réputé apte à être placé le chômeur qui est Schluss der Sitzung um 12.45 Uhr
disposé à accepter un travail convenable et est en mesure et La séance est levée à 12 h 45
en droit de le faire.
Par aptitude au placement, il ne faut pas comprendre seule-
ment la capacité de travail au sens objectif du terme, mais
également la disposition du chômeur à offrir ses services,
compte tenu de sa situation personnelle, des conditions
usuelles sur le marché du travail, ce qui est l'aspect subjectif
de la question. L'aptitude au placement, nous devons l'ad-
mettre, fait défaut, en particulier lorsque l'assuré, lors de la
recherche d'un nouvel emploi, met des conditions si restric-
tives qu'une réussite devient dès lors très aléatoire.
Quant à l'article 14 de l'ordonnance, il exige, en pleine
conformité avec les principes que je viens d'énoncer, que
l'assuré soit disposé à accepter une occupation d'au moins
50 pour cent. Sur le marché suisse du travail, il n'existe
effectivement que très peu de chances de placer des per-
sonnes qui ne satisfont pas à cette condition. Renoncer à
cette aptitude au placement minimum équivaudrait, dans les
circonstances données, à ouvrir une brèche dans un prin-
cipe important de l'assurance-chômage. Le taux prévu à
l'article 14 pourrait être réexaminé si les emplois de moins
de 50 pour cent devaient prendre nettement plus d'impor-
tance sur le marché du travail qu'ils n'en ont aujourd'hui.
Par cela, il n'est pas dit que les motifs familiaux ne doivent
pas jouer un rôle lors du placement. Bien au contraire, un
travail n'est réputé convenable que s'il convient à l'âge, à la
situation personnelle et à l'état de santé du chômeur.
Dans ce sens, vous nous voyez aller dans la direction que
vous avez esquissée. Suivre la voie imperative de la motion
expressis verbis n'est pas possible. En revanche, l'accepter
sous forme de postulat convient au Conseil fédéral.
Postulate - Postulats
Vizepräsident: Der Bundesrat ist bereit, die beiden Postu-
late der Kommission entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
Motion der Minderheit - Motion de la minorité
Vizepräsident: Der Bundesrat beantragt, die Punkte a und d
als Postulat entgegenzunehmen, die Punkte b und c weist er
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative (Nanchen) Familienpolitik
Initiative parlementaire (Nanchen) Politique familiale
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1987
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 77.231
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 11.03.1987 - 09:30
Date
Data
Seite 215-219
Page
Pagina
Ref. No 20 015 173
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