Cantonal Initiative on Chemical Production Safety vs. Existing Environmental Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a cantonal initiative proposing that any chemical production process must undergo an expert risk assessment for explosions, fires, and toxic emissions before starting, with necessary protective measures taken, applying even to small non-industrial operations. The court determined that existing environmental protection laws largely fulfill these aims by requiring holders of potentially harmful facilities to implement protective measures and, for new significant installations, mandating an environmental impact report that includes disaster prevention. While the law doesn't require an expert report for smaller operations as proposed by the initiative, it does mandate preventative measures for all facilities.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 USG, Art. 7 USG; Cantonal Initiative on Chemical Production Safety vs. Existing Environmental Law: The court determined that existing environmental protection laws largely fulfill these aims by requiring holders of potentially harmful facilities to implement protective measures and, for new significant installations, mandating an environmental impact report that includes disaster prevention. While the law doesn't require an expert report for smaller operations as proposed by the initiative, it does mandate preventative measures for all facilities.
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KI-generiertThis provision mandates that owners of facilities capable of severely harming people and the environment during extraordinary events must implement necessary protective measures. It is cited to ensure that even smaller production facilities or those starting new processes without significant structural changes have the obligation to foresee necessary protective measures for catastrophic events.
This article requires applicants for new stationary facilities that can significantly burden the environment to provide information on potential environmental impacts, including planned protective measures for emergencies, through an environmental impact report.
Volltext
5. Oktober 1983 N 1441 Standesinitiative
#ST# 77.201 - Gemäss Artikel 8 USG muss jeder Inhaber einer Anlage,
die bei ausserordentlichen Ereignissen (d. h. unter anderem
Standesinitiative des Kantons Genf bei Produktionsunfällen) den Menschen und die Umwelt
Schutz gegen Gifte in der Atmosphäre schwer schädigen kann, die nötigen Schutzmassnahmen
zum Schutz der Menschen und der Umwelt vorsehen.
Initiative du canton de Genève
- Handelt es sich bei der fraglichen Anlage um eine neue
Prévention contre les risques de ortsfeste Anlage, welche die Umwelt (auch bereits beim
rejets toxiques dans l'atmosphère Normalbetrieb) erheblich belasten kann, so muss der
Gesuchsteller bereits vor der Realisierung des Vorhabens in
einem Bericht über die möglichen Umweltauswirkungen
Auskunft geben, wobei er immer dann auf die Mitwirkung
von Experten angewiesen ist, wenn er die verlangten Anga-
ben nicht selber beibringen kann (Art. 7 USG).
Wortlaut der Initiative vom 21. März 1977 In der Fassung des Nationalrates wird sogar noch ausdrück-
Der Staatsrat des Kantons Genf stellt fest, dass das geltende lich präzisiert, dass sich der Bericht auch über die vorgese-
Recht keinen befriedigenden Schutz bietet gegen Giftnie- henen Schutzmassnahmen für den Katastrophenfall aus-
derschläge bei anormalem Verlauf chemischer Produktions- sprechen muss. Der Ständerat hat diesen Hinweis zwar
prozesse. Er beantragt den Erlass einer Vorschrift, wonach gestrichen, doch geschah dies offensichtlich eher aus
vor dem Beginn eines chemischen Produktionsprozesses Gründen der Straffung des Textes als im Sinne einer mate-
eine Expertise über das Explosions-, Brand- und Giftaus- riellen Differenz. Die Kommission geht davon aus, dass im
stoss-Risiko zu erstatten ist und die notwendigen Abwehr- Rahmen der sogenannten Umweltverträglichkeitsprüfung
massnahmen ergriffen werden müssen. Die Vorschrift soll stets auch der Aspekt des Katastrophenschutzes umfassend
auch gelten für nicht industrielle Produktionsbetriebe, d. h. darzustellen und zu beurteilen ist. Weil der Bericht des
für solche mit weniger als sechs Arbeitnehmern. Gesuchstellers von den Behörden zu kontrollieren ist, darf
das Ergebnis (d. h. der von der Behörde überprüfte Bericht)
Texte de l'initiative du 21 mars 1977 durchaus als «Expertise» im Sinne der Standesinitiative
Le Conseil d'Etat du canton de Genève constate que le droit gelten.
en vigueur ne permet pas d'assurer une protection satisfai-
sante contre les retombées toxiques résultant du déroule- 4. Die Kommission stellt fest, dass, soweit es um die Errich-
ment anormal d'une production chimique. Il propose de tung neuer Anlagen geht, welche die Umwelt grundsätzlich
renforcer la législation par une disposition prévoyant, d'une erheblich belasten können, mit dem USG das Anliegen der
part que toute réaction chimique à laquelle on entend pro- Standesinitiative voll erfüllt ist.
céder en vue d'une production fasse l'objet d'une étude Wird nur ein kleinerer Produktionsbetrieb neu errichtet oder
préalable comportant l'évaluation des risques d'explosion, wird ein Produktionsverfahren überhaupt ohne wesentliche
d'incendie et de formation de composés toxiques, d'autre bauliche Veränderungen neu aufgenommen, so erfüllt das
part que les mesures de protection nécessaires doivent être USG das Anliegen der Initiative teilweise: auch für diesen
prises. Cette disposition doit s'appliquer également aux Fall gilt nämlich nach Artikel 8 USG die Pflicht des Inhabers
entreprises non industrielles, c'est-à-dire à celles qui occu- der fraglichen Produktionsanlagen, die für den Katastro-
pent moins de six travailleurs. phenfall nötigen Schutzmassnahmen vorsorglich vorzuse-
hen. Hingegen wird laut USG in diesen Fällen keine eigentli-
Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und Gewähr- che Expertise verlangt, die bereits vor der Aufnahme des
leistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht: Betriebes behördlich einzuholen wäre. Zwar kommt den
Vollzugsorganen selbstverständlich die Pflicht zu, die vom
1. Der Regierungsrat des Kantons Genf reichte am 21. März Inhaber der Anlagen vorgesehenen Massnahmen zu über-
1977 eine Standesinitiative ein. Darin beantragte der Genfer prüfen, doch findet diese Kontrolle immer erst nachträglich
Staatsrat «den Erlass einer Vorschrift, wonach vor dem statt, d. h. die behördliche Kontrolle ist nicht bereits Voraus-
Beginn eines chemischen Produktionsprozesses eine setzung für die Aufnahme der Produktion.
Expertise über das Explosions-, Brand- und Giftausstossri- Das USG geht insoweit über die Initiative hinaus, als die
siko zu erstellen ist und die notwendigen Abwehrmassnah- Verpflichtung zum vorsorglichen Katastrophenschutz nicht
men ergriffen werden müssen.» Die Vorschrift soll auch nur für neue Anlagen und Verfahren, sondern auch für die
gelten für nicht industrielle Produktionsbetriebe, d. h. für bereits laufenden Produktionsprozesse gilt.
solche mit weniger als sechs Arbeitnehmern.
2. Die vorberatende Kommission beschloss am 11. Novem- 5. Mit dem USG werden, die Anliegen der Initiative weitge-
ber 1977, den Genfer Regierungsrat um die Erläuterung hend erfüllt. Der Hauptunterschied besteht darin, dass für
oder Präzisierung des Vorstosses zu ersuchen. Eine kleinere Produktionsanlagen im USG - entgegen der Initia-
entsprechende Rückfrage blieb in der Folge aus nicht tive-keine speziellen Expertisen verlangt werden: für die im
erklärlichen Gründen aus. Die Petitions- und Gewährlei- USG getroffene Lösung spricht jedoch die Überlegung, dass
stungskommission wurde durch die Anfrage eines Genfer die «Regelungsdichte» eines Erlasses stets mit der effekti-
Parlamentariers auf die unerledigte Pendenz aufmerksam ven Gefahrensituation im richtigen Verhältnis stehen muss;
gemacht. Sie bedauert die Verzögerung. schliesslich gilt es auch, den Vollzugsaufwand zu berück-
Angesichts der seit der Einreichung des Vorstosses verstri- sichtigen, der entstünde, wenn eine solche Expertise bei
chenen Zeit verzichtete die Kommission darauf, mit dem jedem - selbst kleinsten - Produktionsbetrieb verlangt und
Kanton Genf Rücksprache zu nehmen. In der Zwischenzeit behördlich zu überprüfen wäre.
haben nämlich die eidgenössischen Räte die Beratungen Die Kommission kam nach ihrer Diskussion über die Stan-
über das Umweltschutzgesetz aufgenommen. Die Kommis- desinitiative zum Schluss, dem Bundesrat nahezulegen, bei
sion stellte sich daher die Frage, ob und inwieweit dieses der Auswahl der Anlagen -, für die die Pflicht der Umwelt-
Gesetz den Anliegen der Standesinitiative Genf Rechnung verträglichkeitsprüfung besteht-, den Aspekt des Katastro-
tragen wird. phenschutzes stärker zu berücksichtigen.
3. Die Initiative zielt auf eine Vorschrift, wonach vor der
Inbetriebnahme eines neuen chemischen Produktionspro- Antrag der Kommission
zesses eine Expertise über die möglichen Folgen eines Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt
Produktionsanfalles zu erstellen und die nötigen Schutzvor- einstimmig, die Standesinitiative dem Bundesrat zu über-
kehrungen vorsorglich zu ergreifen sind. Diesen Anliegen weisen mit der Bitte um Berücksichtigung der Anliegen des
trägt der durchberatene Gesetzesentwurf wie folgt Rech- Genfer Regierungsrates bei der Ausarbeitung der Vollzugs-
nung: verordnungen zum USG.
Initiative du canton 1442 N 5 octobre 1983
Proposition de la commission
La Commission des pétitions et de l'examen des constitu-
tions cantonales propose de transmettre l'initiative du can-
ton de Genève au Conseil fédéral, en le priant de prendre en
considération les desiderata du Conseil d'Etat genevois au
moment où les ordonnances concernant la LPE seront
établies.
Präsident: Die Petitions- und Gewährleistungskomrnission
hat Ihnen einen schriftlichen Bericht und Antrag ausgeteilt.
Es ist kein anderer Antrag gestellt. Sie haben so be-
schlossen.
Überwiesen - Transmis
Schluss der Sitzung um 18.45 Uhr
La séance est levée 18 h 45
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Standesinitiative des Kantons Genf Schutz gegen Gifte in der Atmosphäre
Initiative du canton de Genève Prévention contre les risques de rejets toxiques dans
l'atmosphère
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 77.201
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.10.1983 - 15:00
Date
Data
Seite 1441-1442
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Ref. No 20 011 818
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