Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 150000191 KI-generiert

Legal Distinctions of Administrative Units in Swiss Federal Administration

Geschäftsnummer VPB 150000191
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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This document provides an overview of the legal consequences of distinguishing between decentralized and external administrative units within the Swiss federal administration, referencing various relevant laws and ordinances. It details how these distinctions affect aspects such as personal scope, responsibility, incompatibilities, and specific regulatory frameworks like public procurement, personnel law, and financial management. The document serves as a reference for understanding the legal standing and operational implications of different types of administrative entities within the federal structure.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 1 Bst, Art. 1 Abs. 1 Bst, Art. 14 Bst, Art. 1 Bst, Art. 6 Abs. 4 RVOV, Art. 2 Abs. 3 RVOG; Legal Distinctions of Administrative Units in Swiss Federal Administration: It details how these distinctions affect aspects such as personal scope, responsibility, incompatibilities, and specific regulatory frameworks like public procurement, personnel law, and financial management. The document serves as a reference for understanding the legal standing and operational implications of different types of administrative entities within the federal structure.

Schlagwörter

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Verwaltungseinheiten Verantwortlichkeit der Verwaltung Rechtliche Aspekte Finanzverwaltung Personalverwaltung öffentliches Beschaffungswesen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 2 Abs. 1 Bst
152.3 Art. 2 Abs. 1 Bst. b, Abs. 3: Persönlicher Geltungsbereich
Art. 1 Abs. 1 Bst
170.32 Art. 1 Abs. 1 Bst.
Art. 14 Bst
171.10 Art. 14 Bst. c: Unvereinbarkeiten
Art. 1 Bst
172.010.21 Art. 1 Bst. a: Gegenstand
Art. 6 Abs. 4 RVOV
Art. 6 Abs. 4 RVOV: AS 2002 2827)
Art. 2 Abs. 3 RVOG
dezentralisierte Einheiten der Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 3 RVOG);
Art. 2 Abs. 4 RVOG
BinfV) aber mit Verwaltungsaufgaben betraut sind (Art. 2 Abs. 4 RVOG);
Art. 2 Absatz
2 Abs. 2: Geltungsbereich
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Volltext

Bundeskanzlei BK

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération JAAC

Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione GAAC

VPB 2/2009 vom 10. Juni 2009

Ergänzung zu Beitrag 2009.6

Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhang RVOV"

BK, Sektion Recht

zum Bericht vom 12. Dezember 2008

VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 1

Bundeskanzlei BK

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération JAAC

Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione GAAC

Rechtsfolgen der Unterscheidungen zwischen dezentralen und externen

Verwaltungseinheiten

Gesetz / Verordnung Relevante Bestimmungen

152.3 Art. 2 Abs. 1 Bst. b, Abs. 3: Persönlicher Geltungsbereich

Bundesgesetz über das Öf- Dieses Gesetz gilt für:

fentlichkeitsprinzip der Ver- b. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören,

waltung (Öffentlichkeitsge- soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

setz, BGÖ) 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen;

vom 17. Dezember 2004 (Stand Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen

am 1. Januar 2007) und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich

ausnehmen, wenn:

a. dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist;

b. deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder

c. die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.

170.32 Art. 1 Abs. 1 Bst. d, f:

Bundesgesetz über die Ver- Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des

antwortlichkeit des Bundes Bundes übertragen ist, nämlich:

sowie seiner Behördemitglie- d. die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössi-

der und Beamten schen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;

(Verantwortlichkeitsgesetz) f. alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.

vom 14. März 1958 (Stand am

13. Juni 2006)

VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 1

Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"

171.10 Art. 14 Bst. c: Unvereinbarkeiten

Bundesgesetz über die Bun- Der Bundesversammlung dürfen nicht angehören:

desversammlung c. das Personal der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste, der eidgenössischen Ge-

(Parlamentsgesetz, ParlG) richte sowie die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen mit Entscheidkompetenzen, sofern die spe-

vom 13. Dezember 2002 (Stand zialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;

am 26. Mai 2008)

172.010.21 Art. 1 Bst. a: Gegenstand

Verordnung über das Immobi- Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten:

lienmanagement und a. innerhalb der Bundesverwaltung nach dem Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

die Logistik des Bundes vom 25. November 19982 (Anhang RVOV) im Bereich des Immobilienmanagements;

(VILB)

vom 14. Dezember 1998 (Stand (Vgl. Art. 6 Abs. 4 RVOV: AS 2002 2827)

am 1. Januar 2008)

172.010.58 Art. 2 Abs. 2: Geltungsbereich

Verordnung Folgende Behörden und Stellen können sich, unter Vorbehalt anders lautender Organisationsbestimmungen des Bun-

über die Informatik und Tele- desrechts, durch Vereinbarung verpflichten, diese Verordnung und die darauf gestützten Vorgaben einzuhalten:

kommunikation in der Bun- a. dezentralisierte Einheiten der Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 3 RVOG);

desverwaltung b. andere Bundesbehörden;

(Bundesinformatikverordnung, c. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören,

BinfV) aber mit Verwaltungsaufgaben betraut sind (Art. 2 Abs. 4 RVOG);

vom 26. September 2003 (Stand d. bundesnahe Institutionen mit öffentlicher Zweckbestimmung, die Dienstleistungen von internen Leistungserbringern

am 1. August 2007) nach Artikel 20 beziehen wollen.

172.056.1 Art. 2: Auftraggeberinnen

Bundesgesetz über das öffent- Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen:

liche Beschaffungswesen a. …

vom 16. Dezember 1994 (Stand b. die Eidgenössische Alkoholverwaltung;

am 1. Januar 2008) c. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihre Forschungsanstalten;

d. die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post, soweit sie nicht Tätigkeiten in Konkurrenz zu Dritten

ausüben, welche dem GATT-Übereinkommen nicht unterstehen. Die Automobildienste der Schweizerischen Post

unterstehen dem Gesetz zudem nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätig-

keit im Bereich des Personentransports vergeben.

Der Bundesrat bezeichnet die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Organisationen, die in der Schweiz Tätigkei-

ten in den Bereichen der Wasser-, der Energie- und der Verkehrsversorgung sowie der Telekommunikation ausüben und

VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 2

Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"

für diese Tätigkeiten nach dem GATT-Übereinkommen und andern völkerrechtlichen Verträgen auch unter dieses Gesetz

fallen.

³ Er kann dieses Gesetz oder einzelne Bestimmungen auf weitere öffentliche Aufträge des Bundes anwendbar erklären.

Gegenüber ausländischen Anbietern und Anbieterinnen gilt eine solche Ausdehnung des Geltungsbereiches nur, soweit

schweizerischen Anbietern und Anbieterinnen im betreffenden Staat Gegenrecht gewährt wird. In jedem Fall gelten die

Grundsätze nach Artikel 8. Die Anwendung des Rechtsmittelverfahrens (5. Abschnitt) auf solche Aufträge ist ausgeschlos-

sen.

172.220.1 Art. 2 Abs. 1 Bst. a, c ,d & e: Geltungsbereich

Bundespersonalgesetz Dieses Gesetz gilt für das Personal:

(BPG) a. der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes

vom 24. März 2000 (Stand am 1. vom 21. März 19973 (RVOG);

Juli 2008) c. der Schweizerischen Post nach dem Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997;

d. der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen

Bundesbahnen;

e. der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Be-

stimmungen nichts anderes vorsehen;

Art. 3 Abs. 1 Bst. c & d, Abs. 2: Arbeitgeber

Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:

c. die Schweizerische Post;

d. die Schweizerischen Bundesbahnen;

Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten

als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.

Art. 6a Abs. 1 Bst. a: Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Or-

gane von Unternehmen und Anstalten des Bundes

Der Bundesrat erlässt Grundsätze über:

a. den Lohn (einschliesslich Nebenleistungen) des obersten Kaders sowie desjenigen Personals, das in vergleich-

barer Höhe entlöhnt wird:

1. der Schweizerischen Post und der Schweizerischen Bundesbahnen SBB;

2. von andern Unternehmen und Anstalten des Bundes, die als dezentralisierte Verwaltungseinheiten diesem

Gesetz unterstehen;

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Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"

Art. 32a: Versichertes Personal

Angestellte der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und g, sind bei PUBLICA gegen die

wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.

Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung, die

gestützt auf ein Spezialgesetz ein von diesem Gesetz abweichendes Personalstatut oder gemäss Artikel 3 Absatz 2 und

Artikel 37 Absatz 3 eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse haben, versichern ihre

Angestellten ebenfalls bei PUBLICA. Sie können ihr Personal bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichern, wenn der

Bundesrat sie dazu ermächtigt und die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Art. 32b Abs. 2: Arbeitgeber

Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung

sind Arbeitgeber für ihre Angestellten.

Art. 32d Abs. 2: Vorsorgewerke

Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit eigener Rech-

nung, die ohne spezialgesetzliche Abweichungen und ohne eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse nach den

Artikeln 3 Absatz 2 und 37 Absatz 3 diesem Gesetz unterstellt sind, bilden mit dem Arbeitgeber Bundesrat ein gemein-

schaftliches Vorsorgewerk (Vorsorgewerk Bund), sofern die spezialgesetzlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen.

Jeder Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund ist Vertragspartei des gemeinschaftlichen Anschlussvertrages.

172.220.111.3 Art. 1 Abs. 2: Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 2 BPG)

Bundespersonalverordnung Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:

(BPV) c. das Personal der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und

vom 3. Juli 2001 (Stand am 1. Rechnung, die gestützt auf einer spezialgesetzlichen Regelung oder einer Ermächtigung des Bundesrates nach Ar-

Juli 2008) tikel 37 Absatz 3 BPG ein eigenes Personalstatut haben soweit dieses Personalstatut dieser Verordnung nicht für

anwendbar erklärt; vorbehalten bleibt Artikel 88k;

172.220.111.4 Art. 1 Abs. 2: Gegenstand und Geltungsbereich

Verordnung Sie gilt mit Ausnahme der Verwaltungseinheiten der dezentralisierten Bundesverwaltung, die dem Eidgenössischen De-

über den Schutz von Perso- partement des Innern angegliedert sind, und des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum für alle Verwaltungs-

naldaten einheiten nach dem Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (nach-

in der Bundesverwaltung stehend: Bundesverwaltung).

vom 3. Juli 2001 (Stand am 18.

September 2001)

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Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"

172.222 Art. 2 Abs. 1: Rechtsform und Sitz

Bundesgesetz PUBLICA ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

über die Pensionskasse des

Bundes Art. 4 Abs. 1 & 2: Anschluss

(PUBLICA-Gesetz) PUBLICA angeschlossen sind Arbeitgeber nach Artikel 32b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG).

vom 20. Dezember 2006 (Stand PUBLICA können sich ausserdem Arbeitgeber anschliessen, die dem Bund nahe stehen oder öffentliche Aufgaben des

am 1. Juli 2008) Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde erfüllen. Über den Anschluss entscheidet PUBLICA.

Art. 12 Abs. 2: Wahl und Organisation der Kassenkommission

Sie ist paritätisch zusammengesetzt. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden

pro Vorsorgewerk richtet sich nach dem Anteil des Deckungskapitals der einzelnen Vorsorgewerke am gesamten De-

ckungskapital von PUBLICA. Mindestens je ein Sitz steht der Gesamtheit der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bun-

desverwaltung nach Artikel 32a Absatz 2 BPG und der Gesamtheit der angeschlossenen Arbeitgeber nach Artikel 4 Ab-

satz 2 dieses Gesetzes zu.

221.415 Art. 16 Abs. 2: Abonnementsgebühren

Verordnung über das Schwei- Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, interkantonale Organe, Kantone und Gemeinden beziehen

zerische Handelsamtsblatt Abonnements des SHAB gebührenfrei.

(Verordnung SHAB)

vom 15. Februar 2006 (Stand (Vgl. Art. 14 Abs. 2 Gebührenpflicht)

am 21. Februar 2006)

251 Art. 19: Organisation

Bundesgesetz über Kartelle Die Wettbewerbskommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie kann sich in Kammern mit selbständiger

und andere Wettbewerbsbe- Entscheidungsbefugnis gliedern. Sie kann ein Mitglied des Präsidiums im Einzelfall ermächtigen, dringliche Fälle oder

schränkungen Fälle untergeordneter Bedeutung direkt zu erledigen.

(Kartellgesetz, KG) Die Wettbewerbskommission ist administrativ dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) zuge-

vom 6. Oktober 1995 (Stand am ordnet.

13. Juni 2006)

251.1 Art. 24: Rechnungswesen

Geschäftsreglement der Wett- Die Kommission gilt für die Rechnungsführung als Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemen-

bewerbskommission tes; dieses stellt Personal- und Sachkosten in den Voranschlag ein.

vom 1. Juli 1996 (Stand am 1.

Januar 1997)

vom Bundesrat genehmigt am

30. September 1996

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Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"

431.09 Art. 18 Bst. a: Gebührenbefreiung für bestimmte Bezüger

Verordnung Die zuständige Verwaltungseinheit gibt Veröffentlichungen in Einzelexemplaren unentgeltlich ab an:

über die Gebühren und Ent- a. die Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25.

schädigungen für statistische November 1998;

Dienstleistungen von Verwal-

tungseinheiten des Bundes

vom 25. Juni 2003 (Stand am 1.

Januar 2008)

431.10 Art. 2: Geltungsbereich

Bundesstatistikgesetz Dieses Gesetz gilt für alle statistischen Arbeiten:

(BStatG) a. …;

vom 9. Oktober 1992 (Stand am b. die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung mit Ausnahme des ETHBereiches vornehmen oder vornehmen

1. August 2008) lassen.

Der Bundesrat legt fest, welche Artikel des Gesetzes für die statistischen Arbeiten des ETH-Bereichs, der Schweizeri-

schen Post, der Telekommunikationsunternehmung des Bundes und der SBB anwendbar sind.

Er kann Bestimmungen dieses Gesetzes für weitere Körperschaften, Anstalten oder Private anwendbar erklären, wenn

diese:

a. der Aufsicht des Bundes unterstehen;

b. Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes erhalten; oder

c. eine Tätigkeit gestützt auf eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ausüben.

Bei der Unterstellung unter dieses Gesetz nach den Absätzen 2 und 3 beachtet der Bundesrat die Forschungsfreiheit

sowie die gesetzlichen Aufgaben und die Autonomie der betroffenen Organisationen.

611.0 Art. 2 Bst. f: Geltungsbereich

Bundesgesetz Dieses Gesetz gilt für:

über den eidgenössischen f. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.

Finanzhaushalt

(Finanzhaushaltgesetz, FHG) (Vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaus-

vom 7. Oktober 2005 (Stand am haltsgesetz, FHG) vom 24. November 2004 (04.079), S. 69f.:

1. Januar 2008) Zu den Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung ohne eigene Rechnung gehören verschiedene Bundes-

behörden mit mehr oder weniger ausgeprägter Autonomie (u.a. der Datenschutzbeauftragte, die Bundesanwaltschaft, die

Bankenkommission, die Wettbewerbskommission oder die Eidgenössische Finanzkontrolle sowie das Schweizerische

Institut für Rechtsvergleichung).

...

Zunächst gehören dazu Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechnung, wie das Institut

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Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"

für Geistiges Eigentum (IGE), Swissmedic, der ETH-Bereich und die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV). Diese

Organisationen sind von Gesetzes wegen in die konsolidierte Rechnung einzubeziehen (Art. 55 Abs. 1 E-FHG). Um die

Konsolidierung zu erleichtern und um eine gewisse Unité de doctrine für diese mit dem Bund besonders eng verbundenen

Verwaltungseinheiten zu ermöglichen, soll ihnen der Bundesrat – soweit keine spezialgesetzlichen Bestimmungen dies

bereits regeln – die Grundsätze der Rechnungslegung vorschreiben können. Darüber hinaus können solche Organisatio-

nen für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel aufgrund einer

Vereinbarung der zentralen Tresorerie angeschlossen werden (Art. 61 E-FHG). Schliesslich kann der Bundesrat auch

Organisationen rechnungsmässig konsolidieren, die zwar formell ausserhalb der dezentralen Bundesverwaltung stehen,

die aber öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen und mit dem Bundeshaushalt eng verflochten sind. Hier ist etwa an den

Schweizerischen Nationalfonds oder ähnliche Organisationen zu denken.)

Art. 5 Bst. a Ziff. 3 & Bst. b: Inhalt

Die Staatsrechnung des Bundes umfasst:

a. die Bundesrechnung, bestehend aus:

3. den Rechnungen der in Artikel 2 aufgeführten Institutionen und Verwaltungseinheiten;

b. die Jahresrechnungen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und der Fonds des Bundes,

die eine eigene Rechnung führen, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist (Sonderrechnun-

gen).

Art. 11 Abs. 1: Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten

Die Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten (Art. 5 Bst. a Ziff. 3) bildet die Grundlage für:

a. die Kreditbewilligung und die Schätzung der Erträge und der Einnahmen;

b. die Rechenschaftsablage über die Verwendung der Mittel.

Art. 41: Gewerbliche Tätigkeiten

Verwaltungseinheiten dürfen Dritten gewerbliche Leistungen nur erbringen, soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt.

(Vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaus-

haltsgesetz, FHG) vom 24. November 2004 (04.079), S. 81:

Deshalb soll Artikel 41 neu festlegen, dass gewerbliche Leistungen jeder Art von Verwaltungseinheiten nur erbracht wer-

den dürfen, wenn ein Gesetz sie hierzu ermächtigt. Damit wird dem Verfassungsprinzip Rechnung getragen, wonach die

Produktion von Gütern und das Erbringen von Dienstleistungen auf dem freien

Markt grundsätzlich Sache der Privatwirtschaft ist.)

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Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"

Art. 55 Abs. 1 & 2:

Für die Beratung der Staatsrechnung werden nach dem Grundsatz der Vollkonsolidierung

rechnungsmässig zusammengefasst:

a. …;

b. die Verwaltungseinheiten und die Fonds des Bundes, die im Rahmen der Staatsrechnung eine Sonderrechnung

unterbreiten (Art. 5 Bst. b);

c. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen.

Der Bundesrat kann durch Verordnung:

a. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen, von der Vollkonsoli-

dierung ausnehmen oder diesen die Grundsätze der Rechnungslegung vorschreiben;

b. weitere Organisationen in die Vollkonsolidierung einbeziehen, wenn sie öffentlich- rechtliche Aufgaben erfüllen

und mit dem Bundeshaushalt eng verflochten sind.

Art. 61 Abs. 1: Anschluss an die zentrale Tresorerie

Die EFV kann Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen, für die Ver-

waltung ihrer liquiden Mittel der zentralen Tresorerie anschliessen, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes

vorsehen.

(Vgl. auch Art. 73 FHV Angeschlossene Verwaltungseinheiten)

614.0 Art. 8 Abs. 1 Bst. a, d & e: Bereich der Aufsicht

Bundesgesetz Unter Vorbehalt der Sonderregelungen nach Artikel 19 sowie der spezialgesetzlichen Regelungen sind der Finanzauf-

über die Eidgenössische Fi- sicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstellt:

nanzkontrolle a. die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung;

(Finanzkontrollgesetz, FKG)1 d. Körperschaften, Anstalten und Organisationen jeglicher Rechtsform, denen durch den Bund die Erfüllung öffentli-

Vom 28. Juni 1967 (Stand am 1. cher Aufgaben übertragen wurde;

August 2008) e. Unternehmungen, an deren Stamm-, Grund- oder Aktienkapital der Bund mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist.

823.312 Art. 5 Bst. a: Kreis der Gesuchsteller

Verordnung Als Gesuchsteller für Bundesbeiträge kommen in Frage:

über Bundesbeiträge zur För- a. nicht unmittelbar gewinnorientierte Forschungs- und Entwicklungsstätten wie insbesondere Institute und Abtei-

derung lungen eidgenössischer und kantonaler Hochschulen und Fachhochschulen, Annexanstalten eidgenössischer tech-

von Technologie und Innova- nischer Hochschulen, Abteilungen von Fachschulen, Technika oder Branchenforschungsstätten;

tion1

vom 17. Dezember 1982 (Stand

am 19. Juli 2005)

VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 8

Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"

Zuordnung zur dezentralen Bundesverwaltung in den Organisations-

verordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei

172.210.10 5. Abschnitt: Der Bundeskanzlei zugeordnete Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung

Organisationsverordnung für Art. 11

die Bundeskanzlei Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.

(OV-BK) Seine Organisation und seine Aufgaben regelt die Datenschutzgesetzgebung.

vom 5. Mai 1999 (Stand 1. Janu-

ar 2008)

172.212.1 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung

Organisationsverordnung für Art. 16: ETH-Bereich

das Eidgenössische Departe- Der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) wirkt bei der Vorbereitung der Hochschul-,

ment des Innern Forschungs- und Technologiepolitik des Bundes mit

(OV-EDI)

vom 28. Juni 2000 (Stand am 12. Art. 16a: Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

Juli 2005) Die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (Institut) ist die Fachbehörde für die Zulassung, für die Herstellungs-

und Qualitätskontrolle sowie für die Marktüberwachung der Heilmittel. Das Institut ist dem Departement unterstellt.

Aufgaben, Leistungsauftrag und -vereinbarung, Organisation und Zuständigkeiten des Instituts sind im Heilmittelgesetz

vom 15. Dezember 200027 und in der Organisationsverordnung vom 28. September 200128 für das Schweizerische

Heilmittelinstitut geregelt.

172.213.1 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung

Organisationsverordnung 1. Abschnitt: Bundesanwaltschaft

für das Eidgenössische Justiz- Art. 25: Ziele und Funktionen

und Polizeidepartement Die Bundesanwaltschaft (BA) bekämpft als Ermittlungs- und Anklagebehörde des Bundes die Straftaten, für deren Ver-

(OV-EJPD) folgung der Bund zuständig ist. Sie leistet einen Beitrag an die interkantonale und internationale Verfolgung von Strafta-

vom 17. November 1999 (Stand ten.

am 1. Januar 2008) Sie erfüllt im Auftrag des Bundesrates die Aufgaben beim Vollzug von Urteilen der eidgenössischen Strafgerichte und

stellt dem Departement Antrag über die Verfolgung politischer Delikte.

Art. 26: Besondere Zuständigkeiten

Die BA ist für folgende administrative Entscheide zuständig:

VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 9

Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"

a. Vollzug von Urteilen des Bundesstrafgerichts;

d. Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Angestellten des Bundes, soweit dieser Entscheid

durch Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz an die BA dele-

giert ist;

Art. 27: Besondere Bestimmungen

Das Departement stellt der BA die notwendige Infrastruktur zur Verfügung und verwaltet die Ressourcen. Die entspre-

chenden Bestimmungen für die zentrale Bundesverwaltung gelten für die BA sinngemäss.

2. Abschnitt: Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung

Art. 28:

Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) erschliesst als Dokumentations- und Forschungsstätte für

Rechtsvergleichung und für ausländisches und internationales Recht den Behörden und Privaten den Zugang zu Infor-

mationen über ausländisches Recht und begutachtet Rechtsfragen in seinem Aufgabenbereich.

Seine Stellung, seine Aufgaben und seine Organisation richten sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978

über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung.

3. Abschnitt: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

Art. 29

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut

und Aufgaben des IGE die Fachbehörde des Bundes für Immaterialgüterrechtsfragen. Es erfüllt seine Aufgaben nach

den massgebenden Gesetzen und internationalen Abkommen.

Das IGE erfüllt seine gemeinwirtschaftlichen Aufgaben und die weiteren ihm vom Bundesrat zugewiesenen Aufgaben

unter der Aufsicht des Departements.

Das IGE ist in seinem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

4. Abschnitt: Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde

Art. 29a

Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde ist die Fachbehörde des Bundes für die Zulassung von natürlichen

Personen und Revisionsunternehmen zur Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen, die

Beaufsichtigung der Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften und die Gewährung von Amts- und

Rechtshilfe im Bereich der Revisionsaufsicht.

Ihre Stellung, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten sich nach dem Revisionsaufsichtsge-

setz vom 16. Dezember 2005, der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 und nach den massgeblichen

VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 10

Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"

internationalen Abkommen.

172.215.1 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung

Organisationsverordnung 1. Abschnitt: Eidgenössische Alkoholverwaltung

für das Eidgenössische Fi- Art. 25: Ziele und Funktionen

nanzdepartement Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) verfolgt folgende Ziele:

(OV-EFD) a. Sie setzt mit ihren Kontrollen über die Herstellung, Einfuhr und Verwendung gebrannter Wasser den Steueran-

vom 11. Dezember 2000 (Stand spruch des Bundes auf Alkohol zu Konsumzwecken durch.

am 1. Juli 2008) b. Sie sorgt im Bereich der gebrannten Wasser für wirtschaftsverträgliche und wettbewerbsfördernde Rahmenbe-

dingungen.

Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EAV insbesondere folgende Funktionen

wahr:

a. Sie berücksichtigt gesundheitspolitische Anliegen, insbesondere im Bereich des Jugendschutzes.

b. Sie trennt die Märkte für Alkohol zu Konsum- und zu industriellen Zwecken.

c. Sie bietet der Wirtschaft qualitativ hochwertiges Ethanol zu günstigen Preisen und Bedingungen an.

Art. 26 Besondere Aufgaben

Die EAV hat folgende besondere Aufgaben:

a. Sie fördert die Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft in Fragen des Handels und der Werbung

im Spirituosenbereich.

b. Sie stellt den öffentlichen Verwaltungen und der Wirtschaft Grundlagen und Informationen für die Qualitätsförde-

rung und -sicherung gebrannter Wasser zur Verfügung.

Art. 27 Besondere Bestimmungen

Für den Handel mit hochgradigem Alkohol führt die EAV das Profitcenter alcosuisse als eine ihr unterstellte Verwal-

tungseinheit.

2. Abschnitt: Eidgenössische Finanzkontrolle

Art. 28 Ziele und Funktionen

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie nimmt ihre Aufgaben

im Rahmen der Gesetzgebung selbstständig und unabhängig war. Durch ihre Prüfungen und Beratungen unterstützt sie:

a. den Bundesrat in seiner Aufsicht über die Verwaltung;

b. das Parlament in seiner Oberaufsicht über Verwaltung und Rechtspflege.

Mit der Prüfung des Finanzhaushaltes auf allen Stufen des Vollzuges des Voranschlags sorgt die EFK für ein ord-

nungsmässiges, rechtmässiges und wirtschaftliches Finanzgebaren in dem ihr gesetzlich zugewiesenen Kontrollbereich.

VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 11

Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"

Art. 29 Besondere Bestimmungen

Die EFK kann im Rahmen des Mitberichtsverfahrens selbstständig Stellungnahmen zu Handen des Bundesrates abge-

ben.

3. Abschnitt: Eidgenössische Bankenkommission

Art. 30

Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) beaufsichtigt nach Massgabe der Spezialgesetze selbstständig die Ban-

ken, Börsen und Effektenhändler, die Offenlegung bedeutender Beteiligungen, die öffentlichen Kaufangebote, die Anla-

gefonds und das Pfandbriefwesen.

4. Abschnitt: Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Art. 30a

Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA führt für die Arbeitgeber nach Artikel 4 des PUBLICA-Gesetzes vom 20.

Dezember 2006 die berufliche Vorsorge durch.

Sie erfüllt weitere ihr nach Artikel 3 Absatz 2 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 vom Bundesrat übertra-

gene Aufgaben.

172.216.1 3. Kapitel: Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung

Organisationsverordnung Art. 15: Die Wettbewerbskommission

für das Eidgenössische Volks- Die Wettbewerbskommission (WEKO) und ihr Sekretariat sind das Kompetenzzentrum des Bundes in Wettbewerbsfra-

wirtschaftsdepartement gen und Fragen des Binnenmarktgesetzes.

(OV–EVD) Die WEKO verfolgt insbesondere folgende Ziele:

vom 14. Juni 1999 (Stand am 1. a. Sie fördert den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung.

Februar 2007) b. Sie fördert den diskriminierungsfreien Zugang zum Binnenmarkt Schweiz.

2bis

Die WEKO ist in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Einreichung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden befugt (Art. 103

Bst. b Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dez. 1943).

Organisation und Aufgaben der WEKO werden durch besondere Erlasse geregelt.

Art. 15a Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung

Das EHB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung

und der Berufsentwicklung.

Organisation und Aufgaben des Hochschulinstituts werden durch die EHB-Verordnung vom 14. September 2005 gere-

gelt.

VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 12

Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"

Art. 15b Die Schweizerische Exportrisikoversicherung

Organisation und Aufgaben der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) sind im Exportrisikoversicherungsge-

setz vom 16. Dezember 2005 geregelt.

172.217.1 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung

Organisationsverordnung 1. Abschnitt: Administrativ dem Departement zugewiesene Einheiten

für das Eidgenössische Depar- Art. 13: Unabhängige Untersuchungsorgane

tement für Umwelt, Das Büro für Flugunfalluntersuchungen (Art. 25 Luftfahrtgesetz vom 21. Dez. 1948, LFG) und das Büro für Eisenbahnun-

Verkehr, Energie und Kommu- falluntersuchungen (Art. 15 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957; EBG) sind dem Generalsekretariat administrativ zuge-

nikation wiesen.

(OV-UVEK)

vom 6. Dezember 1999 (Stand Art. 13a: Postregulationsbehörde

am 1. Januar 2008) Die Postregulationsbehörde (Art. 40 Postverordnung vom 26. Nov. 2003, VPG) ist administrativ dem Generalsekretariat

zugewiesen.

Art. 14: Sekretariate von unabhängigen Kommissionen

Das Sekretariat der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist dem Generalsekretariat administra-

tiv zugewiesen.

Das Sekretariat der Kommunikationskommission ist dem BAKOM administrativ zugewiesen.

Das Sekretariat der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr ist dem BAV administrativ

zugewiesen.

2. Abschnitt: Behördenkommissionen

Art. 15: Zugewiesene Beschwerdeorgane

Die Eidgenössische Flugunfallkommission (Art. 26 LFG) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Art. 58 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio

und Fernsehen; RTVG) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.

Art. 16: Kommunikationskommission

Die Kommunikationskommission (Art. 56 FMG) ist dem BAKOM administrativ zugewiesen.

Art. 17: Schiedskommission im Eisenbahnverkehr

Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (Art. 40a EBG) ist dem BAV administrativ zugewiesen.

VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 13

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 2009.6Anhang - Ergänzung Tabelle zum Bericht Prüfung des Anhang RVOV vom

12. Dezember 2008

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 2009

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