Legal Distinctions of Administrative Units in Swiss Federal Administration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis document provides an overview of the legal consequences of distinguishing between decentralized and external administrative units within the Swiss federal administration, referencing various relevant laws and ordinances. It details how these distinctions affect aspects such as personal scope, responsibility, incompatibilities, and specific regulatory frameworks like public procurement, personnel law, and financial management. The document serves as a reference for understanding the legal standing and operational implications of different types of administrative entities within the federal structure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 2 Abs. 1 Bst, Art. 1 Abs. 1 Bst, Art. 14 Bst, Art. 1 Bst, Art. 6 Abs. 4 RVOV, Art. 2 Abs. 3 RVOG; Legal Distinctions of Administrative Units in Swiss Federal Administration: It details how these distinctions affect aspects such as personal scope, responsibility, incompatibilities, and specific regulatory frameworks like public procurement, personnel law, and financial management. The document serves as a reference for understanding the legal standing and operational implications of different types of administrative entities within the federal structure.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Bundeskanzlei BK
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB
Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération JAAC
Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione GAAC
VPB 2/2009 vom 10. Juni 2009
Ergänzung zu Beitrag 2009.6
Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhang RVOV"
BK, Sektion Recht
zum Bericht vom 12. Dezember 2008
VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 1
Bundeskanzlei BK
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB
Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération JAAC
Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione GAAC
Rechtsfolgen der Unterscheidungen zwischen dezentralen und externen
Verwaltungseinheiten
Gesetz / Verordnung Relevante Bestimmungen
152.3 Art. 2 Abs. 1 Bst. b, Abs. 3: Persönlicher Geltungsbereich
Bundesgesetz über das Öf- Dieses Gesetz gilt für:
fentlichkeitsprinzip der Ver- b. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören,
waltung (Öffentlichkeitsge- soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
setz, BGÖ) 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen;
vom 17. Dezember 2004 (Stand Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen
am 1. Januar 2007) und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich
ausnehmen, wenn:
a. dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
b. deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder
c. die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.
170.32 Art. 1 Abs. 1 Bst. d, f:
Bundesgesetz über die Ver- Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des
antwortlichkeit des Bundes Bundes übertragen ist, nämlich:
sowie seiner Behördemitglie- d. die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössi-
der und Beamten schen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
(Verantwortlichkeitsgesetz) f. alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
vom 14. März 1958 (Stand am
13. Juni 2006)
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Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"
171.10 Art. 14 Bst. c: Unvereinbarkeiten
Bundesgesetz über die Bun- Der Bundesversammlung dürfen nicht angehören:
desversammlung c. das Personal der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste, der eidgenössischen Ge-
(Parlamentsgesetz, ParlG) richte sowie die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen mit Entscheidkompetenzen, sofern die spe-
vom 13. Dezember 2002 (Stand zialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
am 26. Mai 2008)
172.010.21 Art. 1 Bst. a: Gegenstand
Verordnung über das Immobi- Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten:
lienmanagement und a. innerhalb der Bundesverwaltung nach dem Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
die Logistik des Bundes vom 25. November 19982 (Anhang RVOV) im Bereich des Immobilienmanagements;
(VILB)
vom 14. Dezember 1998 (Stand (Vgl. Art. 6 Abs. 4 RVOV: AS 2002 2827)
am 1. Januar 2008)
172.010.58 Art. 2 Abs. 2: Geltungsbereich
Verordnung Folgende Behörden und Stellen können sich, unter Vorbehalt anders lautender Organisationsbestimmungen des Bun-
über die Informatik und Tele- desrechts, durch Vereinbarung verpflichten, diese Verordnung und die darauf gestützten Vorgaben einzuhalten:
kommunikation in der Bun- a. dezentralisierte Einheiten der Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 3 RVOG);
desverwaltung b. andere Bundesbehörden;
(Bundesinformatikverordnung, c. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören,
BinfV) aber mit Verwaltungsaufgaben betraut sind (Art. 2 Abs. 4 RVOG);
vom 26. September 2003 (Stand d. bundesnahe Institutionen mit öffentlicher Zweckbestimmung, die Dienstleistungen von internen Leistungserbringern
am 1. August 2007) nach Artikel 20 beziehen wollen.
172.056.1 Art. 2: Auftraggeberinnen
Bundesgesetz über das öffent- Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen:
liche Beschaffungswesen a. …
vom 16. Dezember 1994 (Stand b. die Eidgenössische Alkoholverwaltung;
am 1. Januar 2008) c. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihre Forschungsanstalten;
d. die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post, soweit sie nicht Tätigkeiten in Konkurrenz zu Dritten
ausüben, welche dem GATT-Übereinkommen nicht unterstehen. Die Automobildienste der Schweizerischen Post
unterstehen dem Gesetz zudem nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätig-
keit im Bereich des Personentransports vergeben.
Der Bundesrat bezeichnet die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Organisationen, die in der Schweiz Tätigkei-
ten in den Bereichen der Wasser-, der Energie- und der Verkehrsversorgung sowie der Telekommunikation ausüben und
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Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"
für diese Tätigkeiten nach dem GATT-Übereinkommen und andern völkerrechtlichen Verträgen auch unter dieses Gesetz
fallen.
³ Er kann dieses Gesetz oder einzelne Bestimmungen auf weitere öffentliche Aufträge des Bundes anwendbar erklären.
Gegenüber ausländischen Anbietern und Anbieterinnen gilt eine solche Ausdehnung des Geltungsbereiches nur, soweit
schweizerischen Anbietern und Anbieterinnen im betreffenden Staat Gegenrecht gewährt wird. In jedem Fall gelten die
Grundsätze nach Artikel 8. Die Anwendung des Rechtsmittelverfahrens (5. Abschnitt) auf solche Aufträge ist ausgeschlos-
sen.
172.220.1 Art. 2 Abs. 1 Bst. a, c ,d & e: Geltungsbereich
Bundespersonalgesetz Dieses Gesetz gilt für das Personal:
(BPG) a. der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 24. März 2000 (Stand am 1. vom 21. März 19973 (RVOG);
Juli 2008) c. der Schweizerischen Post nach dem Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997;
d. der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen
Bundesbahnen;
e. der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Be-
stimmungen nichts anderes vorsehen;
Art. 3 Abs. 1 Bst. c & d, Abs. 2: Arbeitgeber
Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
c. die Schweizerische Post;
d. die Schweizerischen Bundesbahnen;
Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten
als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.
Art. 6a Abs. 1 Bst. a: Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Or-
gane von Unternehmen und Anstalten des Bundes
Der Bundesrat erlässt Grundsätze über:
a. den Lohn (einschliesslich Nebenleistungen) des obersten Kaders sowie desjenigen Personals, das in vergleich-
barer Höhe entlöhnt wird:
1. der Schweizerischen Post und der Schweizerischen Bundesbahnen SBB;
2. von andern Unternehmen und Anstalten des Bundes, die als dezentralisierte Verwaltungseinheiten diesem
Gesetz unterstehen;
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Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"
Art. 32a: Versichertes Personal
Angestellte der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und g, sind bei PUBLICA gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung, die
gestützt auf ein Spezialgesetz ein von diesem Gesetz abweichendes Personalstatut oder gemäss Artikel 3 Absatz 2 und
Artikel 37 Absatz 3 eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse haben, versichern ihre
Angestellten ebenfalls bei PUBLICA. Sie können ihr Personal bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichern, wenn der
Bundesrat sie dazu ermächtigt und die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Art. 32b Abs. 2: Arbeitgeber
Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung
sind Arbeitgeber für ihre Angestellten.
Art. 32d Abs. 2: Vorsorgewerke
Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit eigener Rech-
nung, die ohne spezialgesetzliche Abweichungen und ohne eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse nach den
Artikeln 3 Absatz 2 und 37 Absatz 3 diesem Gesetz unterstellt sind, bilden mit dem Arbeitgeber Bundesrat ein gemein-
schaftliches Vorsorgewerk (Vorsorgewerk Bund), sofern die spezialgesetzlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen.
Jeder Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund ist Vertragspartei des gemeinschaftlichen Anschlussvertrages.
172.220.111.3 Art. 1 Abs. 2: Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 2 BPG)
Bundespersonalverordnung Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:
(BPV) c. das Personal der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und
vom 3. Juli 2001 (Stand am 1. Rechnung, die gestützt auf einer spezialgesetzlichen Regelung oder einer Ermächtigung des Bundesrates nach Ar-
Juli 2008) tikel 37 Absatz 3 BPG ein eigenes Personalstatut haben soweit dieses Personalstatut dieser Verordnung nicht für
anwendbar erklärt; vorbehalten bleibt Artikel 88k;
172.220.111.4 Art. 1 Abs. 2: Gegenstand und Geltungsbereich
Verordnung Sie gilt mit Ausnahme der Verwaltungseinheiten der dezentralisierten Bundesverwaltung, die dem Eidgenössischen De-
über den Schutz von Perso- partement des Innern angegliedert sind, und des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum für alle Verwaltungs-
naldaten einheiten nach dem Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (nach-
in der Bundesverwaltung stehend: Bundesverwaltung).
vom 3. Juli 2001 (Stand am 18.
September 2001)
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Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"
172.222 Art. 2 Abs. 1: Rechtsform und Sitz
Bundesgesetz PUBLICA ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
über die Pensionskasse des
Bundes Art. 4 Abs. 1 & 2: Anschluss
(PUBLICA-Gesetz) PUBLICA angeschlossen sind Arbeitgeber nach Artikel 32b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG).
vom 20. Dezember 2006 (Stand PUBLICA können sich ausserdem Arbeitgeber anschliessen, die dem Bund nahe stehen oder öffentliche Aufgaben des
am 1. Juli 2008) Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde erfüllen. Über den Anschluss entscheidet PUBLICA.
Art. 12 Abs. 2: Wahl und Organisation der Kassenkommission
Sie ist paritätisch zusammengesetzt. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden
pro Vorsorgewerk richtet sich nach dem Anteil des Deckungskapitals der einzelnen Vorsorgewerke am gesamten De-
ckungskapital von PUBLICA. Mindestens je ein Sitz steht der Gesamtheit der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bun-
desverwaltung nach Artikel 32a Absatz 2 BPG und der Gesamtheit der angeschlossenen Arbeitgeber nach Artikel 4 Ab-
satz 2 dieses Gesetzes zu.
221.415 Art. 16 Abs. 2: Abonnementsgebühren
Verordnung über das Schwei- Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, interkantonale Organe, Kantone und Gemeinden beziehen
zerische Handelsamtsblatt Abonnements des SHAB gebührenfrei.
(Verordnung SHAB)
vom 15. Februar 2006 (Stand (Vgl. Art. 14 Abs. 2 Gebührenpflicht)
am 21. Februar 2006)
251 Art. 19: Organisation
Bundesgesetz über Kartelle Die Wettbewerbskommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie kann sich in Kammern mit selbständiger
und andere Wettbewerbsbe- Entscheidungsbefugnis gliedern. Sie kann ein Mitglied des Präsidiums im Einzelfall ermächtigen, dringliche Fälle oder
schränkungen Fälle untergeordneter Bedeutung direkt zu erledigen.
(Kartellgesetz, KG) Die Wettbewerbskommission ist administrativ dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) zuge-
vom 6. Oktober 1995 (Stand am ordnet.
13. Juni 2006)
251.1 Art. 24: Rechnungswesen
Geschäftsreglement der Wett- Die Kommission gilt für die Rechnungsführung als Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemen-
bewerbskommission tes; dieses stellt Personal- und Sachkosten in den Voranschlag ein.
vom 1. Juli 1996 (Stand am 1.
Januar 1997)
vom Bundesrat genehmigt am
30. September 1996
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Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"
431.09 Art. 18 Bst. a: Gebührenbefreiung für bestimmte Bezüger
Verordnung Die zuständige Verwaltungseinheit gibt Veröffentlichungen in Einzelexemplaren unentgeltlich ab an:
über die Gebühren und Ent- a. die Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25.
schädigungen für statistische November 1998;
Dienstleistungen von Verwal-
tungseinheiten des Bundes
vom 25. Juni 2003 (Stand am 1.
Januar 2008)
431.10 Art. 2: Geltungsbereich
Bundesstatistikgesetz Dieses Gesetz gilt für alle statistischen Arbeiten:
(BStatG) a. …;
vom 9. Oktober 1992 (Stand am b. die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung mit Ausnahme des ETHBereiches vornehmen oder vornehmen
1. August 2008) lassen.
Der Bundesrat legt fest, welche Artikel des Gesetzes für die statistischen Arbeiten des ETH-Bereichs, der Schweizeri-
schen Post, der Telekommunikationsunternehmung des Bundes und der SBB anwendbar sind.
Er kann Bestimmungen dieses Gesetzes für weitere Körperschaften, Anstalten oder Private anwendbar erklären, wenn
diese:
a. der Aufsicht des Bundes unterstehen;
b. Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes erhalten; oder
c. eine Tätigkeit gestützt auf eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ausüben.
Bei der Unterstellung unter dieses Gesetz nach den Absätzen 2 und 3 beachtet der Bundesrat die Forschungsfreiheit
sowie die gesetzlichen Aufgaben und die Autonomie der betroffenen Organisationen.
611.0 Art. 2 Bst. f: Geltungsbereich
Bundesgesetz Dieses Gesetz gilt für:
über den eidgenössischen f. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
Finanzhaushalt
(Finanzhaushaltgesetz, FHG) (Vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaus-
vom 7. Oktober 2005 (Stand am haltsgesetz, FHG) vom 24. November 2004 (04.079), S. 69f.:
1. Januar 2008) Zu den Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung ohne eigene Rechnung gehören verschiedene Bundes-
behörden mit mehr oder weniger ausgeprägter Autonomie (u.a. der Datenschutzbeauftragte, die Bundesanwaltschaft, die
Bankenkommission, die Wettbewerbskommission oder die Eidgenössische Finanzkontrolle sowie das Schweizerische
Institut für Rechtsvergleichung).
...
Zunächst gehören dazu Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechnung, wie das Institut
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Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"
für Geistiges Eigentum (IGE), Swissmedic, der ETH-Bereich und die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV). Diese
Organisationen sind von Gesetzes wegen in die konsolidierte Rechnung einzubeziehen (Art. 55 Abs. 1 E-FHG). Um die
Konsolidierung zu erleichtern und um eine gewisse Unité de doctrine für diese mit dem Bund besonders eng verbundenen
Verwaltungseinheiten zu ermöglichen, soll ihnen der Bundesrat – soweit keine spezialgesetzlichen Bestimmungen dies
bereits regeln – die Grundsätze der Rechnungslegung vorschreiben können. Darüber hinaus können solche Organisatio-
nen für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel aufgrund einer
Vereinbarung der zentralen Tresorerie angeschlossen werden (Art. 61 E-FHG). Schliesslich kann der Bundesrat auch
Organisationen rechnungsmässig konsolidieren, die zwar formell ausserhalb der dezentralen Bundesverwaltung stehen,
die aber öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen und mit dem Bundeshaushalt eng verflochten sind. Hier ist etwa an den
Schweizerischen Nationalfonds oder ähnliche Organisationen zu denken.)
Art. 5 Bst. a Ziff. 3 & Bst. b: Inhalt
Die Staatsrechnung des Bundes umfasst:
a. die Bundesrechnung, bestehend aus:
3. den Rechnungen der in Artikel 2 aufgeführten Institutionen und Verwaltungseinheiten;
b. die Jahresrechnungen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und der Fonds des Bundes,
die eine eigene Rechnung führen, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist (Sonderrechnun-
gen).
Art. 11 Abs. 1: Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten
Die Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten (Art. 5 Bst. a Ziff. 3) bildet die Grundlage für:
a. die Kreditbewilligung und die Schätzung der Erträge und der Einnahmen;
b. die Rechenschaftsablage über die Verwendung der Mittel.
Art. 41: Gewerbliche Tätigkeiten
Verwaltungseinheiten dürfen Dritten gewerbliche Leistungen nur erbringen, soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt.
(Vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaus-
haltsgesetz, FHG) vom 24. November 2004 (04.079), S. 81:
Deshalb soll Artikel 41 neu festlegen, dass gewerbliche Leistungen jeder Art von Verwaltungseinheiten nur erbracht wer-
den dürfen, wenn ein Gesetz sie hierzu ermächtigt. Damit wird dem Verfassungsprinzip Rechnung getragen, wonach die
Produktion von Gütern und das Erbringen von Dienstleistungen auf dem freien
Markt grundsätzlich Sache der Privatwirtschaft ist.)
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Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"
Art. 55 Abs. 1 & 2:
Für die Beratung der Staatsrechnung werden nach dem Grundsatz der Vollkonsolidierung
rechnungsmässig zusammengefasst:
a. …;
b. die Verwaltungseinheiten und die Fonds des Bundes, die im Rahmen der Staatsrechnung eine Sonderrechnung
unterbreiten (Art. 5 Bst. b);
c. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen.
Der Bundesrat kann durch Verordnung:
a. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen, von der Vollkonsoli-
dierung ausnehmen oder diesen die Grundsätze der Rechnungslegung vorschreiben;
b. weitere Organisationen in die Vollkonsolidierung einbeziehen, wenn sie öffentlich- rechtliche Aufgaben erfüllen
und mit dem Bundeshaushalt eng verflochten sind.
Art. 61 Abs. 1: Anschluss an die zentrale Tresorerie
Die EFV kann Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen, für die Ver-
waltung ihrer liquiden Mittel der zentralen Tresorerie anschliessen, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes
vorsehen.
(Vgl. auch Art. 73 FHV Angeschlossene Verwaltungseinheiten)
614.0 Art. 8 Abs. 1 Bst. a, d & e: Bereich der Aufsicht
Bundesgesetz Unter Vorbehalt der Sonderregelungen nach Artikel 19 sowie der spezialgesetzlichen Regelungen sind der Finanzauf-
über die Eidgenössische Fi- sicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstellt:
nanzkontrolle a. die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung;
(Finanzkontrollgesetz, FKG)1 d. Körperschaften, Anstalten und Organisationen jeglicher Rechtsform, denen durch den Bund die Erfüllung öffentli-
Vom 28. Juni 1967 (Stand am 1. cher Aufgaben übertragen wurde;
August 2008) e. Unternehmungen, an deren Stamm-, Grund- oder Aktienkapital der Bund mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist.
823.312 Art. 5 Bst. a: Kreis der Gesuchsteller
Verordnung Als Gesuchsteller für Bundesbeiträge kommen in Frage:
über Bundesbeiträge zur För- a. nicht unmittelbar gewinnorientierte Forschungs- und Entwicklungsstätten wie insbesondere Institute und Abtei-
derung lungen eidgenössischer und kantonaler Hochschulen und Fachhochschulen, Annexanstalten eidgenössischer tech-
von Technologie und Innova- nischer Hochschulen, Abteilungen von Fachschulen, Technika oder Branchenforschungsstätten;
tion1
vom 17. Dezember 1982 (Stand
am 19. Juli 2005)
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Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"
Zuordnung zur dezentralen Bundesverwaltung in den Organisations-
verordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei
172.210.10 5. Abschnitt: Der Bundeskanzlei zugeordnete Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung
Organisationsverordnung für Art. 11
die Bundeskanzlei Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.
(OV-BK) Seine Organisation und seine Aufgaben regelt die Datenschutzgesetzgebung.
vom 5. Mai 1999 (Stand 1. Janu-
ar 2008)
172.212.1 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung
Organisationsverordnung für Art. 16: ETH-Bereich
das Eidgenössische Departe- Der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) wirkt bei der Vorbereitung der Hochschul-,
ment des Innern Forschungs- und Technologiepolitik des Bundes mit
(OV-EDI)
vom 28. Juni 2000 (Stand am 12. Art. 16a: Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
Juli 2005) Die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (Institut) ist die Fachbehörde für die Zulassung, für die Herstellungs-
und Qualitätskontrolle sowie für die Marktüberwachung der Heilmittel. Das Institut ist dem Departement unterstellt.
Aufgaben, Leistungsauftrag und -vereinbarung, Organisation und Zuständigkeiten des Instituts sind im Heilmittelgesetz
vom 15. Dezember 200027 und in der Organisationsverordnung vom 28. September 200128 für das Schweizerische
Heilmittelinstitut geregelt.
172.213.1 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung
Organisationsverordnung 1. Abschnitt: Bundesanwaltschaft
für das Eidgenössische Justiz- Art. 25: Ziele und Funktionen
und Polizeidepartement Die Bundesanwaltschaft (BA) bekämpft als Ermittlungs- und Anklagebehörde des Bundes die Straftaten, für deren Ver-
(OV-EJPD) folgung der Bund zuständig ist. Sie leistet einen Beitrag an die interkantonale und internationale Verfolgung von Strafta-
vom 17. November 1999 (Stand ten.
am 1. Januar 2008) Sie erfüllt im Auftrag des Bundesrates die Aufgaben beim Vollzug von Urteilen der eidgenössischen Strafgerichte und
stellt dem Departement Antrag über die Verfolgung politischer Delikte.
Art. 26: Besondere Zuständigkeiten
Die BA ist für folgende administrative Entscheide zuständig:
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Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"
a. Vollzug von Urteilen des Bundesstrafgerichts;
d. Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Angestellten des Bundes, soweit dieser Entscheid
durch Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz an die BA dele-
giert ist;
Art. 27: Besondere Bestimmungen
Das Departement stellt der BA die notwendige Infrastruktur zur Verfügung und verwaltet die Ressourcen. Die entspre-
chenden Bestimmungen für die zentrale Bundesverwaltung gelten für die BA sinngemäss.
2. Abschnitt: Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung
Art. 28:
Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) erschliesst als Dokumentations- und Forschungsstätte für
Rechtsvergleichung und für ausländisches und internationales Recht den Behörden und Privaten den Zugang zu Infor-
mationen über ausländisches Recht und begutachtet Rechtsfragen in seinem Aufgabenbereich.
Seine Stellung, seine Aufgaben und seine Organisation richten sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978
über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung.
3. Abschnitt: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
Art. 29
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut
und Aufgaben des IGE die Fachbehörde des Bundes für Immaterialgüterrechtsfragen. Es erfüllt seine Aufgaben nach
den massgebenden Gesetzen und internationalen Abkommen.
Das IGE erfüllt seine gemeinwirtschaftlichen Aufgaben und die weiteren ihm vom Bundesrat zugewiesenen Aufgaben
unter der Aufsicht des Departements.
Das IGE ist in seinem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
4. Abschnitt: Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde
Art. 29a
Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde ist die Fachbehörde des Bundes für die Zulassung von natürlichen
Personen und Revisionsunternehmen zur Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen, die
Beaufsichtigung der Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften und die Gewährung von Amts- und
Rechtshilfe im Bereich der Revisionsaufsicht.
Ihre Stellung, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten sich nach dem Revisionsaufsichtsge-
setz vom 16. Dezember 2005, der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 und nach den massgeblichen
VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 10
Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"
internationalen Abkommen.
172.215.1 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung
Organisationsverordnung 1. Abschnitt: Eidgenössische Alkoholverwaltung
für das Eidgenössische Fi- Art. 25: Ziele und Funktionen
nanzdepartement Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) verfolgt folgende Ziele:
(OV-EFD) a. Sie setzt mit ihren Kontrollen über die Herstellung, Einfuhr und Verwendung gebrannter Wasser den Steueran-
vom 11. Dezember 2000 (Stand spruch des Bundes auf Alkohol zu Konsumzwecken durch.
am 1. Juli 2008) b. Sie sorgt im Bereich der gebrannten Wasser für wirtschaftsverträgliche und wettbewerbsfördernde Rahmenbe-
dingungen.
Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EAV insbesondere folgende Funktionen
wahr:
a. Sie berücksichtigt gesundheitspolitische Anliegen, insbesondere im Bereich des Jugendschutzes.
b. Sie trennt die Märkte für Alkohol zu Konsum- und zu industriellen Zwecken.
c. Sie bietet der Wirtschaft qualitativ hochwertiges Ethanol zu günstigen Preisen und Bedingungen an.
Art. 26 Besondere Aufgaben
Die EAV hat folgende besondere Aufgaben:
a. Sie fördert die Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft in Fragen des Handels und der Werbung
im Spirituosenbereich.
b. Sie stellt den öffentlichen Verwaltungen und der Wirtschaft Grundlagen und Informationen für die Qualitätsförde-
rung und -sicherung gebrannter Wasser zur Verfügung.
Art. 27 Besondere Bestimmungen
Für den Handel mit hochgradigem Alkohol führt die EAV das Profitcenter alcosuisse als eine ihr unterstellte Verwal-
tungseinheit.
2. Abschnitt: Eidgenössische Finanzkontrolle
Art. 28 Ziele und Funktionen
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie nimmt ihre Aufgaben
im Rahmen der Gesetzgebung selbstständig und unabhängig war. Durch ihre Prüfungen und Beratungen unterstützt sie:
a. den Bundesrat in seiner Aufsicht über die Verwaltung;
b. das Parlament in seiner Oberaufsicht über Verwaltung und Rechtspflege.
Mit der Prüfung des Finanzhaushaltes auf allen Stufen des Vollzuges des Voranschlags sorgt die EFK für ein ord-
nungsmässiges, rechtmässiges und wirtschaftliches Finanzgebaren in dem ihr gesetzlich zugewiesenen Kontrollbereich.
VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 11
Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"
Art. 29 Besondere Bestimmungen
Die EFK kann im Rahmen des Mitberichtsverfahrens selbstständig Stellungnahmen zu Handen des Bundesrates abge-
ben.
3. Abschnitt: Eidgenössische Bankenkommission
Art. 30
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) beaufsichtigt nach Massgabe der Spezialgesetze selbstständig die Ban-
ken, Börsen und Effektenhändler, die Offenlegung bedeutender Beteiligungen, die öffentlichen Kaufangebote, die Anla-
gefonds und das Pfandbriefwesen.
4. Abschnitt: Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Art. 30a
Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA führt für die Arbeitgeber nach Artikel 4 des PUBLICA-Gesetzes vom 20.
Dezember 2006 die berufliche Vorsorge durch.
Sie erfüllt weitere ihr nach Artikel 3 Absatz 2 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 vom Bundesrat übertra-
gene Aufgaben.
172.216.1 3. Kapitel: Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung
Organisationsverordnung Art. 15: Die Wettbewerbskommission
für das Eidgenössische Volks- Die Wettbewerbskommission (WEKO) und ihr Sekretariat sind das Kompetenzzentrum des Bundes in Wettbewerbsfra-
wirtschaftsdepartement gen und Fragen des Binnenmarktgesetzes.
(OV–EVD) Die WEKO verfolgt insbesondere folgende Ziele:
vom 14. Juni 1999 (Stand am 1. a. Sie fördert den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung.
Februar 2007) b. Sie fördert den diskriminierungsfreien Zugang zum Binnenmarkt Schweiz.
2bis
Die WEKO ist in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Einreichung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden befugt (Art. 103
Bst. b Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dez. 1943).
Organisation und Aufgaben der WEKO werden durch besondere Erlasse geregelt.
Art. 15a Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung
Das EHB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung
und der Berufsentwicklung.
Organisation und Aufgaben des Hochschulinstituts werden durch die EHB-Verordnung vom 14. September 2005 gere-
gelt.
VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 12
Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"
Art. 15b Die Schweizerische Exportrisikoversicherung
Organisation und Aufgaben der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) sind im Exportrisikoversicherungsge-
setz vom 16. Dezember 2005 geregelt.
172.217.1 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung
Organisationsverordnung 1. Abschnitt: Administrativ dem Departement zugewiesene Einheiten
für das Eidgenössische Depar- Art. 13: Unabhängige Untersuchungsorgane
tement für Umwelt, Das Büro für Flugunfalluntersuchungen (Art. 25 Luftfahrtgesetz vom 21. Dez. 1948, LFG) und das Büro für Eisenbahnun-
Verkehr, Energie und Kommu- falluntersuchungen (Art. 15 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957; EBG) sind dem Generalsekretariat administrativ zuge-
nikation wiesen.
(OV-UVEK)
vom 6. Dezember 1999 (Stand Art. 13a: Postregulationsbehörde
am 1. Januar 2008) Die Postregulationsbehörde (Art. 40 Postverordnung vom 26. Nov. 2003, VPG) ist administrativ dem Generalsekretariat
zugewiesen.
Art. 14: Sekretariate von unabhängigen Kommissionen
Das Sekretariat der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist dem Generalsekretariat administra-
tiv zugewiesen.
Das Sekretariat der Kommunikationskommission ist dem BAKOM administrativ zugewiesen.
Das Sekretariat der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr ist dem BAV administrativ
zugewiesen.
2. Abschnitt: Behördenkommissionen
Art. 15: Zugewiesene Beschwerdeorgane
Die Eidgenössische Flugunfallkommission (Art. 26 LFG) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Art. 58 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio
und Fernsehen; RTVG) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
Art. 16: Kommunikationskommission
Die Kommunikationskommission (Art. 56 FMG) ist dem BAKOM administrativ zugewiesen.
Art. 17: Schiedskommission im Eisenbahnverkehr
Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (Art. 40a EBG) ist dem BAV administrativ zugewiesen.
VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 13
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 2009.6Anhang - Ergänzung Tabelle zum Bericht Prüfung des Anhang RVOV vom
12. Dezember 2008
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 2009
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