Household Allowance for Small Farmers Postponed for Broader Family Allowance Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a motion to grant a household allowance to small farmers, arguing it would supplement income and support those in need. The court acknowledged the potential benefit but noted that child allowances already serve a similar purpose and that a new allowance for small farmers would create significant additional costs for the federal and cantonal governments. Therefore, the court decided to convert the motion into a postulate, indicating that the issue would be further investigated within the context of broader revisions to family allowance laws and considering financial realities and the division of responsibilities between federal and cantonal authorities.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 FLG, Art. 42 Absatz, Art. 42 Abs. 4 IVG, Art. 42 al. 4 IVG; Household Allowance for Small Farmers Postponed for Broader Family Allowance Review: The court acknowledged the potential benefit but noted that child allowances already serve a similar purpose and that a new allowance for small farmers would create significant additional costs for the federal and cantonal governments. Therefore, the court decided to convert the motion into a postulate, indicating that the issue would be further investigated within the context of broader revisions to family allowance laws and considering financial realities and the division of responsibilities between federal and cantonal authorities.
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KI-generiertThis provision establishes the right to an allowance for severe visual impairment and blindness, which the motion seeks to extend analogously to AHV pensioners.
Volltext
18. März 1983 503 Motion Müller-Bern
Haushaltes und nicht mit der Kinderzahl zusammenhängen. Bergbevölkerung sowie der Arbeitsgemeinschaft der Die Ausrichtung einer Haushaltzulage ist in dieser Situation Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter an. die familienpolitisch sinnvolle Ergänzung zu den einkom- In ihrem im November 1982 vorgelegten Schlussbericht menspolitischen Massnahmen für das Berggebiet. Nachführt die Arbeitsgruppe aus, die von der eidgenössischen dem das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Expertenkommission im Jahre 1959 vorgebrachten Argu- Landwirtschaft im Jahre 1979 eine differenzierte Revision mente gegen die Einführung von Haushaltzulagen an Kleinerfahren hat, bietet es durch seine Anspruchsvoraussetbauern hätten noch heute weitgehend ihre Gültigkeit behalzungen Gewähr, dass über die Ausrichtung einer zusätzliten. Kinderzulagen könnten - ganz im Sinne der vorliegenchen Haushaltzulage für Kleinbauern wirklich jene Landden Motion - die gleiche Funktion erfüllen wie Haushaltzulawirte begünstigt werden, die auf diese sozialpolitische gen, handle es sich bei ihnen doch auch um eine direkte Massnahme angewiesen sind. Der Aufwand, der Bund und finanzielle Unterstützung, welche von der Betriebsgrösse Kantone aus dieser zusätzlichen Leistung erwachsen unabhängig sei. Kinderzulagen garantieren auch, dass nur würde, ist angesichts des positiven Effektes einer derartidiejenigen Kleinbauern darauf Anspruch hätten, welche gen direkten Unterstützung der Kleinlandwirte durchaus zu auch wirklich auf diese Sozialzulage angewiesen seien. Die rechtfertigen. Mit einer angenommenen Haushaltzulage von Zahlung einer Haushaltzulage an Kleinbauern von monatlich 100 Franken pro Haushalt und Monat müsste schätzungs- 100 Franken würde jährliche Mehrkosten von 53,95 Millioweise mit jährlichen Aufwendungen vom 30 Millionen Frannen Franken verursachen; angesichts der schlechten ken gerechnet werden, in die sich Bund und Kantone im Finanzlage des Bundes und verschiedener Kantone können Verhältnis zwei zu eins zu teilen hätten. eine neue Ausgabe dieser Grössenordnung, die zudem von Im Rahmen der geforderten Revision bzw. Ergänzung des der öffentlichen Hand alleine zu tragen wäre, nicht in Frage Familienzulagengesetzes wäre auch die Frage zu prüfen, ob kommen. Die Priorität solle weiterhin bei den Kinderzulagen die Definition des Haushaltes allenfalls umfassender sein liegen. soll als im geltenden Artikel 3 FLG. Es ist namentlich an Der Bundesrat wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse eine Erweiterung zu denken, für den Fall, dass ein Landwirt des Schlussberichtes sowie der finanzpolitischen Rahmenzusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil einen bedingungen und der Aspekte der Aufgabenteilung zwieigenen Haushalt führt, ohne dass diese eine AHV- oder schen Bund und Kantonen einen Entwurf für die Revision IV-Rente beziehen. Diese Erweiterung des Begriffes des des FLG ausarbeiten, den er den Kantonen sowie den inter- Haushaltes erscheint notwendig, weil auf diese Weise die essierten Organisationen und den politischen Parteien zur rechtzeitige Übernahme eines Hofes durch die junge Gene- Vernehmlassung unterbreiten wird. ration erleichtert wird. Im Zusammenhang mit der durch die Arbeitsgruppe zu prüfenden Frage eines Sozialausgleiches innerhalb der Land- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates wirtschaft wird sich die Gelegenheit bieten, den Problem- Rapport écrit du Conseil fédéral kreis «Haushaltzulagen an Kleinbauern» weiter zu diskutie- Die Frage der Einführung von Haushaltzulagen an Kleinbauren. ern ist nicht neu. Bereits vor etwas mehr als 25 Jahren forderten die Motionen Despland (vom 8. März 1956) und Piot Schriftliche Erklärung des Bundesrates (vom 20. März 1956) die Einführung von Haushaltzulagen an Déclaration écrite du Conseil fédéral Bergbauern. Die im Sommer 1957 eingesetzte eidgenössi- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzusche Expertenkommission für die Prüfung der Fragen einer wandeln. bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen hatte sich auch eingehend mit diesem Thema befasst und war in ihrem • Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Bericht vom 27. Februar 1959 zum Schluss gekommen, eine Ausrichtung von Haushaltzulagen auch an Bergbauern sei nicht gerechtfertigt, unter anderem deshalb, weil diese - anders als die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer - im allgemeinen über eine Wohnung im eigenen Haus verfügten 82.361 und zahlreiche Artikel des täglichen Bedarfs aus dem eige- #ST#
nen Betrieb bezögen. Daneben waren auch finanzielle Motion Müller-Bern Aspekte für diese Meinung der Expertenkommission mass- AHV-Rentner. gebend (siehe Bericht der Expertenkommission vom Hilflosenentschädigung leichten Grades 27. Februar 1959, Seite 154 f.). In letzter Zeit gelangte der Schweizerische Bauernverband Rentiers AVS. Allocation pour légère impotence mehrmals mit Anliegen betreffend die nächste Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und betreffend den Problemkreis einer Sozialcharta in der Landwirtschaft an den Bundesrat. Neben der Motion Schnider hat ein weiterer parlamentari- Wortlaut der Motion vom 17. März 1982 scher Vorstoss das FLG zum Inhalt: Das Postulat Bundi Blinde und hochgradig Sehschwache erhalten eine Hilflo- (vom 27. Januar 1982, vom Nationalrat am 25. Juni 1982 senentschädigung nach IVG Artikel 42 Absatz 4. AHV-Rentangenommen) lädt den Bundesrat ein, die Ansätze der ner, sofern sie nicht schon vorher als Invalide genussbe- Zulagen zu erhöhen und die Einkommensgrenze für Kleinrechtigt waren, erhalten keine solche Entschädigung. bauern heraufzusetzen. Die Benachteiligung der AHV-Rentner wird je länger je Die Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf Haushaltmehr als unnötige Härte empfunden. Aus diesem Grunde zulagen sowie Inhalt und Tragweite einer künftigen Revision wird der Bundesrat beauftragt, das AHV-Gesetz so zu des FLG - und daneben auch der Wunsch nach einer ändern, dass sinngemäss Artikel 42 Absatz 4 des IVG über- Sozialcharta für die Landwirtschaft - werfen grundsätzliche nommen wird. soziale und finanzpolitische Probleme auf. Das Departement des Innern hat am 14. April 1982 eine Arbeitsgruppe Texte de la motion du 17 mars 1982 zur Vorbereitung einer Revision des FLG und zur Prüfung Selon l'article 42, 4e alinéa, LAI, les aveugles et les perweiterer Fragen aus dem Gebiet der landwirtschaftlichen sonnes ayant une vue très basse reçoivent une allocation Sozialpolitik eingesetzt. Ihr gehören neben Vertretern der pour impotent. En revanche, les rentiers AVS ne touchent betroffenen Verwaltungszweige (Bundesamt für Landwirtaucune allocation, à moins qu'ils aient joui précédemment schaft, eidgenössische Finanzverwaltung) solche der kandu traitement accordé aux invalides. tonalen Ausgleichskassen (Vollzugsorgane), des Schweize- Ce tort causé aux rentiers AVS est de plus en plus ressenti rischen Bauernverbandes, der Arbeitsgemeinschaft für die comme une rigueur inutile. C'est pourquoi le Conseil fédéral Motion Günter 504 N 18 mars 1983
est chargé de modifier la LAVS de telle façon qu'elle enden, die im AHV-Alter mittelschwer hilflos werden. Die Verglobe par analogie l'article 42, 4e alinéa, LAI. wirklichung der in der Motion enthaltenen Forderung müsste also zu einer völligen Übernahme des IV-Leistungs- Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, systems durch die AHV führen. Bäumlin, Bircher, Borei, Bratschi, Bundi, Chopard, Christi- Eine solch umfassende Ausdehnung des Anspruchs hätte nat, Ganz, Hubacher, Jaggi, Lang, Loetscher, Meier Werner, grosse finanzielle Folgen. Schon in der Botschaft vom Meizoz, Merz, Morel, Morf, Muheim, Neukomm, Reimann, 4. März 1968 zur 7. AHV-Revision wurde ausgeführt, dass Reiniger, Riesen-Fribourg, Robbiani, Rubi, Schmid, Stich, die Hilflosigkeit der Betagten nach Art und sozialer Auswir- Uchtenhagen, Vannay, Weber-Arbon (30) kung verschieden sei von derjenigen der Invaliden. Die mei- Schriftliche Begründung - Développement par écrit sten alten Leute werden im höheren Alter irgendwie pflegebedürftig und hilflos. Es kann aber nicht Aufgabe der AHV Seit dem I.Januar 1979 wird hochgradig sehschwachen sein, in Fällen leichter Altershilflosigkeit eine Leistung zu und-blinden IV-Rentnern für die durch ihre Infirmität verurerbringen, die praktisch einer durchgehenden Erhöhung sachten Mehrauslagen eine Hilflosenentschädigung leichder Altersrente gleichkäme. ten Grades gewährt. In Artikel 42 Absatz 2 wird abgegrenzt, Hingegen erscheint es gerechtfertigt, die Gewährung der wer in den Genuss einer solchen Zusatzrente kommt. Näm- Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit an lich unter anderem derjenige, der wegen der Invalidität für Altersrentner im Rahmen der 10. AHV-Revision zu prüfen, die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritda die Voraussetzungen für die Anerkennung einer schweter oder der persönlichen Überwachung bedarf. ren Hilflosigkeit sehr streng sind und zu gewissen Härten Dass man seit einigen Jahren eine Hilflosenentschädigung führen. leichten Grades, die gegenwärtig 124 Franken im Monat beträgt, an Sehschwache und Blinde ausrichtet, darf unbe- Schriftliche Erklärung des Bundesrates stritten als Fortschritt bezeichnet werden. In den Genuss Déclaration écrite du Conseil fédéral der Entschädigung geraten auch Invalide, die das IV-Alter überschritten haben im Sinne einer Besitzstandsgarantie. Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- Auch das darf anerkennend vermerkt werden. wandeln. Ausgeschlossen von dieser Wohltat sind aber Leute, die Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat erst im AHV-Alter erblinden. Das ist eine Härte, die beseitigt werden sollte. Leute, die im Alter erblinden, sind ebenso wie jüngere Invalide auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Diese Hilfe verursacht ihnen zahlreiche zusätzliche Auslagen. Dazu kommt, dass viele der Sehbehinderten der 82.947 älteren Generation sich mit bescheidenen Einkommen #ST#
begnügen mussten und deshalb nur geringe oder über- Motion Günter haupt keine AHV-Prämien entrichteten. Ihre AHV-Rente ist AHV. Gleiches Rentenalter für Mann und Frau deshalb in den meisten Fällen sehr niedrig oder besteht nur aus der Minimalrente. Um so notwendiger ist es, dass sie Age donnant droit à la rente AVS. einen kleinen Zustupf in Form einer Hilflosenentschädigung Egalité entre hommes et femmes bekommen, damit ihre erhöhten Auslagen einigermassen abgedeckt sind. Die Erfahrung zeigt, dass gerade Invalide ein sehr grosses Kontaktbedürfnis haben. Diesen Wunsch zu erfüllen, bedarf es aber bei Sehschwachen und Blinden der Hilfe Dritter, Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1982 was entsprechende Mehrauslagen zur Folge hat. Es ist Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament möglichst nicht angängig, die Invaliden einfach ihrem Schicksal zu rasch eine Vorlage zu unterbreiten, welche den Grundsatz überlassen. Es geht darum, auch älteren Invaliden die für der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau in bezug sie, wie für jeden Menschen, notwendigen Verbindungen auf das Rentenalter verwirklicht. zur Umwelt zu erleichtern. Ich beantrage Annahme der Motion. Texte de la motion du 16 décembre 1982 Le Conseil fédéral est chargé de présenter le plus rapide- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates ment possible au Parlement un projet permettant d'appli- Rapport écrit du Conseil fédéral quer le principe de l'égalité entre hommes et femmes en ce qui concerne l'âge donnant droit à la rente AVS. Die Invalidenversicherung (IV) kennt drei Stufen von Hilflosenentschädigungen: 124 Franken im Monat für leichte, 310 Mitunterzeichner - Cosignataires: Aider, Biel, Jaeger, Klo- Franken für mittlere und 496 Franken für schwere Hilflosigter, Müller-Aargau, Schalcher, Weber Monika, Widmer, Zwykeit. Gestützt auf eine besondere Ermächtigung im Gesetz gart (9) (Art. 42 Abs. 4 IVG) richtet die IV allen Blinden und hochgradig Sehschwachen mindestens eine Hilflosenentschädi- Schriftliche Begründung - Développement par écrit gung leichten Grades aus. Es ist wünschenswert, wenn der Grundsatz der gleichen In der AHV hingegen besteht ein Entschädigungsanspruch Rechte für Mann und Frau möglichst bald überall dort vergrundsätzlich nur bei Hilflosigkeit schweren Grades. Hat ein wirklicht wird, wo sich dies einigermassen sinnvoll tun lässt. Versicherter jedoch vor Erreichen des Rentenalters schon Die Motion fordert nun, dass dieses Rechtsziel beim Reneine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, so wird sie tenalter verwirklicht wird. Die Diskussion um diesen Punkt ihm in der Höhe der bisherigen Stufe (leicht oder mittel) von sollte losgelöst von der (auch aktuellen) Frage erfolgen, in der AHV weitergewährt (Besitzstandgarantie). welchem Alter für beide Geschlechter ein Rentenanspruch Die Motion verfolgt nun das Ziel, auch jenen Betagten eine in Zukunft fällig sein soll. Während nämlich die Gleichstel- Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten, die lung eine juristische Frage ist, hängt die Höhe, in welcher erst im Rentenalter erblinden oder hochgradig sehschwach das Rentenalter festgelegt wird, wesentlich von wirtschaftliwerden. Damit würde aber diese Gruppe gegenüber allen chen und finanziellen Gegebenheiten und Möglichkeiten ab. anderen Versicherten privilegiert, die erst im AHV-Alter Durch die Trennung des juristischen Prinzips von der Fixieleicht hilflos werden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit rung des Alters wird die Diskussion vereinfacht und ein müsste eine Ausweitung des Leistungsanspruchs alle «An-einander-Vorbeireden» vermieden. Die Gefahr eines Altersrentner erfassen, die leicht hilflos werden. Zwangsläu- Scheiterns der Revision ist damit kleiner. fig müsste dann aber auch jenen Versicherten der Das Anliegen der Motion ist auch wichtig, wenn man sich Anspruch auf die Hiflosenentschädigung zugestanden werfür ein flexibles Rentenalter entscheiden sollte (was dem Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Müller-Bern AHV-Rentner. Hilflosenentschädigung leichten Grades
Motion Müller-Bern Rentiers AVS. Allocation pour légère impotence
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Jahr 1983 Année Anno
Band II Volume Volume
Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15 Séance Seduta
Geschäftsnummer 82.361 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1983 - 08:00 Date Data
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