State Initiative Forwarding to Federal Council Requires Statement, Not Fulfillment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a request to forward a state initiative to the Federal Council for action. The court reasoned that forwarding the initiative meant the Federal Council should provide a statement, not necessarily fulfill all the demands. This was based on a previous Federal Council statement and oral clarifications, indicating that no concrete claims could be derived from the forwarding, but rather an entitlement for the Canton of Ticino's authorities to receive a response within the bounds of constitutional and legal frameworks.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 Absatz, Art. 18h einge, Art. 3 Abs. 2, 18 Abs. 2, 18b Abs. 1, 18d bis, 18e Abs. 1, 18h; State Initiative Forwarding to Federal Council Requires Statement, Not Fulfillment: The court reasoned that forwarding the initiative meant the Federal Council should provide a statement, not necessarily fulfill all the demands. This was based on a previous Federal Council statement and oral clarifications, indicating that no concrete claims could be derived from the forwarding, but rather an entitlement for the Canton of Ticino's authorities to receive a response within the bounds of constitutional and legal frameworks.
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KI-generiertThese articles were cited in relation to specific amendments and divergencies concerning the railway law, including provisions on expropriation procedures, public hearings, and zoning.
Volltext
Loi sur les chemins de fer. Révision 1116 N 23 septembre 1982
eihe Überweisung an den Bundesrat. Wenn Sie so Und gestützt darauf wurde der neue Antrag eingebracht. Es beschliessen, kann dies nur verstanden werden im Sinne war ein Kombinationsantrag von Präsident Meier und Herrn und im Rahmen der Stellungnahme des Bundesrates im Euler, der lautete: «Die Kommission beantragt, von der Brief vom 11. November 1981. Ich möchte nur die Hauptvor- Standesinitiative Kenntnis zu nehmen und diese dem Bunbehalte in Erinnerung rufen. Einmal zu Litera a: Diese desrat zur Erledigung zu überweisen.» Es ist ganz klar, was «unverzügliche» Einführung einer Energiepolitik hängt von die Kommission und die Antragsteller mit «zur Erledigung allerhand Voraussetzungen ab, einmal vom Inkrafttreten der überweisen» meinten, also nicht eine Erfüllung der Anliegen Verfassungsbestimmungen, die Sie gestern verabschiedet a, b, c, d, e, sondern eine Stellungnahme, insbesondere haben, die aber noch Differenzbereinigungen rufen, und nach Massgabe des damaligen Schreibens des Bundesrasodann von der Abstimmung durch Volk und Stände und tes und meiner mündlichen Ergänzungen, die in diesem nachher natürlich von der Ausführungsgesetzgebung über Protokoll enthalten sind. Es geht also nicht um eine Zustimdie aber Sie befinden. Dieses «unverzüglich» kann vom mung zu den Anliegen dieser Standesinitiative. Die Über- Bundesrat nicht garantiert werden. In Litera e wird verlangt, weisung zur Erledigung bedeutet lediglich und kann nur so dass die Volksrechte bei der künftigen Atomgesetzgebung verstanden werden, dass daraus nicht konkrete Handlungs- - Totalrevision des Atomgesetzes - erweitert werden. Ob ansprüche abgeleitet werden können, sondern ein Sie dann diese Volksrechte erweitern wollen oder nicht, das Anspruch der Behörden des Kantons Tessin auf eine Stelbleibt der Legislative vorbehalten, die allein kompetent ist, lungnahme des Bundesrates; denn auch hier würde natürüber den Entwurf für eine Totalrevision zu befinden. Und in lich das Prinzip gelten ultra posse nemo tenetur. Dieses Litera f das Begehren anzuerkennen, dass die Opposition «posse» ist für den Bundesrat ein verfassungswie gesetzgegen die Erstellung von Lagern für radioaktive Abfälle mässiger Auftrag. Im Rahmen von Verfassung und Gesetz begründet sei, das hat seine Grenze an den geltenden wird der Bundesrat auch in der vorliegenden Sache hanrechtlichen Regelungen. Es ist in einer Verordnung, abgedeln, wenn Sie die Überweisung zur Erledigung beschliesstützt auf das geltende Gesetzesrecht, genau festgelegt, sen, so wie sie die Kommission beantragt und wie es von wie derartige Gesuche um die Erforschung und dann allenden Herren Kommissionsreferenten auch interpretiert falls einmal auch um die Anlage von Lagerstätten behandelt wurde. werden müssen. Daran haben sich der Bundesrat und die Verwaltung zu halten. Die Regierung des Kantons Tessin Abstimmung - Vote wird selbstverständlich in einem solchen Verfahren, wenn Für den Antrag der Kommission 83 Stimmen es um eine Lagerstätte im Kanton Tessin geht, wie jede Für den Antrag Frei-Romanshorn 66 Stimmen andere Kantonsregierung Gelegenheit erhalten, sich massgeblich zu äussern. An den Ständerat - Au Conseil des Etats Und zu Litera c und damit zu den Ausführungen von Nationalrat Carobbio: Es ist in der Tat - es wurde bereits in der Diskussion darauf hingewiesen - irrtümlich, wenn man davon ausgeht, dass die Sicherheitsvorkehren und Sicherheitsmassnahmen in unserem Lande in bezug auf Kernkraftwerke ungenügend seien. Im Gegenteil: Wir dürfen feststellen, dass in unserem Lande alles vernünftigerweise 80.089 #ST#
Erdenkliche - auch nach Massgabe der Gesetzgebung - Eisenbahngesetz. Revision gemacht wird, sowohl bei der Projektierung solcher Kernkraftwerke als auch bei der Bauüberwachung und bei der Loi sur les chemins de fer. Révision permanenten Betriebsüberwachung, und dort insbesondere auch beim sogenannten Nachrüsten. Wir dürfen in Siehe Jahrgang 1981, Seite 1461 - Voir année 1981, page 1461 aller Bescheidenheit feststellen, dass wir in bezug auf Beschluss des Ständerates vom 23. Juni 1982 Sicherheitsmassnahmen - vor allem in bezug auch auf die Décision du Conseil des Etats du 23 juin 1982 Tätigkeit der Bundesinstanzen auf diesem Gebiet - weltweit eine Spitzenposition einnehmen. Wir werden uns aber weiterhin bemühen, alle diese Sicherheitsmassnahmen, insbesondere auch nach Massgabe der technischen Entwicklung, noch zu verbessern. Differenzen - Divergences Nun zum Antrag Ihrer Kommission: Diese Standesinitiative an den Bundesrat zur Erledigung zu überweisen, das kann Ziff. I Art. 3 Abs. 2, 18 Abs. 2, 18b Abs. 1, 18d bis, nur als Auftrag verstanden werden, den Behörden des Kan- 18e Abs. 1, 18h tons Tessin gegenüber zu diesem Anliegen Stellung zu Ch. I art. 3 al. 2, 18 al. 2, 18b al. 1, 18d^, beziehen, und zwar im Sinne der Ausführungen des Bun- 18e al. 1,18h desrates im Schreiben vom 11. November 1981. Das ist Antrag der Kommission auch, wie aus den Materialien hervorgeht, der eindeutige Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Wille der Kommission gewesen. Es war nämlich so, dass Nationalrat Euler in der Kommission einen Antrag einge- Proposition de la commission bracht hatte auf Weiterbehandlung der Standesinitiative. Adhérer à la décision du Conseil des Etats Der Antrag lautete: «Die Kommission beantragt, von der Standesinitiative Kenntnis zu nehmen und sie dem Bundes- Räz, Berichterstatter: Wir haben beim Eisenbahngesetz rat zur Weiterbehandlung zu überweisen.» Dann hat der drei Differenzen zu bereinigen. Bundesrat - wie das vorgeschrieben ist - mit diesem Brief Der erste Punkt betrifft Artikel 3 Absatz 2, wo der Ständerat vom 11. November 1981 die Schranken bekanntgegeben, neu vorschlägt: «Das Enteignungsverfahren kommt erst zur die nach Verfassung und Gesetz gelten. An der Kommis- Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen sionssitzung am 27. November 1981 hat Nationalrat Euler, Erwerb der erforderlichen Rechte oder für eine Landumlenach Kenntnisnahme dieses Papiers und nach den mündligung nicht zum Ziele führen.» Der Ständerat führt hier also chen Erläuterungen des Departementschefs, ausgeführt: eine Bremse ein und verlangt damit, dass alles yorgängig Nach diesen Ausführungen stelle er sich das weitere Vorgegehandhabt wird, bevor die Enteignung in Kraft tritt. Es ist hen so vor: «Der Bundesrat nimmt die Standesinitiative entdies auch eine Beruhigung für die Regionen und Gebiete, gegen. Die von Bundesrat Schlumpf heute abgegebenen wo solche Projekte zur Diskussion stehen. Erläuterungen werden in einem Bericht zusammengefasst, Zum zweiten Punkt: Artikel 18, 18b und 18e betreffen alle der dann mit einem neuen Schreiben des Bundesrates an das gleiche. Es geht hier um die Anhörung. Der Bundesrat den Kanton Tessin gesandt wird.» hat beantragt: «Die Anhörung betroffener Bundesstellen, 23. September 1982 N 1117 Schweizerische Verkehrszentrale. Beitrag
Kantone und Gemeinden.» Der Nationalrat hat bei seiner Weber-Schwyz: Ich hatte anlässlich unserer Beratungen zu letzten Behandlung die Fassung auf «betroffene Dritte» diesem Gesetz in der Dezembersession den Antrag eingeerweitert; der Ständerat schlägt nun vor, die Fassung bracht, dass man auch ein Anhörungsrecht für betroffene «betroffene Dritte» auf «betroffene Grundeigentümer» ein- Dritte vorsehen sollte. Ich tat das aus der Überlegung, dass zuschränken. Dies ist klarer abgegrenzt und bedingt damit man dabei nicht nur die.Grundeigentümer, sondern auch auch ein kürzeres Verfahren. die Inhaber von Baurechten und die Inhaber von Durchlei- Zum dritten Punkt: Auf Seite 4 und 5 geht es um die Sichertungsrechten berücksichtigen sollte. Der Ständerat hat nun stellung und Festlegung von Projektierungszonen und Bauden Begriff «der Grundeigentümer» gewählt. Ich könnte linien durch kantonales Recht oder Bundesrecht. Wir haben mich mit dieser Formulierung einverstanden erklären, wenn bei den letzten Beratungen im Nationalrat eine neue Fashier im Rate der Departementsvorsteher bestätigen würde, sung beschlossen unter einem Artikel 18dbis, der lautet: dass mit dem Begriff «der Grundeigentümer» sowohl Inha- «Wo Projektierungszonen nach kantonalem Recht gesiber von Baurechten wie Inhaber von Durchleitungsrechten chert werden können, bleibt dessen Anwendung vorbehalgemeint sind. Ich bitte Herrn Bundesrat Schlumpf um diese ten», und diesen Text haben wir auch bei Artikel 18h einge- Erklärung. Ich würde mich dann mit. der vom Ständerat fügt. Der Ständerat schlägt die Streichung des neuen Artibeschlossenen Fassung begnügen, um hier nicht erneut kels 18dbis vor; bei Artikel 18h beantragt er Zustimmung eine Differenz zu schaffen. zum Bundesrat. Dieses Verfahren würde die Angelegenheit in dem Sinne vereinfachen, dass bei Projekten, wo mehrere Bundesrat Schlumpf: In der Praxis werden verfahrensrecht- Kantone beteiligt sind und das kantonale Recht nur teillich die dinglich Berechtigten, also insbesondere auch Bauweise besteht, die Sache vereinfacht würde und ein wesentrechtsberechtigte, wie sie Nationalrat Weber angesprochen lich kürzeres Verfahren gehandhabt werden könnte. hat, den Grundeigentümern im engeren Sinne gleichge- Bei allen übrigen Anträgen folgt der Ständerat dem Natiostellt. In der Handhabung einer solchen Norm wird man also nalrat. Die Kommission hat ohne Gegenstimme und bei einiim Verfahren dieses Anhörungsrecht auf die dringlich gen Enthaltungen allen Anträgen des Ständerates zuge- Berechtigten ausdehnen. stimmt. Sie beantragt also in diesem Sinne Zustimmung zum Ständerat. Präsidentin: Die Kommission beantragt Ihnen bei allen Punkten Zustimmung zum Ständerat. M. Houmard, rapporteur: Quelques divergences de détail sont apparues entre notre conseil et le Conseil des Etats Angenommen - Adopté dans le projet de loi sur les chemins de fer. Notre commission propose, d'une manière générale, de se rallier aux solutions de la Chambre haute. Je dois tout de suite préciser qu'aucun principe d'importance n'est en cause. A l'article 3, 2e alinéa, le Conseil des Etats introduit une disposition prévoyant que la procédure d'expropriation n'est applicable que subsidiairement. Nous lisons: «... si les efforts faits en vue d'acquérir les droits nécessaires de gré à gré ou par un remembrement ont échoué.» Certains membres de la commission sont d'avis que la technique #ST# 82.013 juridique de cet article n'est pas un chef-d'œuvre. La commission vous propose toutefois de l'accepter sans modifi- Schweizerische Verkehrszentrale. Beitrag cation pour ne pas créer de divergence avec le Conseil des Office national suisse du tourisme. Etats. Contribution Aux articles 18, 2e alinéa, 186, 1er alinéa et 18e, 1er alinéa, notre conseil avait proposé le terme de «tiers intéressés», Botschaft und Beschlussentwurf vom 24. Februar 1982 (BBI II, 22) nous lisons: «Les autorités fédérales, les cantons, les com- Message et projet d'arrêté du 24 février 1982 (FF II, 22) munes et les tiers intéressés seront consultés.» Le Conseil des Etats nous propose de remplacer cette dénomination Beschluss des Ständerates vom 15. Juni 1982 par «les propriétaires fonciers intéressés», ce qui donne: Décision du Conseil des Etats du 15 juin 1982 «Les autorités fédérales, les cantons, les communes et les propriétaires fonciers intéressés seront consultés.» A ce propos, vous me permettrez trois remarques: d'une part, la formulation du Conseil des Etats est plus restrictive mais, d'autre part, M. Schlumpf, conseiller fédéral, en Antrag der Kommission séance de commission, a déclaré que les bénéficiaires de Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Ständerates droits fonciers de longue durée ou importants devaient être assimilés aux propriétaires fonciers spécialement dans le Proposition de la commission cas des droits de superficie. Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil des Enfin, cet article donne aux communes, cantons et proprié- Etats taires fonciers intéressés le droit d'être consultés. Il ne donne pas un droit de recours. Nous nous sommes égale- Risi-Schwyz, Berichterstatter: Wir haben dieses Geschäft ment ralliés à la solution des Etats. in der Wirtschaftskommission behandelt, und ich kann A l'article 18dbis, l'application du droit cantonal est réservé Ihnen im Auftrag der Wirtschaftskommission beantragen, là où des zones réservées peuvent être établies conforméauf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss ment à cette législation. Notre conseil avait donc introduit zuzustimmen. cet article qui prévoit l'application du droit cantonal en Es geht um eine Aufstockung des Bundesbeitrages um matière d'expropriation là où la législation le permet. Ainsi 6 Millionen Franken. Ich habe meine Ausführungen in vier la procédure fédérale n'aurait été applicable que subsidiai- Abteilungen eingeteilt. rement. Le Conseil des Etats repousse cette idée. Il veut 1. Was ist die Schweizerische Verkehrszentrale? Die l'unité du droit applicable. Notre commission s'est égale- Schweizerische Verkehrszentrale ist nicht eine private ment ralliée à la proposition du Conseil des Etats. Organisation, sondern eine vom Bund geschaffene öffent- Il n'y a donc pas de grandes divergences, ce qui fait que lich-rechtliche Körperschaft. Der Bund leistet demzufolge nous vous demandons de ne pas en créer du tout avec la nicht etwa freiwillig Beiträge an diese Institution, sondern proposition du Conseil des Etats et de vous rallier à ses leistet diese Beiträge mit dem Auftrag, die touristische Wersolutions. bung im Inund Ausland durchzuführen. Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Eisenbahngesetz. Revision
Loi sur les chemins de fer. Révision
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Jahr 1982 Année Anno
Band IV Volume Volume
Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 04 Séance Seduta
Geschäftsnummer 80.089 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 23.09.1982 - 08:00 Date Data
Seite 1116-1117 Page Pagina
Ref. No 20 010 747
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