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98.99.32 • REB UR 98.99.32 KI-generiert

Income Garnishment Validity and Subsistence Level Calculation

Geschäftsnummer 98.99.32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An income garnishment is only valid if the basis for its calculation, especially the minimum subsistence level (Notbedarf), is evident; the court reasoned that for this calculation, only amounts actually paid can be considered, meaning even legally owed alimony cannot be included in the minimum subsistence calculation if the debtor has not actually paid it.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 31 Abs. 1 SchKG, Art. 31 Abs. 3 SchKG, Art. 32 Abs. 1 SchKG, Art. 93 SchKG; Income Garnishment Validity and Subsistence Level Calculation: An income garnishment is only valid if the basis for its calculation, especially the minimum subsistence level (Notbedarf), is evident; the court reasoned that for this calculation, only amounts actually paid can be considered, meaning even legally owed alimony cannot be included in the minimum subsistence calculation if the debtor has not actually paid it.

Schlagwörter

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Pfändungsberechnung betreibungsrechtliches Existenzminimum Valideneinkommensermittlung Berechnungsgrundlage Rechtsbeständigkeit der Betreibung finanzielle Notlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 100 III 15
- eine Einkommenspfändung erst dann rechtsgültig ist, wenn die Bemessungsgrundlagen, insbesondere die Berechnung des Notbedarfs, ersichtlich sind (BGE 100 III 15), das Betreibungsamt Y.
BGE 121 III 20
Creditor v. Debtor Regarding Existential Minimum Calculation
BGE 84 III 31
156, BGE 84 III 31; Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art.
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Volltext

98/99 32 Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 92 f. SchKG. Die Einkommenspfändung ist erst dann rechtsgültig, wenn die Bemessungsgrundlagen, insbesondere die Berechnung des Notbedarfs, ersichtlich sind. Es gilt der Grundsatz, dass bei der Berechnung des Existenzminimums nur tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt werden können. Rechtlich geschuldete Alimente sind nur in die Berechnung des Notbedarfs einzubeziehen, wenn der Schuldner diese wirklich bezahlt. Obergericht, 17. Dezember 1998, OG SK 98 12

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass

- eine Einkommenspfändung erst dann rechtsgültig ist, wenn die Bemessungsgrundlagen, insbesondere die Berechnung des Notbedarfs, ersichtlich sind (BGE 100 III 15), das Betreibungsamt Y. die Berechnung des Existenzminimums am 24. November 1998 versandt hat (Stellungnahme BA Y., S. 2), die postalische Zustellung demnach frühestens am 25. November 1998 erfolgt ist, die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) somit am 26. November 1998 zu laufen begann (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und am 7. Dezember 1998 endete (Art. 31 Abs. 3 SchKG), die Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums am 27. November 1998 aufgegeben wurde, damit die Beschwerdefrist eingehalten worden ist (Art. 32 Abs. 1 SchKG), die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen ebenfalls gegeben sind, demnach auf die Beschwerde einzutreten ist;

- der Grundsatz gilt, dass bei der Berechnung des Existenzminimums nur tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt werden können (BGE 121 III 20, 112 III 23), deshalb nicht einmal von Rechtes wegen geschuldete Alimente in die Berechnung des Notbedarfs einzubeziehen sind, wenn der Schuldner diese nicht wirklich bezahlt (109 III 56 E. 2c = Pra 1984 Nr. 64 S. 156, BGE 84 III 31; Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1.1.1994 der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz, Ziff. II.5); ...