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98.99.12 • REB UR 98.99.12 KI-generiert

Necessity of New Application for Official Defense Counsel in Appellate Proceedings

Geschäftsnummer 98.99.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the requirement for official defense counsel in appellate proceedings, noting that under the relevant statute, the President of the court of appeal is responsible for appointing such counsel. The court reasoned that because the appellate phase involves a different instance and distinct considerations, such as the significance of the appeal to the defendant and the likelihood of success in the specific case, a new application for official defense counsel is necessary, and the prior determination does not automatically carry over.

Legislator-Regeste

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Art. 56 Abs. 1 StPO, Art. 33 Abs. 3 GOG; Necessity of New Application for Official Defense Counsel in Appellate Proceedings: Der amtliche Verteidiger wird im Rechtsmittelverfahren durch den Präsidenten des Obergerichts bezeichnet (Art. 56 Abs. 1 StPO). Das Präsidium der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichtes des Kantons Uri ist damit zuständig (Art. 33 Abs. 3 GOG). Auf das Gesuch ist einzutreten.

Schlagwörter

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amtliche Verteidigung Prüfung der Bewerbungen Prüfung der formellen Rügen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rechtsschutzinteresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

98/99 12 Strafprozessordnung. Art. 56 Abs. 1 StPO. Amtliche Verteidigung. Für das Rechtsmittelverfahren ist ein neues Gesuch erforderlich. Obergerichtspräsidium, 20. Juli 1999, OG SP 99 12

Aus den Erwägungen:

1. Der amtliche Verteidiger wird im Rechtsmittelverfahren durch den Präsidenten des Obergerichts bezeichnet (Art. 56 Abs. 1 StPO). Das Präsidium der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichtes des Kantons Uri ist damit zuständig (Art. 33 Abs. 3 GOG). Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren ist für die Bezeichnung des amtlichen Verteidigers eine andere Instanz zuständig (Art. 56 Abs. 1 StPO). Es erscheint auch gerechtfertigt, dass für das Rechtsmittelverfahren nicht allein auf die postulierten Grundsätze zur Gewährung der amtlichen Verteidigung abgestellt wird, sondern auch die Bedeutung der Berufung für den Angeklagten und die Erfolgsaussichten im konkreten Einzelfall - wenn auch mit der erforderlichen Zurückhaltung - gewürdigt werden (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 174 f.; Thomas Hansjakob, Sonderfragen zum Anspruch auf amtliche Verteidigung, ZStrR 1989 S. 435 f.). Daraus ergibt sich das Erfordernis eines neuen Gesuches für das Rechtsmittelverfahren (vgl. Niklaus Oberholzer, a.a.O., S. 174; Thomas Hansjakob, a.a.O., S. 435).