Defendant's Right to Choose Appointed Counsel Based on Trust Relationship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether an attorney without a local practice in the canton must be appointed as official defense counsel despite the defendant's request, noting that while there is generally no absolute right to choose official counsel, such a right arises under special circumstances, such as an established relationship of trust or prior engagement with the specific attorney. Because the requested attorney had already served as the private defense counsel in the initial proceedings, was already familiar with the case, and the defendant expressed a desire based on a long-standing trust relationship, the criteria for a constitutional right to the choice of counsel were met, mandating the appointment of the requested attorney even without local establishment, as this aligns with the principle of effective legal protection at reasonable cost.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 Abs. 1 StPO; Defendant's Right to Choose Appointed Counsel Based on Trust Relationship: ... Der amtliche Verteidiger wird aus der Zahl der im Kanton Uri praktizierenden, niedergelassenen Rechtsanwälte bezeichnet. Begründeten Wünschen des Angeklagten ist möglichst Rechnung zu tragen (Art. 56 Abs. 1 StPO).
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KI-generiertVolltext
98/99 11 Strafprozessordnung. Art. 56 Abs. 1 StPO. Beigebung als amtlicher Verteidiger trotz fehlender Niederlassung des anbegehrten Rechtsanwaltes im Kanton Uri. Kriterien. Obergerichtspräsidium, 24. Juli 1998, OG SP 98 5
Aus den Erwägungen:
2. ... Der amtliche Verteidiger wird aus der Zahl der im Kanton Uri praktizierenden, niedergelassenen Rechtsanwälte bezeichnet. Begründeten Wünschen des Angeklagten ist möglichst Rechnung zu tragen (Art. 56 Abs. 1 StPO).
3. ...
4. Es besteht kein absolutes Recht auf freie Wahl des amtlichen Anwalts (BGE 114 Ia 104,
105 Ia 302; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23.05.1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N 22 zu Art. 111). Unter besonderen Umständen ergibt sich ein solcher Anspruch aber aus der Bundesverfassung. So, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder der fragliche Anwalt bereits anderweitig für die Partei tätig geworden ist (BGE 113 Ia 71; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O.) oder wenn die Partei bereits den Anwalt ihrer Wahl mit Instruktionen versehen hat, dessen Kosten sie selbst zu tragen hätte, wenn ihr ein anderer Armenanwalt bestellt würde (BGE 95 I 412) (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 6.
Oktober 1997, OG Z 97 14, in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1996 und 1997 Nr. 3 S. 26). Rechtsanwalt lic. iur. X. war bereits im erstinstanzlichen Verfahren (privater) Verteidiger und ersucht nun um Beigabe als amtlicher Verteidiger im Rechtsmittelverfahren. Der Angeklagte wünsche ihn als amtlichen Verteidiger. Dies sei wohl im nun mittlerweile langjährigen Vertrauensverhältnis begründet. Zudem sei er in die Materie eingearbeitet. Damit sind die bundesgerichtlichen Kriterien für einen bundesverfassungsmässigen Anspruch auf die freie Wahl des amtlichen Verteidigers erfüllt.
Der anbegehrte Rechtsanwalt ist trotz fehlender Niederlassung im Kanton Uri als amtlicher Verteidiger beizugeben. Die Beiordnung des vor Vorinstanz und im bisherigen Rechtsmittelverfahren beigezogenen Rechtsanwaltes entspricht auch dem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beherrschenden Grundgedanken des wirksamen Rechtsschutzes zu nicht unnötigen Kosten (angeführter Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O.).