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96.97.45 • REB UR 96.97.45 KI-generiert

Water Cooperative Compulsory Membership Upheld Over Property Rights Challenge

Geschäftsnummer 96.97.45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the compulsory membership of non-water users in a water cooperative, rejecting the argument that their inclusion was unnecessary because their current water supply was sufficient, despite acknowledging the membership as an encroachment on property rights. The reasoning focused on the principle of proportionality, finding the financial burden on non-users to be minimal—only a small annual fee not subject to unilateral increase, with no liability for cooperative debts—and the physical burden negligible, as they were not required to perform labor. The court balanced this minimal imposition against the significant public interest in securing a comprehensive, reliable water supply for all members, ensuring adequate fire protection, and accommodating potential future needs, thus deeming the compulsory inclusion proportionate.

Legislator-Regeste

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Art. 703 ZGB, Art. 22ter BV; Water Cooperative Compulsory Membership Upheld Over Property Rights Challenge: bb) Neben der geringen finanziellen Belastung der Nichtwasserbezüger kann auch die zu duldende bauliche Belastung ihrer Grundstücke nicht als erheblich bezeichnet werden. Zwar haben sie, wie alle Genossenschafter, die Errichtung und den Unterhalt der genossenschaftlichen Anlagen grundsätzlich kostenlos zu dulden (Art. 25 f. Statuten). In besonderen Fällen kann der Vorstand jedoch eine Entschädigung ausrichten (Art. 26 Statuten). Damit ist bewerkstelligt, dass insbesondere ein Nichtwasserbezüger, der selber keinen oder nur einen geringen (momentanen) Nutzen von der Anlage hat, für einen Nachteil, der durch das Werk entstanden ist, entschädigt werden kann.

Schlagwörter

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Recht auf Mitgliedschaft Wasserrechtszins Eigentumsrecht Wasserversorgung Gewässerschutz Genossenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 99 Ib 333
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Volltext

96/97 45 Bodenverbesserung. Art. 703 ZGB. Art. 22ter BV. Verhältnismässigkeit einer Zwangsmitgliedschaft in einer Wassergenossenschaft in concreto bejaht. Obergericht, 12. Juni 1997, OG V 96 30 (siehe 96/97 25)

Aus den Erwägungen:

4. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die beschwerdeführenden Nichtwasserbezüger zwangsweise in die Wassergenossenschaft B. einbezogen werden, evtl. sei diesen eine gesonderte Rechtsstellung zu gewähren. Nach ihrer Auffassung erweist sich der Einbezug als nicht notwendig. Die Wasserversorgung sei für die beschwerdeführenden Nichtwasserbezüger ausreichend gewährleistet.

a) Der zwangsweise Einbezug in die Wassergenossenschaft B. stellt zweifelsfrei einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar: Die Grundstücke werden mit einer Zwangsmitgliedschaft "belastet".

Eingriffe in die Eigentumsgarantie müssen u.a. im öffentlichen Interesse sein und dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen. Es muss ein hinreichendes Bedürfnis nach den Bodenverbesserungsmassnahmen vorhanden sein, und der Eingriff in das Eigentum des Einzelnen muss unter dem Gesichtspunkt einer zweckmässigen Ausführung des Werkes gerechtfertigt sein (vgl. BGE 99 Ib 333 E. 8).

b) Der Eingriff in die Eigentumsgarantie der Nichtwasserbezüger ist als gering zu bezeichnen.

aa) Vorab ist die finanzielle Belastung der Nichtwasserbezüger gering.

Nichtwasserbezüger leisten einzig einen Jahresbeitrag von Fr. 10.-- (Art. 22 Abs. 1 Statuten). Eine einmalige Anschlussgebühr und einen jährlichen Wasserzins bezahlen nur die Wasserbezüger (Art. 22 Abs. 2 Statuten). Dabei werden die Beiträge nach den Vorund Nachteilen des einzelnen Genossenschafters festgesetzt (Art. 22 Abs. 4 Statuten). Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen, was bedeutet, dass der Nichtwasserbezüger in einem Haftungsfall der Genossenschaft kein zusätzliches (finanzielles) Risiko trägt. Im Unterschied zur Höhe der Anschlussgebühr und dem jährlichen Wasserzins, welche durch Beschluss der Generalversammlung festgesetzt werden (Art. 22 Abs. 3 Statuten), kann der Jahresbeitrag gemäss Art. 22 Abs. 1 Statuten, weil dieser in den Statuten ziffernmässig festgesetzt ist, nur durch Statutenänderung erhöht werden. Eine Statutenänderung aber unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt des Regierungsrates (Art. 12 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft, RB 9.3616). Es ist daher der Genossenschaft verwehrt, von sich aus den jährlichen Mitgliederbeitrag gemäss Art. 22 Abs. 1 Statuten zu erhöhen, um auf diese Weise auch die Nichtwasserbezüger zu einer erhöhten finanziellen Beteiligung zu verpflichten.

Welche Kosten das Projekt tatsächlich verursacht und wie weit hierfür Subventionen und Spenden zur Verfügung gestellt werden, ist für die Beurteilung des finanziellen Risikos der Nichtwasserbezüger unerheblich. Denn soweit für die Projektverwirklichung Subventionen und Spenden nicht ausreichen, werden die verbleibenden Kosten über die Höhe der Anschlussgebühr und des Wasserzinses finanziert, welche - wie bereits ausgeführt - lediglich durch Wasserbezüger zu leisten sind. Die Ängste der Nichtwasserbezüger, sie könnten durch das Projekt über die Gebühr finanziell in die Pflicht genommen werden, ist demgemäss unbegründet.

bb) Neben der geringen finanziellen Belastung der Nichtwasserbezüger kann auch die zu duldende bauliche Belastung ihrer Grundstücke nicht als erheblich bezeichnet werden. Zwar haben sie, wie alle Genossenschafter, die Errichtung und den Unterhalt der genossenschaftlichen Anlagen grundsätzlich kostenlos zu dulden (Art. 25 f. Statuten). In besonderen Fällen kann der Vorstand jedoch eine Entschädigung ausrichten (Art. 26 Statuten). Damit ist bewerkstelligt, dass insbesondere ein Nichtwasserbezüger, der selber keinen oder nur einen geringen (momentanen) Nutzen von der Anlage hat, für einen Nachteil, der durch das Werk entstanden ist, entschädigt werden kann.

cc) Wie im regierungsrätlichen Beschluss (S. 4 Mitte) zutreffend festgehalten, ist der Nichtwasserbezüger auch nicht zu Eigenarbeit (vgl. Art. 11 lit. c Statuten) beim Bau und Unterhalt der Anlage verpflichtet. Gerade die Mitarbeit am Bau und Unterhalt kann aber für die Nichtwasserbezüger eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit darstellen (vgl. Stellungnahme Amt für Meliorationen vom 5.12.95).

c) Dem Interesse des Nichtwasserbezügers auf Nichteinbezug in die Genossenschaft steht das öffentliche Interesse, das der Genossenschaft und einzelner Genossenschafter im speziellen an einer gemeinsamen Wasserversorgung gegenüber, die in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht für sämtliche Genossenschafter genügend sein soll. Das landwirtschaftliche Interesse an der Wasserversorgung - zumindest der Grundstücke von Wasserbezügern - ist offenkundig gegeben und wird auch nicht bestritten. Eine Vielzahl von älteren Gebäuden ist nicht oder nur unzureichend mit Wasser versorgt. Der Wasserbedarf dürfte in der Zukunft weiter steigen, sei es wegen der (anstehenden) Verbesserung sanitarischer Einrichtungen oder sei es wegen der schärferen Hygienevorschriften in der Viehund Landwirtschaft (insbesondere der Milchwirtschaft). Die Schaffung hinreichender Feuerlöschmöglichkeiten ist im öffentlichen Interesse. Dass diese zum grossen Teil - vorab im Bereich der Wasserbezüger - ungenügend sind, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. G. räumt zudem betreffend seiner eigenen Liegenschaft im Brandfalle Wasserprobleme ein, R. schliesst dies zumindest nicht aus. Die Grundstücke der Genossenschafter befinden sich an einem Sonnenhang mit entsprechend möglicher Trockenheit, was in einem Brandfalle die Gefahr der Ausbreitung eines Feuers entsprechend erhöht. Vor Bränden zu schützen gilt es sodann nicht nur die Gebäude, sondern auch die Umgebung, so insbesondere auch den Wald. Ein erhöhtes Interesse an hinreichenden Feuerlöschmöglichkeiten besteht. Zuletzt ist aus betriebsökonomischen und unterhaltstechnischen Gründen eine zusammenhängende, umfassende Wasserversorgung anzustreben.

Es gilt sodann zu berücksichtigen, dass das Projekt auch den Nichtwasserbezügern ermöglicht, unter Leistung einer Anschlussgebühr und des Wasserzinses selber Wasser zu beziehen. Dies kann insbesondere für die Zukunft von Interesse sein, denn es gilt nicht allein die momentane persönliche Situation der jetzigen Grundeigentümer zu berücksichtigen. Bedürfnisse und Absichten in der Wassernutzung können sich ändern, und auch die Eigentümer und Pächter oder Mieter einer Liegenschaft können im Laufe der Zeit wechseln. Es ist aufgrund objektiver Gesichtspunkte auch die künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Heute noch bestehende Quellen können versiegen. Eine Verbesserung einzelner sanitarischer Einrichtungen wird sich früher oder später ohnehin aufdrängen. Zudem bringt das Bestehen eines ausgebauten Hydrantennetzes auch aus versicherungstechnischer Sicht Vorteile: Dies dürfte auf die Höhe der Prämie der Gebäude(feuer-) versicherung Auswirkungen haben.

Der Einbezug der Beschwerdeführer in vorliegender Form in die Wassergenossenschaft B. erscheint zusammengefasst im öffentliche Interesse und geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen. Die Stellung der Nichtwasserbezüger wird dabei gebührend berücksichtigt. Von einem Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip kann unter diesem Umständen nicht die Rede sein.