Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
96.97.33 • REB UR 96.97.33 KI-generiert

Temporary Medical Residence for Undocumented Foreign Workers

Geschäftsnummer 96.97.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A foreign worker, injured or ill in the country without a permit, may generally remain temporarily for medical treatment, and the possibility of receiving further non-work-related residence permits based on important reasons under the relevant ordinance does not create a legal claim, as the alien police authority retains discretionary power under the prevailing statute concerning residence and settlement. The court reasoned that even if important reasons exist for a permit under the ordinance, the authority can deny it for other reasons, and the balance of interests, while requiring proportionality, weighs less heavily against denial than in cases of family reunification or deportation, meaning that awaiting insurance decisions generally does not justify continued presence.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 4 ANAG, Art. 36 BVO, Art. 37 BVO, Art. 17 ANAG, Art. 17 Abs. 2 ANAG; Temporary Medical Residence for Undocumented Foreign Workers: Wie das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 118 V 84 E. 4b ausgeführt hat, darf ein ausländischer Arbeitnehmer, der in der Schweiz verunfallt oder erkrankt und keine Arbeitsbewilligung hat, grundsätzlich vorübergehend während der medizinischen Behandlung hier bleiben. Art. 36 BVO sieht diesbezüglich vor, dass anderen (als den in Art. 31 - 35 BVO erwähnten) nicht erwerbstätigen Ausländern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, "wenn wichtige Gründe es gebieten." Andererseits ist zu beachten, dass gemäss Art. 4 ANAG die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung entscheidet.

Schlagwörter

KI-generiert
Temporärarbeitende Aufenthaltsbewilligungen Verhältnismässigkeit medizinische Behandlung Familienwegweisung Polizeibewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 4 ANAG
96/97 33 Fremdenpolizei. Art. 4 ANAG. Art. 36 BVO. Das Abwarten versicherungsrechtlicher Entscheide rechtfertigt die weitere Anwesenheit in der Regel nicht. Obergericht, 24. Januar 1997, OG V 96 48
Art. 36 BVO
96/97 33 Fremdenpolizei. Art. 4 ANAG. Art. 36 BVO. Das Abwarten versicherungsrechtlicher Entscheide rechtfertigt die weitere Anwesenheit in der Regel nicht. Obergericht, 24. Januar 1997, OG V 96 48
Art. 37 BVO
Art. 17 ANAG
7 und Art. 17 ANAG bereits geringere öffentliche Interessen für die Nichterteilung einer Bewilligung genügen, sind die entgegenstehenden privaten Interessen weniger stark zu gewichten als etwa im Falle eines Familiennachzugbegehrens gemäss Art.
Art. 17 Abs. 2 ANAG
17 ANAG bereits geringere öffentliche Interessen für die Nichterteilung einer Bewilligung genügen, sind die entgegenstehenden privaten Interessen weniger stark zu gewichten als etwa im Falle eines Familiennachzugbegehrens gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG oder gar bei einer Ausweisung (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 118 V 84
Versicherungsgericht in BGE 118 V 84 E.
BGE 119 Ib 96
4 in fine) (BGE 119 Ib 96 E.
BGE 122 II 390
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

96/97 33 Fremdenpolizei. Art. 4 ANAG. Art. 36 BVO. Das Abwarten versicherungsrechtlicher Entscheide rechtfertigt die weitere Anwesenheit in der Regel nicht. Obergericht, 24. Januar 1997, OG V 96 48

Aus den Erwägungen:

5. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 118 V 84 E. 4b ausgeführt hat, darf ein ausländischer Arbeitnehmer, der in der Schweiz verunfallt oder erkrankt und keine Arbeitsbewilligung hat, grundsätzlich vorübergehend während der medizinischen Behandlung hier bleiben. Art. 36 BVO sieht diesbezüglich vor, dass anderen (als den in Art. 31 - 35 BVO erwähnten) nicht erwerbstätigen Ausländern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, "wenn wichtige Gründe es gebieten." Andererseits ist zu beachten, dass gemäss Art. 4 ANAG die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung entscheidet.

Die BVO vermag daher keinen Rechtsanspruch zu begründen. Selbst beim Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 36 BVO kann die Fremdenpolizeibehörde im Einzelfall von einer Bewilligung aus anderen Gründen absehen (vgl. auch Art. 37 BVO; s. E. 4 in fine) (BGE 119 Ib 96 E. 2b, 118 Ib 155 E. 1a). Ferner hat das Bundesgericht im unveröffentlichten Urteil V. vom 26. Juni 1991 ausgeführt, dass auch das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung vermittelt.

Es liegt demnach im Ermessen der kantonalen Fremdenpolizeibehörde, die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder nicht. Immerhin muss die Verweigerung der Bewilligungserteilung nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts verhältnismässig sein; da aber im Vergleich zur Regelung von Art. 7 und Art. 17 ANAG bereits geringere öffentliche Interessen für die Nichterteilung einer Bewilligung genügen, sind die entgegenstehenden privaten Interessen weniger stark zu gewichten als etwa im Falle eines Familiennachzugbegehrens gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG oder gar bei einer Ausweisung (vgl. BGE 122 II 390 E. 3a).