Administrative Appeal Admissibility Regarding Land Improvement Cooperative Plan Approval and Procedural Limits on New Arguments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found an administrative appeal admissible against the rejection of objections to the approval of plans and statutes for a land improvement cooperative, specifically addressing the inclusion of non-water users, as this impacts property rights, allowing judicial review of the plan approval within the context of the objection decision. The court ruled that while a request for clarification should have been granted for a missing justification of an alternative request in the initial appeal, new legal grounds and factual assertions raised for the first time in subsequent submissions (replies) must generally be disregarded based on the eventuality principle and procedural economy, as the second round of submissions is only for refuting new points from the opposing party, not for supplementing inadequate initial filings or introducing entirely new arguments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 55 Abs. 1 lit. d VRPV, Art. 64 i.V.m, Art. 51 Abs. 4 VRPV, Art. 16 Abs. 1 EG, Art. 2 lit. b Verord, Art. 59 Abs. 1 VRPV; Administrative Appeal Admissibility Regarding Land Improvement Cooperative Plan Approval and Procedural Limits on New Arguments: The court ruled that while a request for clarification should have been granted for a missing justification of an alternative request in the initial appeal, new legal grounds and factual assertions raised for the first time in subsequent submissions (replies) must generally be disregarded based on the eventuality principle and procedural economy, as the second round of submissions is only for refuting new points from the opposing party, not for supplementing inadequate initial filings or introducing entirely new arguments.
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KI-generiertCited as the basis for considering the supplementary submission for the conditional request, because no deadline for improvement was set.
Cited to establish the standing of the appellants to file the appeal.
Cited in relation to the formal requirements for admissibility of the appeal.
Cited in relation to the initial admissibility assessment of the appeal against the plan approval, which was ultimately overcome by examining the underlying administrative decision.
Volltext
96/97 25 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 55 Abs. 1 lit. d VRPV. Art. 64 i.V.m. Art. 51 Abs. 4 VRPV. Gerichtliche Überprüfung von Plänen (E. 1). Anspruch auf Nachbesserungsfrist. Voraussetzungen für einen zweiten Schriftenwechsel. Berücksichtigung von neuen Vorbringen im zweiten Schriftenwechsel (E. 2). Obergericht, 12. Juni 1997, OG V 96 30 (siehe 96/97 45)
Aus den Erwägungen:
1. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates weist die Einsprachen der Beschwerdeführer ab, genehmigt die Statuten, den Plan sowie die Kostenschätzung.
a) Vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den Einbezug von Nichtwasserbezügern sowie deren Grundstücke in die Genossenschaft. Die Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft regeln die Mitgliedschaft, bezeichnen die beteiligten Grundstücke (Art. 3 Verordnung über die öffentlichrechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft, RB 9.3616, i.V.m. Art. 16 Abs. 1 EG/ZGB). Der Plan umfasst auch die beteiligten Grundstücke (Art. 2 lit. b Verordnung). Durch den Einbezug von Grundeigentümern als Mitglieder wird in deren Eigentumsgarantie eingegriffen. Gegen die Genehmigung von Plänen ist gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. d VRPV die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, jedoch unterliegen die Einsprache-Entscheide den ordentlichen Anfechtungsregeln. Innerhalb der richterlichen Kontrolle der Einsprache-Entscheide ist näher zu prüfen, ob die im Einspracheverfahren anbegehrte Planverweigerung oder -änderung von der Vorinstanz aus rechtlicher Sicht korrekt beurteilt worden ist. In diesem Rahmen ist die Genehmigung der Pläne gerichtlich zu überprüfen (zur Frage des tauglichen Anfechtungsobjektes: Attilio
R. Gadola, Der Genehmigungsentscheid als Anfechtungsobjekt in der Staatsund Verwaltungsrechtspflege, in AJP 1993 S. 290 ff. m.H.; vgl. auch Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat zur VRPV, S. 32 f., insbesondere S. 33 Mitte).
b) Gegen die angefochtene Verfügung ist somit im aufgezeigten Sinne die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 54 Abs. 2 lit. a, Art. 55 Abs. 1 lit. d VRPV). Die Beschwerdefrist (Art. 59 Abs. 1 VRPV) sowie die Formvorschriften (Art. 64 i.V.m. Art. 49 VRPV) wurden eingehalten. Die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Obergerichtes ist vollständig besetzt und somit spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV). ...
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. April 1996 damit, dass für die Verwirklichung eines notwendigen Wasserversorgungsprojektes die Liegenschaften der beschwerdeführenden Nichtwasserbezüger nicht unerlässlich einbezogen werden müssten. Eine Begründung für den Eventualantrag, der Umfang der Rechte und Pflichten der Beschwerdeführer sei in den Statuten ausdrücklich und situationsgerecht zu umschreiben, fehlt in der Beschwerdeschrift gänzlich. Am 8. Mai 1996 reichen die Beschwerdeführer hierfür einen Ergänzungsvorschlag für Art. 22 der Statuten ein. In den Repliken vom 28. Mai und 2. Juli 1996 bringen die Beschwerdeführer eine Reihe neuer Rechtsgründe, Einwendungen und neue tatsächliche Behauptungen vor.
a) Nach Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Eine Verbesserungsfrist ist nur anzusetzen, wenn Antrag und/oder Begründung fehlen oder wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, d.h. mehrdeutig sind. Die Verbesserungsfrist kann jedoch nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen (BGE 118 Ib 136 E. 2, 112 Ib 635 E. 2a, 96 I 96).
Aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. April 1996 ist ersichtlich, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird. Dabei wird mit Ausnahme des Eventualantrages begründet, weshalb die angefochtene Verfügung gerügt wird. Eine Begründung für den Eventualantrag fehlt indessen. Den Beschwerdeführern hätte daher eine kurze Verbesserungsfrist gesetzt werden müssen, innert welcher sie eine Begründung für den Eventualantrag hätten nachreichen können (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 VRPV). Da den Beschwerdeführern durch die fehlende Ansetzung einer Verbesserungsfrist kein Rechtsnachteil erwachsen darf, ist die von den Beschwerdeführern am 8. Mai 1996 eingereichte Ergänzung zum Eventualantrag zu berücksichtigen.
b) Ein Beschwerdeführer hat die Pflicht, innert Rechtsmittelfrist sämtliche Rechtsgründe und Einwendungen sowie Tatsachen und Beweismittel zu nennen (Eventualmaxime; Mitwirkungspflicht; Treu und Glauben). Ein zweiter Schriftenwechsel wird nur ausnahmsweise durchgeführt. Er dient vorab der weiteren Erhellung unklarer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse. Darüber hinaus sind Vorbringen des Beschwerdeführers in einem vor Obergericht zugelassenen zweiten Schriftenwechsel nur soweit zu hören, als sie dazu dienen, erstmals in der Stellungnahme gemachte neue Vorbringen der Gegenpartei zu widerlegen.
Der Beschwerdeführer soll lediglich - aber immerhin - die Möglichkeit erhalten, zu den in der Beschwerdeantwort enthaltenen neuen tatsächlichen Behauptungen, Beweismittel oder Rechtsgründen und/oder zur nachgelieferten Begründung des Entscheides Stellung zu nehmen. Keinesfalls dient der zweite Schriftenwechsel dazu, Vorbringen nachzuholen, die in der Beschwerde oder in der Stellungnahme hätten geltend gemacht werden können (vgl. Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 26 N 9a, § 58 N 7;
Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 397 m.w.H.). Aus Gründen der Verfahrensökonomie (Eventualmaxime) und der Rechtsgleichheit sind verspätete Parteivorbringen - wie übrigens auch unaufgefordert eingereichte Eingaben - aus dem Recht zu weisen (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 194 f., S. 210; Alfred Kölz, a.a.O., § 58 N 7; Attilio R. Gadola, a.a.O.). Eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift soll nicht mehr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzt werden können (analog der Rechtsprechung zur Verbesserungsfrist; vgl. hierzu BGE 118 Ib 136 E. 2, 112 Ib 635 E. 2a, 96 I 96).
Insbesondere können im zweiten Schriftenwechsel auch nicht neue Beschwerdegründe nachgeschoben werden (BGE 98 Ia 494; Urs Peter Cavelti, Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 1994, S. 236 m.H.). Auch lässt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 14 Abs. 1 VRPV) kein Anspruch ableiten, zu jeder Zeit mit neuen Rechtsgründen und Einwendungen an die Rechtsmittelbehörde zu gelangen. Soweit kein Grund für eine Wiederherstellung der versäumten Frist gegeben ist (Art. 31 VPRV), müssen verspätet gemachte Vorbringen unbeachtet bleiben und sind aus dem Recht zu weisen bzw. nicht zu hören.
Darin liegt auch kein Verstoss gegen das Prinzip des rechtlichen Gehörs vor. Auch wird diese Rechtspraxis für den Beschwerdeführer insofern nicht zum Nachteil, als der Richter das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 18 VRPV) und es ihm freisteht, verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend oder bedeutsam sind, trotz der Verspätung zu berücksichtigen (BGE 99 Ib 89, 95 I 587; RKUV 1985 S. 239 f. = ZAK 1986 190 E. 3b; SVR- Rechtsprechung 1995 BVG Nr. 40 S. 117).
Aus Gesagtem ist erstellt, dass die von den Beschwerdeführern erstmals in ihren Repliken vom 28. Mai bzw. 2. Juni 1996 vorgebrachten Rügen, wie die der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (Replik vom 02.06.1996, S. 1 unten), der unzulässigen Gewährung des Stimmrechtes an Genossenschafter, die nicht Wasserbezüger sind (Replik vom 02.06.1996, S. 2 f.), der irreführenden Restkostenermittlung (Replik vom 02.06.1996, S. 3), der Verletzung des rechtlichen Gehörs (fehlende Auseinandersetzung mit Beschwerdepunkten; Replik vom 02.06.1996, S. 5) nicht zu hören sind. Ebenso ist der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins verspätet. Darauf kann nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass, soweit aus den Akten erkennbar, die (verspätet) vorgebrachten Rügen zudem unbegründet sein dürften.