Restoration of Missed Deadline: Requirement of Absence of Any Fault for Unavoidable Hindrance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether the requirement for "unavoidable hindrance" under the relevant procedural law for the restoration of a missed deadline requires the absence of *any* fault, not just gross negligence. The court ruled that the statutory language is clear, requiring that the hindrance be without any fault whatsoever, meaning restoration is only available if the failure to meet the deadline was the direct consequence of an impediment the obligated party could not be held responsible for, affirming that this strict standard is consistent with public interest considerations in administrative and criminal proceedings, unlike private civil matters. Furthermore, the court held that the fault or negligence of a representative or auxiliary person must be fully imputed to the party seeking restoration, meaning the party could not claim restoration based on the unexcused failure of a former employer who had promised to file an appeal on their behalf.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VRPV, Art. 22 Abs. 2 StPO, Art. 85 Abs. 2 GerG, Art. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 35 Abs. 1 OG, Art. 29 VGG; Restoration of Missed Deadline: Requirement of Absence of Any Fault for Unavoidable Hindrance: The court ruled that the statutory language is clear, requiring that the hindrance be without any fault whatsoever, meaning restoration is only available if the failure to meet the deadline was the direct consequence of an impediment the obligated party could not be held responsible for, affirming that this strict standard is consistent with public interest considerations in administrative and criminal proceedings, unlike private civil matters. Furthermore, the court held that the fault or negligence of a representative or auxiliary person must be fully imputed to the party seeking restoration, meaning the party could not claim restoration based on the unexcused failure of a former employer who had promised to file an appeal on their behalf.
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KI-generiertThis provision defines the condition for the restoration of a missed deadline, which the court applied in its final ruling to dismiss the appeal.
This provision governs the allocation of procedural costs, which was applied in the final order.
Volltext
96/97 20 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 31 VRPV. Wiederherstellung. Voraussetzung des unverschuldeten Abhaltens. Gesetzesauslegung. Inhalt des Rechtsbegriffes (E. 2). Beurteilungsspielraum bei der Auslegung des Rechtsbegriffes (E. 3a). Anrechenbarkeit der Vorkehren und Versäumnisse von Hilfspersonen (E. 3b). Obergericht, 22. April 1997, OG V 97 19
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Rechtsbegriff "unverschuldetes Abhalten" in Art. 31 VRPV falsch ausgelegt. Entgegen dem Wortlaut sei die Frist nur dann nicht wiederherzustellen, wenn grobes Verschulden der Gesuchstellerin vorliege.
a) Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und wenn er innert 10 Tagen seitdem das Hindernis weggefallen ist, ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht (Art. 31 VRPV).
Ein Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrundeliegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 113 V 77 E. 3b, 113 II 410 E. 3a, 112 Ib 470 E. 3b, 112 V 171 E. 3a, 111 V
127 E. 3b).
Der Wortlaut in Art. 31 VRPV ist klar. Er spricht von unverschuldetem Abhalten des Gesuchstellers oder seines Vertreters. Unverschuldet bedeutet ohne jegliches Verschulden; unabhängig des Verschuldensgrades. Eine Wiederherstellung, kommt mit anderen Worten nur in Frage, wenn die Fristversäumnis die adäquate Folge einer vom Pflichtigen nicht zu vertretenden Behinderung war. Diese Regelung gilt auch im kantonalen Strafrechtsverfahren (Art. 22 Abs. 2 StPO).
b) Zwar gibt es vereinzelt Kantone, die im Verwaltungsgerichtsverfahren bei einem geringen Verschuldensgrad die Wiederherstellung der Frist zulassen, dies ist im Gesetz aber explizit festgehalten (vgl. Art. 85 Abs. 2 GerG/SG; § 12 Abs. 2 VRG/ZH). Demgegenüber sieht der Bundesgesetzgeber wie eine Vielzahl anderer Kantone für die Frage der Wiederherstellung der Frist eine Art. 31 VRPV entsprechende Bestimmung vor (Art. 24 Abs. 1 VwVG u. Art. 35 Abs. 1 OG, Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 151; § 26 VRPG/TG, Haubensak/Litschgi/Stähelin, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, zu § 26; Art. 29 VGG/GR i.V.m. Art. 61 Abs.
1 ZPO/GR, Hansjörg Kistler, Die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Graubünden, Zürich 1979, S.
122 ff.; Art. 29 GOG/OW, Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 98 ff.; FLG/AR, Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N 24 zu Art. 3; § 5 Abs. 5 VPO/BL).
c) Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass gemäss Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 ZPO im Zivilverfahren eine Wiederherstellung der Frist bei leichtem Verschulden möglich ist, vermag eine gegen den klaren Wortlaut gehende Auslegung nicht zu begründen. Die Gesetzesmaterialien lassen einen derartigen Willen des Gesetzgebers nicht erkennen. Zudem sieht - wie bereits erwähnt - auch die kantonale Strafrechtspflege (Art. 22 Abs. 2 StPO) eine Art. 31 VRPV und nicht etwa Art.
81 Abs. 1 ZPO entsprechende Bestimmung vor.
d) Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, es sei teleologisch nur richtig, dass ein Wiederherstellungsgesuch entgegen dem Wortlaut zuzulassen sei, sobald entschuldbare Hindernisse vorliegen, bleibt sie eine nähere Begründung schuldig. Das Interesse an Rechtssicherheit und an einem geordneten Rechtsgang gebietet vielmehr, einen strengen Massstab an die Wiederherstellung einer Frist zu legen. Entsprechend verlangt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art.
24 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 OG (vgl. Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, Basel 1996, N 1.71 m.H.) eine dem Wortlaut entsprechende Auslegung. Die Restitution ist eine Ausnahme.
e) Eine unterschiedliche Regelung betreffend die Wiederherstellungsvoraussetzungen in der ZPO und der VRPV/StPO lässt sich zuletzt auch sachlich rechtfertigen. Bei Zivilrechtsstreitigkeiten geht es regelmässig um rein private Interessen zwischen Privatparteien. Demgegenüber stehen im Verwaltungs-, aber auch im Strafrechtsverfahren stets öffentliche Interessen auf dem Spiel, welche eine restriktive Handhabung der Restitution von Fristen zu begründen vermögen.
Die Vorinstanz ist somit in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 31 VRPV nur möglich ist, wenn die Fristversäumnis die adäquate Folge einer vom Pflichtigen nicht zu vertretenden Behinderung war.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Verschuldens zu Unrecht bejaht, es liege Ermessensmissbrauch vor. Zudem sei der Beschluss unverhältnismässig, weil er die Beschwerdeführerin äusserst hart treffe.
a) Bei der Figur des unverschuldeten Abhaltens handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Anwendung das Obergericht frei prüft. Den Behörden steht kein eigentliches Ermessen zu, welches die Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit gebieten würde, dies im Unterschied zu Normen, welche eine Interessenabwägung erfordern (z.B. Art. 4 ANAG). Es geht vielmehr um die Auslegung eines Rechtsbegriffes. Bei der Auslegung des Rechtsbegriffes steht den Vorinstanzen allenfalls ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. näher BGE 119 Ib 40, 117 Ib 321 E. 4a, 115 Ib 315 f. E. 4a, 113 Ib 100 E. c, 112 Ib 53 E. 5), wobei dessen Ausfüllen generell abstrakt zu erfolgen hat.
Die Rüge der Unverhältnismässigkeit zielt daher an der Sache vorbei. Zudem ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten - wie nachfolgend aufgezeigt -, dass sie die von ihr geschilderten Konsequenzen selber zu vertreten hat.
Soweit die Beschwerdeführerin den Missbrauch des Ermessens rügt, meint sie damit das Überschreiten des Beurteilungsspielraums.
b) Für die Frage der Fristwiederherstellung ist das Verhalten bzw. das Verschulden des gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters als das Verschulden des Rechtsträgers zu bewerten (BGE
114 Ib 67 ff.; Hansjörg Kistler, a.a.O., S. 125 m.H.). Wer die Vorteile der Stellvertretung geniesst, hat auch ein nachteiliges Verhalten des Vertreters zu verantworten (BGE 94 I 251, 90 I 189 ff.). Mit anderen Worten hat sich die Partei das Verschulden der Parteivertreter oder Hilfspersonen voll anrechnen zu lassen. Dieser Grundsatz besteht ungeachtet, ob die nachteiligen Folgen in einer Schadenersatzpflicht oder in einem Rechtsnachteil anderer Art bestehen. Selbst wenn jemand einen beruflichen Rechtsvertreter mit der Interessenwahrung beauftragt, und dieser eine Frist versäumt, kann die Frist nicht mit der Begründung wiederhergestellt werden, man habe darauf vertrauen dürfen, der Rechtsvertreter würde alles im Interesse des Klienten Stehende unternehmen, wozu er eigentlich verpflichtet wäre.
Die Wiederherstellung der Frist ist somit nur möglich, wenn weder der Partei noch ihrem Vertreter oder einer Hilfsperson ein Vorwurf gemacht werden kann.
Es ist unbestritten, dass die frühere Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin die Frist in unentschuldbarer Weise versäumt hat. Wie die Beschwerdeführerin noch im Restitutionsgesuch vom 9. Dezember 1996 an den Regierungsrat ausführte, hat ihr die damalige Arbeitgeberin versprochen, gegen die Verfügung des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 30. Oktober 1996 Beschwerde zu erheben. Deren Verschulden ist der Beschwerdeführerin zuzurechnen: Sie hat dafür einzustehen.
Wie weit die Beschwerdeführerin in einem derartigen (Abhängigkeits-)Verhältnis zur Arbeitgeberin stand, dass sie weder psychisch noch physisch in der Lage gewesen sein sollte, selber ihre Rechte wahrzunehmen oder zumindest zu prüfen, ob ihre Rechte durch die Arbeitgeberin tatsächlich wahrgenommen würden, ist nicht näher erhärtet. Der Hinweis auf die Fürsorgepflichten der Arbeitgeberin geht fehl, umfassen diese doch nicht eine Pflicht, eine Arbeitnehmerin in Rechtsangelegenheiten zu unterstützen (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N 2 zu Art. 328 OR).
Der Regierungsrat ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertreterin von der Fristwahrung nicht unverschuldet abgehalten worden sind.
Hat der Regierungsrat ein Verschulden zu Recht bejaht, braucht nicht näher geprüft zu werden, ob der Vorinstanz tatsächlich ein gewisser Beurteilungsspielraum offensteht (vgl. BGE 119 Ib 40, 117 Ib 321 E. 4a, 115 Ib 315 f. E. 4a, 113 Ib 100 E. c, 112 Ib 53 E. 5).
4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.