Statute of Limitations and Default Judgment Interruption
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether the statute of limitations for prosecution had expired for offenses committed on March 10, 1994, which would normally expire in March 1996. The court found that a default judgment was issued on May 16, 1995, after the accused failed to appear, and although the proceedings were resumed following a request on September 6, 1995, resulting in a new judgment on October 17, 1995, the running of the limitation period was governed by the effect of the default judgment. Relying on prevailing legal opinion, the court reasoned that the statute of limitations for execution of the sentence begins when the default judgment becomes final, and this execution limitation period lapses only when the default judgment is set aside, at which point the previously suspended prosecution limitation period resumes, meaning the offenses were not yet time-barred.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 198 Abs. 3 StPO, Art. 101 StGB, Art. 109 StGB, Art. 197 StPO, Art. 198 Abs. 1 StPO; Statute of Limitations and Default Judgment Interruption: The court found that a default judgment was issued on May 16, 1995, after the accused failed to appear, and although the proceedings were resumed following a request on September 6, 1995, resulting in a new judgment on October 17, 1995, the running of the limitation period was governed by the effect of the default judgment. Relying on prevailing legal opinion, the court reasoned that the statute of limitations for execution of the sentence begins when the default judgment becomes final, and this execution limitation period lapses only when the default judgment is set aside, at which point the previously suspended prosecution limitation period resumes, meaning the offenses were not yet time-barred.
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for the rule that the default judgment remains legally binding until the new judgment becomes final, which impacts the running of the statute of limitations.
Volltext
94/95 10 Art. 198 Abs. 3 StPO. Mit Eintritt der Rechtskraft des Abwesenheitsurteils beginnt die Vollstreckungsverjährung. Diese fällt mit der Aufhebung des Kontumazialurteils dahin. Die Verfolgungsverjährung, die in der Zwischenzeit geruht hat, beginnt wieder zu laufen. Obergericht, 17. April 1996, OG-St-1/96
Aus den Erwägungen:
4. Im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Verletzungen der aARV ist vorab die Verfolgungsverjährungsfrage zur prüfen, scheinen doch diese Anklagepunkte auf den ersten Blick verjährt zu sein. Da es sich bei diesen Delikten um Uebertretungstatbestände (vgl. Art. 28 Abs. 1 und
2 aARV i.V.m. Art. 101 StGB) handelt und diese nach Art. 109 StGB in einem Jahr relativ bzw. in zwei Jahren absolut (vgl. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 2. Satz StGB) verjähren, verjähren die am 10. März 1994 ausgeführten strafbaren Tätigkeiten spätestens am 10. März 1996. Allein, bei näherer Betrachtung ergibt sich, dass die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Aus den Akten ist nämlich ersichtlich, dass gegen den Berufungskläger bereits am 16. Mai 1995 in dieser Sache ein Abwesenheitsurteil nach Art. 197 StPO gefällt wurde, da der Berufungskläger zur Hauptverhandlung vom 16. Mai 1995 vor Vorinstanz nicht erschien. Am 6. September 1995 stellte der Berufungskläger ein Gesuch nach Art. 198 Abs. 1 StPO um Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens. Dieses wurde in der Folge wieder aufgenommen und am 17. Oktober 1995 fällte die Vorinstanz das neue Urteil. Nach Art. 198 Abs. 3 StPO bleibt das Abwesenheitsurteil rechtskräftig, bis das neue Urteil in Rechtskraft erwächst.
Ganz überwiegend wird in Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Kontumazialurteils die Vollstreckungsverjährung beginnt. Mehrheitlich ist man ferner der Auffassung, dass mit der Aufhebung des Kontumazialurteils die Vollstreckungsverjährung dahinfällt, die Verfolgungsverjährung wieder zu laufen beginnt und diese in der Zwischenzeit geruht hat (Franz Ricklin, Zur Frage der Verjährung im Abwesenheitsverfahren, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Band 113 1995, S. 161). Auch wenn der eben erwähnte Autor im weiteren Verlauf seines Aufsatzes Kritik an dieser herrschenden Ruhetheorie übt, hat das Obergericht keine Veranlassung, von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abzuweichen.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Verzicht auf die Verlängerung der Verfolgungsverjährung zu einer Rechtsungleichheit führen würde, würde doch dadurch der Angeklagte, der sich dem ordentlichen Verfahren stellt, krass benachteiligt und der Täter, der flieht, begünstigt. Steht damit zusammenfassend fest, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Abwesenheitsurteils vom 16. Mai 1995 die Vollstreckungsverjährung begann, diese erst mit Aufhebung des Abwesenheitsurteils dahinfällt und in der Zwischenzeit die Verfolgungsverjährung geruht hat, sind die dem Berufungskläger vorgeworfenen Verletzungen der aARV Bestimmungen noch nicht verjährt.