Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid Due to Insufficient Documentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against the denial of free legal aid, where the lower court rejected the application solely because the applicant allegedly failed to provide sufficient required documentation, contrary to the required procedure. The court reasoned that granting free legal aid requires both indigence and a non-frivolous case, and while the applicant must provide necessary information, the deciding authority is obligated to actively investigate the applicant's financial status by requesting and obtaining documents (like tax assessments or payroll slips) and relevant information from third parties, applying the principle of inquiry, and only dismiss the application if the applicant refuses to submit the requested evidence or provide necessary information.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 94 Abs. 2 aZPO, Art. 230 Abs. 2 ZPO, Art. 230 Abs. 1 ZPO, Art. 121 ff. ZPO; Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid Due to Insufficient Documentation: The court reasoned that granting free legal aid requires both indigence and a non-frivolous case, and while the applicant must provide necessary information, the deciding authority is obligated to actively investigate the applicant's financial status by requesting and obtaining documents (like tax assessments or payroll slips) and relevant information from third parties, applying the principle of inquiry, and only dismiss the application if the applicant refuses to submit the requested evidence or provide necessary information.
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KI-generiertThis provision governs the decision regarding the granting of free legal aid, which is the subject of the appeal.
This provision, cited in the context of the applicant's obligation to provide necessary documents, relates to the substantive review of the request for free legal aid.
Volltext
94/95 1 Art. 121 ff. ZPO. Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Verfahrensgrundsätze. Obergericht, 22. November 1995, OG-Z-37/95
Aus den Erwägungen:
2. .... Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mithin einerseits Bedürftigkeit und andererseits nicht Aussichtslosigkeit des Prozesses. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Vorinstanz hat vorab die erste Voraussetzung (Bedürftigkeit) geprüft und ist zum Schluss gekommen, dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht ausreichend beigegeben worden. Diese Argumentation vermag aus den nachfolgenden Ueberlegungen nicht zu überzeugen.
3. .... Nach Art. 124 Abs. 1 2. Satz ZPO sind dem Gesuch (um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) die erforderlichen Angaben und Unterlagen beizugeben. Dies bedeutet entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, dass in diesem Verfahren allein die Verhandlungsmaxime gilt. Das Obergericht hat in verschiedenen früheren Urteilen festgehalten, dass aufgrund des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die entscheidende Behörde über die Bedürftigkeit des Gesuchstellers gewisse Erhebungen anzustellen habe. Das Gericht könne vom Gesuchsteller Ausweise verlangen oder solche von Amtes wegen anfordern.
Diese sollen Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse geben (Steuerveranlagung, Lohnausweis, Unterhaltsverpflichtungen usw.). Nach Art. 94 Abs. 2 aZPO sei der Gesuchsteller verpflichtet, die erforderlichen Ausweise vorzulegen. Bei Verweigerung der Auskunft sei das Gesuch abzuweisen (vgl. statt vieler: Urteil des Obergerichtes vom 4. März 1994 i.S. B.S.). Im erwähnten Urteil wurde weiter darauf hingewiesen, dass im Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Verhandlungsmaxime nicht uneingeschränkt herrsche. Es wurde bereits ausgeführt, dass die entscheidende Behörde über die Bedürftigkeit eines Gesuchstellers gewisse Erhebungen anzustellen hat.
So hat das entscheidende Gericht z.B. insbesondere die offerierten Beweismittel abzunehmen, Ausweise und Unterlagen auch von dritter Seite (z.B. Betreibungsregister-Auszug; Bestätigungen usw.) und vom Gesuchsteller mittels konkreter Fragen sachdienliche Auskünfte einzuholen. Insoweit greift die Untersuchungsmaxime ein. Ein Gesuch darf nicht abgewiesen werden, solange die offerierten Beweismittel und Unterlagen bei Dritten nicht eingeholt und sachdienliche Fragen überhaupt nicht gestellt wurden. Erst wenn ein Gesuchsteller einverlangte Ausweise nicht vorlegt oder Auskünfte verweigert, kann das Gesuch abgewiesen werden.
Der Vollständigkeit halber ist auch auf Art. 230 Abs. 2 ZPO hinzuweisen, wonach der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, wenn der Natur des Begehrens nach ein Gesuchsgegner fehlt. Dies trifft bei einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu. Ganz allgemein erhebt der Richter zudem im summarischen Verfahren Beweis, soweit der Verfahrenszweck es erfordert (Art.
230 Abs. 1 ZPO).
Indem die Vorinstanz zusammenfassend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, die Rekurrentin habe die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht in ausreichendem Masse beigegeben, abgewiesen hat, erweist sich diese Begründung als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hätte vielmehr die erforderlichen Angaben und Unterlagen einzufordern gehabt. Erst wenn die Rekurrentin die einverlangten Ausweise nicht vorgelegt oder Auskünfte verweigert hätte, hätte das Gesuch abgewiesen werden können.