Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2025.OG.Z.24.12 • OG UR 2025.OG.Z.24.12 KI-generiert

Repayment of Legal Aid Based on Improved Means and Agricultural Livelihood

Geschäftsnummer 2025.OG.Z.24.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a lower court's decision which ordered a party, previously granted free legal aid, to repay CHF 12,315.70 in costs based on an asserted improvement in their financial situation, evidenced by significant income and assets totaling over CHF 242,000, including real estate. The court partially upheld the appeal, reasoning that while the principle of repayment when means improve is correct, the lower court failed to properly consider the appellant's specific circumstances, particularly that the real estate constituted their agricultural livelihood, making forced sale likely unreasonable, and did not adequately assess the difference between income and mandatory needs or fully explore the extent of potential refinancing. Consequently, the decision was overturned, and the case was remanded for a new determination that specifically addresses the actual financial situation, including need, liquid assets, and the feasibility of burdening or selling the core income-generating property, while affirming that spousal support obligations remain subsidiary to the free legal aid subsidy.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 321 Abs. 2 i.V.m, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 117 lit. a ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Repayment of Legal Aid Based on Improved Means and Agricultural Livelihood: The court partially upheld the appeal, reasoning that while the principle of repayment when means improve is correct, the lower court failed to properly consider the appellant's specific circumstances, particularly that the real estate constituted their agricultural livelihood, making forced sale likely unreasonable, and did not adequately assess the difference between income and mandatory needs or fully explore the extent of potential refinancing. Consequently, the decision was overturned, and the case was remanded for a new determination that specifically addresses the actual financial situation, including need, liquid assets, and the feasibility of burdening or selling the core income-generating property, while affirming that spousal support obligations remain subsidiary to the free legal aid subsidy.

Schlagwörter

KI-generiert
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege finanzielle Verhältnisse Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Gebührenfestsetzung Subvention Feststellung des neuen Vermögens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO

Applied to deviate from the general rule of cost allocation due to the outcome of the appeal (partial success leading to full cost relief for the appellant).

Art. 105 Abs. 1 ZPO

Applied for the setting and distribution of procedural costs by the court ex officio.

Art. 96 ZPO

Used as the basis for the cantonal tariff governing the setting of the decision fee.

Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO

Cited in relation to the allocation of court costs based on success/failure.

Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO

Applied for setting the decision fee (Entscheidgebühr) for the appeal procedure.

Art. 106 ZPO

Cited as the general rule for allocating procedural costs based on success and failure.

Art. 1 Ziff. a GGebV

Cited as the basis for setting the decision fee amount for the appeal procedure.

Art. 2 ff. GGebV

Cited regarding the regulation determining the decision fee.

Art. 7 GGebR

Cited as the basis for setting the decision fee amount.

Art. 320 ZPO

Cited regarding the grounds for appeal, which were deemed applicable as the appeal was admitted.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in conjunction with Art. 119 Abs. 3 ZPO to confirm that the appeal was filed in time and in the required written form.

Art. 123 Abs. 1 ZPO

The provision establishing the obligation to repay granted legal aid, which was the subject of the challenged decision.

Art. 119 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 321 Abs. 2 ZPO to confirm that the appeal was filed in time and in the required written form.

Art. 117 ZPO

Cited as the general prerequisite for granting legal aid, which is relevant context for the repayment obligation.

Art. 121 ZPO

Cited as the procedural basis allowing an appeal against decisions concerning the repayment of legal aid.

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

Cited as the applicable remedy against decisions regarding the repayment of legal aid.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung __________________________ OG Z 24 12 En t sc h e i d v o m 3 . F e b r u a r 2 0 2 5

__________________________

Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Oberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Sven Infanger und Peter Sommer Gerichtsschreiberin Michelle Zemp __________________________

Verfahrensbeteiligte A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Landgerichtspräsidium Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf

Vorinstanz

__________________________

Gegenstand Nachzahlung Gerichtskosten und Parteientschädigung (Beschwerde gegen Entscheid Landgerichtspräsidium Uri [LGP 24 201] vom 23.07.2024) Prozessgeschichte:

A. Der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid vom 13. Januar 2021 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Verfahren LGZ 19 25 (Abänderung des Scheidungsurteils vom 28. Mai 2018) gewährt (LGP 20 333). Mit Entscheid vom 23. Juli 2024 (LGP 24 201) wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Kanton Uri die Gerichtskosten und die Anwaltsentschädigung, somit Kosten von total CHF 12'315.70 nachzuzahlen.

B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2024 sinngemäss Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des Entscheids.

C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. August 2024 wurde die Beschwerde in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde unter Androhung der Säumnisfolgen ersucht, den Entscheid innert 5 Tagen nachzureichen. Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass das Postcouvert an das Obergericht adressiert, aber ans Landgerichtspräsidium gerichtet sei (Anrede «Sehr geehrte Landesgerichtspräsidium Uri»). Falls sie mit der Eingabe nicht beabsichtige eine formelle Beschwerde beim Obergericht zu erheben, würde das obergerichtliche Verfahren OG Z 24 12 bei entsprechender Erklärung ohne Erhebung von Kosten abgeschrieben.

D. Mit Eingabe vom 7. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin den Entscheid nach und äusserte sich im ähnlichen Sinn wie in der Eingabe vom 30. Juli 2024.

E. Mit Verfügung 13. August 2024 wurde der Vorinstanz die Möglichkeit eingeräumt, innert 10 Tagen zur Beschwerde Stellung zu nehmen und innert gleicher Frist die Akten im Verfahren LGP 24 201 zu edieren.

F. Mit Eingabe vom 4. September 2024 – nach gewährter Fristerstreckung – stellte das Landgerichtspräsidium Uri die Akten dem Obergericht zu und verzichtete auf eine Stellungnahme.

G. Mit Verfügung vom 17. September 2024 wurde die Vorinstanz um Aktenedition des Entscheids um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren LGZ 19 25 ersucht. Der Entscheid LGP 20

333 ging am 30. September 2024 beim Obergericht ein.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, was in Analogie auch für die Nachzahlung gelten muss. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung einzureichen (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde erfolgte formund fristgerecht. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 i.V.m. Art. 163 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) (BGE 143 III 617 E. 7, 142 III 36 E. 2.3; BGer 5A_239/2017 vom 14.09.2017 E. 3.2 mit Hinweis, 4A_148/2013 vom 20.06.2013 E. 4.3). Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Eine Nachzahlung ist anzuordnen, sofern sich die finanziellen Möglichkeiten der Partei in einem solchen Umfang verbessert haben, dass es ihr möglich ist, die vom Staat vorfinanzierten Prozesskosten zurückzuzahlen. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Nachzahlungspflicht (E. 2) und Mitwirkungspflicht (E. 3) sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden. Es genügt, dass die Kosten zumindest teilbeziehungsweise ratenweise zurückbezahlt werden können.

2.2 Im angefochtenen Entscheid vom 23. Juli 2024 führte die Vorinstanz aus, gestützt auf die Veranlagungsverfügung 2022 würden die Gesuchstellerin und ihr Ehemann über ein Einkommen von CHF 66'817.00 beziehungsweise monatlich CHF 5'568.00 verfügen und es sei ein Vermögen von CHF 242'269.00 veranlagt worden. Dies stelle eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege dar. Zum Vermögen führte sie aus, dass das Geschäftsvermögen inkl. Liegenschaften CHF 267'226.00 betrage, wobei die hypothekarische Belastung unbekannt sei. Die Geschäftsschulden würden sich auf CHF 225'450.00 belaufen, wobei eine aktive Schlussbilanz bestehe. Vor dem Hintergrund der Nachzahlungspflicht sei auch eine Veräusserung der Liegenschaften nicht ausgeschlossen (E. 5.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

3. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe davon aus, dass sich die Einkommensverhältnisse wesentlich verbessert hätten und Vermögenswerte von über CHF 242'269.00 vorhanden seien und es nicht ausgeschlossen sei, dass die Liegenschaften veräussert werden könnten. Sie führt aus, dass ein Landwirt bekanntlich von seinen Liegenschaften lebe. Diese würden zur Sicherung des Einkommens benötigt, um davon leben zu können. Sie müssten gestützt auf Auflagen des Kantons das Heizungssystem erneuern und der Boiler sei auch kaputt gegangen. Weiter würden die Liegenschaften dem Ehemann gehören, der nicht für die gewährte Rechtspflege aufkommen müsse. Sie würden bestrebt sein, die Hypotheken abzubauen, müssten aber wegen der Heizungssanierung einen Kredit aufnehmen und sich verschulden. Es spreche alles dagegen, die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuzahlen. Die Beschwerdeführerin legte unter anderem diverse Offerten für Heizung und Boiler, sowie diverse Grundbuchauszüge betreffend die Liegenschaften ihres Mannes auf.

4. Finanzelle Verhältnisse 4.1 Die Vorinstanz geht von einem monatlichen Einkommen von CHF 5’568.00 aus und schliesst in Bezug

(auch) auf das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin auf eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse. Ob es tatsächlich um eine Verbesserung gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit den zu prüfenden Elementen handelt, ist aus dem Nachzahlungsentscheid nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt eine Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen. Bei der Prüfung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zudem ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei mit den zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a). Übersteigt das Einkommen den zivilprozessualen Zwangsbedarf um mehr als nur einen geringen Betrag oder verfügt die gesuchstellende Person über ein über den Notgroschen hinausgehendes liquides Vermögen, so ist zu prüfen, welche Verfahrensund allenfalls Anwaltskosten verursacht werden können. Ein nur geringfügiger Einkommensüberschuss ist zu vernachlässigen und die unentgeltliche Rechtspflege dennoch ungeteilt zu bewilligen (Alfred Bühler, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 222 zu Art. 117 ZPO). Im Verfahren um die Nachzahlung stehen diese Kosten bereits fest und sind entsprechend mit in die Prüfung einzubeziehen. 4.2 Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Ehemann über Vermögenswerte von CHF 242'269.00 verfügt und schlussfolgert auch aus diesem Umstand eine Verbesserung der finanziellen Situation gegenüber dem Zeitpunkt der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 13. Januar 2021 (LGP 20 333). Insbesondere schliesst sie nicht per se eine Veräusserung der Liegenschaften aus.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, es dem Gesuchsteller (im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege) unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen (BGer 4A_294/2010 vom 02.07.2010 E. 1.3, 4P.313/2006 vom 14.02.2007 E. 3.3). Der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft beziehungsweise Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen (BGE 119 Ia 11 E. 5

S. 12 f.). Die Veräusserung der Liegenschaft ist allerdings nur zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt. An den Nachweis des Verkehrswertes und der fehlenden Möglichkeit zusätzlicher hypothekarischer Belastung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015, E. 4.2).

Der Veranlagungsverfügung kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann über Wertschriften und Guthaben von CHF 15'058.00 verfügen, weiter ist ein Geschäftsvermögen inkl. Liegenschaften mit einem Wert von CHF 267’226.00 veranlagt und es ist eine aktive Schlussbilanz von CHF 185'435.00 ausgewiesen. Diesen Vermögenswerten stehen Geschäftsschulden von CHF 225'450.00 gegenüber. Es resultiert damit ein Reinvermögen von CHF 242'269.00. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann führen einen landwirtschaftlichen Betrieb und die Beschwerdeführerin hält fest, dass die Liegenschaften auch die Grundlage für die Einkommensverhältnisse darstellen würden. Dass vor diesem Hintergrund eine Veräusserung der Liegenschaften zumutbar wäre und mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können ist mehr als fraglich, würde dadurch doch der Familie höchstwahrscheinlich die Existenzgrundlage entzogen. Unklar ist weiter auch, ob die Hypotheken überhaupt und in welchem Masse tatsächlich erhöht werden könnten.

5. Richterliche Fragepflicht Damit das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.in casu für die Nachzahlung prüfen kann, hat die gesuchstellende Person sowohl ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen. Es gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, CHK-Sutter-Somm/Seiler, Zürich, Basel, Genf 2021,

Art. 119 N 6, BGE 5A_456/2020). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz umfasst vor allem eine gesteigerte gerichtliche Fragepflicht, dies bedeutet, die Parteien werden vom Gericht bei der Sammlung des Prozessstoffs durch geeignete Fragen unterstützt (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7348). Die Entscheidbehörde hat dabei unbeholfene Rechtssuchende gegebenenfalls auf die zur Beurteilung eines Gesuches erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und Säumigen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Unterlassungsfolgen eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen.

Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 räumte die Vorinstanz Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, innert

10 Tagen zur Nachzahlungsforderung bzw. einem allfälligen Inkasso Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis, dass ohne Stellungnahme das Gericht ohne Weiterungen über die Nachzahlung entscheiden und das Amt für Finanzen mit dem Vollzug beauftragen werde. Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin ihre entsprechende Stellungnahme ein, ohne allerdings irgendwelche zusätzlichen Belege zu den Einkommens-, Bedarfsund Vermögensverhältnissen einzureichen. Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen richtig festhält, hat das Gericht den Sachverhalt immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung der Sache benötigt. Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, einer Laiin, wäre es an der Vorinstanz gelegen, in einem weiteren Verfahrensschritt von der Beschwerdeführerin die einschlägigen Unterlagen – analog wie sie bei einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingefordert werden – insbesondere auch eine Gewinnund Erfolgsrechnung beizubringen. Das ist im Rahmen der Neubeurteilung nachzuholen.

6. Eheliche Beistandspflicht Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr Ehemann nicht für aussereheliche (recte: unentgeltliche) Rechtspflege haften müsse. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 i.V.m. Art. 163 Abs. 1 ZGB (BGE

143 III 617 E. 7, 142 III 36 E. 2.3; BGer 5A_239/2017 vom 14.09.2017 E. 3.2 mit Hinweis, 4A_148/2013 vom 20.06.2013 E. 4.3). Steht eine Nachzahlung nach Art. 123 ZPO zur Diskussion gilt auch hier das Subsidiaritätsprinzip. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wieder verheiratet und demzufolge greift die eheliche Beistandspflicht auch in Bezug auf die Nachzahlung. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.

7. Gestützt auf die vorstehend ausgeführten Gründe ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat – unter Berücksichtigung der bekannten Gerichtskosten und der Anwaltsentschädigungdas Einkommen und insbesondere den Bedarf sowie die tatsächlichen Vermögensverhältnisse (liquid oder belastbar) festzustellen und die Frage der Nachzahlung neu zu beurteilen.

8. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231], Art. 7 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Beschwerde wird zwar nicht vollumfänglich gutgeheissen. Aufgrund der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides ist die Beschwerdeführerin allerdings dennoch als vollumfänglich obsiegend zu betrachten beziehungsweise rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vom Grundsatz abzuweichen. Bei diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO) vom Kanton Uri zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung beantragt und es ist ihr demzufolge auch keine auszurichten.

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Landgerichtspräsidiums II Uri vom

23. Juli 2024 (LGP 24 201) wird aufgehoben und die Sache wird zum neuen Entscheid im Sinne der

Erwägungen an dieses zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus

CHF 500.00 Entscheidgebühr

werden dem Staat auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet

4. Eröffnung

- Beschwerdeführerin

- Vorinstanz

Altdorf, 3. Februar 2025

OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Versand: