Appellant's Timely Withdrawal of Criminal Appeal Warrants Dismissal Without Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant who had filed an appeal against a conviction for theft, property damage, trespassing, and illegal entry timely withdrew the appeal before the hearing or completion of the written exchange, thereby causing the initial judgment to become legally final and the proceedings to be discontinued. The court reasoned that the withdrawal, executed within the deadline for filing the appeal statement, mandates dismissal by a non-substantive decision, and due to the minimal administrative effort involved, no court fees, compensation, or indemnification would be awarded, adhering to principles of the rule of law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 386 Abs. 3 StPO, Art. 37g i.V.m, Art. 25a Abs. 3 lit. b Gesetz, Art. 80 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO; Appellant's Timely Withdrawal of Criminal Appeal Warrants Dismissal Without Costs: The court reasoned that the withdrawal, executed within the deadline for filing the appeal statement, mandates dismissal by a non-substantive decision, and due to the minimal administrative effort involved, no court fees, compensation, or indemnification would be awarded, adhering to principles of the rule of law.
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KI-generiertCited because the withdrawal of the appeal caused the lower court's decision to become final (implicitly applied as the consequence of the withdrawal in Erwägung 2).
Cited to confirm that no compensation or indemnity claims arise for the appellant given the outcome (withdrawal).
Volltext
OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung __________________________
OG S 25 4 V e r f ü g u n g v om 1 4 . Ma i 2 0 2 5
__________________________
Besetzung Vizepräsidentin Lenka Ziegler Gerichtsschreiberin Serena Simmen
__________________________
Verfahrensbeteiligte A.____, amtlich verteidigt durch RA lic. phil. et lic. iur. Karl Stadler, Belmité 7, 6460 Altdorf UR
Beschuldigter/Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf
Berufungsbeklagte
und
B.____,
Privatkläger __________________________
Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie rechtswidrige Einreise
(Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 24 28] vom 14.01.2025)
Erwägungen:
1. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen beziehungsweise bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweisoder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Rückzug ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (GOG, RB 2.3221) ist der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft namentlich die Erledigung des Prozesses durch Rückzug. Der Entscheid über die Abschreibung ergeht in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO).
2. Am 20. Januar 2025 meldete A.____ gegen das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri vom 14. Januar 2025 Berufung an (act. 01.21 LG). Am 10. April 2025 wurde die Berufung innert der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) zurückgezogen (act. 2.1). Damit ist das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri vom 14. Januar 2025 (PSA 24 28) in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO) und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.
3. Während der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO führt das Obergericht in der Regel, abgesehen vom Versand der Eingangsbestätigung, keine Verfahrenshandlungen aus. Bei einem Rückzug innerhalb der Berufungserklärungsfrist entsteht beim Obergericht zusätzlich ein geringer Aufwand für die Abschreibungsverfügung. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollen die Parteien die Abschätzung der Weiterzugsrisiken unbeeinträchtigt von Kostenüberlegungen vornehmen können. Daher ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang entstehen keine Entschädigungsoder Genugtuungsansprüche des Berufungsklägers (Art. 429 StPO).
Das Obergericht verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
Das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri vom 14. Januar 2025 (PSA 24 28) wird rechtskräftig.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Entschädigung oder Genugtuung wird nicht entrichtet.
4. Eröffnung
- Beschuldigter/Berufungskläger, vertr. durch RA lic. phil. et lic. iur. Karl Stadler
- Berufungsbeklagte
- Privatkläger
Mitteilung
- Vorinstanz
Altdorf, 14. Mai 2025
OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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