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2024.OG.ZP.23.1.Bewi • OG UR 2024.OG.ZP.23.1.Bewi KI-generiert

Denial of Free Legal Aid for Prospectless Appeal on Procedural Order

Geschäftsnummer 2024.OG.ZP.23.1.Bewi
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party sought free legal aid for an appeal proceeding against a procedural order concerning court costs, which requires the applicant to lack the necessary means and for the legal claim not to be obviously hopeless. The court denied the request because the appeal was deemed prospectless under the relevant procedural law, as it was based on new allegations inadmissible in the higher instance, meaning the chances of success were considerably lower than the risks of loss, thus failing the second cumulative requirement for granting free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 42 BGG; Denial of Free Legal Aid for Prospectless Appeal on Procedural Order: The court denied the request because the appeal was deemed prospectless under the relevant procedural law, as it was based on new allegations inadmissible in the higher instance, meaning the chances of success were considerably lower than the risks of loss, thus failing the second cumulative requirement for granting free legal aid.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenskosten kostenloses Verfahren Beschwerdelegitimation Rechtsberatung Säumnis des Parteivertreters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 139 III 476
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

The request for free legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless (aussichtslos).

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Applied to rule that no court fees would be levied in the proceedings concerning free legal aid.

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Volltext

OBERGERICHT

Präsidium Zivilrechtliche Abteilung

OG ZP 231

Entscheid vom 14. Februar 2024

Besetzung

Vizepräsidentin Lenka Ziegler

Gerichtsschreiberin Michelle Zemp

Verfahrensbeteiligte

A.,

Gesuchstellerin

Gegenstand

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im

Verfahren OG Z 23 5

Das Abteilungspräsidium zieht in Erwägung:

1. Im Verfahren OG Z 23 5 betreffend Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 29. März 2023 ergangen im Verfahren LGZ 23 6 beantragte A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 15. Mai 2023, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 2.1).

2. Das Gesuch wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Mai 2023 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Präsidium Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Das Präsidium der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri ist für die Beurteilung des Gesuchs zuständig (Art. 124 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272) i.V.m. Art. 37g und Art. 25a Abs. 3 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221)). 3.

3.1

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Aussichtslose Rechtsbegehren sind solche, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb soll anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 476 E. 2.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 476 f. E. 2.2).

3.2

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren OG Z 23 5 sind die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, da die Beschwerde auf im oberinstanzlichen Verfahren unzulässigen Noven gründete (vergleiche Entscheid OG Z 23 5 vom 14. Februar 2024). Daher erscheint die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. März 2023 betreffend Kostenvorschuss von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist folglich abzuweisen. 4. Ausser bei-vorliegend nicht gegebener- Bösoder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

Das Abteilungspräsidium erkennt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Eröffnung

Gesuchstellerin

Altdorf, 14. Februar 2024

OBERGERICHT DES KANTONS URI

Präsidium Zivilrechtliche Abteilung

Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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