Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2024.OG.Z.24.11 • OG UR 2024.OG.Z.24.11 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Specify Security Deposit Amount

Geschäftsnummer 2024.OG.Z.24.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A litigant filed an appeal against a lower court's order requiring a security deposit of CHF 1,300.00 for court costs, requesting a reduction or waiver, but failed to specify the exact amount they believed was reasonable. The appellate court reasoned that an appeal concerning the amount of a cost deposit, where a reformatory decision (setting a new amount) is possible, requires a sufficiently precise claim stating the exact monetary value sought, as general requests for reduction do not meet procedural requirements for a definitive substantive motion, and therefore dismissed the appeal for failure to comply with the necessary formal requirements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 4 Abs. 1 ZPO, Art. 33 Abs. 3 i.V.m, Art. 35 Abs. 1 GOG, Art. 37g i.V.m; Appeal Dismissed for Failure to Specify Security Deposit Amount: The appellate court reasoned that an appeal concerning the amount of a cost deposit, where a reformatory decision (setting a new amount) is possible, requires a sufficiently precise claim stating the exact monetary value sought, as general requests for reduction do not meet procedural requirements for a definitive substantive motion, and therefore dismissed the appeal for failure to comply with the necessary formal requirements.

Schlagwörter

KI-generiert
Gerichtskostenvorschuss Verfahrenskosten Nichtleistung der Mietzinskaution Sicherheitsleistung Depotvertrag Verpflichtung zur Geldzahlung Ausweisungsverfahren Gerichtskostenvorschuss.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 321 Abs. 2 ZPO
Die Beschwerde wurde innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO; zehn Tage) eingereicht.
Art. 4 Abs. 1 ZPO
Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m.
Art. 33 Abs. 3 i.V.m
2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m.
Art. 35 Abs. 1 GOG
1 und Art. 35 Abs. 1 GOG).
Art. 37g i.V.m
Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m.
Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG
Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG).
Art. 311 Abs. 1 ZPO
Art. 311 Abs. 1 ZPO) – «begründet» einzureichen (Art.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

The court ordered the deposit paid by the appellant to be offset against the court costs.

Art. 325 Abs. 1 ZPO

The court mentioned the general lack of suspensive effect for the appeal.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

This article was cited in the reasoning leading to the non-admission (E. 2.1), but the core reason for non-admission (lack of a concrete claim) is better captured by the resulting order in point 1.

Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO

This provision defines the appealability of decisions regarding cost deposits, which established the court's jurisdiction to rule on the matter, although the decision itself was to not admit the appeal.

Art. 96 ZPO

Cited as the basis for cantonal determination of procedural costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung __________________________ OG Z 24 11 En t sc h e i d v o m 1 0 . J u l i 2 0 2 4

__________________________

Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiberin Michelle Zemp

__________________________

Verfahrensbeteiligte A.___

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

__________________________

Gegenstand Gerichtskostenvorschuss

(Beschwerde gegen verfahrensleitende Verfügung des Landgerichtspräsidiums Uri vom 20.06.2024 ergangen im Verfahren LGP 24 220) Prozessgeschichte:

A. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde im Verfahren LGP 24 220 mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Juni 2024 durch das Landgerichtspräsidium Uri aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'300.00 zu leisten.

B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, den Gerichtskostenvorschuss «auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren oder ganz aufzuheben» (act. 2.1).

C. Das eingereichte Rechtsmittel wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juni 2024 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtlichen Abteilung) aufgenommen. Gleichzeitig bat die Verfahrensleitung die Vorinstanz um Zustellung der Akten und setzte ihr eine Frist von

10 Tagen an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. 1.1).

D. Am 25. Juni 2024 edierte die Vorinstanz die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 4.1).

E. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wurde die Beschwerdeführerin angehalten, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 zu leisten (act. 1.2).

F. Auf die Einholung einer Stellungnahme bei Thomas Eberli (nachfolgend: Beschwerdegegner), Isenthal, wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde wurde innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO; zehn Tage) eingereicht. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 GOG). Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG).

2. 2.1 Die Beschwerde ist - wie auch die Berufung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) – «begründet» einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Eingabe sind Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2 für die Berufung). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeinstanz reformatorisch entscheidet, wenn sie die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), muss die beschwerdeführende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die in der Beschwerde zu stellenden Anträge in der Sache müssen somit bestimmt und im Falle von Geldforderungen beziffert sein (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.1 für die Berufung; vergleiche zum Ganzen BGer 4D_71/2020 vom 23.02.2021 E. 3.1).

2.2 Angefochten ist die Höhe des von der Vorinstanz einverlangten Gerichtskostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO. Würde die Beschwerde gutgeheissen, könnte ohne Weiteres reformatorisch entschieden, das heisst ein neuer (tieferer) Kostenvorschuss festgesetzt werden. Folglich hat die Beschwerdeschrift einen Antrag in der Sache zu enthalten, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden könnte.

2.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zusammenfassend aus, sie habe bei der Schlichtungsverhandlung keine Möglichkeit gehabt, ihren Standpunkt zu vertreten, weshalb sie diese Art von «Schlichtung» nicht annehmen könne. Zudem sei die Höhe des Gerichtskostenvorschusses von CHF 1'300.00 «jenseits von Gut und Böse». Ferner habe der Beschwerdegegner an der Schlichtungsverhandlung «mit einer Art Erpressung» gedroht, wenn sie klagen würde. Schliesslich beantragt sie, der Gerichtskostenvorschuss sei «auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren oder ganz aufzuheben».

Damit stellt die Beschwerdeführerin zwar einen materiellen Antrag, indes geht weder aus dem Rechtsbegehren noch aus der äusserst knappen Begründung hervor, auf welchen Betrag des Kostenvorschuss nach Auffassung der Beschwerdeführerin festzusetzen wäre.

Dies genügt den Anforderungen (E. 2.1) an einen hinreichend bestimmten Rechtsmittelantrag nicht.

2.4 Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGer 4D_71/2020 vom 23.02.2021 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.5 Von der beschwerdeführenden Partei zu verlangen, ihren Antrag mit einem genauen Betrag zu beziffern, ist nicht überspitzt formalistisch. So hält das Bundesgericht fest, dass es unerheblich ist, ob das Gericht den Gerichtskostenvorschuss nach Ermessen festlegen kann. Wenn die Beschwerdeführerin schon die Festsetzung des Kostenvorschusses durch das erstinstanzliche Gericht anficht, weil sie offenbar der Auffassung ist, diese sei nicht angemessen, so ist es ihr ohne weiteres zuzumuten, den ihrer Ansicht nach angemessenen Kostenvorschuss zu beziffern. Es bleibt sodann Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob diesem Antrag gefolgt werden kann (BGer 4D_61/2011 vom 26.10.2011 E. 2.3 betreffend Gerichtsgebühr).

3. Das Gesagte erhellt, dass die Beschwerde den rechtlichen Anforderungen nicht genügt, weshalb nicht darauf einzutreten ist.

4. Der Beschwerde kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2024 der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 1.1). Die vorinstanzlich angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses während des hängigen Beschwerdeverfahrens konnte somit nicht säumniswirksam ablaufen. Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin eine neue Frist anzusetzen haben. Im Rahmen dieser neu angesetzten Frist kann die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen, wenn sie aus finanziellen Gründen den Kostenvorschuss nicht bezahlen kann.

5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Prozesskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 96 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren werden auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordung [GGebV, RB 2.3231], Art. 2, Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]) und mit dem geleisteten Vorschuss der Beschwerdeführerin verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Das Obergericht erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus

CHF 800.00 Entscheidgebühr

werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Eröffnung

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

Mitteilung

- Landgerichtspräsidium Uri

Altdorf, 10. Juli 2024

OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert nach Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.

Versand: