Appeal Dismissed for Non-Payment of Judicial Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe reviewing court dismissed an appeal challenging the fees imposed by the child and adult protection authority for the review and extension of a protective placement order because the appellant failed to pay the ordered judicial cost deposit, which the court considered a prerequisite for the material examination of the case under administrative procedural law. Since the appellant did not pay the required advance despite a formal warning that non-payment would lead to the case being struck from the record, the court struck the administrative judicial appeal from the case protocol without examining the merits of the fee assessment, waiving official costs for exceptional reasons, and denying the appellant any party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 15 Gesetz, Art. 35 Abs. 2 VRPV, Art. 64 i.V.m, Art. 29 VRPV, Art. 37g i.V.m, Art. 34 Abs. 4 VRPV; Appeal Dismissed for Non-Payment of Judicial Cost Deposit: Since the appellant did not pay the required advance despite a formal warning that non-payment would lead to the case being struck from the record, the court struck the administrative judicial appeal from the case protocol without examining the merits of the fee assessment, waiving official costs for exceptional reasons, and denying the appellant any party compensation.
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KI-generiertBasis for declaring the administrative court appeal closed due to non-payment of the advance costs, as cited in the reasoning supporting the decision to close the case.
Cited in the final order to waive the collection of official costs.
Cited in the final order regarding the non-award of party compensation.
Volltext
OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung __________________________ OG V 24 16 A b sc h r e i b u n g sb e sc h l u ss v o m 1 0 . J u l i 2 0 2 4
__________________________
Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiber Matthias Jenal __________________________
Verfahrensbeteiligte A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Uri, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf
Vorinstanz
__________________________
Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung; Kostenentscheid
(Verfügung Nr. 2024-161 vom 11.06.2024) Prozessgeschichte:
A.
Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Uri, Altdorf, (fortan: Vorinstanz) überprüfte mit Verfügung Nr. 2024-161 vom 11. Juni 2024 die fürsorgerische Unterbringung von A.___, gesetzlicher Wohnsitz Altdorf, (fortan: Beschwerdeführerin), verlängerte die Unterbringung und traf verschiedene weitere Anordnungen. Für die Überprüfung bzw. Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung erhob die Vorinstanz eine Gebühr von CHF 200.00 und für die persönliche Anhörung eine Gebühr von CHF
30.00. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 17. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Gebührenerhebung von total CHF 230.00 ein.
B.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2024 wurde die eingereichte Beschwerde in das Geschäftsprotokoll des Gerichts aufgenommen und die Beschwerdeführerin aufgefordert innert 10 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 600.00 zu leisten, verbunden mit der Mitteilung, dass bei nicht fristgerechtem Leisten des Kostenvorschusses das Verfahren abgeschrieben werde. Der Gerichtskostenvorschuss wurde in der Folge innert Frist nicht geleistet.
Erwägungen:
1.
1.1 Bevor die Beschwerdesache in materieller Hinsicht geprüft werden kann, muss festgestellt sein, dass sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen – auch Prozessvoraussetzungen genannt – vorliegen (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19 - 28a N. 50). Ob die Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind, ist als Rechtsfrage von der entscheidenden Instanz von Amtes wegen zu untersuchen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73).
1.2
1.2.1 Angefochten ist eine Verfügung der Erwachsenenschutzbehörde. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 ff. und ergänzend nach Art. 443 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210; BGer 5A_327/2013 vom 17.07.2013 E. 3.1) und den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345; Art. 15 Gesetz über die Einführung des Kindesund Erwachsenenschutzrechts [EG/KESR, RB 9.2113]). Gemäss Art. 35 Abs. 2 VRPV kann das Verfahren abgeschrieben werden, wenn der verlangte Kostenvorschuss trotz
Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet wird. Das Obergericht betrachtet die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses nach konstanter Praxis als Sachentscheidungsvoraussetzung (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 08.03.2022, OG V 21 56, E. 1.2.1, vom 25.01.2013, OG V 12 22, E. 1c und vom 21.11.1997, OG V 97 86, E. 1b, Regeste publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1998 und 1999, Nr. 17; BGer 2P.416/1997 vom 18.05.1998, publ. in Rechenschaftsbericht a.a.O., Nr. 17 S. 53 E. 2d).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2024 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 600.00 innert zehn Tagen aufgefordert. Der Beschwerdeführerin wurde zudem mitgeteilt, dass das Verfahren abgeschrieben werde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet werde. Die verfahrensleitende Verfügung vom 19. Juni 2024 konnte der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post an der Adresse ihres momentanen Aufenthaltsorts in der Klinik Zugersee in Oberwil b. Zug am 20. Juni 2024 zugestellt werden. Die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses lief am 1. Juli 2024 ab (Art. 64 i.V.m. Art. 29 VRPV). Die Beschwerdeführerin leistete den Gerichtskostenvorschuss bis heute nicht.
1.2.3 Da die Beschwerdeführerin den geforderten Gerichtskostenvorschuss innert Frist nicht geleistet und sie auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, fehlt es vorliegend an einer Sachentscheidungsvoraussetzung (vgl. E. 1.2.1 hievor). Gründe für eine Wiederherstellung der Frist sind keine geltend gemacht worden und sind auch nicht ersichtlich. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach am Geschäftsprotokoll abzuschreiben.
1.3 Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. lit. b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, RB 2.3221).
2.
Umständehalber kann ausnahmsweise auf die Erhebung von amtlichen Kosten verzichtet werden (vgl. Art. 34 Abs. 4 VRPV). Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden und im Übrigen nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 37 Abs. 2 VRPV e contrario).
Das Obergericht beschliesst:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Eröffnung:
- Beschwerdeführerin
- Vorinstanz
Altdorf, 10. Juli 2024
OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.
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